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Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 419/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen [Bundesrat Drucksache 419/25 04.09.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen A. Problem und Ziel Mit dieser Änderungsverordnung werden im Bereich des Meldewesens die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV), die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV), die Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) und die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV) geändert. Behörden nutzen für die (registerübergreifende) Identifikation einer Person deren Grunddaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.). Der Name einer Person ist dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der richtigen Person zuzuordnen. Deshalb gibt es aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwischen wichtigen Registern der Verwaltung Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche Daten der Person wie z.B. Name, Anschrift, Geschlecht, etc. ändern. So wird gewährleistet, dass diese Register stets über die aktuellen Daten zu der Person verfügen. Die Anpassung erfolgt, da mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 Personen im Inland die Möglichkeit haben, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll. Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Der zuständigen Meldebehörde wird von dem Standesamt, das eine Beurkundung über die Angabe des Geschlechts oder die Änderung eines Namens vornimmt oder mangels Eintragungsmöglichkeit in ein nicht vorhandenes Personenstandsregister auch nur entgegennimmt, gemäß § 57 Absatz 4 Nummer 4, § 58 Absatz 2 Nummer 4, § 59 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung (PStV) die Änderung mitgeteilt. Die Meldebehörden schreiben nach der Mitteilung des Standesamtes über die erfolgte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen das Melderegister fort. Um die weitere Nachverfolgbarkeit einer Person nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu gewährleisten, informiert sodann die zuständige Meldebehörde aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften die weiteren Behörden, die für ihre Aufgabenerledigung die Informationen benötigen (z. B. Datenstelle der Rentenversicherung und Bundeszentralamt für Steuern, §§ 6 und 9 der 2. BMeldDÜV). Neben dem neuen Geschlechtseintrag muss dabei auch der bisherige Geschlechtseintrag übermittelt werden. Das ist erforderlich, damit die betroffenen Personen, die in den verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen noch mit den früheren Vornamen und dem früheren Geschlechtseintrag registriert sind, von den Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG regelt, dass das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG nicht gilt, wenn amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu der betroffenen Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben dürfen nach § 13 Absatz 3 SBGG zu diesen Zwecken weiterhin verarbeitet werden. B. Lösung Geschlechtseintrags- und Namensänderungen nach dem SBGG sind an alle Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu übermitteln, die im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen Daten zu Vornamen und zur Geschlechtsangabe erhalten dürfen und bei denen die Änderung dieser Daten ein Auslöser der Datenübermittlung ist. Dies gilt auch für Datenabrufe aus den Registern. Hierfür wurden in den Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) – DSMeld – mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 drei neue Datenblätter zum früheren Geschlechtseintrag aufgenommen, die die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen hat und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen. Entsprechend sind diese Datenblätter auch in die Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz aufzunehmen, um eine Übermittlung im technischen Standard XMeld zu ermöglichen. Die Änderung ist erforderlich, damit Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch die Neuregelungen werden keine Informationspflichten gegenüber der Wirtschaft neu eingeführt oder geändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergeben sich keine Änderungen des laufenden Erfüllungsaufwands. Den Ländern kann in einzelnen Fällen ein geringfügiger Umstellungsaufwand infolge der Anpassung bestehender Fachverfahren entstehen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 419/25 04.09.25 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis 0305,“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. c) In Nummer 9 wird die Angabe „0917 bis 0919,“ durch die Angabe „0916 bis 0919,“ ersetzt. 