Kündigung von Konten politischer Organisationen ("Debanking") sowie Zahlungssouveränität in der Europäischen Union
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Kündigung von Konten politischer Organisationen ("Debanking") sowie Zahlungssouveränität in der Europäischen Union
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4184
21. Wahlperiode 19.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Lisa Schubert, Luke Hoß, Janine Wissler, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Violetta Bock, Janina Böttger, Clara
Bünger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cem
Ince, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, David Schliesing, Ines Schwerdtner, Aaron Valent, Isabelle
Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und
der Fraktion Die Linke
Kündigung von Konten politischer Organisationen („Debanking“) sowie
Zahlungssouveränität in der Europäischen Union
In den letzten Wochen kam es zu mehreren Fällen von mutmaßlich politisch
motivierten Kontokündigungen in Deutschland, die nach Ansicht der
Fragestellenden zeigen, wie stark private und öffentliche Banken heute faktisch US-
Sanktions- und Terrorlisten folgen: So haben die Sparkasse Göttingen und die
GLS Bank den Kontovertrag mit dem linken Solidaritätsverein Rote Hilfe e. V.,
der eine über 100 Jahre alte Geschichte aufweist und rund 19 000 Mitglieder
organisiert, ohne nachvollziehbare rechtliche Begründung gekündigt; zeitlich
eng verknüpft mit der Eintragung der sogenannten Antifa Ost auf einer US-
Terrorliste (https://taz.de/Etappensieg-vor-Gericht/!6146219/). Die Rote Hilfe
hat daraufhin rechtliche Schritte eingeleitet, und das Landgericht Göttingen hat
die Sparkasse kurzfristig verpflichtet, das Konto zumindest fortzuführen (www.
ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/goettingen-ko
nto-der-roten-hilfe-gekuendigt-sparkasse-scheitert-vor-gericht,rotehilfe-11
4.html) – ein Fall, der auch in großen Medien aufgegriffen wurde. Zudem hat
die US-Regierung unter Donald Trump Teile der Führung des Internationalen
Strafgerichtshofs (ICC) mit Sanktionsmaßnahmen belegt, inklusive Einfrierung
von Konten und Zahlungsverboten, was dazu führte, dass betroffene Richter
und Mitarbeitende selbst von Zahlungsdiensten abgeschnitten wurden und
öffentliche Debatten über die Rechtsstaatlichkeit solcher extraterritorialen
Maßnahmen ausgelöst hat (https://verfassungsblog.de/u-s-sanctions-on-the-internati
onal-criminal-court).
Diese Entwicklungen verweisen auch auf den Umstand, dass die EU-
Zahlungsinfrastruktur maßgeblich von US-basierten Zahlungsdienstleistern wie
Visa, Mastercard, Google Pay, Apple Pay und PayPal abhängt. So haben etwa
die beiden erstgenannten einen Anteil von 90 Prozent an den innereuropäischen
Kartenzahlungen (www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2025/77985
2/ECTI_IDA%282025 Prozent29779852_EN.pdf). Aus Sicht der
Fragestellenden ist dies Ausweis für eine zunehmend gefährliche Abhängigkeit und
strukturelle Schwäche der europäischen Finanz- und Zahlungssouveränität.
Institutionelle Studien zeigen, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis eine geopolitische
Anfälligkeit darstellt und die Notwendigkeit eigener Zahlungsverfahren, etwa
durch einen sicheren, souveränen und öffentlich bereitgestellten Digitalen Euro,
unterstreicht. Vor diesem Hintergrund wird in politischen und
zivilgesellschaftlichen Kreisen die Frage diskutiert, wie die EU-Blocking-Verordnung
(Verordnung (EU) Nummer 2271/96) und andere Mechanismen so umgesetzt werden
können (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A019
96R2271-20180807), dass private Banken zur Priorisierung von EU-Recht
gegenüber ausländischen Sanktionen verpflichtet werden bzw. dass eine
sanktionssichere, öffentliche Zahlungsinfrastruktur geschaffen wird, die EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Organisationen wirklich vor
extraterritorialen Drittstaatseingriffen schützt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von den in der Vorbemerkung
der Fragesteller dargestellten Vorgängen?
2. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme einer dort als
„Antifa Ost“ bezeichneten Gruppierung auf eine Liste von Gruppierungen,
gegen die die US-Regierung Sanktionen betreffend u. a. den
Finanzverkehr verhängt hat, Auswirkungen auf das Führen von Konten durch
Organisationen wie die Rote Hilfe e. V. und ggf. weitere, und wenn ja, welche?
3. Gibt es darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung Auswirkungen
des Verbots „der Antifa“ in den USA vermittels eines Sanktionsregimes
gegen Gruppierungen weltweit und insbesondere in Deutschland, die „der
Antifa“ zugerechnet werden?
4. Bestehen Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen
seiner Tätigkeit Geldinstituten und anderen privaten Stellen nahezulegen,
durch Kündigung privatrechtlicher Verträge einen Beitrag zur
Bekämpfung „extremistischer“ oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu
leisten, und wenn ja, welche, und ist ein solches Vorgehen erfolgt
(Anwendungsfälle bitte nennen)?
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsmeldungen zu
Terrorismusfinanzierung bei der Financial Intelligence Unit (FIU), die im
Zusammenhang mit Sanktions- und Terrorlisten aus Drittstaaten stehen, und
wenn ja, wie viele davon beziehen sich auf Sanktionsmaßnahmen, welche
sich weder die EU noch Deutschland zu eigen machen?
a) Existieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung
von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die Banken nahelegen,
es als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit zu betrachten, wenn
Kundinnen und Kunden „Kritik an der Regierung“ äußern, und wenn
ja, welche?
b) Existieren Empfehlungen, insbesondere Typologien zur Erkennung
von Terrorismusfinanzierung seitens der FIU, die „Extremismus“ oder
„Radikalismus“ als Anhaltspunkt für erhöhte Aufmerksamkeit nennen,
vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung laut BMI
(Bundesministerium des Innern)-Bericht im Jahr 2020 (vgl. www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI
21003-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=14)
keine Erkenntnisse über eine systematische Finanzierung
linksextremistisch motivierten Terrors in Deutschland vorlagen, und wenn ja,
welche?
c) Werden Verdachtsmeldungen zu Terrorismusfinanzierung zur
Erstellung von Typologien zur automatisierten risikobasierten Filterung
herangezogen, und wenn ja, welche, und welchen Einfluss nehmen das
Bundesamt für Verfassungsschutz und weitere Partnerbehörden der
FIU auf die Kriterien der automatisierten Auswertung, die auf
Sanktionsmaßnahmen von Drittstaaten zurückgehen?
6. Welche Meldegründe für Verdachtsfälle stellt die FIU gemäß § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 GwG (Geldwäschegesetz)-Meldeverordnung zur
Auswahl?
7. Wer ist derzeit Mitglied in der Public Private Partnership – Anti Financial
Crime Alliance (AFCA) (bitte nach öffentlichen Institutionen und
Unternehmen auflisten)?
8. Betrachtet die Bundesregierung Organisationen, die in Gänze einem
„extremistischen“ Phänomenbereich zugeordnet werden können, weiterhin
als besonders risikobehaftet in Bezug auf Terrorismusfinanzierung, so wie
es aus der Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. www.bm
i.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/B
MI21003-sektorale-risikoanalyse.pdf?__blob=publicationFile&v=14)
hervorgeht, und was qualifiziert eine Organisation als „extremistisch“?
a) Hat die Bundesregierung wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt einen Austausch zwischen
Non-Profit-Organisationen (NPO) und dem Bankensektor
herbeigeführt, um die negativen Konsequenzen von De-Risking-Maßnahmen,
welche zu Debanking führen können, zu reduzieren, und wenn ja, mit
welchen Teilnehmenden (bitte auflisten), und mit welchem Ergebnis?
b) Hat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. Seite 55) angekündigt, eine Prüfung von
möglichen Maßnahmen im Bankensektor durchgeführt, welche den
negativen Konsequenzen von De-Risking-Praktiken (vgl. S. 39)
entgegenwirken sollen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
c) Hat die Bundesregierung, wie in der Risikoanalyse
Terrorismusfinanzierung des BMI (vgl. S. 55) angekündigt, Informationsangebote für
NPOs (Non-Profit-Organizations) geschaffen bezüglich des Umgangs
mit Sanktions- und Listungsregimes von Nicht-EU-Staaten, und wenn
ja, welche?
d) Wurde die statistische Erfassung von Terrorismusfinanzierungsfällen
mit NPO-Bezug verbessert, seit eine solche Verbesserung in der
Risikoanalyse angekündigt wurde, und wenn ja, welche neuen
Erkenntnisse und Statistiken liegen dazu vor?
9. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen privatrechtliche
Verträge bei Banken und Zahlungsdienstleistern gekündigt wurden, weil das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zu den Vertragspartnern im
Rahmen der Bestandsdatenauskunftsverlangen oder aufgrund anderer
Rechtsgrundlagen Informationen herausverlangt hat, und wenn ja, wie viele Fälle
betraf dies seit 2021 (bitte nach privaten Kreditinstituten, Anstalten des
öffentlichen Rechts und privaten Zahlungsdienstleistern differenzieren)?
10. Wie informiert das BfV im Rahmen von besonderen Auskunftsverlangen
nach § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) die
Auskunftspflichtigen vom Verbot einseitiger Handlungen zulasten ihrer
Vertragspartner allein aufgrund eines Auskunftsverlangens (§ 8b Absatz 5
BVerfSchG)?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von solchen Vorgängen, in denen
der Verdacht einer solchen pflichtwidrigen Kündigung bestand?
b) Welche Schwierigkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung
gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen für Finanzinstitute, eine
solche Kündigung nach einem Auskunftsverlagen nicht
auszusprechen, da hiermit immer ein Risiko der Verletzung von Compliance-
Regelungen der Finanzinstitute einhergeht?
c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das
Fernwirkungsverbot von Auskunftsverlangen in § 8b Absatz 5 BVerfSchG
abzusichern und ggf. durchzusetzen?
d) Gibt es in Zusammenhang mit diesen Fragen Vorgänge oder
Beschwerden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin), die sich gegen Kontokündigungen im Zusammenhang mit
politischer Betätigung vermeintlich extremistischer Gruppierungen
richten?
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Over-Compliance-
Strategien privater Banken bei der faktischen Durchsetzung
extraterritorialer US-Sanktions- und Terrorlisten innerhalb der EU?
12. Haben, nach Kenntnis der Bundesregierung, private Banken in
Deutschland in den letzten zwei Jahren eine Over-Compliance-Strategie verfolgt,
und wenn ja, welche Banken?
13. Versucht die Bundesregierung, Over-Compliance-Strategien privater
Banken zu verhindern, und wenn ja, durch welche Mittel?
14. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang ergriffen,
um die EU-Blocking-Verordnung im Bereich des Finanz- und
Zahlungsverkehrs faktisch durchzusetzen?
15. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass private
Banken und Zahlungsdienstleister in Deutschland US-amerikanische
Sanktions- und Terrorlisten nicht anwenden, sofern diese nicht Bestandteil
des EU-Sanktionsrechts sind?
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) US-amerikanische Sanktions- und Terrorlisten nicht
anwenden, sofern diese nicht Bestandteil des EU-Sanktionsrechts sind?
17. In wie vielen Fällen wurden Banken oder Zahlungsdienstleister in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung a) überprüft, b)
beanstandet, c) sanktioniert, weil sie unzulässigerweise Drittstaatensanktionen
befolgt haben?
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
EU-Blocking-Verordnung derzeit unter einem strukturellen
Vollzugsdefizit leidet, insbesondere im Bankensektor, und wenn nein, wie schätzt die
Bundesregierung die Wirksamkeit der EU-Blocking-Verordnung ein?
