polradar

Schriftliche Frage 23 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern unterscheiden sich die durch die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintr…

dip / schriftliche_frage 20.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 23 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern unterscheiden sich die durch die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintr… Frage 23 (Nyke Slawik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern unterscheiden sich die durch die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen geplanten verwaltungstechnischen Vorgänge (Abläufe, Arbeitsschritte, Abrufbarkeit durch Behörden) bei der Speicherung und Weiterleitung der Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen, vom aktuellen Verfahren sowie vom Verfahren nach dem vorherigen Transsexuellengesetz, und mit welchen Instrumenten soll dem Schutz der Betroffenen in dem Vorschlag des Bundesministeriums des Innern Rechnung getragen werden (mildere Mittel [alternative Identifizierungen, Pseudonymisierungen], Löschfristen, Abrufdokumentationen, Auskunftsansprüchen etc.)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 17. März 2026: Der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen sieht keinerlei eigenständige Verarbeitungsbefugnisse und Verfahrensänderungen vor, sondern folgt lediglich der Grundentscheidung, die der Gesetzgeber mit dem am 1. November 2024 vollständig in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) getroffen hat. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten zum früheren Geschlechtseintrag (und somit auch zur Datenübermittlung) ergeben sich bereits aus formellem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 2 und 3, § 33 des Bundesmeldegesetzes (BMG), § 150 Absatz 1 i. V. m. § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 139b Absatz 6, 7, 8 der Abgabenordnung, jeweils i. V. m. § 13 Absatz 1, 3, 4 SBGG (es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1340 verwiesen). Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlungen wurden im Verfahren der Verordnungsgebung intensiv durch das federführende Bundesministerium des Innern, die Bund-Länder-Gremien des Meldewesens und durch die übrigen betroffenen Behörden sowie deren vorgesetzte Bundesministerien, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, geprüft und im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung einer weiteren Nachprüfung unterzogen. Hinsichtlich des seit Einführung des SBGG veränderten Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowie hinsichtlich der anwendbaren Rechtsnormen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 3, 4 und 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/1340 verwiesen. Alternative Identifikationsverfahren z. B. mittels Identifikationsnummer wurden fachlich geprüft. Die Verwendung der Identifikationsnummer nach dem Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (IDNrG) ist nur zu den in § 5 Absatz 1 Satz 2 IDNrG genannten Zwecken zulässig (Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Regelungen zu Löschfristen, § 14 BMG, Abrufdokumentationen, § 40 BMG, und zum Auskunftsrecht der betroffenen Person, § 10 BMG i. V. m. Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, sind bereits heute gesetzlich geregelt und umgesetzt. Daneben normieren die Verordnungen im Meldewesen umfassende Maßnahmen zur Datensicherheit, beispielsweise die verpflichtende Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI- Transport (Ende-zu-Ende Verschlüsselung) bei elektronischen Datenübermittlungen. Zudem sehen die Fachverfahren Rollen- und Berechtigungskonzepte vor, die sicherstellen, dass nur berechtigten Anwendern die Rechte zur Verarbeitung bestimmter Daten zugewiesen werden, die sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zwingend benötigen. Bereits heute bestehen sehr hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit im Meldewesen, um den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten.

Relationen