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Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 73/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) [Bundesrat Drucksache 73/26 11.02.26 AIS - Fz - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) A. Problem und Ziel In der Praxis kommt es regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder, da diese nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt sind. Anderen Behörden liegen die Informationen aber oftmals bereits vor. Obgleich ein direkter Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden ein schneller und einfacher Weg hierfür wäre, wird in der Regel immer noch der Leistungsempfänger für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen in Anspruch genommen. Dies ist jedoch nicht zielführend, wenn die Leistungsempfänger ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen bzw. die Informationen nicht die zuständige Behörde erreichen oder dem zutreffenden Vorgang nicht zugeordnet werden können. Überzahlungen und sich daran anknüpfende Rückforderungsprozesse lösen vermeidbaren bürokratischen Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien aus, da überzahltes Kindergeld oftmals bereits verausgabt wurde. B. Lösung Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen ein automatisierter Datenabruf durch die Familienkassen bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz zulässig ist, und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens festgelegt. Kindergeld wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bewilligt. Danach kann das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag fortbewilligt werden. Der Anspruch auf Kindergeld kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch den automatisierten Datenabruf daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld weiterhin vorliegen. Ungerechtfertigte Auszahlungen und Rückforderungsverfahren von Kindergeld können dadurch in vielen Fällen vermieden werden, auch wenn nicht in allen Konstellationen der Datenabruf hinreichend sein wird. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld kann in vielen Fällen effektiver bekämpft werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Soweit Änderungen zum Bestehen des Anspruchs auf Kindergeld der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit durch einen Datenabruf bekannt werden, kann auf Nachfragen bei den Bürgerinnen und Bürgern verzichtet werden. Diese werden dadurch von Mitwirkungspflichten befreit, soweit bei den Trägern nach dem SGB II und SGB III Daten zum Abruf vorliegen. Der jährliche Zeitaufwand wird für die Bürgerinnen und Bürger auf insgesamt 333 333 Stunden geschätzt, der zukünftig wegfallen würde. Weiterhin würden für Porto geschätzte Sachkosten von 1 Million Euro wegfallen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen entstehen für die Zurverfügungstellung der Daten zum Abruf durch die Familienkasse aus den betroffenen Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit geschätzt ein einmaliger Aufwand von 1 063 400 Euro und jährliche Betriebskosten von 41 650 Euro. Die Angaben zu den Minderungen des Aufwands, der zukünftig dadurch wegfällt, dass entsprechende Anfragen nicht mehr personell von der Bundesagentur für Arbeit oder den gemeinsamen Einrichtungen beantwortet werden müssen, können nur geschätzt werden. Er wurde bislang nicht separat erfasst. Durch das automatisierte Datenabrufverfahren wird von einer geschätzten Ersparnis jährlich von bis zu 1 212 000 Euro ausgegangen. Von den zuvor genannten Beträgen werden 15,2 Prozent durch die Kommunen refinanziert bzw. entfallen bei den Einsparungen. Auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern entsteht durch die Erteilung von Abrufberechtigungen für Mitarbeitende bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und für die Anbindung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an die eigene IT Aufwand. Erkenntnisse zum anfallenden Erfüllungsaufwand bei den zugelassenen kommunalen Trägern liegen unter Berücksichtigung der heterogenen IT-Struktur nicht vor. In der abrufenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2 848 933 Euro. Dem steht ebenfalls eine geschätzte Ersparnis jährlich von bis zu 1 212 000 Euro gegenüber. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 73/26 11.02.26 AIS - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) mit Begründung und Vorblatt. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 68 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind. § 2 Abrufberechtigung (1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erteilt werden. Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1. Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden. (2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden haben. § 3 Verfahren des Datenabrufs (1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren. (2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig. (3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit: 1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, 2. den Tag der Geburt und 3. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird. (4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit: 1. für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung, 2. für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung, 3. den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes, 4. den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person, 5. für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und 6. bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der kindergeldberechtigten Person. (5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit. (6) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. § 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren. Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen. § 5 Kosten des Verfahrens Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle entstehenden Kosten tragen diese selbst. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen In der Praxis kommt es regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder, da diese nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und der Familienkasse die für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt sind. Anderen Behörden liegen die Informationen aber oftmals bereits vor. Obgleich ein direkter Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden ein schneller und einfacher Weg hierfür wäre, wird in der Regel immer noch der Leistungsempfänger für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen in Anspruch genommen. Dies ist jedoch nicht zielführend, wenn die Leistungsempfänger ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen bzw. die Informationen nicht die zuständige Behörde erreichen oder dem zutreffenden Vorgang nicht zugeordnet werden können. Überzahlungen und sich daran anknüpfende Rückforderungsprozesselösen vermeidbaren bürokratischen Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien aus, da überzahltes Kindergeld oftmals bereits verausgabt wurde. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen ein automatisierter Datenabruf durch die Familienkassen bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz zulässig ist und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens festgelegt. Kindergeld wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bewilligt. Danach kann das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterbewilligt werden. Der Anspruch auf Kindergeld kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch den in dieser Verordnung festgelegten automatisierten Datenabruf daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld weiterhin vorliegen. Ungerechtfertigte Auszahlungen und Rückforderungsverfahren von Kindergeld können dadurch in vielen Fällen vermieden werden, auch wenn nicht in allen Konstellationen der Datenabruf hinreichend sein wird. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld kann in vielen Fällen effektiver bekämpft. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch Daten abgerufen werden dürfen, und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens festgelegt. III. Exekutiver Fußabdruck Keine Angaben. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Ermächtigung ergibt sich aus § 68 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen wird durch einen automatisierten Datenabruf vereinfacht. Eine manuelle Bearbeitung angefragter Daten fällt weg, wenn die Möglichkeit eines automatisierten Abrufs genutzt wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie Kinderarmut bekämpft und den Zugang zum steuerlichen Kindergeld für volljährige Kinder vereinfacht. Damit wird der Indikatorenbereich 1.1 (Armut begrenzen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Soweit Angaben, die bei Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen sowie den zugelassenen kommunalen Trägern bereits vorliegen, nicht mehr von den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber der Familienkasse getätigt werden müssen, mindert sich der Erfüllungsaufwand für die Beantragung bzw. Weitergewährung des Kindergeldes. Die Bürgerinnen und Bürger werden dadurch von Mitwirkungspflichten befreit und müssten zukünftig nicht mehr den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld durch die Träger bescheinigen lassen. Unter Berücksichtigung eines halbjährlichen Datenabrufs durch die Familiemkasse könnten jährlich in insgesamt gut 2 Millionen Fällen bei den Trägern Daten durch die Familienkasse abgerufen werden, wenn diese am automatiiserten Abrufverfahren teilnehmen würden. Der jährliche Zeitaufwand mit Wege- und Wartezeiten wird für die Bürgerinnen und Bürger unter Berücksichtigung von jeweils zehn Minuten auf insgesamt 333 333 Stunden geschätzt, der dann zukünftig wegfallen würde. Ausgehend davon, dass die Nachweise je zur Hälfte elektronisch oder per Postversand gegenüber der Familienkasse erbracht werden, fallen für Porto geschätzte Sachkosten von 1 Million Euro weg. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen (Bund und Kommunen) entstehen für die Zurverfügungstellung der Daten zum Abruf durch die Familienkasse aus den betroffenen Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit geschätzt ein einmaliger Aufwand von 1 063 400 Euro (ALLEGRO 520 000 Euro, VerBIS 325 000 Euro, STEP 37 400 Euro, Colibri 56 000 Euro und BAB/Reha-Verfahrenskette und BAB-Reha Neu 125 000 Euro). Hinzu kommen jährliche Betriebskosten von 41 650 Euro (ALLEGRO 10 400 Euro, COLIBRI 25 000 Euro, BAB/Reha-Verfahrenskette und BAB-Reha Neu 6 250 Euro). Von den einmaligen Anpassungskosten entfallen 683 080 Euro und von den jährlichen Betriebskosten 10 400 Euro auf die gemeinsamen Einrichtungen des Rechtskreises SGB II. Angaben zu den Minderungen des Aufwands, der zukünftig dadurch wegfällt, dass entsprechende Anfragen nicht mehr personell von der Bundesagentur für Arbeit oder den gemeinsamen Einrichtungen beantwortet werden müssen, können nur geschätzt werden. Er wurde bislang nicht separat erfasst. Ausgehend von 2 Millionen Abrufmöglichkeiten wird angenommen, dass bislang von den Bürgerinnen und Bürgern die erforderlichen Nachweise gegenüber der Familienkasse letztlich in der überwiegenden Anzahl erbracht wurden und Nachweisanfragen der Familienkasse höchstens in 15 Prozent manuell durch die Träger (Bundesagentur für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) bearbeitet werden mussten. Die Träger hätten bei 300 000 Anfragen den angefragten Fall suchen, aufrufen und die Voraussetzungen bescheinigen müssen. Hierfür wird ein Zeitaufwand von drei Minuten angenommen, so dass eine Zeiteinsparung von 15 000 Arbeitsstunden jährlich geschätzt wird. Die Zeitersparnis von 15 000 Stunden ergibt bei einem Stundensatz von 40,40 Euro insgesamt 606 000 Euro. Wird unterstellt, dass manuelle Nachfragen durch die Familienkasse in 30 Prozent erforderlich waren, dann ergibt sich insgesamt eine Ersparnis von 1 212 000 Euro. Von den zuvor genannten Beträgen werden 15,2 Prozent durch die Kommunen refinannziert bzw. entfallen bei den Einsparungen. Auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern entsteht durch die Erteilung von Abrufberechtigungen für Mitarbeitende bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und für die Anbindung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an die eigene IT Aufwand. Erkenntnisse zum anfallenden Erfüllungsaufwand bei den zugelassenen kommunalen Trägern liegen nicht vor. In der abrufenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 712 233 Euro für die Beantragung von Abrufberechtigungen bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie rund 2 136 700 Euro für Anpassungen an den IT-Verfahren (KIWI und eAkte). Dem gegenüber mindert sich der laufende Erfüllungsaufwand jährlich, der dadurch vermieden wird, dass Anfragen bzw. Nachfragen der Familienkasse bei Bürgerinnen und Bürgern bezüglich der Informationen, die bei Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen sowie den zugelassenen kommunalen Trägern bereits vorliegen, vermeidbar werden, unter Zugrundelegung von 300 000 Nachfragen geschätzt um insgesamt 606 000 Euro und bei doppelt so vielen Nachfragen um insgesamt 1 212 000 Euro. Für die Anforderung des fehlenden Nachweises wurde ebenfalls eine Bearbeitungszeit von drei Minunten berücksichtigt. 5. Weitere Kosten Mit dem Regelungsvorhaben entstehen über den zum Erfüllungsaufwand sowie zu den finanziellen Auswirkungen dargestellten Aufwand hinaus keine weiteren Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Es sind weder demografische Auswirkungen erkennbar, noch solche, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und das Erfordernis des Informationsaustausches mit den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind auf Dauer angelegt. Die Regelungen sind daher für eine Befristung ungeeignet. Eine Evaluierung ist nicht angezeigt, weil diese Verordnung lediglich das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I. S. 1066) konkretisiert. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Anwendungsbereich) Die Regelung bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf, wenn die Träger des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch sich entschieden haben, nach § 68 Absatz 7 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes an dem Abrufverfahren teilzunehmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme regelt diese Verordnung nicht. Die Verordnung legt die beteiligten Stellen fest und bezieht sich auf die § 68 Absatz 7 Satz 2 Einkommenssteuergesetz genannten Träger, die der Familienkasse in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Einkommenssteuergesetz erforderlichen Daten zur Verfügung stellen dürfen. Ein Viertel der Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind zugelassene kommunale Träger. Im Gegensatz zu der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen nutzen die zugelassenen kommunalen Träger keine zentralen IT-Verfahren, sondern entscheiden in eigener Zuständigkeit, mit welchem IT-Anbieter sie