zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Text
zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5300
21. Wahlperiode 16.04.2026
Fünfte Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
zu Einsprüchen
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
A. Problem
Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des
Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses
über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu
entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur
Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 16
Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der
Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen.
B. Lösung
Zurückweisung von 16 Einsprüchen wegen Unbegründetheit.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
die aus den Anlagen 1 bis 11 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Berlin, den 16. April 2026
Der Wahlprüfungsausschuss
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Sören Pellmann
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Carsten Müller (Braunschweig), Rainer Galla,
Esther Dilcher, Linda Heitmann und Sören Pellmann
I. Beratungsverlauf
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16. April 2026 die Wahleinsprüche in den Anlagen 1 bis 11
abschließend beraten.
II. Beratungsergebnis
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 8 sowie 10 und 11 ersichtlichen
Beschlussempfehlungen anzunehmen.
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus der Anlage 9 ersichtliche
Beschlussempfehlung anzunehmen.
Berlin, den 16. April 2026
Macit Karaahmetoğlu
Vorsitzender
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Carsten Müller (Braunschweig)
Berichterstatter
Rainer Galla
Berichterstatter
Esther Dilcher
Berichterstatterin
Linda Heitmann
Berichterstatterin
Sören Pellmann
Berichterstatter
Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil
Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen
Az. WP
/25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite
8 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 1 5
9 Briefwahl Ausland Ansgar Heveling 2 15
376 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 3 24
425 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 4 26
490, 499,
809, 887,
977
Nichteinhaltung von Wahlversprechen Sören Pellmann 5 28
618 Reihenfolge auf dem Stimmzettel, Fünf-Prozent-
Hürde, Briefwahl Ausland allgemein Rainer Galla 6 30
824 Quotenregelungen für Kandidatenaufstellung,
Chancengleichheit der Parteien u. a. Carsten Müller 7 34
855
Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Nichteinhaltung von Wahlversprechen
Carsten Müller 8 38
886, 971 Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge der AfD,
Wahlkreise 86 und 87 Esther Dilcher 9 41
921 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 10 47
942
Anordnung der vorgezogenen Wahl, Fünf-
Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein,
Wahlergebnis BSW u. a.
Rainer Galla 11 50
Anlage 1
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 8/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das zunächst am selben Tag per Fax und sodann
am 4. März 2025 postalisch beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
1. Vortrag der Einspruchsführerin
Die Einspruchsführerin trägt vor, dass die Bundestagswahl 2025 in weiten Teilen nicht allgemein, gleich und
geheim gewesen sei. Zwar seien Auslandsdeutsche wie sie grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen
wahlberechtigt, aufgrund der Abwicklung der Wahl per Briefwahl würden sie aber faktisch von der Teilnahme an
der Wahl ausgeschlossen werden. Dies gelte insbesondere für das Wahljahr 2025.
Die Einspruchsführerin habe sich frühzeitig in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnortes in Deutschland
eintragen lassen. Dennoch habe sie ihre Briefwahlunterlagen erst am 19. Februar 2025 an ihrem Wohnsitz in
Australien erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei eine rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen an ihre
Heimatgemeinde in Deutschland nicht mehr möglich gewesen. Die Einspruchsführerin sieht sich dadurch in der
Ausübung ihres Wahlrechtes verletzt. Auch sei damit der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht eingehalten.
Ferner hätten nicht alle Wähler in Australien den Kurierdienst des Generalkonsulats in Sydney nutzen können.
Die Nutzung habe nur denjenigen zur Verfügung gestanden, die in Sydney und Umgebung wohnten, da auch
innerhalb Australiens mit langen Postlaufzeiten zu rechnen sei. Dieser Umstand verstärke die Ungleichheit der
Wahl.
Die Einspruchsführerin trägt darüber hinaus vor, dass bei der Briefwahl die Vertraulichkeit der Wahl
eingeschränkt werde, da viele Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen „dubiosen Kurierdiensten“ anvertrauen
würden, die den Wahlberechtigen versprechen würden, ihre Unterlagen nach Deutschland zurückzubringen. Auch
würden viele Wahlberechtigte in Australien hohe Kosten für einen Expressversand in Kauf nehmen, ohne dabei
sicher sein zu können, dass ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig in Deutschland eingingen.
Insgesamt sei es einer großen Anzahl Auslandsdeutscher nicht möglich gewesen, ihre Stimme unter
rechtsstaatlichen Grundsätzen abzugeben. Dies könne potenziell den Wahlausgang beeinflusst haben.
2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des
Wahlkreises 128 Münster mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag der Einspruchsführerin
Stellung genommen.
Die Einspruchsführerin habe als im Ausland lebende Deutsche am 12. Januar 2025 einen form- und fristgerechten
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Wahlamt der Stadt Münster gestellt. Das
Wahlamt habe die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Noch am selben Tag seien die Versanddaten dem
Versanddruckdienstleister Dataform mit der Vorgabe übergeben worden, die Sendung noch am 5. Februar 2025 per
„Priority, Luftpost“ an die Deutsche Post AG aufzugeben. Die Briefwahlunterlagen seien am 5. Februar 2025 per
Luftpost versandt worden. Die Sendungen in das Ausland seien bei der Bearbeitung durch das zuständige
Wahlamt insgesamt priorisiert worden.
Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu
beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im
Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5
Bundeswahlgesetz (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst
nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine
Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die
Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass
vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche
unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4
Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien
die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von
Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten.
Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein-
Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin
weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine
entsprechenden Daten hätten liefern können.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem
Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für
sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine
erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von
Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im
Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich
eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach
Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort
gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien
erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung
der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der
vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits
seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu
berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl
im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der
Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der Zustellung der Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin am 19. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführerin
ihre Briefwahlunterlagen erst vier Tage vor der Wahl zugingen. Darüber hinaus bleibt der Vortrag der
Einspruchsführerin hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück.
