Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3051
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
A. Problem und Ziel
Das geltende Bundespolizeigesetz, das zum überwiegenden Teil noch aus dem
Jahr 1994 stammt und – anders als das Bundeskriminalamtgesetz (BT-
Drucksache 18/11163) und das Zollfahndungsdienstgesetz (BT-Drucksache 19/12088) –
bisher nur in einzelnen Vorschriften angepasst worden ist, bedarf einer
umfassenden Modernisierung.
Erforderlich ist die Schaffung von zeitgemäßen und modernen Befugnissen. Dies
gilt insbesondere für den Bereich der Telekommunikation. Täterinnen und Täter
kommunizieren verschlüsselt und nutzen Cloud- und Onlinedienste. Hierfür
müssen, in Anlehnung an das Bundeskriminalamtgesetz, Rechtsgrundlagen
geschaffen werden, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden.
Auch der Einsatz von Drohnen als Sensorträger ist aufgrund der gewandelten
technischen Möglichkeiten unabdingbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR
966/09 und 1 BvR 1140/09; BVerfGE 141, 220) das Bundeskriminalamtgesetz in
Teilen für verfassungswidrig erklärt. Vergleichbare Vorschriften des
Bundespolizeigesetzes sind daher anzupassen.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im
Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften
gleichwohl an einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der
Bundespolizei ergänzt und spezifiziert werden.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen
zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung
oder Untersuchung von Straftaten, so dass sich auch hier Umsetzungsbedarfe für
den Bereich der Bundespolizei ergeben.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) hat das
Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten
Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und
Vertrauenspersonen konturiert. Die Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend
anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL
3/22) zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen
konkretisiert. Das Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst.
Die besonderen Fähigkeiten und die herausragende Stellung der Bundespolizei
müssen, an ihren Kernkompetenzen und Bedarfen orientiert, gezielt gestärkt und
an die technische Entwicklung sowie an die aktuellen sicherheitspolitischen
Herausforderungen und Gefahrenlagen angepasst werden. Darüber hinaus soll die
Bundespolizei im Bereich der Gefahrenabwehr mit neuen Befugnissen
ausgestattet werden, die für ihre Aufgabenerledigung notwendig sind.
B. Lösung
Das bisherige Bundespolizeigesetz wird durch eine Neufassung abgelöst. Die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 20. April 2016
zum Bundeskriminalamtgesetz werden umgesetzt.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 wird weitgehend im
Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt. Im Bundespolizeigesetz sollen diese Vorschriften
gleichwohl an einigen Stellen im Hinblick auf die Erfordernisse der
Bundespolizei ergänzt und spezifiziert werden.
Im Bereich der Gefahrenabwehr werden für die Aufgabenerfüllung der
Bundespolizei notwendigen Befugnisse aufgenommen. Dabei werden sowohl die o. g.
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch die Regelungen der Richtlinie
(EU) 2016/680 berücksichtigt.
Die Richtlinie (EU) 2023/977 vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch
zwischen den Strafverfolgungsbehörden regelt den Austausch von Informationen
zwischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung
oder Untersuchung von Straftaten. Für die Bundespolizei werden bestimmte
Verfahrensanforderungen klargestellt.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (1 BvR 1345/21) hat das
Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs der privaten
Lebensgestaltung beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und
Vertrauenspersonen konturiert. Die Vorschriften des Bundespolizeigesetzes sind entsprechend
anzupassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. November 2024 (1 BvL
3/22) zudem die Vorgaben für besonders eingriffsintensive Maßnahmen
konkretisiert. Das Bundespolizeigesetz wird daher entsprechend angepasst.
Zum besseren Schutz vor Extremisten, die im Falle einer Beschäftigung für die
Bundespolizei als Innentäter versuchen könnten, die Aufgabenerfüllung der
Bundespolizei zu behindern, zu gefährden oder zu unterwandern, wird eine
verpflichtende Einstellungsüberprüfung eingeführt, die die Abfrage des
nachrichtendienstlichen Informationssystems beinhaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Sofern der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam
wird und soweit etwaiger weitergehender aus den Regelungen des Gesetzes
resultierender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln (inklusive Planstellen und
Stellen) entsteht, soll dieser aus den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die
Einstellung bei der Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr),
entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim
Lesen der Ausfüllanleitung und der Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten
beträgt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
185 Millionen Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund
18 Millionen Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von rund 187.000 Euro. Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen
Gerichten ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im
Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche
Entscheidungen, ob gewonnene Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf
Erfahrungswerten der letzten Jahre basierenden Schätzung zufolge werden durch
die Bundespolizei im Jahr etwa 80 präventive Maßnahmen durchgeführt. Die
dafür entstehenden Kosten belaufen sich auf rund 13.170 Euro.
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes*
Vom …
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Bundespolizei
(Bundespolizeigesetz – BPolG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n
§ 1 Allgemeines
§ 2 Grenzschutz
§ 3 Bahnpolizei
§ 4 Luftsicherheit
§ 5 Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
§ 6 Schutz von Bundesorganen
§ 7 Aufgaben auf See
§ 8 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
§ 9 Verwendung im Ausland
§ 10 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
§ 11 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik
§ 12 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
§ 13 Verfolgung von Straftaten
§ 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung
von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des
Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36),
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom
22.5.2023, S. 1).
Anlage 1
A b s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften
§ 15 Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
§ 16 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 17 Ermessen, Wahl der Mittel
§ 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 19 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
§ 20 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 21 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
T i t e l 1
D a t e n e r h e b u n g
§ 22 Erhebung personenbezogener Daten
§ 23 Befragung und Auskunftspflicht
§ 24 Bestandsdatenauskunft
§ 25 Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 28 Vorladung
§ 29 Meldeauflagen
§ 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
§ 31 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
§ 32 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
§ 33 Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
§ 34 Gesprächsaufzeichnung
§ 35 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 36 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
§ 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 38 Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und
Tonaufzeichnungsgeräte
§ 39 Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
§ 40 Überwachung der Telekommunikation
§ 41 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
T i t e l 2
W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n
§ 42 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
§ 43 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
§ 44 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
§ 45 Personenbezogene Daten zu anderen Personen
§ 46 Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung
oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
§ 47 Kennzeichnung
§ 48 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
§ 49 Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
§ 50 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
§ 51 Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
§ 52 Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
§ 53 Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
§ 54 Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierte Staaten
§ 55 Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 56 Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
§ 57 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
§ 58 Abgleich personenbezogener Daten
T i t e l 3
F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß n a h m e n
u n d D u r c h s u c h u n g
§ 59 Platzverweisung
§ 60 Aufenthaltsverbot
§ 61 Gewahrsam
§ 62 Richterliche Entscheidung
§ 63 Behandlung festgehaltener Personen
§ 64 Bild- und Tonüberwachung von Gewahrsamsräumen
§ 65 Dauer der Freiheitsentziehung
§ 66 Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
§ 67 Durchsuchung von Sachen
§ 68 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 69 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 70 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
T i t e l 4
E r g ä n z e n d e B e f u g n i s s e , b e h ö r d l i c h e r E i g e n s c h u t z
§ 71 Sicherstellung
§ 72 Verwahrung
§ 73 Verwertung
§ 74 Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung
§ 75 Beendigung der Sicherstellung, Gebühren und Auslagen
§ 76 Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Einstellung
A b s c h n i t t 3
D a t e n s c h u t z u n d D a t e n s i c h e r h e i t , P f l i c h t e n d e r B u n d e s p o l i z e i
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 77 Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Unterabschnitt 2
Pflichten der Bundespolizei
§ 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
§ 79 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 80 Aussonderungsprüffrist und Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
§ 81 Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten
personenbezogenen Daten
§ 82 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten und Vernichtung von
Akten
§ 83 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 84 Protokollierung
§ 85 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
A b s c h n i t t 4
S c h a d e n s a u s g l e i c h
§ 86 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 87 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
§ 88 Ausgleich im Todesfall
§ 89 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 90 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
§ 91 Rechtsweg
A b s c h n i t t 5
O r g a n i s a t i o n u n d Z u s t ä n d i g k e i t e n
§ 92 Bundespolizeibehörden
§ 93 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Widerspruchsbehörde; Verordnungsermächtigung
§ 94 Einsatz von Hubschraubern
§ 95 Grenzübergangsstellen und Grenzerlaubnis
§ 96 Unterstützungspflichten
§ 97 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
§ 98 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von
Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im
Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
§ 99 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines
Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
§ 100 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizei
§ 101 Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der
Zollverwaltung
§ 102 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 6
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 103 Verwaltungsvorschriften
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Einschränkung von Grundrechten
§ 106 Berichtspflichten; Evaluierung
§ 107 Übergangsvorschrift
A b s c h n i t t 1
A u f g a b e n u n d V e r w e n d u n g e n
§ 1
Allgemeines
(1) Die Bundespolizei wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Sie ist eine Polizei des Bundes im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
(2) Der Bundespolizei obliegen die Aufgaben, die ihr entweder durch dieses Gesetz übertragen werden
oder die ihr durch ein anderes Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes zugewiesen werden.
(3) Die Bundespolizei sichert ihre Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen
Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Die Sicherung
beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese
Einrichtungen untergebracht sind.
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn
gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der Bundespolizei die Verwirklichung des
Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die der Bundespolizei obliegenden Aufgaben der Gefahrenabwehr umfassen auch die Verhütung von
Straftaten nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Bundespolizei obliegt innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung die
Fahndung nach Personen und Sachen.
(6) Werden bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei Zuständigkeiten anderer Behörden des
Bundes oder der Länder berührt, handelt die Bundespolizei im Benehmen mit den zuständigen Behörden. Ist dies im
Fall von Gefahr im Verzug nicht möglich, sind die zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen
Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.
(8) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Einrichtung zur Forschung unterhalten oder
bestehende Einrichtungen mit Forschung beauftragen.
§ 2
Grenzschutz
(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), sofern nicht
ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Kräften wahrnimmt.
(2) Der Grenzschutz umfasst
1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
a) der Überprüfung der Grenzübertrittsdokumente und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
b) der Grenzfahndung,
c) der Abwehr von Gefahren,
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer
Tiefe von 80 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 ist schriftlich oder elektronisch zwischen dem Bundesministerium
des Innern und dem beteiligten Land herzustellen. Es ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. Im Rahmen des
Einvernehmens ist die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Landes zu regeln.
(4) Nimmt die Polizei eines Landes die Aufgaben nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bund mit
eigenen Kräften wahr, richtet sich die Durchführung der Aufgabe nach dem für die Bundespolizei geltenden Recht.
§ 3
Bahnpolizei
Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
§ 4
Luftsicherheit
Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9
Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, sofern diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des
Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 3b des
Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind.
§ 5
Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord
von Luftfahrzeugen eingesetzt werden. § 12 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
Maßnahmen nach Satz 1 müssen im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der
Passagiere stehen; sie sind grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. Ein Einsatz
an Bord ausländischer Luftfahrzeuge während des Fluges ist nur zulässig, soweit diese auf Strecken von oder
nach Deutschland verkehren und die Voraussetzungen des § 99 Absatz 2 eingehalten werden.
§ 6
Schutz von Bundesorganen
(1) Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien sowie ihnen
gleichgestellte Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese
darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land
dahingehend hergestellt ist, dass deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Über die
Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Übernahme
ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die
Verfassungsorgane, die Bundesministerien oder ihnen gleichgestellte Einrichtungen ihren Amtssitz haben.
§ 7
Aufgaben auf See
Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See
seewärts des deutschen Küstenmeers die Befugnis, Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland
nach dem Völkerrecht befugt oder verpflichtet ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften
des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten
sind.
§ 8
Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall
(1) Setzt die Bundesregierung die Bundespolizei nach Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes ein, so hat die Bundespolizei bei diesem Einsatz Gefahren von der Allgemeinheit oder dem
Einzelnen abzuwehren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundespolizei nach Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 oder nach
Artikel 115i Absatz 1 des Grundgesetzes eingesetzt wird.
§ 9
Verwendung im Ausland
(1) Die Bundespolizei wirkt mit an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Ausland im
Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen sowie unter Verantwortung
1. der Vereinten Nationen,
2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der
die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder
3. der Europäischen Union.
Die Entscheidung über die Mitwirkung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung, in Eilfällen das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Eine Eilentscheidung ist der Bundesregierung
unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitwirkung ist zu beenden, wenn die Bundesregierung die Bestätigung
der Eilentscheidung ablehnt. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Mitwirkung zu unterrichten. Er
kann durch Beschluss verlangen, dass die Mitwirkung beendet wird.
