Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
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Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/656
21. Wahlperiode 26.06.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Birgit Bessin, Jan
Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland zunächst
Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei
regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der
Erstaufnahmeeinrichtung beginnt.
Halten sie sich 36 Monate ununterbrochen in Deutschland auf, können sie von
der Grundversorgung einfach zu den Analogleistungen wechseln. Diese
entsprechen in ihrer Höhe den Leistungen des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Asylantrag abgelehnt wurde oder nicht. Im
Jahr 2025 lag die Ablehnungsquote bei Asylanträgen in Deutschland bis Ende
April bei 81,8 Prozent (de.statista.com/statistik/daten/studie/197867/umfrage/a
bgelehnte-asylantraege-in-deutschland/).
Sie haben dann auch den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie
Personen, die Sozialhilfe beziehen. Faktisch besteht somit kein Unterschied
mehr zu gesetzlich Versicherten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (bitte nach der Gesamtzahl sowie nach den
häufigsten zehn Herkunftsländern aufgliedern)?
2. Bei wie vielen Personen, die zwischen 2015 und 2025 Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG bezogen, handelte es sich im Rahmen des
Familiennachzugs um sogenannte subsidiär Schutzberechtigte (bitte nach den zehn
häufigsten Herkunftsländern sowie nach Ehepartnern, minderjährigen
Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aufgliedern)?
3. Welche Kosten (staatliche Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen)
entfielen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils auf die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG sowie auf die ebenfalls in § 2 AsylbLG
geregelten Leistungen (bitte auflisten)
a) nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII),
b) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,
c) für Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG),
d) für sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)?
4. Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die Zahl der
Ausländer, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, jedoch ihre
Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich durch vorsätzliches sozialwidriges
Verhalten beeinflusst haben, das kausal für die Begründung oder
Verlängerung des Aufenthalts war infolge (bitte auflisten)
a) Vernichtung des Passes,
b) Angabe einer falschen Identität,
c) fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren,
d) Verhinderung der Abschiebung oder Überstellung in Dublin-Fällen
durch Untertauchen oder Umzug, z. B. in die Räumlichkeiten einer
Kirchengemeinde (Kirchenasyl),
e) Verstoßes gegen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?
5. Welche Folgen (z. B. Sanktionen oder Leistungsbezugsende) hatte der
Rechtsmissbrauch jeweils für die in Frage 4 aufgelisteten vorsätzlichen
sozialwidrigen Verhaltensweisen (bitte auflisten)?
6. Wie viele minderjährige Kinder erhielten in den Jahren von 2015 bis 2025
weiterhin Analogleistungen, wenn ein Elternteil von Analogleistungen
ausgeschlossen wurde, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat?
7. Wie viele Bezieher von Analogleistungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2015 bis 2025 per Haftbefehl
polizeilich gesucht?
8. Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils
Haftentlassungsgeld und gleichzeitig Analogleistungen nach dem
SGB XII, und in welcher Höhe wurde das Haftentlassungsgeld jeweils in
die Berechnung des Einkommens einbezogen?
9. Wie viele Personen, die in den Jahren von 2015 bis 2025
Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet
durch Auslandsaufenthalte wesentlich unterbrochen, und aus welchem
Grund (z. B. durch einen längeren Aufenthalt im Ausland ohne
Genehmigung)?
10. Wie hoch waren in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die anfallenden
Kosten für die Bearbeitung von Asylklagen, einschließlich der Kosten für
staatlich geförderte Asylverfahrensberatungen, und wie viel davon betraf
Bezieher von Analogleistungen (bitte pro Jahr nach Kosten für
Gerichtsverfahren und Kosten für Asylverfahrensberatungen aufschlüsseln)?
Berlin, den 18. Juni 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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