Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Text
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1974
21. Wahlperiode 06.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
A. Problem und Ziel
Steuerpolitik ist eine zentrale Stellschraube für einen attraktiven und
wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und ein soziales Miteinander. Um Wohlstand
und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung
Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht die räumliche Flexibilität. Auch
bürgerschaftliches Engagement stärkt das Fundament unserer Gesellschaft.
Daneben ergibt sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts
fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf.
Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die gesetzlichen Haftungsprivilegien
des Vereinsrechts für ehrenamtlich Tätige auszuweiten. Damit soll die
gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts erhöht und es sollen mehr Ehrenamtliche
für ein Vereinsengagement gewonnen werden.
B. Lösung
Das vorliegende Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen
die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht
wird. Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026
dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche
Unterstützung der Gastronomiebranche. Sowohl die Weitergabe der
Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen
sind möglich. Die Entscheidungen sind abhängig von Marktbedingungen und
obliegen den betroffenen Unternehmen.
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung
für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt. Aus Gründen der
Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle
Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei
denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten
Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die
Mobilitätsprämie.
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf
sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung
der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden
werden.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines
Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung (AO) in der ab 1. Januar 2026
geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige
Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen
Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen
der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Forschungszulage dient der Umsetzung der
Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung
von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen
zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit werden Anreize geschaffen, sich
stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige Maßnahmen bringen
insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz enthält somit folgende steuerrechtliche Maßnahmen:
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
– Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3
und § 101 Satz 1 EStG)
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Forschungszulage (§ 9 Absatz 5 FZulG)
– Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12
Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes – UStG)
– Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g
Satz 5 UStG)
– Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI (§ 21b
– neu – UStG)
– Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
– Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
– Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro
bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
– Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
– Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei
Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
– E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 21 AO)
– Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der
Gemeinnützigkeit (§ 58 Nummer 11 AO)
Außerdem wird die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und
Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für
Vereinsmitglieder in § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf jährlich 3 300 Euro angehoben. Damit soll das
persönliche Haftungsrisiko im Vereinsrecht weiter gemindert werden, um zu
verhindern, dass sich Interessierte wegen potenzieller Haftungsrisiken gegen ein
ehrenamtliches Vereinsengagement entscheiden. Die Vereinslandschaft in
Deutschland soll damit gestärkt werden.
C. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der Tabelle im
Allgemeinen Teil der Begründung ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 4 780 - 5 660 - 5 795 - 5 935 - 6 080
Bund - 2 410 - 2 801 - 2 870 - 2 944 - 3 018
Länder - 2 124 - 2 496 - 2 557 - 2 618 - 2 683
Gemeinden - 246 - 363 - 368 - 373 - 379
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - 3 100 - 4 675 - 5 605 - 5 890 - 6 030
Bund - 1 635 - 2 375 - 2 787 - 2 921 - 2 995
Länder - 1 399 - 2 083 - 2 477 - 2 599 - 2 660
Gemeinden - 66 - 217 - 341 - 370 - 375
* Wirkung im Veranlagungsjahr.
Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten
nach § 14 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht als
Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat Auswirkungen auf das
Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der
Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 40
Mio. Euro jährlich entstehen.
Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a
EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen
Mehrausgaben von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der
Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt
nicht zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Ländern und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 15 000
Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 11 384
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 0
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 764,0
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe
(in Tsd. Euro):
0
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): 764,0
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one
out“-Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei im Saldo
um ein „Out“ in Höhe von rund 11,4 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der
Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): - 1 727,3
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 0
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): - 1 727,3
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 126,0
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 76,6
davon Sozialversicherung (in Tsd. Euro): 0
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 49,4
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) 0
Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung wird auf die ausführlichen Darstellungen im Allgemeinen Teil der
Begründung verwiesen.
Durch die Änderungen entsteht in den Ländern ein einmaliger
automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht
quantifizierbar.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Den Vereinen können Kosten durch eine Ausweitung des haftungsprivilegierten
Personenkreises durch die Änderung des BGB entstehen. Diese Mehrkosten sind
insgesamt als geringfügig zu beurteilen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 11. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst
oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.“
b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen
Anlage 1
ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis
zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.“
2. § 7b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der
Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter
Weise nachgewiesen wird. Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue Wohnungen, die aufgrund eines
nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem
Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, nur bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften im Sinne der
§§ 13, 15 und 18 anzuwenden.“
3. § 52 Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl I. S. …) [einsetzen:
Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der
nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst
oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Jahr.“
b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen
ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis
zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr.“
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „sinngemäß.“ durch die Angabe „sinngemäß;“ ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 9 wird gestrichen.
4. § 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen
Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.“
Artikel 3
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne
des § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung
(EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen
wird.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex
der Union“.
2. § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. Die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“
3. § 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur
Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a
Absatz 2 der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt
geben.“
4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt:
„§ 21b
Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der
Union
(1) Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der
eine Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der
Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht
vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt
der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden.
(2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch
das jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland.
(3) Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie
1. der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,
2. alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
3. dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109
Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein
Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und
die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen
Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls ist eine
Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der
zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.
(4) Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum
Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des
Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen
Zugang sicherstellen.“
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
„21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport);“.
2. § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro.“
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3.“ durch die Angabe „Nummer 3,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen
Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den
Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen
Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls
die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14), die Gewinne erzielen, die Grenze
nach Satz 1 nicht überschreiten, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen,
nicht mehr erforderlich.“
Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „840 Euro“ durch die Angabe „3 300
Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12,
Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3
Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.
Artikel 8
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12,
Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, kalenderjährlich bis zur Höhe
des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.
Artikel 9
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „einem Zwölftel des in § 3
Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783),
die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „275 Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 bis 10 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das vorliegende Gesetz enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen Unternehmen sowie Bürgerinnen
und Bürger entlastet werden und die räumliche Flexibilität erhöht wird. Ziel des Gesetzes ist es auch, die
Vereinslandschaft in Deutschland weiter zu stärken. Denn bürgerschaftliches Engagement stärkt das Fundament unserer
Gesellschaft.
Daneben enthält das Gesetz Maßnahmen, die technischen Charakter haben.
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendlerinnen und
Fernpendler verstetigt. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer
38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt. Gleiches gilt auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren
Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent
reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Je nachdem, ob und wie stark die Steuersatzreduktion an die Kunden
weitergegeben wird, können entweder die Margen der Unternehmen und damit ihre Investitionsspielräume steigen
oder die Preise für Gastronomiedienstleistungen sinken und damit die Nachfrage nach diesen zunehmen.
Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung
durch das BZSt wird im Hinblick auf § 122a AO in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall
ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.
Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die
Einfuhrumsatzsteuer geschaffen.
Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für
Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu
gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht
umgesetzt. Damit werden Anreize geschaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren, und einige
Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Das Gesetz adressiert auch die Vereinbarung des Koalitionsvertrags zur Verbesserung des Haftungsprivilegs.
Indem die gesetzlichen Haftungsprivilegien im Vereinsrecht ausgeweitet werden, wird den ehrenamtlich Tätigen
mehr gesellschaftliche Anerkennung zuteil.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz enthält somit folgende Maßnahmen:
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für
Mietwohnungsneubau (§ 7b Absatz 5 EStG)
– Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der
Mobilitätsprämie (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG)
– Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Absatz 5
FzulG)
– Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der
Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG)
– Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG)
– Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI (§ 21b – neu – UStG)
– Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
– Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro
(§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
– Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3 300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nummer 26,
26a EStG)
– Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55
Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
– Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000
Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
– E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO)
– Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58
Nummer 11 AO)
– Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für
Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder auf jährlich 3 300 Euro (§ 31a
Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB)
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO).
IV. Alternativen
Keine. Die im Einzelnen geprüften Alternativen sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
Vorschriften Geprüfte Alternativen Begründung
§ 7b EStG Keine Alternativen Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
§ 9 FzulG Keine Alternativen Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
§ 9 Absatz 1 Satz 3 und
§ 101 Satz 1 EStG
Keine Alternativen Es handelt sich um einen Auftrag im Koalitionsvertrag.
Für eine Umsetzung der Anhebung der Entfernungspauschale im
Rahmen der Einführung einer Arbeitstagepauschale wären umfangreiche
Rechtsanpassungen vorzunehmen und das Gesamtsystem der
Werbungskosten auf den Prüfstand zu stellen; die aktuelle Anhebung
schließt eine spätere Einführung einer Arbeitstagepauschale nicht aus.
§ 31a Absatz 1 Satz 1 und
§ 31b Absatz 1 Satz 1
BGB
Keine Alternativen Bei einer vollständigen Aufhebung der Vergütungsgrenze dürften bei
höheren Vergütungen im Regelfall vorrangig eigene
Erwerbsinteressen wahrgenommen werden, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dass
in diesen Fällen die dem jeweiligen Rechtsverhältnis
zugrundeliegenden Haftungsregelungen und -beschränkungen Anwendung finden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes
(Artikel 1 und 2), des Forschungszulagengesetzes (Artikel 3) und des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 4) aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes (GG), da das Steueraufkommen diesbezüglich
dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung
der Abgabenordnung (Artikel 5) aus Artikel 108 Absatz 5 GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Artikel 6) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(bürgerliches Recht). Für die Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 7) und des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel 8) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 72 GG in Verbindung
mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Für das Asylbewerberleistungsgesetz (Artikel 9)
ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und
Niederlassungsrecht der Ausländer), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und
Vertriebenen) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die
Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes, weil die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der
Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist
(Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse
gewährleisten. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird
verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Unvereinbarkeiten mit höherrangigem Recht sind nicht zu erkennen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG)
entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von
Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche
Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
Die Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) führt zur
Verfahrensvereinfachung durch Vereinheitlichung der bestehenden Digitalisierung.
Die Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (§ 21b UStG) zählt zu den künftigen Vereinfachungen in der
Zollabwicklung. Alle Importanmeldungen eines Unternehmens laufen in einem zentralen überwachenden Zollamt am
Sitz des Unternehmens zusammen, unabhängig davon, an welchem Zollamt in der EU die Ware ankommt. Damit
wird die Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörde wesentlich erleichtert. Das überwachende Zollamt
ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr. Grenzzollstellen und
überwachende Zollstelle wiederum tauschen die für die Freigabe der Ware erforderlichen Daten miteinander aus.
Mit den Regelungen zur Gemeinnützigkeit werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen
umgesetzt, hierbei handelt es sich insbesondere durch Erhöhung von Freibeträgen und Freigrenzen sowie von
Nachweiserleichterungen um Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung.
Mit der Erhöhung der Vergütungsgrenze in den §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist keine Rechts-
und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, indem er das Steueraufkommen des
Gesamtstaats sichert und die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren,
Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge – Investitionsklima) und 8.4
(Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftswachstum) unterstützt. Ehrenamt ist ein wesentlicher Faktor für das
Gelingen nachhaltiger, lebenswerter Gemeinschaften (SDG 11), für inklusive und vertrauensstarke Institutionen (SDG
16) sowie für die zivilgesellschaftliche Partnerschaft, die im Geiste der Agenda 2030 steht (SDG 17). Klare
Haftungsprivilegien erhöhen die Rechtssicherheit und mindern persönliche Risiken, was die Bereitschaft zur
Übernahme von Leitungs- und Verantwortungstätigkeiten steigert (SDG 16.6/16.7). Die Anhebung der Pauschalen
erleichtert die Gewinnung und Bindung von Ehrenamtlichen und stabilisiert das Angebot gemeinnütziger
Leistungen, auch in ländlichen Räumen. Die Kooperationsfähigkeit von Vereinen mit Kommunen und weiteren
Trägern wird verbessert (SDG 17.17).
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undestag – 21. W
ahlperiode
– 23 –
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rucksache 21/1974
Der Nachvollzug der weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende verursachen Mehrausgaben
von schätzungsweise 12 Mio. Euro für Bund und Kommunen. Der Nachvollzug im Bereich der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes führt nicht
zwangsläufig zu Mehrausgaben bei Bund, Länder und Kommunen.
