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Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen (Antwort zu Drs. 21/1165)

dip / drucksache 22.08.2025 · WP 21 · 21/1340 · Antwort · Original ↗

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Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen (Antwort zu Drs. 21/1165) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1340 21. Wahlperiode 22.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nyke Slawik, Dr. Konstantin von Notz, Marcel Emmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1165 – Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie im Juli 2025 bekannt wurde, hat das Bundesministerium des Inneren bereits am 11. Juni 2025 einen Referentenentwurf für eine „Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen“ in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben. Konkret sollen in den Datensatz für das Meldewesen neue Datenfelder eingeführt werden, mit denen sowohl frühere Geschlechtseinträge (Felder 0702 bis 0704: früherer Eintrag, Änderungsdatum, zuständige Behörde und Aktenzeichen) dauerhaft erfasst und gespeichert werden sollen sowie die Übermittlung der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden soll. Darüber hinaus soll die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ausgeweitet werden. Diese systematische Ausweitung der Datenerhebung und behördlichen Weitergabe betrifft Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen, und birgt aus Sicht der Fragesteller ein erhebliches Risiko unfreiwilliger Outings und Diskriminierung, etwa im Kontakt mit Behörden, wie auch in Medienberichten bereits kritisiert wurde (vgl. exemplarisch https://net zpolitik.org/2025/selbstbestimmungsgesetz-dobrindt-plant-zwangsouting- perverordnung/). Die Speicherung früherer Personenstandsdaten im Kontext der Änderung des Geschlechtseintrags fällt laut herrschender Meinung in der Kommentarliteratur unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und greift tief in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Besonders kritisch ist, dass es sich dabei um Daten handelt, die unter dem Schutz des besonderen Diskriminierungsverbots in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG (keine Benachteiligung wegen des Geschlechts) stehen, der gerade dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen dient (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil v. 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16, Randnummern 59 ff.). Die Einführung einer – über die konkret gesetzlich vorgesehenen Benachrich- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tigungsvorschriften weit hinausgehende – Speicherung und Übermittlung im Verordnungswege ist nach Auffassung der Fragesteller verfassungsrechtlich äußerst fragwürdig. Hinzu kommt, dass nach Kenntnis der Fragesteller bislang weder eine veröffentlichte Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO vorliegt noch im Entwurf erkennbar ist, dass eine solche Prüfung überhaupt erfolgt ist – obwohl es sich um besonders sensible personenbezogene Daten handelt, die in hohem Maße schutzbedürftig sind. Bereits bei den Verhandlungen um das Selbstbestimmungsgesetz gab es massive Kritik an vergleichbaren Regelungen zu Datenübermittlungen, unter anderem durch die Unabhängige Beauftragte für Antidiskriminierung. Aus dem Kreis der Organisationen, die sich für die Belange von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen einsetzen, gibt es umfassende Kritik am Inhalt des aktuellen Referentenentwurfs. Kritikpunkte sind u. a. fehlende Verhältnismäßigkeit, Nichtachtung der Intimsphäre, Widerspruch zum gesetzlichen Offenbarungsverbot, Nichterforderlichkeit der Maßnahmen sowie eine diskriminierende Sonderbehandlung und unnötige Gefährdung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen. So wird vor Zwangsoutings gewarnt und an die unheilvolle Geschichte von Sonderkarteien und Listen über queere Menschen erinnert. Insbesondere wird auf die besondere Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt hingewiesen. Die Hasskriminalität in Bezug auf „geschlechtsbezogene Diversität“ hat laut Bundeskriminalamt (BKA) stark zugenommen. So wurde von 2023 auf 2024 eine Steigerung um 34,89 Prozent registriert (www.publikationen-bundesregierung.de/pp-de/publi kationssuche/kriminalitaet-2024-2351256, S. 11). Zudem gibt es Klagen der oben genannten Organisationen, dass sie bei der Verbändebeteiligung