Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen (Antwort zu Drs. 21/1165)
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Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen (Antwort zu Drs. 21/1165)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1340
21. Wahlperiode 22.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nyke Slawik, Dr. Konstantin von Notz,
Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1165 –
Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das
Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wie im Juli 2025 bekannt wurde, hat das Bundesministerium des Inneren
bereits am 11. Juni 2025 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur
Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag im Meldewesen“ in die Länder- und Verbändebeteiligung
gegeben.
Konkret sollen in den Datensatz für das Meldewesen neue Datenfelder
eingeführt werden, mit denen sowohl frühere Geschlechtseinträge (Felder 0702 bis
0704: früherer Eintrag, Änderungsdatum, zuständige Behörde und
Aktenzeichen) dauerhaft erfasst und gespeichert werden sollen sowie die Übermittlung
der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden soll.
Darüber hinaus soll die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an
die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ausgeweitet
werden. Diese systematische Ausweitung der Datenerhebung und
behördlichen Weitergabe betrifft Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in
Anspruch nehmen, und birgt aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches Risiko
unfreiwilliger Outings und Diskriminierung, etwa im Kontakt mit Behörden, wie
auch in Medienberichten bereits kritisiert wurde (vgl. exemplarisch https://net
zpolitik.org/2025/selbstbestimmungsgesetz-dobrindt-plant-zwangsouting-
perverordnung/).
Die Speicherung früherer Personenstandsdaten im Kontext der Änderung des
Geschlechtseintrags fällt laut herrschender Meinung in der
Kommentarliteratur unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und greift tief in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt.
Besonders kritisch ist, dass es sich dabei um Daten handelt, die unter dem Schutz
des besonderen Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG
(keine Benachteiligung wegen des Geschlechts) stehen, der gerade dem
Schutz besonders vulnerabler Gruppen dient (vgl. Bundesverfassungsgericht
(BVerfG), Urteil v. 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, Randnummern 59 ff.).
Die Einführung einer – über die konkret gesetzlich vorgesehenen Benachrich-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 21. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tigungsvorschriften weit hinausgehende – Speicherung und Übermittlung im
Verordnungswege ist nach Auffassung der Fragesteller verfassungsrechtlich
äußerst fragwürdig.
Hinzu kommt, dass nach Kenntnis der Fragesteller bislang weder eine
veröffentlichte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO
vorliegt noch im Entwurf erkennbar ist, dass eine solche Prüfung überhaupt
erfolgt ist – obwohl es sich um besonders sensible personenbezogene Daten
handelt, die in hohem Maße schutzbedürftig sind.
Bereits bei den Verhandlungen um das Selbstbestimmungsgesetz gab es
massive Kritik an vergleichbaren Regelungen zu Datenübermittlungen, unter
anderem durch die Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung. Aus dem
Kreis der Organisationen, die sich für die Belange von trans- und
intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen einsetzen, gibt es umfassende
Kritik am Inhalt des aktuellen Referentenentwurfs. Kritikpunkte sind u. a.
fehlende Verhältnismäßigkeit, Nichtachtung der Intimsphäre, Widerspruch zum
gesetzlichen Offenbarungsverbot, Nichterforderlichkeit der Maßnahmen sowie
eine diskriminierende Sonderbehandlung und unnötige Gefährdung von trans-
und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen. So wird vor
Zwangsoutings gewarnt und an die unheilvolle Geschichte von Sonderkarteien und
Listen über queere Menschen erinnert. Insbesondere wird auf die besondere
Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen
durch Anfeindungen und Gewalt hingewiesen. Die Hasskriminalität in Bezug
auf „geschlechtsbezogene Diversität“ hat laut Bundeskriminalamt (BKA)
stark zugenommen. So wurde von 2023 auf 2024 eine Steigerung um
34,89 Prozent registriert (www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publi
kationssuche/kriminalitaet-2024-2351256, S. 11).
Zudem gibt es Klagen der oben genannten Organisationen, dass sie bei der
Verbändebeteiligung des Bundesministeriums des Innern zumindest
anfänglich nicht berücksichtigt und nicht proaktiv angeschrieben wurden. Es gibt
starke Kritik auch daran, dass das Verfahren insgesamt intransparent sei,
obwohl der Regelungsgegenstand elementare Persönlichkeitsrechte von trans-
und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen betrifft (vgl.
exemplarisch www.queer.de/detail.php?article_id=54296).