(2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib oder Leben im Ausland tätig werden. Die Maßnahme ist nur für humanitäre Zwecke oder zur
Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Entscheidung trifft das
Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.
(3) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung beim Schutz deutscher Einrichtungen und Mannschaften bei
internationalen Sportveranstaltungen im Ausland tätig werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
des Innern.
(4) Ein Tätigwerden nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür
geltenden völkerrechtlichen Regeln und Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen
Regelungen.
§ 10
Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden
(1) Die Bundespolizei unterstützt
1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und
der Polizeigewalt im Gebäude des Deutschen Bundestages,
2. das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,
3. das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes,
4. die am Leitstellenverbund beteiligten Behörden und Organisationen des Bundes mit technischen
Bereitstellungs- und Serviceleistungen zur Sicherstellung der behördenübergreifenden Kommunikation.
Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle geltenden Recht.
(2) Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 Satz 1 trifft das Bundesministerium des Innern.
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei der Wahrnehmung
dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. Übernimmt die Bundespolizei
im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das
Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 11
Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der
Funktechnik
(1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben
nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen
Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegt, durch
1. Erfassung des Betriebs von Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt für
Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen,
2. funkbetriebliche Auswertung der Funkverkehre fremder Nachrichtendienste oder der vom Bundesamt für
Verfassungsschutz beobachteten Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen,
3. funkbetriebliche Auswertung von Unterlagen, Geräten und Aufzeichnungen, die bei dem Betrieb von
Funkanlagen durch fremde Nachrichtendienste oder die vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachteten
Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen verwendet werden.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 richtet sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz;
sie darf nicht mit der Erfüllung polizeilicher Aufgaben verbunden werden. Die Bundespolizei darf Befugnisse des
Bundesamtes für Verfassungsschutz nur so weit in Anspruch nehmen, als dies zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
erforderlich ist. Sie darf die bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten
nur für den dort bezeichneten Zweck verwenden. Die Daten dürfen bei der Bundespolizei nur solange aufbewahrt
werden, wie dies zur Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1,
insbesondere Art und Umfang der Aufgaben sowie die erforderliche technische und organisatorische Abgrenzung
zu den sonstigen Aufgabenbereichen der Bundespolizei, in einer Dienstanweisung und unterrichtet hierüber sowie
über erforderliche Änderungen das Parlamentarische Kontrollgremium.
§ 12
Verwendung zur Unterstützung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
1. zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von
besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
3. zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
4. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Satz 1 gilt nur, soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten erfüllen kann.
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das
Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei
dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft
1. im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Bundesregierung,
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 auf entsprechende Anforderung des Landes das
Bundesministerium des Innern.
Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis durch Verwaltungsvorschrift auf eine
Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei durch ein Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 4 zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender
ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des
Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten
trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas
anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 13
Verfolgung von Straftaten
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163
der Strafprozessordnung) wahr, sofern der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Absatz 2 des Strafgesetzbuches)
besteht, das
1. gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 Absatz 1
und 2 gerichtet ist,
2. nach den Vorschriften des Passgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes oder des
Freizügigkeitsgesetzes/EU zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit
diesem begangen wurde,
3. einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen
soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird,
4. das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches
Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die
Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist,
5. auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit
eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder
ihr anvertrautes Vermögen betrifft,
6. dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See seewärts des deutschen
Küstenmeers im Rahmen des § 7 erforderlich macht.
Darüber hinaus nimmt die Bundespolizei die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung auch
wahr, soweit der Verdacht eines Verbrechens (§ 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches) besteht
1. nach Satz 1 Nummer 2,
2. nach § 315 Absatz 3 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. in Fällen von Satz 1 Nummer 6.
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die
polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die
Straftat in ihren in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen begangen wurde. Im Übrigen
bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1
unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst
zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der
Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache
zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn
diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt
außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet
erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen
Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei
des Landes.
(5) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die mindestens vier
Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten nach der
Strafprozessordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 2 Nummer 3 gelten auf See
seewärts des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozessordnung
entsprechend.
§ 14
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die im
Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden, die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte
Bundespolizeibehörde.
(3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze übertragene Zuständigkeit von
Bundespolizeibehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
(4) Die Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre
dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und
Verwarnungsgelder zu erheben.
A b s c h n i t t 2
B e f u g n i s s e
Unterabschnitt 1
Allgemeine Befugnisse und Allgemeine Vorschriften
§ 15
Allgemeine Befugnisse; Begriffsbestimmungen
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der
Bundespolizei innerhalb ihrer Aufgabenwahrnehmung besonders regelt.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine
1. Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung führt;
2. gegenwärtige Gefahr eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar
oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
3. erhebliche Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche
Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher
Bedeutung für die Allgemeinheit;
4. dringende Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche
Vermögenswerte, Bestand des Staates oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher
Bedeutung für die Allgemeinheit, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in
allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes
zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder
nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Abschnitt zustehen. Satz 2
gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die
Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.
§ 16
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundespolizei diejenige zu treffen, die
den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer
Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht
werden kann.
§ 17
Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt
wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die
Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§ 18
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet
werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung,
so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt
hat.
§ 19
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der
tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere
entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden.
Dies gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder
Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenigen Personen
gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 20
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte Person unmittelbar ausführen,
wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht
oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu
unterrichten.
§ 21
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19
verantwortlichen Personen richten, wenn
1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich
sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person
abwehren kann und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch
genommen werden können.
Diese Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise
möglich ist.
(2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 18 oder § 19
verantwortlichen Personen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.
Unterabschnitt 2
Besondere Befugnisse
T i t e l 1
D a t e n e r h e b u n g
§ 22
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene
Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden
Aufgabe erforderlich ist. Die Bundespolizei kann nach Satz 1 auch personenbezogene Daten erheben
1. bei den in den §§ 54 und 55 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten,
2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst sind,
sowie
3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen im Ausland.
Die Erhebung personenbezogener Daten nach Satz 2 unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass bei der Erhebung durch
ausländische Stellen gegen die in § 57 Absatz 2 Nummer 4 genannten Grundsätze verstoßen wurde. In anhängigen
Strafverfahren steht der Bundespolizei die Befugnis nach Satz 2 nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde zu.