des Bundesministeriums des Innern zumindest anfänglich nicht berücksichtigt und nicht proaktiv angeschrieben wurden. Es gibt starke Kritik auch daran, dass das Verfahren insgesamt intransparent sei, obwohl der Regelungsgegenstand elementare Persönlichkeitsrechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen betrifft (vgl. exemplarisch www.queer.de/detail.php?article_id=54296). Auch die Fragesteller halten bei Regierungsvorhaben, die elementare Persönlichkeitsrechte berühren, bei Verbändebeteiligungen die Anhörung der Vertretungen insbesondere betroffener Bevölkerungsgruppen von Anfang an für zwingend geboten, ebenso wie die maximale Transparenz des Verordnungsoder Gesetzgebungsverfahrens. Sie haben begründete Zweifel, ob Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) beim Umgang des Bundesministeriums des Innern mit diesem Referentenentwurf eingehalten wurden.  1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Einführung der drei neuen Datenfelder (früheres Geschlecht, Änderungsdatum, verantwortliche Behörde) im Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) angesichts dessen, dass die grundgesetzlich geschützte Intimsphäre und ebenso die steigende Bedrohung von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen durch Anfeindungen und Gewalt den effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung sowie eine besondere Datensparsamkeit notwendig erscheinen lassen?  2. Wie begründet die Bundesregierung die vorgesehene Ausweitung der Speicherung und Übermittlung früherer Geschlechtseinträge gegenüber der vorherigen Rechtslage unter dem Transsexuellengesetz (TSG) sowie § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG), insbesondere vor dem Hintergrund, dass trans Personen bereits seit Jahrzehnten ihren Geschlechtseintrag ändern können, ohne dass eine derartige Datenweitergabe erforderlich war?  3. Warum reicht nach Ansicht der Bundesregierung die bereits bestehende Speicherung früherer Personenstandsdaten nicht aus?  6. Wie vereinbart die Bundesregierung die in der Verordnung vorgesehene automatisierte Speicherung und Weitergabe früherer Vornamen und Geschlechtseinträge mit dem in § 13 des Selbstbestimmungsgesetzes verankerten Offenbarungsverbot, das eine Offenlegung dieser Informationen nur in eng begrenzten und gesetzlich besonders gewichtigen Ausnahmefällen zulässt? Die Fragen 1 bis 3 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Da es in Deutschland keine Personennummer gibt, nutzen Behörden für die (registerübergreifende) Identifikation einer Person deren Grunddaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht usw.). Der Name einer Person ist dabei ein wesentliches Merkmal, Datensätze zweifelsfrei und dauerhaft der richtigen Person zuzuordnen. Ist die Person in einem Register beispielsweise als Thomas Müller, männlich, gespeichert, wird sie mit einer Anfrage nach Sabine Müller, weiblich, nicht gefunden. Deshalb gibt es aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwischen wichtigen Registern der Verwaltung Änderungsmitteilungen, wenn sich wesentliche Daten der Person, wie z. B. Name, Anschrift, Geschlecht etc. ändern. So wird gewährleistet, dass diese Register stets über die aktuellen Daten zu der Person verfügen. Am 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) und zur Änderung weiterer Vorschriften vollständig in Kraft getreten. Hiernach können Personen gemäß § 2 Absatz 1 SBGG vor dem Standesamt selbst erklären, dass ihr Geschlechtseintrag geändert werden soll, indem dieser durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Voraussetzung für die Änderung ist gemäß § 2 Absatz 2 SBGG die Versicherung der Person, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Die Einholung medizinischer oder psychologischer Gutachten ist nach dem SBGG nicht mehr erforderlich. Mit der Erklärung nach § 2 Absatz 1 SBGG sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Um die Personenidentität weiterhin nachvollziehen zu können, werden bspw. im Meldewesen Daten zu früheren Vornamen gespeichert, ohne nach dem Rechtsgrund der Änderung zu unterscheiden. Ebenso werden auch frühere Nachnamen und der Geburtsname gespeichert und übermittelt, um beispielsweise eine Änderung des Nachnamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung nachvollziehen zu können. Ein ähnliches Bedürfnis besteht bei der Änderung der Personenstandsangaben im Rahmen des SBGG. Entsprechend werden die Änderungen nach dem SBGG wie jede andere Änderung des Vor- oder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet. Nach der alten Rechtslage nach dem Transsexuellengesetz wurde auf dieses übliche Verfahren zur Aktualisierung von Daten zugunsten eines sehr strengen Schutzes verzichtet, da es sich auf Grund des sehr aufwändigen vorangegangenen Prüfverfahrens um eine sehr kleine Personengruppe handelte. Aus diesem Grund konnte diese Gruppe besonders geschützt werden, indem ihre früheren Daten nur verarbeitet werden durften, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde. Dieses Vorgehen lässt sich nach jetzt geltender Rechtslage nicht aufrechterhalten.  