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Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten (Antwort zu Drs. 21/6487)

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 21/6786 · Antwort · Original ↗

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Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten (Antwort zu Drs. 21/6487) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6786 21. Wahlperiode 29.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6487 – Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Hohe Kindergeldzahlungen ins Ausland, unionsrechtlich bedingte Einschränkungen nationaler Steuerungsmöglichkeiten sowie mögliche Missbrauchsrisiken belasten nach Auffassung der Fragesteller die Akzeptanz familienpolitischer Leistungen in Deutschland. Im Jahr 2025 flossen 528 Mio. Euro an Kindergeldzahlungen ins Ausland, mit stark steigender Tendenz (www.focus.de/p anorama/rekord-deutschland-ueberweist-528-millionen-euro-kindergeld-auf-a usland-konten_70b74ddc-b106-4cd6-99ae-7ed9b0acc1a6.html). Insbesondere die Auszahlung deutscher Sozial- und Familienleistungen an im Ausland lebende Kinder wirft Fragen nach der Zielgenauigkeit, der sozialen Gerechtigkeit und der Vereinbarkeit mit dem deutschen Preis- und Lohnniveau auf (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 21/6003). Zudem bestehen aufseiten der Fragesteller Zweifel, ob die bestehenden Kontrollmechanismen ausreichen, um missbräuchliche Leistungsbezüge wirksam zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erfragt die Kleine Anfrage Umfang, Rechtsgrundlagen, Entwicklung und politische Handlungsspielräume bei Kindergeld- und Kinderzuschlagszahlungen mit Auslandsbezug seit dem Jahr 2015.  1. In welcher Höhe erfolgen Kindergeldzahlungen in Länder der Europäischen Union (EU; bitte nach Land, Betrag, Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?  2. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei und in Tunesien (bitte für die genannten Länder in Jahresscheiben, Betrag und Anzahl der Kinder ab 2015 angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz [EStG]und nach Bundeskindergeldgesetz [BKGG], Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages [WD] 4 – 3000 – 014/26, S. 12)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die verfügbaren Daten können den Bestandsstatistiken der Bundesagentur für Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistike n/Themen-im-Fokus/Familie-Kinder/Famka/Famka.html entnommen werden.  3. Erhalten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, Serbien oder der Türkei nach derzeitiger Rechtslage ggf. Kindergeld in gleicher Höhe wie Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, wenn ja, auf welcher unionsrechtlichen, völkerrechtlichen oder nationalen Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang, und wurden Änderungen dieser Rechtsgrundlage geprüft oder werden entsprechende Änderungen erwogen? Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, haben. Ausnahmsweise kommt für Kinder, die in Bosnien und Herzegowina, Serbien oder in der Türkei leben, unter bestimmten Umständen aufgrund des deutschjugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit oder des deutsch- türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ein Kindergeldanspruch zu herabgesetzten Sätzen (Abkommenskindergeld) in Betracht. Die monatlichen Kindergeldsätze betragen 5,11 Euro für das erste, 12,78 Euro für das zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes weitere Kind.  4. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder in den bislang nicht erfragten Staaten (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die in den Fragen 1, 2 und 4 erfragten Kindergeldzahlungen bzw. die in Frage 7 erfragten Differenzkindergeldzahlungen (bitte für die Jahre ab 2015 angeben)? Ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld erfüllt sind, wird – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Empfängers und unabhängig vom Wohnsitz der Kinder – durch die Familienkasse in jedem Einzelfall nicht nur bei der Antragstellung, sondern regelmäßig auch während des Kindergeldbezuges überprüft. Solange die Familienkasse Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anspruchs hat, zahlt sie das Kindergeld nicht aus. Der Aufwand wird durch eine pauschalierte Verwaltungskostenerstattung abgegolten.  6. In welcher Höhe belaufen sich Kindergeldzahlungen von im Ausland berufstätigen deutschen Staatsangehörigen, deren Kind oder deren Kinder sich in Deutschland aufhalten und die demzufolge nach Deutschland fließen (bitte nach Empfängerland, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  7. Auf welche Höhe belaufen sich Zahlungen nach dem Differenzkindergeld (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)? Die Zahlung von Differenzkindergeld wird statistisch nicht gesondert erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.  