Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)
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Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)
[Bundesrat Drucksache 73/26
11.02.26
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger
der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für
Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
(FamkaKiGAbrV)
A. Problem und Ziel
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige
Kinder, da diese nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind
und der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die für den Kindergeldanspruch
entscheidungserheblichen Tatsachen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt
sind. Anderen Behörden liegen die Informationen aber oftmals bereits vor. Obgleich ein
direkter Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden ein schneller und einfacher
Weg hierfür wäre, wird in der Regel immer noch der Leistungsempfänger für die
Bereitstellung der erforderlichen Informationen in Anspruch genommen. Dies ist jedoch nicht
zielführend, wenn die Leistungsempfänger ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig nachkommen bzw. die Informationen nicht die zuständige Behörde
erreichen oder dem zutreffenden Vorgang nicht zugeordnet werden können.
Überzahlungen und sich daran anknüpfende Rückforderungsprozesse lösen vermeidbaren
bürokratischen Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Familien
aus, da überzahltes Kindergeld oftmals bereits verausgabt wurde.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen ein automatisierter
Datenabruf durch die Familienkassen bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld
nach dem Einkommenssteuergesetz zulässig ist, und Regelungen zu den Kosten des
Verfahrens festgelegt. Kindergeld wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres bewilligt. Danach kann das Kindergeld unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag fortbewilligt werden. Der Anspruch auf Kindergeld kann nach
Vollendung des 18. Lebensjahres durch den automatisierten Datenabruf daraufhin geprüft
werden, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld weiterhin vorliegen. Ungerechtfertigte
Auszahlungen und Rückforderungsverfahren von Kindergeld können dadurch in vielen
Fällen vermieden werden, auch wenn nicht in allen Konstellationen der Datenabruf
hinreichend sein wird. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld kann in vielen
Fällen effektiver bekämpft werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Soweit Änderungen zum Bestehen des Anspruchs auf Kindergeld der Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit durch einen Datenabruf bekannt werden, kann auf Nachfragen
bei den Bürgerinnen und Bürgern verzichtet werden. Diese werden dadurch von
Mitwirkungspflichten befreit, soweit bei den Trägern nach dem SGB II und SGB III Daten zum
Abruf vorliegen. Der jährliche Zeitaufwand wird für die Bürgerinnen und Bürger auf
insgesamt 333 333 Stunden geschätzt, der zukünftig wegfallen würde. Weiterhin würden für
Porto geschätzte Sachkosten von 1 Million Euro wegfallen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen entstehen für die
Zurverfügungstellung der Daten zum Abruf durch die Familienkasse aus den betroffenen
Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit geschätzt ein einmaliger Aufwand von
1 063 400 Euro und jährliche Betriebskosten von 41 650 Euro.
Die Angaben zu den Minderungen des Aufwands, der zukünftig dadurch wegfällt, dass
entsprechende Anfragen nicht mehr personell von der Bundesagentur für Arbeit oder den
gemeinsamen Einrichtungen beantwortet werden müssen, können nur geschätzt werden.
Er wurde bislang nicht separat erfasst. Durch das automatisierte Datenabrufverfahren
wird von einer geschätzten Ersparnis jährlich von bis zu 1 212 000 Euro ausgegangen.
Von den zuvor genannten Beträgen werden 15,2 Prozent durch die Kommunen
refinanziert bzw. entfallen bei den Einsparungen.
Auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern entsteht durch die Erteilung von
Abrufberechtigungen für Mitarbeitende bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und
für die Anbindung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an die eigene IT
Aufwand. Erkenntnisse zum anfallenden Erfüllungsaufwand bei den zugelassenen
kommunalen Trägern liegen unter Berücksichtigung der heterogenen IT-Struktur nicht vor.
In der abrufenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 2 848 933 Euro. Dem steht ebenfalls eine geschätzte
Ersparnis jährlich von bis zu 1 212 000 Euro gegenüber.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft einschließlich der mittelständigen Wirtschaft entstehen keine weiteren
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 73/26
11.02.26
AIS - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger
der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für
Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
(FamkaKiGAbrV)
Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger
der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des
Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV)
mit Begründung und Vorblatt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger
der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur
Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
(FamkaKiGAbrV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 68 Absatz 7
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Familienkasse
der Bundesagentur für Arbeit von zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach §
62 des Einkommensteuergesetzes erforderlicher Daten, die bei den Trägern der Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch gespeichert sind.
§ 2
Abrufberechtigung
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Die
Abrufberechtigung kann für Beschäftigte der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit
auf Antrag erteilt werden. Die Abrufberechtigung erteilt der zuständige Träger nach § 1.
Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte
Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt
werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder
gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den
Anspruch auf Kindergeld unter Verwendung personenbezogener Daten zu entscheiden
haben.
§ 3
Verfahren des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist,
haben sich bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bei jedem Datenabruf nach § 1 zu authentifizieren.
(2) Ein Datenabruf ist nur durch Datenfernübertragung zulässig.
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt den Trägern der Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch für einen Abruf folgende Angaben
zu der kindergeldberechtigten Person oder dem Kind mit:
1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
2. den Tag der Geburt und
3. Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch überprüft wird.