I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg
des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich
die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache
gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossenen in einem
weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an
das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg
weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht
(Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1).
6. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder
unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem
Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17
Randnummer 26).
II. Kein Wahlfehler im Einzelfall
1. Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags der Einspruchsführerin, der Beschaffung der
Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin.
a) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers ist kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes
Verzögern des Wahlamts der Stadt Münster bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen.
b) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel
am 4. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch
die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
c) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt
der Stadt Münster hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz der Einspruchsführerin
in Australien lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall
erfolgt. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der
Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Versanddaten dem Versanddruckdienstleister
Dataform am 4. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, mit der Vorgabe übergeben worden, die
Sendung noch am 5. Februar 2025 per „Priority, Luftpost“ an die Deutsche Post AG aufzugeben. Die
Briefwahlunterlagen sind danach am 5. Februar 2025 per Luftpost versandt worden. Die Sendungen in das Ausland sind bei
der Bearbeitung durch das zuständige Wahlamt insgesamt priorisiert worden.
d) Auch der Vortrag der Einspruchsführerin zur Nutzung des Kurierdienstes des Generalkonsulats in Sydney
lässt keinen Wahlfehler erkennen. Ein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes
besteht gerade nicht (siehe oben). Es bestand lediglich die Möglichkeit, den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu versenden.
e) Soweit sich der Vortrag der Einspruchsführerin auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Briefwahl
als solcher richtet, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag
in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten
worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt
werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; B
VerfGE 156, 224 [237]).
2. Auch wenn dem zuständigen Wahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein
Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der
Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin erst am 19. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der
Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen die Einspruchsführerin nicht
vor dem 19. Februar 2025 erreicht haben.
III. Kein hinreichend substantiierter Vortrag
Darüber hinaus bleibt die seitens der Einspruchsführerin geäußerte Vermutung, dass es einer großen Anzahl
Auslandsdeutscher nicht möglich gewesen sei, ihre Stimme unter rechtsstaatlichen Grundsätzen abzugeben und dies
potenziell den Wahlausgang beeinflusst haben könnte, hinter den Anforderungen eines substantiierten Vortrags
zurück. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit
von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag
enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 26).
Anlage 2
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 9/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am selben Tag per Fax beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt.
Er hat seinen Vortrag mit E-Mail vom 28. Februar 2025 ergänzt.
1. Vortrag des Einspruchsführers
Der Einspruchsführer trägt vor, in Südkorea zu leben und seine Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter
Beantragung am 1. Januar 2025 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg erst am 27. Februar 2025 erhalten zu haben. Dies
habe es ihm unmöglich gemacht, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es sei schwer zu akzeptieren, dass
bei den „digitalen und organisatorischen Möglichkeiten des Jahres 2025“ der Postweg die einzige Möglichkeit
für im Ausland lebende Deutsche sei, an der Wahl teilzunehmen. Ferner sei es unverständlich, dass bei der
Wahlteilnahme durch Briefwahl die Postlaufzeiten für den Wahltermin oder die Wahlablaufplanung keine
Berücksichtigung gefunden hätten. Der Einspruchsführer regt an, in Zukunft die Möglichkeit einer Wahl in Botschaften oder
in digitaler Form einzuführen. Außerdem bittet er um Mitteilung, welche Schritte unternommen würden, um mit
seinem Einspruch vergleichbare Fälle künftig zu verhindern.
2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin
Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 82 Berlin-
Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost mit Schreiben vom 17. April 2025 und 11. Juli 2025 zum Vortrag des
Einspruchsführers Stellung genommen.
Der Einspruchsführer habe als im Ausland lebender Deutscher am 1. Januar 2025 einen Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis beim zuständigen Bezirkswahlamt des Bezirks Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg gestellt.
Das Bezirkswahlamt habe die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Am 5. Februar 2025 habe es die
Briefwahlunterlagen als Luftpost gekennzeichnet mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet. Das
Bezirkswahlamt habe die Sendungen in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet. Auf die sich ergebenden
Postlaufzeiten habe das Bezirkswahlamt keinen Einfluss gehabt.
Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter für Berlin aus, dass der Versand der
Briefwahlunterlagen dezentral in den zwölf Bezirkswahlämtern unmittelbar nach Druck und Auslieferung der Stimmzettel
begonnen habe. In wöchentlichen Videokonferenzen mit den Bezirkswahlämtern und Kreiswahlleitungen habe der
Landeswahlleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt der
Stimmzettel prioritär an im Ausland lebende Deutsche zu versenden seien. Alle Bezirkswahlämter seien darüber
informiert worden, dass Sendungen in das außereuropäische Ausland per Luftpost zu versenden seien. Nach Kenntnis
des Landeswahlleiters seien diese Maßgaben zur prioritären Versendung von Briefwahlunterlagen in das Ausland
von den Bezirkswahlämtern befolgt worden.
Die Zustellung von Sendungen innerhalb und außerhalb Berlins sei von zwei Firmen übernommen worden. Für
Sendungen außerhalb Berlins sei die Deutsche Post AG beauftragt worden. Zwischen dem Landeswahlamt und
den Postdienstleistern habe ein wöchentlicher Jour fixe stattgefunden. Dabei sei ein Qualitätsmanagement
verabredet worden, wonach gemeldete Zustellmängel mit oberster Priorität zu bearbeiten gewesen seien. Es seien auch
Vereinbarungen zum Abholturnus und -volumen der versandfertigen Briefwahlunterlagen getroffen worden. Die
Postdienstleister hätten zudem durch bilateralen Kontakt mit den Bezirkswahlämtern weiterführende
Informationen erhalten. Ab dem Liefertag der Stimmzettel seien die Postdienstleister damit beauftragt gewesen, an jedem
Arbeitstag in allen Bezirkswahlämtern die Briefwahlsendungen abzuholen. Die Deutsche Post AG habe eine
Abholung von Sendungen am Samstag, den 8. Februar 2025 in Erwägung gezogen. Dies sei jedoch nicht notwendig
gewesen, da sämtliche bis zum 7. Februar 2025 vorliegenden Auslandssendungen bereits vorher versandfertig
übergeben worden seien.
