Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten (Antwort zu Drs. 21/6487)
Text
Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten (Antwort zu Drs. 21/6487)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6786
21. Wahlperiode 29.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt,
Gereon Bollmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6487 –
Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale
Steuerungsmöglichkeiten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hohe Kindergeldzahlungen ins Ausland, unionsrechtlich bedingte
Einschränkungen nationaler Steuerungsmöglichkeiten sowie mögliche
Missbrauchsrisiken belasten nach Auffassung der Fragesteller die Akzeptanz
familienpolitischer Leistungen in Deutschland. Im Jahr 2025 flossen 528 Mio. Euro an
Kindergeldzahlungen ins Ausland, mit stark steigender Tendenz (www.focus.de/p
anorama/rekord-deutschland-ueberweist-528-millionen-euro-kindergeld-auf-a
usland-konten_70b74ddc-b106-4cd6-99ae-7ed9b0acc1a6.html).
Insbesondere die Auszahlung deutscher Sozial- und Familienleistungen an im
Ausland lebende Kinder wirft Fragen nach der Zielgenauigkeit, der sozialen
Gerechtigkeit und der Vereinbarkeit mit dem deutschen Preis- und Lohnniveau
auf (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 21/6003). Zudem bestehen
aufseiten der Fragesteller Zweifel, ob die bestehenden Kontrollmechanismen
ausreichen, um missbräuchliche Leistungsbezüge wirksam zu verhindern. Vor
diesem Hintergrund erfragt die Kleine Anfrage Umfang, Rechtsgrundlagen,
Entwicklung und politische Handlungsspielräume bei Kindergeld- und
Kinderzuschlagszahlungen mit Auslandsbezug seit dem Jahr 2015.
1. In welcher Höhe erfolgen Kindergeldzahlungen in Länder der
Europäischen Union (EU; bitte nach Land, Betrag, Anzahl der Kinder
aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
2. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina,
im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei und in
Tunesien (bitte für die genannten Länder in Jahresscheiben, Betrag und
Anzahl der Kinder ab 2015 angeben; Voraussetzungen für den Anspruch
auf Kindergeld nach Einkommensteuergesetz [EStG]und nach
Bundeskindergeldgesetz [BKGG], Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages [WD] 4 – 3000 – 014/26, S. 12)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 29. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die verfügbaren Daten können den Bestandsstatistiken der Bundesagentur für
Arbeit unter https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistike
n/Themen-im-Fokus/Familie-Kinder/Famka/Famka.html entnommen werden.
3. Erhalten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und
Herzegowina, Serbien oder der Türkei nach derzeitiger Rechtslage ggf.
Kindergeld in gleicher Höhe wie Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland, wenn ja, auf welcher unionsrechtlichen, völkerrechtlichen
oder nationalen Rechtsgrundlage, unter welchen Voraussetzungen und in
welchem Umfang, und wurden Änderungen dieser Rechtsgrundlage
geprüft oder werden entsprechende Änderungen erwogen?
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung
findet, haben.
Ausnahmsweise kommt für Kinder, die in Bosnien und Herzegowina, Serbien
oder in der Türkei leben, unter bestimmten Umständen aufgrund des
deutschjugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit oder des deutsch-
türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ein Kindergeldanspruch zu
herabgesetzten Sätzen (Abkommenskindergeld) in Betracht.
Die monatlichen Kindergeldsätze betragen 5,11 Euro für das erste, 12,78 Euro
für das zweite, 30,68 Euro für das dritte und vierte sowie 35,79 Euro für jedes
weitere Kind.
4. In welcher Höhe belaufen sich die Kindergeldzahlungen für Kinder in
den bislang nicht erfragten Staaten (bitte nach Land, Betrag und Anzahl
der Kinder aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die in den Fragen 1, 2 und 4
erfragten Kindergeldzahlungen bzw. die in Frage 7 erfragten
Differenzkindergeldzahlungen (bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
Ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld erfüllt sind, wird –
unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Empfängers und unabhängig vom
Wohnsitz der Kinder – durch die Familienkasse in jedem Einzelfall nicht nur
bei der Antragstellung, sondern regelmäßig auch während des
Kindergeldbezuges überprüft. Solange die Familienkasse Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Anspruchs hat, zahlt sie das Kindergeld nicht aus.
Der Aufwand wird durch eine pauschalierte Verwaltungskostenerstattung
abgegolten.
6. In welcher Höhe belaufen sich Kindergeldzahlungen von im Ausland
berufstätigen deutschen Staatsangehörigen, deren Kind oder deren Kinder
sich in Deutschland aufhalten und die demzufolge nach Deutschland
fließen (bitte nach Empfängerland, Betrag und Anzahl der Kinder
aufgliedern, bitte für die Jahre ab 2015 angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. Auf welche Höhe belaufen sich Zahlungen nach dem
Differenzkindergeld (bitte nach Land, Betrag und Anzahl der Kinder aufgliedern, bitte
für die Jahre ab 2015 angeben)?
Die Zahlung von Differenzkindergeld wird statistisch nicht gesondert erfasst.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen.