Die in § 3 Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten nach § 14 Absatz 1 SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. Die Anhebung der Pauschalen hat
Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen der Sozialversicherungen. Den Sozialversicherungen können bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in
einer Größenordnung von rund 40 Mio. Euro jährlich entstehen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (in Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Stunden
bzw. Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (in Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
1.1 Artikel 2 Nummer 1
(§ 3 Nummer 26 und 26a EStG)
Erhöhung der Übungsleiter- und der
Ehrenamtspauschale
30 000 - 30 min - 15 000
Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 15 000
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro)
D
rucksache 21/1974
–
24 –
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 4 Nummer 2
(§ 12 Absatz 2 Nummer 15
UStG)
Reduzierung der Umsatzsteuer
für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von
Getränken, auf sieben Prozent
189 358 3,80
(10 Min. * 22,90 €;
Wirtschaftszweig
Gastgewerbe)
723,0
2.2 Artikel 5 Nummer 1
(§ 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 21 AO)
E-Sport als gemeinnütziger
Zweck
500 40,90 € (60 min *
40,90 €
(Wirtschaftszweig M, mittel))
20 500 81,80 € (120 min *
40,90 €
(Wirtschaftszweig M, mittel))
41
2.3 Artikel 5 Nummer 2
(§ 55 Absatz 1 Nummer 5
Satz 4 AO)
Erhöhung der Freigrenze bei
der Pflicht zur zeitnahen
Mittelverwendung bei
steuerbegünstigten Körperschaften
- 540 000 20,45 € (30 min *
40,90 €
(Wirtschaftszweig M, mittel))
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rucksache 21/1974
– 26 –
D
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undestag – 21. W
ahlperiode
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
3.0 Artikel 2 Nummer 1
(§ 3 Nummer 26 und
26a EStG)
Erhöhung der
Übungsleiter- und der
Ehrenamtspauschale
Länder - 30 000 8,58 € (15 min *
34,31 € (70 % mD,
30 % gD))
- 257
3.1 Artikel 2 Nummer 3
Buchstabe a
(§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 Satz 2
EStG)
Anhebung der
Entfernungspauschale auf
38 Cent ab dem ersten
Entfernungskilometer
Länder 0 0
3.2 Artikel 2 Nummer 3 Bu
chstabe b
(§ 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 5 Satz 6
EStG)
Anhebung der
Entfernungspauschale auf
38 Cent bei der
Doppelten
Haushaltsführung
Länder 0 0
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 27 –
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rucksache 21/1974
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
3.3 Artikel 4 Nummer 2
(§ 12 Absatz 2
Nummer 15 UStG)
Reduzierung der
Umsatzsteuer für
Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen,
mit Ausnahme der
Abgabe von Getränken,
auf sieben Prozent
Länder 0 0
3.4 Artikel 4 Nummer 3
(§ 18g Satz 5 UStG)
Bekanntgabe durch
Datenabruf
Bund 50,0
3.5 Artikel 4 Nummer 4
(§ 21b UStG – neu –
)
Sonderregelungen bei
Nutzung der zentralen
Zollabwicklung nach
Artikel 179 des
Zollkodex der Union:
Neuerteilung
Bewilligungen
Zahlungsaufschub hinsichtlich der
Einfuhrumsatzsteuer
Bund 100 266 € 26,6
D
rucksache 21/1974
– 28 –
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eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
3.6 Artikel 5 Nummer 1
(§ 52 Absatz 2 Satz 1
Nummer 21 AO)
E-Sport als
gemeinnütziger Zweck
Länder 500 22,53 € (35 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD) + 0,33 €)
11,3 500 99 € (154 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD) + 1 €)
49,4
3.7 Artikel 5 Nummer 2
(§ 55 Absatz 1
Nummer 5 Satz 4 AO)
Erhöhung der
Freigrenze bei der Pflicht
zur zeitnahen
Mittelverwendung bei
steuerbegünstigten
Körperschaften
Länder - 540 000 2,54 € (4 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD))
- 1 372,3
3.8 Artikel 5 Nummer 3
(§ 58 Nummer 11 AO)
Mittelverwendung für
Photovoltaikanlagen
unschädlich
Länder - 20 000 2,54 € (4 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD))
- 50,8
3.9 Artikel 5 Nummer 4
(§ 64 Absatz 3 Satz 1
AO)
Erhöhung der
Freigrenze und
Erleichterung der
Aufzeichnungs- und
Nachweispflicht beim
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Länder 1 000 26,68 € (42 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD))
- 26,7
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 29 –
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rucksache 21/1974
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche Fallzahl
und Einheit
Jährlicher Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
Einmalige Fallzahl
und Einheit
Einmaliger Aufwand
pro Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
3.10 Artikel 5 Nummer 4
(§ 64 Absatz 3 Satz 2
AO)
Erhöhung der
Freigrenze und
Erleichterung der
Aufzeichnungs- und
Nachweispflicht beim
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
– Entfall der
Sphärenzuordnung
Länder - 5 000 6,35 € (10 min *
38,12 € (40 % mD,
60 % gD))
- 31,8
Summe (in Tsd.
Euro) - 1 727,3 126,0
davon Bund 0 76,6
davon Länder - 1 727,3 49,4
davon
Sozialversicherung 0 0
Zu Nummer 3.1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG):
Die Erhöhung der Pauschale hat nur geringfügige Auswirkungen auf den personellen Erfüllungsaufwand in den Finanzämtern.
Allenfalls im Zusammenspiel mit weiteren WK könnten nun bei Überschreiten des Werbungskostenpauschbetrags Einzelpositionen anstelle des
Werbungskostenpauschbetrags geltend gemacht werden, die dann zu prüfen wären. Die würde je nun zusätzlich zu prüfenden Fall Mehraufwand von durchschnittlich 11 Euro
verursachen. Fallzahlen liegen hierzu nicht vor. Wurden bereits bisher Einzelpositionen geltend gemacht, ändert sich an den Verfahrensabläufen nichts.
Zu Nummer 3.6 (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG):
Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ergeben sich keine direkten
Auswirkungen auf die konkreten Arbeitsabläufe und Prozesse im Finanzamt, sodass unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen IT-Unterstützung mit keinen
messbaren Änderungen auf den laufenden personellen Erfüllungsaufwand zu rechnen ist.
D
rucksache 21/1974
– 30 –
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eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
Zu Nummer 3.0 bis 3.3 und 3.6 bis 3.10
Durch die Änderung der Abgabenordnung, des Einkommensteuergesetzes und des Umsatzsteuersatzes entsteht in den Ländern ein einmaliger automationstechnischer
Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht quantifizierbar.