(4) Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
stellen auf Anfrage nach Absatz 3 die folgenden Daten zum Abruf bereit:
1. für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder Ausbildungsuchendmeldung oder
Anmeldung in der Berufsberatung,
2. für ein volljähriges Kind das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder
Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung,
3. den Beschäftigungsstatus des volljährigen Kindes,
4. den Beschäftigungsstatus für die kindergeldberechtigte Person,
5. für volljährige Kinder mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch die monatliche Leistungshöhe und
6. bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern das Datum und die
Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels oder der Beschäftigungsduldung der
kindergeldberechtigten Person.
(5) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den
Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
(6) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik gemäß der
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechende
technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die
Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der
Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame
Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Der nach § 1 für die Verfahren der Informationstechnik zuständige
Träger bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechen muss.
§ 4
Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Familienkasse
der Bundesagentur für Arbeit als abrufende Stelle, an die die Daten übermittelt werden. Die
speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat
mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben
zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu
protokollieren. Die protokollierten Daten sind nach sechs Monaten zu löschen.
§ 5
Kosten des Verfahrens
Die für die Entwicklung und Nutzung des Abrufverfahrens bei der jeweiligen Stelle
entstehenden Kosten tragen diese selbst.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Überzahlungen von Kindergeld für volljährige Kinder,
da diese nur in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen berücksichtigungsfähig sind und
der Familienkasse die für den Kindergeldanspruch entscheidungserheblichen Tatsachen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt sind. Anderen Behörden liegen die
Informationen aber oftmals bereits vor. Obgleich ein direkter Datenaustausch zwischen den
beteiligten Behörden ein schneller und einfacher Weg hierfür wäre, wird in der Regel immer
noch der Leistungsempfänger für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen in
Anspruch genommen. Dies ist jedoch nicht zielführend, wenn die Leistungsempfänger ihrer
Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen bzw. die
Informationen nicht die zuständige Behörde erreichen oder dem zutreffenden Vorgang nicht
zugeordnet werden können. Überzahlungen und sich daran anknüpfende
Rückforderungsprozesselösen vermeidbaren bürokratischen Aufwand und oftmals auch wirtschaftliche
Nachteile für die betroffenen Familien aus, da überzahltes Kindergeld oftmals bereits verausgabt
wurde.
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen ein automatisierter
Datenabruf durch die Familienkassen bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch zur Feststellung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kindergeld
nach dem Einkommenssteuergesetz zulässig ist und Regelungen zu den Kosten des
Verfahrens festgelegt. Kindergeld wird nach der Geburt eines Kindes auf Antrag bis zum
Erreichen des 18. Lebensjahres bewilligt. Danach kann das Kindergeld unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag weiterbewilligt werden. Der Anspruch auf Kindergeld kann nach
Vollendung des 18. Lebensjahres durch den in dieser Verordnung festgelegten
automatisierten Datenabruf daraufhin geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Kindergeld
weiterhin vorliegen. Ungerechtfertigte Auszahlungen und Rückforderungsverfahren von
Kindergeld können dadurch in vielen Fällen vermieden werden, auch wenn nicht in allen
Konstellationen der Datenabruf hinreichend sein wird. Die missbräuchliche
Inanspruchnahme von Kindergeld kann in vielen Fällen effektiver bekämpft.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen, unter denen durch die Familienkasse
der Bundesagentur für Arbeit bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch Daten abgerufen werden dürfen, und Regelungen zu den Kosten des
Verfahrens festgelegt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keine Angaben.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung ergibt sich aus § 68 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen wird durch einen
automatisierten Datenabruf vereinfacht. Eine manuelle Bearbeitung angefragter Daten fällt weg, wenn
die Möglichkeit eines automatisierten Abrufs genutzt wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem
sie Kinderarmut bekämpft und den Zugang zum steuerlichen Kindergeld für volljährige
Kinder vereinfacht. Damit wird der Indikatorenbereich 1.1 (Armut begrenzen) unterstützt. Eine
Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Soweit Angaben, die bei Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen
sowie den zugelassenen kommunalen Trägern bereits vorliegen, nicht mehr von den
Bürgerinnen und Bürgern gegenüber der Familienkasse getätigt werden müssen, mindert sich
der Erfüllungsaufwand für die Beantragung bzw. Weitergewährung des Kindergeldes. Die
Bürgerinnen und Bürger werden dadurch von Mitwirkungspflichten befreit und müssten
zukünftig nicht mehr den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Kindergeld durch die Träger bescheinigen lassen. Unter Berücksichtigung eines
halbjährlichen Datenabrufs durch die Familiemkasse könnten jährlich in insgesamt gut 2
Millionen Fällen bei den Trägern Daten durch die Familienkasse abgerufen werden, wenn
diese am automatiiserten Abrufverfahren teilnehmen würden. Der jährliche Zeitaufwand mit
Wege- und Wartezeiten wird für die Bürgerinnen und Bürger unter Berücksichtigung von
jeweils zehn Minuten auf insgesamt 333 333 Stunden geschätzt, der dann zukünftig
wegfallen würde.