(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dies zur
Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 3 bis 6 oder den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe erforderlich
ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Daten zur Verhütung solcher
Straftaten erforderlich sind oder
2. die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in
Verbindung steht und
a) von der Vorbereitung einer Straftat im Sinne von Nummer 1 Kenntnis hat,
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c) die in Nummer 1 genannte Person sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Personenbezogene Daten sind offen und bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen
öffentlichen oder bei nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person
nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder
erheblich erschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist
nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung von der Bundespolizei obliegenden Aufgaben erheblich
gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person
entspricht.
(4) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei nicht öffentlichen Stellen
erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der
Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der
Bundespolizei gefährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die
Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.
§ 23
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach § 1
Absatz 3 bis 6 oder nach den §§ 2 bis 8 machen kann. Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten
werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei
in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von
Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt
werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit
grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte
Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in
Augenschein nehmen.
(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3 zur Durchsetzung des Waffen- und
Messerverbots nach § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des
Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen
räumlichen Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte
Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen.
(4) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine
weitergehende Auskunftspflicht besteht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
1. für die nach den §§ 18 und 19 verantwortlichen Personen,
2. für die in § 21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie
3. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(5) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene
Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht für die Angabe der in § 111 Absatz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten personenbezogenen Daten. Ferner gilt dies nicht, soweit die
Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib,
Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4
der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft
berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die
nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für in § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung genannte Personen gilt Satz 4 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte
und Kammerrechtsbeistände handelt.
(6) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet
keine Anwendung.
§ 24
Bestandsdatenauskunft
(1) Die Bundespolizei kann Auskunft verlangen
1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)
von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
2. über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den
Zugang zur Nutzung daran vermittelt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der
Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Gütern der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der
Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Gütern der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches
Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt
werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich
das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf als Bestandsdaten erhobene Passwörter oder auf andere Daten, mittels
derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-
Datenschutz-Gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder
die sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur
auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion,
ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums
durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten
nach Satz 3 getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. In den
Fällen des Satzes 1 ist Satz 4 nicht anzuwenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 7 ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41
entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird
mit Erlass wirksam. Werden der Bundespolizei auf Grund eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 Passwörter oder
andere Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundespolizei hierüber die jeweils zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde.
(3) Die Anordnung nach Absatz 2 ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht
aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern
andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4. die wesentlichen Gründe.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes
und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in den Fällen von
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung der
Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung
der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-
Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden
sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(5) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen
Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr
abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(7) Die Bundespolizei hat dem Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 25
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
(1) Die Bundespolizei kann ohne Wissen der betroffenen Person Auskunft über Verkehrsdaten verlangen,
die von Verpflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
verarbeitet werden, zu
1. den nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes
des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und
316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten
Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine
Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet
ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht
unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen werden,
4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach
Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder
5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1
deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei von demjenigen, der
Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, Auskunft über Nutzungsdaten
(§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. Die
Auskunft kann auch über zukünftige Daten angeordnet werden.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin
oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41
entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass
wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Antragsberechtigten nach Satz 1 getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht
aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern
andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt und
5. eine Begründung.
(5) Die Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich nicht
aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist oder, sofern
andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, eine
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der
Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens nach den Absätzen 1 oder 2 Verpflichtete hat die zur
Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(7) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren.
Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 26
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
3. im Grenzgebiet (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1,
4. in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3), einer Anlage oder
Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung
eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans, einer Einrichtung eines
Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 95 Absatz 1)
oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten
begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst
unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die
Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
5. zum Schutz privater Rechte.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person
feststellen, wenn sie
1. sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
b) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
2. sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel,
Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an
diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die
Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte
erforderlich ist, oder
3. an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um
a) Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
b) Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der
Versammlungsgesetze der Länder
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann
die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter
Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. Die betroffene Person kann
festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum
Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach
Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2, 3, 4
und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen,
Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer
Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der
Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes, eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder
einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Diese Personen und von
ihnen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der
Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
§ 27
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2. dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig
ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung dieser Tat die Gefahr einer
Wiederholung besteht.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der
Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1
Nummer 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die durch Maßnahmen nach Absatz 1
erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die Vernichtung nach
Satz 1 zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und
5. mit Wissen der betroffenen Person erfolgte Stimmaufzeichnungen.
§ 28
Vorladung
(1) Die Bundespolizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die
Erfüllung einer der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgabe
erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung ist deren Grund anzugeben. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf
und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann sie
zwangsweise durchgesetzt werden, wenn
1. die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung erscheinen oder die als
Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 29
Meldeauflagen
(1) Die Bundespolizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten
Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei zu melden (Meldeauflage), wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine
zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung
begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist, oder
2. die Meldeauflage zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung erforderlich ist.
(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung
der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die
Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben
unberührt.
§ 30
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder
Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch
durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erheben, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder
Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 26
Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte
unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 8 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im
Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im
Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung
oder Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind
unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
1. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder
2. zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen
oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen
zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
Die Vernichtung kann ferner unterbleiben, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bei oder im
Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung eingetreten ist und die Aufzeichnungen ausschließlich zum Zweck
der polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendet werden.
Personenbezogene Daten aus den Aufzeichnungen nach Satz 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
anonymisieren. Sofern eine Anonymisierung der zur Dokumentation des polizeilichen Handelns verwendeten
Aufzeichnungen nicht möglich ist, sind diese nach spätestens zwei Monaten zu vernichten.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der
Versammlungsgesetzte der Länder bleiben unberührt.
§ 31
Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um zu erkennen
1. unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
2. Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder
Sachen.
Der Einsatz derartiger Geräte muss in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 erkennbar sein. Werden durch
selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind diese
Aufzeichnungen in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 spätestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 spätestens nach 30 Tagen zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur
Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
§ 32
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch die offene
Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte
erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass dies erforderlich ist
1. zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib,
Leben, Freiheit oder Eigentum oder
2. zur Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung.
Die Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch zulässig
1. an öffentlich nicht zugänglichen Orten, an denen die Bundespolizei Aufgaben nach § 1 Absatz 2 in
Verbindung mit § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes wahrnimmt,
2. in Dienstfahrzeugen der Bundespolizei und
3. an nicht öffentlich zugänglichen Bereichen von Dienststellen der Bundespolizei, in denen
erkennungsdienstliche Behandlungen, Durchsuchungen und vergleichbare polizeiliche Maßnahmen durchgeführt werden.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnungen.
