Schriftliche Frage 9 von Rainer Galla (AfD): Hält es die Bundesregierung nach Einstieg in die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich b…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
Text
Schriftliche Frage 9 von Rainer Galla (AfD): Hält es die Bundesregierung nach Einstieg in die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich b…
Frage 9 (Rainer Galla, AfD):
Hält es die Bundesregierung nach Einstieg in die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (sog. SLAPP-Verfahren) durch Vorlage eines Referentenentwurfs auch für angezeigt, im Bereich des sog. De-Banking regulierend tätig zu werden, um zu verhindern, dass Personen, die sich am öffentlichen Diskurs beteiligen, wie insbesondere (regierungs)kritische Publizisten und Medienunternehmen, durch Kündigung der Bankverbindungen die wirtschaftliche Grundlage ihrer Tätigkeit entzogen oder diese jedenfalls gefährdet wird (bitte ausführen bzw. begründen, warum nicht), und erkennt die Bundesregierung Parallelen im Bereich politisch motivierter Finanzdiskriminierung zwischen der Situation in Deutschland und den Vereinigten Staaten, in denen die amerikanische Notenbank FED am 23. Juni 2025 beschlossen hat, das Konzept des „Reputationsrisikos“, das von Kritikern nicht als Risikomanagement, sondern als derart getarnte Diskriminierung wegen religiöser oder politischer Ansichten gesehen wird, künftig aus den Bankenprüfungen zu streichen (www.bmj v.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/06 20_Anti_SLAPP.html; www.kettner-edelmetall e.de/news/fed-kapituliert-vor-debanking-kritik-re putationsrisiko-fliegt-aus-bankenprufungen-24-0 6-2025)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 8. Juli 2025:
Das Eingehen und Beenden einer Kundenbeziehung ist im Rahmen der allgemeinen Privatautonomie grundsätzlich Teil der geschäftspolitischen Entscheidungen der jeweiligen Bank. Die Bundesregierung hält es nicht für angezeigt, in dieser Hinsicht regulierend tätig zu werden. Als Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen Kreditinstitute in Deutschland sicherstellen, dass sie auch Reputationsrisiken erkennen und steuern. Dabei muss jedes Institut prüfen, ob Reputationsrisiken (insgesamt) als unwesentliches Risiko vernachlässigt werden können oder ein wesentliches Risiko bilden, das zu quantifizieren und durch Risikodeckungsmasse abzuschirmen ist. Die Bankenaufsicht macht allerdings keine Vorgaben zu den konkreten gegensteuernden Maßnahmen, mit denen etwaige Reputationsrisiken begrenzt und/oder reduziert werden können. Insbesondere gibt es auch keine aufsichtlichen Vorgaben zu erwünschten oder unerwünschten Geschäftsbeziehungen. Weitergehende Informationen zum bankaufsichtlichen Umgang mit Reputationsrisiken in den Vereinigten Staaten von Amerika liegen der Bundesregierung nicht vor.
Relationen
- asked ← Rainer Galla (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung