Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
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Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4117
21. Wahlperiode 12.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier,
Olaf Hilmer, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt und
der Fraktion der AfD
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind die Länder
aufgefordert, eine bestimmte Größenordnung an Flächen für die Nutzung der
Windenergie auszuweisen. Bei der Ausweisung auf der Ebene der Regionalplanung
hat dies in Form von Vorranggebieten zu erfolgen.
Im Rahmen der regionalplanerischen Ausweisung oder in einem ergänzenden
Verfahren sind zusätzlich gemäß § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die
Vorranggebiete als sog. Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sofern nicht
bestimmte vorgegebene Kriterien entgegenstehen.
Zusätzlich sind in den Vorranggebieten, die als Beschleunigungsgebiete
ausgewiesen werden, Regeln für Minderungsmaßnahmen aufzustellen, die im
Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Dies erfolgte einerseits für
Windenergiegebiete, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden
sind, und hat andererseits für Windenergiegebiete zu erfolgen, für die
Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet wurden. Die
erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung
von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann ausnahmsweise auch in einem
nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten
Planungsverfahren erfolgen, um die Vorgaben gemäß § 28 ROG umzusetzen.
Festlegungen der Raumordnung sind gemäß § 7 ROG als Ziele oder
Grundsätze zu treffen, die die Verbindlichkeit konkretisieren.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) in Bezug auf die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in
nationales Recht wirft aus Sicht der Fragesteller rechtliche
Umsetzungsprobleme auf.
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum „Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des
Baugesetzbuchs“ werden Feststellungen zur Rechtsqualität des dort neu eingeführten § 28
ROG getroffen (Bundestagsdrucksache 21/797).
Auf S. 60 der genannten Bundestagsdrucksache wird festgestellt, dass die
Vorranggebiete und Beschleunigungsgebiete in getrennten Planfestlegungen
erfolgen. Die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete erfolge als planerischer
Rechtsakt „sui generis“ und nicht als Festlegung im raumordnungsrechtlichen
Sinne. Aus Sicht der Fragesteller sind die Beschleunigungsgebiete das Ergebnis
einer planerischen Ausweisung, die die Positivausweisung der Vorranggebiete
mit einem Katalog an verbindlich festgelegten Ausschlussflächen verschneidet.
Damit handelt es sich um eine raumordnerisch typische „gebundene
Entscheidung“ wie sie z. B. auch bei der Umsetzung von naturschutzrechtlichen und
wasserschutzrechtlichen Festlegungen auf der Grundlage entsprechender
Fachgesetze stattfindet.
Für die verbleibende Teilmenge – die Beschleunigungsgebiete – sind
verbindliche Minderungsmaßnahmen festzulegen, die den raumordnerischen Schutz
betroffener Schutzgüter sicherstellen sollen. Die Feststellung, dies sei keine
Rechtsfolge gemäß § 4 und § 7 Absatz 2 ROG, ist sachlich und rechtlich
zumindest infrage zu stellen. Raumordnerische Festlegungen haben generell die
Aufgabe, Vorgaben für nachfolgende Planungs- oder Genehmigungsverfahren
festzulegen.
Weiterhin wird auf genannter Bundestagsdrucksache auf S. 57 festgestellt:
„Minderungsmaßnahmen sind auf der Zulassungsebene zu beachten.“ Diese
Beachtungsqualität ist aus Sicht der Fragesteller nur über eine Ausweisung als
raumordnerisches Ziel sicherzustellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein
raumordnungsrechtlicher Unterschied zu sehen ist zwischen den Regelungen für
die Umsetzung von Windenergiegebieten als Beschleunigungsgebiete, die
zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen wurden bzw. auszuweisen
sind, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die Bundesregierung eine
Auffassung hat, und die Frage bejaht, wie sieht diese unterschiedliche
rechtliche Bewertung aus Sicht der Bundesregierung aus, und wie
begründet sie diese?
2. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von
Minderungsmaßnahmen als raumordnerisches Ziel umzusetzen ist, um die volle
Rechtswirkung nach § 4 ROG (bindend und vorrangig) in nachfolgenden
Verfahren erreichen zu können, und wenn ja, wie lautet diese, und wenn die
Bundesregierung eine Auffassung hat, und die Frage verneint, wie
begründet sie dies (insbesondere in Bezug auf umweltrelevanten Schutzwirkungen
der beabsichtigten Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung)?
3. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob sich aus
der Umsetzung einer Richtlinie (EU) eine Sui-generis-Rechtswirkung
ableiten lässt, die keine raumordnerische Rechtswirkung erfordert, und wenn ja,
wie lautet diese (bitte begründen)?
4. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob eine
Suigeneris-Rechtswirkung die Regelung von § 28 ROG erübrigt, und wenn ja,
wie lautet diese (wenn die Bundesregierung eine Auffassung hat, und die
Frage verneint, bitte begründen)?
5. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei
der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete um eine gebundene
planerische Abwägungsentscheidung handelt, da nicht automatisch alle
Vorranggebiete automatisch zu berücksichtigen sind (wenn die Bundesregierung eine
Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
6. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei
der Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen um eine
planerische Abwägungsentscheidung handelt (wenn die Bundesregierung eine
Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
7. Hat die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob es sich bei
der Umsetzung von § 28 ROG nur um eine nachrichtliche Wiedergabe
(z. B. im Anhang eines Regionalplans) handelt, deren Verbindlichkeit nicht
über den Regionalplan geregelt wird (wenn die Bundesregierung eine
Auffassung hat, und die Frage verneint, bitte begründen)?
8. Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Handlungsanleitung zur Umsetzung
des § 28 ROG herauszugeben, um rechtliche Klarheit, soweit notwendig,
bei den zuständigen Trägern der Regionalplanung bei der Umsetzung zu
schaffen (wenn nein, bitte begründen)?
Berlin, den 26. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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