zusammenarbeiten. Eine Anbindung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an unterschiedliche IT-Verfahren der zugelassenen kommunalen Träger ist aufwändig und erfordert für jede Anbindung gegenseitig eigene Schnittstellen. Es wird weiterhin klargestellt, dass nur die zur Überprüfung erforderlichen Daten abgerufen werden dürfen. Nicht alle Daten, die bei den genannten Trägern vorliegen, sind in jedem Einzelfall für die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld durch die Familienkasse auch erforderlich. Mit dieser Regelung wird auf den datenschutzrechtlich stets zu beachtenden Erforderlichkeitsgrundsatz hingewiesen. Zu § 2 (Abrufberechtigung) Zu Absatz 1 Der automatisierte Abruf von Daten bedarf einer Abrufberechtigung. Beschäftigten der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz zuständig sind, kann eine Abrufberechtigung erteilt werden. Die Abrufberechtigung dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs. Es ist für die Zulässigkeit des Datenabrufs nicht erforderlich, dass bereits im jeweiligen Einzelfall eine Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes erfolgt ist. Die Abrufberechtigung kann auch während der Bearbeitung eines Kindergeldfalls genutzt werden, bevor über den Anspruch entschieden wird. Insoweit dient das Abrufverfahren der Vermeidung ungerechtfertigter Festsetzungen und Auszahlungen von Kindergeld. Für Zwecke der Missbrauchsbekämpfung einschließlich der Prävention ist es auch zulässig, mehrere Anfragen nach § 3 Absatz 3 unter Verwendung einer einzelnen Abrufberechtigung vorzunehmen. Insbesondere aufgrund der Relevanz der Haushaltszugehörigkeit für die Gewährung des Kindergeldes einerseits (vgl. insbesondere § 64 EStG) und für Zwecke der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch anderseits (vgl. insbesondere § 7 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen der Familienkasse bei bestimmten Tatmustern des Leistungsmissbrauchs unter Ausnutzung des Aspekts räumlicher Nähe sind solche Sammeldatenabrufe zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs zulässig. Im Zuge gezielter Datenauswertungen müssen die nach § 3 Absatz 4 erlangten Daten für die Entscheidung eines Beschäftigten der Familienkasse über das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz verwendet werden. Die Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld umfasst daher auch die Bearbeitung von Rechtsbehelfen, soweit sich der Rechtsbehelf gegen eine Festsetzung bzw. deren Aufhebung sowie die Auszahlung bzw. Rückforderung des Kindergeldes richtet. Die Abrufberechtigung kann auch verwendet werden, um den Abruf vollautomatisiert durch ein technisches System durchzuführen, das entscheidungsvorbereitende Systeme oder Entscheidungssysteme beinhaltet, um manuelle Arbeitsschritte zu reduzieren. Ob und inwieweit ein solches System zur Anwendung kommt, obliegt der abrufenden Stelle. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt die abrufberechtigten Personen fest. Berechtigte können nur Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit sein, die mit der Bearbeitung von Kindergeldansprüchen befasst sind. Zu § 3 (Verfahren des Datenabrufs) Zu Absatz 1 Beschäftigte, die Daten bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen wollen, müssen sich mittels ihrer Zugangsdaten im Abrufverfahren anmelden. Zugangsdaten sind personengebunden und dürfen nicht weitergegeben werden. Hierdurch soll die Nachvollziehbarkeit der Abrufe sichergestellt sein. Zu Absatz 2 Die zum Abruf bereitgestellten Daten werden elektronisch an die abrufende Stelle übermittelt. Zu Absatz 3 Zu Nummer 1 Nummer 1 enthält die Angaben, die für die Anfrage durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Es handelt sich jeweils um Einzelabrufe, die zur Prüfung eines konkreten Einzelfalls erforderlich sind. Für die konkrete Zuordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person und die Prüfung der Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person zu verwenden. Da die Familienkassen soweit sie für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zuständig sind, Finanzbehörden sind, ist die Steuer-Identifikationsnummer in den Kindergeldakten jeweils enthalten. Auf Seiten der die Daten zum Abruf bereitstellenden Träger liegt die Steuer- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person teilweise aufgrund anderer steuerlicher Verpflichtungen (insbesondere § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) bereits vor. Die Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch werden umgekehrt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zukünftig unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person nach § 68 Absatz 5 Einkommenssteuergesetz Daten zu dem für den Kindergeldbezug maßgeblichen Sachverhalt abrufen können. Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person wird daher als Zuordnungsmerkmal vorliegen. Eine Zuordnung der abzurufenden Daten wird dadurch ermöglicht. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 ist zusätzlich das Geburtsdatum für einen Datenabruf mit anzugeben, um eine unzulässige Informationsweitergabe (beispielsweise aufgrund von Tippfehlern) an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden. Zu Nummer 3 Die Zeiträume, für die der Anspruch auf Kindergeld überprüft werden soll, sind beim Datenabruf auf den Monat bezogen anzugeben. Hierdurch sollen die abzurufenden Daten auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Zu Absatz 4 Zu Nummer 1 Die Vorschrift regelt, dass die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung zum Abruf bereitstellen. Die Familienkasse benötigt das Datum zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz. Die Tatbestandsmerkmale für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags gelten insoweit für die Berücksichtigung beim Kindergeld entsprechend (§ 63 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Meldung bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger) erfolgt ist. Die Familienkasse nimmt insoweit keine eigene Prüfung vor. Bisher erfolgte der Nachweis dadurch, dass die Familienkasse von der kindergeldberechtigten Person die Vorlage des Vordrucks KG 11a verlangte. Diese Bescheinigung musste wiederum von der zuständigen Agentur für Arbeit oder von dem Jobcenter ausgefüllt werden. Mit Einführung des vorliegend geregelten Datenabrufverfahrens kann auf den Vordruck KG 11a verzichtet werden, wenn die Träger am Abrufverfahren teilnehmen. Nur soweit die Träger nicht am Abrufverfahren teilnehmen, wird der Nachweis weiterhin benötigt. Durch die zwischenbehördliche Kommunikation wird auch die kindergeldberechtigte Person von Bürokratie entlastet. Behördengänge sind in diesen Fallkonstellationen nicht länger erforderlich. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Ein Mangel an einem Ausbildungsplatz liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, dieser aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2003, VIII R 77/00, BStBl II S. 845). Die kindergeldberechtigte Person muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Als Nachweis dafür kommen verschiedene Unterlagen in Betracht. Auch in diesen Fällen war bisher der Vordruck KG 11a zu verwenden, welcher zukünftig durch den Datenabruf grundsätzlich obsolet wird, wenn die Träger am Abrufverfahren teilnehmen. Nur soweit die Träger nicht am Abrufverfahren teilnehmen (§ 1 Absatz 2) oder die Familienkasse weitere Informationen zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen benötigt, ist der Nachweis weiterhin durch die Berechtigten selbst zu erbringen. Andere Nachweismöglichkeiten, die nicht durch einen Datenabruf auf der Grundlage dieser Rechtsverordnung nachgewiesen werden können (insbesondere die Vorlage von Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz) bleiben von der Neuregelung unberührt und können gegenüber der Familienkasse weiterhin vorgelegt werden. Künftig kann die Familienkasse bei Mitteilung eines Datums der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung des volljährigen Kindes ohne eigene Prüfung davon ausgehen, dass das Kind die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz erfüllt. Sofern der Datenabruf jedoch kein entsprechendes Datum ergibt, muss die Familienkasse eigenständig prüfen, ob und wie lange die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz erfüllt sind. Zu Nummer 2 Das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung des volljährigen Kindes wird von der Familienkasse benötigt, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu verhindern. Die Familienkasse muss in einem Fall, in dem Kindergeld für ein volljähriges Kind festgesetzt wurde, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz vorliegen (vgl. Begründung zu Nummer 1), regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Diese Überprüfungen erfolgen ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 21. bzw. 25 Lebensjahres. Die Weisungslage sieht aktuell eine halbjährliche Prüfung. Wird das Kind aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung abgemeldet, endet grundsätzlich die darauf basierende Berücksichtigung des Kindes. Die Familienkasse hat zu prüfen, ob ab dem Datum der Abmeldung ein anderer Berücksichtigungstatbestand (insbesondere bei erfolgreicher Ausbildungsvermittlung) erfüllt ist oder ob eine Aufhebung der Festsetzung und ggf. eine Rückforderung von zu Unrecht ausgezahltem Kindergeld in Betracht kommt. Zu Nummer 3 Die Familienkasse benötigt Daten zu dem aktuellen Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes aus verschiedenen Gründen zur Beurteilung des Kindergeldanspruchs. Unter dem Begriff Beschäftigungsstatus sind verschiedene Lebenslaufabschnitte zu verstehen. Dies umfasst insbesondere die Kategorien „Schulbesuch“, „ratsuchend“, „Bewerber“, „arbeitslos“, „arbeitsuchend“, „ausbildungsplatzsuchend“, „in Arbeit oder Ausbildung vermittelt“, „in Bildungsmaßnahme“, „Abbruch Ausbildung bzw. Studium“, „Ableistung Wehr- oder Zivildienst“, „Ableistung Freiwilligendienst“ und „in Mutterschutz“. Die Daten zum Beschäftigungsstatus bei Personen in Arbeit oder Ausbildung umfassen auch die Anschrift und den Namen des Arbeitsgebers bzw. der Ausbildungsstätte sowie die Angabe des Wochenstundenumfangs. Für das Kind benötigt die Familienkasse diese Informationen zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 sowie § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet. Auch wenn ein Wehr- oder Zivildienst selbst nicht unmittelbar zu einem Kindergeldanspruch führt, benötigt die Familienkasse diese Informationen zur Berechnung des Übergangszeitraums. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und einen der im Gesetz genannten freiwilligen Dienste leistet. Hinzu kommt, dass gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommenssteuergesetz nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kind in diesen Fällen nur berücksichtigt wird, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 3 Einkommenssteuergesetz kann eine Erwerbstätigkeit jedoch je nach Wochenstundenzahl auch unschädlich sein. Im Ergebnis benötigt die Familienkasse demnach für die Beurteilung der Frage, ob ein Kindergeldanspruch besteht, Informationen über eine etwaige Erwerstätigkeit des Kindes. Zu Nummer 4 Die Familienkasse benötigt Daten zu dem aktuellen Beschäftigungsstatus der kindergeldberechtigten Person aus verschiedenen Gründen zur Beurteilung des Kindergeldanspruchs. Dies gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Absatz 1a Einkommenssteuergesetz sowie bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern zur Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit hat die Erwerbstätigkeit auch Auswirkungen auf die Prüfung der Prioritätsregeln gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Da diese Prüfung auch für kindergeldberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit erfolgen muss, kann der Datenabruf nicht auf ausländische Staatsangehörige eingeschränkt werden. Zu Nummer 5 Die Familienkasse benötigt die Angabe, ob eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Ist dies der Fall, wird auch die Leistungshöhe zur Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz benötigt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen erfolgt die Kindergeldgewährung ohne eine bestimmte Altersgrenze. Der Kindergeldbezug endet mitunter erst mit dem Tod der kindergeldberechtigten Person. Bei einem mehrere Jahrzehnte währenden Leistungsbezug kann die Familienkasse nicht darauf vertrauen, dass die einmal gemachten Angaben noch aktuell sind. Regelmäßige Überprüfungen sind unverzichtbar. Der bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abgefragte Leistungsbetrag dient dabei nicht der Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt. Diese Feststellung obliegt den nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und wird üblicherweise durch Vorlage eines Ausweises, eines Bescheides oder einer Bescheinigung dieser Behörde bei der Familienkasse im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen. Der Familienkasse obliegt hingegen insbesondere die Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dafür ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl II 2003 S. 88 und 91). Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfolgt dabei nach steuerlichen Grundsätzen, wobei auch steuerfreie Einnahmen einzubeziehen sind. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Familienkasse benötigt demnach für die Prüfung, ob eine Berücksichtigung des Kindes gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz erfolgen kann, eine Vielzahl an Daten. Der Datenabruf nach Nummer 5 beschränkt sich jedoch auf die Leistungshöhe, die von den Trägern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abgerufen werden kann. Das Merkmal einer Behinderung wird durch die Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht systematisch erhoben, sondern nur, wenn es für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Soweit den Trägern die für die Familienkasse erforderliche Information zur Behinderung eines Kindes vorliegt, kann diese im automatisierten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht, diese Information zu erheben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich ist, besteht für die Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht und wird durch die Regelung nicht begründet. Zu Nummer 6 Die Familienkasse benötigt bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern Informationen zum Aufenthaltsstatus, weil § 62 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz den Kindergeldanspruch an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel bzw. einer Beschäftigungsduldung knüpft. Zwar hat die Familienkasse gemäß § 18f Absatz 3 AZR-Gesetz auch unmittelbare Datenabrufbefugnisse gegenüber dem Ausländerzentralregister. Allerdings haben die bisherigen Erfahrungen mit dem Ausländerzentralregister aufgezeigt, dass Datenübermittlungen sehr häufig nicht eindeutig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand zugeordnet werden können. In Fällen, in denen die