Arbeitsaufträge der Kommissionen zur Zukunft der Gesundheit- und Pflegeversicherung (Antwort zu Drs. 21/3189)
Text
Arbeitsaufträge der Kommissionen zur Zukunft der Gesundheit- und Pflegeversicherung (Antwort zu Drs. 21/3189)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3718
21. Wahlperiode 20.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ates Gürpinar, Evelyn Schötz, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3189 –
Arbeitsaufträge der Kommissionen zur Zukunft der Gesundheit- und
Pflegeversicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hat ein gewaltiges
Finanzierungsproblem. Beitragssatzsteigerungen für die kommenden Jahre sind
absehbar, wenn nicht wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen werden (www.tagessch
au.de/inland/gesellschaft/krankenkasse-rechnungshof-100.html). Dennoch hat
die Bundesregierung bisher nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, das Problem der
defizitären Finanzierung zu lösen. Das Finanzvolumen der aktuellen
Einsparungsvorschläge reicht nicht aus, um den Beitragssatz zu stabilisieren (www.tagesscha
u.de/inland/gesundheitswesen-krankenkassen-beitrag-100.html). Doch genau
das hatte die Bundesministerin für Gesundheit, Nina Warken, versprochen
(www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bab-warken-100.html).
Statt sofort zu handeln, hat die Bundesregierung eine Kommission zur
Erarbeitung von „Maßnahmen für eine dauerhafte Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (www.bundesgesundheitsministe
rium.de/presse/pressemitteilungen/finanzkommission-gesundheit-pm-12-09-2
025.html) sowie eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die „sich auf das
weitere Vorgehen für eine Reform der Pflegeversicherung“ verständigen soll
(www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bund-laen
der-ag-zur-pflegereform-gestartet-pm-07-07-25.html).
Für den Arbeitsauftrag der Kommission machte Bundesministerin Nina
Warken immer wieder deutlich, dass es „keine Denkverbote“ geben soll
(beispielhaft www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bab-warken-100.html, www.
aerztezeitung.de/Politik/Gesundheitsministerin-Warken-Keine-Denkverbote-i
m-Reformherbst-460141.html, www.bundesgesundheitsministerium.de/press
e/reden/rede/haushalt-2025-bt-17-09-25.html). Nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ist der Arbeitsauftrag an die FinanzKommission
Gesundheit (FKG) aber gar nicht so ergebnisoffen formuliert, wie
Bundesministerin Nina Warken es darstellt (www.bundesgesundheitsministerium.de/filead
min/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesundheit/250908_Komm
ission_Arbeitsauftrag_FKG.pdf). Ebenso sind der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
(BLAG) zur Reform der Pflegeversicherung enge Grenzen gesetzt. So werden
die Facharbeitsgruppen im Arbeitsauftrag angewiesen, dass „keine Vorschläge
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
19. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
unterbreitet werden sollen, die zu Mehrausgaben führen“ (www.bundesgesund
heitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegereform/250707_
AG-Arbeitsauftraege-beschlossen.pdf). Dadurch wird die Idee einer
Pflegevollversicherung, die die tatsächlichen Pflegekosten übernimmt, von
vornherein ausgeschlossen.
Die Fragen 1 bis 27 dieser Kleinen Anfrage nehmen Bezug auf den
Arbeitsauftrag der FKG, während sich ab Frage 28 auf den Arbeitsauftrag der BLAG
bezogen wird.
1. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen den
Aussagen der Bundesministerin Nina Warken, dass es „keine
Denkverbote“ gibt, und der Formulierung des Arbeitsauftrags an die FKG
besteht?
Die Bundesregierung sieht keinen Widerspruch zwischen den Aussagen der
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, dass es „keine Denkverbote“ geben
soll, und dem Arbeitsauftrag für die FinanzKommission Gesundheit. Der
Arbeitsauftrag lässt neben thematischen Leitthemen und Leitfragen bewusst
wissenschaftlich-gestalterischen Raum für die Erarbeitung von Reformoptionen
innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens sowie vor dem Hintergrund des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD.
2. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie das in ihrem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Ziel, „die
Finanzsituation zu stabilisieren und eine weitere Belastung für die
Beitragszahlerinnen und -zahler zu vermeiden“, bereits verfehlt hat, mit
Blick auf die voraussichtliche Steigerung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes auf 2,9 Prozent im kommenden Jahr, und wenn nein, wie
rechtfertigt sie diese Entwicklung?