Weiterhin teilt der Landeswahlleiter für Berlin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Berlin
94,2 Prozent von allen ausgestellten Wahlscheinen wirksam zur Wahl genutzt worden seien.
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom
23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten
Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen.
Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der
Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem
Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1
GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen
und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz-
und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über
die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch
Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen.
Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) verschuldensunabhängig die
Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag
seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr
eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten.
Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen
einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen
Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen
hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem
Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder
mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) abzugeben.
In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit
Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im
Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser
Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl
profitiert.
Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl
innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des
Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen
Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die
„Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“
(im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) in einen
schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen
Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den
Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des
Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht
unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von
dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der
Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele.
Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG
der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen
mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG
erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit
einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders
zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden.
Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres
passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die
keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als
der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich
gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der
Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen.
Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer
viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der
Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und
Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge
noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der
Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20
Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane
einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider.
Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden
Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden
bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer
umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den
Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige
darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet
ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der
Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten
Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar
2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich
erschienen.
Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI
darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem
Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall
geboten sei.
Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten)
Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der
Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen
Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische
Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster
Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO
gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost.
Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den
die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten.
Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um
wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen
Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“
sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen
oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur
rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus
Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten
Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten,
wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen
beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag
erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die
Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte
Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde,
könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein.
Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO
äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28
BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte
Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf
welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der
Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass
der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4
Satz 4 BWO nicht entgegenstehe.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und
Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der
Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den
Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen
gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung
des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem
Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das
regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der
Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe.
Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland
sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur
notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien
nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der
(lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden
auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin
mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt.
Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die
unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb
Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne
besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten)
Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das
jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch
ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig
freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch
auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht
erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des
amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden.
Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Akte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist teilweise zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit der Einspruchsführer anregt, in Zukunft die Möglichkeit einer
Wahl in Botschaften oder in digitaler Form einzuführen und um Mitteilung bittet, welche Schritte unternommen
würden, um mit seinem Einspruch vergleichbare Fälle künftig zu verhindern, ist der Einspruch unstatthaft. Ein
Wahleinspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) nur insoweit zulässig, als er die
Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Bei dem Wahlprüfungsverfahren handelt es sich um ein nachträgliches
Überprüfungsverfahren, im Rahmen dessen keine Entscheidungen hinsichtlich bevorstehender Wahlen getroffen
werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 7; vgl. Austermann, in: Scheiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 1).
II. Begründetheit
Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen.
In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu
erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführer
seine Briefwahlunterlagen bis zum 24. Februar 2025 nicht erhalten hat.
1. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne
Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der
Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und
damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche
Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl.
Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.).
a) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in
ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach
§ 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa
nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog.
Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG
auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5
BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte
möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der
Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem
besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch
machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28
Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre
Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die
Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per
Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen
möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen
ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern
lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und
rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige
Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42;
21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36
Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen
Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26).
b) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde
verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der
Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12.
Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei
der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den
§§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten
Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu
gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der
Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach §
28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein
gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig
(vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die
Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der
Kreiswahlleiter zuständig.
aa) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
bb) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß
§ 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen
und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche
Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen
Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte,
die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60-
Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der
Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024
erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26
und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem
Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52
Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der
Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen,
dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines
Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige
Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des
Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156,
224 [237]).
cc) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des
Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der
Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl
2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die
Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024
der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025.
Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer
Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der
amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025
beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der
Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies
wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der
Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu
gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der
Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit
der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar
kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den
Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28
Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des
Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe
für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar
2025 zu erteilen.
Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist
wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl.
Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und
hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische
Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den
Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln
erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der
Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil
die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden
Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30
Randnummer 5).
c) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die
Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der
Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4
Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen
möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und
Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet
die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet
wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4
Satz 4 Alternative 2 BWO).
aa) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht
definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine
Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in
das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des
europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend
feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet
außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2
BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die
Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost.
bb) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich
um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI
in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der
Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige
Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat
die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige
Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein
rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht,
Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten
sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise
bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein.
cc) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als
amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift
nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist
das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich
beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der
Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der
Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und
bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte
Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht
entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der
Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach
§ 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind.
dd) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die
Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer
Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste
am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei
einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst
dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen
– bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26).
d) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände)
die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG
sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50
Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der
Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der
Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der
Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch
den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige
Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht
vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten.
Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von
den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als
Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den
das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die
Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von
Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den
Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht
werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel
per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in
Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür
hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe
übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33).
e) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine
Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit
findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der
Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine
Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg
des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die
Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich
die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache
gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossenen in einem
weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an
das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg
weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht
(Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des
Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1).
f) Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG
gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und
Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten
Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder
unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem
Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17
Randnummer 26).
2. Kein Wahlfehler im Einzelfall
a) Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der
Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer.
aa) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers ist kein
Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes
Verzögern des Bezirkswahlamts des Bezirks Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg bei der Bearbeitung des Antrags
erkennen ließen.
bb) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen
Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Berlin hat das Bezirkswahlamt die Stimmzettel am
4. Februar 2025 erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw.
Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden.
cc) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das
Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Einspruchsführers in Südkorea
lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach
§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Das
Bezirkswahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Es hat die Sendungen
in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet und die Briefwahlunterlagen am 5. Februar 2025, einen Tag nach
Erhalt der Stimmzettel, als Luftpost gekennzeichnet mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer
versendet.
b) Auch wenn dem Bezirkswahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein
Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der
Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer erst am 27. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss
des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht vor dem 27.
Februar 2025 erreicht haben.
