Schriftliche Frage 82 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Konsequenzen hat die mehrfache Absenkung des Betriebsmittel-Solls in den letzten Monaten nach Ansicht der Bundesregierung für die fin…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 82 von Simone Fischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Konsequenzen hat die mehrfache Absenkung des Betriebsmittel-Solls in den letzten Monaten nach Ansicht der Bundesregierung für die fin…
Frage 82 (Simone Fischer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Konsequenzen hat die mehrfache Absenkung des Betriebsmittel-Solls in den letzten Monaten nach Ansicht der Bundesregierung für die finanzielle Stabilität der Pflegekassen, und ab welchem Zeitpunkt wird aus Sicht der Bundesregierung eine Anhebung des Beitragssatzes unausweichlich sein, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegekassen und der sozialen Pflegeversicherung weiterhin zu gewährleisten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 97 des Abgeordneten Ates Gürpinar auf Bundestagsdrucksache 20/15135)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 14. Mai 2025:
Der Ausgleichsfonds hat den Charakter einer kassenübergreifenden Schwankungsreserve und Finanzierungsstelle der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Er dient insbesondere der Durchführung des Finanzausgleichs: Diejenigen Pflegekassen, die über weniger Mittel verfügen, als an Betriebsmitteln und Rücklagen vorzuhalten sind, erhalten den Unterschiedsbetrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds. Umgekehrt leisten diejenigen Pflegekassen, deren Mittel-Ist das Soll übersteigt, Zahlungen an den Ausgleichsfonds. Der Ausgleichsfonds sorgt dafür, dass die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen werden. Diesem „Prinzip der solidarischen Finanzierung“ folgend, können Pflegekassen durchaus regelmäßig Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds erhalten. Darüber hinaus obliegen dem Ausgleichsfonds weitere gesetzliche Aufgaben als zentrale Finanzierungsstelle der SPV. Die Mittel des Ausgleichsfonds stehen der SPV als Vermögensträger gemeinschaftlich zu. Verwaltungsträger ist mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) der Bund. Stellt das BAS fest, dass ein möglicher Liquiditätsengpass des Ausgleichsfonds nur durch die Zuführung aus Mitteln nach § 62 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) behoben werden kann, kann es die Ausgabendeckungsquote (ADQ) des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen senken. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) erhält darüber eine entsprechende Meldung des BAS und unterrichtet die Pflegekassen. Das BAS informiert das Bundesministerium für Gesundheit und den GKV-SV über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds. Die Höhe der ADQ in den letzten 12 Monaten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. bis Juni 2024 ab Juli 2024 August 2024 bis Januar 2025 ab Februar 2025 ADQ (Angabe in Monatsausgaben) 0,7 0,6 0,5 0,4 Quelle: BAS Reichen die Mittel, die eine Pflegekasse im monatlichen Finanzausgleichsverfahren erhält, nicht zur Deckung der Zahlungsverpflichtung aus, kann diese eine Liquiditätshilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds beim BAS beantragen. Bezogen auf das Gesamtjahr 2025 ist rechnerisch zum aktuellen Stand von einer gesicherten Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszugehen. Hierzu hat wesentlich die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent zum 1. Januar 2025 beigetragen. Absehbar ist, dass die SPV spätestens zum Jahresbeginn 2026 finanzwirksame Maßnahmen benötigt, um die Zahlungsfähigkeit auch im kommenden Jahr zu gewährleisten.
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