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Schriftliche Frage 27 von René Bochmann (AfD): Wie wurden die Wahlbeteiligungen für die Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 für wahlberechtigte deutsche Staatsbürger, die sich zum Zeitpu…

dip / schriftliche_frage 12.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 27 von René Bochmann (AfD): Wie wurden die Wahlbeteiligungen für die Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 für wahlberechtigte deutsche Staatsbürger, die sich zum Zeitpu… Frage 27 (René Bochmann, AfD): Wie wurden die Wahlbeteiligungen für die Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 für wahlberechtigte deutsche Staatsbürger, die sich zum Zeitpunkt der Wahlen im Ausland aufhielten, zum Beispiel Seeleute (Handelsschifffahrt, Bundesmarine), im Ausland stationierte Angehörige der Bundeswehr oder zivilwirtschaftlich im Ausland Beschäftigte, sichergestellt? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 12. September 2025: Wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige im Ausland, die nicht die Möglichkeit hatten, in ihrem Wahlbezirk zu wählen, konnten ihr Wahlrecht gemäß § 14 des Bundeswahlgesetzes durch Briefwahl ausüben. Deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend im Ausland aufhielten und weiterhin in Deutschland gemeldet waren, wurden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen (§ 16 der Bundeswahlordnung – BWO). Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung an ihre Meldeadresse und konnten den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen schriftlich oder mündlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Wahlberechtigte ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland konnten ab Bekanntmachung der vorgezogenen Neuwahl bis zum 2. Februar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 18 BWO bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland stellen. Dieser Antrag von Deutschen im Ausland gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und Zusendung der Briefwahlunterlagen, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen (§ 27 Absatz 5 BWO). Nach einer im September 2024 vorgenommenen Änderung des § 18 Absatz 4 BWO konnte die überwiegende Zahl der wahlberechtigten Deutschen im Ausland diesen Antrag erstmals per E-Mail stellen. Die zuständigen Kommunen waren angehalten, die Briefwahlunterlagen nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel prioritär an die Deutschen im Ausland zu versenden. Das war wegen der verkürzten Fristen für die Vorbereitung der innerhalb von 60 Tagen durchzuführenden Neuwahl (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes) ab 4. Februar 2025 möglich. Den Gemeinden wurde zur Bundestagswahl 2025 die Mitnutzung des amtlichen Kurierweges für den Versand der Wahlunterlagen ins Ausland stets und den Wahlberechtigten dort, wo der Postweg nach Einschätzung der zuständigen Auslandsvertretung unzuverlässig war, für die Rücksendung gestattet. Es wurden Sonderkuriere so eingesetzt, dass zum je nach Kurierlaufzeit letztmöglichen sicheren Zeitpunkt noch Wahlunterlagen an der Auslandsvertretung aufgenommen und an die Kurierstelle im Auswärtigen Amt übermittelt werden konnten. Die Kurierstelle des Auswärtigen Amts stellte mit verlängerten Arbeitszeiten sicher, dass auch alle am Freitag vor dem Wahltag eingegangenen Wahlbriefe noch in die Post gingen. Auch am Samstag vor dem Wahltag wurden noch von den Auslandsvertretungen eingehende Wahlbriefe mit Sonderkurieren von der Kurierstelle zur Großannahmestelle in Berlin gebracht sowie in die Post gegeben. Diese hatte eine Sonderlogistik eingerichtet.

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