3. Plant die Bundesregierung nach Vorlage des ersten Berichts der
Kommission Ende März noch innerhalb des Jahres 2026 weitere frühere
Maßnahmen, um ihrem Versprechen der Beitragssatzstabilität unterjährig
nachzukommen, oder wird hierzu kein Bedarf gesehen, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) lag im Jahr 2025 bei rund 2,9 Prozent. Am 14. und 15. Oktober
2025 hat der Schätzerkreis gemäß § 220 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) eine Erstschätzung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2026
vorgenommen. Zwar kamen das Bundesministerium für Gesundheit und das
Bundesamt für Soziale Sicherung auf der einen und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen auf der anderen Seite zu unterschiedlichen Einschätzungen
der Ausgabenentwicklung für das Jahr 2026. Der durchschnittliche
ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 wurde jedoch von beiden Seiten
auf rund 2,9 Prozent geschätzt.
In den Prognosen wurden unter anderem die am 15. Oktober 2025 durch das
Bundeskabinett beschlossenen und im weiteren Verlauf im Rahmen des
Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) eingebrachten Maßnahmen zur
finanziellen Entlastung der GKV im Jahr 2026 berücksichtigt.
Somit kann der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für das
Jahr 2026 auf dem im Jahr 2025 GKV-durchschnittlich erhobenen Niveau von
rund 2,9 Prozent stabilisiert werden.
Fast die Hälfte der Krankenkassen hat ihre Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel
2025/2026 angehoben. Dies dient einerseits der Auffüllung ihrer
Finanzreserven in Richtung gesetzlicher Mindestreserve, könnte aber zum Teil auch auf
Unsicherheiten der Krankenkassen durch die Anrufung des
Vermittlungsausschusses zum BeEP-Gesetz zurückgehen.
Die von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken im September 2025
berufene FinanzKommission Gesundheit wird bereits Ende März 2026, und damit
wesentlich früher als im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehen, ihren ersten Bericht mit kurzfristig wirksamen Maßnahmen zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV ab dem Jahr 2027 vorlegen. Der erste
Bericht wird Ausgangsbasis für gesetzliche Anpassungen sein, die spätestens
im Jahr 2027 finanzwirksam werden sollten, um die Beiträge der GKV zu
stabilisieren.
Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Gesundheit die
Finanzentwicklung der GKV weiterhin eng begleiten.
4. Wieso beinhaltet der Arbeitsauftrag für den ersten Bericht der
Kommission nicht die explizite Analyse der gerechteren Verteilung der
Beitragslast, obwohl Maßnahmen in diese Richtung kurzfristig Beitragssätze
stabilisieren oder sogar reduzieren können (z. B. Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze, Einbeziehung weiterer Einkommensarten etc.)?
5. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung darauf verzichtet, die
Kommission um eine Einschätzung zu bitten, welchen Einfluss die in der
ambulanten Versorgung fast komplett privatwirtschaftliche,
gewinnorientierte Leistungserbringung auf die von der Bundesregierung mehrfach
angesprochenen Ineffizienzen im deutschen Gesundheitssystem hat und
welche Reformoptionen es hier gibt?
7. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung darauf verzichtet, die
Kommission explizit um eine Einschätzung zu bitten, welchen Einfluss
die kleinteilige ambulante Organisation über Einzelpraxen gegenüber
größerer, verstärkt kooperativ arbeitender Versorgungsstrukturen hat und
welche Reformoptionen es hier gibt?
8. Aus welchem Grund wurden nicht neben Über- und Fehlversorgungen
auch Unterversorgung mit an die Kommission adressiert?
Die Fragen 4, 5, 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Arbeitsauftrag der FinanzKommission Gesundheit legt auch in Anlehnung
an den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD thematische Leitfragen
und Leitthemen fest, die den Beratungsrahmen strukturieren. Diese sind als
Orientierung und Mindestkatalog für die Arbeit der FinanzKommission zu
verstehen. Im Rahmen ihres Arbeitsauftrags kann die FinanzKommission
Gesundheit weitere Themen, Zusammenhänge und Fragestellungen aufgreifen, soweit
dies als sachgerecht erachtet wird.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Unternehmensgewinne, die im Gesundheitssystem erwirtschaftet werden (bitte nach
Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie, Krankenhäusern,
ambulanten medizinischen Einrichtungen, Therapiepraxen etc. aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Statistik über Unternehmensgewinne im
Gesundheitswesen.
9. Was meint die Bundesregierung, wenn sie die Effizienz und Effektivität
bei Versicherten stärken möchte?