Anlage 3
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 376/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit zwei Schreiben vom 15. März 2025, die am gleichen Tag per Telefax beim
Deutschen Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am
23. Februar 2025 eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt vor, dass im Nachgang des Wahlabends aufgrund berechtigter Beanstandungen einer
Partei Zähl- und Zuordnungsfehler aufgedeckt worden seien, die bereits einen nicht unerheblichen Einfluss auf
das vorläufige Wahlergebnis gehabt hätten. Für die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und
Gerechtigkeit“ (BSW) gehe es dabei um den Einzug in den Bundestag. Es sei daher erforderlich, bei einem Verdacht auf
weitere Zähl- bzw. Zuordnungsfehler auch an anderen Stellen als den bisher „zufällig“ entdeckten Auffälligkeiten
eine Nachprüfung vorzunehmen.
Zudem sei es durch die kurzfristig angesetzte Neuwahl des 21. Deutschen Bundestages vorgekommen, dass
Wahlunterlagen entweder nicht oder erst nach dem Wahltag eingetroffen seien bzw. die Frist zur Ausübung des
Wahlrechts zu knapp gewesen sei, so dass betroffene Wähler mit Wohnsitz im Ausland ihr Wahlrecht nicht hätten
ausüben können. Es sei zu über 200.000 „Beanstandungsanlässen“ gekommen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht
Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag
zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip
(§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine
Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung
angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der
Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus
dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen
Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise
auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche
Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher
unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 26).
Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten
Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch
Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der
einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen
Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die
Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes [BWG]) sowie der Ermittlung und der
Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung
[BWO]). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand dar (§ 40 Satz 1 BWG, §§ 67 ff. BWO).
Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem
sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8).
II. Behauptete Zähl- und Zuordnungsfehler
Diesem Maßstab wird der Vortrag des Einspruchsführers zum Verdacht auf Zähl- und Zuordnungsfehler nicht
gerecht. Er benennt keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Auszählung von Stimmen.
Der Hinweis auf bereits „aufgedeckte“ Zähl- und Zuordnungsfehler im Nachgang des Wahlabends liefert insofern
keinen konkreten Anhaltspunkt für weiterhin bestehende Auszählungsfehler. Dem Substantiierungsgebot im
Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des
endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im
Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei
sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert
wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der
in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der
Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen
Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass weitere gleichartige Fehler
aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in
Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die
Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu
verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31;
BVerfGE 156, 224 [237]).
III. Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland
Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass es zu 200.000 „Beanstandungsanlässen“ gekommen sei, bei denen
Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Ausland nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag
für Fälle, in denen Wahlunterlagen bei Wählerinnen und Wählern mit Wohnsitz im Ausland entweder nicht oder
erst nach dem Wahltag eingetroffen seien, bleibt der Einspruchsführer schuldig.
Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt
grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die
Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft
insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan,
wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur
Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber,
BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht
geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht
vorträgt.
Anlage 4
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 425/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 15. März 2025, das am 19. März 2025 beim Deutschen Bundestag
eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass zahlreiche wahlberechtigte Deutsche im Ausland ihre
Briefwahlunterlagen entweder verspätet oder gar nicht erhalten hätten, wodurch ihre Stimmen nicht berücksichtigt
worden seien.
Zudem seien Fälle dokumentiert worden, in denen für die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und
Gerechtigkeit“ (BSW) abgegebene Stimmen fälschlicherweise anderen Parteien zugeschrieben worden seien.
Trotz der bereits festgestellten Unregelmäßigkeiten habe das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf eine
Neuauszählung abgelehnt. Dem BSW hätten lediglich rund 9.500 Stimmen gefehlt, um die Fünf-Prozent-Hürde
zu überschreiten und in den Bundestag einzuziehen.
Der Einspruchsführer fordert eine vollständige Überprüfung und Nachzählung der Stimmen, eine Untersuchung
der Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen von
Auslandsdeutschen und die Veröffentlichung eines „Transparenzberichts“ über festgestellte Unregelmäßigkeiten
und ergriffene Korrekturmaßnahmen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht
Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag
zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip
(§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine
Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung
angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der
Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus
dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen
Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise
auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche
Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher
unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 26).
Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten
Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch
Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der
einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen
Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die
Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes [BWG]) sowie der Ermittlung und der
Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung
[BWO]). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand dar (§ 40 Satz 1 BWG, §§ 67 ff. BWO).
Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem
sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8).
II. Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland
Diesem Maßstab wird der Vortrag des Einspruchsführers zur fehlenden Berücksichtigung von Auslandsstimmen
nicht gerecht. Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass „zahlreiche“ wahlberechtigte Deutsche im Ausland
ihre Briefwahlunterlagen verspätet oder nicht erhalten hätten. Substantiierten Vortrag für entsprechende Fälle
bleibt der Einspruchsführer jedoch schuldig.
Nach ständiger Entscheidungspraxis trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl
teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig
erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine
„Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig
ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000,
Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die
Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt
werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt.
III. Behauptung falsch zugeordneter Stimmen
Auch der Vortrag des Einspruchsführers zu einer falschen Zuordnung von Stimmen wird den
Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Er benennt keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße
Auszählung von Stimmen. Der Hinweis auf bereits dokumentierte Fälle liefert insofern keine konkreten Anhaltspunkte.
Dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im
Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu
schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht
entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen
Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das
amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der
Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass
weitere gleichartige Fehler aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und
korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet
und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit
der Wahl, zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800,
Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]).
Anlage 5
Beschlussempfehlung
Zu den Wahleinsprüchen mit den Az.
– WP 490/25 –
– WP 499/25 –
– WP 809/25 –
– WP 887/25 –
– WP 977/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen.
Tatbestand
In der Zeit vom 26. März 2025 bis zum 23. April 2025 haben die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer
(im Folgenden: Einspruchsführer) jeweils Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
vom 23. Februar 2025 eingelegt
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass Friedrich Merz als Spitzenkandidat der Christlich
Demokratischen Union Deutschlands und der Christlich Sozialen Union Deutschlands (CDU/CSU) im Wahlkampf
Aussagen getätigt habe, die nach der Wahl nicht eingehalten worden seien. Insbesondere habe er für den Fall des
Wahlsiegs eine Aufhebung oder Reform der Schuldenbremse wiederholt ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der
Wahl habe er sich jedoch für eine Reform der Schuldenbremse ausgesprochen. Die Änderung des Grundgesetzes
(GG) zur Reform der Schuldenbremse sei dann nach der Wahl des 21. Deutschen Bundestages, jedoch noch vor
dessen Konstituierung, durch den 20. Bundestag beschlossen worden. Diese Grundgesetzänderung sei nach
Auffassung der Einspruchsführer nicht durch neue unvorhersehbare politische Ereignisse erforderlich geworden.
Vielmehr sei die politische Lage, die zur Begründung der Grundgesetzänderung angeführt worden sei, bereits vor
der Wahl bekannt gewesen. Insofern hätten Friedrich Merz und die CDU/CSU die Wähler getäuscht und
desinformiert. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 GG dar.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensverbindung
Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung).
II. Zulässigkeit und Begründetheit
Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer zur Nichteinhaltung von
Wahlkampfaussagen ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler zu entnehmen.
Eine den Grundsatz der Freiheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzende Wahlbeeinflussung ist
nicht erkennbar. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maß parteiergreifend auf
die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne
Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich
schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine
hinreichende Möglichkeit zur Abwehr – zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei – oder des Ausgleichs,
etwa mit den Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (BVerfGE 124, 1 [20 f.]). Wahlwerbung ist in der
Regel nicht gegen die Willensbildung und Entschließungsfreiheit der Wahlberechtigten gerichtet, sondern dient
gerade ihrer Realisierung. Erst durch den Wahlkampf werden viele Wahlberechtigte veranlasst, zur Wahl zu gehen
und ihre Wahlentscheidung reflektiert zu treffen (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1
Randnummer 42). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen
von Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahlkämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies
gilt gerade auch für sogenannte Wahlversprechen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 41). Da jeder
Wähler Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist, und die
Beeinflussung der Wähler notwendiger Bestandteil der freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche
Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten
Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl.
BVerfGE 124, 1 [24]). Ist das eingesetzte Mittel objektiv nicht geeignet, den Wahlberechtigten zu einem
bestimmten Wahlverhalten zu zwingen, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlfreiheit und damit ein
Wahlfehler darum von vornherein nicht vor (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 43).
Somit stellen bloße Ankündigungen und Wahlversprechen von Parteien im Wahlkampf nach der ständigen
Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages grundsätzlich keine unzulässige
Wahlbeeinflussung dar (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 13; 21/3300, Anlage 15). Gemessen
an diesem Maßstab ist in der von den Einspruchsführern gerügten wiederholten Wahlkampfaussage zur
Beibehaltung der Schuldenbremse keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit und Gleichheit der Wahl zu erkennen
(siehe auch Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 15).
Auch eine Verwirklichung des Tatbestandes der Wählertäuschung gemäß § 108a StGB liegt fern. Dies setzt eine
Täuschung voraus, die bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen
seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Gelangt der Wähler durch unzutreffende Aussagen im Rahmen der
Wahlwerbung zu seiner Entscheidung, irrt er nicht über den Inhalt seiner Erklärung, sondern über die Gründe für seine
Entscheidung (vgl. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, StGB
§ 108a Randnummer 2).
Anlage 6
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 618/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Einspruchsführer hat mit auf den 24. März 2024 datiertem Schreiben, das am 1. April 2025 beim Deutschen
Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.
Februar 2025 eingelegt.
Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass gemäß § 30 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG)
sogenannte „andere Parteien“ in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgelistet werden müssten. Dies
sei jedoch nicht geschehen, sondern es sei vorsätzlich die Reihenfolge durchmischt worden. Die Partei „Bündnis
Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) sei ganz weit unten und hinter einem „Kniff“
angeordnet worden, was Verwechselungen zum Schaden des BSW ermöglicht habe. Gleichzeitig weist der
Einspruchsführer darauf hin, dass nach § 30 Absatz 3 BWG die „Parteien des aktuellen Bundestages“ in der Reihenfolge
ihres letzten Bundestagswahlergebnisses aufgelistet würden. Vor dem Hintergrund, dass es das BSW zu diesem
Zeitpunkt noch nicht gegeben habe, es aber bei der Europawahl und drei Landtagswahlen teils zweistellige
Ergebnisse erzielt habe, sei es nach Auffassung des Einspruchsführers geboten gewesen, diese Ergebnisse alternativ
zu verwenden. Einem solchen Vorgehen entgegenstehende Rechtsvorgaben seien nicht ersichtlich.
Der Einspruchsführer äußert zudem sein Unverständnis über die Regelung, dass Parteien, die weniger als fünf
Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten hätten, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BWG nicht berücksichtigt würden,
selbst wenn nur eine Stimme zum Erreichen der fünf Prozent fehle. Gemäß den „Gesetzmäßigkeiten der
mathematischen Statistik“ sei eine „Auszählung von millionenfachen Ergebnissen“ immer mit einer Fehlertoleranz
behaftet.
Außerdem moniert der Einspruchsführer, dass für die Versendung der Briefwahlunterlagen weniger als 14 Tage
zur Verfügung gestanden hätten. Dies bedeute, dass circa drei bis vier Millionen Wahlberechtigte im Ausland
faktisch von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden seien.
Unter Verweis darauf, dass „irgendwo in Westfalen im Nachhinein ca. 4.000 Stimmen aus dem Hut gezaubert“
worden seien, sei nicht wirklich sicher, ob das Wahlergebnis hinsichtlich „marginaler fehlender Stimmen
fehlerfrei“ sei. Der Einspruchsführer stellt insofern die Frage, warum nicht „auch noch woanders“ nachgezählt worden
sei.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß
gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden.
