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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3051 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3051 21. Wahlperiode 03.12.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes A. Problem und Ziel Das geltende Bundespolizeigesetz, das zum überwiegenden Teil noch aus dem Jahr 1994 stammt und – anders als das Bundeskriminalamtgesetz (BT- Drucksache 18/11163) und das Zollfahndungsdienstgesetz (BT-Drucksache 19/12088) – bisher nur in einzelnen Vorschriften angepasst worden ist, bedarf einer umfassenden Modernisierung. Erforderlich ist die Schaffung von zeitgemäßen und modernen Befugnissen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Telekommunikation. Täterinnen und Täter kommunizieren verschlüsselt und nutzen Cloud- und Onlinedienste. Hierfür müssen, in Anlehnung an das Bundeskriminalamtgesetz, Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden. Auch der Einsatz von Drohnen als Sensorträger ist aufgrund der gewandelten technischen Möglichkeiten unabdingbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09; BVerfGE 141, 220) das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Vergleichbare Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind daher anzupassen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften gleichwohl an einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der Bundespolizei ergänzt und spezifiziert werden. Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, so dass sich auch hier Umsetzungsbedarfe für den Bereich der Bundespolizei ergeben. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Die Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22) zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen konkretisiert. Das Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst. Die besonderen Fähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei müssen, an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt gestärkt und an die technische Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Gefahrenlagen angepasst werden. Darüber hinaus soll die Bundespolizei im Bereich der Gefahrenabwehr mit neuen Befugnissen ausgestattet werden, die für ihre Aufgabenerledigung notwendig sind. B. Lösung Das bisherige Bundespolizeigesetz wird durch eine Neufassung abgelöst. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz werden umgesetzt. Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften gleichwohl an einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der Bundespolizei ergänzt und spezifiziert werden. Im Bereich der Gefahrenabwehr werden für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei notwendigen Befugnisse aufgenommen. Dabei werden sowohl die o. g. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch die Regelungen der Richtlinie (EU) 2016/680 berücksichtigt. Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten. Für die Bundespolizei werden bestimmte Verfahrensanforderungen klargestellt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen konturiert. Die Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend anzupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22) zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen konkretisiert. Das Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst. Zum besseren Schutz vor Extremisten, die im Falle einer Beschäftigung für die Bundespolizei als Innentäter versuchen könnten, die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei zu behindern, zu gefährden oder zu unterwandern, wird eine verpflichtende Einstellungsüberprüfung eingeführt, die die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems beinhaltet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Sofern der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und soweit etwaiger weitergehender aus den Regelungen des Gesetzes resultierender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln (inklusive Planstellen und Stellen) entsteht, soll dieser aus den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei der Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr), entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim Lesen der Ausfüllanleitung und der Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten beträgt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 185 Millionen Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 Millionen Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 187.000 Euro. Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. F. Weitere Kosten Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen Gerichten ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche Entscheidungen, ob gewonnene Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf Erfahrungswerten der letzten Jahre basierenden Schätzung zufolge werden durch die Bundespolizei im Jahr etwa 80 präventive Maßnahmen durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich auf rund 13.170 Euro. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 3. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes* Vom … Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 6 Schutz von Bundesorganen § 7 Aufgaben auf See § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall § 9 Verwendung im Ausland § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik § 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes § 13 Verfolgung von Straftaten § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36), Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1). Anlage 1 A b s c h n i t t 2 B e f u g n i s s e Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften § 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen § 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 17 Ermessen, Wahl der Mittel § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen § 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse T i t e l 1 D a t e n e r h e b u n g § 22 Erhebung personenbezogener Daten § 23 Befragung und Auskunftspflicht § 24 Bestandsdatenauskunft § 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten § 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 28 Vorladung § 29 Meldeauflagen § 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen § 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte § 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte § 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung § 34 Gesprächsaufzeichnung § 35 Besondere Mittel der Datenerhebung § 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern § 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung § 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte § 39 Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme § 40 Überwachung der Telekommunikation § 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten T i t e l 2 W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n § 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten § 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung § 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen § 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen § 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns § 47 Kennzeichnung § 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren § 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung § 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung § 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle § 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei § 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich § 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen- assoziierte Staaten § 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen- assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 § 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich § 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe § 58 Abgleich personenbezogener Daten T i t e l 3 F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß n a h m e n u n d D u r c h s u c h u n g § 59 Platzverweisung § 60 Aufenthaltsverbot § 61 Gewahrsam § 62 Richterliche Entscheidung § 63 Behandlung festgehaltener Personen § 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen § 65 Dauer der Freiheitsentziehung § 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben § 67 Durchsuchung von Sachen § 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen § 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen T i t e l 4 E r g ä n z e n d e B e f u g n i s s e , b e h ö r d l i c h e r E i g e n s c h u t z § 71 Sicherstellung § 72 Verwahrung § 73 Verwertung § 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung § 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen § 76 Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Einstellung A b s c h n i t t 3 D a t e n s c h u t z u n d D a t e n s i c h e r h e i t , P f l i c h t e n d e r B u n d e s p o l i z e i Unterabschnitt 1 Datenschutzaufsicht § 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Unterabschnitt 2 Pflichten der Bundespolizei § 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen § 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen § 81 Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten § 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von Akten § 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 84 Protokollierung § 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen A b s c h n i t t 4 S c h a d e n s a u s g l e i c h § 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände § 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs § 88 Ausgleich im Todesfall § 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs § 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche § 91 Rechtsweg A b s c h n i t t 5 O r g a n i s a t i o n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n § 92 Bundespolizeibehörden § 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung § 94 Einsatz von Hubschraubern § 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis § 96 Unterstützungspflichten § 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte § 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten § 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung § 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung A b s c h n i t t 6 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 103 Verwaltungsvorschriften § 104 Bußgeldvorschriften § 105 Einschränkung von Grundrechten § 106 Berichtspflichten; Evaluierung § 107 Übergangsvorschrift A b s c h n i t t 1 A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n § 1 Allgemeines (1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. (2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden oder die ihr durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen werden. (3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind. (4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Bundespolizei obliegt innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung die Fahndung nach Personen und Sachen. (6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des Bundes oder der Länder berührt, handelt die Bundespolizei im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies im Fall von Gefahr im Verzug nicht möglich, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt. (8) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Einrichtung zur Forschung unterhalten oder bestehende Einrichtungen mit Forschung beauftragen. § 2 Grenzschutz (1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), sofern nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfasst 1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen, 2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich a) der Überprüfung der Grenzübertrittsdokumente und der Berechtigung zum Grenzübertritt, b) der Grenzfahndung, c) der Abwehr von Gefahren, 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. (3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land herzustellen. Es ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Im Rahmen des Einvernehmens ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln. (4) Nimmt die Polizei eines Landes die Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgabe nach dem für die Bundespolizei geltenden Recht. § 3 Bahnpolizei Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die 1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder 2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. § 4 Luftsicherheit Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind. § 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen; sie sind grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. Ein Einsatz an Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf Strecken von oder nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz 2 eingehalten werden. § 6 Schutz von Bundesorganen (1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land dahingehend hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. (2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen ihren Amtssitz haben. § 7 Aufgaben auf See Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See seewärts des deutschen Küstenmeers die Befugnis, Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt oder verpflichtet ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind. § 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall (1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwehren. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 oder nach Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird. § 9 Verwendung im Ausland (1) Die Bundespolizei wirkt mit an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Ausland im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen sowie unter Verantwortung 1. der Vereinten Nationen, 2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder 3. der Europäischen Union. Die Entscheidung über die Mitwirkung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung, in Eilfällen das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Eine Eilentscheidung ist der Bundesregierung unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitwirkung ist zu beenden, wenn die Bundesregierung die Bestätigung der Eilentscheidung ablehnt. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Mitwirkung zu unterrichten. Er kann durch Beschluss verlangen, dass die Mitwirkung beendet wird. (2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland tätig werden. Die Maßnahme ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. (3) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung beim Schutz deutscher Einrichtungen und Mannschaften bei internationalen Sportveranstaltungen im Ausland tätig werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern. (4) Ein Tätigwerden nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Regeln und Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen. § 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden (1) Die Bundespolizei unterstützt 1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Deutschen Bundestages, 2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen, 3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 6 des Bundeskriminalamtgesetzes, 4. die am Leitstellenverbund beteiligten Behörden und Organisationen des Bundes mit technischen Bereitstellungs- und Serviceleistungen zur Sicherstellung der behördenübergreifenden Kommunikation. Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht. (2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle. (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. § 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik (1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, durch 1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen, 2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre fremder Nachrichtendienste oder der vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen, 3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geräten und Aufzeichnungen, die bei dem Betrieb von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen verwendet werden. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz; sie darf nicht mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben verbunden werden. Die Bundespolizei darf Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz nur so weit in Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist. Sie darf die bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten nur für den dort bezeichneten Zweck verwenden. Die Daten dürfen bei der Bundespolizei nur solange aufbewahrt werden, wie dies zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erforderlich ist. (3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1, insbesondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforderliche technische und organisatorische Abgrenzung zu den sonstigen Aufgabenbereichen der Bundespolizei, in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierüber sowie über erforderliche Änderungen das Parlamentarische Kontrollgremium. § 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes (1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden 1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, 2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 3. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, 4. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes. Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann. (2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes. (3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft 1. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung, 2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung des Landes das Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen. (4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird. (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. § 13 Verfolgung von Straftaten (1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozessordnung) wahr, sofern der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das 1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 Absatz 1 und 2 gerichtet ist, 2. nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde, 3. einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird, 4. das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist, 5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft, 6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See seewärts des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 7 erforderlich macht. Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung auch wahr, soweit der Verdacht eines Verbrechens (§ 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) besteht 1. nach Satz 1 Nummer 2, 2. nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder 3. in Fällen von Satz 1 Nummer 6. (2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihren in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen begangen wurde. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. (3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen. (4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes. (5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 gelten auf See seewärts des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend. § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die im Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden, die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. (3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze übertragene Zuständigkeit von Bundespolizeibehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt. (4) Die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben. A b s c h n i t t 2 B e f u g n i s s e Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften § 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung besonders regelt. (2) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine 1. Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt; 2. gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht; 3. erhebliche Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit; 4. dringende Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Abschnitt zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält. § 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundespolizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 17 Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten. (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat. § 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere entsprechend anzuwenden. (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenigen Personen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten. § 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Diese Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. (2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt. Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse T i t e l 1 D a t e n e r h e b u n g § 22 Erhebung personenbezogener Daten (1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben 1. bei den in den §§ 54 und 55 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten, 2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind, sowie 3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland. Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass bei der Erhebung durch ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4 genannten Grundsätze verstoßen wurde. In anhängigen Strafverfahren steht der Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu. (2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Daten zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder 2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und a) von der Vorbereitung einer Straftat im Sinne von Nummer 1 Kenntnis hat, b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder c) die in Nummer 1 genannte Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) Personenbezogene Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht. (4) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei gefährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. § 23 Befragung und Auskunftspflicht (1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 machen kann. Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen. (2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. (3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen räumlichen Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen. (4) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, 1. für die nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen, 2. für die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie 3. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen. (5) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht für die Angabe der in § 111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten personenbezogenen Daten. Ferner gilt dies nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung genannte Personen gilt Satz 4 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt. (6) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. § 24 Bestandsdatenauskunft (1) Die Bundespolizei kann Auskunft verlangen 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und 2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind 1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder 3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird. (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 3 getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 4 nicht anzuwenden, wenn 1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder 2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. Im Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt sowie 4. eine Begründung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Werden der Bundespolizei auf Grund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. (3) Die Anordnung nach Absatz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und 4. die wesentlichen Gründe. (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in den Fällen von 1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder 2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation- Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (7) Die Bundespolizei hat dem Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. § 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten (1) Die Bundespolizei kann ohne Wissen der betroffenen Person Auskunft über Verkehrsdaten verlangen, die von Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes verarbeitet werden, zu 1. den nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden, 3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden, 4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder 5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird, wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei von demjenigen, der Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Daten angeordnet werden. (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 1 getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (4) Im Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt und 5. eine Begründung. (5) Die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach den Absätzen 1 oder 2 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. (7) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. § 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, 3. im Grenzgebiet (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1, 4. in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans, einer Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 95 Absatz 1) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder 5. zum Schutz privater Rechte. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie 1. sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder b) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, 2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder 3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetze der Länder zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen. (3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden. (4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen. (5) Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes, eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Diese Personen und von ihnen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder 2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach Satz 1 zu unterrichten. (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen, 3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen und 5. mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen. § 28 Vorladung (1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden. (3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn 1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder 2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. (4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend. § 29 Meldeauflagen (1) Die Bundespolizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei zu melden (Meldeauflage), wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist, oder 2. die Meldeauflage zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung erforderlich ist. (2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. § 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen (1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) In den Fällen des § 8 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder 2. zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch künftig solche Straftaten begehen wird. Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zweck der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden. Personenbezogene Daten aus den Aufzeichnungen nach Satz 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Sofern eine Anonymisierung der zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendeten Aufzeichnungen nicht möglich ist, sind diese nach spätestens zwei Monaten zu vernichten. (4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetzte der Länder bleiben unberührt. § 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen 1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder 2. Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen. Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein. Werden durch selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. § 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte (1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist 1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum oder 2. zur Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig 1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt, 2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und 3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen. (2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug kann der Hinweis unterbleiben. (3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert werden. (4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. für die Verfolgung von a) Straftaten oder b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder 3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt. § 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erheben, wenn 1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder 3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert. Beim Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 sind Anlass, Dauer, Örtlichkeit sowie die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz zu dokumentieren. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2 automatisch abgeglichen werden. (3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die übereinstimmenden Daten können polizeilich verarbeitet und zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. (4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen. (5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2 zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen. § 34 Gesprächsaufzeichnung (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 notwendig ist. (2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden 1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder 2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis. (3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt. § 35 Besondere Mittel der Datenerhebung (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde, 3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werden, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, gefährden würde, oder 4. eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach den Nummern 1, 2 oder 3 zulässig wäre und a) die von der Vorbereitung der Straftat nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis hat, b) die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder c) derer sich die Person nach den Nummern 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind: 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), 2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen oder b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, 3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person. (3) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden: 1. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1, 2. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen, 3. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und 4. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observationszwecke bestimmte technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen. Die Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 2 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. (4) Im Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 3. der Sachverhalt sowie 4. eine Begründung. (5) Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie 3. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. (6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit bei Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 als automatische Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei. (7) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion, ihre oder seine Vertretung oder die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 6 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen. § 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern (1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 einsetzen: 1. Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und 2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende ermitteln (Verdeckter Ermittler). (2) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende 1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und 2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. § 35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht kann nur solche Angaben über die Vertrauensperson verlangen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Einsatzes zu überprüfen; Angaben über die Identität der Vertrauensperson können nicht verlangt werden. (4) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1, die nach Absatz 3 Satz 1 nur durch das Gericht angeordnet werden dürfen, darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidiums seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch das Bundespolizeipräsidium getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. (5) Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Begründung oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zwecke des Aufbaus oder Erhalts einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson ist unzulässig. Wenn sich während eines Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. (6) Die Weitergabe von Informationen über die Zielperson oder Dritte ist unzulässig, wenn diese Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter betreffen. Die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler muss die Voraussetzung von Satz 1 vor Weitergabe von Informationen prüfen. Vor der Verwertung der Informationen der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind. Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung oder Vernichtung sind zu dokumentieren. Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Absatz 5 Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei. § 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung (1) Werden Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 36 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Bundespolizei beauftragten Personen das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden. (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Wenn sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und der Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. (4) Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung. Im Übrigen dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt. § 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte (1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten erheben: 1. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30, 2. Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder 3. Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die Bundespolizei gesondert hingewiesen werden. (3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von mobilen Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte umfassen. (4) Nach Absatz 1 erhobene Daten können an eine am Einsatz beteiligte Stelle übertragen werden, soweit dies zur polizeilichen Lagebeurteilung erforderlich ist. § 39 Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen. § 40 Überwachung der Telekommunikation (1) Die Bundespolizei kann, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist, 2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, 3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, 4. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder 5. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird. (2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 1 darf ohne Wissen der betroffenen Person auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System der betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie ab den Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass 1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: a) die laufende Telekommunikation (Absatz 2 Satz 1), oder b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 2 Satz 2), 2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 4 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (6) Im Antrag sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt sowie 5. eine Begründung. (7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie 4. die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (8) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Bundespolizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. (9) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. (10) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. (11) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 10 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen. § 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten (1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch technische Mittel ermitteln: 1. die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie 2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts. (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (3) § 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (4) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin verwendeten Mobilfunkkarte verlangen. Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen ihm vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 40 Absatz 9 gilt entsprechend. T i t e l 2 W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n § 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat. § 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten. (2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn 1. mindestens a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt werden sollen und 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen. § 46 bleibt unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundeskriminalamtgesetzes. (4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden. § 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen (1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten weiterverarbeiten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über folgende Personen erlangt hat, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgaben erforderlich ist: 1. Verurteilte, 2. Beschuldigte, 3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind. (2) Die Bundespolizei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 weiterverarbeiten 1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 a) die Grunddaten nach § 43 Absatz 3 Satz 2, b) andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, soweit erforderlich, c) die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer, d) die Tatzeiten und Tatorte und e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten; 2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind; 3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 weitere personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist. (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. (4) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. § 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen (1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten solcher Personen, 1. die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, 2. die als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen, 3. die mit in § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder 4. die Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen sind, außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. § 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns (1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die Anonymisierung kann unterbleiben, wenn 1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen oder 2. der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung, die aus der in § 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig. (2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine Anwendung. § 47 Kennzeichnung (1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen: 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden, 2. Angabe der Kategorie nach den §§ 44 und 45 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden, 3. Angabe der a) Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder b) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient, 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten erhoben hat. Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von einem Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende Stelle und der Dritte, von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben. (2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist. (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem gekennzeichnet werden. § 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren (1) Um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA- Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundespolizei stammen, kann die Bundespolizei von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, 1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen, 2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und 3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA- Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen. (2) Die Entnahme ist nur mit der schriftlich erklärten vorherigen Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der molekulargenetischen Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. (3) Untersuchungen und Abgleiche im Sinne des Absatzes 1 können auch zur Vermeidung von DNA- Trugspuren von Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen, oder Liegenschaftsbereiche betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert werden, oder sonst mit der Wartung und dem Einsatz kriminaltechnischer Ausstattung betraut sind. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und in einem gesonderten Informationssystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder spätestens drei Jahre nach dem letzten Zutritt zu einem Bereich, in dem mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren. § 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zweck 1. der Ingewahrsamnahme, wenn a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann, b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs angetroffen wird, 2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren, b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen oder c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder 3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften zulässig sind. (3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen. (4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes) eingeräumt werden. (5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der Einreiseverweigerung, Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1 dürfen nur Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannt sind. § 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 ausschreiben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der personenbezogenen Hinweise speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird, und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. (3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen. (4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Absatz 3 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. (6) § 49 Absatz 4 findet Anwendung. (7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 49 Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Ausschreibungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens. § 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 sowie den §§ 2 bis 8 und 13 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen. (2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. (4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; bei einer Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei (1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln. (2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt. (3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln: 1. der Familienname und die Vornamen, 2. das Geburtsdatum, 3. das Geschlecht, 4. die Staatsangehörigkeit, 5. die Nummer, die Art sowie der ausstellende Staat des mitgeführten Reisedokuments, 6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums, 7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle, 8. die Flugnummer, 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und 10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt. (4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste darüber zu informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5 gespeichert werden. (5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 benötigt werden. (6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt. § 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich (1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen, Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder 2. unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur a) Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe, b) Abwehr von Gefahren, c) Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner, d) Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug oder e) Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an inländische nicht öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur 1. Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, 2. Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe oder 3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner. (4) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach den Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Bundespolizei zustimmt. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen hat die Bundespolizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. (6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Es sind angemessene Maßnahmen zur ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Qualität der personenbezogenen Daten ist, soweit durchführbar, vor jeder Übermittlung oder Bereitstellung zu prüfen. Bei jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden Behörde gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten und deren Aktualität zu beurteilen. Bestehen nach Unionsrecht oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Bedingungen für die Verarbeitung der Daten, ist die empfangende Behörde hierauf hinzuweisen. (7) In den Fällen des Absatzes 3 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Fall einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. (8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. (9) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung von bei der Bundespolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglicht, ist nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur den in Absatz 1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden. (10) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 den Behörden nach Absatz 1 auf deren Ersuchen hin einen unmittelbaren Zugriff auf gemäß § 31 Nummer 2 gewonnene Bildaufnahmen gestatten, soweit diese den unmittelbaren Zugriff für die eigene Wahrnehmung einer ihnen obliegenden polizeilichen Aufgabe benötigen. Der unmittelbare Zugriff nach Satz 1 ist auf bestimmte Örtlichkeiten zu beschränken und auf die Zeiträume zu befristen, in denen die Behörde nach Absatz 1 an der jeweiligen Örtlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe ihr obliegende Aufgaben selbst mit eigenen Kräften wahrnimmt. Für die Behörde nach Absatz 1 gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 31 Satz 3 entsprechend. Die Behörde nach Absatz 1 trägt die Kosten für ihre Anbindung an die selbsttätigen Bildaufnahmegeräte der Bundespolizei und die Übermittlung der Daten. § 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen- assoziierte Staaten § 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und 3. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen in Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. § 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen- assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 (1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 53 und 54 die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 bleiben gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. (2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen. (3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, 1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder 2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen. Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassenen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln. (5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der Gründe für die Dringlichkeit, 2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist, 3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat, und 4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. (6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. (7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 54 in Verbindung mit § 53 aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden. § 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich (1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 54 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 54 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Erfüllung von Zwecken im Sinne des § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes und 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe, 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (2) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Maßgabe von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist 1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder 2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. § 54 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bundespolizei hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. (4) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe (1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus auch dann, 1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, 2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde, 3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder 4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde. (3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden. § 58 Abgleich personenbezogener Daten (1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat, 1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder 2. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist. Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden. (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt. T i t e l 3 F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß n a h m e n u n d D u r c h s u c h u n g § 59 Platzverweisung Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. § 60 Aufenthaltsverbot Die Bundespolizei kann einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt an einem Ort untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es hat berechtigte Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. § 61 Gewahrsam (1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 59 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 60 durchzusetzen, 3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, oder 4. unerlässlich ist, um eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen, die auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Passgesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf diese Norm Bezug nehmen, erlassen wurde. (2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut der personensorgeberechtigten Person widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie der sorgeberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Die Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sollen in kindgerechter Weise und unter Berücksichtigung kindersp

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