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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 438/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 438/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) – Sorgfaltserklärung für Mitglieder) Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz die Befugnis forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zu regeln, wonach diese im Rahmen ihrer Andienungspflicht eine einzige Erklärung für mehrere Mitglieder abgeben können. Begründung: In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zwar erläutert, dass „die Anzahl AV ... einzureichender Sorgfaltserklärungen oder vereinfachter Erklärungen deutlich reduziert werden [kann], wenn nicht jeder einzelne Betrieb, sondern der Zusammenschluss eine einzige Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung für den Jahreseinschlag seiner Mitglieder einreicht.“ Auch in der Stellungnahme des Normenkontrollrates ist diese Haltung niedergeschrieben. Jedoch fehlt eine einschlägige Regelung der Zulässigkeit der einzelnen Sorgfaltserklärung für den Zusammenschluss als wesentliche Erleichterung für die Praxis im Entwurf. 2. Zu Artikel 1 (§ 2a – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) Nach Artikel 1 § 2 ist der folgende § 2a einzufügen: „§ 2a Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger; forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; Nutzung vorhandener staatlicher Daten (1) Bei der Übermittlung einer vereinfachten Erklärung nach Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird die Geolokalisierung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1115 gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 ersetzt durch die Angabe 1. der Postanschrift des Betriebs oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der Wohnanschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers in Verbindung mit 2. einer nationalen Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung der betroffenen Grundstücke oder Betriebe zu dem Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ermöglicht. Nationale Identifikationsnummer im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist insbesondere die in der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vergebene Unternehmensnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. (2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 bis 39 des Bundeswaldgesetzes können im eigenen Namen eine vereinfachte Erklärung nach Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 abgeben, die sich auf AV ... die Gesamtheit der Grundstücke ihrer Mitglieder (Mitgliedsfläche) erstreckt, soweit die Mitglieder die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 15a der Verordnung (EU) 2023/1115 in eigener Person erfüllen. Für die Anwendung des Artikels 2 Nummer 15a und des Artikels 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 steht die Erzeugung relevanter Rohstoffe durch die Mitglieder auf der Mitgliedsfläche der eigenen Erzeugung durch den Zusammenschluss gleich; der Zusammenschluss gilt insoweit als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. (3) Die Erklärung nach Absatz 2 muss die Angaben nach Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1115 bezogen auf die Mitgliedsfläche enthalten; Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Mitglieder jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden können. Wesentliche Änderungen der Mitgliedsfläche kann der Zusammenschluss nach Artikel 4a Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 aktualisieren. (4) Mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 gilt die Verpflichtung der von ihr erfassten Mitglieder aus Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr relevanter Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe von der Mitgliedsfläche enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt worden sind, als erfüllt. Der Zusammenschluss teilt seinen Mitgliedern die ihm nach Artikel 4a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 zugewiesene Identifikationsnummer mit. (5) Sind für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sämtliche in Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das beziehungsweise die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, entfällt nach Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 die Verpflichtung zur Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung (durch den Waldbesitzer). Die Länder können in diesen Fällen die erforderlichen Informationen und erforderlichen Aktualisierungen für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Informationssystem nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 bereitstellen. Sie können hierfür insbesondere Informationen aus öffentlichen Registern, Katastern und sonstigen behördlichen Informationssystemen sowie vorhandene Erkenntnisse aus dem Vollzug des Bundeswaldgesetzes und der jeweiligen Landeswaldgesetze nutzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt den Ländern die bei ... ihr vorhandenen Informationen über Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger der forstwirtschaftlichen Primärproduktion, soweit diese Informationen zur Bereitstellung nach Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich sind. Die Übermittlung umfasst insbesondere die Unternehmensnummer sowie die zur eindeutigen Zuordnung des Unternehmens erforderlichen Angaben. Die Länder dürfen die übermittelten Daten ausschließlich für die Durchführung des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeiten. Die durch das Informationssystem zugewiesene Identifikationsnummer wird dem jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger durch das Land mitgeteilt. Die Absätze 1 bis 4 finden für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nur Anwendung, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.“ Folgeänderung: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe „§ 2 Begriffsbestimmungen“ die Angabe „§ 2a Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger; forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; Nutzung vorhandener staatlicher Daten“ einzufügen. b) § 10 Satz 2 ist durch den folgenden Satz 2 zu ersetzen: „Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln sowie weitere nationale Identifikationsnummern im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens der Übermittlung vereinfachter Erklärungen nach § 2a sowie der Bereitstellung von Informationen durch die Länder nach § 2a Absatz 5 regeln.“ Begründung: Der neue § 2a dient dazu, die mit Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 eröffneten Vereinfachungsmöglichkeiten für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in der deutschen Forstwirtschaft vollständig nutzbar zu machen. Die deutsche Forstwirtschaft ist durch eine besonders kleinteilige Eigentümerstruktur geprägt. Eine Verpflichtung jedes einzelnen Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers zur eigenständigen Erfassung und Übermittlung bereits anderweitig verfügbarer Informationen würde erheblichen Verwaltungsaufwand ... verursachen, ohne einen entsprechenden Mehrwert für den Vollzug zu schaffen. Absatz 1 nutzt die nach Artikel 4a Absatz 5 eröffnete Möglichkeit, die Geolokalisierung durch eine eindeutige Anschrift zu ersetzen. Die Absätze 2 bis 4 ermöglichen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen eine gebündelte Wahrnehmung der Erklärungspflichten ihrer Mitglieder. Die Bündelung vermeidet eine Vielzahl von Einzelmeldungen und nutzt bestehende Strukturen, in denen Mitglieder- und Flächeninformationen bereits vorhanden sind. Absatz 5 setzt die weitergehende Entlastungsmöglichkeit des Artikels 4a Absatz 4 um. Sind sämtliche Informationen nach Anhang III für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger bereits in einem nach Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht eingerichteten System oder einer Datenbank vorhanden, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung einer eigenen vereinfachten Erklärung vollständig. In diesem Fall können die Länder die vorhandenen Informationen für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im unionsrechtlichen Informationssystem bereitstellen. Eine erneute Übermittlung bereits staatlich verfügbarer Informationen durch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer wird damit vermieden. Hierfür können insbesondere vorhandene Register-, Kataster- und Forstdaten genutzt werden. Erkenntnisse aus dem Vollzug des Bundeswaldgesetzes und der Landeswaldgesetze können einbezogen werden, soweit sie für die nach Anhang III erforderlichen Informationen oder den weiteren Vollzug relevant und ihre Nutzung rechtlich zulässig sind. Ergänzend werden die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vorhandenen erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere die Unternehmensnummer und die zur eindeutigen Zuordnung erforderlichen Angaben, für die Bereitstellung nach Artikel 4a Absatz 4 nutzbar gemacht. Die Regelung fingiert dabei nicht, dass die Einhaltung des Bundeswaldgesetzes oder eines Landeswaldgesetzes automatisch die Einhaltung sämtlicher Anforderungen der EUDR nachweist. Ebenso wird nicht unterstellt, dass vorhandene forstrechtliche Daten in jedem Fall bereits sämtliche Angaben des Anhangs III enthalten. Absatz 5 greift vielmehr nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4a Absatz 4 tatsächlich vollständig erfüllt sind. Ziel ist es, die bereits vorhandenen staatlichen Datenbestände einschließlich der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vorhandenen erforderlichen Informationen so zu nutzen und erforderlichenfalls zusammenzuführen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 für die forstwirtschaftliche Primärproduktion möglichst umfassend erfüllt werden und eine eigene Erklärung der Kleinstoder Kleinprimärerzeuger regelmäßig entbehrlich wird. Die Absätze 1 bis 4 bleiben als Auffangregelung bestehen. Soweit nicht sämtliche erforderlichen Informationen staatlich verfügbar sind, kann die vereinfachte Erklärung weiterhin nach den Absätzen 1 bis 4 abgegeben beziehungsweise durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gebündelt werden. ... 