Zu Nummer 3.6 (§ 52 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
Der einmalige Umstellungsaufwand durch Schlussbesteuerung für bisher steuerpflichtige Körperschaften verbunden mit dem Wegfall der jährlichen
Steuererklärungen wird aufgrund der geringen Fallzahl von unter 20 betroffenen Vereinen nicht weiter beziffert. Vielmehr ist mit Neugründungen von geschätzt 500 Vereinen zu
rechnen, die steuerlich erfasst werden müssen, deren Satzungen zu prüfen und Bescheide nach § 60a AO auszustellen sind. Hierfür werden insgesamt durchschnittlich
154 Minuten als Einmalaufwand veranschlagt. Zusätzlich ist alle 3 Jahre die Erklärung über die Gemeinnützigkeit durch die Vereine abzugeben und durch die
Finanzämter zu prüfen. Hierfür werden durchschnittlich 90 Minuten benötigt. Damit ergibt sich rein rechnerisch ein jährlicher Aufwand von 30 Minuten. Zusätzlich
ist alle 3 Jahre die Anlage einer Erklärung über die Gemeinnützigkeit durch die Vereine abzugeben und durch die Finanzämter zu prüfen. Hierfür werden
durchschnittlich 105 Minuten benötigt. Damit ergibt sich rein rechnerisch ein jährlicher Zeitaufwand von 35 Minuten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Den Vereinen entstehen durch die Änderung des BGB zusätzliche Kosten, weil sie entweder eigene
Schadensersatzansprüche gegen ihr Organ- oder Vereinsmitglied oder ihren besonderen Vertreter verlieren oder
Schadensersatz an Dritte ohne Möglichkeit des Regresses bei dem Organ- oder Vereinsmitglied oder besonderen Vertreter
leisten müssen. Die zu erwartenden Mehrbelastungen der Vereine durch die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der §§ 31a und 31b BGB dürften jedoch als geringfügig zu beurteilen sein. Zum einen gibt es bereits jetzt
in Vereinssatzungen weitergehende Haftungsprivilegierungen. Zum anderen können Vereine auch nach den
Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung Freistellungsansprüchen ihrer Organ- oder Vereinsmitglieder oder
besonderen Vertreter ausgesetzt sein. Darüber hinaus haben viele Vereine eine private Gruppenhaftpflichtversicherung
abgeschlossen, bei der sie Regress nehmen können.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Vorschriften Weiterer Nutzen
§ 7b Absatz 5 EStG Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Mit der Neufassung der De-minimis-
Verordnung ist unter anderem die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrages der
einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung geltenden Betrachtungszeitraum
gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Auch wurde der Höchstbetrag angepasst.
§ 9 Absatz 1 Satz 3
und § 101 Satz 1
EStG
Die Regelung verstetigt die Entlastung für Fernpendler. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung und der Gleichbehandlung wird die erhöhte Entfernungspauschale ab dem ersten
Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt. Zudem wird die zeitliche Befristung
der Mobilitätsprämie aufgehoben. Damit erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften
auch nach 2026 weiterhin eine Entlastung.
§ 9 FzulG Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Mit der Neufassung der De-minimis-
Verordnung ist unter anderem die Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrages der
einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung geltenden Betrachtungszeitraum
gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Auch wurde der Höchstbetrag angepasst.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht
erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 26 Satz 1)
Folgeanpassung zur nachstehenden Änderung des § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG. Die Anpassung dient der
Klarstellung und der einheitlichen Auslegung der in einem Sachzusammenhang stehenden Regelungen des § 3
Nummer 26 Satz 1 und Nummer 26a Satz 1 EStG.
Zu Buchstabe b (§ 3 Nummer 26a Satz 1)
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) sowohl für juristischen Person des öffentlichen Rechts
als auch für Körperschaften, die unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallen, gelten.
Entgegen der Ausführungen des BFH im Urteil vom 8. Mai 2024 zum Aktenzeichen VIII R 9/21 bezieht sich die
Voraussetzung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke auch auf die Tätigkeiten, die im Dienst oder im Auftrag
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden. So auch die geltende Verwaltungsauffassung
nach R 3.26a Absatz 1 EstR.
Die Vorschrift dient der Förderung des ehrenamtlichen Engagements bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
gem. § 52 ff. AO. Nur sofern die jeweilige Tätigkeit selbst auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, kann die
Befreiungsvorschrift Anwendung finden. Anderenfalls wären Tätigkeiten ohne jeglichen Bezug zu
steuerbegünstigten Zwecken von der Befreiung umfasst, sobald sie im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Peron des
öffentlichen Rechts ausgeführt werden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Norm. Für eine Auslegung,
wonach ausschließlich Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfasst
sind, sprechen auch Ausführungen in den Gesetzesmaterialien zu § 3 Nummer 26 und 26a EStG (Drs. 8/3688,
Seite 16; Drs. 16/5926, Seite 2 i. V. m. Drs. 16/5200 Seiten 2, 15 und 26).
Zu Nummer 2 (§ 7b Absatz 5)
Die Regelung des § 7b Absatz 5 EStG verweist bisher dynamisch auf die Verordnung (EU) 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) (De-
minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung. Da die De-minimis-Verordnung mit der Verordnung
(EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023,
S. 1) gänzlich neu gefasst wurde, ist eine Aktualisierung des Verweises auf die neue Verordnung notwendig.
Zudem wurde der Regelungstext allgemeiner gefasst und der dynamische Verweis beibehalten, um
sicherzustellen, dass im Fall von künftigen Überarbeitungen der De-minimis-Verordnung grundsätzlich keine Änderungen
des § 7b EStG notwendig werden.
Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13. Dezember 2023 ist unter anderem die
Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrages der einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung
geltenden Betrachtungszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Für die Überprüfung der
Einhaltung des beihilferechtlichen Höchstbetrages ist nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung nunmehr
ein Zeitraum von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe taggenau zu betrachten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist es zudem verpflichtend die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu
erfassen. Die Eintragung hat nach Artikel 6 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Zur Sicherstellung der fristwahrenden und einheitlichen Erfassung gewährter
De-minimis-Beihilfen wird für die Bestimmung des Gewährungszeitpunktes zu beihilferechtlichen Zwecken
künftig auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung abgestellt.
Die bisher in § 7b Absatz 5 EStG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher
Voraussetzungen sind daher überholt. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden.
Zu Nummer 3 (§ 52 Absatz 4 Satz 10)
Die Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 und des § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG ist in allen offenen Fällen
anzuwenden. Allein aufgrund des erstmals ergangenen Urteils des BFH zu einer bestimmten Auslegungsfrage zu § 3
Nummer 26a Satz 1 EStG und mangels Vorliegens weiterer qualifizierender Umstände (vgl. BverfG Beschluss
vom 25.03.2021- 2 BvL 1/11), kann kein Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Fortbestand des im BFH-
Urteil erstmals zu § 3 Nummer 26a Satz 1 EStG niedergelegten Normverständnisses entstanden sein. Die
rückwirkende Anwendung auf alle offenen Fälle ist daher gerechtfertigt.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Nummer 26 Satz 1)
Ehrenamtliches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern unseres Staates verdient große Anerkennung. Es
leistet einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden
sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise Rücksicht und
erhebt auf Einnahmen ehrenamtlich Engagierter bis zu einem Freibetrag keine Steuern.