Auch die Fragesteller halten bei Regierungsvorhaben, die elementare
Persönlichkeitsrechte berühren, bei Verbändebeteiligungen die Anhörung der
Vertretungen insbesondere betroffener Bevölkerungsgruppen von Anfang an für
zwingend geboten, ebenso wie die maximale Transparenz des
Verordnungsoder Gesetzgebungsverfahrens. Sie haben begründete Zweifel, ob Regelungen
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) beim
Umgang des Bundesministeriums des Innern mit diesem Referentenentwurf
eingehalten wurden.
1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Einführung
der drei neuen Datenfelder (früheres Geschlecht, Änderungsdatum,
verantwortliche Behörde) im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld)
angesichts dessen, dass die grundgesetzlich geschützte Intimsphäre und
ebenso die steigende Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen
sowie nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt den
effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung sowie eine besondere
Datensparsamkeit notwendig erscheinen lassen?
2. Wie begründet die Bundesregierung die vorgesehene Ausweitung der
Speicherung und Übermittlung früherer Geschlechtseinträge gegenüber
der vorherigen Rechtslage unter dem Transsexuellengesetz (TSG) sowie
§ 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), insbesondere vor dem
Hintergrund, dass trans Personen bereits seit Jahrzehnten ihren
Geschlechtseintrag ändern können, ohne dass eine derartige Datenweitergabe
erforderlich war?
3. Warum reicht nach Ansicht der Bundesregierung die bereits bestehende
Speicherung früherer Personenstandsdaten nicht aus?
6. Wie vereinbart die Bundesregierung die in der Verordnung vorgesehene
automatisierte Speicherung und Weitergabe früherer Vornamen und
Geschlechtseinträge mit dem in § 13 des Selbstbestimmungsgesetzes
verankerten Offenbarungsverbot, das eine Offenlegung dieser Informationen
nur in eng begrenzten und gesetzlich besonders gewichtigen
Ausnahmefällen zulässt?
Die Fragen 1 bis 3 und 6 werden zusammenhängend beantwortet.
Da es in Deutschland keine Personennummer gibt, nutzen Behörden für die
(registerübergreifende) Identifikation einer Person deren Grunddaten (Vorname,
Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.). Der Name einer Person
ist dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der
richtigen Person zuzuordnen. Ist die Person in einem Register beispielsweise
als Thomas Müller, männlich, gespeichert, wird sie mit einer Anfrage nach
Sabine Müller, weiblich, nicht gefunden. Deshalb gibt es aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zwischen wichtigen Registern der Verwaltung
Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche Daten der Person, wie z. B. Name, Anschrift,
Geschlecht etc. ändern. So wird gewährleistet, dass diese Register stets über die
aktuellen Daten zu der Person verfügen.
Am 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf
den Geschlechtseintrag (SBGG) und zur Änderung weiterer Vorschriften
vollständig in Kraft getreten. Hiernach können Personen gemäß § 2 Absatz 1
SBGG vor dem Standesamt selbst erklären, dass ihr Geschlechtseintrag
geändert werden soll, indem dieser durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des
Personenstandsgesetzes (PStG) vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen
wird. Voraussetzung für die Änderung ist gemäß § 2 Absatz 2 SBGG die
Versicherung der Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die
Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten
entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen
bewusst ist. Die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten ist
nach dem SBGG nicht mehr erforderlich. Mit der Erklärung nach § 2 Absatz 1
SBGG sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will
und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Um die Personenidentität weiterhin nachvollziehen zu können, werden bspw.
im Meldewesen Daten zu früheren Vornamen gespeichert, ohne nach dem
Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden. Ebenso werden auch frühere
Nachnamen und der Geburtsname gespeichert und übermittelt, um
beispielsweise eine Änderung des Nachnamens im Zusammenhang mit einer
Eheschließung nachvollziehen zu können. Ein ähnliches Bedürfnis besteht bei der
Änderung der Personenstandsangaben im Rahmen des SBGG. Entsprechend werden
die Änderungen nach dem SBGG wie jede andere Änderung des Vor- oder
Familiennamens im Meldewesen verarbeitet.
