Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen
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Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4483
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Timon Dzienus, Dr. Armin Grau, Lisa Paus
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Steuer- und sozialrechtliche Ausgestaltung kindbezogener Leistungen
Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat Empfehlungen zur Modernisierung
und Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen mit Fokus auf die
steuerfinanzierten Leistungen vorgelegt (vgl. Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS), 2026). Vorgesehen sind unter anderem Reformen bei
kindbezogenen Leistungen, etwa die Einführung eines antragslosen Kindergeldes ab dem
Jahr 2026. Die angestrebte Verwaltungsmodernisierung ändert nichts an den
bestehenden verteilungsrelevanten Strukturwirkungen des
Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und damit auch
nicht die aus der Tarifprogression resultierenden Wirkungsunterschiede
zwischen den Einkommensgruppen.
Der Familienleistungsausgleich dient der steuerlichen Freistellung des
Existenzminimums eines Kindes, einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und
Erziehung oder Ausbildung. Dafür werden entweder der Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und der Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, oder es wird
stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt. Verfassungsrechtlich
zwingend ist die Freistellung des sächlichen Existenzminimums, einschließlich
Kranken- und Pflegevorsorge auf sozialhilferechtlichem Niveau. Darüber
hinaus wird in der Rechtsprechung ein kindbezogener Betreuungs- und
Erziehungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteil der steuerlichen Entlastung
anerkannt. Die konkrete Höhe des hierfür vorgesehenen pauschalen BEA-
Freibetrags ist jedoch nicht in gleicher Weise determiniert, sondern unterliegt
der gesetzgeberischen Gestaltung. In der steuerrechtlichen Debatte wird darauf
hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abstrakten Betreuungs- und
Erziehungsbedarfs unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen systematisch
nicht allein als Ausgleich verminderter Leistungsfähigkeit verstanden werden
kann, sondern Fördercharakter annimmt (vgl. Hey, 2019; Vollmer, 2005).
Daraus wird abgeleitet, dass solche pauschalen Entlastungen einer eigenständigen
politischen Rechtfertigung bedürfen.
Da der Familienleistungsausgleich im Ergebnis mindestens die Wirkung eines
Freibetrags gewährleisten muss und die Entlastungswirkung eines Freibetrags
aufgrund der Progression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt, ergeben
sich systematisch unterschiedliche Entlastungswirkungen entlang der
Einkommensverteilung. In der verteilungsökonomischen Debatte wird die Pauschalität
daher als Ausdruck fehlender Zielgenauigkeit und als Treiber
einkommensabhängig steigender Entlastungswirkungen bewertet (vgl. Bach & Haan, 2021;
Bach, 2024). Hohe Einkommen profitieren überproportional, während
Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen strukturell benachteiligt bleiben,
obwohl sie in besonderem Maße auf eine einkommenswirksame Unterstützung
angewiesen sind. Besonders deutlich zeigt sich dies bei Alleinerziehenden, die
aufgrund ihrer Einkommensstruktur in der Regel nicht von steuerlichen
Freibeträgen profitieren (vgl. Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV),
2024). Zudem wird das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld im
Bürgergeld- und Sozialhilfebezug grundsätzlich als Einkommen des Kindes
berücksichtigt und auf existenzsichernde Leistungen angerechnet. Erhöhungen
des Kindergeldes führen daher regelmäßig nicht zu einer entsprechenden
Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens, sodass die steuerliche
Entlastungswirkung für betroffene Kinder im Transferbezug regelmäßig nicht im
verfügbaren Einkommen ankommt. Zugleich treffen im
Familienleistungsausgleich unterschiedliche Systemlogiken aufeinander. Das Einkommensteuerrecht
folgt dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellt gebundene existenznotwendige
Aufwendungen steuerfrei. Das Sozialrecht hingegen orientiert sich am
bedarfsabhängigen Existenzsicherungsprinzip. Gleichwohl greifen beide Systeme im
Ergebnis ineinander, da steuerrechtliche Leistungen im Sozialrecht
bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Neben der steuerrechtlichen Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs
betreffen die Empfehlungen der Kommission auch sozialrechtliche Leistungen für
Kinder im Grundsicherungssystem. So wird empfohlen (vgl. Empfehlung 16
b), den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im
Bürgergeldbezug im Rahmen der turnusmäßigen Neuermittlung der Regelbedarfe
in die neu ermittelten, statistisch unterlegten kindbezogenen Bedarfe zu
integrieren. Ob und in welchem Umfang sich dadurch die materielle Situation der
betroffenen Kinder tatsächlich verbessert, ist offen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie begründet die Bundesregierung die Ausgestaltung des Freibetrags für
den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes als
pauschale steuerliche Entlastung, obwohl dessen Gewährung nicht an
konkret nachgewiesene Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsaufwendungen anknüpft und somit unabhängig davon erfolgt, ob und in
welcher Höhe tatsächliche finanzielle Ausgaben entstehen?
2. Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 1 den
Umstand, dass die steuerliche Entlastungswirkung des Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf aufgrund der
Tarifprogression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steigt und dadurch
Steuerpflichtige mit höheren Einkommen absolut stärker entlastet werden als
Steuerpflichtige mit niedrigeren Einkommen?
3. Wie viele Steuerpflichtige mit Kindern unterlagen im zuletzt vollständig
ausgewerteten Veranlagungsjahr der Günstigerprüfung nach § 31 EStG,
a) in wie vielen Fällen fiel die Günstigerprüfung zugunsten des
Kindergeldes aus,
b) in wie vielen Fällen zugunsten der Freibeträge nach § 32 Absatz 6
EStG (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag),
c) wie hoch war jeweils die durchschnittliche steuerliche
Entlastungswirkung pro Kind,
d) wie verteilt sich dies nach Einkommensklassen des zu versteuernden
Einkommens?
4. Gibt es eine empirische oder statistische Grundlage, auf deren Basis die
Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bemisst, und wenn ja, welche
konkret?
5. Falls keine empirische oder statistische Datengrundlage zugrunde liegt,
wonach richtet sich die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, und anhand welcher Kriterien wird
seine konkrete Höhe festgelegt?
6. In welchem Verhältnis steht die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach Auffassung der
Bundesregierung zu typischen Aufwendungen für Betreuung, Erziehung oder
Ausbildung, und auf welche Daten oder Referenzgrößen stützt sich diese
Einschätzung?
7. Welche konkreten Aufwendungen oder Bedarfspositionen sollen durch
den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf typisierend abgebildet werden, wie werden diese inhaltlich definiert
und gegenüber anderen steuerlichen oder sozialrechtlichen Leistungen
abgegrenzt?
8. Welche steuerlichen Wirkungen ergäben sich systematisch, wenn über den
pauschalen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 EStG) hinaus tatsächliche, nachgewiesene
Aufwendungen zusätzlich steuerlich abzugsfähig wären?
9. Wie viele Kinder erhalten derzeit den Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro
monatlich, differenziert nach Rechtskreisen, wie viele davon leben in
Bedarfsgemeinschaften mit Erwerbseinkommen (aufstockender Bezug), und
welchen Anteil stellen sie an allen Kindern unter 18 Jahren in
Deutschland dar?
10. Versteht die Bundesregierung die Empfehlung 16 b der
Sozialstaatskommission dahin gehend, dass der Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene künftig als eigenständige Leistung entfällt und
vollständig in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe integriert
wird, sodass kein gesonderter zusätzlicher Leistungsbestandteil mehr
vorgesehen ist?
11. Plant die Bundesregierung bei der anstehenden Neuermittlung der
Regelbedarfe in diesem Jahr, den Sofortzuschlag in dieser aufgehen zu lassen?
12. Wie plant die Bundesregierung, bei einer vollständigen Integration des
Sofortzuschlags in die reguläre Neuermittlung der Regelbedarfe, die
materielle Verbesserung für Kinder in Armut über alle Rechtskreise hinweg
zu erhalten, und welche Änderungen an der Regelbedarfsermittlung hält
die Bundesregierung dafür für notwendig?
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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