Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
Text
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
[Bundesrat Drucksache 419/1/25
02.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - FSFJ - R
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im
Meldewesen
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
2. Begründung:
Ziel der Verordnung ist es, die Identifizierung von Personen in amtlichen Registern
und amtlichen Informationssystemen nach Änderung des Geschlechtseintrags und
Vornamens nach dem SBGG durch die Datenempfänger sicherzustellen. Außerdem
sollen die Behörden, denen die Daten übermittelt werden, in die Lage versetzt werden,
das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten.
Zur Erreichung der vorbenannten Ziele ist die Verordnung nicht erforderlich.
Vielmehr missachtet sie den besonderen Schutzbedarf der betroffenen Personengruppe und
setzt sie einem erhöhten Diskriminierungsrisiko aus. Rechtliche Bedenken bestehen
insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung sowie auf den Daten- und Diskriminierungsschutz. Darüber hinaus
widerspricht die Verordnung dem Ziel des SBGG und schafft keine Transparenz über auto-
...
matisierte Datenabrufe.
Bei Personen, die ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag gemäß § 2 SBGG
ändern, handelt es sich um eine Personengruppe, die in vielfacher Hinsicht einem
erhöhten Risiko von Diskriminierung, Stigmatisierung und gesellschaftlicher Ausgrenzung
ausgesetzt ist*. Aufgrund dieser systematischen Benachteiligungen besteht für diese
Personengruppe ein besonderer Schutzbedarf. Diesem Schutzbedarf trägt der
Gesetzgeber unter anderem mit dem in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG geregelten
Offenbarungsverbot Rechnung. Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen
an ihre Geschlechtsidentität angepasst haben, werden durch das Offenbarungsverbot
davor geschützt, dass die bisher eingetragene Geschlechtsangabe und der bisherige
Vorname anderen Personen mitgeteilt oder ausgeforscht werden.
Auch wenn § 13 SBGG für amtliche Register und amtliche Informationssysteme
Ausnahmen vom Offenbarungsverbot vorsieht, so unterliegen die nach der Norm
grundsätzliche gestatteten Verarbeitungen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz dem strikten
Gebot der Erforderlichkeit und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze,
insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
DSGVO.
Die Erforderlichkeit der Regelungen wird nicht hinreichend belegt.
Dazu heißt es in der Verordnung lediglich, dass die Änderung erforderlich sei, damit
Personen in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen
weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist.
Bereits vor Inkrafttreten des SBGG bestand für Personen die Möglichkeit, ihren
Geschlechtseintrag ändern zu lassen – nach dem TSG und seit 2018 für Personen mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung über § 45b PStG. Auch in diesen Fällen konnten
für eine Vielzahl an Personen meldewesensrechtliche Prozesse ordnungsgemäß
durchgeführt werden, ohne dass die nun vorgesehenen zusätzlichen Datenübertragungen von
der Bundesregierung geregelt wurden. Die Verordnung enthält zudem keine
Ausführungen dazu, ob sich eine Identifizierbarkeit in vielen Fällen auch ohne die von ihr
vorgesehene Übermittlung höchstpersönlicher Daten, etwa mittels der Steuer-
Identifikationsnummer sicherstellen ließe, welche gemäß § 139b Absatz 1 AO an
natürliche Personen nur einmal vergeben werden darf.
Wie im Koalitionsvertrag Bund (Z.: 3323 ff.) vereinbart, sollte daher die bessere
Nachverfolgbarkeit aller Personen bei berechtigtem öffentlichem Interesse bei
Namensänderungen im Rahmen einer Namensrechtsreform – anstelle der vorliegenden
* Zahlreiche Studien weisen ein erhöhtes Diskriminierungs- und Gewalterleben von trans*, inter* und
non-binären Personen aus (unter anderem LSBTIQ*-Studie der Europäischen Agentur für
Menschenrechte 2024, Studie „Queer durch NRW“ – Lebenslagen und Erfahrungen von LSBTIQ* im Auftrag der
Landesregierung Nordrhein-Westfalens). Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen
politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) wird zudem seit Jahren eine kontinuierlich
ansteigende Hasskriminalität ausgewiesen, die sich gegen die sexuelle oder geschlechtliche Identität queerer
Menschen richtet.
Verordnung – in den Blick genommen werden, um eine diskriminierungsfreie
Regelung für alle Namensänderungen zu schaffen und um Sonderregelungen für
Änderungen nach dem SBGG zu vermeiden.
Die Verordnung begründet die Erforderlichkeit der Übermittlung der Änderung des
Vornamens- und Geschlechtseintrages aufgrund des SBGG (vergleiche etwa
Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) außerdem damit, dass die Meldebehörde
nur so in die Lage versetzt werden könne, das Offenbarungsverbot nach § 13 Absatz 1
Satz 1 SBGG zu beachten. Dieser Ansatz der Verordnung, durch die Übermittlung der
genannten höchstpersönlichen Daten, deren Schutz zu gewährleisten ist, erscheint
nicht tragfähig, zumal die Übermittlung bei jedem Umzug erneut erfolgt. Selbst viele
Jahre nach der Änderung bleiben die Personen in zentralen amtlichen Registern
technisch und datenseitig mit ihrer früheren geschlechtlichen Identität verbunden – ohne
dass dies durch einen konkreten Verwaltungszweck gerechtfertigt wäre.
Die Regelung zementiert faktisch ein „altes Ich“, das dauerhaft mitgeführt werden
muss. Dies steht im Gegensatz zu der Intention des SBGG, dass allein der neue
Geschlechtseintrag Geltung entfalten soll. Die Anerkennung der neuen
Geschlechtsidentität wird dadurch dauerhaft erschwert.
Die Erforderlichkeit der nach Artikel 3 der Verordnung vorgesehenen Ergänzung der
Übermittlung der Datenblätter um Änderungen des Geschlechtseintrages bei
Meldeabfragen nach den §§ 34 und 34a BMG) mittels Anpassungen der BMeldDAV ist
ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
Besonders kritisch ist dies vor dem Hintergrund zu bewerten, dass eine Vielzahl
öffentlicher Stellen (vergleiche §§ 34 und 34a BMG sowie § 2 BDSG) automatisiert
Abrufe von Meldedaten durchführen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass Betroffene
keinen Überblick mehr darüber haben, welche Stellen von der Änderung ihres
Geschlechtseintrags Kenntnis erlangen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen (Empfehlungen der Ausschüsse)