19. Welche Weisungen, Auslegungshinweise oder Leitlinien existieren seitens
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der BaFin oder der
Deutschen Bundesbank, die Banken verpflichten, EU-Recht gegenüber
Drittstaatensanktionen ausdrücklich zu priorisieren?
20. Hält die Bundesregierung eine Verschärfung der aufsichtsrechtlichen
Praxis oder der gesetzlichen Vorgaben für erforderlich, um die faktische
Anwendung extraterritorialen US-Rechts im deutschen Finanzsystem zu
unterbinden?
21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die
geplante EZB (Europäische Zentralbank)-basierte Zahlungsinfrastruktur
wie der digitale Euro, die auf externe private Compliance-Dienstleister
angewiesen ist, nicht sanktionssicher gegenüber Drittstaaten ist?
a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich
Unterschiede zwischen den geplanten Online- und Offlinefunktionen des
digitalen Euro, und wenn ja, welche?
b) Sieht die Bundesregierung in einer solchen öffentlichen Wallet- oder
Konteninfrastruktur eine Möglichkeit, existenzielle
Zahlungsfunktionen auch bei Drittstaatensanktionen zuverlässig zu sichern?
c) Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung,
den Zugang zur sogenannten White-Label-Solution des digitalen Euro
so auszugestalten, dass Sanktionssicherheit gegenüber Drittstaaten
sichergestellt werden kann?
d) Wurde geprüft, inwiefern bestehende oder geplante
Zahlungsverkehrssysteme der EZB technisch, organisatorisch oder vertraglich von US-
Recht, US-Cloud-Infrastruktur oder US-Compliance-Anbietern
abhängig sind, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus für das erklärte Ziel der europäischen Finanz- und
Zahlungssouveränität?
e) Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Option eines Single-
Tier-digitalen Euro ein, bei dem Bürgerinnen und Bürger direkte
Konten oder Wallets bei der EZB oder ersatzweise bei den nationalen
Zentralbanken (z. B. der Deutschen Bundesbank) führen könnten?
22. Hat die Bundesregierung die Möglichkeit evaluiert, den GNU Taler als
technische Basis für Zentralbankengeld vorzuschlagen, oder plant, sie dies
zu tun, und wenn nein, warum nicht?
a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Open-Source-Software
generell hinsichtlich digitaler Zahlungssysteme bei, insbesondere
hinsichtlich größtmöglicher digitaler Unabhängigkeit?
b) Welche Zahlungssysteme sind der Bundesregierung bekannt, die
einerseits eine mit Bargeld vergleichbare Anonymität für Käuferinnen
und Käufer sicherstellen, gleichzeitig aber Geldwäsche und
Steuerhinterziehung durch Identifizierung der Zahlungsempfänger ermöglichen,
und wäre der GNU Taler nach Ansicht der Bundesregierung ein
geeignetes Zahlungssystem nach dieser Maßgabe?
23. Wurde geprüft, ob nationale Zentralbanken (analog zu früheren
Regelungen etwa für Beschäftigte der Deutschen Bundesbank) Zahlungskonten
mit ausschließlich EU-rechtlicher Compliance für bestimmte
Personengruppen oder generell bereitstellen könnten?
24. Welche konkreten regulatorischen oder infrastrukturellen Optionen sieht
die Bundesregierung insgesamt, um Bürgerinnen und Bürger sowie
Organisationen in Deutschland wirksam vor der Anwendung extraterritorialer
US-Sanktions- und Terrorlisten zu schützen, und welche dieser Optionen
verfolgt die Bundesregierung aktiv, welche werden derzeit nicht verfolgt,
und aus welchen Gründen?
25. Hat die BaFin im Zusammenhang mit Listungen deutscher Organisationen
auf US-amerikanischen Sanktionslisten wie der FDTO (Foreign Terrorist
Organizations)-Liste bei deutschen Banken Erkundigungen angestellt oder
Nachfragen an diese gerichtet, und wenn ja, in wie vielen Fällen, und bei
welchen Banken (bitte nach Jahren und Monaten ab 2016 aufschlüsseln)?
Berlin, den 3. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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