Die im Arbeitsauftrag beschriebene Stärkung von Effizienz und Effektivität bei
Versicherten bedeutet insbesondere die Vermeidung medizinisch nicht
indizierter Leistungsinanspruchnahmen.
10. Welche Rolle spielt die medizinische Versorgung bei der Attraktivität
einer Region und der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten, und
inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die fehlende oder
verspätete Behandlung einer Erkrankung aufgrund von Unterversorgung
letztlich auch ein gesundheitsökonomisches und gesamtwirtschaftliches
Risiko (Arbeitsfähigkeit, Fachkräftemangel etc.)?
Eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung ist
nach Auffassung der Bundesregierung ein zentraler Bestandteil der
Daseinsvorsorge und wichtig sowohl für die Stärkung gleichwertiger Lebensverhältnisse
als auch als Faktor in der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung. Vor diesem
Hintergrund ist es ein wesentliches Anliegen der Bundesregierung, die
Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige
Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
11. Welche Überlegungen existieren innerhalb der Bundesregierung selbst,
inwieweit größere ambulante Versorgungsstrukturen qualitativ besser
und auch effizienter arbeiten und so zu den selbst genannten
Reformzielen der Bundesregierung beitragen können, und welche Berücksichtigung
finden diese Überlegungen bei der Ausgestaltung des angekündigten
Primärarztsystems?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der Konzeption des im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Primärversorgungssystems.
Im Rahmen der Umsetzung eines solchen Systems werden auch
effizienzsteigernde und die berufsgruppenübergreifende Kooperation fördernde
Versorgungsstrukturen zu diskutieren sein.
12. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Arbeitsauftrag,
Eigenverantwortung zu fördern „auch mit Blick auf Zuzahlungen und
Leistungsumfang“, im Widerspruch mit dem Ziel steht, keine pauschalen
Leistungskürzungen vorzunehmen?
Die Bundesregierung sieht hierin keinen Widerspruch.
13. Falls durch höhere oder neue Zuzahlungen die Finanzierungslast der
Versicherten erhöht werden soll, wird dann auch ein korrespondierender
Beitrag zur Stabilisierung der Kassenfinanzen vonseiten der Arbeitgeber
erwartet, damit die Lastenverteilung zwischen Arbeitgebern und
Versicherten nicht weiter verschoben wird?
14. Weshalb sieht der Auftrag nicht vor, zur Stabilisierung der Finanzen der
Pflege- und Krankenkassen auch einen Beitrag der Arbeitgeber zu
untersuchen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Arbeitsauftrag der FinanzKommission Gesundheit legt thematische
Leitfragen und Leitthemen fest, die den Beratungsrahmen strukturieren. Diese sind
als Orientierung und Mindestkatalog für die Arbeit der Kommission zu
verstehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
15. Steht die Bundesregierung zur Erreichung versorgungspolitischer oder
gesundheitsökonomischer Ziele einer Reduzierung des Wettbewerbs im
Gesundheitswesen genauso offen gegenüber wie der im Arbeitsauftrag
formulierten „Förderung des Wettbewerbs“?
17. Kann die Bundesregierung nach Jahrzehnten, in denen die Stärkung und
nicht die Reduktion des Wettbewerbs stets Ziel in der Gesundheitspolitik
war, einen entsprechenden Erfolg messen (bitte belegen)?
Die Fragen 15 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Wettbewerb im Gesundheitswesen findet auf verschiedenen Ebenen statt.
Einerseits besteht Wettbewerb zwischen den Krankenkassen. Freie
Krankenkassenwahl und Wettbewerb zwischen den Krankenkassen sind wesentliche
Steuerungsinstrumente in der GKV. Der Wettbewerb setzt bei den
Krankenkassen die maßgeblichen Anreize, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung zu verbessern und Versicherte hierüber an sich zu binden. Dies führte
u. a. dazu, dass sich der Anteil der Ausgaben der Krankenkassen für die
Verwaltung von 5,4 Prozent im Jahr 2010 auf 3,9 Prozent im Jahr 2024 reduziert
hat.
Ferner zeigt sich dieser Wettbewerb bei der Entwicklung von unterschiedlichen
selektivvertraglichen Versorgungskonzepten oder beispielsweise auch den
Rabattverträgen im Arzneimittelbereich, die in zahlreichen Fällen zu einer
effizienteren, besseren und wirtschaftlicheren gesundheitlichen Versorgung für die
Patientinnen und Patienten beitragen können.
Die FinanzKommission Gesundheit hat entsprechend des Arbeitsauftrags unter
anderem zu prüfen, ob und in welchem Maße wettbewerbliche Maßnahmen zu
einer kostengünstigeren Versorgung beitragen können und welche
Auswirkungen dies auf Qualität und Zugang der Versorgung sowie etwaige Belastungs-
und Verteilungseffekte haben kann.
16. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse geht die Bundesregierung von
vornherein davon aus, dass eine Stärkung des Wettbewerbs an der
Grenze von gesetzlicher und privater Krankenversicherung positive Effekte
hätte, und welche wären das?
Der Systemwettbewerb zwischen GKV und privater Krankenversicherung
(PKV) und seinen Wahlmöglichkeiten hat sich mit Blick auf die Qualität des
deutschen Gesundheitswesens grundsätzlich bewährt. Das deutsche
Gesundheitssystem hat im internationalen Vergleich eine hohe Versorgungsdichte und
ermöglicht allen Patientinnen und allen Patienten einen einfachen Zugang zu
medizinischen Leistungen. Die FinanzKommission Gesundheit hat mit Blick
auf die Hebung weiterer Effizienzreserven den Auftrag erhalten, sowohl die
wettbewerblichen Rahmenbedingungen an der Systemgrenze als auch die
Möglichkeiten und rechtlichen Grenzen eines Risikostrukturausgleichs zwischen
den Systemen zu prüfen.
18. Sind stärker wettbewerblich organisierte Gesundheitssysteme nach
Kenntnis der Bundesregierung günstiger, effizienter oder gerechter als
stärker staatlich regulierte Systeme im internationalen Vergleich (z. B.
USA vs. skandinavische Systeme)?
Eine pauschale Aussage zu den unterschiedlichen
Krankenversicherungssystemen kann nicht getroffen werden, da die Unterschiede in der Ausgestaltung des
Wettbewerbs und der Art der Regulierung erheblich sind. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
19. Wie sind die im Arbeitsauftrag formulierte „Eigenverantwortung“ und
das Solidarprinzip nach Ansicht der Bundesregierung miteinander
vereinbar?
Aus Sicht der Bundesregierung stellt die Eigenverantwortung, die im Lichte
einer zielgerichteten Inanspruchnahme von Leistungen zu betrachten ist, nicht
das Solidarprinzip in Frage.
20. Warum subsummiert die Bundesregierung Zuzahlungen unter dem
Stichwort „Eigenverantwortung“, wo es sich fast ausschließlich um ärztlich
verordnete Leistungen handelt und die Entscheidung aufseiten der
Patientinnen und Patienten im Sinne einer Eigenverantwortung nur im
Unterlassen der verordneten Behandlung bestehen kann?
Versicherte der GKV haben Zuzahlungen gemäß § 61 SGB V zu leisten und
müssen sich damit an den Kosten bestimmter Leistungen in gewissem Maße
beteiligen. Der Eigenanteil in Form von Zuzahlungen soll bewirken, dass die
Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und
verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Die
gesetzlichen Zuzahlungen verfolgen also einerseits das Ziel einer Lenkungswirkung im
Sinne einer bewussten und nicht unnötigen Inanspruchnahme medizinischer
Leistungen. Andererseits wird durch die Kostenbeteiligung auch die
Eigenverantwortung der Versicherten gestärkt, indem auch bei geltendem
Sachleistungsprinzip das Bewusstsein dafür geschärft wird, dass die Inanspruchnahme von
Gesundheitsleistungen Kosten verursacht und medizinischen Leistungen nicht
„umsonst“ sind. Um einer finanziellen Überforderung vorzubeugen und
Versicherte nicht unzumutbar zu belasten, gibt es die sogenannte Belastungsgrenze
nach § 62 Absatz 1 SGB V. Sie beträgt 2 Prozent und für Chroniker ein Prozent
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Erreichen Versicherte die
Belastungsgrenze, können sie sich von der Krankenkasse von weiteren
Zuzahlungen befreien lassen. Wer mehr bezahlt hat, kann eine Rückzahlung
beantragen.