Ausgehend davon, dass die Nachweise je zur Hälfte elektronisch oder per Postversand
gegenüber der Familienkasse erbracht werden, fallen für Porto geschätzte Sachkosten von
1 Million Euro weg.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen (Bund und Kommunen)
entstehen für die Zurverfügungstellung der Daten zum Abruf durch die Familienkasse aus
den betroffenen Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit geschätzt ein einmaliger
Aufwand von 1 063 400 Euro (ALLEGRO 520 000 Euro, VerBIS 325 000 Euro, STEP 37 400
Euro, Colibri 56 000 Euro und BAB/Reha-Verfahrenskette und BAB-Reha Neu 125 000
Euro). Hinzu kommen jährliche Betriebskosten von 41 650 Euro (ALLEGRO 10 400 Euro,
COLIBRI 25 000 Euro, BAB/Reha-Verfahrenskette und BAB-Reha Neu 6 250 Euro). Von
den einmaligen Anpassungskosten entfallen 683 080 Euro und von den jährlichen
Betriebskosten 10 400 Euro auf die gemeinsamen Einrichtungen des Rechtskreises SGB II.
Angaben zu den Minderungen des Aufwands, der zukünftig dadurch wegfällt, dass
entsprechende Anfragen nicht mehr personell von der Bundesagentur für Arbeit oder den
gemeinsamen Einrichtungen beantwortet werden müssen, können nur geschätzt werden. Er wurde
bislang nicht separat erfasst.
Ausgehend von 2 Millionen Abrufmöglichkeiten wird angenommen, dass bislang von den
Bürgerinnen und Bürgern die erforderlichen Nachweise gegenüber der Familienkasse
letztlich in der überwiegenden Anzahl erbracht wurden und Nachweisanfragen der
Familienkasse höchstens in 15 Prozent manuell durch die Träger (Bundesagentur für Arbeit,
gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) bearbeitet werden mussten.
Die Träger hätten bei 300 000 Anfragen den angefragten Fall suchen, aufrufen und die
Voraussetzungen bescheinigen müssen. Hierfür wird ein Zeitaufwand von drei Minuten
angenommen, so dass eine Zeiteinsparung von 15 000 Arbeitsstunden jährlich geschätzt wird.
Die Zeitersparnis von 15 000 Stunden ergibt bei einem Stundensatz von 40,40 Euro
insgesamt 606 000 Euro. Wird unterstellt, dass manuelle Nachfragen durch die Familienkasse in
30 Prozent erforderlich waren, dann ergibt sich insgesamt eine Ersparnis von 1 212 000
Euro.
Von den zuvor genannten Beträgen werden 15,2 Prozent durch die Kommunen
refinannziert bzw. entfallen bei den Einsparungen.
Auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern entsteht durch die Erteilung von
Abrufberechtigungen für Mitarbeitende bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und
für die Anbindung der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an die eigene IT
Aufwand. Erkenntnisse zum anfallenden Erfüllungsaufwand bei den zugelassenen
kommunalen Trägern liegen nicht vor.
In der abrufenden Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 712 233 Euro für die Beantragung von Abrufberechtigungen bei
den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie rund 2 136 700
Euro für Anpassungen an den IT-Verfahren (KIWI und eAkte). Dem gegenüber mindert sich
der laufende Erfüllungsaufwand jährlich, der dadurch vermieden wird, dass Anfragen bzw.
Nachfragen der Familienkasse bei Bürgerinnen und Bürgern bezüglich der Informationen,
die bei Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen sowie den
zugelassenen kommunalen Trägern bereits vorliegen, vermeidbar werden, unter Zugrundelegung
von 300 000 Nachfragen geschätzt um insgesamt 606 000 Euro und bei doppelt so vielen
Nachfragen um insgesamt 1 212 000 Euro. Für die Anforderung des fehlenden Nachweises
wurde ebenfalls eine Bearbeitungszeit von drei Minunten berücksichtigt.
5. Weitere Kosten
Mit dem Regelungsvorhaben entstehen über den zum Erfüllungsaufwand sowie zu den
finanziellen Auswirkungen dargestellten Aufwand hinaus keine weiteren Kosten für die
Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und
das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch das
Regelungsvorhaben nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Es sind weder demografische Auswirkungen erkennbar, noch solche, die
gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
zuwiderlaufen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für das Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz und das Erfordernis des Informationsaustausches mit den
Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind auf
Dauer angelegt. Die Regelungen sind daher für eine Befristung ungeeignet. Eine
Evaluierung ist nicht angezeigt, weil diese Verordnung lediglich das Gesetz gegen illegale
Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I. S. 1066) konkretisiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Regelung bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung regelt
die Voraussetzungen für einen automatisierten Datenabruf, wenn die Träger des Zweiten
und Dritten Buches Sozialgesetzbuch sich entschieden haben, nach § 68 Absatz 7 Satz 2
des Einkommenssteuergesetzes an dem Abrufverfahren teilzunehmen. Eine Verpflichtung
zur Teilnahme regelt diese Verordnung nicht.