4. Wie lässt sich die geplante Speicherung der zusätzlichen Daten mit dem in Artikel 5 Absatz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung vereinbaren?  5. Welche gesetzlichen Grundlagen erlauben die behördenübergreifende Weitergabe dieser besonders sensiblen Daten? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten zum früheren Geschlechtseintrag und zum früheren Namen (und somit auch der Datenübermittlung) ergeben sich aus formellem Gesetz, insbesondere aus § 23 Absatz 2 und 3, § 33 des Bundesmeldegesetzes (BMG), § 150 Absatz 1 i. V. m. § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 139b Absatz 6, 7, 8 der Abgabenordnung, jeweils i. V. m. § 13 Absatz 1, 3, 4 SBGG. Soweit der Verordnungsentwurf die Verarbeitung von Daten zum Inhalt hat, beschränken sich die entsprechenden Regelungen auf das für die Nachvollziehbarkeit der Identitätsdaten, die Einhaltung des Offenbarungsverbots und das für die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen erforderliche Maß. Dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) wird dabei entsprochen werden.  7. Wie begründet die Bundesregierung, dass der deutliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere durch automatisierte Datenübermittlungen, tatsächlich verhältnismäßig ist, und soll diese Regelung auch rückwirkend angewendet werden?  9. Wurden datenschutzrechtliche und technische Alternativen hinsichtlich der Frage geprüft, ob nicht bereits existierende Datenfelder oder eine Kombination derselben zur Identifikation ausreichen (beispielsweise bestehende Identifikatoren wie das Geburtsdatum, die aktuelle Anschrift oder die steuerliche Identifikationsnummer), und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Verordnung regelt die technische Umsetzung der Änderungsmitteilungen zwischen den Registern. Damit folgt der Verordnungsentwurf der Grundentscheidung, die der Gesetzgeber mit dem am 1. November 2024 vollständig in Kraft getretenen SBGG getroffen hat. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlungen wurde im Verfahren der Verordnungsgebung intensiv durch das federführende Bundesministerium des Innern (BMI), die Bund-Länder-Gremien des Meldewesens und durch die übrigen betroffenen Behörden sowie deren vorgesetzte Ministerien, dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), geprüft und im Rahmen der Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligung einer weiteren Nachprüfung unterzogen. Hinsichtlich des seit Einführung des SBGG veränderten Verfahrens zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen sowie hinsichtlich der anwendbaren Rechtsnormen wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen. Die Regelungen gelten nicht rückwirkend.  8. Kann nach dem Verordnungsentwurf die von der Datenverarbeitung betroffene Person der Verarbeitung ihrer alten Angaben widersprechen bzw. diese verhindern, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Nein. 10. Gab es angesichts der Verarbeitung besonders sensibler Daten eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO (wenn ja, bitte mit Eckdaten und Ergebnis angeben), und wenn nein, warum nicht? Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung geboten wäre, so käme eine solche daher ohnehin allenfalls im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, nicht aber im Rahmen des vorliegenden Verordnungserlasses in Betracht. Unabhängig davon, ob die materiellen Anforderungen für die Erforderlichkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung vorliegen, richtet sich das Gebot des Artikels 35 DSGVO an den Verantwortlichen. Verantwortlicher ist gemäß Artikel 4 Ziffer 7 DSGVO hier aber weder der Verordnungs- noch der Gesetzgeber, sondern derjenige, dem – als Entscheider über Zwecke und Mittel der Verarbeitung – die konkrete Verarbeitung zuzurechnen ist. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO trifft demnach „die Praxis“. Im Rahmen des Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens wird eine umfassende Ermittlung aller sich ergebenden Konsequenzen mit Hilfe anderer Instrumente – so insbesondere Ressort-, Länder- und Verbändebeteiligungen – sichergestellt. 11. Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass die im Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen vorgesehene dauerhafte Speicherung und Weitergabe früherer Geschlechtseinträge ausschließlich für Personen gelten soll, die ihren Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz ändern, während bei anderen Namensänderungsverfahren keine vergleichbaren datenschutzrechtlich sensiblen Maßnahmen vorgesehen sind? Die Annahme, dass bei anderen Namensänderungsverfahren keine vergleichbaren Aktualisierungen vorgesehen sind, ist unzutreffend. Sie werden lediglich deshalb nicht in der vorliegenden Änderungsverordnung geregelt, weil sie bereits geltendes Recht sind. Die Änderungen nach SBGG werden wie jede andere Änderung des Vor- oder Familiennamens im Meldewesen verarbeitet. 12. Ist der Bundesregierung die vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des 20. Deutschen Bundestages am 10. April 2024 im Rahmen der Beschlussfassung über das Selbstbestimmungsgesetz angenommenen Entschließung bekannt, worin ausdrücklich festgelegt ist: „Sicherungsmaßnahmen dürfen aber nicht lediglich für diese Form der Namensänderung gelten, sondern müssen diskriminierungsfrei und stimmig ausgestaltet werden“ (Bundestagsdrucksache 20/11004), und wie steht der Verordnungsentwurf nach Meinung der Bundesregierung im Einklang mit dieser geltenden Beschlusslage des Deutschen Bundestages? Die Entschließung ist der Bundesregierung bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Sind der Bundesregierung andere Staaten bekannt, in denen – wie im Entwurf zur Verordnung über das Meldewesen im Rahmen des Selbstbestimmungsgesetzes – frühere Geschlechtseinträge dauerhaft gespeichert und an öffentliche Stellen übermittelt werden, und wenn ja, welche Regelungen bestehen dort im Einzelnen? Zur diesbezüglichen Rechtslage in anderen Staaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO) aus dem Bereich der Selbstorganisationen von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, die sich unter anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten, bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht bzw. warum nicht von Anfang an: a) Bundesverband Trans* (BVT*), b) Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti), c) LSVD+ – Verband queere Vielfalt (bis April 2024 Lesben- und Schwulenverband, LSVD), d) Transgender Europe e. V. (TGEU)? 15. Soweit Frage 14 verneint wird, liegt ein Grund dafür, dass die in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen bei der Verbändebeteiligung gegebenenfalls nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben wurden, darin, dass der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die Organisationen queerer Menschen entsprechend seiner früheren Äußerungen weiterhin als „schrille Minderheit“ ansieht und seine Aufgabe darin sieht, nur der angeblichen „stillen Mehrheit eine Stimme zu geben gegen eine schrille Minderheit“ (www.welt.de/politik/deutschla nd/article114290201/CSU-General-Dobrindt-Union-muss-Stimme-gege n-schrille-Minderheit-sein.html)? 16. Wenn Frage 15 verneint wurde, aus welchen anderen Gründen wurden die in der Antwort zu Frage 14 aufgelisteten Organisationen gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen aufschlüsseln)? 17. Wurden die folgenden Zentral- und Gesamtverbände und Fachkreise (§ 62 Absatz 2 GGO i. V. m. § 47 Absatz 3 GGO), die sich ebenfalls unter anderen bereits mit Stellungnahmen am Gesetzgebungsprozess zum Selbstbestimmungsgesetz beteiligt hatten und dabei zum Ausdruck brachten, dass sie sich ebenfalls für die Grundrechte von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen oder für Gewaltopfer aus diesem Personenkreis einsetzen, bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf von Anfang an proaktiv vom Bundesministerium des Innern angeschrieben, und wenn nein, warum nicht, bzw. warum nicht von Anfang an: a) Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, b) Frauenhauskoordinierung e. V., c) Deutscher Frauenrat, d) Deutscher Juristinnenbund e. V., e) Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF), f) Deutsches Institut für Menschenrechte? 