3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG) Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit auf der Ebene des Gewinnens des relevanten Rohstoffes Holz das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr < … weiter wie Vorlage § 3 Nummer 2 … >.“ Begründung: Mit der Änderung wird die Überwachung und Kontrolle der Primärerzeuger in den Bereichen Rinderhaltung und Sojaanbau zentral der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übertragen, da ein dezentraler Aufbau in allen 16 Bundesländern zu unnötigen Doppelstrukturen, einem uneinheitlichen Vollzug sowie einem hohen bürokratischen Zusatzaufwand führen würde. Da die BLE bereits die zentrale Überwachungsstruktur für die EU- Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie die Anbindung an das Prüfportal der EU-Kommission aufbaut, stellt eine Bündelung bei der Bundesoberbehörde den effizientesten und bürokratieärmsten Weg dar. 4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG)* Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „oder die Ausfuhr“ zu streichen. b) In Nummer 2 ist in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „oder die Ausfuhr“ zu streichen. * Ziffer 4 Buchstabe a läuft bei gleichzeitiger Weiterverfolgung mit Ziffer 3 ins Leere. AV AV ... Begründung: Die Übertragung der Aufgabe auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen oder relevanten Produkten zu überwachen, wird entschieden abgelehnt. Dies widerspricht den bisherigen Absprachen, die zwischen dem BMLEH und den Ländern getroffen wurden. 5. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG) Nach Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Diese Aufgabe endet, sobald das relevante Erzeugnis oder der relevante Rohstoff an einen nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler weitergegeben wurde.“ Begründung: § 3 Absatz 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG lässt offen, wann die Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden endet. Dieser Zeitpunkt muss jedoch im Gesetz definiert werden, weil er für den Zuständigkeitswechsel zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung maßgeblich ist. 6. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG) Nach Artikel 1 § 7 Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen: „(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes übermitteln die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der zuständigen Behörden nach § 3 bereits vorhandene Angaben über landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach AV AV ... Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen.“ Begründung: Da im Rahmen der vereinfachten Erklärungen für Primärerzeuger lediglich die Betriebsadresse bzw. Postanschrift angegeben wird, ist zur Erfüllung des Kontrollauftrags eine flächenscharfe Zuordnung der tatsächlich bewirtschafteten Grünland- und Anbauflächen notwendig. Diese liegen zwar im InVeKoS- Flächenverzeichnis vor, können aus datenschutzrechtlichen Gründen von den für die Überwachung zuständigen Behörden jedoch nicht genutzt werden. Mit der Änderung wird die dafür notwendige rechtliche Grundlage geschaffen. 7. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1, Absatz 3 bis 5 Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG) Artikel 1 § 12 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, der oder das nicht entwaldungsfrei ist oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden ist, in den Verkehr bringt, auf dem Markt bereitstellt oder ausführt, sofern sich die Tat nicht auf eine unerhebliche Menge bezieht. “ b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „von einem Jahr“ zu ist streichen. bb) Die Angabe „von sechs Monaten“ ist zu streichen. c) In Absatz 4 ist die Angabe „drei Jahre“ durch die Angabe „einem Jahr“ zu ersetzen. d) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen: „(5) Bei der Beurteilung, ob sich die Tat auf eine unerhebliche Menge im Sinne des Absatzes 1 bezieht, sind insbesondere die Eigenmasse, das Volumen oder die Stückzahl des relevanten Rohstoffs oder relevanten Er- AV bei Annahme entfällt Ziffer 8 ... zeugnisses sowie die Kosten der Wiederherstellung der Umwelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 19. Dezember 2025 nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen.“ Begründung: Die strafrechtlichen Regelungen sollen auf das unionsrechtlich erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt werden. Mit der Änderung des Absatzes 1 wird die Unerheblichkeit der Menge als negatives Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Damit wird bereits auf Tatbestandsebene klargestellt, dass eine lediglich unerhebliche Menge nicht vom Straftatbestand erfasst wird. Dies ermöglicht zugleich eine sachgerechte Anwendung der strafrechtlichen Irrtumsregelungen. Die Kriterien für die Bestimmung einer unerheblichen Menge bleiben erhalten. Absatz 5 wird deshalb nicht gestrichen, sondern an die geänderte tatbestandliche Systematik angepasst. Maßgeblich bleiben insbesondere Masse, Volumen oder Stückzahl sowie die Kosten der Wiederherstellung der Umwelt. Die Herabsetzung des Strafrahmens bei leichtfertigem Handeln trägt dem gegenüber vorsätzlichem Handeln verminderten Schuldgehalt Rechnung und vermeidet eine über das unionsrechtlich erforderliche Maß hinausgehende Sanktionierung. Das in § 12 Absatz 3 vorgesehene Höchstmaß der Freiheitsstrafe von zehn Jahren bleibt unberührt, die Mindeststrafe von einem Jahr beziehungsweise sechs Monaten entfällt. Ebenso bleiben die im Gesetzentwurf enthaltenen gesetzlichen Verweisungen für die Begriffe „Ökosystem“ und „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ erhalten. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1203 verlangt für die dort erfassten qualifizierten Straftaten ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von mindestens acht Jahren; eine Mindeststrafe sieht die Richtlinie nicht vor. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Höchststrafe von zehn Jahren trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Höchstmaß von acht Jahren in der hergebrachten deutschen Strafrahmensystematik nicht vorgesehen ist. Da unionsrechtliche Rechtsakte inzwischen wiederholt Mindestanforderungen an das Höchstmaß von Freiheitsstrafen vorsehen, die sich nicht ohne Weiteres in die hergebrachte deutsche Strafrahmensystematik einfügen, wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob und inwieweit die deutsche Strafrahmensystematik künftig angepasst werden sollte, um unionsrechtlich vorgegebene Mindesthöchststrafen möglichst ohne darüberhinausgehende nationale Strafverschärfungen umsetzen zu können. ... 8. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)* In Artikel 1 § 12 Absatz 1 ist nach der Angabe „Artikel 3“ die Angabe „Buchstaben a und b“ einzufügen. Begründung: Das Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen von Rohstoffen und Erzeugnissen, die mit Entwaldung verbunden sind und nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden, ist umweltstrafrechtlich relevant. Die Sorgfaltserklärung dient dem Nachweis und der Durchsetzung der Einhaltung dieser materiellen Anforderungen. Ihr Fehlen stellt jedoch für sich genommen keinen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen der Entwaldungsfreiheit oder der Rechtmäßigkeit der Erzeugung dar. Das Nichtvorliegen einer Sorgfaltserklärung als Straftatbestand einzustufen, auch wenn relevante Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden, wäre daher unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt und muss auch bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht Berücksichtigung finden. 9. Zu Artikel 1 (§ 13 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) Artikel 1 § 13 ist zu streichen. Begründung: § 13 Absatz 1 des Gesetzentwurfs sanktioniert Verstöße gegen national begründete Mitwirkungs-, Duldungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten. Eine möglichst 1:1 erfolgende Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 gebietet es, zusätzliche nationale Sanktionsrisiken zu vermeiden, soweit diese unionsrechtlich nicht erforderlich sind. Die Bußgeldbewehrung rein national begründeter Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten soll deshalb entfallen. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 beschlossen. AV Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 7 AV ... Die zugrunde liegenden Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten werden hierdurch nicht aufgehoben. Lediglich ihre zusätzliche bußgeldrechtliche Absicherung entfällt. 10. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1, Absatz 1a – neu -, Absatz 1b – neu -, § 14a – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 14 ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 ist die Angabe „vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „vorsätzlich“ zu ersetzen. bb) Nach Absatz 1 sind die folgenden Absätze 1a und 1b einzufügen: „(1a) Bei einem erstmaligen Verstoß wird eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nur geahndet, wenn der Betroffene einer von der zuständigen Behörde nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1115 angeordneten Korrekturmaßnahme nicht innerhalb der hierfür gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Satz 1 gilt nicht bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. (1b) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 liegt nicht vor, soweit die Pflichtverletzung auf einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit oder technischen Störung des Informationssystems nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 beruht, der Betroffene die nach den unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Notfallmaßnahmen eingehalten hat und die erforderliche Handlung unverzüglich nach Wegfall der Nichtverfügbarkeit oder technischen Störung nachholt.“ b) Nach § 14 ist der folgende § 14a einzufügen: „§ 14a Verantwortlichkeit von Organmitgliedern forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse Bei einem unentgeltlich tätigen oder nur geringfügig vergüteten Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines forstwirtschaftlichen Zusam- AV ... menschlusses im Sinne der §§ 15 bis 39 des Bundeswaldgesetzes ist eine Verletzung der Aufsichtspflicht abweichend nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nur dann ordnungswidrig, wenn das Organmitglied vorsätzlich handelt. Die Verantwortlichkeit des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.“ Folgeänderung: In Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ist nach der Angabe „§ 14 Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1115“ die Angabe „§ 14a Verantwortlichkeit von Organmitgliedern forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“ einzufügen. Begründung: Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1115 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Daraus folgt nicht, dass jeder Verstoß unabhängig von seinem Verschuldensgrad und ohne Möglichkeit einer vorherigen Korrektur mit einer Geldbuße geahndet werden muss. Die Bußgeldtatbestände werden deshalb auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Bei erstmaligen und behebbaren Verstößen soll die Herstellung des rechtmäßigen Zustands grundsätzlich Vorrang vor einer Sanktionierung haben. Die Regelung knüpft hierzu ausdrücklich an die Korrekturmaßnahmen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1115 an. Erst wenn der Betroffene einer angeordneten Korrekturmaßnahme innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, soll eine Ahndung erfolgen. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße werden von dieser Privilegierung nicht erfasst. Daneben wird ein ausdrücklicher Ausschluss der Bußgeldbewehrung für Fälle geschaffen, in denen die Pflichtverletzung auf einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit oder technischen Störung des Informationssystems beruht. Voraussetzung ist, dass die unionsrechtlich vorgesehenen Notfallmaßnahmen eingehalten und die erforderlichen Handlungen nach Wiederherstellung der Verfügbarkeit unverzüglich nachgeholt werden. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse übernehmen bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 eine wichtige Bündelungsfunktion. Diese Funktion wird durch die unter I. vorgeschlagenen Regelungen weiter gestärkt. Durch die gebündelte Wahrnehmung von Pflichten können insbesondere die einzelnen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Verwaltungsaufwand entlastet und die Zahl der erforderlichen Einzelmeldungen erheblich reduziert werden. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind in erheblichem Umfang durch ehrenamtliches Engagement geprägt. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 darf ... deshalb nicht dazu führen, dass unentgeltlich oder nur geringfügig vergütete Organmitglieder unverhältnismäßigen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Leitungsfunktionen beeinträchtigt wird. Die persönliche Verantwortlichkeit wegen einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird deshalb für diesen Personenkreis auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Verantwortlichkeit des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses selbst nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt ausdrücklich unberührt. 11. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 3 und 4 Entwaldungsfreie-Produkte-VO- DurchführungsG) Artikel 1 § 16 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die zuständige Behörde kann einem Marktteilnehmer oder Händler bei einem schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 vorübergehend für höchstens ein Jahr verbieten, relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen. Ein Verstoß gilt für die Anwendung des Satzes 1 als schwerwiegend, wenn die hierfür rechtskräftig festgesetzte Geldbuße mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß nach § 14 vorgesehenen Höchstmaßes der Geldbuße beträgt. b) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Die zuständige Behörde kann einen Marktteilnehmer oder Händler bei einem schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1115 vorübergehend für höchstens ein Jahr von der Anwendung des vereinfachten Sorgfaltspflichtverfahrens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/1115 ausschließen. Ein Verstoß gilt für die Anwendung des Satzes 1 als schwerwiegend, wenn die hierfür rechtskräftig festgesetzte Geldbuße mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß nach § 14 vorgesehenen Höchstmaßes der Geldbuße beträgt.