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird der Übungsleiterfreibetrag – der zuletzt zum 1. Januar 2021
angehoben wurde – von 3 000 Euro auf 3 300 Euro angehoben. Die moderate und an die Inflationsentwicklung
angepasste Anhebung des Freibetrags stellt die Steuerfreiheit von angemessenen Aufwandsentschädigungen für
Ehrenamtliche sicher und baut die mit einer Besteuerung verbundenen Belastungen ab. Zudem wird ein Beitrag
zum Bürokratieabbau geleistet und es den gemeinnützigen Vereinen erleichtert, ehrenamtlich Tätige für sich zu
gewinnen.
Zu Buchstabe b (§ 3 Nummer 26a Satz 1)
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird neben dem Übungsleiterfreibetrag, auch die
Ehrenamtspauschale – die zuletzt zum 1. Januar 2021 angehoben wurde – von 840 Euro auf 960 Euro angehoben. Diese
moderate und an die Inflationsentwicklung angepasste Anhebung des Freibetrags stellt die Steuerfreiheit auch für
ehrenamtlich Tätige sicher, die nicht in den Anwendungsbereich der Nummer 26 fallen, sich aber gleichwohl
ehrenamtlich engagieren. Zudem wird ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet und es den gemeinnützigen
Vereinen erleichtert, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.
Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 und Satz 4 – gestrichen –)
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der nachstehenden Streichung des Satzes 4.
Zu Buchstabe b (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 – gestrichen –)
Die Streichung wird aus rechtstechnischen Gründen infolge der Änderungen in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
und Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgenommen. Die bisherige Verweisung in § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 6 Satz 4 EStG ist insofern obsolet.
Zu Nummer 3 (§ 9 Absatz 1 Satz 3)
Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2)
Mit der Neuregelung wird eine im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ zwischen CDU, CSU und
SPD zur 21. Legislaturperiode im Kapitel 2.1. Haushalt, Finanzen und Steuern (Zeile 1483 ff.) vereinbarte
Maßnahme umgesetzt, wonach die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer
erhöht werden soll.
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die mit dem Gesetz zur Umsetzung des
Klimaschutzprogramms 2023 vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingeführte und mit dem
Steuerentlastungsgesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) fortgeführte Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler
verstetigt sowie aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichbehandlung nunmehr ab dem ersten
Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 – gestrichen –)
Satz 8 ist zu streichen, da sich durch die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten
Entfernungskilometer eine Anwendung der bisher geltenden Pauschale von 38 Cent für Fernpendlerinnen und
Fernpendler erübrigt.
Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 6)
Satz 6 bestimmt, dass auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung anzuerkennen ist, die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent entsprechend umgesetzt
wird. Damit wird der bisherige Gleichlauf steuersystematisch beibehalten.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 – gestrichen –)
Satz 9 ist zu streichen, da die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer der Entfernung auf
38 Cent auch für Familienheimfahrten bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt.
Zu Nummer 4 (§ 101 Satz 1)
Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben wird. Damit
erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
Zu Artikel 3 (Änderung des Forschungszulagengesetzes)
§ 9 Absatz 5
Der § 9 Absatz 5 Satz 1 verweist bisher dynamisch auf die Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der
jeweils geltenden Fassung. Da die De-minimis-Verordnung mit der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission
vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1) neu gefasst wurde, ist eine
Aktualisierung des Verweises auf die neue Verordnung notwendig. Zudem wurde der Regelungstext allgemeiner
gefasst und der dynamische Verweis beibehalten, um sicherzustellen, dass im Fall von künftigen Überarbeitungen
der De-minimis-Verordnung grundsätzlich keine Änderungen des Forschungszulagengesetzes (FzulG) notwendig
werden.
Mit der Neufassung der De-minimis-Verordnung vom 13. Dezember 2023 ist unter anderem die
Berechnungssystematik zur Einhaltung des Höchstbetrages der einem einzigen Unternehmen in dem nach der Verordnung
geltenden Betrachtungszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen geändert worden. Für die Überprüfung der
Einhaltung des beihilferechtlichen Höchstbetrages ist nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung nunmehr
ein Zeitraum von drei Jahren vor Gewährung der jeweiligen Beihilfe taggenau zu betrachten.
Ab dem 1. Januar 2026 ist es zudem verpflichtend die gewährten Beihilfen in einem zentralen Register zu
erfassen. Die Eintragung hat nach Artikel 6 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung innerhalb von 20 Arbeitstagen nach
Gewährung der Beihilfe zu erfolgen. Zur Sicherstellung der fristwahrenden und einheitlichen Erfassung gewährter
De-minimis-Beihilfen wird für die Bestimmung des Gewährungszeitpunktes zu beihilferechtlichen Zwecken
künftig auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung abgestellt.
Die bisher in § 9 Absatz 5 FzulG enthaltenen konkreten Nachweiserfordernisse zur Einhaltung beihilferechtlicher
Voraussetzungen sind daher überholt. Einzelheiten sollen künftig ausschließlich untergesetzlich geregelt werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht zu § 21b – neu –)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung des neuen § 21b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Zu Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 Nummer 15)
Als temporäre Krisenmaßnahme unterlagen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der
Abgabe von Getränken, bereits vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Steuersatz. Seit
dem 1. Januar 2024 gilt für diese Leistungen wieder der Regelsteuersatz.
Durch die Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden, dauerhaft dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen
Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen
zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der
Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit
wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente
jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.
Zu Nummer 3 (§ 18g Satz 5)
Allgemein
§ 122a AO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie
der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) sieht zum 1. Januar 2026 generell die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf insbesondere vor, wenn ein
Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 AO elektronisch
übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung basiert und sie vom Beteiligten selbst über ein von der
Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2
AO übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 AO bekanntzugeben ist. Eine
postalische Bekanntgabe erfolgt in diesen Fällen nur, wenn der Steuerpflichtige dies entsprechend beantragt.
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch im Inland ansässige
Unternehmer Anträge auf Vorsteuer-Vergütung in einem anderen Mitgliedstaat zur Weiterleitung an diesen vom
Unternehmer übermittelt. Diese Anträge werden durch das BZSt auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft und an den
Mitgliedstaat der Erstattung über die elektronische Schnittstelle weitergeleitet, sofern der Antrag zulässig ist.
