Schriftliche Frage 7 von Dr. Marlon Bröhr (CDU/CSU): Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um weitere Verluste der Investitionen in Millionenhöhe an einem Standort zu verhindern, der über eine h…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Text
Schriftliche Frage 7 von Dr. Marlon Bröhr (CDU/CSU): Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um weitere Verluste der Investitionen in Millionenhöhe an einem Standort zu verhindern, der über eine h…
Frage 7 (Dr. Marlon Bröhr, CDU/CSU):
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um weitere Verluste der Investitionen in Millionenhöhe an einem Standort zu verhindern, der über eine hohe Kapazität an erneuerbaren Energien aus zahlreichen Windkraft- und PV- Freiflächenanlagen (PV: Photovoltaik) verfügt, die aus Gründen der Netzstabilität oft abgeregelt werden müssen, und an dem eine sich bereits in Planung befindliche Verdoppelung der Kapazitäten in den nächsten fünf Jahren zu erwarten ist, und wenn ja, welche?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann vom 28. April 2025:
Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben nach § 8 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einen Rechtsanspruch auf einen unbedingten Netzanschluss. Das gilt auch in Fällen, in denen der erzeugte Strom nicht jederzeit abgenommen werden kann, weil die vorgelagerten Netzebenen Engpässe aufweisen; der Netzbetreiber muss in diesen Fällen das Netz ausbauen. Bis das Netz entsprechend ausgebaut ist, haben Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Entschädigung von nicht erzeugter elektrischer Arbeit im Rahmen des sogenannten Redispatch. Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Bundesgesetzblatt I 2025, Nr. 51 vom 24. Februar 2025) ist in § 8a EEG die Möglichkeit eingeführt worden, dass sich Anlagen- und Netzbetreiber über eine flexible Anschlussvereinbarung darauf verständigen, die Anschlussleistung der Höhe nach zu beschränken, um absehbaren Überlastungen im Netz zu begegnen. Mit der Regelung ist es ebenfalls möglich, an einem Netzverknüpfungspunkt eine „Überbauung“ vorzunehmen, sodass unter der Maßgabe der Einhaltung einer maximal zulässigen Einspeisung z. B. mehrere Erzeugungsanlagen an diesem Punkt angeschlossen werden können, die sich in ihrem Einspeisungsprofil ergänzen. Damit soll ein „netzverträglicher“ Anschluss von Anlagen bei beschränkter Aufnahmekapazität des Stromnetzes ermöglicht werden, bis das Netz bedarfsgerecht ausgebaut ist und eine unbedingte Einspeisung möglich wird.
Relationen
- asked ← Marlon Bröhr (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung