Schriftliche Frage 76 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Nach welchen konkreten Kriterien bemisst die Bundesregierung die im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 4. J…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 76 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Nach welchen konkreten Kriterien bemisst die Bundesregierung die im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 4. J…
Frage 76 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Nach welchen konkreten Kriterien bemisst die Bundesregierung die im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 4. Juni 2025 genannten „Ausnahmefälle“ von Menschen in „Lebenslagen, in denen die Einrichtung eines Bankkontos mit Hürden verbunden ist“, für die das BMAS „die Notwendigkeit [sieht], in Ausnahmefällen weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel mittels Bargeldauszahlung in den Sozialämtern, um für jede Person den Erhalt des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums sicherzustellen“ (vgl. Schreiben des BMAS vom 4. Juni 2025, abrufbar unter: https://tacheles-sozialhilf e.de/files/redakteur/DA_Sozi_Wpt/25-06-04%20 Schreiben_Einstellung_ZZV.pdf; dazu bitte ausführen, wie die Bundesregierung diese Fälle konkret definiert und voneinander abgrenzt), und gibt es hierzu eine bundesweit einheitliche Auflistung oder Kategorisierung solcher Härtefallkonstellationen, oder obliegt die Entscheidung über das Vorliegen eines Härte- oder Ausnahmefalls im jeweiligen Einzelfall dem Ermessen der kommunalen Jobcenter beziehungsweise Sozialämter (falls letzteres, bitte ausführen, welche konkreten Arbeitsanweisungen, Handlungsempfehlungen oder internen Weisungen das BMAS an die Bundesagentur für Arbeit bzw. an die kommunalen Träger übermittelt, um die praktische Umsetzung der im Schreiben angekündigten Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 30. Oktober 2025:
Bisher können Leistungsberechtigte nicht nur in einem nachgewiesenen Härtefall, sondern auch dann, wenn sie keinen Grund vorbringen, weshalb sie kein Bankkonto einrichten können, oder wenn sie dem Leistungsträger die Bankverbindungsdaten nicht mitteilen möchten, ihre Leistungen über alternative Auszahlungsmöglichkeiten – in der Vergangenheit überwiegend durch die Nutzung des ZzV-Verfahrens – erhalten. Im Härtefall ist dies für die Betroffenen kostenfrei. Die kostenpflichtige Auszahlungsvariante an Leistungsberechtigte, die keinen Härtefall geltend machen, wird künftig entfallen. Die Bereitstellung der Sozialleistungen mittels Überweisung auf ein Konto ist der Regelfall, von dem eine Abweichung nur in begründeten Einzelfällen möglich sein soll. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sieht deshalb auch künftig eine Härtefallregelung vor. Leistungsberechtigte sollen danach – wie nach geltendem Recht – nachweisen können, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Sozialleistungen wären ihnen dann kostenfrei auf einem anderen Weg zur Verfügung zu stellen. Es erfolgt im Einzelfall eine Abwägung der zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung und der vorgebrachten Hinderungsgründe. Hinderungsgründe können zum Beispiel persönliche Lebensumstände oder u. a. auch Gesundheits- sowie Mobilitätseinschränkungen sein. Da bei der Prüfung zur Feststellung eines Härtefalls die individuellen Hinderungsgründe des Einzelnen Berücksichtigung finden und das Gesamtbild abgewogen wird, kann vonseiten der Bundesregierung keine pauschale Auflistung von Hinderungsgründen ohne Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen. Grundsätzlich haben alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG). Ein Basiskonto kann auch ohne festen Wohnsitz eröffnet werden, sofern eine rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung in der EU vorliegt. Als postalische Anschrift ist stattdessen eine Adresse von Freunden, Familie oder einer Beratungsstelle ausreichend.
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