(2) Die Erhebung personenbezogener Daten kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
sind. Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen; bei Gefahr im Verzug
kann der Hinweis unterbleiben.
(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher
kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei
denn, es erfolgt eine Aufnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 erfassten Daten
bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gespeichert
werden.
(4) Werden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten aufgezeichnet, sind die Bild- und
Tonaufzeichnungen 30 Tage aufzubewahren. Im Anschluss sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu vernichten,
soweit sie nicht benötigt werden
1. für die Verfolgung von
a) Straftaten oder
b) Ordnungswidrigkeiten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von
aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Aufzeichnungen, die aus den in Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem
Fall spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden
inzwischen für Zwecke des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 3 benötigt.
§ 33
Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 im öffentlichen Verkehrsraum
vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz
technischer Mittel automatisch erheben, wenn
1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für Straftaten von erheblicher Bedeutung, die gegen die
Sicherheit der Grenze gerichtet sind, erfolgt oder
3. eine Person oder ein Fahrzeug durch die Bundespolizei oder eine andere Behörde ausgeschrieben wurde und
die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen
Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht oder andauert.
Beim Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 sind Anlass, Dauer, Örtlichkeit sowie die Entscheidungsgrundlagen
für den Einsatz zu dokumentieren.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten können mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2
automatisch abgeglichen werden.
(3) Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus
dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Die übereinstimmenden Daten können polizeilich verarbeitet und
zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.
(4) Liegt kein Treffer vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen.
(5) Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand nach § 58 Absatz 1 Satz 2 zwar
einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung
der Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei
denn, sie werden benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen.
§ 34
Gesprächsaufzeichnung
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen oder anderen Führungsstellen eingehende Telefonanrufe
aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 und 13
notwendig ist.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundespolizei Telefonanrufe
aufzeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise oder
2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis.
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht
mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im
Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
§ 35
Besondere Mittel der Datenerhebung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben
über
1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über
die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit
erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen
Vereinigung begehen werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder
für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-,
gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werden, die Verhütung
der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der
Straftat den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben und Freiheit einer
Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
gefährden würde, oder
4. eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz
besonderer Mittel nach den Nummern 1, 2 oder 3 zulässig wäre und
a) die von der Vorbereitung der Straftat nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis hat,
b) die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c) derer sich die Person nach den Nummern 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte.
Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an
mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren
Weise
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen oder
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts
oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person.
(3) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden:
1. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,
2. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an
mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
3. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und
4. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observationszwecke bestimmte technische Mittel
durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen.
Die Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der
Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die
Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 2
ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37
Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung
wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die nach
Satz 2 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie
außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur
durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen
Anordnung. Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Soweit bei Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer
automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der
Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 als automatische Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen
nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über
die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für
den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung
sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der
gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob
und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen,
entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.
(7) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder der
Bundespolizeidirektion, ihre oder seine Vertretung oder die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder
der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen
Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei
bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 6 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 36
Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 einsetzen:
1. Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten
nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende
ermitteln (Verdeckter Ermittler).
(2) Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende
1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und
2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über
die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist,
dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die
Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch
das Gericht angeordnet werden. § 35 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht kann nur solche Angaben
über die Vertrauensperson verlangen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit des Einsatzes zu überprüfen;
Angaben über die Identität der Vertrauensperson können nicht verlangt werden.
(4) Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 1, die nach Absatz 3 Satz 1 nur durch das Gericht
angeordnet werden dürfen, darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer
Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidiums seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht
ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch das Bundespolizeipräsidium getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen, außer
bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden. Die jeweilige
Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.
Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich
privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch
zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Je mehr der Einsatz insgesamt von einer Nähe zum
Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist, desto eher muss er von vornherein unterbleiben. Die gezielte
Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Die Begründung
oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbar engster persönlicher Bindungen zum Zwecke des
Aufbaus oder Erhalts einer Vertrauensbeziehung mit der Zielperson ist unzulässig. Wenn sich während eines
Einsatzes tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der
Zielperson oder Dritter eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der
Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder
des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten
Ermittlers erforderlich ist.
(6) Die Weitergabe von Informationen über die Zielperson oder Dritte ist unzulässig, wenn diese
Information selbst oder die Art und Weise ihrer Erlangung den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder
Dritter betreffen. Die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler muss die Voraussetzung von Satz 1 vor
Weitergabe von Informationen prüfen. Vor der Verwertung der Informationen der Vertrauensperson oder des
Verdeckten Ermittlers ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllt sind. Festgehaltene
kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. Die
Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung oder Vernichtung sind zu dokumentieren. Im Falle einer
Fortführung des Einsatzes nach Absatz 5 Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die Dokumentation darf
ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der
Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige
Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation
bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der
Bundespolizei.
§ 37
Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
(1) Werden Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 36 oder
aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder
Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Bundespolizei beauftragten Personen das innerhalb oder außerhalb einer
Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie
Bildaufzeichnungen hergestellt werden.
(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu
bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Wenn sich während der Durchführung der Maßnahme
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird,
muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und
solange dies zum Schutz von Leben und der Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur
Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist.
Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet
werden. Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Die
Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Diese Daten dürfen ausschließlich
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach
§ 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der
Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem
Abschluss aufzubewahren.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter
einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
(4) Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer
Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach der
Strafprozessordnung. Im Übrigen dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr
verwendet werden. Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur
Gefahrenabwehr nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk
das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37
Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung
wird mit Erlass wirksam.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu
löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt.
§ 38
Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und
Tonaufzeichnungsgeräte
(1) Die Bundespolizei kann bei den folgenden Maßnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen
durch den Einsatz mobiler Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und
Tonaufzeichnungsgeräte personenbezogene Daten erheben:
1. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30,
2. Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach § 31 oder
3. Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 dürfen mobile Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-,
Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit
der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung der mobilen Sensorträger durch die
Bundespolizei gesondert hingewiesen werden.
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Maßnahme nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 2 nach § 35 Absatz 3 eine richterliche Anordnung erfordert, muss diese auch den Einsatz von
mobilen Sensorträger als Plattform für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und
Tonaufzeichnungsgeräte umfassen.
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten können an eine am Einsatz beteiligte Stelle übertragen werden, soweit
dies zur polizeilichen Lagebeurteilung erforderlich ist.