Die Verordnung legt die beteiligten Stellen fest und bezieht sich auf die § 68 Absatz 7 Satz
2 Einkommenssteuergesetz genannten Träger, die der Familienkasse in einem
automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62
Einkommenssteuergesetz erforderlichen Daten zur Verfügung stellen dürfen. Ein Viertel der
Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind zugelassene kommunale Träger. Im
Gegensatz zu der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen nutzen
die zugelassenen kommunalen Träger keine zentralen IT-Verfahren, sondern entscheiden
in eigener Zuständigkeit, mit welchem IT-Anbieter sie zusammenarbeiten. Eine Anbindung
der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an unterschiedliche IT-Verfahren der
zugelassenen kommunalen Träger ist aufwändig und erfordert für jede Anbindung gegenseitig
eigene Schnittstellen.
Es wird weiterhin klargestellt, dass nur die zur Überprüfung erforderlichen Daten abgerufen
werden dürfen. Nicht alle Daten, die bei den genannten Trägern vorliegen, sind in jedem
Einzelfall für die Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld durch die Familienkasse auch
erforderlich. Mit dieser Regelung wird auf den datenschutzrechtlich stets zu beachtenden
Erforderlichkeitsgrundsatz hingewiesen.
Zu § 2 (Abrufberechtigung)
Zu Absatz 1
Der automatisierte Abruf von Daten bedarf einer Abrufberechtigung. Beschäftigten der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für die Festsetzung und Auszahlung des
Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz zuständig sind, kann eine Abrufberechtigung
erteilt werden.
Die Abrufberechtigung dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Datenabrufs. Es ist
für die Zulässigkeit des Datenabrufs nicht erforderlich, dass bereits im jeweiligen Einzelfall
eine Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes erfolgt ist. Die Abrufberechtigung kann
auch während der Bearbeitung eines Kindergeldfalls genutzt werden, bevor über den
Anspruch entschieden wird. Insoweit dient das Abrufverfahren der Vermeidung
ungerechtfertigter Festsetzungen und Auszahlungen von Kindergeld. Für Zwecke der
Missbrauchsbekämpfung einschließlich der Prävention ist es auch zulässig, mehrere Anfragen nach § 3
Absatz 3 unter Verwendung einer einzelnen Abrufberechtigung vorzunehmen.
Insbesondere aufgrund der Relevanz der Haushaltszugehörigkeit für die Gewährung des
Kindergeldes einerseits (vgl. insbesondere § 64 EStG) und für Zwecke der Leistungsgewährung nach
dem Zweiten Sozialgesetzbuch anderseits (vgl. insbesondere § 7 Absatz 3 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch) und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen der
Familienkasse bei bestimmten Tatmustern des Leistungsmissbrauchs unter Ausnutzung des
Aspekts räumlicher Nähe sind solche Sammeldatenabrufe zur Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs zulässig. Im Zuge gezielter Datenauswertungen müssen die nach § 3 Absatz
4 erlangten Daten für die Entscheidung eines Beschäftigten der Familienkasse über das
Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz verwendet
werden. Die Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld umfasst daher auch die
Bearbeitung von Rechtsbehelfen, soweit sich der Rechtsbehelf gegen eine Festsetzung bzw. deren
Aufhebung sowie die Auszahlung bzw. Rückforderung des Kindergeldes richtet.
Die Abrufberechtigung kann auch verwendet werden, um den Abruf vollautomatisiert durch
ein technisches System durchzuführen, das entscheidungsvorbereitende Systeme oder
Entscheidungssysteme beinhaltet, um manuelle Arbeitsschritte zu reduzieren. Ob und
inwieweit ein solches System zur Anwendung kommt, obliegt der abrufenden Stelle.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt die abrufberechtigten Personen fest. Berechtigte können nur Beschäftigte der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit sein, die mit der Bearbeitung von
Kindergeldansprüchen befasst sind.
Zu § 3 (Verfahren des Datenabrufs)
Zu Absatz 1
Beschäftigte, die Daten bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch abrufen wollen, müssen sich mittels ihrer Zugangsdaten im Abrufverfahren anmelden.
Zugangsdaten sind personengebunden und dürfen nicht weitergegeben werden. Hierdurch
soll die Nachvollziehbarkeit der Abrufe sichergestellt sein.
Zu Absatz 2
Die zum Abruf bereitgestellten Daten werden elektronisch an die abrufende Stelle
übermittelt.
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält die Angaben, die für die Anfrage durch die Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit bei den Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
erforderlich sind. Es handelt sich jeweils um Einzelabrufe, die zur Prüfung eines konkreten
Einzelfalls erforderlich sind.
Für die konkrete Zuordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person und die
Prüfung der Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist die Steuer-Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person zu
verwenden. Da die Familienkassen soweit sie für das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz zuständig sind, Finanzbehörden sind, ist die Steuer-Identifikationsnummer in
den Kindergeldakten jeweils enthalten.
Auf Seiten der die Daten zum Abruf bereitstellenden Träger liegt die Steuer-
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten
Person teilweise aufgrund anderer steuerlicher Verpflichtungen (insbesondere § 32b
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) bereits vor. Die Träger nach dem Zweiten und
Dritten Buch Sozialgesetzbuch werden umgekehrt bei der Familienkasse der Bundesagentur
für Arbeit zukünftig unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person nach § 68 Absatz 5
Einkommenssteuergesetz Daten zu dem für den Kindergeldbezug maßgeblichen
Sachverhalt abrufen können. Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Kindes bzw. der kindergeldberechtigten Person wird daher als Zuordnungsmerkmal
vorliegen. Eine Zuordnung der abzurufenden Daten wird dadurch ermöglicht.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 ist zusätzlich das Geburtsdatum für einen Datenabruf mit anzugeben, um
eine unzulässige Informationsweitergabe (beispielsweise aufgrund von Tippfehlern) an die
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden.
