Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen
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Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/170
21. Wahlperiode 15.05.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Brandner, Gerold Otten, Matthias Moosdorf und der
Fraktion der AfD
Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) können
unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an Wahlen in
Deutschland teilnehmen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Deutschen, die sich
(vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet
sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und in Deutschland
keinen Wohnsitz haben oder dort nie einen Wohnsitz hatten.
Auslandsdeutsche ohne Wohnsitz in Deutschland sind nach § 12 Absatz 2
Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) wahlberechtigt, sofern sie entweder
nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt
nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG)
oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit
den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben
haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG).
In diesen beiden Fällen setzt die Wahlteilnahme jeweils vor jeder Wahl einen
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde im
Inland voraus.
Schätzungen des Auswärtigen Amts gehen davon aus, dass 3 bis 4 Millionen
Bundesbürger sogenannte Auslandsdeutsche sind. Der enge Zeitplan bei der
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag, der der frühzeitigen Auflösung des
Deutschen Bundestages geschuldet war, führte dazu, dass viele Auslandsdeutsche
beklagten, dass sie ihre Stimme nicht abgeben konnten. Die Parteien hatten bis
zum 30. Januar 2025 Zeit, ihre Listen für die Bundestagswahl einzureichen;
erst danach konnten die Stimmzettel in den Druck gehen und an die Gemeinden
ausgeliefert werden. Die Unterlagen für die Briefwahl im Ausland wurden
frühestens am 4. Februar 2025 verschickt (vgl. www.wiwo.de/politik/deutschland/
bundestagswahl-2025-briefwahl-debakel-wenn-auslandsdeutsche-in-den-fliege
r-steigen-muessen-um-waehlen-zu-koennen-/30223868.html), häufig wohl
sogar später. Teilweise sollen die Wahlunterlagen sogar erst nach der Wahl im
Ausland angekommen sein (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundest
agswahl-bundeswahlleiterin-weist-vorwuerfe-schlechter-vorbereitung-zurueck/
100112489.html).
In der Antwort auf die Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache
20/15078 wird erklärt, dass die Bundeswahlleiterin seitens der
Gemeindebehörden über 213 699 Eintragungen von Auslandsdeutschen in ein
Wählerverzeichnis unterrichtet wurde (Stand: 25. Februar 2025). Diese Zahl sei noch nicht
endgültig, dürfe sich jedoch nur noch geringfügig verändern.
Der Bundesregierung liegen weiterhin nach eigener Aussage keine
Erkenntnisse über die Zahl der zurückgesandten Briefwahlunterlagen aus dem Ausland
vor. Die wahlrechtlichen Vorschriften sehen eine gesonderte Erfassung der
Stimmen von Auslandsdeutschen nicht vor. Ihre per Briefwahl abgegebenen
Stimmen werden mit den übrigen Briefwahlstimmen ausgezählt.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache
20/15087 erklärt die Bundesregierung, dass die Wahlunterlagen erst nach
Ablauf der Entscheidungsfrist über Beschwerden zu Kreiswahlvorschlägen oder
Landeslisten (nach § 26 Absatz 2 Satz 5 und § 28 Absatz 2 Satz 5 BWG)
gedruckt werden konnten. Der letzte Tag für diese Entscheidungen der
Landeswahlausschüsse bzw. des Bundeswahlausschusses sei der 30. Januar 2025
gewesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Druck der Stimmzettel seien die
Briefwahlunterlagen versandt worden. Die Bundesregierung habe bei den Ländern
mehrfach dafür geworben, dass die zuständigen Kommunen die Briefwahlunterlagen
an die Auslandsdeutschen prioritär versenden (ebd.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der erfolgten
Eintragungen von Auslandsdeutschen in ein Wählerregister in Deutschland
bei den Bundestagswahlen seit dem Jahr 2002 entwickelt (bitte nach Jahren
auflisten)?
2. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die erfolgten
Eintragungen auf die Wohnländer der Auslandsdeutschen seit dem Jahr 2002 auf
(bitte nach Jahren auflisten)?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Anträgen auf
Briefwahl vor, die bei den letzten drei Bundestagswahlen aufgrund mangelnder
unmittelbarer Vertrautheit abgelehnt wurden?
4. Wie viele Beschwerden über Probleme oder die Verhinderung der
Briefwahl sind der Bundesregierung für die Bundestagswahlen seit 2002 jeweils
bekannt geworden?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über verspätet
eingetroffene oder bei den Antragstellern gar nicht eingetroffene Wahlunterlagen bei
der letzten Bundestagswahl vor?
6. Wurden seitens der Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um angesichts
verkürzter Fristen durch die frühzeitige Auflösung des 20. Deutschen
Bundestages das Wahlrecht von Auslandsdeutschen sicherzustellen, und wenn
ja, welche?
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf., um die
Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen?
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Wahlvorgang von
Auslandsdeutschen zu vereinfachen beziehungsweise zu reformieren?
Berlin, den 29. April 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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