18. Soweit Frage 17 verneint wird, aus welchen Gründen wurden die in der Antwort zu Frage 17 aufgelisteten Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls bei der Verbändebeteiligung nicht bzw. nicht von Anfang an proaktiv angeschrieben (bitte nach den einzelnen Organisationen und Einrichtungen aufschlüsseln)? 19. Welche Organisationen und Einrichtungen wurden bei der Verbändebeteiligung zum oben genannten Referentenentwurf vom Bundesministerium des Innern von Anfang an proaktiv angeschrieben, und welche davon haben Stellung genommen (bitte vollständige Nennung)? Die Fragen 14 bis 19 werden zusammenhängend beantwortet. Zur Stellungnahme wurden mit ursprünglicher Nachricht die folgenden Verbände aufgefordert: 1. Der Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. 2. Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti) e. V. 3. Transgender Europe e. V. 4. VITAKO e. V. 5. Databund e. V. Zudem wurde im weiteren Verlauf der Deutscher Juristinnenbund e. V. und LSVD+ - Verband Queere Vielfalt e. V. beteiligt. Die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen der Länderbeteiligung beteiligt. Stellung genommen haben der Bundesverband Trans* e. V., Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit (dgti) e. V., der LSVD+- Verband Queere Vielfalt und der Paritätische Gesamtverband. Nach § 47 Absatz der 3 Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) bleiben im Rahmen der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen der Zeitpunkt, Umfang und die Auswahl, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen. Unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstands ist diese Auswahl aus Sicht des federführenden BMI sachgerecht. 20. Wurde der oben genannte Referentenentwurf – vor dem Hintergrund, dass bei den Fragestellern bis zum Datum der Einreichung dieser Kleinen Anfrage kein entsprechender Posteingang verzeichnet werden konnte –, wie in § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48 Absatz 2 GGO vorgesehen, den Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben, nachdem er den Ländern, den beteiligten Fachkreisen oder Verbänden zugeleitet wurde? a) Wenn ja, wann geschah dies? Nein. b) Wenn nein, warum unterblieb die in der GGO vorgesehene Kenntnisgabe an die Fraktionen des Deutschen Bundestages? Eine Zuleitung war nicht erforderlich, da es sich um den Entwurf einer Ministerverordnung handelt. In der Staatspraxis wird § 62 Absatz 2 i. V. m. § 48 Absatz 2 GGO dahingehend ausgelegt, dass Vorhaben, die nicht von der Bundesregierung beschlossen werden, nicht unter die Norm fallen. c) Wurde der oben genannte Referentenentwurf nur einzelnen Bundestagsfraktionen zugeleitet, und wenn ja, welchen? Nein. 21. Welche anderen Bundesministerien bezieht das Bundesministerium des Innern bei der Ausarbeitung der Verordnung mit ein? Im Rahmen der Ressortbeteiligung wurden alle Bundesministerien einbezogen. 22. Teilt die Bundesregierung die Sicht der Fragesteller, dass sich bei einem Festhalten an dem bisherigen Verordnungsentwurf und seinen Regelungen ganz erhebliche Risiken mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung der betreffenden Personen ergeben? An dem Verordnungsentwurf wurde im Verlauf der Abstimmungen Änderungen zugunsten eines besseren Schutzes der betroffenen Personen vorgenommen. Unter anderem wurde eine isolierte Suchanfrage nach dem früheren Geschlechtseintrag ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 23. Gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen, den Entwurf für die Verordnung zurückzuziehen? 24. Wenn nein, welche Änderungen gedenkt die Bundesregierung angesichts der einmütigen, deutlichen und umfassenden Kritik insbesondere aus den Selbstorganisationen der von der Neuregelung unmittelbar in ihren Persönlichkeitsrechten betroffenen trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Menschen am Entwurf der Verordnung vorzunehmen? Die Fragen 23 und 24 werden zusammenhängend beantwortet. Es handelt sich nicht um einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung, sondern um eine Ministerverordnung des BMI. Aus den in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 genannten Gründen ist der Erlass der Verordnung notwendig. Die Ressortabstimmung zum Verordnungsentwurf ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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