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Schriftliche Frage 126 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche direkte Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe (nach dem Neunten Buch Sozialgesetz…

dip / schriftliche_frage 04.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 126 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche direkte Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe (nach dem Neunten Buch Sozialgesetz… Frage 126 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche direkte Beteiligung des Bundes an der Eingliederungshilfe (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX), die aktuell vollständig von den Kommunen übernommen wird, was lediglich durch eine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und den Umsatzsteueranteilen seitens des Bundes kompensiert wird, und falls die Bundesregierung eine direkte Beteiligung nicht befürwortet, sieht sie dann zumindest den Bedarf für höhere Kompensationsleistungen für die Eingliederungshilfe (nach dem SGB IX)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 3. Juli 2025: Die Eingliederungshilfe (EGH) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch liegt in der Aufgaben- und damit auch in der Finanzierungsverantwortung der Länder. Nach dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip hat jedes Land die ihm zufallenden Aufgaben selbst zu finanzieren. Die Länder bestimmen die Träger der EGH. Eine direkte Beteiligung des Bundes an den Kosten der EGH ist nicht vorgesehen. Seit 2018 besteht eine allgemeine Entlastung durch den Bund aufgrund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen in Höhe von 5 Mrd. Euro pro Jahr. Zusätzlich zu den 5 Mrd. Euro entlastet der Bund die Länder und Kommunen bei der EGH aufgrund des Bundesteilhabegesetzes durch Übernahme von ursprünglich in der EGH verankerten Lebensunterhaltsleistungen in das Leistungssystem der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Im Zeitraum 2017 bis 2023 betrug die Entlastung insgesamt rd. 784,0 Mio. Euro (siehe Abschlussbericht 2024, Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG, Tabelle 2, Kostentableau, Seite 23). Darüberhinausgehende Entlastungen bei der EGH sind im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode nicht vorgesehen.

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