Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
Text
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
[Bundesrat Drucksache 419/25
04.09.25
In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im
Meldewesen
A. Problem und Ziel
Mit dieser Änderungsverordnung werden im Bereich des Meldewesens die Erste
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV), die Zweite
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die Bundesmeldedatenabrufverordnung
(BMeldDAV) und die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
geändert.
Behörden nutzen für die (registerübergreifende) Identifikation einer Person deren
Grunddaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.). Der Name einer
Person ist dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der
richtigen Person zuzuordnen. Deshalb gibt es aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zwischen wichtigen Registern der Verwaltung Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche
Daten der Person wie z.B. Name, Anschrift, Geschlecht, etc. ändern. So wird
gewährleistet, dass diese Register stets über die aktuellen Daten zu der Person verfügen.
Die Anpassung erfolgt, da mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung
in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 Personen im Inland
die Möglichkeit haben, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Angabe zu
ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.
Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person
zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Der zuständigen Meldebehörde wird von dem Standesamt, das eine Beurkundung über
die Angabe des Geschlechts oder die Änderung eines Namens vornimmt oder mangels
Eintragungsmöglichkeit in ein nicht vorhandenes Personenstandsregister auch nur
entgegennimmt, gemäß § 57 Absatz 4 Nummer 4, § 58 Absatz 2 Nummer 4, § 59 Absatz 2
Nummer 4 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung (PStV) die
Änderung mitgeteilt. Die Meldebehörden schreiben nach der Mitteilung des Standesamtes
über die erfolgte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen das Melderegister fort.
Um die weitere Nachverfolgbarkeit einer Person nach einer Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen zu gewährleisten, informiert sodann die zuständige
Meldebehörde aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften die weiteren Behörden, die
für ihre Aufgabenerledigung die Informationen benötigen (z. B. Datenstelle der
Rentenversicherung und Bundeszentralamt für Steuern, §§ 6 und 9 der 2. BMeldDÜV).
Neben dem neuen Geschlechtseintrag muss dabei auch der bisherige Geschlechtseintrag
übermittelt werden. Das ist erforderlich, damit die betroffenen Personen, die in den
verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen noch mit den
früheren Vornamen und dem früheren Geschlechtseintrag registriert sind, von den
Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. § 13 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 SBGG regelt, dass das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz
1 SBGG nicht gilt, wenn amtliche Register oder amtliche Informationssysteme
personenbezogene Daten zu der betroffenen Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen
Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung dieser Daten nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen eingetragenen Angaben dürfen nach § 13 Absatz 3 SBGG zu diesen Zwecken
weiterhin verarbeitet werden.
B. Lösung
Geschlechtseintrags- und Namensänderungen nach dem SBGG sind an alle Behörden
und sonstige öffentliche Stellen zu übermitteln, die im Rahmen der bestehenden
rechtlichen Regelungen Daten zu Vornamen und zur Geschlechtsangabe erhalten dürfen und
bei denen die Änderung dieser Daten ein Auslöser der Datenübermittlung ist. Dies gilt
auch für Datenabrufe aus den Registern.
Hierfür wurden in den Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) –
DSMeld – mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 drei neue Datenblätter zum früheren
Geschlechtseintrag aufgenommen, die die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der
Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des
Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des
Geschlechtseintrags vorgenommen hat und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen.
Entsprechend sind diese Datenblätter auch in die Rechtsverordnungen zum
Bundesmeldegesetz aufzunehmen, um eine Übermittlung im technischen Standard XMeld zu
ermöglichen.
Die Änderung ist erforderlich, damit Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre
Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen
Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Neuregelungen werden keine Informationspflichten gegenüber der Wirtschaft
neu eingeführt oder geändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergeben sich keine Änderungen des laufenden Erfüllungsaufwands.
Den Ländern kann in einzelnen Fällen ein geringfügiger Umstellungsaufwand infolge der
Anpassung bestehender Fachverfahren entstehen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 419/25
04.09.25
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im
Meldewesen
Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung
in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung
in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 56 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.
I S. 1474) geändert worden ist sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis 0305,“
ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „0917 bis 0919,“ durch die Angabe „0916 bis 0919,“
ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis 0305,“
ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „1005,“ gestrichen.
d) In Nummer 18 wird die Angabe „1801 bis 1804,“ durch die Angabe „1801 bis 1802,“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis
0704,“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „0701,“die Angabe „0702,“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird nach der
Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis
0704,“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Suche zur Erstellung einer Ergebnisliste, die ausschließlich Personen
anzeigt, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ist ausgeschlossen.“
4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“
eingefügt.