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis 0305,“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. c) In Nummer 10 wird die Angabe „1005,“ gestrichen. d) In Nummer 18 wird die Angabe „1801 bis 1804,“ durch die Angabe „1801 bis 1802,“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „0701,“die Angabe „0702,“ eingefügt. Artikel 3 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung Die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt. b) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Suche zur Erstellung einer Ergebnisliste, die ausschließlich Personen anzeigt, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ist ausgeschlossen.“ 4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt. Artikel 4 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe „0701,“ die Angabe „0702,“ eingefügt. 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „0301 bis 0303,“ durch die Angabe „0301 bis 0305,“ ersetzt. bb) In Nummer 7 wird die Angabe „0701,“ durch die Angabe „0701 bis 0704,“ ersetzt. cc) In Nummer 9 wird nach der Angabe „0001,“ die Angabe „0916,“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „1306.“ durch die Angabe „1306,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Auskünfte der meldepflichtigen Person nach § 25 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.“ Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Anpassung der Rechtsverordnungen im Meldewesen ist notwendig, da seit dem Inkrafttreten des SBGG am 1. November 2024 für Personen im Inland die Möglichkeit besteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Geschlechtsangabe und die Vornamen in einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern. Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland steht im Übrigen die Möglichkeit offen, die Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln zu lassen. Mit dieser Erklärung wird künftig neben dem neuen Geschlechtseintrag auch der bisherige Geschlechtseintrag an das Meldewesen übermittelt. Das ist erforderlich, damit Personen in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen von Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. Dies bedeutet, dass die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeitet werden dürfen. Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Änderungsverordnung werden im Bereich des Meldewesens die 1. BMeldDÜV, die 2. BMeldDÜV, die BMeldDAV und die BMeldDigiV geändert. Die Anpassung erfolgt, da seit dem Inkrafttreten des SBGG am 1. November 2024 für Personen im Inland die Möglichkeit besteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern. Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Der zuständigen Meldebehörde wird von dem Standesamt, das eine Beurkundung über die Angabe des Geschlechts oder die Änderung eines Namens vornimmt oder mangels Eintragungsmöglichkeit in ein nicht vorhandenes Personenstandsregister auch nur entgegennimmt, gemäß § 57 Absatz 4 Nummer 4, § 58 Absatz 2 Nummer 4, § 59 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 der Personenstandsverordnung (PStV) die Änderung mitgeteilt. Die Meldebehörden schreiben nach der Mitteilung des Standesamtes über die erfolgte Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen das Melderegister fort. Um die weitere Nachverfolgbarkeit einer Person nach einer Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zu gewährleisten, informiert sodann die zuständige Meldebehörde aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften die weiteren Behörden, die für ihre Aufgabenerledigung die Informationen benötigen (z. B. Datenstelle der Rentenversicherung und Bundeszentralamt für Steuern, §§ 6 und 9 der 2. BMeldDÜV). Neben dem neuen Geschlechtseintrag muss dabei auch der bisherige Geschlechtseintrag übermittelt werden. Das ist erforderlich, damit die betroffenen Personen, die in den verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen noch mit den früheren Vornamen und dem früheren Geschlechtseintrag registriert sind, von den Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SBGG regelt, dass das Offenbarungsverbot gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG nicht gilt, wenn amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu der betroffenen Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben dürfen nach § 13 Absatz 3 SBGG zu diesen Zwecken weiterhin verarbeitet werden. Hierfür wurden in den Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) – DSMeld – mit Wirksamkeit zum 1. April 2025 drei neue Datenblätter zum früheren Geschlechtseintrag aufgenommen, die