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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5300 · Beschlussempfehlung · Original ↗

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zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 Deutscher Bundestag Drucksache 21/5300 21. Wahlperiode 16.04.2026 Fünfte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 A. Problem Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes Sache des Deutschen Bundestages. Dieser hat nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Insgesamt sind 1.041 Wahleinsprüche eingegangen. Die jetzt zur Beschlussfassung vorgelegte Beschlussempfehlung betrifft hiervon 16 Wahlprüfungsverfahren. Die Beschlussempfehlungen zu den weiteren Einsprüchen wird der Wahlprüfungsausschuss jeweils nach dem Abschluss seiner Beratungen vorlegen. B. Lösung Zurückweisung von 16 Einsprüchen wegen Unbegründetheit. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, die aus den Anlagen 1 bis 11 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Berlin, den 16. April 2026 Der Wahlprüfungsausschuss Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Esther Dilcher Berichterstatterin Linda Heitmann Berichterstatterin Sören Pellmann Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Carsten Müller (Braunschweig), Rainer Galla, Esther Dilcher, Linda Heitmann und Sören Pellmann I. Beratungsverlauf Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16. April 2026 die Wahleinsprüche in den Anlagen 1 bis 11 abschließend beraten. II. Beratungsergebnis Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt einstimmig, die aus den Anlagen 1 bis 8 sowie 10 und 11 ersichtlichen Beschlussempfehlungen anzunehmen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, die aus der Anlage 9 ersichtliche Beschlussempfehlung anzunehmen. Berlin, den 16. April 2026 Macit Karaahmetoğlu Vorsitzender Ansgar Heveling Berichterstatter Carsten Müller (Braunschweig) Berichterstatter Rainer Galla Berichterstatter Esther Dilcher Berichterstatterin Linda Heitmann Berichterstatterin Sören Pellmann Berichterstatter Inhaltsverzeichnis zum Anlagenteil Beschlussempfehlungen zu den einzelnen Wahleinsprüchen Az. WP /25 Gegenstand Berichterstatter/in Anlage Seite 8 Briefwahl Ausland Linda Heitmann 1 5 9 Briefwahl Ausland Ansgar Heveling 2 15 376 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 3 24 425 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 4 26 490, 499, 809, 887, 977 Nichteinhaltung von Wahlversprechen Sören Pellmann 5 28 618 Reihenfolge auf dem Stimmzettel, Fünf-Prozent- Hürde, Briefwahl Ausland allgemein Rainer Galla 6 30 824 Quotenregelungen für Kandidatenaufstellung, Chancengleichheit der Parteien u. a. Carsten Müller 7 34 855 Zulassung der Landesliste Nordrhein-Westfalen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Nichteinhaltung von Wahlversprechen Carsten Müller 8 38 886, 971 Nichtzulassung der Kreiswahlvorschläge der AfD, Wahlkreise 86 und 87 Esther Dilcher 9 41 921 Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW Rainer Galla 10 47 942 Anordnung der vorgezogenen Wahl, Fünf- Prozent-Hürde, Briefwahl Ausland allgemein, Wahlergebnis BSW u. a. Rainer Galla 11 50 Anlage 1 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 8/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das zunächst am selben Tag per Fax und sodann am 4. März 2025 postalisch beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. 1. Vortrag der Einspruchsführerin Die Einspruchsführerin trägt vor, dass die Bundestagswahl 2025 in weiten Teilen nicht allgemein, gleich und geheim gewesen sei. Zwar seien Auslandsdeutsche wie sie grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt, aufgrund der Abwicklung der Wahl per Briefwahl würden sie aber faktisch von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen werden. Dies gelte insbesondere für das Wahljahr 2025. Die Einspruchsführerin habe sich frühzeitig in das Wählerverzeichnis ihres letzten Wohnortes in Deutschland eintragen lassen. Dennoch habe sie ihre Briefwahlunterlagen erst am 19. Februar 2025 an ihrem Wohnsitz in Australien erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei eine rechtzeitige Rücksendung der Briefwahlunterlagen an ihre Heimatgemeinde in Deutschland nicht mehr möglich gewesen. Die Einspruchsführerin sieht sich dadurch in der Ausübung ihres Wahlrechtes verletzt. Auch sei damit der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht eingehalten. Ferner hätten nicht alle Wähler in Australien den Kurierdienst des Generalkonsulats in Sydney nutzen können. Die Nutzung habe nur denjenigen zur Verfügung gestanden, die in Sydney und Umgebung wohnten, da auch innerhalb Australiens mit langen Postlaufzeiten zu rechnen sei. Dieser Umstand verstärke die Ungleichheit der Wahl. Die Einspruchsführerin trägt darüber hinaus vor, dass bei der Briefwahl die Vertraulichkeit der Wahl eingeschränkt werde, da viele Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen „dubiosen Kurierdiensten“ anvertrauen würden, die den Wahlberechtigen versprechen würden, ihre Unterlagen nach Deutschland zurückzubringen. Auch würden viele Wahlberechtigte in Australien hohe Kosten für einen Expressversand in Kauf nehmen, ohne dabei sicher sein zu können, dass ihre Briefwahlunterlagen rechtzeitig in Deutschland eingingen. Insgesamt sei es einer großen Anzahl Auslandsdeutscher nicht möglich gewesen, ihre Stimme unter rechtsstaatlichen Grundsätzen abzugeben. Dies könne potenziell den Wahlausgang beeinflusst haben. 2. Stellungnahme der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen Die Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 128 Münster mit Schreiben vom 24. April 2025 und 25. Juni 2025 zum Vortrag der Einspruchsführerin Stellung genommen. Die Einspruchsführerin habe als im Ausland lebende Deutsche am 12. Januar 2025 einen form- und fristgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Wahlamt der Stadt Münster gestellt. Das Wahlamt habe die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Noch am selben Tag seien die Versanddaten dem Versanddruckdienstleister Dataform mit der Vorgabe übergeben worden, die Sendung noch am 5. Februar 2025 per „Priority, Luftpost“ an die Deutsche Post AG aufzugeben. Die Briefwahlunterlagen seien am 5. Februar 2025 per Luftpost versandt worden. Die Sendungen in das Ausland seien bei der Bearbeitung durch das zuständige Wahlamt insgesamt priorisiert worden. Zur Organisation der Briefwahl führt die Landeswahlleiterin aus, dass die vorgezogene Bundestagswahl das zu beachtende Fristengefüge stark verkürzt habe. Mit der „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) sei unter anderem die Frist für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Zulassung oder Zurückweisung einer Landesliste gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 Bundeswahlgesetz (BWG) vom 52. auf den 24. Tag vor der Wahl vorgezogen worden. So habe der Druck der Stimmzettel erst nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 erfolgen können. Eine Vorablieferung der Stimmzettel habe den Kommunen erst in der Folgewoche vorgelegen. Die Landeswahlleiterin habe die Kreiswahlleitungen im Rahmen einer Videokonferenz am 9. Januar 2025 und zusätzlich per schriftlichem Erlass vom 14. Januar 2025 dahingehend sensibilisiert, dass der Versand der Briefwahlunterlagen an Auslandsdeutsche unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel zu veranlassen und unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 Bundeswahlordnung (BWO) mit Luftpost, d. h. mittels priorisierter Zustellung, vorzunehmen sei. Im Ergebnis seien die Vorablieferungen landesweit dazu genutzt worden, die bereits vorliegenden Briefwahlanträge von Auslandsdeutschen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel abzuarbeiten. Weiterhin teilt die Landeswahlleiterin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Nordrhein- Westfalen 94,5 Prozent der ausgestellten Wahlscheine auch zur Wahl genutzt worden seien. Die Landeswahlleiterin weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass elf Kommunen in Nordrhein-Westfalen keine entsprechenden Daten hätten liefern können. 3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 BWO abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die Abkürzungsverordnung 2024 in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführerin und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführerin lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. In der Zustellung der Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin am 19. Februar 2025 ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführerin ihre Briefwahlunterlagen erst vier Tage vor der Wahl zugingen. Darüber hinaus bleibt der Vortrag der Einspruchsführerin hinter den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag zurück. I. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). 1. Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). 2. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. b) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). c) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). 3. Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). a) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. b) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. c) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. d) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). 4. Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50 Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33). 5. Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossenen in einem weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1). 6. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17 Randnummer 26). II. Kein Wahlfehler im Einzelfall 1. Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags der Einspruchsführerin, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin. a) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Wahlamts der Stadt Münster bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen. b) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen lagen die Stimmzettel am 4. Februar 2025 vor. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. c) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an die Einspruchsführerin ist nicht zu beanstanden. Das Wahlamt der Stadt Münster hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz der Einspruchsführerin in Australien lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die Behörde hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Nach Auskunft der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Versanddaten dem Versanddruckdienstleister Dataform am 4. Februar 2025, dem Tag des Erhalts der Stimmzettel, mit der Vorgabe übergeben worden, die Sendung noch am 5. Februar 2025 per „Priority, Luftpost“ an die Deutsche Post AG aufzugeben. Die Briefwahlunterlagen sind danach am 5. Februar 2025 per Luftpost versandt worden. Die Sendungen in das Ausland sind bei der Bearbeitung durch das zuständige Wahlamt insgesamt priorisiert worden. d) Auch der Vortrag der Einspruchsführerin zur Nutzung des Kurierdienstes des Generalkonsulats in Sydney lässt keinen Wahlfehler erkennen. Ein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes besteht gerade nicht (siehe oben). Es bestand lediglich die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amtes zu versenden. e) Soweit sich der Vortrag der Einspruchsführerin auf eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Briefwahl als solcher richtet, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; B VerfGE 156, 224 [237]). 