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Schriftliche Frage 141 von Stefan Seidler (fraktionslos): Verfügt die Bundesregierung über empirische sozialwissenschaftliche Daten, die Aufschluss darüber geben, ob, und wenn ja, inwieweit ein Risi…

dip / schriftliche_frage 11.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 141 von Stefan Seidler (fraktionslos): Verfügt die Bundesregierung über empirische sozialwissenschaftliche Daten, die Aufschluss darüber geben, ob, und wenn ja, inwieweit ein Risi… Frage 141 (Stefan Seidler, fraktionslos): Verfügt die Bundesregierung über empirische sozialwissenschaftliche Daten, die Aufschluss darüber geben, ob, und wenn ja, inwieweit ein Risiko eines Rückgangs von ehrenamtlichen kommunalpolitischen Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigungen bei Elterngeldempfängerinnen und - empfängern besteht, und sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten bei der Berechnung des Elterngeldes auszunehmen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 8. Juli 2025: Empirische Daten zu der Frage, ob es sich negativ auf das bürgerschaftliche Engagement von Eltern auswirkt, dass Aufwandsentschädigungen, die den Steuerfreibetrag überschreiten, auf das Elterngeld angerechnet werden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Einen Handlungsbedarf, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten bei der Berechnung des Elterngeldes auszunehmen, sieht die Bundesregierung nicht. Wer sich ehrenamtlich engagiert, tut dies regelmäßig unentgeltlich und aus innerer Überzeugung heraus. Um das ehrenamtliche Engagement von Bürgerinnen und Bürgern zu fördern, wurden im Steuerrecht Steuerbefreiungen und Steuerfreigrenzen geschaffen. Bei den Aufwandsentschädigungen für ein politisches Ehrenamt handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus „sonstiger selbstständiger Arbeit“ gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ehrenamtliche politische Engagement wird steuerrechtlich durch Freibeträge gefördert (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG). Bundesweit gilt für politisches Ehrenamt ein Mindestfreibetrag von 250 Euro im Monat. Regelmäßig entstehen damit aus Aufwandsentschädigungen keine oder nur geringe steuerpflichtige Einnahmen. Sind die Einkünfte aus dem politischen Ehrenamt steuerpflichtig (d. h. der den Steuerfreibetrag überschreitende Teil der Aufwandsentschädigung), sind sie bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Konkret heißt das: Vor der Geburt ausgezahlte steuerpflichtige Einnahmen aus Ehrenamt wirken elterngelderhöhend, da sie das Bemessungseinkommen erhöhen. Im Bezugszeitraum ausgezahlte steuerpflichtige Einnahmen aus Ehrenamt kürzen den Elterngeldbetrag. Die Anknüpfung an das Steuerrecht hat sich bewährt und führt zu Rechtssicherheit im Elterngeld. Der steuerrechtliche Einkommensbegriff ist über Jahrzehnte lange Gesetzgebung und Rechtsprechung klar definiert und wird dem Elterngeld als Einkommensersatzleistung gerecht. Eine Bevorzugung steuerpflichtiger Einnahmen aus Ehrenamt gegenüber anderen steuerpflichtigen Einnahmen stünde im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes). Die Regelung ist überdies nicht nachteilig. Die steuerpflichtigen Einnahmen wirken durchaus auch elterngelderhöhend, nämlich wenn sie im Einkommensbemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogen wurden. Soweit die Einnahmen aus dem politischen Ehrenamt steuerfrei sind, werden sie nicht für das Elterngeld berücksichtigt.

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