die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen hat, und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen. Entsprechend sind diese Datenblätter auch in die Rechtsverordnungen zum Bundesmeldegesetz aufzunehmen, um eine Übermittlung im technischen Standard XMeld zu ermöglichen. Die Änderung ist erforderlich, damit Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen Keine. Seit dem 1. November 2024 besteht die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Geschlechtsangabe und die Vornamen in einem deutschen Personenstandseintrag zu ändern. Die Änderung der Rechtsverordnungen ist erforderlich, damit Personen mit einem früheren Geschlechtseintrag in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen von Datenempfängern identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden notwendige Anpassungen in vier Verordnungen des Meldewesens vorgenommen. Eine Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger geht damit nicht unmittelbar einher. Die Änderungen sind Voraussetzung dafür, dass im Bereich des Meldewesens ab dem 1. November 2026 Änderungen in Bezug auf den Geschlechtseintrag im technischen Standard XMeld übermittelt werden können. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Aktualisierung 2018 – wurden geprüft und beachtet. So tragen die beabsichtigten Rechtsänderungen zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die elektronische Kommunikation für die Verwaltung weiter fördern, Papiervorgänge vermeiden und so helfen, die Transportintensität (Indikatorenbereich 11.2.a „Mobilität“) zu senken sowie Treibhausgase (Indikatorenbereich 13.1.a „Klimaschutz“) und Entwaldungen (Indikatorenbereich 15.3. „Wälder“) zu reduzieren. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die Neuregelungen werden keine Informationspflichten gegenüber der Wirtschaft neu eingeführt oder geändert. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Durch das Regelungsvorhaben entstehen keine neuen laufenden Mitteilungspflichten. Bereits zu übermittelnde Daten werden um die Informationen über Geschlechtseintrags- und Namensänderungen nach dem SBGG erweitert. Die Übermittlung der Daten erfolgt bereits heute im Standard OSCI-XMeld als automatisierte Datenübermittlung. Insofern entsteht durch die Neuregelungen kein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Zur Umsetzung der Neuregelungen ist eine Anpassung der Fachanwendungen nach dem Standard OSCI-XMeld erforderlich, welche im Rahmen laufender Wartungsverträge mit den Betreibern umgesetzt werden kann. Erforderliche Anpassungen am Standard, die außerhalb der üblichen Softwareverträge für die Wartung entstehen, werden den Meldebehörden von den jeweiligen Fachverfahrensherstellern gesondert berechnet und unterliegen den jeweiligen Vertragsgrundlagen der Kommunen mit den Fachverfahrensherstellern. Insofern können geringfügige einmalige Umstellungsaufwände für die Länder im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Sie unterstützen die gleichstellungspolitische Bedeutung der Selbstbestimmung in Bezug auf die Geschlechtsidentität. Die Änderung der Verordnungen trägt dem Anspruch der betroffenen Person nach § 10 Absatz 1 SBGG Rechnung, Angaben zu Geschlecht und Vornamen in anderen amtlichen Registern als dem Personenstandsregister ändern zu lassen, indem die Änderung im Personenstandsregister automatisch in weiteren Registern nachvollzogen wird. Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, unterschiedliche regionale Entwicklungen und den demografischen Wandel keine Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung sind nicht erforderlich. Eine Befristung scheidet aus, da eine auf Dauer angelegte Regelung benötigt wird. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 4 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der Wegzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein zum Abruf bereitzuhalten sind. Die Übermittlung des früheren Vornamens (DSMeld-Blatt 0303) erfolgt bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen (BGBl. 2025 I Nr. 23 vom 29.01.2025) am 1. November 2025. Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden in Bezug auf den Vornamen künftig auch die DSMeld-Datenblätter 0304 und 0305 als Hinweisblätter zum früheren Vornamen eingefügt. Dies ist notwendig, damit Änderungen des Vornamens auf Grund des SBGG erkannt werden können. Nur so ist es der Meldebehörde möglich, das Offenbarungsverbot in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten und ihre Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Der frühere Vorname, der bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem Umzug einer betroffenen Person bekannt sein muss, wird in den vorausgefüllten Meldeschein aufgenommen. Gleiches gilt für Meldebehörden von Nebenwohnungen. Zu Buchstabe b § 4 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der Wegzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein zum Abruf bereitzuhalten sind. Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden die DSMeld- Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Die Verarbeitungsbefugnis ergibt sich aus §§ 23 Absatz 2, 3 iVm. § 3 Absatz 1 Nummer 7 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 13 Absatz 3 Satz 2 SBGG. Durch diese Erweiterungen werden zudem Änderungen des Geschlechtseintrags auf Grund des SBGG durch die Zuzugsmeldebehörde erkennbar und diese in die Lage versetzt, das Offenbarungsverbot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG zu beachten und ihre Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Der frühere Geschlechtseintrag, der bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem Umzug einer betroffenen Person bekannt sein muss, wird in den vorausgefüllten Meldeschein aufgenommen. Gleiches gilt für Meldebehörden von Nebenwohnungen. Zu Buchstabe c Es wird ein gesetzgeberisches Versehen korrigiert. Das DSMeld-Datenblatt 0916 ist in § 6 der 1. BMeldDÜV (Rückmeldung) bereits enthalten und muss daher auch in § 4 der 1. BMeldDÜV und § 9 BMeldDigiV ergänzt werden, damit auch beim Abruf des vorausgefüllten Meldescheins dieses Datum übermittelt wird. So ist der jeweils aktuell zuständigen Meldebehörde erkennbar, wann die gesetzliche Vertretung endet. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 6 der 1. BMeldDÜV regelt, welche Daten im Fall eines Umzugs einer Person von der Zuzugsmeldebehörde an die Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln sind (Rückmeldung). Dies dient dem notwendigen Informationsaustausch zwischen den Meldebehörden, um die Richtigkeit und Aktualität des Melderegisters herzustellen. In Bezug auf den Vornamen werden künftig auch die Hinweisdaten 0304 und 0305 eingefügt. Zu Buchstabe b Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt und in die Rückmeldung aufgenommen. Damit ist gewährleistet, dass die Daten einer Person bei der aktuell zuständigen Meldebehörde vorliegen. Zu Buchstabe c Das DSMeld-Datenblatt 1005 (Staatsangehörigkeit - Keine Unionsbürgerschaft -) wurde zum 1. Januar 2021 aufgehoben, da es aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Funktion ist. Eine bislang übersehene Streichung in der 1. BMeldDÜV als Folgeänderung wird nunmehr nachgeholt. Zu Buchstabe d Aufgrund einer Änderung des § 44 BMG (Inkrafttreten am 26. November 2019) wurden die DSMeld-Datenblätter 1803 (Einwilligung – Erklärung der generellen Einwilligung zur Datenübermittlung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 BMG) und 1804 (Einwilligung – Datum der Einwilligungserklärung gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 BMG) aufgehoben und aus dem DSMeld entfernt. Eine bislang übersehene Streichung in der 1. BMeldDÜV als Folgeänderung wird nunmehr nachgeholt. Zu Artikel 2 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) Zu Nummer 1 Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Die Meldebehörden teilen der Datenstelle der Rentenversicherung den früheren Geschlechtseintrag und die Hinweisdaten zur Änderung des Geschlechtseintrags (Datum sowie Behörde und Aktenzeichen) mit. Bereits nach aktuellem Recht erhält die Datenstelle eine Mitteilung bei einer Änderung des Geschlechtseintrags. Die zusätzlichen Daten sind erforderlich, um Fälle nach dem SBGG eindeutig zu identifizieren und sie beispielsweise von Korrekturen aufgrund von Fehleintragungen abgrenzen zu können. Zu Nummer 2 Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern benötigt für seine Aufgabenerfüllung nach § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 2 SBGG im IdNr-Verfahren das frühere Geschlecht. Nach der Systematik des SBGG ist das Bundeszentralamt für Steuern für den Schutz der entsprechenden Fälle im Sinne des Offenbarungsverbots gemäß § 13 Absatz 1 SBGG verantwortlich. Die Änderungshistorie allein wird für die Gewährleistung des Offenbarungsverbots nicht ausreichen, da Änderungen des Geschlechtseintrags nicht ausschließlich aufgrund des SBGG erfolgen. Es kann zum Beispiel auch vorkommen, dass das Geschlecht fehlerhaft erfasst wurde und im Nachgang korrigiert wird. Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung) Zu Nummer 1 Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Von der abrufenden Stelle kann alternativ zum aktuellen Geschlechtseintrag (DSMeld-Blatt 0701) auch der frühere Geschlechtseintrag (DSMeld-Datenblatt 0702) als Auswahldatum für die Personensuche übermittelt werden. Eine Suche erfolgt künftig von der Auskunft gebenden Stelle entweder mit dem aktuellen oder mit dem früheren Geschlechtseintrag. Dies ist davon abhängig, welche Daten dem Anfragenden vorliegen. Damit wird der bisherige Geschlechtseintrag als Auswahldatum zulässig und auch notwendig, damit automatisierte Abrufe von Meldedaten funktionieren. Andernfalls würde die Person nicht gefunden werden, wenn der abrufenden Stelle nicht bekannt ist, dass die Person ihren Geschlechtseintrag geändert hat. Zu Nummer 2 Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 in den Katalog der Daten, die abgerufen werden können (Abrufdaten) aufgenommen, damit auch der frühere Geschlechtseintrag abgerufen werden kann, wenn dies notwendig ist, damit Änderungen des Geschlechtseintrags auf Grund des SBGG von den abrufenden Stellen erkannt werden können. Nur so können sie das Offenbarungsverbot in § 13 Absatz 1 Satz 1 SBGG beachten. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt, damit auch der frühere Geschlechtseintrag als Auswahldatum in der freien Suche verwendet werden kann. Die abrufende Stelle muss als Auswahldatum die aktuelle oder inaktuelle Geschlechtsbezeichnung verwenden können, da sie nicht weiß, welcher Geschlechtseintrag aktuell besteht. Zu Buchstabe b Mit dieser Regelung wird die Erzeugung von Listen von Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, klarstellend (siehe bereits § 34a Absatz 1 BMG) ausgeschlossen. Zu Nummer 4 Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt, damit auch der frühere Geschlechtseintrag abgerufen werden kann, wenn es zur Aufgabenerfüllung der abrufenden Behörde erforderlich ist. Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung) Zu Nummer 1 Es wird das DSMeld-Datenblatt 0702 eingefügt. Somit steht der frühere Geschlechtseintrag der betroffenen Person als Abrufdatum für die Meldebescheinigung zur Verfügung. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es wird eine Anpassung an die neuen Zitierregeln für EU-Rechtsakte vorgenommen. Zu Buchstabe b Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Sie können künftig von Verwaltungsportalen für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde beauskunftet werden. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Für den Austausch zwischen den Meldebehörden werden in Bezug auf den Vornamen künftig auch die DSMeld-Datenblätter 0304 und 0305 zum früheren Vornamen eingefügt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb Es werden die DSMeld-Datenblätter 0702, 0703 und 0704 eingefügt. Der frühere Geschlechtseintrag muss bei der Zuzugsmeldebehörde nach einem Umzug bekannt sein und wird daher in den vorausgefüllten Meldeschein für die elektronische Anmeldung aufgenommen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b verwiesen. Zu Doppelbuchstabe cc Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c verwiesen. Zu Buchstabe b Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung soll im Onlinedienst „elektronische Wohnsitzanmeldung“ auch die Anmeldung von Nebenwohnungen sowie der Statuswechsel im Rahmen von Umzügen ermöglicht werden. Hierfür benötigt die Meldebehörde zusätzliche Angaben der meldepflichtigen Person, um die Hauptwohnung bestimmen zu können. Diese von der meldepflichtigen Person im Rahmen des Anmeldeprozesses getätigten Angaben müssen der Meldebehörde vom Verwaltungsportal übermittelt werden. Daher wird eine Ergänzung in § 9 Absatz 2 Satz 1 BMeldDigiV um diese Daten vorgesehen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine klarstellende Regelung. Da § 4 Absatz 5 der 1. BMeldDÜV eine gleichlautende Klarstellung bei der Anmeldung mit persönlichem Erscheinen der meldepflichtigen Person enthält, sollte diese auch bei der elektronischen Anmeldung in § 9 BMeld- DigiV aufgenommen werden, um zu verdeutlichen, dass bezüglich der Anmeldung von Nebenwohnungen und beim Wiederzuzug aus dem Ausland kein unterschiedlicher Regelungsgehalt besteht. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. November 2026. Für die Umsetzung des Regelungsvorhabens im Standard XMeld wird ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Monaten benötigt, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Derzeit besteht noch keine Möglichkeit, die Änderung eines Geschlechtseintrags standardisiert an Datenempfänger des Meldewesens zu übermitteln. Die technischen Vorarbeiten hierfür werden bereits getroffen und sind bis zum 1. November 2026 abgeschlossen. Bis dahin muss die Übermittlung außerhalb des Standards XMeld erfolgen. - 11 - Drucksache 419/25]

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