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Schriftliche Frage 19 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Wie viele der Personenkontrollen, die die Bundespolizei von Anfang 2022 bis Ende 2024 auf Grundlage von § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nu…

dip / schriftliche_frage 08.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 19 von Gökay Akbulut (DIE LINKE): Wie viele der Personenkontrollen, die die Bundespolizei von Anfang 2022 bis Ende 2024 auf Grundlage von § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nu… Frage 19 (Gökay Akbulut, Die Linke): Wie viele der Personenkontrollen, die die Bundespolizei von Anfang 2022 bis Ende 2024 auf Grundlage von § 22 Absatz 1a bzw. § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zum Zweck der Migrationskontrolle in Baden-Württemberg durchgeführt hat (bitte nach Jahren sowie getrennt nach Rechtsgrundlagen aufschlüsseln), waren oder sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand von Beschwerden oder anhängigen bzw. abgeschlossenen Gerichtsverfahren wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, und wie viele Personenkontrollen zur Migrationskontrolle hat die Bundespolizei im gleichen Zeitraum an Bahnhöfen in Baden-Württemberg durchgeführt (bitte nach Jahren sowie entweder nach den zehn Bahnhöfen mit den meisten Kontrollen oder – sofern keine statistikfähigen Daten zu einzelnen Bahnhöfen vorliegen – nach den Bundespolizeiinspektionen der Bundespolizeidirektion Stuttgart aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. August 2025: Die Zuständigkeit für die Kontrollmaßnahmen im Sinne der Fragestellung im Land Baden-Württemberg obliegt der Bundespolizeidirektion (BPOLD) Stuttgart mit den ihr nachgeordneten Dienststellen. Die erfragten statistischen Daten sind den nachfolgenden Übersichten zu entnehmen. Jahr Anzahl der Beschwerden bei der BPOLD Stuttgart § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG 2022 – –  8 2023 –  4 14 2024 – 15  5 Darüber hinaus ist im Kontext der erfragten Maßnahmen im Bereich der BPOLD Stuttgart für das Jahr 2024 ein laufendes Gerichtsverfahren anhängig. Die Frage der Rechtsgrundlage ist Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung. In den Jahren 2022 und 2023 waren Kontrollmaßnahmen auf Grundlage von § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG), § 23 Absatz 1 Nummer 2 BPolG oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG im Bereich der BPOLD Stuttgart nicht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Daten zu Personenkontrollen liegen aus Gründen der statistischen Erfassung nur für die Bundespolizeiinspektionen (BPOLI) mit unmittelbarem Grenzbezug vor. Kontrollmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 BPolG werden erst seit April 2023 statistisch erhoben. BPOLI Jahr 2023 § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG Karlsruhe – Konstanz  42.780 Offenburg  85.693 Stuttgart – Flughafen Stuttgart – Weil am Rhein 107.373 Jahr 2024 BPOLI § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 2 BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG Karlsruhe     23 – 19.631 Konstanz – 248.792 15.549 Offenburg – 228.921 29.706 Stuttgart     78 – – Flughafen Stuttgart 13.435 – – Weil am Rhein      0 412.608 22.476 Für die statistischen Daten zu den Kontrollmaßnahmen nach § 22 Absatz 1a BPolG und § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG in den Jahren 2022 und 2023 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 20/10233 verwiesen.

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