21. Warum subsummiert die Bundesregierung Leistungskürzungen unter
dem Stichwort „Eigenverantwortung“, wo die Entscheidung aufseiten
der Patientinnen und Patienten im Sinne einer Eigenverantwortung nur
im Unterlassen oder Eigenfinanzierung einer bislang als medizinisch
notwendig erachteten Behandlung liegen kann?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formuliert das Ziel, die
Beitragssätze zu stabilisieren und ein hohes Leistungsniveau zu sichern. Der
Arbeitsauftrag knüpft hieran an und sieht vor, dass bei der Erarbeitung von
Reformvorschlägen für beide Berichte ein hohes Niveau an Leistungen gesichert
werden soll.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
22. Wieso wartet die Bundesregierung auf den zweiten Bericht der
Kommission Ende 2026, um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) durch
eine strengere Regulierung von Alkohol, Tabak und Zucker von den
hohen Krankheitsfolgekosten durch den Konsum zu entlasten, obwohl der
wirtschaftliche Schaden wie auch die Wirksamkeit von Regulation
bereits seit Jahren wissenschaftlich belegt ist?
Sowohl die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender
Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens als auch die Verringerung des
riskanten Alkoholkonsums sind gesundheitspolitische Ziele, die von der
Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und
strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei den
etablierten und zielgruppenspezifischen Präventionskampagnen des
Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG; www.kenn-dein-limit.de und www.ra
uchfrei-info.de) zu.
Mit der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie für Zucker, Fette und
Salz in Fertigprodukten (NRI) führt die Bundesregierung seit Jahren eine
verhältnispräventive Maßnahme durch, um Verbraucherinnen und Verbraucher
dabei zu unterstützen, sich gesund und ausgewogen zu ernähren. Die bisher
erzielten Ergebnisse belegen unter anderem, dass die von der Wirtschaft selbst
gesteckten Ziele zur Zuckerreduktion in gesüßten Milchprodukten für Kinder,
Frühstückscerealien für Kinder und Erfrischungsgetränken erreicht wurden.
Ende des Jahres 2026 wird die Bundesregierung einen Abschlussbericht zur
NRI veröffentlichen, der eine Gesamtbewertung der Strategie enthält und die
nächsten Schritte darlegt.
23. Wieso soll nach Kenntnis der Bundesregierung eine gerechtere
Verteilung der Beitragslast auf unterschiedliche Einkommen bezüglich der
Reformvorschläge auf der Einnahmeseite nicht analysiert werden, und
wenn doch, warum wird es nicht explizit erwähnt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
24. Was meint die Bundesregierung im Arbeitsauftrag mit den Worten
„Steigerung der Beitragseffizienz“?
Die im Arbeitsauftrag beschriebene Steigerung der Einnahmeneffizienz bezieht
sich auf Maßnahmen zur Optimierung der Erhebung von Beitragseinnahmen.
25. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Widerspruch
zwischen dem Arbeitsauftrag, die Stärkung des Wettbewerbs zwischen
den Krankenkassen zu prüfen, und dem Arbeitsauftrag, „Anreize der
Krankenkassen für eine stärkere Förderung der Gesundheitsprävention“
zu verbessern, besteht?
Die Bundesregierung sieht zwischen den Arbeitsaufträgen betreffend die
Prüfung der Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen und der
Prüfung von Anreizen der Krankenkassen für eine stärkere Förderung der
gesundheitsbezogenen Prävention keinen Widerspruch.
26. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Arbeitsauftrag, „die Dualität
des bestehenden Systems von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung im Grundsatz“ zu respektieren, bei gleichzeitigem Anspruch der
Kommission, „keine Denkverbote“ zu erteilen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
27. Schließt die Bundesregierung eine Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) über die übliche jährliche Anpassung hinaus von
vornherein aus, oder warum wird im Arbeitsauftrag für die Kommission nicht
die konkrete Prüfung der Folgen einer Anhebung bzw. Abschaffung der
Beitragsbemessungsgrenze aufgetragen, ist die Prüfung höherer
Beitragsbemessungsgrenzen, die Verbeitragung von Kapitaleinkommen oder die
Ausweitung des Versichertenkreises Teil des Auftrags, z. B. der
Formulierung „die Beitragsbasis stärken“ (S. 4)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
28. Wie definiert die Bundesregierung im Kontext der angestrebten Reform
der Pflegeversicherung die Ziele der Generationengerechtigkeit und
Nachhaltigkeit?
Zur Beantwortung wird auf die Ausführungen im Kapitel 3.2.5 und im Kapitel
3.2.6 im „Bericht der Bundesregierung Zukunftssichere Finanzierung der
sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien und Stellschrauben
möglicher Reformen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12600) verwiesen, der auch
eine der Grundlagen der Arbeiten der AG Finanzierung des Zukunftspaktes
Pflege war (vgl. hierzu den Beschluss „Zukunftspakt Pflege“ sowie die
Arbeitsaufträge vom 7. Juli 2025; www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/press
emitteilungen/bund-laender-ag-zur-pflegereform-gestartet-pm-07-07-25.html).
29. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Ziels der
Generationengerechtigkeit die Gefahr einer doppelten Belastung der
jüngeren Generation, die zugleich den Aufbau eines laut Arbeitsauftrag zu
prüfenden kapitalgedeckten Pflegefonds und die Finanzierung des
bestehenden Umlagesystems tragen müsste?
In einer alternden Gesellschaft ist ein intergenerativer Lastenausgleich wichtig,
um das Verhältnis der Lasten von Älteren und Jüngeren in der sozialen
Pflegeversicherung (SPV) langfristig in Balance zu halten. Die Bundesregierung prüft
deshalb Reformoptionen, die die inter- und intragenerative Gerechtigkeit
stärken und damit die Akzeptanz und Tragfähigkeit der Pflegeversicherung sichern
könnten. Der bestehende Pflegevorsorgefonds stellt bereits heute eine
Maßnahme innerhalb der SPV dar, um diesem Ziel Rechnung zu tragen; seine
Weiterentwicklung wurde im Rahmen des Zukunftspakts Pflege als eine mögliche
Option zur weiteren Stärkung der genannten Prinzipien erörtert.
30. Auf welche Ziele bezieht sich die Bundesregierung im Arbeitsauftrag an
die Bund-Länder-Runde, „die mit der Einführung der Pflegeversicherung
im Jahr 1995 einhergingen“ (S. 2)?
Es wird auf die Ausführungen im Bericht der Bundesregierung
„Zukunftssichere Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung – Darstellung von Szenarien
und Stellschrauben möglicher Reformen“ aus dem Jahr 2024 insbesondere im
Kapitel 3.1 verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/12600).
31. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
pflegebedingten Kosten, die in der ambulanten und der stationären Pflege bei
Einführung der Pflegeversicherung von den Menschen mit Pflegebedarf
selbst zu tragen war, gegenüber dem Anteil, den die Pflegeversicherung
abdeckte, und wie ist das Verhältnis heute (falls nicht bekannt, wären
auch Beispielrechnungen etwa mit damaligen Heimpreisen und
Leistungshöhen hilfreich)?
Die SPV ist als Teilleistungssystem konstruiert und als solches im Jahr 1995
eingeführt worden. In diesem Teilleistungssystem müssen pflegebedürftige
Menschen gegebenenfalls aus ihren privaten finanziellen Mitteln Eigenanteile
zahlen, welche sie je nach gewählter Leistungsart und Versorgungsform
finanziell unterschiedlich stark betreffen können.
Die Leistungen der Pflegeversicherung deckten im Jahr 1996, als stationäre
Leistungen ab der Jahresmitte erstmals gezahlt wurden, vielfach die
pflegebedingten Kosten der Pflegestufen I und II ab. Bei höherem Pflegebedarf (in der
Pflegestufe III) konnten geringfügige Eigenanteile entstehen.
Unter Berücksichtigung der aktuellsten Zahlen des Verbands der
Ersatzkrankenkassen e. V. – zum Stichtag 1. Juli 2025 – entfallen in der vollstationären
Pflege im Bundesdurchschnitt rechnerisch 70 Prozent der pflegebedingten
Eigenanteile auf die soziale Pflegeversicherung und 30 Prozent auf die
Pflegebedürftigen. Seit Einführung der Pflegeversicherung erfolgten mehrfach
Leistungsverbesserungen; so konnte unter anderem auch die personelle Ausstattung
der Einrichtungen verbessert werden. Zudem wurde mit Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs der Zugang zu den Leistungen der
Pflegeversicherung erweitert. Schon deshalb kann das aktuelle Leistungsspektrum nicht mit
dem des Jahres 1996 verglichen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zum Jahresende 1998 – bei rund
490.000 Empfängern stationärer Leistungen der Pflegeversicherung – rund
160.000 Personen auf Hilfe zur Pflege angewiesen waren (Zweiter Bericht der
Bundesregierung zur Entwicklung der Pflegeversicherung,
Bundestagsdrucksache 14/5590, S. 44). Im Jahr 2024 traf dies – bei rund 772.000 Empfängern
stationärer Leistungen der Pflegeversicherung – auf rund 271.000 Personen zu.
Der Anteil der stationär Pflegebedürftigen, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen
waren, belief sich damit zu beiden Zeitpunkten auf rund ein Drittel.
Für den ambulanten Bereich liegen auf Basis amtlicher Statistiken keine
Erkenntnisse zu pflegebedingten Kosten der Pflegebedürftigen vor.