Zu Nummer 3
Die Zeiträume, für die der Anspruch auf Kindergeld überprüft werden soll, sind beim
Datenabruf auf den Monat bezogen anzugeben. Hierdurch sollen die abzurufenden Daten auf das
erforderliche Maß beschränkt werden.
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Die Vorschrift regelt, dass die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch für ein volljähriges Kind das Datum der Arbeit- oder
Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung zum Abruf bereitstellen.
Die Familienkasse benötigt das Datum zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz. Die
Tatbestandsmerkmale für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags gelten insoweit für die
Berücksichtigung beim Kindergeld entsprechend (§ 63 Absatz 1 Satz 2
Einkommensteuergesetz).
Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz wird ein Kind, das das
18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im
Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Meldung bei
einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder
zugelassener kommunaler Träger) erfolgt ist. Die Familienkasse nimmt insoweit keine
eigene Prüfung vor. Bisher erfolgte der Nachweis dadurch, dass die Familienkasse von der
kindergeldberechtigten Person die Vorlage des Vordrucks KG 11a verlangte. Diese
Bescheinigung musste wiederum von der zuständigen Agentur für Arbeit oder von dem
Jobcenter ausgefüllt werden.
Mit Einführung des vorliegend geregelten Datenabrufverfahrens kann auf den Vordruck KG
11a verzichtet werden, wenn die Träger am Abrufverfahren teilnehmen. Nur soweit die
Träger nicht am Abrufverfahren teilnehmen, wird der Nachweis weiterhin benötigt. Durch
die zwischenbehördliche Kommunikation wird auch die kindergeldberechtigte Person von
Bürokratie entlastet. Behördengänge sind in diesen Fallkonstellationen nicht länger
erforderlich.
Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz wird ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann. Ein Mangel an einem Ausbildungsplatz liegt sowohl in Fällen
vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn
ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, dieser aber aus schul-, studien- oder
betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt angetreten werden kann (Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 15.07.2003, VIII R 77/00, BStBl II S. 845). Die
kindergeldberechtigte Person muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um
einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Als Nachweis dafür kommen verschiedene
Unterlagen in Betracht. Auch in diesen Fällen war bisher der Vordruck KG 11a zu verwenden,
welcher zukünftig durch den Datenabruf grundsätzlich obsolet wird, wenn die Träger am
Abrufverfahren teilnehmen. Nur soweit die Träger nicht am Abrufverfahren teilnehmen (§ 1
Absatz 2) oder die Familienkasse weitere Informationen zur Aufklärung der
entscheidungserheblichen Tatsachen benötigt, ist der Nachweis weiterhin durch die Berechtigten selbst
zu erbringen. Andere Nachweismöglichkeiten, die nicht durch einen Datenabruf auf der
Grundlage dieser Rechtsverordnung nachgewiesen werden können (insbesondere die
Vorlage von Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz) bleiben von der Neuregelung unberührt
und können gegenüber der Familienkasse weiterhin vorgelegt werden.
Künftig kann die Familienkasse bei Mitteilung eines Datums der Arbeit- oder
Ausbildungsuchendmeldung oder Anmeldung in der Berufsberatung des volljährigen Kindes ohne eigene
Prüfung davon ausgehen, dass das Kind die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 bzw. Nummer 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz erfüllt. Sofern der
Datenabruf jedoch kein entsprechendes Datum ergibt, muss die Familienkasse eigenständig
prüfen, ob und wie lange die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
c Einkommensteuergesetz erfüllt sind.
Zu Nummer 2
Das Datum der Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder
Berufsberatung des volljährigen Kindes wird von der Familienkasse benötigt, um ungerechtfertigte
Kindergeldzahlungen zu verhindern. Die Familienkasse muss in einem Fall, in dem Kindergeld
für ein volljähriges Kind festgesetzt wurde, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4
Satz 1 Einkommensteuergesetz vorliegen (vgl. Begründung zu Nummer 1), regelmäßig
überprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Diese Überprüfungen erfolgen ab
Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 21. bzw. 25
Lebensjahres. Die Weisungslage sieht aktuell eine halbjährliche Prüfung.
Wird das Kind aus der Arbeits- oder Ausbildungsvermittlung oder Berufsberatung
abgemeldet, endet grundsätzlich die darauf basierende Berücksichtigung des Kindes. Die
Familienkasse hat zu prüfen, ob ab dem Datum der Abmeldung ein anderer
Berücksichtigungstatbestand (insbesondere bei erfolgreicher Ausbildungsvermittlung) erfüllt ist oder ob eine
Aufhebung der Festsetzung und ggf. eine Rückforderung von zu Unrecht ausgezahltem
Kindergeld in Betracht kommt.
Zu Nummer 3
Die Familienkasse benötigt Daten zu dem aktuellen Beschäftigungsstatus des volljährigen
Kindes aus verschiedenen Gründen zur Beurteilung des Kindergeldanspruchs.