Sofern der Antrag unzulässig ist und daher nicht weitergleitet wird, erhält der Unternehmer hierüber vom BZSt einen
Bescheid. Im Hinblick auf die Bekanntgabe dieses Bescheides soll grundsätzlich auf die nach § 122a AO
geltenden Bekanntgaberegelungen abgestellt werden. Bislang sieht § 18g Satz 5 UStG abweichend vom zukünftigen
§ 122a AO vor, dass für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf die Zustimmung des
Bescheidempfängers erforderlich ist. Diese vom zukünftigen § 122a AO abweichende Regelung soll aufgehoben werden.
Im Gegensatz zum zukünftigen § 122a Absatz 2 AO soll einem Antrag auf postalische Bekanntgabe nur dann
entsprochen werden, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
§ 18g Satz 5 UStG
Bislang war eine ausdrückliche Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum
Datenabruf erforderlich. Mittels Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO ist nunmehr bekanntzugegeben,
wenn ein Steuerbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 AO elektronisch übermittelten Steuererklärung beruht und
sie vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde. Zur
Antragsübermittlung muss der im Inland ansässige Unternehmer über ein Nutzerkonto im Online-Portal des BZSt
verfügen, so dass insoweit die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
vorliegen. Bei im Inland ansässigen Unternehmern soll eine schriftliche Bekanntgabe des Bescheides über die
Nichtweiterleitung des Antrages ab dem 1. Januar 2026, abweichend von § 122a Absatz 2 AO, nur in Härtefällen
möglich sein. Wann ein solcher Härtefall gegeben ist, hat das BZSt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung
von § 150 Absatz 8 AO zu bestimmen.
Zu Nummer 4 (§ 21b – neu –)
§ 21b UStG ist notwendig, um die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden
Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umzusetzen,
mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der
mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Absatz 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche
Umsätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind.
Zu § 21b (Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des
Zollkodex der Union)
Zu Absatz 1
Mit der Abgabe der Zollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat entsteht bei Nutzung der zentralen
Zollabwicklung die Einfuhrumsatzsteuer im Inland und zwar sowohl für gestellungspflichtige, als auch
gestellungsbefreite Gegenstände.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für einen im Inland erbrachten Umsatz nach § 1 Absatz 1
Nummer 4 UStG die Abgabe der Zollanmeldung und damit die Erklärung der EUSt in einem anderen
Mitgliedstaat erfolgt (Artikel 179 Absatz 1 UZK). Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Zollanmeldung als abgegeben
gilt, wie bei der Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 182 UZK.
Zu Absatz 2
Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer soll durch das nach allgemeinen Regelungen zuständige
Hauptzollamt im Inland erfolgen. Die einschlägigen Regelungen ergeben sich aus § 23 Absatz 1 der
Abgabenordnung (AO) sowie § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung.
Zu Absatz 3
Die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Gegenständen legen nach Artikel 211
Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Mitgliedstaaten fest. Demnach wird hier die Nutzung des bewilligten
zollrechtlichen Zahlungsaufschubs für die Entrichtung der EUSt festgelegt. Dies folgt dem Grundsatz aus dem
Zollrecht, dass, unabhängig von der Art der Zollanmeldung, eine Ware erst dann überlassen wird, nachdem die
entstandene Zollschuld gezahlt oder eine Sicherheit geleistet wurde (Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 1 UZK). Die
Nutzung/Bewilligung des Zahlungsaufschubs ist aus Gründen der Abgabensicherung auch hier verpflichtend zu
machen. Ferner ist festzulegen, dass die Zollanmeldung alle für die Festsetzung der EUSt notwendigen Daten
enthält und bearbeitbar erfasst wurde. Anderenfalls ist eine separate Steuererklärung bei der zuständigen Zollstelle
im Inland abzugeben.
Zu den maßgebliche Angaben gehören der Zoll-/Transaktionswert, der Bestimmungsort im Zollgebiet der Union,
die Warenbezeichnung und die Codenummer zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes, zusätzliche
Angaben zur Gewährung vom Steuerbefreiungen und ATLAS-Codierungen, der Tag der Zollschuldentstehung, der
Steuerschuldner und die Zahlungsart.
Zu Absatz 4
Die Bekanntgabe/Übermittlung des EUSt-Bescheides orientiert sich an dem im IT-Verfahren ATLAS üblichen
Vorgehen. Dieses umfasst die automatisierte Übermittlung einer Bescheidnachricht an den Steuerschuldner/
Zollanmelder bzw. seinen Vertreter. Voraussetzung für die Kommunikation mit dem IT-Verfahren ATLAS ist
grundsätzlich die ATLAS-Teilnahme. Die Daten des Abgabenbescheides (u. a. Zoll- und EUSt-Betrag) werden den
ATLAS-Teilnehmern per Bescheidnachricht übermittelt.
Eine weitere Bekanntgabe-/Zustellungsmöglichkeit ist über das Zoll-Portal möglich. Die Bekanntgabe über das
Zoll-Portal stellt eine wirksame Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf dar (§ 122a AO).
Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
Die hier vorgenommene rechtliche Gleichstellung von Sport und E-Sport gilt nur für das Gemeinnützigkeitsrecht
sowie Tatbestände in anderen Rechts- oder Regelungsbereichen, die an diese Gemeinnützigkeit anknüpfen. Eine
allgemeine rechtliche Gleichsetzung von Sport und E-Sport auch in gemeinnützigkeitsfremden Rechtsbereichen
ist mit der gemeinnützigkeitsrechtlichen Gleichstellung weder verbunden noch bezweckt, Indizwirkungen auf
andere Regelungsbereiche sind seitens des Gesetzgebers nicht intendiert.
Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen
einschließlich mobiler und Virtual-Reality-Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus,
Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg ist messbar und beruht auf den motorischen sowie taktischen und/oder
strategischen Fähigkeiten der Personen und darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung
von E-Sport wird unter anderem die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese
stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Vorgaben des Jugendschutzes zu halten. Spiele ohne
Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) sowie Computerspiele mit gewaltverherrlichenden
Inhalten sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die
in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen.
Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar. Wenn für den Ausgang
eines Wettkampfs oder den Abschnitt eines Wettkampfs nicht überwiegend Fähigkeiten, Kenntnisse und
Aufmerksamkeit der spielenden Personen, sondern überwiegend Zufall bestimmend ist, so handelt es sich nicht um
E-Sport. Die bloße Existenz von zufälligen Spielelementen oder zufälligen Spielfunktionen genügt nicht. Es
bedarf eines überwiegenden Einflusses solcher Elemente und Funktionen.
Körperschaften, die sich dem E-Sport widmen, können sich neben der Durchführung von Wettbewerben oder der
Teilnahme daran sowie dem Trainingsbetrieb auch der Methoden- und Vermittlungskompetenz,
Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Trainingsplanung, Verletzungsprävention, Suchtprävention und
weiterer Aspekte widmen, die zu einer Verbesserung der Fähigkeiten im Wettkampf und/oder zu einem gesunden
Umgang mit dem Medium führen.
Zu Nummer 2 (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis
100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft.
Die bisherige Freigrenze von unter 45 000 Euro pro Jahr wird dadurch deutlich erhöht. Damit wird die Pflicht zur
zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften entfallen. Diese
bürokratische Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften
zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen
angewiesen sind.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden,
Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im
Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben.
Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung
zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Die Abschaffung der Zeitvorgaben für
die Mittelverwendung bei kleinen und mittleren Körperschaften führt zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine
Mittelverwendungsrechnung bei Einnahmen bis 100 000 Euro nicht mehr erforderlich ist.
Es ist davon auszugehen, dass es weiterhin im eigenen Interesse der jeweiligen steuerbegünstigten Körperschaften
liegt, ihre Mittel auch zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Zudem sind die Körperschaften auch
angehalten, im Interesse der Spender die eingeworbenen Mittel tatsächlich zur Förderung der steuerbegünstigten
Zwecke einzusetzen, da anderenfalls mit einem Rückgang der Spenden bei der jeweiligen Körperschaft zur
rechnen ist. Insofern bestehen bei den steuerbegünstigten Körperschaften auch ohne die starre gesetzliche Pflicht zur
Verwendung der Mittel innerhalb von zwei Jahren extrinsische und intrinsische Faktoren, die auch zukünftig eine
zeitnahe Mittelverwendung faktisch sicherstellen.
Schließlich stellen auch die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze – insbesondere der Grundsatz
der Ausschließlichkeit nach § 56 AO – sicher, dass es auch zukünftig trotz der deutlich erhöhten Freigrenze in
Extremfällen nicht zu ungerechtfertigten Mittelansammlungen kommt.
Zu Nummer 3 (§ 58)
Zu Buchstabe a (§ 58 Nummer 10 Satz 2)
§ 58 Nummer 10 Satz 2 AO wird redaktionell an die neu eingefügte Nummer 11 angepasst.
Zu Buchstabe b (§ 58 Nummer 11 – neu –)
In Anbetracht der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel etwa durch
Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringt, dient der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl
dem Schutz von Leben und Gesundheit der heute lebenden Menschen als auch künftiger Generationen. Die
Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren
Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Aus diesem Grund muss die Anschaffung und der Betrieb von
Photovoltaikanlagen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen.
Die Regelung in § 58 Nummer 11 – neu – AO trägt dem in § 1 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG
2023) zum Ausdruck gebrachten Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer
nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu fördern, nachhaltig Rechnung. Sie vermeidet
zusätzliche Bürokratielasten sowohl für betroffene gemeinnützige Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung.
Die Regelung ist als Ausnahmeregelung zu § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO (satzungsgemäße
Mittelverwendung als Voraussetzung der Selbstlosigkeit) konzipiert. Der Tatbestand verzichtet auf eine Höchstbetragsgrenze,
d. h. insbesondere auf eine Bezugnahme auf § 3 Nummer 72 EStG. Ausdrücklich wird die Regelung auch auf den
Einsatz aller erneuerbarer Energien erstreckt. Es gilt die Legaldefinition des § 3 Nummer 21 EEG 2023:
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,
Windenergie,
solare Strahlungsenergie,
Geothermie,
b) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Die Einspeisung von nicht selbst verbrauchtem Strom begründet wie bisher unter den allgemeinen
Voraussetzungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen
Tätigkeiten die Besteuerungsgrenze nach § 64 Absatz 3 AO übersteigen. Diese Rechtsfolge ist aus Gründen der
Wettbewerbsneutralität gegenüber nicht gemeinnützigen Anbietern als tragender steuersystematischer Grundsatz
geboten. Dazu dient auch die ausdrückliche Einschränkung, wonach nur der Betrieb der Photovoltaikanlage nicht
den Hauptzweck der Körperschaft darstellen darf.
Durch die Neuregelung ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der
möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft.
Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Anlagen regelmäßig überwiegend der Produktion von selbstverbrauchtem
Strom dienen und die Einspeisung von Reststrom in das öffentliche Netz unvermeidlich und umweltpolitisch
gewollt ist (§ 1 EEG 2023).
Sollten Gewinne aus der Photovoltaikanlage erzielt werden, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch
können besondere Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 72 EStG, in Betracht kommen.
Zu Nummer 4 (§ 64 Absatz 3)
Zu Satz 1
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht
Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen –
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu
entlasten. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer
ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, werden mit ihren
Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Zur Vereinfachung und zur weiteren
Entlastung von bürokratischem Aufwand wird die Freigrenze von 45 000 Euro auf 50 000 Euro erhöht. Insbesondere
sollen wirtschaftliche Aktivitäten in einem geringen Umfang, wie beispielsweise die Durchführung von
Vereinsfesten, nicht automatisch dazu führen, dass von den Körperschaften zwingend eine Anlage EÜR abgegeben
werden muss.
Unabhängig von dieser Vereinfachungsregelung besteht für jede gemeinnützige Organisation die Pflicht nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO auch die durch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erwirtschafteten Mittel für
ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
Die Erhöhung der Freigrenze auf insgesamt 50 000 Euro stärkt und unterstützt zudem auch die Mittelbeschaffung
kleinerer Körperschaften, die ehrenamtlich geführt werden.
Zu Satz 2
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus
wirtschaftlichen Tätigkeiten – dies umfasst steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe nach den
§§ 65 bis 68 AO – weniger als 50 000 Euro Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend
vornehmen müssen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem
Zweckbetrieb nach den §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind.
§ 64 AO setzt grundsätzlich eine Zuordnung der von der Körperschaft erwirtschafteten Werte zu den vier Sphären
der Gemeinnützigkeit – ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb – voraus. Dem Grunde nach sind alle Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten
entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb
zuzuordnen.