§ 39
Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme
Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder
zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete technische Mittel gegen das System, dessen
Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann
die Bundespolizei technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.
§ 40
Überwachung der Telekommunikation
(1) Die Bundespolizei kann, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre, ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und
aufzeichnen,
1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-,
See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des
Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter
erwarten lässt, begehen wird,
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat,
die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist,
insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht
unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird,
4. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte
oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
5. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren
Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Absatz 1 darf ohne Wissen der
betroffenen Person auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte
informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und
Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System der
betroffenen Person gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet
werden, wenn sie ab den Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch während des laufenden
Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet
werden können.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a) die laufende Telekommunikation (Absatz 2 Satz 1), oder
b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach Absatz 5 auch
während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten
überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 2 Satz 2),
2. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die
Datenerhebung unerlässlich sind, und
3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich,
automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten
sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu
schützen.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen
unvermeidbar betroffen werden.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder
des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 4 nicht
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung
der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(6) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern
sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern
sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen
Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der
Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(8) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der
Bundespolizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu
erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem
Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung.
(9) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für Leistungen nach Absatz 8 Satz 1 eine Entschädigung zu
gewähren. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(10) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den
Absätzen 1 oder 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die
Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen
Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit
sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine
automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden
Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die
Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist,
fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 oder 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der
Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige
Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die
Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(11) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder einer
Bundespolizeidirektion oder ihre oder seine Vertretung, im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten
des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden.
Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren
Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die
Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntgewordenen Erkenntnisse, die
nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 10 Satz 5 ist unverzüglich
nachzuholen.
§ 41
Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
(1) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 durch technische Mittel
ermitteln:
1. die Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in einem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der
in einem Mobilfunkendgerät verwendeten Mobilfunkkarte sowie
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden,
wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den
Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden
und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 40 Absatz 5 und 7 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 kann die Bundespolizei zur Ermittlung des Standortes eines
Mobilfunkendgeräts nach Absatz 1 Nummer 2 von demjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, Auskunft über die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche
Gerätenummer und die temporär oder dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen der darin
verwendeten Mobilfunkkarte verlangen. Der Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen ihm
vorliegenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. § 40 Absatz 9 gilt entsprechend.
T i t e l 2
W e i t e r v e r a r b e i t u n g u n d Ü b e r m i t t l u n g v o n D a t e n
§ 42
Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 43 weiterverarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine zusätzlichen besonderen
Voraussetzungen vorsieht. Sie kann ferner personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erledigung besonderer
Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von Dritten erhalten hat.
§ 43
Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.
(2) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken,
als denjenigen, zu denen sie von ihr oder von anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben worden
sind, weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
§ 46 bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundespolizei die vorhandenen Grunddaten einer Person auch
weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren. Grunddaten nach Satz 1 sind die Grunddaten nach § 18 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Bundespolizei durch
organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.
§ 44
Daten zu Verurteilten, Beschuldigten und Tatverdächtigen
(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten
weiterverarbeiten, die sie bei Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung über
folgende Personen erlangt hat, soweit dies zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der der Bundespolizei nach § 1
Absatz 2 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 obliegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Verurteilte,
2. Beschuldigte,
3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil
wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind.
(2) Die Bundespolizei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 weiterverarbeiten
1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3
a) die Grunddaten nach § 43 Absatz 3 Satz 2,
b) andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, soweit erforderlich,
c) die kriminalaktenführende Dienststelle der Bundespolizei und die Kriminalaktennummer,
d) die Tatzeiten und Tatorte und
e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Straftaten;
2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die
Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen
sie zu führen sind;
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 weitere personenbezogene Daten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die
betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck
weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu
löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, ist die Weiterverarbeitung unzulässig,
wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass er die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
§ 45
Personenbezogene Daten zu anderen Personen
(1) Die Bundespolizei kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten
solcher Personen,
1. die bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2. die als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3. die mit in § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder
vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der
Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
4. die Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen sind,
außer zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nur dann weiterverarbeiten, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher
Bedeutung oder für die künftige Verfolgung solcher Straftaten erforderlich ist. Die Weiterverarbeitung nach
Satz 1 ist zu beschränken auf die in § 44 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in
welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Weiterverarbeitung der Daten erfolgt.
Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der
betroffenen Person weiterverarbeitet werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der
Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die
betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck
weiterverarbeitet werden. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu
löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
§ 46
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur Aus- und Fortbildung, zur Vorgangsverwaltung
oder zur befristeten Dokumentation des polizeilichen Handelns
(1) Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
Fortbildung weiterverarbeiten. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. Die
Anonymisierung kann unterbleiben, wenn
1. sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die berechtigten Interessen der betroffenen
Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen oder
2. der Aus- und Fortbildungszweck mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden kann und die berechtigten
Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung, die aus der in
§ 40 genannten Maßnahme erlangt wurden, ist unzulässig.
(2) Die Bundespolizei kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation des
polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck
weiterverarbeiten. Die §§ 42 bis 45 finden insoweit keine Anwendung.
§ 47
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt
erhoben wurden,
2. Angabe der Kategorie nach den §§ 44 und 45 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3. Angabe der
a) Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b) Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht die Bundespolizei die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel
der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, die die Bundespolizei ohne Anforderung von einem
Dritten erhalten hat, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; dabei sind die erste datenverarbeitende
Stelle und der Dritte, von dem die Daten erlangt wurden, soweit möglich, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet
sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den
Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle
aufrechtzuerhalten.
(4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der
Speicherung in einem Vorgangs- oder Fallbearbeitungssystem gekennzeichnet werden.
§ 48
Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
(1) Um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-
Identifizierungsmuster von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundespolizei stammen, kann die Bundespolizei
von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in ihren
Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses
gelagert wird,
1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren
Methode Körperzellen entnehmen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-
Identifizierungsmustern automatisiert abgleichen.
(2) Die Entnahme ist nur mit der schriftlich erklärten vorherigen Einwilligung der betroffenen Person
zulässig. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte molekulargenetische
Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich
sind. Bei der molekulargenetischen Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung
des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen
sind unzulässig.