Nach der alten Rechtslage nach dem Transsexuellengesetz wurde auf dieses
übliche Verfahren zur Aktualisierung von Daten zugunsten eines sehr strengen
Schutzes verzichtet, da es sich auf Grund des sehr aufwändigen
vorangegangenen Prüfverfahrens um eine sehr kleine Personengruppe handelte. Aus diesem
Grund konnte diese Gruppe besonders geschützt werden, indem ihre früheren
Daten nur verarbeitet werden durften, wenn besondere Gründe des öffentlichen
Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wurde. Dieses Vorgehen lässt sich nach jetzt geltender Rechtslage nicht
aufrechterhalten.
4. Wie lässt sich die geplante Speicherung der zusätzlichen Daten mit dem
in Artikel 5 Absatz 1 DSGVO normierten Grundsatz der
Datenminimierung vereinbaren?
5. Welche gesetzlichen Grundlagen erlauben die behördenübergreifende
Weitergabe dieser besonders sensiblen Daten?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Die
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten zum früheren Geschlechtseintrag und zum
früheren Namen (und somit auch der Datenübermittlung) ergeben sich aus
formellem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 2 und 3, § 33 des
Bundesmeldegesetzes (BMG), § 150 Absatz 1 i. V. m. § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch und § 139b Absatz 6, 7, 8 der Abgabenordnung,
jeweils i. V. m. § 13 Absatz 1, 3, 4 SBGG.
Soweit der Verordnungsentwurf die Verarbeitung von Daten zum Inhalt hat,
beschränken sich die entsprechenden Regelungen auf das für die
Nachvollziehbarkeit der Identitätsdaten, die Einhaltung des Offenbarungsverbots und das für
die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen erforderliche Maß. Dem
Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) wird dabei entsprochen werden.
7. Wie begründet die Bundesregierung, dass der deutliche Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch
automatisierte Datenübermittlungen, tatsächlich verhältnismäßig ist, und soll
diese Regelung auch rückwirkend angewendet werden?
9. Wurden datenschutzrechtliche und technische Alternativen hinsichtlich
der Frage geprüft, ob nicht bereits existierende Datenfelder oder eine
Kombination derselben zur Identifikation ausreichen (beispielsweise
bestehende Identifikatoren wie das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift
oder die steuerliche Identifikationsnummer), und wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verordnung regelt die technische Umsetzung der Änderungsmitteilungen
zwischen den Registern. Damit folgt der Verordnungsentwurf der
Grundentscheidung, die der Gesetzgeber mit dem am 1. November 2024 vollständig in
Kraft getretenen SBGG getroffen hat. Die Erforderlichkeit und
Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlungen wurde im Verfahren der Verordnungsgebung
intensiv durch das federführende Bundesministerium des Innern (BMI), die
Bund-Länder-Gremien des Meldewesens und durch die übrigen betroffenen
Behörden sowie deren vorgesetzte Ministerien, dem Bundesministerium der
Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
geprüft und im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung einer
weiteren Nachprüfung unterzogen. Hinsichtlich des seit Einführung des SBGG
veränderten Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen sowie hinsichtlich der anwendbaren Rechtsnormen wird auf die Antworten
zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen. Die Regelungen gelten nicht rückwirkend.
8. Kann nach dem Verordnungsentwurf die von der Datenverarbeitung
betroffene Person der Verarbeitung ihrer alten Angaben widersprechen bzw.
diese verhindern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Nein.
10. Gab es angesichts der Verarbeitung besonders sensibler Daten eine
Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO (wenn ja, bitte
mit Eckdaten und Ergebnis angeben), und wenn nein, warum nicht?
Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung geboten wäre, so käme eine solche
daher ohnehin allenfalls im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, nicht aber
im Rahmen des vorliegenden Verordnungserlasses in Betracht.
Unabhängig davon, ob die materiellen Anforderungen für die Erforderlichkeit
einer Datenschutzfolgenabschätzung vorliegen, richtet sich das Gebot des
Artikels 35 DSGVO an den Verantwortlichen. Verantwortlicher ist gemäß Artikel 4
Ziffer 7 DSGVO hier aber weder der Verordnungs- noch der Gesetzgeber,
sondern derjenige, dem – als Entscheider über Zwecke und Mittel der
Verarbeitung – die konkrete Verarbeitung zuzurechnen ist. Die Verpflichtung zur
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO trifft
demnach „die Praxis“. Im Rahmen des Gesetzgebungs- und
Verordnungsverfahrens wird eine umfassende Ermittlung aller sich ergebenden Konsequenzen
mit Hilfe anderer Instrumente – so insbesondere Ressort-, Länder- und
Verbändebeteiligungen – sichergestellt.
11. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die im Entwurf zur
Verordnung über das Meldewesen vorgesehene dauerhafte Speicherung und
Weitergabe früherer Geschlechtseinträge ausschließlich für Personen
gelten soll, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem
Selbstbestimmungsgesetz ändern, während bei anderen
Namensänderungsverfahren keine vergleichbaren datenschutzrechtlich sensiblen Maßnahmen
vorgesehen sind?
Die Annahme, dass bei anderen Namensänderungsverfahren keine
vergleichbaren Aktualisierungen vorgesehen sind, ist unzutreffend. Sie werden lediglich
deshalb nicht in der vorliegenden Änderungsverordnung geregelt, weil sie
bereits geltendes Recht sind. Die Änderungen nach SBGG werden wie jede
andere Änderung des Vor- oder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet.
12. Ist der Bundesregierung die vom Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend des 20. Deutschen Bundestages am 10. April 2024 im
Rahmen der Beschlussfassung über das Selbstbestimmungsgesetz
angenommenen Entschließung bekannt, worin ausdrücklich festgelegt ist:
„Sicherungsmaßnahmen dürfen aber nicht lediglich für diese Form der
Namensänderung gelten, sondern müssen diskriminierungsfrei und
stimmig ausgestaltet werden“ (Bundestagsdrucksache 20/11004), und wie
steht der Verordnungsentwurf nach Meinung der Bundesregierung im
Einklang mit dieser geltenden Beschlusslage des Deutschen
Bundestages?
Die Entschließung ist der Bundesregierung bekannt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Sind der Bundesregierung andere Staaten bekannt, in denen – wie im
Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen im Rahmen des
Selbstbestimmungsgesetzes – frühere Geschlechtseinträge dauerhaft
gespeichert und an öffentliche Stellen übermittelt werden, und wenn ja, welche
Regelungen bestehen dort im Einzelnen?
Zur diesbezüglichen Rechtslage in anderen Staaten liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
14. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise
(§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO) aus dem Bereich der
Selbstorganisationen von trans- und intergeschlechtlichen sowie
nichtbinären Menschen, die sich unter anderen bereits mit Stellungnahmen am
Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten,
bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von
Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben,
und wenn nein, warum nicht bzw. warum nicht von Anfang an:
a) Bundesverband Trans* (BVT*),
b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V.
(dgti),
c) LSVD+ – Verband queere Vielfalt (bis April 2024 Lesben- und
Schwulenverband, LSVD),
d) Transgender Europe e. V. (TGEU)?
15. Soweit Frage 14 verneint wird, liegt ein Grund dafür, dass die in der
Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen bei der
Verbändebeteiligung gegebenenfalls nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv
angeschrieben wurden, darin, dass der Bundesminister des Innern Alexander
Dobrindt die Organisationen queerer Menschen entsprechend seiner
früheren Äußerungen weiterhin als „schrille Minderheit“ ansieht und seine
Aufgabe darin sieht, nur der angeblichen „stillen Mehrheit eine Stimme
zu geben gegen eine schrille Minderheit“ (www.welt.de/politik/deutschla
nd/article114290201/CSU-General-Dobrindt-Union-muss-Stimme-gege
n-schrille-Minderheit-sein.html)?
16. Wenn Frage 15 verneint wurde, aus welchen anderen Gründen wurden
die in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen
gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an
proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen
aufschlüsseln)?
17. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise
(§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO), die sich ebenfalls
unter anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess
zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten und dabei zum Ausdruck
brachten, dass sie sich ebenfalls für die Grundrechte von trans- und
intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen oder für Gewaltopfer aus
diesem Personenkreis einsetzen, bei der Verbändebeteiligung zum oben
genannten Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom
Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht,
bzw. warum nicht von Anfang an:
a) Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe,
b) Frauenhauskoordinierung e. V.,
c) Deutscher Frauenrat,
d) Deutscher Juristinnenbund e. V.,
e) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF),
f) Deutsches Institut für Menschenrechte?