Unter dem Begriff Beschäftigungsstatus sind verschiedene Lebenslaufabschnitte zu
verstehen. Dies umfasst insbesondere die Kategorien „Schulbesuch“, „ratsuchend“, „Bewerber“,
„arbeitslos“, „arbeitsuchend“, „ausbildungsplatzsuchend“, „in Arbeit oder Ausbildung
vermittelt“, „in Bildungsmaßnahme“, „Abbruch Ausbildung bzw. Studium“, „Ableistung Wehr- oder
Zivildienst“, „Ableistung Freiwilligendienst“ und „in Mutterschutz“. Die Daten zum
Beschäftigungsstatus bei Personen in Arbeit oder Ausbildung umfassen auch die Anschrift und den
Namen des Arbeitsgebers bzw. der Ausbildungsstätte sowie die Angabe des
Wochenstundenumfangs.
Für das Kind benötigt die Familienkasse diese Informationen zur Prüfung der
Tatbestandsmerkmale des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d und Nummer 3 sowie
§ 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf
ausgebildet wird. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet. Auch wenn ein Wehr- oder Zivildienst selbst nicht unmittelbar zu einem
Kindergeldanspruch führt, benötigt die Familienkasse diese Informationen zur Berechnung
des Übergangszeitraums. Gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
Einkommenssteuergesetz wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn
es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und einen der im Gesetz genannten
freiwilligen Dienste leistet. Hinzu kommt, dass gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2
Einkommenssteuergesetz nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein
Kind in diesen Fällen nur berücksichtigt wird, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht. Unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 3 Einkommenssteuergesetz kann
eine Erwerbstätigkeit jedoch je nach Wochenstundenzahl auch unschädlich sein. Im
Ergebnis benötigt die Familienkasse demnach für die Beurteilung der Frage, ob ein
Kindergeldanspruch besteht, Informationen über eine etwaige Erwerstätigkeit des Kindes.
Zu Nummer 4
Die Familienkasse benötigt Daten zu dem aktuellen Beschäftigungsstatus der
kindergeldberechtigten Person aus verschiedenen Gründen zur Beurteilung des
Kindergeldanspruchs.
Dies gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur
Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Absatz 1a Einkommenssteuergesetz sowie bei
nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern zur Prüfung der Voraussetzungen des § 62
Absatz 2 Einkommenssteuergesetz. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit hat die
Erwerbstätigkeit auch Auswirkungen auf die Prüfung der Prioritätsregeln gemäß Artikel 68 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Da diese Prüfung auch für kindergeldberechtigte Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit erfolgen muss, kann der Datenabruf nicht auf
ausländische Staatsangehörige eingeschränkt werden.
Zu Nummer 5
Die Familienkasse benötigt die Angabe, ob eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Ist dies der Fall, wird auch die
Leistungshöhe zur Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
Einkommenssteuergesetz benötigt. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und
die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
In diesen Fällen erfolgt die Kindergeldgewährung ohne eine bestimmte Altersgrenze. Der
Kindergeldbezug endet mitunter erst mit dem Tod der kindergeldberechtigten Person. Bei
einem mehrere Jahrzehnte währenden Leistungsbezug kann die Familienkasse nicht
darauf vertrauen, dass die einmal gemachten Angaben noch aktuell sind. Regelmäßige
Überprüfungen sind unverzichtbar. Der bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder Dritten
Buch Sozialgesetzbuch abgefragte Leistungsbetrag dient dabei nicht der Feststellung, ob
eine Behinderung vorliegt. Diese Feststellung obliegt den nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und wird üblicherweise durch Vorlage eines Ausweises,
eines Bescheides oder einer Bescheinigung dieser Behörde bei der Familienkasse im
Rahmen der Antragstellung nachgewiesen. Der Familienkasse obliegt hingegen insbesondere
die Prüfung, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dafür ist grundsätzlich
der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen. Die
kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und sämtlichen
Leistungen Dritter zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen
Mitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.2002, VIII R 17/02 und VIII R 51/01, BStBl II
2003 S. 88 und 91). Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfolgt dabei nach
steuerlichen Grundsätzen, wobei auch steuerfreie Einnahmen einzubeziehen sind. Zu
diesen steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Familienkasse benötigt demnach für die Prüfung, ob eine Berücksichtigung des Kindes
gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz erfolgen kann, eine
Vielzahl an Daten. Der Datenabruf nach Nummer 5 beschränkt sich jedoch auf die
Leistungshöhe, die von den Trägern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
abgerufen werden kann.
Das Merkmal einer Behinderung wird durch die Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch
Sozialgesetzbuch nicht systematisch erhoben, sondern nur, wenn es für deren gesetzliche
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Soweit den Trägern die für die Familienkasse
erforderliche Information zur Behinderung eines Kindes vorliegt, kann diese im automatisierten
Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht, diese Information zu erheben,
wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich ist, besteht für die Träger nach dem
Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht und wird durch die Regelung nicht
begründet.
Zu Nummer 6
Die Familienkasse benötigt bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern Informationen
zum Aufenthaltsstatus, weil § 62 Absatz 2 Einkommenssteuergesetz den
Kindergeldanspruch an den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel bzw. einer Beschäftigungsduldung knüpft.