(3) Untersuchungen und Abgleiche im Sinne des Absatzes 1 können auch zur Vermeidung von DNA-
Trugspuren von Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen
wahrnehmen, oder Liegenschaftsbereiche betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses
gelagert werden, oder sonst mit der Wartung und dem Einsatz kriminaltechnischer Ausstattung betraut sind.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und in einem gesonderten
Informationssystem zu speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1 bis 3
genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten
Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der
betreffenden Person mit Spurenmaterial oder spätestens drei Jahre nach dem letzten Zutritt zu einem Bereich, in
dem mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird, zu erfolgen. Betroffene Personen sind schriftlich
über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.
§ 49
Ausschreibung zur Fahndung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, das
amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges und, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, die Seriennummer des von ihr verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks ausschreiben
und hierfür in einer für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie
der personenbezogenen Hinweise speichern (Ausschreibung zur Grenzfahndung). Das Bundesministerium des
Innern bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur Grenzfahndung
gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Ausschreibung einer Person oder einer Sache zur Grenzfahndung ist zulässig zum Zweck
1. der Ingewahrsamnahme, wenn
a) die Person nach § 61 in Gewahrsam genommen werden kann,
b) der Aufenthalt der Person nicht bekannt ist und
c) angenommen werden kann, dass die Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
angetroffen wird,
2. der grenzpolizeilichen Überprüfung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der
Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um
a) eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
b) begründete Zweifel an der Berechtigung der Person zum Grenzübertritt auszuräumen oder zu bestätigen
oder
c) das Antreffen der als vermisst geltenden Person festzustellen, oder
3. der Einreiseverweigerung oder Ausreiseuntersagung, sofern diese Maßnahmen auf Grund von
Rechtsvorschriften zulässig sind.
(3) Die Bundespolizei kann auf Veranlassung einer anderen öffentlichen Stelle eine Person oder eine Sache
zur Grenzfahndung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken ausschreiben, wenn die veranlassende Stelle nach
dem für sie geltenden Recht befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme vorzunehmen oder durch
eine Polizeibehörde vornehmen zu lassen. Die veranlassende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Maßnahme. Sie hat die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.
(4) Die Speicherung in der für die Grenzfahndung geführten Datei erfolgt durch die in der
Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Die Berechtigung zum Abruf von Daten im
automatisierten Verfahren aus der für die Grenzfahndung geführten Datei darf nur den mit der Wahrnehmung der
polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und der nationalen zentralen
Stelle für die Verarbeitung von Fluggastdaten (§ 1 Absatz 1 des Fluggastdatengesetzes) eingeräumt werden.
(5) Die Bundespolizei kann ferner personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren in den
Fahndungsbestand des polizeilichen Informationsverbundes zum Zweck der Einreiseverweigerung,
Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsermittlung oder Überprüfung der Person eingeben, wenn sie nach den Vorschriften dieses
Gesetzes befugt ist, die mit der Ausschreibung bezweckte Maßnahme selbst vorzunehmen oder durch eine zum
Abruf der Daten im automatisierten Verfahren berechtigte Stelle vornehmen zu lassen. Nach Satz 1 dürfen nur
Daten gespeichert werden, die in § 20 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes genannt sind.
§ 50
Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 ausschreiben und hierfür
in der für die Grenzfahndung geführten Datei einschließlich der erforderlichen Vorgangsdaten sowie der
personenbezogenen Hinweise speichern, damit die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger
Begleiter, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über Reiseweg und Reiseziel, mitgeführte
Sachen und Umstände des Antreffens melden, wenn diese bei Gelegenheit der grenzpolizeilichen Kontrolle
festgestellt werden (Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung). Das Bundesministerium des Innern
bestimmt das Nähere über die Art der Daten, die nach Satz 1 bei der Ausschreibung zur grenzpolizeilichen
Beobachtung gespeichert werden dürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig
Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird,
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung darf nur von der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der
Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Die Anordnung ist
unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist
aktenkundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt sechs Monate hinaus bedarf einer richterlichen
Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Absatz 3
Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2,
§ 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die
Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht
oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
(6) § 49 Absatz 4 findet Anwendung.
(7) Soweit in besonderen Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes Personen
benannt sind, können deren Daten entsprechend Absatz 1 für Meldungen an die ersuchende Behörde durch die in
der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde ausgeschrieben und hierfür in der für
die Grenzfahndung geführten Datei gespeichert werden; § 49 Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung. Die
Ausschreibungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Verlängerung der Laufzeit bedarf eines erneuten Ersuchens.
§ 51
Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3, 4 sowie den §§ 2 bis 8 und 13
eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder
gezielten Kontrolle im polizeilichen Informationsverbund ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36
Absatz 1 und 3 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin
oder den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die
Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet
werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung einer Personenausschreibung nach Absatz 1 ist auf höchstens ein Jahr zu befristen.
Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch
bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils nicht mehr
als ein Jahr ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen; bei einer
Personenausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Absatz 2 Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend.
Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht
oder zeigt sich, dass er nicht mehr erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
§ 52
Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei
(1) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet
befördern, die in Absatz 3 genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben.
Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen
die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte
Bundespolizeibehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung; das Datenformat legt die in der
Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmte Bundespolizeibehörde fest. Eine Übermittlung auf anderem Weg ist
ausnahmsweise nur zulässig, wenn eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht gelingt.
(3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für
jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:
1. der Familienname und die Vornamen,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Nummer, die Art sowie der ausstellende Staat des mitgeführten Reisedokuments,
6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums,
7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle,
8. die Flugnummer,
9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und
10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder
vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.
(4) Bei der Erhebung der Fluggastdaten haben die Luftfahrtunternehmen die Fluggäste darüber zu
informieren, dass die vorgenannten Daten zum Zweck der Grenzkontrolle der in der Rechtsverordnung nach § 93
Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde vorab elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Absatzes 5
gespeichert werden.
(5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunternehmen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht. Die bei
der in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 bestimmten Bundespolizeibehörde eingegangenen Daten werden
24 Stunden nach der Einreise der Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern sie nicht zur Erfüllung von
Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 benötigt werden.
(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.
§ 53
Übermittlung personenbezogener Daten im innerstaatlichen Bereich
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 Behörden des
Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 oder Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen,
Behörden der Zollverwaltung personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden
und sonstige inländische öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur
a) Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe,
b) Abwehr von Gefahren,
c) Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner,
d) Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung und zum Strafvollzug
oder
e) Erledigung besonderer Ersuchen nach § 17 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten an inländische nicht öffentliche Stellen übermitteln,
soweit dies unter Beachtung von § 43 Absatz 2 und 4 erforderlich ist zur
1. Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit,
2. Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe oder
3. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einzelner.