I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht
Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag
zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder
Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip
(§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine
Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung
angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der
Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus
dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen
Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur
Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund
genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise
auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche
Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein
solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900,
Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage
2025, § 49 Randnummer 26).
Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der
Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten
Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch
etwa Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei
der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den
typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die
Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des
Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung [BWO]). Eine weitere
Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor
diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein
Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl.
Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8).
II. Gestaltung der Stimmzettel
Mit Blick auf die Reihenfolge der Landeslisten und insbesondere die Positionierung der Landeslisten des BSW
auf den Stimmzetteln ist kein Wahlfehler festzustellen. Wie der Einspruchsführer zutreffend feststellt, ist die
Reihenfolge der Landeslisten von Parteien in § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG geregelt. Danach richtet sich die
Reihenfolge nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Landeslisten der Parteien bei der letzten Bundestagswahl
im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der
Parteien an (vgl. BVerfGE 160, 129 [161]). Eine Ausnahme, wie der Einspruchsführer sie für geboten hält, sieht
das Bundeswahlgesetz nicht vor. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften im Wahlprüfungsverfahren nicht stattfindet, sondern dem Bundesverfassungsgericht
vorbehalten bleibt (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31;
BVerfGE 156, 224 [237]).
Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus vorträgt, dass die Landeslisten des BSW hinter einem „Kniff“
platziert gewesen seien, was Verwechslungen durch die Wähler ermöglicht habe, ergibt sich auch daraus kein
Wahlfehler. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses sehen § 34 Absatz 2 Satz 2 BWG und § 56 Absatz 2 Satz 1 BWO vor,
dass der Wähler im Anschluss an die Kennzeichnung des Stimmzettels den Stimmzettel so zu falten hat, dass
seine Wahlentscheidung nicht von außen erkennbar ist. Werden die wegen der Vielzahl von Wahlvorschlägen
recht langen Stimmzettel bereits vorgefaltet ausgehändigt, so dass unter Umständen Wahlvorschläge von
Einzelbewerbern oder Landeslisten erst nach Auffalten des Stimmzettels sichtbar werden, stellt dies keine unzulässige
Wahlbeeinflussung und keine Verletzung der Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber
dar. Denn von dem mündigen Wahlbürger kann erwartet werden, dass er einen gefalteten Stimmzettel aufklappt
und ihn vollständig ansieht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 29; Seedorf, in: Schreiber, BWahlG,
12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 24 sowie § 34 Randnummer 20). Etwaige Verwechslungen durch die
Wähler beim Ankreuzen der Stimmzettel können bereits denklogisch keinen Wahlfehler begründen. Als
Wahrnehmung des höchstpersönlichen Wahlrechts (vgl. nur BVerfGE 151, 1 [41]) sind die Wahlentscheidung sowie der
eigentliche Wahlakt des Wählers – einschließlich dabei auftretender Irrtümer jeglicher Art – einer Überprüfung
im Wahlprüfungsverfahren nicht zugänglich.
III. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde
Soweit sich der Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 BWG richtet, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtsvorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (siehe oben, Abschnitt II.). Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit
der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet
abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als
drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die
verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025
bestehen somit keine Bedenken.
IV. Wahlteilnahme aus dem Ausland
1. Der Vortrag des Einspruchsführers, dass „circa drei bis vier Millionen“ Wahlberechtigte im Ausland faktisch
von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden seien, wird den dargestellten Substantiierungsanforderungen
(siehe oben, Abschnitt I.) nicht gerecht. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und
des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen
möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen.
Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie
hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf
ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10
und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden
diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche
der Einspruchsführer nicht vorträgt.
2. Mit Blick auf den Vortrag des Einspruchsführers, dass für die Versendung der Briefwahlunterlagen weniger
als 14 Tage zur Verfügung gestanden hätten, ist kein Wahlfehler festzustellen. Damit die Briefwähler ihr Votum
fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes
Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den
Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16;
Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der
Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind
erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in:
Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den
Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch
die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG).
a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28
Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der
Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung
des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des
Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach
Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG
spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom
Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches
gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter.
b) Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das Bundesministerium des
Innern (BMI) die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21.
Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 436) erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen
Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Hierzu ist es im Falle einer Auflösung des Deutschen
Bundestages gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt. Dementsprechend war bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5
bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl
zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche
Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen
Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG
i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der
Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste
zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum
21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen
Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen.
c) Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf
ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass in
ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der
Wahlrechtvorschriften nicht überprüft wird. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten
worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt
werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; B
VerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]).
V. Zweifel an der Fehlerfreiheit des Wahlergebnisses
Auch der Hinweis des Einspruchsführers, dass „irgendwo in Westfalen im Nachhinein ca. 4.000 Stimmen aus
dem Hut gezaubert“ worden seien und deshalb nicht sicher sei, ob das Wahlergebnis fehlerfrei sei, wird den
Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht gerecht.
Soweit der Einspruchsführer in diesem Zusammenhang die Frage stellt, warum nicht „auch noch woanders“
nachgezählt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass aus bereits erfolgten Nachzählungen und insoweit erfolgten
Korrekturen vom vorläufigen zum amtlichen Endergebnis nicht auf weitere Auszählungsfehler geschlossen
werden kann. Dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits
im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle
zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz
steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im
endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist
insofern das amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der
Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass
weitere gleichartige Fehler aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und
korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet
und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit
der Wahl, zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem
Bundesverfassungsgericht vorbehalten (siehe bereits oben, Abschnitt II.).
Anlage 7
Beschlussempfehlung
Zum Wahleinspruch mit dem Az.
– WP 824/25 –
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen,
dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:
Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 13. April 2025, das am 17. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der
Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
eingelegt.
Der Einspruchsführer trägt weitgehend Einspruchsgründe vor, die er bereits in vergangenen
Wahlprüfungsverfahren, zuletzt in seinen Einsprüchen gegen die teilweise Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
am 11. Februar 2024 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11300, Anlage 7) und gegen die Wahl des Europäischen
Parlaments vom 9. Juni 2024 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 23), geltend gemacht hat.
Er beantragt, verschiedene Normen des Grundgesetzes (GG), diverser einfacher Gesetze einschließlich des
Parteiengesetzes (PartG) und des Bundeswahlgesetzes (BWG) sowie das gesamte Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG)
und das Richterwahlgesetz für mit dem GG, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh)
unvereinbar und nichtig zu erklären. Zudem solle der Gesetzgeber die Gerichtsorganisation und die
Verfahrensordnungen staatlicher Gerichte den Anforderungen der EMRK, dem IPbpR und der GRCh genügend ausgestalten.
Weiterhin beantragt der Einspruchsführer, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufhängen von
Wahlplakaten im öffentlichen Raum für mit Artikel 38 GG unvereinbar und unzulässig zu erklären. Die
Einspruchsschrift enthält zudem die Anträge, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen und die
Bundestagswahl für ungültig zu erklären.
Die Begründung des Einspruchs stimmt überwiegend mit dem zuletzt erhobenen Wahleinspruch des
Einspruchsführers überein (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 23). Im Einzelnen:
1. Der Einspruchsführer beschreibt unterschiedliche Fragestellungen, die im Rahmen der
Kandidatenaufstellung aufträten. Im Wesentlichen wendet er sich gegen zahlreiche Regelungen in den Satzungen und Statuten von
Bundes-, Landes- und Kreisverbänden insbesondere der Parteien Christlich Demokratische Union Deutschlands
(CDU), Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Er rügt Quotenregelungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen,
insbesondere Frauenquoten, sowie u. a. sogenannte dynamische Verweisungen in Parteisatzungen, Regelungen
zum sogenannten imperativen Mandat, zum parteiinternen Wahlmodus des Blockwahlsystems sowie einem
Unterschriftenquorum des CDU-Landesverbands Hessen.
a) Laut dem Einspruchsführer bewirke jede Quotenregelung eine Ungleichbehandlung und stelle damit einen
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Die Quotierung schränke auch die Wahlfreiheit bei der
Kandidatenaufstellung ein. Zwar seien Parteien in ihrer Willensbildung frei, doch seien Frauenquoten ein massiver
Eingriff in die innerparteiliche Demokratie. Ebenso unzulässig seien andere Quoten wie Jugendquoten,
„Migrantenquoten“ oder „Neuenquoten“. Auch damit werde gegen die Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl,
die „Treuepflicht auf Gleichbehandlung“ sowie die Gleichheit des Zugangs zu jedem Wahlamt verstoßen. Dem
Einspruchsführer zufolge stütze auch der Beschluss des Deutschen Bundestages auf der Bundestagsdrucksache
19/9450, Anlage 18 seine Argumentation.
Des Weiteren führt der Einspruchsführer tabellarische Übersichten zur Geschlechterverteilung in Bezug auf
verschiedene Parteien in der 10. bis 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, zum Teil auch zu Landtagswahlen,
auf. In der Zusammenschau weiterer Tabellen zur Bundestagswahl 2025 werde deutlich, dass die Parteien
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke ein Übergewicht an Frauen unter den Wahlbewerberinnen und
Wahlbewerbern hätten. Auch Quotenregelungen in Personal- und Arbeitnehmervertretungen zeigten, wie der
Gesetzgeber Parität vorzuschreiben versuche. Die Gerichte hätten die Regelungen für verfassungsmäßig erklärt, ohne
sich tiefer mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen. Zudem
macht der Einspruchsführer Ausführungen zu Entscheidungen des EuGH zur Frauenquote. Dieser habe
allgemeine Frauenförderungsmaßnahmen als mit Unionsrecht vereinbar gesehen. Starre Frauenquoten lehne der EuGH
allerdings ab. Vor diesem Hintergrund bestehe vorliegend eine Vorlagepflicht an den EuGH.
b) Der Einspruchsführer beanstandet sogenannte dynamische Verweisungen in mehreren Landes- und
Kreisverbandssatzungen der Parteien CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die dynamischen
Verweisungen beschränkten die Satzungsautonomie nachgeordneter Verbände in unzulässiger Weise. So könne die
Satzung der nächsthöheren Ebene die Satzungsautonomie der nachgeordneten Verbände beschränken oder
vollständig ausschließen. Dies könne dazu führen, dass die nachgeordneten Verbände die Satzungsautonomie der
ihnen wiederum nachgeordneten Verbände nicht mehr ausschließen oder beschränken könnten. Während die
mittlere Ebene also unter Umstände keine Satzungsautonomie mehr besitzen könne, besäße die unterste Ebene eine
solche gerade deswegen in vollem Umfang. Dies verstoße aber gegen § 6 Absatz 1 Satz 2 PartG, der den
Geltungsvorrang des jeweils höherrangigen Satzungsrechts anordne.
c) Ferner trägt der Einspruchsführer vor, die Satzung des Kreisverbandes Fulda der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe die Möglichkeit vor, dass die Mitgliederversammlung ihren Delegierten (zu
Parteitagen) ein imperatives Mandat erteile. Imperative Mandate verstießen gegen § 15 Absatz 3 Satz 3 PartG.