Diese Zuordnungsverpflichtung ist jedoch ertragsteuerlich entbehrlich, sofern die Einnahmen der Körperschaft
aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – also aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und
steuerbegünstigten Zweckbetrieben – insgesamt die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten, da bis zu dieser
Freigrenze keine Ertragsbesteuerung stattfindet.
Bei Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist zu beachten, dass weiterhin nach dem
allgemeinen Grundsatz der Selbstlosigkeit gemäß § 55 AO keine Mittel der steuerbegünstigten Sphäre zum
Ausgleich verwendet werden dürfen. Für Zwecke der Zuordnungsvereinfachung im Sinne der Neuregelung sind
jedoch Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) bei Einnahmen unter 50 000 Euro grundsätzlich
unschädlich, es sei denn, dass diese Verluste klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind.
Die Regelung bewirkt insbesondere für kleine Vereine eine Entlastung von Bürokratie, da künftig eine
Sphärenzuordnung wirtschaftlicher Tätigkeit unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr erfolgen muss.
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1
Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche nach den §§ 31a und 31b BGB
für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder von jährlich 840 Euro wird
auf 3 300 Euro angehoben. Ihre Höhe, die sich bisher an die sog. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a
Satz 1 EStG angelehnt hat, orientiert sich nun am sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG.
Eine dogmatische Aussage steuerrechtlicher Art ist damit nicht verbunden. Die Anhebung des
Haftungsfreibetrags hat deshalb keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen nach
dem Einkommensteuergesetz.
Zu Artikel 7 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 11a Absatz 1 Nummer 5
Mit der Änderung werden die Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
als dynamischer Verweis ausgestaltet. Damit wird künftig im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine automatische
Geltung angepasster Freibetragshöhen im EStG gewährleistet, ohne dass Folgeänderung im SGB II notwendig
sind.
Zu Artikel 8 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
Mit der Änderung werden die Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch als dynamischer Verweis ausgestaltet. Damit wird künftig im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine
automatische Geltung angepasster Freibetragshöhen im EStG gewährleistet, ohne dass Folgeänderung im SGB XII
notwendig sind.
Zu Artikel 9 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 4
Mit der Änderung werden die weitergehenden Freistellungen in § 3 Nummer 26 und 26a EStG im
Asylbewerberleistungsgesetz nachvollzogen und als dynamischer Verweis ausgestaltet.
Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen)
§ 1 Absatz 2 Satz 2 und 3
Die Änderung ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 3 Nummer 26 EStG.
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Artikel 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Änderungen des § 7b Absatz 5 EStG (Artikel 1) sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52
Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Der geänderte § 9 Absatz 5 FzulG (Artikel 3) ist auf nach seinem Inkrafttreten entstehende Ansprüche auf
Forschungszulage anzuwenden.
Zu Absatz 2
Die Artikel 2 und 4 bis 10 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes (Artikel 2) sind nach der am 1. Januar 2026 geltenden
allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (NKR-Nr. 7806, BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): dargestellt: rund - 15 000 Stunden
(- 375 000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung) dargestellt: rund - 11,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: nicht dargestellt
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 760 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten: nicht dargestellt
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: dargestellt: keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 76 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): dargestellt: rund - 1,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: dargestellt: rund 49 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 11,4 Mio.
Euro dar.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat im Rahmen der Vorprüfung
zum Steueränderungsgesetz 2025
Digitalbezug und Interoperabilität festgestellt. Die
erweiterte Dokumentation dazu hat das
Ressort, erst nach Aufforderung durch den
NKR, zwei Tage vor der Kabinettsitzung
vorgelegt. Dem NKR war eine Überprüfung
in dieser kurzen Zeit nicht möglich.
Der NKR kritisiert die unangemessen kurze Frist, die den Ländern und Verbänden
während der Urlaubszeit für Stellungnahmen eingeräumt wurde. Dies widerspricht dem Ziel
der Bundesregierung, praxistaugliche Gesetze zu erarbeiten.
Auch der NKR wurde erst sehr kurzfristig, vier Arbeitstage vor Kabinettbefassung,
eingebunden. In dieser kurzen Frist, die in keiner Weise den Anforderungen der GGO entspricht,
war es dem NKR nicht möglich, die Prüfung des Gesetzentwurfs mit der gebotenen
Sorgfalt durchzuführen. Dadurch wurde der NKR in Ausübung seines gesetzlichen
Prüfmandats behindert. Die Stellungnahmen der Länder wurden dem NKR nicht zur Verfügung
gestellt.
Nach der lediglich kursorischen Prüfung stellt der NKR fest, dass die Regelungsfolgen
unvollständig und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar dargestellt sind. Politische
Entscheider erhalten so kein realitätsnahes Bild der Regelungsfolgen.
II Regelungsvorhaben
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen u. a. die Bürgerinnen und Bürger entlastet
werden. Hierzu sieht der Entwurf folgende Einzelmaßnahmen vor:
• Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
sowie Entfristung der Mobilitätsprämie
• Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf 7 %
• Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Ressort stellt dar, dass die Bürgerinnen und Bürger durch die Erhöhung der Übungsleiter-
und der Ehrenamtspauschale von Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 15 000 Stunden
(375 000 Euro)1 entlastet werden. Dabei ist nicht nachvollziehbar dargestellt, welche
Annahmen den Berechnungen zu Grunde liegen.
Wirtschaft
Das Ressort nimmt an, dass für die Wirtschaft eine jährliche Entlastung in Höhe von rund
- 11,4 Mio. Euro entsteht. Zudem nimmt das Ressort einen einmaligen Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 760 000 Euro an. Auf welchen Annahmen die dargestellten Parameter
beruhen, ist ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar.
Verwaltung
Das Ressort geht für die Landesverwaltung von einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund
- 1,7 Mio. Euro aus. Darüber hinaus nimmt es einen einmaligen Erfüllungsaufwand für die
Bundes- und Landesverwaltung in Höhe von insgesamt rund 126 000 Euro an. Dabei hat das
Ressort Erfüllungsaufwand in Zusammenhang mit der Änderung der Abgabenordnung, des
Einkommensteuergesetzes und des Umsatzsteuersatzes in den Ländern als einen einmali-
1 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
gen automationstechnischen Umstellungsaufwand genannt, jedoch die Höhe des Aufwands
nicht quantifiziert und nicht dargestellt.
Lutz Goebel Ulla Ihnen
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Finanzen
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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