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Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen

dip / drucksache 02.10.2025 · WP 21 · 419/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen [Bundesrat Drucksache 419/1/25 02.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - FSFJ - R zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen A 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen. 2. Begründung: Ziel der Verordnung ist es, die Identifizierung von Personen in amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen nach Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens nach dem SBGG durch die Datenempfänger sicherzustellen. Außerdem sollen die Behörden, denen die Daten übermittelt werden, in die Lage versetzt werden, das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten. Zur Erreichung der vorbenannten Ziele ist die Verordnung nicht erforderlich. Vielmehr missachtet sie den besonderen Schutzbedarf der betroffenen Personengruppe und setzt sie einem erhöhten Diskriminierungsrisiko aus. Rechtliche Bedenken bestehen insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf den Daten- und Diskriminierungsschutz. Darüber hinaus widerspricht die Verordnung dem Ziel des SBGG und schafft keine Transparenz über auto- ... matisierte Datenabrufe. Bei Personen, die ihren Vornamen und ihren Geschlechtseintrag gemäß § 2 SBGG ändern, handelt es sich um eine Personengruppe, die in vielfacher Hinsicht einem erhöhten Risiko von Diskriminierung, Stigmatisierung und gesellschaftlicher Ausgrenzung ausgesetzt ist*. Aufgrund dieser systematischen Benachteiligungen besteht für diese Personengruppe ein besonderer Schutzbedarf. Diesem Schutzbedarf trägt der Gesetzgeber unter anderem mit dem in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG geregelten Offenbarungsverbot Rechnung. Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen an ihre Geschlechtsidentität angepasst haben, werden durch das Offenbarungsverbot davor geschützt, dass die bisher eingetragene Geschlechtsangabe und der bisherige Vorname anderen Personen mitgeteilt oder ausgeforscht werden. Auch wenn § 13 SBGG für amtliche Register und amtliche Informationssysteme Ausnahmen vom Offenbarungsverbot vorsieht, so unterliegen die nach der Norm grundsätzliche gestatteten Verarbeitungen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz dem strikten Gebot der Erforderlichkeit und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO. Die Erforderlichkeit der Regelungen wird nicht hinreichend belegt. Dazu heißt es in der Verordnung lediglich, dass die Änderung erforderlich sei, damit Personen in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. Bereits vor Inkrafttreten des SBGG bestand für Personen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen – nach dem TSG und seit 2018 für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung über § 45b PStG. Auch in diesen Fällen konnten für eine Vielzahl an Personen meldewesensrechtliche Prozesse ordnungsgemäß durchgeführt werden, ohne dass die nun vorgesehenen zusätzlichen Datenübertragungen von der Bundesregierung geregelt wurden. Die Verordnung enthält zudem keine Ausführungen dazu, ob sich eine Identifizierbarkeit in vielen Fällen auch ohne die von ihr vorgesehene Übermittlung höchstpersönlicher Daten, etwa mittels der Steuer- Identifikationsnummer sicherstellen ließe, welche gemäß § 139b Absatz 1 AO an natürliche Personen nur einmal vergeben werden darf. Wie im Koalitionsvertrag Bund (Z.: 3323 ff.) vereinbart, sollte daher die bessere Nachverfolgbarkeit aller Personen bei berechtigtem öffentlichem Interesse bei Namensänderungen im Rahmen einer Namensrechtsreform – anstelle der vorliegenden * Zahlreiche Studien weisen ein erhöhtes Diskriminierungs- und Gewalterleben von trans*, inter* und non-binären Personen aus (unter anderem LSBTIQ*-Studie der Europäischen Agentur für Menschenrechte 2024, Studie „Queer durch NRW“ – Lebenslagen und Erfahrungen von LSBTIQ* im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalens). Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) wird zudem seit Jahren eine kontinuierlich ansteigende Hasskriminalität ausgewiesen, die sich gegen die sexuelle oder geschlechtliche Identität queerer Menschen richtet. Verordnung – in den Blick genommen werden, um eine diskriminierungsfreie Regelung für alle Namensänderungen zu schaffen und um Sonderregelungen für Änderungen nach dem SBGG zu vermeiden. Die Verordnung begründet die Erforderlichkeit der Übermittlung der Änderung des Vornamens- und Geschlechtseintrages aufgrund des SBGG (vergleiche etwa Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) außerdem damit, dass die Meldebehörde nur so in die Lage versetzt werden könne, das Offenbarungsverbot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten. Dieser Ansatz der Verordnung, durch die Übermittlung der genannten höchstpersönlichen Daten, deren Schutz zu gewährleisten ist, erscheint nicht tragfähig, zumal die Übermittlung bei jedem Umzug erneut erfolgt. Selbst viele Jahre nach der Änderung bleiben die Personen in zentralen amtlichen Registern technisch und datenseitig mit ihrer früheren geschlechtlichen Identität verbunden – ohne dass dies durch einen konkreten Verwaltungszweck gerechtfertigt wäre. Die Regelung zementiert faktisch ein „altes Ich“, das dauerhaft mitgeführt werden muss. Dies steht im Gegensatz zu der Intention des SBGG, dass allein der neue Geschlechtseintrag Geltung entfalten soll. Die Anerkennung der neuen Geschlechtsidentität wird dadurch dauerhaft erschwert. Die Erforderlichkeit der nach Artikel 3 der Verordnung vorgesehenen Ergänzung der Übermittlung der Datenblätter um Änderungen des Geschlechtseintrages bei Meldeabfragen nach den §§ 34 und 34a BMG) mittels Anpassungen der BMeldDAV ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Besonders kritisch ist dies vor dem Hintergrund zu bewerten, dass eine Vielzahl öffentlicher Stellen (vergleiche §§ 34 und 34a BMG sowie § 2 BDSG) automatisiert Abrufe von Meldedaten durchführen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass Betroffene keinen Überblick mehr darüber haben, welche Stellen von der Änderung ihres Geschlechtseintrags Kenntnis erlangen.]

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