Zwar hat die Familienkasse gemäß § 18f Absatz 3 AZR-Gesetz auch unmittelbare
Datenabrufbefugnisse gegenüber dem Ausländerzentralregister. Allerdings haben die bisherigen
Erfahrungen mit dem Ausländerzentralregister aufgezeigt, dass Datenübermittlungen sehr
häufig nicht eindeutig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand zugeordnet werden
können. In Fällen, in denen die Leistungsträger nach dem Zweiten oder Dritten Buch
Sozialgesetzbuch eine Zuordnung des Datensatzes aus dem Ausländerzentralregister zu ihren
eigenen Datensätzen bereits erfolgreich vornehmen konnte, kann diese einmal hergestellte
Verknüpfung auch genutzt werden, um die Familienkasse bei der Prüfung der Zuordnung
der eigenen Datensätze zu unterstützen.
Die Bundesagentur für Arbeit und die gemeinsamen Einrichtungen sowie zugelassenen
kommunalen Träger verfügen nicht in jedem Fall über alle für die Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit relevanten Informationen. Insbesondere ist die Rechtsgrundlage der
Aufenthaltstitel bislang nicht in den IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit erfasst und
kann noch nicht automatisiert abgerufen werden. Soweit den Trägern die für die
Familienkasse erforderlichen Informationen vorliegen, können diese im automatisierten
Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht, diese Daten zu erheben, besteht nicht
und wird durch die Regelung nicht begründet.
Zu Absatz 5
Jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle stellt die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen und Einrichtungen in seinem
Verantwortungsbereich zur Verfügung.
Zu Absatz 6
Die Regelung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/678
und legt fest, dass die jeweils geltenden Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in
der Informationstechnik zu beachten sind. Die Vertraulichkeit der Datenübertragung kann
nur durch den Einsatz von Verschlüsselungsverfahren sichergestellt werden.
Zu § 4 (Prüfungs- und Dokumentationspflichten)
Es wird die Verantwortlichkeit der am automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen
geregelt. § 4 stellt entsprechend der Regelung von § 79 Absatz 4 Satz 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch klar, dass diejenige Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des
einzelnen Datenabrufs trägt, an die die Daten übermittelt werden. Die speichernden Stellen, von
denen die Daten durch das automatisierte Verfahren abgerufen werden, also die Träger der
Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, prüfen anlassbezogn
die Zulässigkeit der Abrufe. Zudem wird festgelegt, in welchem Turnus mindestens die
Abrufe zu protokollieren sind, um die Rechtmäßigkeit der Abrufe prüfen zu können. Für die
protokollierten Daten wird eine Löschfrist von sechs Monaten vorgeschrieben.
Zu § 5 (Kosten des Verfahrens)
Es wird festgelegt, dass jede Stelle die bei sich anfallenden Kosten selbst trägt.
Automatisierte Datenabrufverfahren sind geeignet, die behördenüberfreifende
Zusammenarbeit erheblich zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Ihre Entwicklung und
Einrichtung sind kostenintensiv. Die Bundesagentur für Arbeit ist eine selbstverwaltete
Körperschaft des öffentlichen Rechts und entscheidet im Bereich der Arbeitsförderung in eigener
Verantwortung darüber, wie sie die Versichertenmittel einsetzt. Hierzu gehören auch
Entscheidungen, welche Kosten für die Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden
sollen.
Auch die zugelassenen kommunalen Träger entscheiden in eigener Verantwortung über
den Einsatz ihrer Mittel und können die Möglichkeit nutzen, sich an dem Datenaustausch
mit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
Alle am Datenaustausch beteiligten Stellen tragen die ihnen jeweils für den Datenaustausch
entstehenden Kosten selbst. Damit soll einerseits der zweifache bürokratische Aufwand für
die Erstellung, Verwaltung und Begleichung von Rechnungen vermieden werden.
Andererseits soll der Abruf von Daten in einem Massenverfahren einfach und transparent
ausgestaltet sein und nicht von finanziellen Erwägungen abhängig gemacht werden.
Deshalb wird ebenso wie in den anderen Rechtsverordnungen des § 68 EStG im Sinne der
Erleichterung und Verbesserung der Zusammenarbeit und der Vermeidung
unverhältnismäßiger Bürokratie auf die Möglichkeit verzichtet, entstehende Kosten für Datenabrufe
jeweils der anfragenden Behörde in Rechnung zu stellen. Automatisierte
Datenabrufverfahren sind für die Behörden von gegenseitigem Nutzen und sollen nicht durch bürokratische
Hürden und zusätzliche Verwaltungsverfahren in ihrem Wirkungsgrad eingeschränkt
werden.