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutzgrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2016/679“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis
0305,“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“
ersetzt.
cc) In Nummer 9 wird nach der Angabe „0001,“ die Angabe „0916,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „1306.“ durch die Angabe „1306,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Auskünfte der meldepflichtigen Person nach § 25 Nummer 1 des
Bundesmeldegesetzes.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und
beim Wiederzuzug aus dem Ausland.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Anpassung der Rechtsverordnungen im Meldewesen ist notwendig, da seit dem
Inkrafttreten des SBGG am 1. November 2024 für Personen im Inland die Möglichkeit besteht,
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Geschlechtsangabe und die Vornamen in
einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern. Deutschen mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland steht im Übrigen die Möglichkeit offen, die Erklärung durch eine deutsche
Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln
zu lassen. Mit dieser Erklärung wird künftig neben dem neuen Geschlechtseintrag auch der
bisherige Geschlechtseintrag an das Meldewesen übermittelt. Das ist erforderlich, damit
Personen in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen von
Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. Dies
bedeutet, dass die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
eingetragenen Angaben verarbeitet werden dürfen. Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die
Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten
Geschlechtseintrag entsprechen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dieser Änderungsverordnung werden im Bereich des Meldewesens die 1. BMeldDÜV,
die 2. BMeldDÜV, die BMeldDAV und die BMeldDigiV geändert.
Die Anpassung erfolgt, da seit dem Inkrafttreten des SBGG am 1. November 2024 für
Personen im Inland die Möglichkeit besteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die
Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern. Gleichzeitig
sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen
will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Der zuständigen Meldebehörde wird von dem Standesamt, das eine Beurkundung über die
Angabe des Geschlechts oder die Änderung eines Namens vornimmt oder mangels
Eintragungsmöglichkeit in ein nicht vorhandenes Personenstandsregister auch nur
entgegennimmt, gemäß § 57 Absatz 4 Nummer 4, § 58 Absatz 2 Nummer 4, § 59 Absatz 2 Nummer
4 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung (PStV) die Änderung
mitgeteilt. Die Meldebehörden schreiben nach der Mitteilung des Standesamtes über die
erfolgte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen das Melderegister fort.
Um die weitere Nachverfolgbarkeit einer Person nach einer Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen zu gewährleisten, informiert sodann die zuständige Meldebehörde
aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften die weiteren Behörden, die für ihre
Aufgabenerledigung die Informationen benötigen (z. B. Datenstelle der Rentenversicherung und
Bundeszentralamt für Steuern, §§ 6 und 9 der 2. BMeldDÜV).
Neben dem neuen Geschlechtseintrag muss dabei auch der bisherige Geschlechtseintrag
übermittelt werden. Das ist erforderlich, damit die betroffenen Personen, die in den
verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen noch mit den
früheren Vornamen und dem früheren Geschlechtseintrag registriert sind, von den
Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. § 13 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 SBGG regelt, dass das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1
SBGG nicht gilt, wenn amtliche Register oder amtliche Informationssysteme
personenbezogene Daten zu der betroffenen Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen
Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung dieser Daten nach anderen
Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen eingetragenen Angaben dürfen nach § 13 Absatz 3 SBGG zu diesen Zwecken
weiterhin verarbeitet werden.
Hierfür wurden in den Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) –
DSMeld – mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 drei neue Datenblätter zum früheren
Geschlechtseintrag aufgenommen, die die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der
Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des
Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des Geschlechtseintrags
vorgenommen hat, und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen. Entsprechend sind
diese Datenblätter auch in die Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz
aufzunehmen, um eine Übermittlung im technischen Standard XMeld zu ermöglichen.
Die Änderung ist erforderlich, damit Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre
Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen
Informationssystemen identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
Seit dem 1. November 2024 besteht die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt die Geschlechtsangabe und die Vornamen in einem deutschen
Personenstandseintrag zu ändern. Die Änderung der Rechtsverordnungen ist erforderlich, damit Personen
mit einem früheren Geschlechtseintrag in verschiedenen amtlichen Registern und
amtlichen Informationssystemen von Datenempfängern identifiziert werden können und ihre
Identität nachvollziehbar ist.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 56 Absatz
1 Nummer 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden notwendige Anpassungen in vier
Verordnungen des Meldewesens vorgenommen. Eine Vereinfachung für Bürgerinnen und
Bürger geht damit nicht unmittelbar einher. Die Änderungen sind Voraussetzung dafür, dass
im Bereich des Meldewesens ab dem 1. November 2026 Änderungen in Bezug auf den
Geschlechtseintrag im technischen Standard XMeld übermittelt werden können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die
Managementregeln und Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie –
Aktualisierung 2018 – wurden geprüft und beachtet.
So tragen die beabsichtigten Rechtsänderungen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei,
indem sie die elektronische Kommunikation für die Verwaltung weiter fördern,
Papiervorgänge vermeiden und so helfen, die Transportintensität (Indikatorenbereich 11.2.a
„Mobilität“) zu senken sowie Treibhausgase (Indikatorenbereich 13.1.a „Klimaschutz“) und
Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“) zu reduzieren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die Neuregelungen
werden keine Informationspflichten gegenüber der Wirtschaft neu eingeführt oder geändert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Durch das Regelungsvorhaben entstehen keine neuen laufenden Mitteilungspflichten.
Bereits zu übermittelnde Daten werden um die Informationen über Geschlechtseintrags- und
Namensänderungen nach dem SBGG erweitert. Die Übermittlung der Daten erfolgt bereits
heute im Standard OSCI-XMeld als automatisierte Datenübermittlung. Insofern entsteht
durch die Neuregelungen kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
Zur Umsetzung der Neuregelungen ist eine Anpassung der Fachanwendungen nach dem
Standard OSCI-XMeld erforderlich, welche im Rahmen laufender Wartungsverträge mit den
Betreibern umgesetzt werden kann. Erforderliche Anpassungen am Standard, die
außerhalb der üblichen Softwareverträge für die Wartung entstehen, werden den Meldebehörden
von den jeweiligen Fachverfahrensherstellern gesondert berechnet und unterliegen den
jeweiligen Vertragsgrundlagen der Kommunen mit den Fachverfahrensherstellern. Insofern
können geringfügige einmalige Umstellungsaufwände für die Länder im Einzelfall nicht
ausgeschlossen werden.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Sie unterstützen die
gleichstellungspolitische Bedeutung der Selbstbestimmung in Bezug auf die Geschlechtsidentität. Die
Änderung der Verordnungen trägt dem Anspruch der betroffenen Person nach § 10 Absatz 1
SBGG Rechnung, Angaben zu Geschlecht und Vornamen in anderen amtlichen Registern
als dem Personenstandsregister ändern zu lassen, indem die Änderung im
Personenstandsregister automatisch in weiteren Registern nachvollzogen wird.
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse,
unterschiedliche regionale Entwicklungen und den demografischen Wandel keine
Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht erforderlich. Eine Befristung scheidet aus, da
eine auf Dauer angelegte Regelung benötigt wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 4 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der
Wegzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein zum Abruf
bereitzuhalten sind. Die Übermittlung des früheren Vornamens (DSMeld-Blatt 0303) erfolgt
bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im
Meldewesen sowie weiterer Änderungen (BGBl. 2025 I Nr. 23 vom 29.01.2025) am 1.
November 2025. Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden in Bezug auf den
Vornamen künftig auch die DSMeld-Datenblätter 0304 und 0305 als Hinweisblätter zum
früheren Vornamen eingefügt. Dies ist notwendig, damit Änderungen des Vornamens auf
Grund des SBGG erkannt werden können. Nur so ist es der Meldebehörde möglich, das
Offenbarungsverbot in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten und ihre Aufgaben
entsprechend zu erfüllen. Der frühere Vorname, der bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem
Umzug einer betroffenen Person bekannt sein muss, wird in den vorausgefüllten
Meldeschein aufgenommen. Gleiches gilt für Meldebehörden von Nebenwohnungen.