8. Unter welchen Bedingungen besitzt ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ein minderjähriges Kind bzw. Kinder im Ausland hat, keinen Anspruch auf Kindergeld (Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 – 3000 – 014/26, S. 7)? Wo Berechtigte und ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird von den Familienkassen nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung geprüft. Kindergeld wird grundsätzlich nicht für Kinder gezahlt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben. Sofern das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU oder der EWR hat, kann der Kindergeldanspruch aber auch nach den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften ausgeschlossen sein, wenn Artikel 68 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung kommt.  9. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld festgestellte Fälle unrichtiger Tatsachenangaben, gefälschter oder verfälschter Dokumente oder sonstiger unzutreffender Angaben zu Anspruchsvoraussetzungen festgestellt, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Mitteilung an zuständige Behörden im In- oder Ausland, eine Rückforderung oder die Einleitung weiterer Maßnahmen? In allen Fällen, in denen die Familienkasse feststellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr erfüllt sind, hebt sie bestehende Kindergeldfestsetzungen auf und fordert zu viel gezahltes Kindergeld zurück. Erhoben wird die Zahl sämtlicher Zuleitungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Familienkasse. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 10. Wie vielen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland eine dreimonatige Sperre vom Kindergeldbezug verhängt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied, dies sei mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vereinbar (bitte die fünf Jahre vor der Umsetzung des Urteils und die Staatsangehörigkeiten angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 – 3000 – 014/26, S. 8)? Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Fälle erfolgte nicht. 11. Strebt die Bundesregierung ggf. an, dass EU-Regelungen so geändert werden, dass Rechtsverordnungen nach § 63 Absatz 2 EStG bzw. § 2 Absatz 6 BKGG erlassen werden können, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht? Nein. Die Verordnungsermächtigung des § 63 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrifft nicht Fälle, in denen die unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften Anwendung finden. 12. Seit wann wendet die Finanzverwaltung § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2 EStG nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr an, und plant die Bundesregierung eine Anpassung des Gesetzes aufgrund der Rechtsprechung des EuGH? Die Familienkassen wenden § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2 EStG aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 in der Rechtssache C-411/20 seit Herbst 2022 nicht mehr an. Die gesetzliche Umsetzung ist mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 vorgesehen (siehe Artikel 3 Nummer 20 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Finanzen, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legis laturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html). 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass diejenigen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, folglich auch keinen Kinderzuschlag erhalten können, dies jedoch nicht für türkische Staatsangehörige gilt, weil dieser in ihrem Fall nicht als Sozialhilfe, sondern aufgrund des Beschlusses Nummer 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von1980 als Familienleistung einzustufen ist, strebt sie ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab 2015; www.bundestag.de/resource/blob/1170600/WD-8-021-2 6.pdf, S. 9)? 14. Traf bzw. trifft der oben thematisierte Sachverhalt ggf. auch auf Personen anderer Staatsangehörigkeiten zu, beispielsweise mit bosnischer, kosovarischer, marokkanischer, montenegrinischer, serbischer oder tunesischer Staatsangehörigkeit, wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage, seit wann, und strebt die Bundesregierung ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des Betrags, ab 2015)? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) setzt unter anderem gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 BKGG voraus, dass die antragstellende Person dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist. Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit wie auch Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie ein Aufenthaltsrecht haben, welches sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt. Von einem Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen sind Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, da dieses dem SGB II gegenüber als lex specialis Anwendungsvorrang hat. Somit haben diese Personen auch keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Die Einstufung des Kinderzuschlags als Familienleistung nach dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von 1980 hat keinen Einfluss darauf, ob Personen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Eine Gesetzesänderung wird nicht angestrebt. Bezüglich der Anzahl der Personen, die Kinderzuschlag erhalten, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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