Die Entscheidungsfreiheit der Träger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch
wird dennoch hinreichend gewährleistet durch den Umstand, dass eine Teilnahme am
Verfahren nicht verpflichtend ist.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Alle Regelungen der Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie
ermöglichen ab diesem Datum den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der
Bundesagentur für Arbeit umzusetzen und erforderliche Anpassungen in den IT-Verfahren in die
Wege zu leiten.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf einer Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der
Leistungen nach dem SGB II und III durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur
Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld (FamkaKiGAbrV) (NKR-Nr. 7933, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 23. Januar 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -330 000 Stunden (-8,3 Mio. Euro)
Jährliche Sachkosten (Entlastung): rund -1 Mio. Euro
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,7 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 3,8 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): Rund -81 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Rund 104 000 Euro
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weitestgehend nachvollziehbar und
methodengerecht. Zu bemerken ist lediglich, dass das Ressort den mit der Erteilung von
Abrufberechtigungen verbundenen Erfüllungsaufwand nicht dargestellt hat.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat die Möglichkeiten der digitalen Ausführung des Regelungsvorhabens
geprüft und nachvollziehbar dokumentiert. Der NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort
durch die Ermöglichung des automatisierten Datenabrufs, das Once-Only-Prinzip zur
Anwendung bringt. Hierdurch werden insbesondere die Bürgerinnen und Bürger davon
entlastet, der Familienkasse zur Fortbewilligung des Kindergelds Informationen zu
übermitteln, die bei anderen Behörden bereits vorliegen.
Aus Sicht des NKR wäre der Datenaustausch zwischen den Familienkassen und den
Trägern nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch geeignet, über das National-
Once-Only-Technical-System (NOOTS) abgewickelt zu werden. So könnten die in diesem
Verfahren benötigten Nachweise perspektivisch auch an anderer Stelle genutzt werden.
Durch die Verwendung von zentralen Basiskomponenten wie NOOTS kann die
Digitalisierung der Verwaltung schneller und effizienter in der Breite skaliert sowie Insellösungen
vermieden werden.
II. Regelungsvorhaben
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auf
Antrag fortbewilligt werden. In diesem Verfahren müssen die Leistungsempfänger der
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine Bescheinigung der Träger der Leistungen nach dem
SGB II und III vorlegen. Das Regelungsvorhaben soll einen automatisierten Datenaustausch
ermöglichen, damit die Bürgerinnen und Bürger von dieser Mitwirkungspflicht befreit und
Überzahlungen samt aufwändigen Rückforderungen vermieden werden können.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Durch den Wegfall der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für
eine Fortzahlung des Kindergelds werden die Bürgerinnen und Bürger nach Darstellung des
Ressorts von einem jährlichen Zeitaufwand in Höhe von rund 333 000 Stunden (8,3 Mio. Euro)
sowie von Sachkosten in Höhe von 1 Mio. Euro entlastet.
Verwaltung
Die Verwaltung wird laut Ressort von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,8 Mio.
Euro entlastet. Davon entfallen rund 1,7 Mio. Euro auf den Bund und rund 81 000 Euro auf die
Länder (Kommunen). Darüber hinaus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
3,9 Mio. Euro, wovon rund 3,8 Mio. Euro auf den Bund und rund 104 000 Euro auf die Länder
(Kommunen) entfallen.
Bund
Jährlich
Anfragen der Familienkasse bei Leistungsempfängern
Das Ressort schätzt, dass durch den automatisierten Datenabruf 300 000 bis 600 000 Anfragen an
Bürgerinnen und Bürger entfallen. Ausgehend von einer Bearbeitungsdauer von 3 Minuten je
Fall und einem Stundensatz von 40,40 Euro ergeben sich Einsparungen von rund 600 000 bis
1,2 Mio. Euro pro Jahr.
Bescheinigung der Voraussetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit, gemeinsame
Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger
Das Ressort schätzt, dass die Bundesagentur für Arbeit, die gemeinsamen Einrichtungen und die
zugelassenen kommunalen Träger derzeit in 300 000 bis 600 000 Fällen pro Jahr die
Voraussetzungen für eine Fortzahlung des Kindegelds bescheinigen müssen. Diese Bescheinigungen
würden durch den Datenabruf entfallen. Bei einer Bearbeitungsdauer von 3 Minuten je Fall und
einem Stundensatz von 40,40 Euro ergeben sich Einsparungen von rund 600 000 bis 1,2 Mio. Euro
pro Jahr. Das Ressort schätzt weiter, dass etwa 60 Prozent der Fälle von gemeinsamen
Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern bearbeitet werden, deren Verwaltungskosten zu
15,2 Prozent durch die Kommunen finanziert werden. Daher entfallen rund 55 000 bis 110 000
Euro der Entlastung auf die Länder (Kommunen).
Darüber hinaus entsteht eine geringfügige jährliche Belastung für Bund und Länder durch die
Betriebskosten der Fachverfahren.
Einmalig
Anpassung von Fachverfahren und IT
Sowohl bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Bundesagentur für
Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die
Anpassung der Fachverfahren und sonstiger IT. Nach Auskunft der Behörden schätzt das Ressort
hierfür einen Aufwand von rund 3,2 Mio. Euro. Davon entfallen rund 683 000 Euro auf die
gemeinsamen Einrichtungen, weshalb rund 104 000 Euro einmaliger Erfüllungsaufwand den
Ländern (Kommunen) zugerechnet wird.
Beantragung und Erteilung von Abrufberechtigungen
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von
rund 712 000 Euro für die Beantragung von Abrufberechtigungen bei den Trägern nach SGB II
und III. Das Ressort hat den mit der Erteilung der Genehmigungen verbundenen
Erfüllungsaufwand, der bei den Trägern anfällt, nicht dargestellt.
2. Februar 2026
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Drucksache 73/26 - 4 -]