Schriftliche Frage 39/40/41 von Volker Scheurell (AfD): Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Übermittlung von Eigentümerdaten über Waldflächen an die Soz…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
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Schriftliche Frage 39/40/41 von Volker Scheurell (AfD): Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Übermittlung von Eigentümerdaten über Waldflächen an die Soz…
Frage 39 (Volker Scheurell, AfD):
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Übermittlung von Eigentümerdaten über Waldflächen an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), und stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Feststellung der Versicherungspflicht eine tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung geprüft wird, und wenn ja, wie?
Frage 40 (Volker Scheurell, AfD):
Welche Kriterien wendet die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei der Feststellung einer Unternehmereigenschaft nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) an, und sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei der gesetzlichen Definition des Unternehmerbegriffs in diesem Zusammenhang?
Frage 41 (Volker Scheurell, AfD):
Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Anpassungsbedarf bei der gesetzlichen Beitragspflicht für Waldeigentümer ohne aktive Nutzung vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, und wenn ja, welchen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Ophelia Nick vom 28. April 2025:
Die Fragen 39 bis 41 werden zusammen beantwortet. Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 192 SGB VII verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft unter anderem die Aufnahme eines Unternehmens unverzüglich anzuzeigen. Auch der Erwerb von Eigentum an Waldflächen muss angezeigt werden. Darüber hinaus sind Unternehmer gemäß § 191 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der SVLFG zur Unterstützung der Berufsgenossenschaft verpflichtet. Außerdem sind Grundstückseigentümer auskunftspflichtig (§ 198 SGB VII). Zur Feststellung der Versicherungspflicht prüft die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, ob ein Unternehmen im Sinne des § 123 Absatz 1 SGB VII vorliegt. Die Unternehmen der Forstwirtschaft sind in § 123 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII genannt. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, ob die objektive Möglichkeit einer forstwirtschaftlichen Nutzung besteht. Die Feststellung einer Unternehmenseigenschaft erfolgt in der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich auf Grundlage des § 136 Absatz 3 Nummer 1 SGB VII in Verbindung mit den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine Beitragspflicht für Waldeigentümer tritt nur ein, wenn der Eigentümer Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Er steht dann grundsätzlich selbst unter Versicherungsschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a SGB VII) und begründet damit die Beitragspflicht. Die Bundesregierung sieht in diesem Zusammenhang keinen Anpassungsbedarf.
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