2. Auch wenn dem zuständigen Wahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der Briefwahlunterlagen bei der Einspruchsführerin erst am 19. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen die Einspruchsführerin nicht vor dem 19. Februar 2025 erreicht haben. III. Kein hinreichend substantiierter Vortrag Darüber hinaus bleibt die seitens der Einspruchsführerin geäußerte Vermutung, dass es einer großen Anzahl Auslandsdeutscher nicht möglich gewesen sei, ihre Stimme unter rechtsstaatlichen Grundsätzen abzugeben und dies potenziell den Wahlausgang beeinflusst haben könnte, hinter den Anforderungen eines substantiierten Vortrags zurück. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und keinen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag enthalten, werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Anlage 2 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 9/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025, das am selben Tag per Fax beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Er hat seinen Vortrag mit E-Mail vom 28. Februar 2025 ergänzt. 1. Vortrag des Einspruchsführers Der Einspruchsführer trägt vor, in Südkorea zu leben und seine Briefwahlunterlagen trotz fristgerechter Beantragung am 1. Januar 2025 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg erst am 27. Februar 2025 erhalten zu haben. Dies habe es ihm unmöglich gemacht, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es sei schwer zu akzeptieren, dass bei den „digitalen und organisatorischen Möglichkeiten des Jahres 2025“ der Postweg die einzige Möglichkeit für im Ausland lebende Deutsche sei, an der Wahl teilzunehmen. Ferner sei es unverständlich, dass bei der Wahlteilnahme durch Briefwahl die Postlaufzeiten für den Wahltermin oder die Wahlablaufplanung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der Einspruchsführer regt an, in Zukunft die Möglichkeit einer Wahl in Botschaften oder in digitaler Form einzuführen. Außerdem bittet er um Mitteilung, welche Schritte unternommen würden, um mit seinem Einspruch vergleichbare Fälle künftig zu verhindern. 2. Stellungnahme des Landeswahlleiters für Berlin Der Landeswahlleiter für Berlin hat nach Beteiligung der Kreiswahlleitung des Wahlkreises 82 Berlin- Friedrichshain-Kreuzberg – Prenzlauer Berg Ost mit Schreiben vom 17. April 2025 und 11. Juli 2025 zum Vortrag des Einspruchsführers Stellung genommen. Der Einspruchsführer habe als im Ausland lebender Deutscher am 1. Januar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis beim zuständigen Bezirkswahlamt des Bezirks Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg gestellt. Das Bezirkswahlamt habe die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Am 5. Februar 2025 habe es die Briefwahlunterlagen als Luftpost gekennzeichnet mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet. Das Bezirkswahlamt habe die Sendungen in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet. Auf die sich ergebenden Postlaufzeiten habe das Bezirkswahlamt keinen Einfluss gehabt. Zur Organisation der Briefwahl führt der Landeswahlleiter für Berlin aus, dass der Versand der Briefwahlunterlagen dezentral in den zwölf Bezirkswahlämtern unmittelbar nach Druck und Auslieferung der Stimmzettel begonnen habe. In wöchentlichen Videokonferenzen mit den Bezirkswahlämtern und Kreiswahlleitungen habe der Landeswahlleiter mehrfach darauf hingewiesen, dass die Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt der Stimmzettel prioritär an im Ausland lebende Deutsche zu versenden seien. Alle Bezirkswahlämter seien darüber informiert worden, dass Sendungen in das außereuropäische Ausland per Luftpost zu versenden seien. Nach Kenntnis des Landeswahlleiters seien diese Maßgaben zur prioritären Versendung von Briefwahlunterlagen in das Ausland von den Bezirkswahlämtern befolgt worden. Die Zustellung von Sendungen innerhalb und außerhalb Berlins sei von zwei Firmen übernommen worden. Für Sendungen außerhalb Berlins sei die Deutsche Post AG beauftragt worden. Zwischen dem Landeswahlamt und den Postdienstleistern habe ein wöchentlicher Jour fixe stattgefunden. Dabei sei ein Qualitätsmanagement verabredet worden, wonach gemeldete Zustellmängel mit oberster Priorität zu bearbeiten gewesen seien. Es seien auch Vereinbarungen zum Abholturnus und -volumen der versandfertigen Briefwahlunterlagen getroffen worden. Die Postdienstleister hätten zudem durch bilateralen Kontakt mit den Bezirkswahlämtern weiterführende Informationen erhalten. Ab dem Liefertag der Stimmzettel seien die Postdienstleister damit beauftragt gewesen, an jedem Arbeitstag in allen Bezirkswahlämtern die Briefwahlsendungen abzuholen. Die Deutsche Post AG habe eine Abholung von Sendungen am Samstag, den 8. Februar 2025 in Erwägung gezogen. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen, da sämtliche bis zum 7. Februar 2025 vorliegenden Auslandssendungen bereits vorher versandfertig übergeben worden seien. Weiterhin teilt der Landeswahlleiter für Berlin mit, dass bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Berlin 94,2 Prozent von allen ausgestellten Wahlscheinen wirksam zur Wahl genutzt worden seien. 3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 23. Juli 2025 zu der Thematik der Wahlteilnahme aus dem Ausland, insbesondere zu dem verkürzten Fristengefüge und dem Versand von Briefwahlunterlagen bei der Bundestagswahl 2025, Stellung genommen. Das BMI weist zunächst darauf hin, dass das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe bei der Bundestagswahl die Urnenwahl sei. Die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl trage allerdings dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in besonderem Maße Rechnung. Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 GG würden allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung gewährleisten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl bestehe dagegen nicht. Es sei Angelegenheit des Wählers, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Stimme gewertet werden könne. Die zuständige Stelle für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen habe dem Wahlberechtigten gegenüber keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie habe das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt habe. Es bestehe weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die unabhängigen Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die genannten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen könnten. Dies gelte gleichermaßen für reguläre und vorgezogene Bundestagswahlen. Den Briefwähler treffe nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz (BWG) verschuldensunabhängig die Obliegenheit, dem Kreiswahlleiter seinen Wahlschein sowie in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr eingehe. Dies gelte für sämtliche Briefwähler – unabhängig davon, ob diese sich im In- oder Ausland aufhielten. Ebenso gehe eine erschwerte Erreichbarkeit des Wahlberechtigten und eine damit unter Umständen einhergehende Verlängerung von Postlaufzeiten bei der Versendung der Wahlunterlagen aus dem Ausland zu dessen Lasten. Erschwernisse, die im Ausland lebende Deutsche bei der Versendung des Wahlbriefes zu gegenwärtigen hätten, seien ausdrücklich eingeschlossen. Zur Vermeidung der Gefahrentragung stehe es jedem Wahlberechtigten frei, zur Stimmabgabe nach Deutschland zu kommen und seine Stimme am Wahltag in seinem Wahllokal oder mittels Briefwahl vor Ort gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 Bundeswahlordnung (BWO) abzugeben. In der Vergangenheit seien die rechtlichen Grundlagen der Briefwahl wiederholt fortgeschrieben und damit Erleichterungen für die Wahlteilnahme von Briefwählern geschaffen worden. Etwa habe die Bundesregierung im Jahr 2024 durch das BMI als zuständigem Verordnungsgeber den Postweg für die meisten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß §§ 16 Absatz 2 Nummer 2, 18 Absatz 4 BWO i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG durch die Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder Fax ersetzen lassen. Von dieser Verfahrenserleichterung hätten Wähler nach Einschätzung des BMI mit Blick auf die Fristverkürzung bei dieser Wahl profitiert. Nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG finde im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt. Dies habe für die Bundestageswahl 2025 eine Verkürzung der Fristen des Bundeswahlgesetzes bei der Wahlvorbereitung unter angemessener Berücksichtigung der zum Teil gegenläufigen Interessenlage von Wählern, Kandidaten und Parteien erfordert. Diese widerstreitenden Interessen seien durch die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) in einen schonenden Ausgleich gebracht worden. Die Fristenregelungen seien erforderlich gewesen, um die einzelnen Verfahrensschritte abzukürzen, die das Bundeswahlgesetz zur Vorbereitung der Bundestagswahl anordne, und würden den Regelungen entsprechen, die bereits im Jahr 2005 anlässlich der vorgezogenen Wahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages getroffen worden waren. Diese seien bereits seinerzeit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet geblieben. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei den Fristenregelungen von dem dargelegten verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl im Wahllokal auszugehen sei und es sich bei der Briefwahl um eine Ausnahme von diesem Regelfall handele. Die verkürzten Fristen seien dabei so gewählt worden, dass den Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG der größtmögliche zeitliche Vorlauf für die Wahlvorbereitung eingeräumt werde, ohne die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gefährden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass bei Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen seien, eine Beteiligungsanzeige nach § 18 Absatz 2 BWG erforderlich gewesen sei. Zudem müssten Wahlvorschläge dieser Parteien nach § 27 Absatz 1 Satz 2 BWG mit einer bestimmten Anzahl Unterstützungsunterschriften unterschrieben sein. Dies sei für die Parteien besonders zeitintensiv und erfordere eine Bescheinigung des Wahlrechts der Unterstützer durch die Gemeinden. Entsprechendes gelte nach § 20 Absatz 2 Satz 3 BWG für Kreiswahlvorschläge. Zur Gewährleistung des Schutzes ihres passiven Wahlrechts und zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Parteien, die keine Beteiligungsanzeige abgeben müssten, erschien für die Beteiligungsanzeige ein früherer letzter Termin als der 47. Tag vor der Wahl aus Sicht des BMI problematisch. Damit sei auch für die Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 BWG ein früherer Termin als der 40. Tag vor der Wahl nicht möglich gewesen. Ferner sei die erst nach 2005 und erstmals bei einer Fristverkürzung zu berücksichtigende Möglichkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Absatz 4a BWG zusätzlich zu berücksichtigen gewesen. Vereinigungen, bei denen der Bundeswahlausschuss die Partei-Eigenschaft verneint habe, könnten danach innerhalb einer viertägigen Beschwerdefrist das Bundesverfassungsgericht anrufen. Für letzteres sei zwischen dem Ablauf der Beschwerdefrist am 18. Januar 2025 und dem letzten Termin für die Zulassung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge am 30. Tag vor der Wahl, das heißt am 24. Januar 2025 ein eng bemessener, aber dem BMI zufolge noch hinreichender Entscheidungszeitraum sicherzustellen gewesen. Die Ausgestaltung des Fristengefüges der Abkürzungsverordnung 2024 spiegele die Abwägung der Interessen von Parteien und Bewerbern nach § 20 Absatz 3 BWG sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch die Wahlorgane einschließlich der Teilnahme der (Brief-)Wahlberechtigten an der Wahl wider. Das BMI führt weiter aus, dass aufgrund der nach § 36 Absatz 1 Satz 1 BWG bei den Briefwählern liegenden Gefahrtragungslast keine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung der Wahlbehörden bestanden habe, Maßnahmen zur Beförderung der Wahlteilnahme zu ergreifen. Dennoch sei neben einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit auch mit einem Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2025 bei den Landeswahlleitungen thematisiert worden, dass die kurzen Fristen, die mit der vorgezogenen Wahl zum 21. Deutschen Bundestag verbunden seien, ein ernstes Hindernis für viele im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige darstellen könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Aus diesem Grund sei bei den Landeswahlleitungen – unbeschadet ihrer Unabhängigkeit als Wahlorgane – dafür geworben worden, besonderes Augenmerk auf den Versand der Wahlunterlagen in das Ausland zu legen. Eine prioritäre Behandlung aller für den Auslandsversand bestimmten Wahlunterlagen und eine größtmögliche Annäherung an den rechnerisch frühesten Versandtermin am 4. Februar 2025 habe daher geboten und für die effektive Teilhabe am demokratischen Willensbildungsprozess unerlässlich erschienen. Im Zusammenhang mit dem in § 28 Absatz 4 BWO geregelten Versand von Briefwahlunterlagen weist das BMI darauf hin, dass nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO eine Beförderung per Luftpost gegenüber einem Standardversand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen in das außereuropäische Ausland in jedem Fall geboten sei. Der Wortlaut der Regelung knüpfe für die Bestimmung von „europäisch“ bzw. „außereuropäisch“ nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union an. Die Regelung unterstelle einen (pauschalierten) Zusammenhang zwischen Beförderungsstrecke und Beförderungsdauer. Einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent sei dabei – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – tendenziell eine kürzere Beförderungsdauer beizumessen. Daher umfasse der Begriff „außereuropäische Gebiete“ alle Territorien außerhalb des europäischen Kontinents. Bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten eröffne § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO gleichwohl die Möglichkeit und gegebenenfalls die Verpflichtung der Übersendung mit Luftpost. Die in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO normierte Gebotenheit sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, den die Gemeindebehörden beim Versand von Wahlschein und Briefwahlunterlagen im Einzelfall auszulegen hätten. Regelungsziel sei eine zeitgerechte Übersendung der Wahlunterlagen an Briefwähler innerhalb Europas, um wiederum eine rechtzeitige Rücksendung des Wahlbriefs an die zuständige Stelle zu ermöglichen. Im ausländischen Zielland sei eine vorrangige Behandlung der Briefsendung nur mit Vermerk „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sichergestellt. Sei durch einen Versand mit Luftpost innerhalb Europas keine zeitliche Beschleunigung zu erzielen oder bestehe bei einem Standardversand der Wahlunterlagen eine Postlaufzeit, die eine Möglichkeit zur rechtzeitigen Zustellung des Wahlbriefs an die zuständige Wahlbehörde annehmen lasse, dürfte eine Gebotenheit aus Sicht des BMI zu verneinen sein. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl und eines dadurch verkürzten Briefwahlzeitraums sei die Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. So sei ein Transport mit Luftpost etwa dann geboten, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten sei, insbesondere wenn ein Versand in relativer Nähe zum Wahltag erfolge. Der verkürzte Briefwahlzeitraum stelle indes lediglich ein Prüfkriterium dar und entbinde die Gemeindebehörde nicht, die Gebotenheit im Einzelfall vollständig zu prüfen. Sofern im Einzelfall eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen sei oder ein Versand mittels Luftpost nicht zügiger erfolgen würde, könne eine Übersendung per Luftpost gemäß des Regelungsziels nicht geboten sein. Bei der Versendung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen seien diese gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO äußerlich als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordere § 28 BWO hingegen nicht. Der Versand der Briefwahlunterlagen erfolge durch vertraglich beauftragte Postdienstleister und unterliege der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsparteien. Darin könne bestimmt werden, auf welchem Wege ein beschleunigter Transport beauftragt werden könne. Die Verwendung eines Aufklebers mit der Aufschrift „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“ sei dabei ein bewährtes Verfahren. Sei im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost auch ohne Kennzeichnung erfolge, sei dies ein Vorgehen, welchem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegenstehe. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei dem Versand von Wahlbenachrichtigungen und Briefwahlunterlagen von Gemeindebehörden an Wahlberechtigte führt das BMI aus, dass diese im Wege der Einzelabrechnung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG den Ländern ersetzt werden würden. Die Postsendungen seien von den Gemeindebehörden freizumachen; die Portokosten erstatte sodann der Bund. Gleiches gelte für Postsendungen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO. Zudem stehe nach Absprache mit dem Wahlberechtigten eine Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs des Auswärtigen Amtes offen. Hierbei anfallende Kosten trage der Bund. In diesem Zusammenhang weist das BMI darauf hin, dass das Auswärtige Amt bei der Bundestagswahl 2025 über das regelmäßige Kuriersystem hinaus 308 Sonderkuriere, d. h. Expressbriefe, mit 8701 Briefwahlunterlagen von der Zentrale in Berlin an die Auslandsvertretungen gesandt habe. Eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand von Briefwahlunterlagen in das Ausland sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Den Ländern würden nach § 50 Absatz 1, 2 Satz 1 BWG nur notwendige Kosten für die Versendung der Briefwahlunterlagen ersetzt. Die Kosten für einen Expressversand seien nicht notwendig, da diese über den rechtlichen Rahmen des § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO hinausgingen, der (lediglich) einen Versand mit Luftpost vorsehe. Dies gelte auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Dieses Prüfergebnis habe das BMI am 5. Februar 2025 der Bundeswahlleiterin mitgeteilt und um Weiterleitung an die Landeswahlleitungen gebeten. Die Weiterleitung sei taggleich erfolgt. Für die Rücksendung der Wahlbriefe durch den Wähler führt das BMI aus, dass der Bund die Kosten für die unentgeltliche Wahlbeförderung innerhalb Deutschlands trage. Wahlbriefe könnten von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekanntgemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in den amtlichen (roten) Wahlbriefumschlägen befänden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform habe der Absender den das jeweils für die Beförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen und bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen das fällige Leistungsentgelt vollständig zu entrichten. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei der Wahlbrief als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb müsse für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt, nach Wunsch auch für einen Expressversand, durch den Wähler gezahlt werden. Entstandene Versandkosten würden nicht erstattet. Allerdings habe auch für die Rücksendung der Wahlbriefe die Möglichkeit der Mitbenutzung des amtlichen Kurierwegs zwischen den Auslandsvertretungen und der Zentrale des Auswärtigen Amtes bestanden. Hierfür anfallende Kosten trage wiederum der Bund. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Einspruchsführers und der Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist teilweise zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit der Einspruchsführer anregt, in Zukunft die Möglichkeit einer Wahl in Botschaften oder in digitaler Form einzuführen und um Mitteilung bittet, welche Schritte unternommen würden, um mit seinem Einspruch vergleichbare Fälle künftig zu verhindern, ist der Einspruch unstatthaft. Ein Wahleinspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) nur insoweit zulässig, als er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zum Gegenstand hat. Bei dem Wahlprüfungsverfahren handelt es sich um ein nachträgliches Überprüfungsverfahren, im Rahmen dessen keine Entscheidungen hinsichtlich bevorstehender Wahlen getroffen werden können (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 7; vgl. Austermann, in: Scheiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 1). II. Begründetheit Der Einspruch ist unbegründet. Dem Vortrag des Einspruchsführers lässt sich kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. In der nicht rechtzeitigen Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer ist kein Wahlfehler zu erkennen. Es liegt kein Verstoß gegen Wahlvorschriften in dem Umstand begründet, dass der Einspruchsführer seine Briefwahlunterlagen bis zum 24. Februar 2025 nicht erhalten hat. 1. Rahmenbedingungen der Wahlteilnahme durch Briefwahl bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Jeder Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat die Möglichkeit, sein Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl auszuüben, wenn er einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellt (vgl. Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.36 Randnummer 3). Diese Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl dient dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 134, 25 [30]). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Briefwahl besteht nicht (vgl. BVerfGE 15, 165 [167]). Das verfassungsrechtliche Leitbild der Stimmabgabe stellt die Urnenwahl dar (vgl. BVerfGE 134, 25 [32]; vgl. Bundestagsdrucksache 16/7461, Seite 16 f.). a) Die Teilnahme an der Wahl durch Briefwahl setzt gemäß § 14 Absatz 1, 3 BWG voraus, dass der Wähler in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein besitzt (vgl. Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 15). Die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis erfolgt nach § 16 BWO von Amts wegen oder auf Antrag. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen etwa nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 BWO diejenigen Deutschen stellen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und die am 42. Tag vor der Wahl nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind (sog. Auslandsdeutsche). Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält gemäß § 17 Absatz 2 BWG auf Antrag einen Wahlschein. Die Beantragung des Wahlscheins ist in § 27 BWO geregelt. Nach § 27 Absatz 5 BWO gilt bei Wahlberechtigten, die nach § 16 Absatz 2 BWO nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte möchte vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen. Nach § 36 Absatz 1 BWG hat der Wähler bei der Briefwahl dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Einem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, werden gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BWO der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen von der Gemeindebehörde auf ihre Kosten an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift übersandt. Die Gemeindebehörde übersendet den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen gemäß § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO per Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Dabei trägt der Wahlberechtigte das Risiko, dass die Unterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die für die Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen zuständige Stelle hat gegenüber dem Wahlberechtigten keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten an den Wahlberechtigten versandt hat (so die ständige Entscheidungspraxis, vgl. nur Bundestagsdrucksachen 19/16350, Anlage 12; 20/5800, Anlagen 21 bis 24, 25, 27, 32 bis 42; 21/900, Anlagen 11, 14 bis 16 und 19; siehe auch Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 16). Nichts anderes gilt im Falle einer vorzeitigen Bundestagswahl nach Auflösung des Deutschen Bundestages (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlagen 23 und 26). b) Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). Während für die Erteilung des Wahlscheins nach § 26 BWO die Gemeindebehörde zuständig ist, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen, ist für die Beschaffung des Stimmzettels gemäß § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO der Kreiswahlleiter zuständig. aa) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. bb) Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG ist das BMI gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Eine solche Rechtsverordnung erließ das BMI bereits anlässlich der vorgezogenen Neuwahlen nach Auflösung des 16. Deutschen Bundestages im Jahr 2005 (BGBl. 2005 I Nr. 45). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Verordnung sicherstellen muss, dass der zeitliche Ablauf der einzelnen Verfahrensschritte, die das Bundeswahlgesetz im Vorfeld der Bundestagswahl anordnet, abgekürzt und so die Einhaltung der 60- Tage-Frist des Artikels 39 Absatz 1 Satz 4 GG gewährleistet wird (BVerfGE 114, 107 [117 f.]). Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das BMI die Abkürzungsverordnung 2024 erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Die Fristen der Abkürzungsverordnung 2024 entsprachen im Wesentlichen dem Fristengefüge der Rechtsverordnung aus dem Jahr 2005 (Böth, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 52 Randnummer 6). Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). cc) Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag war die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. Wenn die Kreiswahlleitungen bei der Herstellung der Stimmzettel die öffentliche Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses durch die Landeswahlleitungen abgewartet haben, ist dies wahlprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fristbestimmung für die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu gewährleisten. Die öffentliche Bekanntmachung der Landeslisten durch die Landeswahlleiter stellt den Vollzug der Zulassungsentscheidung dar. Die Landeswahlvorschläge und die Stimmzettel erlangen erst im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des gesamten Inhalts der zugelassenen Landeslisten ihre volle rechtliche Bedeutung. Zwar kommt der öffentlichen Bekanntmachung der Zulassungsentscheidung des Bundeswahlausschusses durch den Landeswahlleiter keine konstitutive Wirkung zu (vgl. Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Dennoch schafft der Landeswahlleiter damit die verbindliche Vorgabe für den Inhalt des Stimmzettels zur Abgabe der Zweitstimme (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 11.28 Randnummer 5). Die Freigabe für den Druck der Stimmzettel war von den Kreiswahlleitungen vor diesem Hintergrund spätestens am 3. Februar 2025 zu erteilen. Die Stimmzettel werden gemäß § 30 Absatz 1 BWG amtlich hergestellt. Die Herstellung der Stimmzettel ist wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Bundestagswahl. Amtliche Herstellung bedeutet, dass die Stimmzettel von den zuständigen staatlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen Gestaltung festgelegt und verantwortet werden müssen. Der physische Herstellungsprozess (Papierproduktion, Zuschnitt, Druck, ggf. Falzung) sowie Versand und Bereitstellung bei den Wahlvorständen muss unter staatlicher Kontrolle, hingegen nicht zwingend mit amtlichen Sach- und Personalmitteln erfolgen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 4). Die Beschaffung der Stimmzettel obliegt nach § 88 Absatz 1 Nummer 8 BWO den Kreiswahlleitungen für ihren jeweiligen Wahlkreis, weil die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten, also für jeden Wahlkreis gesondert gedruckt werden müssen (Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 5). c) Die für den Versand der Wahlscheine und Briefwahlunterlagen zuständigen Gemeindebehörden konnten die Versendung der Unterlagen nicht vor dem Erhalt der amtlichen Stimmzettel vornehmen. Beim Versand der Unterlagen mussten die Gemeindebehörden die Vorgaben des § 28 Absatz 4 BWO beachten. Nach § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO übersendet die Gemeindebehörde dem Wahlberechtigten, der von der Briefwahl Gebrauch machen möchte und seine Wahlunterlagen nicht persönlich bei der zuständigen Stelle abholt, Wahlschein und Briefwahlunterlagen an seine Wohnanschrift bzw. an eine gegebenenfalls abweichend angegebene Anschrift. Sie übersendet die Unterlagen per Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen möchte (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO) oder wenn dies sonst geboten erscheint (§ 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO). aa) Das in § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO genannte „außereuropäische Gebiet“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem Wortlaut der Regelung ist für die Bestimmung des außereuropäischen Gebietes nicht an eine Mitgliedschaft eines Staates in der Europäischen Union anzuknüpfen. Die Regelung misst einer Beförderung in das Territorium der Staaten auf dem europäischen Kontinent – gegenüber einem Versand außerhalb des europäischen Kontinents – eine kürzere Beförderungsdauer zu. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend feststellt, ist – anknüpfend an Wortlaut und Telos der Regelung – unter dem außereuropäischen Gebiet jedes Gebiet außerhalb des europäischen Kontinents zu verstehen. Gleichwohl eröffnet § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO bei europäischen Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Staaten und Hoheitsgebieten die Möglichkeit und gegebenenfalls Verpflichtung einer Versendung per Luftpost. bb) Nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 2 BWO übersendet die Gemeindebehörde den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch per Luftpost, wenn dies sonst geboten erscheint. Bei der Gebotenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gemeindebehörden im Einzelfall auszulegen ist. Wie das BMI in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, ist das Regelungsziel der Norm eine zeitgerechte Beförderung der Wahlunterlagen an den Briefwähler innerhalb des europäischen Kontinents, um auch ihm eine rechtzeitige Übersendung seines Wahlbriefes an die zuständige Wahlbehörde zu ermöglichen. Bei der Prüfung der Gebotenheit hat die Gemeindebehörde etwa einen durch vorgezogene Neuwahlen verkürzten Briefwahlzeitraum und die jeweilige Nähe zum Wahltag zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann ein Versand des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen per Luftpost geboten sein, wenn im europäischen Ausland bei einem Transport auf dem Landweg ein rechtzeitiger Eingang der Unterlagen beim Wahlberechtigten nicht zu erwarten ist (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Dagegen kann eine Übersendung per Luftpost im Einzelfall auch nicht geboten sein, etwa wenn eine zeitgerechte Zustellung mittels Standardversand anzunehmen ist. Das kann beispielsweise bei einem Transport in die Grenzregion eines Nachbarstaates der Fall sein. cc) Gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 BWO werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen äußerlich erkennbar als amtliche Briefwahlunterlagen gekennzeichnet. Eine äußere Kennzeichnung als „Luftpost“ fordert die Vorschrift nicht. Die Bundeswahlordnung enthält auch kein Muster für den Versand von Briefwahlunterlagen. Insofern weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Versand der Briefwahlunterlagen durch vertraglich beauftragte Postdienstleister erfolgt und es folglich der vertraglichen Ausgestaltung und Absprache der Vertragsparteien unterliegt, auf welchem Weg der beschleunigte Transport beauftragt werden kann. Das Versehen der Briefwahlunterlagen mit einem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ stellt hierfür ein vielfach genutztes und bewährtes Verfahren dar. Ist im Einzelfall bekannt, dass der Transport mit Luftpost zum Beispiel in bestimmte Zielstaaten auch ohne Kennzeichnung erfolgt, ist dies ein Vorgehen, dem § 28 Absatz 4 Satz 4 BWO nicht entgegensteht. Mit dem Aufkleber „PRIORITY, Prioritaire, Luftpost“ wird eine vorrangige Versendung der Briefwahlunterlagen auch innerhalb des ausländischen Ziellandes sichergestellt, zu der die Gemeindebehörden nach § 28 Absatz 4 BWO jedoch nicht verpflichtet sind. dd) Darüber hinaus obliegt die Art und Weise des Transports der Briefwahlunterlagen und damit auch die Auswahl des Beförderungsunternehmens dem pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindebehörde, die bei Ihrer Auswahlentscheidung auch Kostengesichtspunkte berücksichtigen darf. Sie muss nicht die schnellste und sicherste am Markt verfügbare Beförderung wählen und auch die Einschaltung weiterer Dienstleister ist, insbesondere bei einem Versand in das Ausland, nicht grundsätzlich zu bemängeln. Ermessensfehlerhaft wird die Auswahl erst dann, wenn der Zweck der Versendung – dem Wahlberechtigten die Ausübung seines Wahlrechts zu ermöglichen – bei ihrer Entscheidung gar keine oder eine untergeordnete Rolle spielt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 11, 15 und 19; Bundestagsdrucksache 16/3600, Anlage 26). d) Nach § 50 Absatz 1 BWG erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. Notwendige Ausgaben im Sinne des § 50 Absatz 1 BWG sind alle Kosten, die den Ländern und Gemeinden aus Anlass einer Bundestagswahl in Durchführung des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entstehen (Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 50 Randnummer 3). Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 19 BWO und der Briefwahlunterlagen nach § 28 BWO werden den Ländern nach § 50 Absatz 2 Satz 1 BWG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. In diesem Zusammenhang weist das BMI in seiner Stellungnahme darauf hin, dass von der Erstattung durch den Bund auch die Kosten für den Versand per Luftpost sowie die bei einer Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes anfallenden Kosten umfasst sind. Dagegen ist eine Erstattung von Kosten durch den Bund für einen Expressversand mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Erstattet werden nur notwendige Kosten. Eine Versendung der Unterlagen mittels Expressversand sieht die Vorschrift des § 28 BWO indes nicht vor. Dies gilt auch für einen Expressversand durch die Gemeindebehörden auf Kosten des Wahlberechtigten. Der Rückversand von Briefwahlunterlagen ist in § 36 Absatz 4 BWG geregelt. Danach können Wahlbriefe von den Absendern innerhalb Deutschlands bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung. Die Unentgeltlichkeit gilt nur für die Beförderung von Wahlbriefen in amtlichen Wahlbriefumschlägen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform und nur für den Transport im Bundesgebiet. Wahlbriefsendungen von außerhalb des Bundesgebietes müssen voll frei gemacht werden. Nimmt ein Wähler keine normale Versendung, sondern eine besondere Versendungsform (zum Beispiel per Einschreiben, Einschreiben gegen Rückschein, Wertbrief, Post Express Brief, Eilzustellung, Luftpost) in Anspruch, nutzt er eine Sonderleistung des jeweiligen Postunternehmens mit besonderen Leistungsentgelten. Dafür hat der Wähler das für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt, soweit es den Betrag für Standardbriefe übersteigt, selbst zu tragen (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 Randnummer 33). e) Das Bundeswahlgesetz sieht für die Gruppe der Auslandsdeutschen keine anderen Regelungen vor. Eine Überprüfung der für die Wahlteilnahme aus dem Ausland geltenden Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüfen und eine derartige Kontrolle stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden ist, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). Um die Wahlteilnahme an der Bundestagswahl 2025 aus dem Ausland zu erleichtern, bestand nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen über den amtlichen Kurierweg des Auswärtigen Amts zu versenden (vgl. Stellungnahme des BMI). Voraussetzung hierfür ist, dass die Wahlberechtigten diesen Weg vorher mit der zuständigen Auslandsvertretung absprechen. In diesen Fällen müssen sich die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossenen in einem weiteren Umschlag durch die Wahlämter für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert und an das Auswärtige Amt versendet. Vom Auswärtigen Amt werden diese Sendungen auf dem amtlichen Kurierweg weitergeleitet und müssen dort vom Wahlberechtigten abgeholt werden. Eine Weiterleitung erfolgt nicht (Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 9). Auch besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14300, Anlage 1). f) Die Prinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG gewährleisten allen Wahlberechtigten das Recht zur Wahlbeteiligung. Aus ihnen folgt jedoch weder für den Gesetz- und Verordnungsgeber noch für die Wahlorgane bzw. Gemeindebehörden die Verpflichtung, über die dargestellten Regelungen hinaus dafür zu sorgen, dass Wahlberechtigte, die aus welchem Grund auch immer freiwillig oder unfreiwillig am Wahltag ihr Wahlrecht am eigentlichen Wahlort nicht ausüben können oder wollen, von ihrem Wahlrecht tatsächlich auch Gebrauch machen können (Berger, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 17 Randnummer 26). 2. Kein Wahlfehler im Einzelfall a) Es liegt kein Wahlfehler in der Bearbeitung des Antrags des Einspruchsführers, der Beschaffung der Stimmzettel sowie dem Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer. aa) In der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Einspruchsführers ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften zu erkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ein schuldhaftes Verzögern des Bezirkswahlamts des Bezirks Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg bei der Bearbeitung des Antrags erkennen ließen. bb) In der Bereitstellung der Stimmzettel durch die Kreiswahlleitung liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften. Nach Auskunft des Landeswahlleiters für Berlin hat das Bezirkswahlamt die Stimmzettel am 4. Februar 2025 erhalten. Dies ist mit Blick auf die insoweit maßgebliche Entscheidung des Bundes- bzw. Landeswahlausschusses am 30. Januar 2025 und die anschließende öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung durch die Landes- bzw. Kreiswahlleitung nicht zu beanstanden. cc) Auch der Versand der Briefwahlunterlagen an den Einspruchsführer ist nicht zu beanstanden. Das Bezirkswahlamt hat den Anforderungen an die Schickschuld genügt. Da der Wohnsitz des Einspruchsführers in Südkorea lag – also außerhalb des europäischen Kontinents –, waren der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nach § 28 Absatz 4 Satz 4 Alternative 1 BWO per Luftpost zu versenden. Das ist im vorliegenden Fall erfolgt. Das Bezirkswahlamt hat die Briefwahlunterlagen auch ohne schuldhaftes Verzögern versandt. Es hat die Sendungen in das Ausland insgesamt priorisiert bearbeitet und die Briefwahlunterlagen am 5. Februar 2025, einen Tag nach Erhalt der Stimmzettel, als Luftpost gekennzeichnet mit der Deutschen Post AG an den Einspruchsführer versendet. b) Auch wenn dem Bezirkswahlamt im vorliegenden Fall kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist und kein Wahlfehler vorliegt, erachtet der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die Zustellung der Briefwahlunterlagen beim Einspruchsführer erst am 27. Februar 2025 für höchst unbefriedigend. Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages bedauert, dass die Briefwahlunterlagen den Einspruchsführer nicht vor dem 27. Februar 2025 erreicht haben. Anlage 3 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 376/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit zwei Schreiben vom 15. März 2025, die am gleichen Tag per Telefax beim Deutschen Bundestag eingegangen sind, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer trägt vor, dass im Nachgang des Wahlabends aufgrund berechtigter Beanstandungen einer Partei Zähl- und Zuordnungsfehler aufgedeckt worden seien, die bereits einen nicht unerheblichen Einfluss auf das vorläufige Wahlergebnis gehabt hätten. Für die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) gehe es dabei um den Einzug in den Bundestag. Es sei daher erforderlich, bei einem Verdacht auf weitere Zähl- bzw. Zuordnungsfehler auch an anderen Stellen als den bisher „zufällig“ entdeckten Auffälligkeiten eine Nachprüfung vorzunehmen. Zudem sei es durch die kurzfristig angesetzte Neuwahl des 21. Deutschen Bundestages vorgekommen, dass Wahlunterlagen entweder nicht oder erst nach dem Wahltag eingetroffen seien bzw. die Frist zur Ausübung des Wahlrechts zu knapp gewesen sei, so dass betroffene Wähler mit Wohnsitz im Ausland ihr Wahlrecht nicht hätten ausüben können. Es sei zu über 200.000 „Beanstandungsanlässen“ gekommen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes [BWG]) sowie der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung [BWO]). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand dar (§ 40 Satz 1 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8). II. Behauptete Zähl- und Zuordnungsfehler Diesem Maßstab wird der Vortrag des Einspruchsführers zum Verdacht auf Zähl- und Zuordnungsfehler nicht gerecht. Er benennt keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Auszählung von Stimmen. Der Hinweis auf bereits „aufgedeckte“ Zähl- und Zuordnungsfehler im Nachgang des Wahlabends liefert insofern keinen konkreten Anhaltspunkt für weiterhin bestehende Auszählungsfehler. Dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass weitere gleichartige Fehler aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). III. Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass es zu 200.000 „Beanstandungsanlässen“ gekommen sei, bei denen Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Ausland nicht an der Wahl hätten teilnehmen können. Substantiierten Vortrag für Fälle, in denen Wahlunterlagen bei Wählerinnen und Wählern mit Wohnsitz im Ausland entweder nicht oder erst nach dem Wahltag eingetroffen seien, bleibt der Einspruchsführer schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt. Anlage 4 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 425/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 15. März 2025, das am 19. März 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass zahlreiche wahlberechtigte Deutsche im Ausland ihre Briefwahlunterlagen entweder verspätet oder gar nicht erhalten hätten, wodurch ihre Stimmen nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien Fälle dokumentiert worden, in denen für die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) abgegebene Stimmen fälschlicherweise anderen Parteien zugeschrieben worden seien. Trotz der bereits festgestellten Unregelmäßigkeiten habe das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag auf eine Neuauszählung abgelehnt. Dem BSW hätten lediglich rund 9.500 Stimmen gefehlt, um die Fünf-Prozent-Hürde zu überschreiten und in den Bundestag einzuziehen. Der Einspruchsführer fordert eine vollständige Überprüfung und Nachzählung der Stimmen, eine Untersuchung der Verzögerungen und Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung und Rücksendung der Briefwahlunterlagen von Auslandsdeutschen und die Veröffentlichung eines „Transparenzberichts“ über festgestellte Unregelmäßigkeiten und ergriffene Korrekturmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Beschlusspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. nur Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes [BWG]) sowie der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung [BWO]). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand dar (§ 40 Satz 1 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8). II. Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland Diesem Maßstab wird der Vortrag des Einspruchsführers zur fehlenden Berücksichtigung von Auslandsstimmen nicht gerecht. Der Einspruchsführer behauptet lediglich, dass „zahlreiche“ wahlberechtigte Deutsche im Ausland ihre Briefwahlunterlagen verspätet oder nicht erhalten hätten. Substantiierten Vortrag für entsprechende Fälle bleibt der Einspruchsführer jedoch schuldig. Nach ständiger Entscheidungspraxis trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt. III. Behauptung falsch zugeordneter Stimmen Auch der Vortrag des Einspruchsführers zu einer falschen Zuordnung von Stimmen wird den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Er benennt keine konkreten Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Auszählung von Stimmen. Der Hinweis auf bereits dokumentierte Fälle liefert insofern keine konkreten Anhaltspunkte. Dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass weitere gleichartige Fehler aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Anlage 5 Beschlussempfehlung Zu den Wahleinsprüchen mit den Az. – WP 490/25 – – WP 499/25 – – WP 809/25 – – WP 887/25 – – WP 977/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Die Wahleinsprüche werden zurückgewiesen. Tatbestand In der Zeit vom 26. März 2025 bis zum 23. April 2025 haben die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer (im Folgenden: Einspruchsführer) jeweils Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 23. Februar 2025 eingelegt Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass Friedrich Merz als Spitzenkandidat der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und der Christlich Sozialen Union Deutschlands (CDU/CSU) im Wahlkampf Aussagen getätigt habe, die nach der Wahl nicht eingehalten worden seien. Insbesondere habe er für den Fall des Wahlsiegs eine Aufhebung oder Reform der Schuldenbremse wiederholt ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der Wahl habe er sich jedoch für eine Reform der Schuldenbremse ausgesprochen. Die Änderung des Grundgesetzes (GG) zur Reform der Schuldenbremse sei dann nach der Wahl des 21. Deutschen Bundestages, jedoch noch vor dessen Konstituierung, durch den 20. Bundestag beschlossen worden. Diese Grundgesetzänderung sei nach Auffassung der Einspruchsführer nicht durch neue unvorhersehbare politische Ereignisse erforderlich geworden. Vielmehr sei die politische Lage, die zur Begründung der Grundgesetzänderung angeführt worden sei, bereits vor der Wahl bekannt gewesen. Insofern hätten Friedrich Merz und die CDU/CSU die Wähler getäuscht und desinformiert. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 GG dar. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Einspruchsführer wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensverbindung Die Einsprüche wurden aufgrund des rechtlichen Zusammenhangs bzw. des gleichen Gegenstands zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden (§ 147 der Zivilprozessordnung [ZPO] in entsprechender Anwendung). II. Zulässigkeit und Begründetheit Die Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet. Dem Vortrag der Einspruchsführer zur Nichteinhaltung von Wahlkampfaussagen ist kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler zu entnehmen. Eine den Grundsatz der Freiheit der Wahl aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG verletzende Wahlbeeinflussung ist nicht erkennbar. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maß parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr – zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei – oder des Ausgleichs, etwa mit den Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (BVerfGE 124, 1 [20 f.]). Wahlwerbung ist in der Regel nicht gegen die Willensbildung und Entschließungsfreiheit der Wahlberechtigten gerichtet, sondern dient gerade ihrer Realisierung. Erst durch den Wahlkampf werden viele Wahlberechtigte veranlasst, zur Wahl zu gehen und ihre Wahlentscheidung reflektiert zu treffen (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 42). Hierbei kann davon ausgegangen werden, dass die Wählerinnen und Wähler in der Lage sind, Aussagen von Politikern im Hinblick auf die Besonderheiten von Wahlkämpfen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Dies gilt gerade auch für sogenannte Wahlversprechen (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 41). Da jeder Wähler Einflüssen und Beeinflussungsversuchen unterliegt oder Abhängigkeiten ausgesetzt ist, und die Beeinflussung der Wähler notwendiger Bestandteil der freien Wahl ist, wird die Freiheit der Wahl nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Wähler zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 124, 1 [24]). Ist das eingesetzte Mittel objektiv nicht geeignet, den Wahlberechtigten zu einem bestimmten Wahlverhalten zu zwingen, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlfreiheit und damit ein Wahlfehler darum von vornherein nicht vor (Boehl, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 1 Randnummer 43). Somit stellen bloße Ankündigungen und Wahlversprechen von Parteien im Wahlkampf nach der ständigen Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages grundsätzlich keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlage 13; 21/3300, Anlage 15). Gemessen an diesem Maßstab ist in der von den Einspruchsführern gerügten wiederholten Wahlkampfaussage zur Beibehaltung der Schuldenbremse keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit und Gleichheit der Wahl zu erkennen (siehe auch Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 15). Auch eine Verwirklichung des Tatbestandes der Wählertäuschung gemäß § 108a StGB liegt fern. Dies setzt eine Täuschung voraus, die bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Gelangt der Wähler durch unzutreffende Aussagen im Rahmen der Wahlwerbung zu seiner Entscheidung, irrt er nicht über den Inhalt seiner Erklärung, sondern über die Gründe für seine Entscheidung (vgl. Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Auflage 2023, StGB § 108a Randnummer 2). Anlage 6 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 618/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Der Einspruchsführer hat mit auf den 24. März 2024 datiertem Schreiben, das am 1. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Zur Begründung trägt der Einspruchsführer vor, dass gemäß § 30 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sogenannte „andere Parteien“ in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel aufgelistet werden müssten. Dies sei jedoch nicht geschehen, sondern es sei vorsätzlich die Reihenfolge durchmischt worden. Die Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ (BSW) sei ganz weit unten und hinter einem „Kniff“ angeordnet worden, was Verwechselungen zum Schaden des BSW ermöglicht habe. Gleichzeitig weist der Einspruchsführer darauf hin, dass nach § 30 Absatz 3 BWG die „Parteien des aktuellen Bundestages“ in der Reihenfolge ihres letzten Bundestagswahlergebnisses aufgelistet würden. Vor dem Hintergrund, dass es das BSW zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben habe, es aber bei der Europawahl und drei Landtagswahlen teils zweistellige Ergebnisse erzielt habe, sei es nach Auffassung des Einspruchsführers geboten gewesen, diese Ergebnisse alternativ zu verwenden. Einem solchen Vorgehen entgegenstehende Rechtsvorgaben seien nicht ersichtlich. Der Einspruchsführer äußert zudem sein Unverständnis über die Regelung, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten hätten, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BWG nicht berücksichtigt würden, selbst wenn nur eine Stimme zum Erreichen der fünf Prozent fehle. Gemäß den „Gesetzmäßigkeiten der mathematischen Statistik“ sei eine „Auszählung von millionenfachen Ergebnissen“ immer mit einer Fehlertoleranz behaftet. Außerdem moniert der Einspruchsführer, dass für die Versendung der Briefwahlunterlagen weniger als 14 Tage zur Verfügung gestanden hätten. Dies bedeute, dass circa drei bis vier Millionen Wahlberechtigte im Ausland faktisch von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden seien. Unter Verweis darauf, dass „irgendwo in Westfalen im Nachhinein ca. 4.000 Stimmen aus dem Hut gezaubert“ worden seien, sei nicht wirklich sicher, ob das Wahlergebnis hinsichtlich „marginaler fehlender Stimmen fehlerfrei“ sei. Der Einspruchsführer stellt insofern die Frage, warum nicht „auch noch woanders“ nachgezählt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Anhand des Vortrags des Einspruchsführers kann kein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler festgestellt werden. I. Prüfungsmaßstab und Substantiierungspflicht Gegenstand der gemäß Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dem Deutschen Bundestag zugewiesenen Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (vgl. § 1 Absatz 1 des Wahlprüfungsgesetzes [WahlPrüfG]). Nach dem Anfechtungsprinzip (§ 2 Absatz 1 WahlPrüfG) geschieht die Überprüfung der Bundestagswahl nur auf Einspruch und eine Nachprüfung erfolgt nur insoweit, als die Wahl durch den Einspruch und seine fristgemäß erfolgte Begründung angefochten ist (vgl. BVerfGE 40, 11 [30]; 66, 369 [378 f.]; 85, 148 [159] sowie Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Nach der ständigen Beschlusspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages sowie der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Einspruchsführer einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichend substantiierten Tatbestand vortragen, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl seiner Auffassung nach gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulässt (vgl. nur Bundestagsdrucksache 20/1100, Anlagen 1 und 6; BVerfGE 122, 304 [308 f.] m. w. N.). Vor diesem Hintergrund genügen Äußerungen von nicht belegten Vermutungen, bloße Andeutungen von möglichen Wahlfehlern, Hinweise auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten oder allgemein gehaltene, pauschale Behauptungen über wahrscheinliche Fehlerquellen nicht und werden in ständiger Entscheidungspraxis als unsubstantiiert zurückgewiesen, da ein solcher unbestimmter Vortrag keine substantielle Prüfung ermöglicht (vgl. Bundestagsdrucksache 21/900, Anlagen 1 ff.; siehe auch BVerfGE 85, 148 [160]; 122, 304 [309]; Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 49 Randnummer 26). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Einspruchsführers und der Umfang der Amtsermittlungspflicht sind grundsätzlich abhängig von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten Wahlmangel (vgl. BVerfGE 85, 148 [160]; 146, 327 [364 f.], 160, 129 [142]). Werden in einem Wahleinspruch etwa Auszählungsfehler gerügt und das festgestellte Wahlergebnis angezweifelt, ist zu berücksichtigen, dass bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen wurden, um den typischen Ursachen von Zählfehlern entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 160, 129 [152]). Dazu gehört insbesondere die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 BWG) sowie der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BWG, § 54 der Bundeswahlordnung [BWO]). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie Zählfehler stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 BWG, §§ 67 ff. BWO). Vor diesem Hintergrund muss in einem Wahleinspruch ein konkreter Sachverhalt vorgetragen werden, aus dem sich ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergibt (vgl. Bundestagsdrucksachen 21/3100, Anlage 1; 21/3300, Anlage 8). II. Gestaltung der Stimmzettel Mit Blick auf die Reihenfolge der Landeslisten und insbesondere die Positionierung der Landeslisten des BSW auf den Stimmzetteln ist kein Wahlfehler festzustellen. Wie der Einspruchsführer zutreffend feststellt, ist die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien in § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG geregelt. Danach richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Landeslisten der Parteien bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an (vgl. BVerfGE 160, 129 [161]). Eine Ausnahme, wie der Einspruchsführer sie für geboten hält, sieht das Bundeswahlgesetz nicht vor. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften im Wahlprüfungsverfahren nicht stattfindet, sondern dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; BVerfGE 156, 224 [237]). Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus vorträgt, dass die Landeslisten des BSW hinter einem „Kniff“ platziert gewesen seien, was Verwechslungen durch die Wähler ermöglicht habe, ergibt sich auch daraus kein Wahlfehler. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses sehen § 34 Absatz 2 Satz 2 BWG und § 56 Absatz 2 Satz 1 BWO vor, dass der Wähler im Anschluss an die Kennzeichnung des Stimmzettels den Stimmzettel so zu falten hat, dass seine Wahlentscheidung nicht von außen erkennbar ist. Werden die wegen der Vielzahl von Wahlvorschlägen recht langen Stimmzettel bereits vorgefaltet ausgehändigt, so dass unter Umständen Wahlvorschläge von Einzelbewerbern oder Landeslisten erst nach Auffalten des Stimmzettels sichtbar werden, stellt dies keine unzulässige Wahlbeeinflussung und keine Verletzung der Chancengleichheit der Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber dar. Denn von dem mündigen Wahlbürger kann erwartet werden, dass er einen gefalteten Stimmzettel aufklappt und ihn vollständig ansieht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4600, Anlage 29; Seedorf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 30 Randnummer 24 sowie § 34 Randnummer 20). Etwaige Verwechslungen durch die Wähler beim Ankreuzen der Stimmzettel können bereits denklogisch keinen Wahlfehler begründen. Als Wahrnehmung des höchstpersönlichen Wahlrechts (vgl. nur BVerfGE 151, 1 [41]) sind die Wahlentscheidung sowie der eigentliche Wahlakt des Wählers – einschließlich dabei auftretender Irrtümer jeglicher Art – einer Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren nicht zugänglich. III. Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde Soweit sich der Einspruchsführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Hürde aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG richtet, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt (siehe oben, Abschnitt II.). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2024 bereits entschieden, dass die in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG vorgesehene Sperrklausel mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe fort gilt, dass bei der Sitzverteilung Parteien, die weniger als fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen errungen haben (BVerfGE 169, 236 [239, 288]). Gegen die verfassungsgemäße Anwendung des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BWG bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 bestehen somit keine Bedenken. IV. Wahlteilnahme aus dem Ausland 1. Der Vortrag des Einspruchsführers, dass „circa drei bis vier Millionen“ Wahlberechtigte im Ausland faktisch von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden seien, wird den dargestellten Substantiierungsanforderungen (siehe oben, Abschnitt I.) nicht gerecht. Nach ständiger Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages trägt grundsätzlich der Wahlberechtigte, der per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, das Risiko, dass die Wahlunterlagen ihn aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig erreichen. Die jeweilige Gemeindebehörde trifft insofern keine „Bringschuld“, sondern lediglich eine „Schickschuld“. Sie hat das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie die Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgestellt und auf ihre Kosten versandt hat (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/2300, Anlagen 6, 7 und 12; 20/4000, Anlagen 10 und 11; Thum in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage, 2025, § 36 Randnummer 16). Ob die Gemeindebehörden diesen Anforderungen gerecht geworden sind, kann jedoch nur anhand konkreter Einzelfälle beurteilt werden, welche der Einspruchsführer nicht vorträgt. 2. Mit Blick auf den Vortrag des Einspruchsführers, dass für die Versendung der Briefwahlunterlagen weniger als 14 Tage zur Verfügung gestanden hätten, ist kein Wahlfehler festzustellen. Damit die Briefwähler ihr Votum fristgerecht dem Kreiswahlleiter zuleiten können, ist die Gemeinde verpflichtet, die Anträge ohne schuldhaftes Verzögern zu bearbeiten und bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen den Wahlschein unverzüglich an den Wahlberechtigten zu versenden (Thum, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 36 BWG Randnummer 16; Engelbrecht, Bundeswahlrecht, Abschnitt 21.28 Randnummer 1.5). Bei der Erteilung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen sind die zuständigen Stellen gleichwohl an die in den §§ 16 ff. BWG für die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Zulassung der Wahlvorschläge, geregelten Fristen gebunden. Diese Fristen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen zu gewährleisten (BVerfGE 24, 300 [349 f.]; Wolf, in: Schreiber, BWahlG, 12. Auflage 2025, § 28 Randnummer 31). Vor der Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss dürfen Wahlscheine nach § 28 Absatz 1 BWO nicht erteilt werden. Auch die Erstellung des amtlichen Stimmzettels, welcher dem Wahlschein gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BWO beizufügen ist, ist von der Zulassung der Wahlvorschläge abhängig (vgl. § 30 Absatz 3 Satz 1 und 2 BWG). a) Grundsätzlich entscheiden der Landes- bzw. der Kreiswahlausschuss gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 1 BWG spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten bzw. der Kreiswahlvorschläge. Die Entscheidung ist nach § 26 Absatz 1 Satz 4 bzw. § 28 Absatz 1 Satz 4 BWG in der Sitzung des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. Gegen die Entscheidungen des Landes- bzw. des Kreiswahlausschusses kann gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 1 BWG binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundes- bzw. den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde muss nach § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge werden vom Kreiswahlleiter gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 BWG spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt gemäß § 28 Absatz 3 BWG mit Blick auf die zugelassenen Landeslisten für den Landeswahlleiter. b) Aufgrund der Auflösung des 20. Deutschen Bundestages im Dezember 2024 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ (im Folgenden: Abkürzungsverordnung 2024) vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) erlassen und damit die für die Vorbereitung der Bundestagswahl 2025 maßgeblichen Fristen in den §§ 18, 19, 26 und 28 BWG abgekürzt. Hierzu ist es im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages gemäß § 52 Absatz 3 BWG ermächtigt. Dementsprechend war bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag die Entscheidung des Bundes- bzw. des Landeswahlausschusses über die Beschwerde gemäß § 26 Absatz 2 Satz 5 bzw. § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 spätestens am 24. Tag vor der Wahl zu treffen. Dieser Tag fiel bei der Bundestagswahl 2025 auf den 30. Januar 2025. Der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlleitungen sowie der zugelassenen Landeswahlvorschläge durch die Landeswahlleitungen war nach § 26 Absatz 3 Satz 2 bzw. § 28 Absatz 3 BWG i. V. m. § 1 der Abkürzungsverordnung 2024 der 20. Tag vor der Wahl, d. h. der 3. Februar 2025. Da der Bundeswahlausschuss bei der Bundestagswahl 2025 für jedes Land über die Zulassung mindestens einer Landesliste zu entscheiden hatte (vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Bundeswahlausschusses für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 30. Januar 2025), konnten die Kreiswahlleitungen mit der Herstellung der amtlichen Stimmzettel frühestens nach der Beschwerdesitzung des Bundeswahlausschusses am 30. Januar 2025 beginnen. c) Eine Überprüfung der durch die Abkürzungsverordnung 2024 vorgenommenen Abkürzung der Fristen auf ihre Verfassungsmäßigkeit findet im Wahlprüfungsverfahren nicht statt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass in ständiger Beschlusspraxis im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtvorschriften nicht überprüft wird. Eine derartige Kontrolle ist stets dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden, bei dem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages eine Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt werden kann (vgl. nur Bundestagsdrucksachen 20/4000, Anlage 16; 20/5800, Anlage 19; 21/900, Anlage 31; B VerfGE 121, 266 [290 f.], BVerfGE 156, 224 [237]). V. Zweifel an der Fehlerfreiheit des Wahlergebnisses Auch der Hinweis des Einspruchsführers, dass „irgendwo in Westfalen im Nachhinein ca. 4.000 Stimmen aus dem Hut gezaubert“ worden seien und deshalb nicht sicher sei, ob das Wahlergebnis fehlerfrei sei, wird den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht gerecht. Soweit der Einspruchsführer in diesem Zusammenhang die Frage stellt, warum nicht „auch noch woanders“ nachgezählt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass aus bereits erfolgten Nachzählungen und insoweit erfolgten Korrekturen vom vorläufigen zum amtlichen Endergebnis nicht auf weitere Auszählungsfehler geschlossen werden kann. Dem Substantiierungsgebot im Wahlprüfungsverfahren wird es grundsätzlich nicht gerecht, aus bereits im Rahmen der Feststellung des endgültigen Ergebnisses korrigierten Fehlern auf weitere gleichgelagerte Fälle zu schließen, solange hierfür nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen. Diesem Begründungsansatz steht entgegen, dass es sich bei sämtlichen Fehlern hinsichtlich des vorläufigen Ergebnisses, welche im endgültigen Wahlergebnis bereits korrigiert wurden, nicht um Wahlfehler handelt. Gegenstand der Wahlprüfung ist insofern das amtliche Endergebnis. Der in den §§ 40 ff. BWG sowie §§ 76 ff. BWO vorgeschriebene Prozess der Ergebnisfeststellung dient gerade der Korrektur von Fehlern im vorläufigen Ergebnis und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen endgültigen Ergebnisses. Würde ohne konkret vorgetragene Anhaltspunkte angenommen, dass weitere gleichartige Fehler aufgetreten sind, ohne dass sie in dem vorgesehenen Verfahren aufgedeckt und korrigiert wurden, würde dies in Zweifel ziehen, dass die Vorschriften in §§ 40 ff. BWG und §§ 76 ff. BWO geeignet und hinreichend sind, die Wahlrechtsgrundsätze aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG, insbesondere die Gleichheit der Wahl, zu verwirklichen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3300, Anlage 8). Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahlrechtsvorschriften findet im Wahlprüfungsverfahren jedoch nicht statt, sondern bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (siehe bereits oben, Abschnitt II.). Anlage 7 Beschlussempfehlung Zum Wahleinspruch mit dem Az. – WP 824/25 – hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. April 2026 beschlossen, dem Deutschen Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen: Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen. Tatbestand Mit Schreiben vom 13. April 2025, das am 17. April 2025 beim Deutschen Bundestag eingegangen ist, hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 eingelegt. Der Einspruchsführer trägt weitgehend Einspruchsgründe vor, die er bereits in vergangenen Wahlprüfungsverfahren, zuletzt in seinen Einsprüchen gegen die teilweise Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 11. Februar 2024 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11300, Anlage 7) und gegen die Wahl des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2024 (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 23), geltend gemacht hat. Er beantragt, verschiedene Normen des Grundgesetzes (GG), diverser einfacher Gesetze einschließlich des Parteiengesetzes (PartG) und des Bundeswahlgesetzes (BWG) sowie das gesamte Wahlprüfungsgesetz (WahlPrüfG) und das Richterwahlgesetz für mit dem GG, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) unvereinbar und nichtig zu erklären. Zudem solle der Gesetzgeber die Gerichtsorganisation und die Verfahrensordnungen staatlicher Gerichte den Anforderungen der EMRK, dem IPbpR und der GRCh genügend ausgestalten. Weiterhin beantragt der Einspruchsführer, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Raum für mit Artikel 38 GG unvereinbar und unzulässig zu erklären. Die Einspruchsschrift enthält zudem die Anträge, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen und die Bundestagswahl für ungültig zu erklären. Die Begründung des Einspruchs stimmt überwiegend mit dem zuletzt erhobenen Wahleinspruch des Einspruchsführers überein (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13500, Anlage 23). Im Einzelnen: 1. Der Einspruchsführer beschreibt unterschiedliche Fragestellungen, die im Rahmen der Kandidatenaufstellung aufträten. Im Wesentlichen wendet er sich gegen zahlreiche Regelungen in den Satzungen und Statuten von Bundes-, Landes- und Kreisverbänden insbesondere der Parteien Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Er rügt Quotenregelungen in unterschiedlichen Ausgestaltungen, insbesondere Frauenquoten, sowie u. a. sogenannte dynamische Verweisungen in Parteisatzungen, Regelungen zum sogenannten imperativen Mandat, zum parteiinternen Wahlmodus des Blockwahlsystems sowie einem Unterschriftenquorum des CDU-Landesverbands Hessen. a) Laut dem Einspruchsführer bewirke jede Quotenregelung eine Ungleichbehandlung und stelle damit einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Die Quotierung schränke auch die Wahlfreiheit bei der Kandidatenaufstellung ein. Zwar seien Parteien in ihrer Willensbildung frei, doch seien Frauenquoten ein massiver Eingriff in die innerparteiliche Demokratie. Ebenso unzulässig seien andere Quoten wie Jugendquoten, „Migrantenquoten“ oder „Neuenquoten“. Auch damit werde gegen die Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl, die „Treuepflicht auf Gleichbehandlung“ sowie die Gleichheit des Zugangs zu jedem Wahlamt verstoßen. Dem Einspruchsführer zufolge stütze auch der Beschluss des Deutschen Bundestages auf der Bundestagsdrucksache 19/9450, Anlage 18 seine Argumentation. Des Weiteren führt der Einspruchsführer tabellarische Übersichten zur Geschlechterverteilung in Bezug auf verschiedene Parteien in der 10. bis 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, zum Teil auch zu Landtagswahlen, auf. In der Zusammenschau weiterer Tabellen zur Bundestagswahl 2025 werde deutlich, dass die Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke ein Übergewicht an Frauen unter den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern hätten. Auch Quotenregelungen in Personal- und Arbeitnehmervertretungen zeigten, wie der Gesetzgeber Parität vorzuschreiben versuche. Die Gerichte hätten die Regelungen für verfassungsmäßig erklärt, ohne sich tiefer mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen. Zudem macht der Einspruchsführer Ausführungen zu Entscheidungen des EuGH zur Frauenquote. Dieser habe allgemeine Frauenförderungsmaßnahmen als mit Unionsrecht vereinbar gesehen. Starre Frauenquoten lehne der EuGH allerdings ab. Vor diesem Hintergrund bestehe vorliegend eine Vorlagepflicht an den EuGH. b) Der Einspruchsführer beanstandet sogenannte dynamische Verweisungen in mehreren Landes- und Kreisverbandssatzungen der Parteien CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die dynamischen Verweisungen beschränkten die Satzungsautonomie nachgeordneter Verbände in unzulässiger Weise. So könne die Satzung der nächsthöheren Ebene die Satzungsautonomie der nachgeordneten Verbände beschränken oder vollständig ausschließen. Dies könne dazu führen, dass die nachgeordneten Verbände die Satzungsautonomie der ihnen wiederum nachgeordneten Verbände nicht mehr ausschließen oder beschränken könnten. Während die mittlere Ebene also unter Umstände keine Satzungsautonomie mehr besitzen könne, besäße die unterste Ebene eine solche gerade deswegen in vollem Umfang. Dies verstoße aber gegen § 6 Absatz 1 Satz 2 PartG, der den Geltungsvorrang des jeweils höherrangigen Satzungsrechts anordne. c) Ferner trägt der Einspruchsführer vor, die Satzung des Kreisverbandes Fulda der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe die Möglichkeit vor, dass die Mitgliederversammlung ihren Delegierten (zu Parteitagen) ein imperatives Mandat erteile. Imperative Mandate verstießen gegen § 15 Absatz 3 Satz 3 PartG. Dies könne auf einem Listenparteitag relevant gewesen sein. d) Der Einspruchsführer wendet sich weiterhin gegen den parteiinternen Wahlmodus des Blockwahlsystems, was für den Wahlberechtigten bedeute, sich entweder einem „Wahlzwang“ hinsichtlich einzelner Kandidaten zu beugen oder ungültig abzustimmen. Der Einspruchsführer listet Vorschriften aus Satzungen verschiedener Landes- und Kreisverbände der CDU auf und verweist zudem umfänglich auf die Verwendung dieses Wahlmodus innerhalb der SPD seit 1958. Ein solches Blockwahlsystem verletze die aktiven Statusrechte eines Parteimitglieds und verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1 GG, den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG und den Grundsatz der Gleichbehandlung in § 10 Absatz 2 Satz 1 PartG. e) § 63 Absatz 3 der Satzung des CDU-Landesverbands Hessen sehe für die Vorlage einer – nicht vom jeweils zuständigen Wahlvorbereitungsausschuss der Partei vorgeschlagenen – Kandidatenliste für Parlaments- oder Kommunalwahlen ein Unterschriftenquorum von 15 Prozent der stimmberechtigten ordentlichen Delegierten bzw. 15 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung vor. Dies sei unzulässig, denn nach § 21 Absatz 3 und § 27 Absatz 5 BWG habe jeder Delegierte das Wahlvorschlagsrecht. Der genannte Sachverhalt könne mandatsrelevant sein, da ohne die Satzungsvorschrift einzelne Delegierte Vorschläge hätten machen können, die zur Änderung der Landesliste der hessischen CDU hätten führen können. f) Überdies macht der Einspruchsführer umfangreiche Ausführungen zu einer Strafanzeige wegen Wahlfälschung gemäß § 107a des Strafgesetzbuches (StGB) und Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB, die er aufgrund von Vorkommnissen im Vorfeld der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag im Jahr 2013 gestellt habe. 2. Der Einspruchsführer rügt zudem Verstöße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Er wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Raum. Als Beispiele führt er verschiedene Gebührenmodelle aus den Jahren 2013 und 2014 an. Der Einspruchsführer trägt zudem vor, die Gemeinden Bad Dürrenberg und Gelsenkirchen hätten abgestufte Sondernutzungsgenehmigungen für das Aufhängen von Wahlplakaten erteilt. Der Einspruchsführer nennt hierzu Wahlergebnisse von Kommunal-, Landtags- und Europawahlen aus den Jahren 2011 bis 2014 sowie Bundestagswahlergebnisse aus dem Jahr 2014 (gemeint ist wohl: 2013). Der Einspruchsführer rügt zudem, dass alle nicht im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien von der Teilnahme an den „Elefantenrunden“ von ARD und ZDF ausgeschlossen gewesen seien. Zu den vorgenannten Punkten verweist der Einspruchsführer auf seinen Wahleinspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 (Bundestagsdrucksache 19/9450, Anlage 15). Die Zurückweisung des Einspruchs verletze ihn insbesondere in Artikel 6 EMRK. 3. Über seine früheren Wahlprüfungsverfahren hinausgehend moniert der Einspruchsführer die Verletzung von Artikel 38 Absatz 1 GG durch die Fünf-Prozent-Hürde. Bei der Bundestagswahl 2025 seien circa 14 Prozent der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt geblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hänge die Zulässigkeit der Hürde von den aktuellen Gegebenheiten ab, was eine dynamische Entwicklung im Parteiensystem einschließe. Würden demnach derart viele Stimmen auf Parteien abgegeben, die die Sperrhürde nicht übersprungen hätten, könne die Sicherung eines stabilen Parlaments nicht mehr als Argument zur Zulässigkeit einer Hürde von fünf Prozent herhalten. Der Einspruchsführer macht auch geltend, dass 23 Wahlkreisbewerber bei der Bundestagswahl 2025 trotz des Wahlsieges kein Mandat erhalten hätten. Das Verfahren der Mandatszuteilung müsse frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein. 4. Der Einspruchsführer wendet sich außerdem gegen die Rechtsschutzmöglichkeiten im Wahlverfahren, insbesondere dagegen, dass der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Wahlorgane während der Wahlvorbereitungsphase (weitgehend) ausgeschlossen sei, alle Fälle der Beanstandung zunächst zur Prüfung beim Deutschen Bundestag vorgelegt werden müssten, für die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich nur das Bundesverfassungsgericht zuständig sei, das Verfahren der Wahlprüfung in beliebige Länge ausgedehnt werden könne und gegen die Fristen im Wahlvorbereitungsverfahren. All dies sei in Artikel 41 GG nicht in dieser Form vorgegeben. 5. Umfangreich führt der Einspruchsführer zu der Frage aus, inwieweit richterliche Pflichten gerichtlich durchgesetzt werden könnten. Er äußert sich zudem in unterschiedlichen Facetten zum Zustand der Justiz. Dabei geht es u. a. um Fragen der Staatshaftung, der Rechtsbeugung, der Dienstaufsicht und um einzelne Richterwahlen zum Bundesverfassungsgericht. 6. Weiterhin macht der Einspruchsführer umfassende allgemeine Ausführungen zum Schutzbereich verschiedener Artikel des GG sowie zum BWG und dem PartG. Er fordert ein „konventionskonformes“ Rechtsschutzsystem und richtet sich allgemein gegen Frauenquoten, auch in der Privatwirtschaft. Wegen der Einzelheiten des sehr umfangreichen Vortrags des Einspruchsführers wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einspruch ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist überwiegend unzulässig. Ein Einspruch ist gemäß § 1 Absatz 1 WahlPrüfG nur statthaft, wenn und soweit er die Gültigkeit der Wahlen zum Deutschen Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 GG unterliegen, zum Gegenstand hat. Taugliche Einspruchsgegenstände sind vorliegend ausschließlich die Gültigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Wahl. 1. Unzulässig ist vor diesem Hintergrund das Begehren des Einspruchsführers, diverse Normen des Grundgesetzes sowie des einfachen Rechts für nichtig zu erklären, soweit diese keinen klaren Bezug zur Wahl zum 21. Deutschen Bundestag aufweisen. Ohnehin sind derartige Feststellungen dem Bundesverfassung

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