Zu Buchstabe b
§ 4 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der
Wegzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein zum Abruf
bereitzuhalten sind. Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden die DSMeld-
Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Die Verarbeitungsbefugnis ergibt sich aus §§
23 Absatz 2, 3 iVm. § 3 Absatz 1 Nummer 7 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 13 Absatz
3 Satz 2 SBGG. Durch diese Erweiterungen werden zudem Änderungen des
Geschlechtseintrags auf Grund des SBGG durch die Zuzugsmeldebehörde erkennbar und
diese in die Lage versetzt, das Offenbarungsverbot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu
beachten und ihre Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Der frühere Geschlechtseintrag, der
bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem Umzug einer betroffenen Person bekannt sein
muss, wird in den vorausgefüllten Meldeschein aufgenommen. Gleiches gilt für
Meldebehörden von Nebenwohnungen.
Zu Buchstabe c
Es wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert. Das DSMeld-Datenblatt 0916 ist in § 6
der 1. BMeldDÜV (Rückmeldung) bereits enthalten und muss daher auch in § 4 der 1.
BMeldDÜV und § 9 BMeldDigiV ergänzt werden, damit auch beim Abruf des vorausgefüllten
Meldescheins dieses Datum übermittelt wird. So ist der jeweils aktuell zuständigen
Meldebehörde erkennbar, wann die gesetzliche Vertretung endet.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
§ 6 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der
Zuzugsmeldebehörde an die Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln sind (Rückmeldung).
Dies dient dem notwendigen Informationsaustausch zwischen den Meldebehörden, um die
Richtigkeit und Aktualität des Melderegisters herzustellen. In Bezug auf den Vornamen
werden künftig auch die Hinweisdaten 0304 und 0305 eingefügt.
Zu Buchstabe b
Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt und in die
Rückmeldung aufgenommen. Damit ist gewährleistet, dass die Daten einer Person bei der aktuell
zuständigen Meldebehörde vorliegen.
Zu Buchstabe c
Das DSMeld-Datenblatt 1005 (Staatsangehörigkeit - Keine Unionsbürgerschaft -) wurde
zum 1. Januar 2021 aufgehoben, da es aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten
Königreichs aus der Europäischen Union ohne Funktion ist. Eine bislang übersehene
Streichung in der 1. BMeldDÜV als Folgeänderung wird nunmehr nachgeholt.
Zu Buchstabe d
Aufgrund einer Änderung des § 44 BMG (Inkrafttreten am 26. November 2019) wurden die
DSMeld-Datenblätter 1803 (Einwilligung – Erklärung der generellen Einwilligung zur
Datenübermittlung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gemäß § 44 Absatz 3 Satz
2 BMG) und 1804 (Einwilligung – Datum der Einwilligungserklärung gemäß § 44 Absatz 3
Satz 2 BMG) aufgehoben und aus dem DSMeld entfernt. Eine bislang übersehene
Streichung in der 1. BMeldDÜV als Folgeänderung wird nunmehr nachgeholt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Die Meldebehörden
teilen der Datenstelle der Rentenversicherung den früheren Geschlechtseintrag und die
Hinweisdaten zur Änderung des Geschlechtseintrags (Datum sowie Behörde und
Aktenzeichen) mit. Bereits nach aktuellem Recht erhält die Datenstelle eine Mitteilung bei einer
Änderung des Geschlechtseintrags. Die zusätzlichen Daten sind erforderlich, um Fälle nach
dem SBGG eindeutig zu identifizieren und sie beispielsweise von Korrekturen aufgrund von
Fehleintragungen abgrenzen zu können.
Zu Nummer 2
Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern benötigt
für seine Aufgabenerfüllung nach § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der
Abgabenordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 2 SBGG im IdNr-Verfahren das frühere
Geschlecht. Nach der Systematik des SBGG ist das Bundeszentralamt für Steuern für den
Schutz der entsprechenden Fälle im Sinne des Offenbarungsverbots gemäß § 13 Absatz 1
SBGG verantwortlich. Die Änderungshistorie allein wird für die Gewährleistung des
Offenbarungsverbots nicht ausreichen, da Änderungen des Geschlechtseintrags nicht
ausschließlich aufgrund des SBGG erfolgen. Es kann zum Beispiel auch vorkommen, dass das
Geschlecht fehlerhaft erfasst wurde und im Nachgang korrigiert wird.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung)
Zu Nummer 1
Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Von der abrufenden Stelle kann alternativ
zum aktuellen Geschlechtseintrag (DSMeld-Blatt 0701) auch der frühere
Geschlechtseintrag (DSMeld-Datenblatt 0702) als Auswahldatum für die Personensuche übermittelt
werden. Eine Suche erfolgt künftig von der Auskunft gebenden Stelle entweder mit dem
aktuellen oder mit dem früheren Geschlechtseintrag. Dies ist davon abhängig, welche Daten
dem Anfragenden vorliegen. Damit wird der bisherige Geschlechtseintrag als
Auswahldatum zulässig und auch notwendig, damit automatisierte Abrufe von Meldedaten
funktionieren. Andernfalls würde die Person nicht gefunden werden, wenn der abrufenden Stelle nicht
bekannt ist, dass die Person ihren Geschlechtseintrag geändert hat.