Dies könne auf einem Listenparteitag relevant gewesen sein.
d) Der Einspruchsführer wendet sich weiterhin gegen den parteiinternen Wahlmodus des Blockwahlsystems,
was für den Wahlberechtigten bedeute, sich entweder einem „Wahlzwang“ hinsichtlich einzelner Kandidaten zu
beugen oder ungültig abzustimmen. Der Einspruchsführer listet Vorschriften aus Satzungen verschiedener
Landes- und Kreisverbände der CDU auf und verweist zudem umfänglich auf die Verwendung dieses Wahlmodus
innerhalb der SPD seit 1958. Ein solches Blockwahlsystem verletze die aktiven Statusrechte eines Parteimitglieds
und verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG, den Gleichheitssatz aus
Artikel 3 Absatz 1 GG und den Grundsatz der Gleichbehandlung in § 10 Absatz 2 Satz 1 PartG.
e) § 63 Absatz 3 der Satzung des CDU-Landesverbands Hessen sehe für die Vorlage einer – nicht vom jeweils
zuständigen Wahlvorbereitungsausschuss der Partei vorgeschlagenen – Kandidatenliste für Parlaments- oder
Kommunalwahlen ein Unterschriftenquorum von 15 Prozent der stimmberechtigten ordentlichen Delegierten
bzw. 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung vor. Dies sei unzulässig, denn
nach § 21 Absatz 3 und § 27 Absatz 5 BWG habe jeder Delegierte das Wahlvorschlagsrecht. Der genannte
Sachverhalt könne mandatsrelevant sein, da ohne die Satzungsvorschrift einzelne Delegierte Vorschläge hätten
machen können, die zur Änderung der Landesliste der hessischen CDU hätten führen können.
f) Überdies macht der Einspruchsführer umfangreiche Ausführungen zu einer Strafanzeige wegen
Wahlfälschung gemäß § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, die er aufgrund von
Vorkommnissen im Vorfeld der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im Jahr 2013 gestellt habe.
2. Der Einspruchsführer rügt zudem Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Er
wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufhängen von Wahlplakaten im
öffentlichen Raum. Als Beispiele führt er verschiedene Gebührenmodelle aus den Jahren 2013 und 2014 an. Der
Einspruchsführer trägt zudem vor, die Gemeinden Bad Dürrenberg und Gelsenkirchen hätten abgestufte
Sondernutzungsgenehmigungen für das Aufhängen von Wahlplakaten erteilt. Der Einspruchsführer nennt hierzu
Wahlergebnisse von Kommunal-, Landtags- und Europawahlen aus den Jahren 2011 bis 2014 sowie
Bundestagswahlergebnisse aus dem Jahr 2014 (gemeint ist wohl: 2013).
Der Einspruchsführer rügt zudem, dass alle nicht im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien von der Teilnahme
an den „Elefantenrunden“ von ARD und ZDF ausgeschlossen gewesen seien.
Zu den vorgenannten Punkten verweist der Einspruchsführer auf seinen Wahleinspruch gegen die Wahl zum
19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 (Bundestagsdrucksache 19/9450, Anlage 15). Die
Zurückweisung des Einspruchs verletze ihn insbesondere in Artikel 6 EMRK.
3. Über seine früheren Wahlprüfungsverfahren hinausgehend moniert der Einspruchsführer die Verletzung von
Artikel 38 Absatz 1 GG durch die Fünf-Prozent-Hürde. Bei der Bundestagswahl 2025 seien circa 14 Prozent der
abgegebenen Stimmen unberücksichtigt geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
hänge die Zulässigkeit der Hürde von den aktuellen Gegebenheiten ab, was eine dynamische Entwicklung im
Parteiensystem einschließe. Würden demnach derart viele Stimmen auf Parteien abgegeben, die die Sperrhürde
nicht übersprungen hätten, könne die Sicherung eines stabilen Parlaments nicht mehr als Argument zur
Zulässigkeit einer Hürde von fünf Prozent herhalten.
Der Einspruchsführer macht auch geltend, dass 23 Wahlkreisbewerber bei der Bundestagswahl 2025 trotz des
Wahlsieges kein Mandat erhalten hätten. Das Verfahren der Mandatszuteilung müsse frei von willkürlichen und
widersinnigen Effekten sein.
4. Der Einspruchsführer wendet sich außerdem gegen die Rechtsschutzmöglichkeiten im Wahlverfahren,
insbesondere dagegen, dass der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Wahlorgane während der
Wahlvorbereitungsphase (weitgehend) ausgeschlossen sei, alle Fälle der Beanstandung zunächst zur Prüfung beim Deutschen
Bundestag vorgelegt werden müssten, für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich nur das Bundesverfassungsgericht
zuständig sei, das Verfahren der Wahlprüfung in beliebige Länge ausgedehnt werden könne und gegen die Fristen
im Wahlvorbereitungsverfahren. All dies sei in Artikel 41 GG nicht in dieser Form vorgegeben.
5. Umfangreich führt der Einspruchsführer zu der Frage aus, inwieweit richterliche Pflichten gerichtlich
durchgesetzt werden könnten. Er äußert sich zudem in unterschiedlichen Facetten zum Zustand der Justiz. Dabei geht
es u. a. um Fragen der Staatshaftung, der Rechtsbeugung, der Dienstaufsicht und um einzelne Richterwahlen zum
Bundesverfassungsgericht.
6. Weiterhin macht der Einspruchsführer umfassende allgemeine Ausführungen zum Schutzbereich
verschiedener Artikel des GG sowie zum BWG und dem PartG. Er fordert ein „konventionskonformes“
Rechtsschutzsystem und richtet sich allgemein gegen Frauenquoten, auch in der Privatwirtschaft.
Wegen der Einzelheiten des sehr umfangreichen Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
I. Zulässigkeit
Der Einspruch ist überwiegend unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG nur statthaft, wenn
und soweit er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum
Gegenstand hat. Taugliche Einspruchsgegenstände sind vorliegend ausschließlich die Gültigkeit der Wahl zum
21. Deutschen Bundestag sowie die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser
Wahl.
1. Unzulässig ist vor diesem Hintergrund das Begehren des Einspruchsführers, diverse Normen des
Grundgesetzes sowie des einfachen Rechts für nichtig zu erklären, soweit diese keinen klaren Bezug zur Wahl zum
21. Deutschen Bundestag aufweisen. Ohnehin sind derartige Feststellungen dem Bundesverfassung
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Wahlprüfungsausschuss
- part_of_vorgang → Fünfte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (Beschlussempfehlung)