32. Warum werden im Arbeitsauftrag zum „Zukunftspakt Pflege“ der
Bundesregierung Vorschläge, die zu Mehrausgaben führen könnten, von
vornherein und ohne Prüfung möglicher positiver Effekte
ausgeschlossen?
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Schwerpunktsetzung der Fach-AG
Finanzierung im Rahmen des Zukunftspakts Pflege, wenn fünf von sechs
der zu diskutierenden Fragestellungen die Ausgabenseite und lediglich
eine die Einnahmeseite betreffen, und sieht sie hierin eine ausgewogene
Betrachtung der Finanzierungsfragen?
34. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Widerspruch
zwischen dem Ausschluss von Mehrausgaben im Arbeitsauftrag und den
Aussagen von Bundesministerin Nina Warken, dass es „keine
Denkverbote“ geben wird, besteht?
35. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen dem im
Beschluss zum „Zukunftspakt Pflege“ formulierten Ziel, pflegende
Angehörige besser zu unterstützen, und dem im Arbeitsauftrag an die Bund-
Länder-Runde vorgesehenem Verzicht auf Vorschläge, die mit
Mehrausgaben verbunden wären?
Die Fragen 32 bis 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Arbeitsauftrag für den „Zukunftspakt Pflege“ richtet sich am
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode aus. In
diesem ist vorgesehen, die strukturellen, langfristigen Herausforderungen in der
Pflege und für die Pflegeversicherung mit einer großen Pflegereform
anzugehen (Zeilen 3464–3487). Es wird bezüglich der vereinbarten
Beitragssatzstabilisierung in GKV und SPV darauf hingewiesen, die Finanzsituation zu
stabilisieren, eine weitere Belastung für die Beitragszahlenden zu vermeiden, die seit
Jahren steigende Ausgabendynamik zu stoppen und die strukturelle Lücke
zwischen Ausgaben und Einnahmen zu schließen (Zeilen 3347 ff.). Hierfür sind
tiefgreifende, strukturelle Reformen notwendig. Bereits bei einem stabil
gehaltenen Beitragssatz und unter Berücksichtigung der demografischen
Entwicklung wäre künftig von einem jährlich steigenden Finanzierungsdefizit
auszugehen. Aus diesem Grund ist das vorrangige Ziel, die SPV strukturell so
aufzustellen, dass sie nicht nur den aktuellen Bedarfen gerecht wird, sondern auch
zukünftige Herausforderungen erfolgreich bewältigt. Dem trägt die Vorgabe im
Arbeitsauftrag für den „Zukunftspakt Pflege“, wonach die Facharbeitsgruppen
keine Vorschläge zu nicht demografiebedingten Mehrausgaben in der SPV
unterbreiten sollen, Rechnung. Eine verlässliche Finanzierung ist unerlässlich,
damit die SPV auch in den kommenden Jahrzehnten eine tragfähige Absicherung
bieten kann.
Die Möglichkeit, bestehende Leistungsvolumen umzusteuern, so insbesondere
zur Förderung von Prävention und Rehabilitation und zur Stärkung der
häuslichen Pflege bzw. zur Begrenzung der Eigenanteile, sowie die
Einnahmesituation zu verbessern, bleibt von dem o. g. Arbeitsauftrag unberührt. Die Aussage
von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, es gebe „keine Denkverbote“,
bezieht sich auf die Offenheit der Diskussion über Instrumente und
Reformpfade. Der Arbeitsauftrag setzt demgegenüber einen finanziellen Rahmen für die
fachliche Zuarbeit, um Vorschläge unter dem Gesichtspunkt der Tragfähigkeit
und Finanzierbarkeit zu erarbeiten. Die Bundesregierung erkennt insoweit
keine Widersprüche.
36. Warum ist nach Ansicht der Bundesregierung die im Arbeitsauftrag
angelegte Dynamisierung, „zunächst über die Frage einer Festlegung auf
und die etwaige Höhe der Dynamisierung und deren Finanzwirkung zu
entscheiden“, wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorrang der
Finanzierbarkeit gegenüber den Zielen einer bedarfsgerechten,
würdevollen Pflege nach § 2 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XI), und steht dieser Arbeitsauftrag im Widerspruch zu dem in der
vergangenen Wahlperiode in § 30 SGB XI gegebenen Versprechen, dass die
Leistungen der Pflegeversicherung „zum 1. Januar 2028 in Höhe des
kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei
Kalenderjahren“ steigen sollen, fühlt sich die Bundesregierung an diese Regelung
noch gebunden?