Zu Nummer 2
Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) werden die DSMeld-Datenblätter
0702, 0703 und 0704 in den Katalog der Daten, die abgerufen werden können (Abrufdaten)
aufgenommen, damit auch der frühere Geschlechtseintrag abgerufen werden kann, wenn
dies notwendig ist, damit Änderungen des Geschlechtseintrags auf Grund des SBGG von
den abrufenden Stellen erkannt werden können. Nur so können sie das Offenbarungsverbot
in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG beachten.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt, damit auch der frühere Geschlechtseintrag
als Auswahldatum in der freien Suche verwendet werden kann. Die abrufende Stelle muss
als Auswahldatum die aktuelle oder inaktuelle Geschlechtsbezeichnung verwenden
können, da sie nicht weiß, welcher Geschlechtseintrag aktuell besteht.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung wird die Erzeugung von Listen von Personen, die ihren
Geschlechtseintrag geändert haben, klarstellend (siehe bereits § 34a Absatz 1 BMG)
ausgeschlossen.
Zu Nummer 4
Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt, damit auch der frühere Geschlechtseintrag
abgerufen werden kann, wenn es zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Behörde
erforderlich ist.
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Somit steht der frühere Geschlechtseintrag
der betroffenen Person als Abrufdatum für die Meldebescheinigung zur Verfügung.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es wird eine Anpassung an die neuen Zitierregeln für EU-Rechtsakte vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Sie können künftig
von Verwaltungsportalen für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem
Melderegister durch die zuständige Meldebehörde beauskunftet werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden in Bezug auf den Vornamen
künftig auch die DSMeld-Datenblätter 0304 und 0305 zum früheren Vornamen eingefügt. Im
Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Der frühere
Geschlechtseintrag muss bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem Umzug bekannt sein und
wird daher in den vorausgefüllten Meldeschein für die elektronische Anmeldung
aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Buchstabe b
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung soll im Onlinedienst „elektronische
Wohnsitzanmeldung“ auch die Anmeldung von Nebenwohnungen sowie der Statuswechsel im Rahmen
von Umzügen ermöglicht werden. Hierfür benötigt die Meldebehörde zusätzliche Angaben
der meldepflichtigen Person, um die Hauptwohnung bestimmen zu können. Diese von der
meldepflichtigen Person im Rahmen des Anmeldeprozesses getätigten Angaben müssen
der Meldebehörde vom Verwaltungsportal übermittelt werden. Daher wird eine Ergänzung
in § 9 Absatz 2 Satz 1 BMeldDigiV um diese Daten vorgesehen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine klarstellende Regelung. Da § 4 Absatz 5 der 1. BMeldDÜV eine
gleichlautende Klarstellung bei der Anmeldung mit persönlichem Erscheinen der
meldepflichtigen Person enthält, sollte diese auch bei der elektronischen Anmeldung in § 9 BMeld-
DigiV aufgenommen werden, um zu verdeutlichen, dass bezüglich der Anmeldung von
Nebenwohnungen und beim Wiederzuzug aus dem Ausland kein unterschiedlicher
Regelungsgehalt besteht.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. November 2026.
Für die Umsetzung des Regelungsvorhabens im Standard XMeld wird ein zeitlicher Vorlauf
von mehreren Monaten benötigt, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Derzeit
besteht noch keine Möglichkeit, die Änderung eines Geschlechtseintrags standardisiert an
Datenempfänger des Meldewesens zu übermitteln. Die technischen Vorarbeiten hierfür
werden bereits getroffen und sind bis zum 1. November 2026 abgeschlossen. Bis dahin
muss die Übermittlung außerhalb des Standards XMeld erfolgen.
- 11 - Drucksache 419/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen (Verordnung)