18. Soweit Frage 17 verneint wird, aus welchen Gründen wurden die in der
Antwort zu Frage 17 aufgelisteten Organisationen und Einrichtungen
gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an
proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen und
Einrichtungen aufschlüsseln)?
19. Welche Organisationen und Einrichtungen wurden bei der
Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf vom
Bundesministerium des Innern von Anfang an proaktiv angeschrieben, und welche
davon haben Stellung genommen (bitte vollständige Nennung)?
Die Fragen 14 bis 19 werden zusammenhängend beantwortet.
Zur Stellungnahme wurden mit ursprünglicher Nachricht die folgenden
Verbände aufgefordert:
1. Der Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
2. Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti) e. V.
3. Transgender Europe e. V.
4. VITAKO e. V.
5. Databund e. V.
Zudem wurde im weiteren Verlauf der Deutscher Juristinnenbund e. V. und
LSVD+ - Verband Queere Vielfalt e. V. beteiligt. Die kommunalen
Spitzenverbände wurden im Rahmen der Länderbeteiligung beteiligt.
Stellung genommen haben der Bundesverband Trans* e. V., Deutsche
Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti) e. V., der LSVD+-
Verband Queere Vielfalt und der Paritätische Gesamtverband.
Nach § 47 Absatz der 3 Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) bleiben im Rahmen der Beteiligung von Zentral- und
Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen der Zeitpunkt, Umfang und die Auswahl, soweit
keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden
Bundesministeriums überlassen. Unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstands ist
diese Auswahl aus Sicht des federführenden BMI sachgerecht.
20. Wurde der oben genannte Referentenentwurf – vor dem Hintergrund,
dass bei den Fragestellern bis zum Datum der Einreichung dieser
Kleinen Anfrage kein entsprechender Posteingang verzeichnet werden konnte
–, wie in § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48 Absatz 2 GGO vorgesehen, den
Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
gegeben, nachdem er den Ländern, den beteiligten Fachkreisen oder
Verbänden zugeleitet wurde?
a) Wenn ja, wann geschah dies?
Nein.
b) Wenn nein, warum unterblieb die in der GGO vorgesehene
Kenntnisgabe an die Fraktionen des Deutschen Bundestages?
Eine Zuleitung war nicht erforderlich, da es sich um den Entwurf einer
Ministerverordnung handelt. In der Staatspraxis wird § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48
Absatz 2 GGO dahingehend ausgelegt, dass Vorhaben, die nicht von der
Bundesregierung beschlossen werden, nicht unter die Norm fallen.
c) Wurde der oben genannte Referentenentwurf nur einzelnen
Bundestagsfraktionen zugeleitet, und wenn ja, welchen?
Nein.
21. Welche anderen Bundesministerien bezieht das Bundesministerium des
Innern bei der Ausarbeitung der Verordnung mit ein?
Im Rahmen der Ressortbeteiligung wurden alle Bundesministerien einbezogen.
22. Teilt die Bundesregierung die Sicht der Fragesteller, dass sich bei einem
Festhalten an dem bisherigen Verordnungsentwurf und seinen
Regelungen ganz erhebliche Risiken mit Blick auf die informationelle
Selbstbestimmung der betreffenden Personen ergeben?
An dem Verordnungsentwurf wurde im Verlauf der Abstimmungen
Änderungen zugunsten eines besseren Schutzes der betroffenen Personen
vorgenommen. Unter anderem wurde eine isolierte Suchanfrage nach dem früheren
Geschlechtseintrag ausgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
23. Gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und
umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von
der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen
trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, den
Entwurf für die Verordnung zurückzuziehen?
24. Wenn nein, welche Änderungen gedenkt die Bundesregierung angesichts
der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den
Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren
Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie
nichtbinären Menschen am Entwurf der Verordnung vorzunehmen?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammenhängend beantwortet.
Es handelt sich nicht um einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung,
sondern um eine Ministerverordnung des BMI. Aus den in der Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 genannten Gründen ist der Erlass der Verordnung notwendig. Die
Ressortabstimmung zum Verordnungsentwurf ist gegenwärtig noch nicht
abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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