In § 30 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist eine Dynamisierung
der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Eine
weitere Dynamisierung in den Folgejahren ist gesetzlich nicht geregelt. Daher
lautete der Arbeitsauftrag an den „Zukunftspakt Pflege“ – vor dem Hintergrund
der entsprechenden Finanzwirkungen – zunächst über das Ob einer weiteren
Dynamisierung zu entscheiden und in einem zweiten Schritt über deren Höhe –
wobei hier unter anderem auch § 2 Absatz 1 SGB XI leitend ist.
Finanzierbarkeit ist dabei nicht als Gegensatz zu den Zielen einer bedarfsgerechten und
würdevollen Pflege zu verstehen, sondern als Voraussetzung für die dauerhafte
Einlösbarkeit von Leistungszusagen.
37. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Erstellung des Arbeitsauftrags
erwogen, die Finanzabflüsse von Beitragsgeldern an renditeorientierte
Investorinnen und Investoren im Pflegebereich zu analysieren, um
mögliche Einsparpotenziale durch eine Begrenzung solcher Kapitalerträge
bzw. die Wirtschaftlichkeit einer verstärkten Schaffung von
Pflegeeinrichtungen in staatlicher oder kommunaler Verantwortung zu prüfen, und
wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf in der Frage unterstellte
„Finanzabflüsse von Beitragsgeldern“ vor; vielmehr unterliegen alle
Leistungserbringer unabhängig von ihrer Trägerschaft den gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen mit Blick zum Beispiel auf Personalausstattung und pflegerische
Qualität. Auch liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Pflegeeinrichtungen in
kommunaler Trägerschaft wirtschaftlicher arbeiten als Einrichtungen in
freigemeinnütziger oder privatgewerblicher Trägerschaft. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Zukunftspakt Pflege“ (BLAG) hat im Dezember 2025 auf fachlicher Ebene
vorgeschlagen, die Investitionskosten im stationären Bereich auf Bürokratie-
und Kostenvermeidungspotenzial zu überprüfen und Reformvorschläge zu
erarbeiten, die Pflegebedürftige entlasten, ohne Investitionen zu hemmen. Über
diese und weitere Vorschläge der BLAG wird nun auf politischer Ebene
entschieden.
38. Welche Bedingungen stellt die Bundesregierung an die Rückzahlung des
1,7‑Milliarden-Euro-Darlehens an die Pflegeversicherung aus dem
Ergänzungshaushalt 2026?
Der Haushaltsgesetzgeber hat in § 13 Absatz 7 Satz 2 des Haushaltsgesetzes
2026 die Rückzahlung des zinslosen Darlehens geregelt. Der in Höhe von
3,2 Mrd. Euro gewährte Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in
jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des
betreffenden Jahres zurückzuzahlen.
39. Welche langfristigen Folgen erwartet sich die Bundesregierung für die
Beitragssatzentwicklung der Pflegeversicherung durch die Aufnahme des
Darlehens aus dem Ergänzungshaushalt 2026?
Das in § 13 Absatz 7 des Haushaltsgesetzes 2026 geregelte zinslose Darlehen
in Höhe von 3,2 Mrd. Euro ermöglicht auch im Jahr 2026 einen weiterhin
konstanten Beitragssatz zur SPV. Der in § 13 Absatz 7 Satz 2 des
Haushaltsgesetzes 2026 vorgesehene Rückzahlungsmechanismus sorgt in den Jahren 2029 bis
2033 für Mehrausgaben der SPV. Ziel der anstehenden Reformmaßnahmen in
der Pflege ist es, einen weiteren Anstieg des Beitragssatzes möglichst zu
verhindern.
40. Gab es vonseiten der Bundesregierung alternative Überlegungen zur
Beitragssatzstabilisierung anstelle des Darlehens (z. B. steuerfinanzierte
Zuschüsse oder Reformen der Beitragsbemessung), wenn ja, warum wurden
diese nicht umgesetzt, und wenn nein, warum nicht?
CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag auf die
Einberufung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Eckpunkten – noch
im Jahr 2025 – für eine künftige Pflegereform geeinigt. Um den Beitragssatz
der SPV auch in der Zwischenzeit stabil halten zu können, hat sich der
Haushaltsgesetzgeber für die Vergabe des o. g. zinslosen Darlehens entschieden.
Dadurch wurde den im Dezember 2025 vorgelegten Ergebnissen des eingesetzten
„Zukunftspakts Pflege“ nicht vorgegriffen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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