8. Unter welchen Bedingungen besitzt ein Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung
findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und ein
minderjähriges Kind bzw. Kinder im Ausland hat, keinen Anspruch auf
Kindergeld (Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nach
Einkommensteuergesetz und nach Bundeskindergeldgesetz, WD 4 –
3000 – 014/26, S. 7)?
Wo Berechtigte und ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
haben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wird von den
Familienkassen nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung geprüft.
Kindergeld wird grundsätzlich nicht für Kinder gezahlt, die einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben.
Sofern das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der
EU oder der EWR hat, kann der Kindergeldanspruch aber auch nach den
unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften ausgeschlossen sein, wenn Artikel
68 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung kommt.
9. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010
im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld festgestellte
Fälle unrichtiger Tatsachenangaben, gefälschter oder verfälschter
Dokumente oder sonstiger unzutreffender Angaben zu Anspruchsvoraussetzungen
festgestellt, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte eine Mitteilung an
zuständige Behörden im In- oder Ausland, eine Rückforderung oder die
Einleitung weiterer Maßnahmen?
In allen Fällen, in denen die Familienkasse feststellt, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr erfüllt sind, hebt sie
bestehende Kindergeldfestsetzungen auf und fordert zu viel gezahltes
Kindergeld zurück.
Erhoben wird die Zahl sämtlicher Zuleitungen an die Bußgeld- und
Strafsachenstelle der Familienkasse. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung
liegen der Bundesregierung nicht vor.
10. Wie vielen wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland eine dreimonatige Sperre vom
Kindergeldbezug verhängt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) entschied, dies sei mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht
vereinbar (bitte die fünf Jahre vor der Umsetzung des Urteils und die
Staatsangehörigkeiten angeben; Voraussetzungen für den Anspruch auf
Kindergeld nach Einkommensteuergesetz und nach
Bundeskindergeldgesetz, WD 4 – 3000 – 014/26, S. 8)?
Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Fälle erfolgte nicht.
11. Strebt die Bundesregierung ggf. an, dass EU-Regelungen so geändert
werden, dass Rechtsverordnungen nach § 63 Absatz 2 EStG bzw. § 2
Absatz 6 BKGG erlassen werden können, wenn ja, auf welche Weise, und
wenn nein, warum nicht?
Nein. Die Verordnungsermächtigung des § 63 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) betrifft nicht Fälle, in denen die unionsrechtlichen
Koordinierungsvorschriften Anwendung finden.
12. Seit wann wendet die Finanzverwaltung § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2
EStG nach Kenntnis der Bundesregierung nicht mehr an, und plant die
Bundesregierung eine Anpassung des Gesetzes aufgrund der
Rechtsprechung des EuGH?
Die Familienkassen wenden § 62 Absatz 1a Satz 1 und 2 EStG aufgrund des
Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 in der Rechtssache
C-411/20 seit Herbst 2022 nicht mehr an.
Die gesetzliche Umsetzung ist mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes
2026 vorgesehen (siehe Artikel 3 Nummer 20 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums der Finanzen, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/
Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legis
laturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html).
13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass diejenigen, die
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, folglich auch keinen Kinderzuschlag
erhalten können, dies jedoch nicht für türkische Staatsangehörige gilt, weil
dieser in ihrem Fall nicht als Sozialhilfe, sondern aufgrund des
Beschlusses Nummer 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von1980 als
Familienleistung einzustufen ist, strebt sie ggf. eine Änderung an, wenn ja, auf
welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der
Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des
Betrags, ab 2015; www.bundestag.de/resource/blob/1170600/WD-8-021-2
6.pdf, S. 9)?
14. Traf bzw. trifft der oben thematisierte Sachverhalt ggf. auch auf Personen
anderer Staatsangehörigkeiten zu, beispielsweise mit bosnischer,
kosovarischer, marokkanischer, montenegrinischer, serbischer oder tunesischer
Staatsangehörigkeit, wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage, seit
wann, und strebt die Bundesregierung ggf. eine Änderung an, wenn ja,
auf welche Weise, und wenn nein, warum nicht (bitte die Anzahl der
Personen angeben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die Höhe des
Betrags, ab 2015)?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1 des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) setzt unter anderem gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 3 BKGG
voraus, dass die antragstellende Person dem Grunde nach leistungsberechtigt
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist.
Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit wie auch Personen mit einer
anderen Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR haben
dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie
ein Aufenthaltsrecht haben, welches sich nicht allein aus dem Zweck der
Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt.
Von einem Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen sind
Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, da dieses dem SGB
II gegenüber als lex specialis Anwendungsvorrang hat. Somit haben diese
Personen auch keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.
Die Einstufung des Kinderzuschlags als Familienleistung nach dem Beschluss
Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei von 1980 hat keinen Einfluss
darauf, ob Personen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
haben.
Eine Gesetzesänderung wird nicht angestrebt. Bezüglich der Anzahl der
Personen, die Kinderzuschlag erhalten, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Kindergeldexporte, unionsrechtliche Fehlanreize und mangelnde nationale Steuerungsmöglichkeiten (Antwort)