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Schriftliche Frage 50 von Nicole Höchst (AfD): Müssen die einzelnen Gebietskörperschaften – das heißt, die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise – zusätzliche Flächen ausweisen,…

dip / schriftliche_frage 29.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 50 von Nicole Höchst (AfD): Müssen die einzelnen Gebietskörperschaften – das heißt, die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise – zusätzliche Flächen ausweisen,… Frage 50 (Nicole Höchst, AfD): Müssen die einzelnen Gebietskörperschaften – das heißt, die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise – zusätzliche Flächen ausweisen, die schon in den Planungsgemeinschaften festgelegt wurden, um die festgelegten Zielvorgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs zu erfüllen, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung das Ziel verfolgt, bis zum Jahr 2032 eine Ausweisung von Potenzialflächen für Windenergie in Höhe von 2 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands zu erreichen und hierbei ein Zwischenziel von 1,4 Prozent bis zum Jahr 2027 festgelegt wurde, um schrittweise den Ausbau der Windenergie voranzutreiben? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 25. Juli 2025: Vorgaben dazu, welche konkreten Flächen in den Bundesländern ausgewiesen werden, bestehen von Seiten des Bundes nicht. Im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind Zielvorgaben zum Ausbau der Windenergie festgelegt. § 3 WindBG beschreibt, wie die Flächenausweisung zu erfolgen hat, um die festgelegten Ziele zu erreichen, allerdings ohne konkrete Flächen festzulegen. Vielmehr wird der unterschiedlichen Planungspraxis der Bundesländer Rechnung getragen: So können die Bundesländer die zur Zielerreichung notwendigen Flächen entweder selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 WindBG) oder die Verpflichtung zur Flächenausweisung an die nachfolgenden Planungsebenen übertragen und in diesem Zusammenhang regionale oder kommunale Teilflächenziele festlegen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 WindBG). Die Entscheidung, welche Erfüllungsoption gewählt wird, obliegt den Ländern. Entsprechend gestalten die einzelnen Bundesländer ihre Flächenausweisungen unterschiedlich.

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