(4) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, dürfen nach den
Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort
genannten Zwecken übermittelt werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des
Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 43 Absatz 2
und 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Bundespolizei zustimmt. Bei
Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen hat die Bundespolizei die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.
(6) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. Erfolgt die
Übermittlung auf Grund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die
Bundespolizei nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer
Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Es sind angemessene Maßnahmen zur ergreifen,
um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind,
nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Die Qualität der personenbezogenen Daten ist, soweit durchführbar,
vor jeder Übermittlung oder Bereitstellung zu prüfen. Bei jeder Übermittlung von personenbezogenen Daten
werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es der empfangenden Behörde gestatten,
die Richtigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten und deren Aktualität zu
beurteilen. Bestehen nach Unionsrecht oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Bedingungen für
die Verarbeitung der Daten, ist die empfangende Behörde hierauf hinzuweisen.
(7) In den Fällen des Absatzes 3 hat die Bundespolizei einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt,
Empfänger und Tag der Übermittlung ersichtlich sind. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen
unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu
vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke der Datenschutzkontrolle benötigt wird oder
Grund zu der Annahme besteht, dass im Fall einer Vernichtung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätze 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere
personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,
soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich
überwiegen. Eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.
(9) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung von bei der Bundespolizei
verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglicht, ist nur zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben und nur mit
Zustimmung des Bundesministeriums des Innern zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Berechtigung zum Abruf darf, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur den in Absatz 1 bezeichneten Stellen eingeräumt werden.
(10) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 den Behörden nach Absatz 1 auf
deren Ersuchen hin einen unmittelbaren Zugriff auf gemäß § 31 Nummer 2 gewonnene Bildaufnahmen gestatten,
soweit diese den unmittelbaren Zugriff für die eigene Wahrnehmung einer ihnen obliegenden polizeilichen
Aufgabe benötigen. Der unmittelbare Zugriff nach Satz 1 ist auf bestimmte Örtlichkeiten zu beschränken und auf die
Zeiträume zu befristen, in denen die Behörde nach Absatz 1 an der jeweiligen Örtlichkeit oder in deren
unmittelbaren Nähe ihr obliegende Aufgaben selbst mit eigenen Kräften wahrnimmt. Für die Behörde nach Absatz 1
gelten Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie § 31 Satz 3 entsprechend. Die Behörde nach Absatz 1 trägt die Kosten für ihre
Anbindung an die selbsttätigen Bildaufnahmegeräte der Bundespolizei und die Übermittlung der Daten.
§ 54
Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierte Staaten
§ 53 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
1. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben
der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind, und
3. öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen in Staaten,
welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit
der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes
anwenden.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt die Bundespolizei. Für die Übermittlung an
Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die
Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt. § 53 Absatz 6 Satz 3 bis 6 gilt
entsprechend.
§ 55
Datenübermittlung und -bereitstellung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-
assoziierte Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 54 Satz 1
Nummer 3 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den
§§ 53 und 54 die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 bleiben
gemäß § 54 Satz 3 die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten
unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine
Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als
Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1. es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel
zuständig ist, oder
2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen
unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich
nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/977 Daten bei einer zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke
zugelassenen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben
enthalten:
1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der Gründe für die
Dringlichkeit,
2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen
Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer
Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat, und
4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen
Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem
Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu
übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 54 in
Verbindung mit § 53 aus eigener Initiative dem Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu
übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 54 Satz 1 Nummer 3 genannten Staaten zum Zwecke
der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und
diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.
§ 56
Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 und unter Beachtung der §§ 78 bis
80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 54 genannten Staaten (Drittstaaten)
und an andere als die in § 54 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Erfüllung von Zwecken im Sinne des § 45 des Bundesdatenschutzgesetzes und
1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen
werden sollen.
(2) Die Bundespolizei kann unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter
Beachtung des § 43 Absatz 2 und 4 personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes
genannten Stellen übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Nach Maßgabe
von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Bundespolizei unter den Voraussetzungen des Satzes 1
an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten
übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung
begangen werden sollen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Bundespolizei. § 54 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Bundespolizei hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle
personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der bei der Bundespolizei vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
(4) Völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 57
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
(1) Die Datenübermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die Bundespolizei
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 54 und 55 unterbleibt über die in Absatz 1 genannten Gründe
hinaus auch dann,
1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
würde,
3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen
würde, oder
4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die
Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen
Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(3) Die Bundespolizei berücksichtigt im Rahmen der Prüfung, ob die Datenübermittlung nach Absatz 2
Nummer 4 zu unterbleiben hat, insbesondere die in § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten
Erkenntnisquellen, länderspezifische Quellen sowie sonstige Quellen der Sicherheitsbehörden.
§ 58
Abgleich personenbezogener Daten
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit Daten abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr
obliegenden Aufgaben weiterverarbeitet oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder
2. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei
erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem
Fahndungsbestand abgleichen. Die betroffene Person kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
T i t e l 3
F r e i h e i t s b e s c h r ä n k e n d e u n d f r e i h e i t s e n t z i e h e n d e M a ß n a h m e n u n d
D u r c h s u c h u n g
§ 59
Platzverweisung
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder
ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
§ 60
Aufenthaltsverbot
Die Bundespolizei kann einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt an einem Ort untersagen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
Straftat im Sinne des § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des
Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung
der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es hat berechtigte Interessen der betroffenen Person zu
berücksichtigen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. Die Vorschriften
des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 61
Gewahrsam
(1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage
befindet,
2. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 59 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 60 durchzusetzen,
3. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, oder
4. unerlässlich ist, um eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen, die auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2
erster Halbsatz des Passgesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf diese Norm Bezug nehmen, erlassen wurde.
(2) Die Bundespolizei kann Minderjährige, die der Obhut der personensorgeberechtigten Person
widerrechtlich entzogen wurden oder sich dieser entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, damit sie der
sorgeberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden können. Die Maßnahmen gegenüber Minderjährigen sollen
in kindgerechter Weise und unter Berücksichtigung kindersp
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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