Leistungsträger nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch eine Zuordnung des Datensatzes aus dem Ausländerzentralregister zu ihren eigenen Datensätzen bereits erfolgreich vornehmen konnte, kann diese einmal hergestellte Verknüpfung auch genutzt werden, um die Familienkasse bei der Prüfung der Zuordnung der eigenen Datensätze zu unterstützen. Die Bundesagentur für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen sowie zugelassenen kommunalen Träger verfügen nicht in jedem Fall über alle für die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit relevanten Informationen. Insbesondere ist die Rechtsgrundlage der Aufenthaltstitel bislang nicht in den IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit erfasst und kann noch nicht automatisiert abgerufen werden. Soweit den Trägern die für die Familienkasse erforderlichen Informationen vorliegen, können diese im automatisierten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht, diese Daten zu erheben, besteht nicht und wird durch die Regelung nicht begründet. Zu Absatz 5 Jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle stellt die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Einrichtungen in seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung. Zu Absatz 6 Die Regelung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/678 und legt fest, dass die jeweils geltenden Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten sind. Die Vertraulichkeit der Datenübertragung kann nur durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden. Zu § 4 (Prüfungs- und Dokumentationspflichten) Es wird die Verantwortlichkeit der am automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen geregelt. § 4 stellt entsprechend der Regelung von § 79 Absatz 4 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch klar, dass diejenige Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Datenabrufs trägt, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernden Stellen, von denen die Daten durch das automatisierte Verfahren abgerufen werden, also die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, prüfen anlassbezogn die Zulässigkeit der Abrufe. Zudem wird festgelegt, in welchem Turnus mindestens die Abrufe zu protokollieren sind, um die Rechtmäßigkeit der Abrufe prüfen zu können. Für die protokollierten Daten wird eine Löschfrist von sechs Monaten vorgeschrieben. Zu § 5 (Kosten des Verfahrens) Es wird festgelegt, dass jede Stelle die bei sich anfallenden Kosten selbst trägt. Automatisierte Datenabrufverfahren sind geeignet, die behördenüberfreifende Zusammenarbeit erheblich zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Ihre Entwicklung und Einrichtung sind kostenintensiv. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts und entscheidet im Bereich der Arbeitsförderung in eigener Verantwortung darüber, wie sie die Versichertenmittel einsetzt. Hierzu gehören auch Entscheidungen, welche Kosten für die Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden sollen. Auch die zugelassenen kommunalen Träger entscheiden in eigener Verantwortung über den Einsatz ihrer Mittel und können die Möglichkeit nutzen, sich an dem Datenaustausch mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Alle am Datenaustausch beteiligten Stellen tragen die ihnen jeweils für den Datenaustausch entstehenden Kosten selbst. Damit soll einerseits der zweifache bürokratische Aufwand für die Erstellung, Verwaltung und Begleichung von Rechnungen vermieden werden. Andererseits soll der Abruf von Daten in einem Massenverfahren einfach und transparent ausgestaltet sein und nicht von finanziellen Erwägungen abhängig gemacht werden. Deshalb wird ebenso wie in den anderen Rechtsverordnungen des § 68 EStG im Sinne der Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit und der Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie auf die Möglichkeit verzichtet, entstehende Kosten für Datenabrufe jeweils der anfragenden Behörde in Rechnung zu stellen. Automatisierte Datenabrufverfahren sind für die Behörden von gegenseitigem Nutzen und sollen nicht durch bürokratische Hürden und zusätzliche Verwaltungsverfahren in ihrem Wirkungsgrad eingeschränkt werden. Die Entscheidungsfreiheit der Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch wird dennoch hinreichend gewährleistet durch den Umstand, dass eine Teilnahme am Verfahren nicht verpflichtend ist. Zu § 6 (Inkrafttreten) Es wird das Inkrafttreten geregelt. Alle Regelungen der Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie ermöglichen ab diesem Datum den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit umzusetzen und erforderliche Anpassungen in den IT-Verfahren in die Wege zu leiten. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem SGB II und III durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) (NKR-Nr. 7933, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 23. Januar 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -330 000 Stunden (-8,3 Mio. Euro) Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -1 Mio. Euro Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,7 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 3,8 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): Rund -81 000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: Rund 104 000 Euro Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weitestgehend nachvollziehbar und methodengerecht. Zu bemerken ist lediglich, dass das Ressort den mit der Erteilung von Abrufberechtigungen verbundenen Erfüllungsaufwand nicht dargestellt hat. Digitaltauglichkeit Das Ressort hat die Möglichkeiten der digitalen Ausführung des Regelungsvorhabens geprüft und nachvollziehbar dokumentiert. Der NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort durch die Ermöglichung des automatisierten Datenabrufs, das Once-Only-Prinzip zur Anwendung bringt. Hierdurch werden insbesondere die Bürgerinnen und Bürger davon entlastet, der Familienkasse zur Fortbewilligung des Kindergelds Informationen zu übermitteln, die bei anderen Behörden bereits vorliegen. Aus Sicht des NKR wäre der Datenaustausch zwischen den Familienkassen und den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch geeignet, über das National- Once-Only-Technical-System (NOOTS) abgewickelt zu werden. So könnten die in diesem Verfahren benötigten Nachweise perspektivisch auch an anderer Stelle genutzt werden. Durch die Verwendung von zentralen Basiskomponenten wie NOOTS kann die Digitalisierung der Verwaltung schneller und effizienter in der Breite skaliert sowie Insellösungen vermieden werden. II. Regelungsvorhaben Nach Erreichen des 18. Lebensjahres kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag fortbewilligt werden. In diesem Verfahren müssen die Leistungsempfänger der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung der Träger der Leistungen nach dem SGB II und III vorlegen. Das Regelungsvorhaben soll einen automatisierten Datenaustausch ermöglichen, damit die Bürgerinnen und Bürger von dieser Mitwirkungspflicht befreit und Überzahlungen samt aufwändigen Rückforderungen vermieden werden können. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Durch den Wegfall der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Fortzahlung des Kindergelds werden die Bürgerinnen und Bürger nach Darstellung des Ressorts von einem jährlichen Zeitaufwand in Höhe von rund 333 000 Stunden (8,3 Mio. Euro) sowie von Sachkosten in Höhe von 1 Mio. Euro entlastet. Verwaltung Die Verwaltung wird laut Ressort von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro entlastet. Davon entfallen rund 1,7 Mio. Euro auf den Bund und rund 81 000 Euro auf die Länder (Kommunen). Darüber hinaus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3,9 Mio. Euro, wovon rund 3,8 Mio. Euro auf den Bund und rund 104 000 Euro auf die Länder (Kommunen) entfallen. Bund Jährlich  Anfragen der Familienkasse bei Leistungsempfängern Das Ressort schätzt, dass durch den automatisierten Datenabruf 300 000 bis 600 000 Anfragen an Bürgerinnen und Bürger entfallen. Ausgehend von einer Bearbeitungsdauer von 3 Minuten je Fall und einem Stundensatz von 40,40 Euro ergeben sich Einsparungen von rund 600 000 bis 1,2 Mio. Euro pro Jahr.  Bescheinigung der Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger Das Ressort schätzt, dass die Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger derzeit in 300 000 bis 600 000 Fällen pro Jahr die Voraussetzungen für eine Fortzahlung des Kindegelds bescheinigen müssen. Diese Bescheinigungen würden durch den Datenabruf entfallen. Bei einer Bearbeitungsdauer von 3 Minuten je Fall und einem Stundensatz von 40,40 Euro ergeben sich Einsparungen von rund 600 000 bis 1,2 Mio. Euro pro Jahr. Das Ressort schätzt weiter, dass etwa 60 Prozent der Fälle von gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern bearbeitet werden, deren Verwaltungskosten zu 15,2 Prozent durch die Kommunen finanziert werden. Daher entfallen rund 55 000 bis 110 000 Euro der Entlastung auf die Länder (Kommunen). Darüber hinaus entsteht eine geringfügige jährliche Belastung für Bund und Länder durch die Betriebskosten der Fachverfahren. Einmalig  Anpassung von Fachverfahren und IT Sowohl bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anpassung der Fachverfahren und sonstiger IT. Nach Auskunft der Behörden schätzt das Ressort hierfür einen Aufwand von rund 3,2 Mio. Euro. Davon entfallen rund 683 000 Euro auf die gemeinsamen Einrichtungen, weshalb rund 104 000 Euro einmaliger Erfüllungsaufwand den Ländern (Kommunen) zugerechnet wird.  Beantragung und Erteilung von Abrufberechtigungen Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 712 000 Euro für die Beantragung von Abrufberechtigungen bei den Trägern nach SGB II und III. Das Ressort hat den mit der Erteilung der Genehmigungen verbundenen Erfüllungsaufwand, der bei den Trägern anfällt, nicht dargestellt. 2. Februar 2026 Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Drucksache 73/26 - 4 -]

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