“ AV ... Begründung: Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 sieht das vorübergehende Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse sowie den Ausschluss vom vereinfachten Sorgfaltspflichtverfahren bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen vor. § 16 Absatz 3 und 4 des Gesetzentwurfs gehen darüber hinaus, soweit für diese besonders eingriffsintensiven Maßnahmen bereits eine einzelne rechtskräftig festgesetzte Geldbuße ab einer bestimmten Höhe ausreichen kann. Die Änderung erhöht deshalb die Voraussetzungen für diese besonders eingriffsintensiven Maßnahmen. Vermarktungsverbote und der Ausschluss vom vereinfachten Sorgfaltspflichtverfahren sollen nur bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen möglich sein. Zur Konkretisierung der Schwere des Verstoßes wird an die Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße angeknüpft. Ein Verstoß gilt als schwerwiegend, wenn die festgesetzte Geldbuße mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß nach § 14 vorgesehenen Höchstmaßes beträgt. Damit wird eine wirksame Sanktionierung schwerwiegender und wiederholter Verstöße gewährleistet, ohne einzelne oder geringfügige Verstöße mit unverhältnismäßigen zusätzlichen wirtschaftlichen Folgen zu verbinden. Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzentwurfs sind auf das unionsrechtlich erforderliche Maß zu beschränken und an die Paragraphenstruktur der Kabinettsfassung anzupassen. 12. Zum Gesetzentwurf allgemein: a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Bundesregierung auf europäischer Ebene erreichten Vereinfachungen. Es ist aber festzustellen, dass die sog. „Null-Risikovariante“, die die Länder gefordert haben, nicht geschaffen wurde. In einer späteren Evaluierung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte diese Forderung seitens der Bundesregierung wieder aufgegriffen werden. b) Der vorliegende Entwurf des Gesetzes soll die Ziele der Vereinfachungen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Anwendung der Verordnung praxistauglicher machen, in nationale Gesetzgebung überführen. Die Länder sehen diese Zielsetzung aber nur in Teilen umgesetzt. Den Beteiligten werden weiterhin hohe administrative Pflichten auferlegt. Die sehr weitreichenden Kontrollbefugnisse und der stark ausgeweitete Sanktionsrahmen verursachen hohe Belastungen für Verwaltungen und Wirtschaft. AV ... c) Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz festzulegen, welche einschlägigen Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland zu befolgen sind. d) Der Bundesrat bittet, im Gesetz zu regeln, dass bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung nach Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 die Geolokalisierung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 ersetzt werden kann durch die Angabe der Postanschrift des Betriebs oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der Wohnanschrift des Kleinstoder Kleinprimärerzeugers in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung der betroffenen Grundstücke oder Betriebe zu dem Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ermöglicht. e) Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz festzulegen, wie die Kooperation der zuständigen Behörden zu erfolgen hat. Begründung: Zu Buchstabe a: Die Einführung einer „Null-Risikokategorie“ beim Länderbenchmarking, unter die Deutschland mit seinem geringen Entwaldungsrisiko fallen würde, bleibt nach wie vor eine grundlegende Forderung der Länder, da nur auf dieser Basis wirklich Entlastungen von bürokratischen Lasten geschaffen werden können. Zu Buchstabe b: Grundsätzlich erfüllt der vorliegende Entwurf des Durchführungsgesetzes nicht die Zielsetzung der Vereinfachungen in der EUDR, die Verfahren praxistauglicher und weniger aufwendig zu gestalten. Zudem wird mit den sehr weitgehenden Sanktionsmaßnahmen ein unnötiges Drohszenario für die Wirtschaft aufgebaut. Zu Buchstabe c: Der Katalog der „einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ gemäß Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1115 ist sehr weitgehend. Die Vielzahl der möglichen Bestimmungen können weder von den Marktteilnehmern noch den zuständigen Behörden eingehalten oder überwacht werden. Es bedarf der rechtsverbindlichen Eingrenzung auf die wesentlichen Bestimmungen zum Schutz der Wälder. Zu Buchstabe d: Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Waldgrundstücke in der Regel über keine Postanschrift verfügen und dass im Kleinstprivatwald oft auch kein eigener Betrieb mit eigener Anschrift besteht. Sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland sind oberhalb relevanter Schwellenwerte Kraft Gesetz Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und verfügen somit über eine einheitliche Unternehmensnummer zur Identifizierung. Soweit diese nicht vorliegt, kann alternativ eine andere eindeutige Identifikationsnummer (sog. EORI-Nr.) verwendet werden. Auch hier bedarf es der rechtssicheren Verankerung im Gesetz. Zu Buchstabe e: Zwar ergibt sich der Zugang zum EU-Informationssystem aus Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115, doch fehlen nationale Regelungen, ohne die die Länder ihren Kontrollauftrag nicht erfüllen können. Die Begründung sieht eine automatisierte Prüfung der im EU-System eingereichten Erklärungen durch die Länder vor und verneint zugleich den Bedarf an eigenen digitalen Kontrollsystemen. Beides setzt die genannten Regelungen voraus. Das Bundes- Portal sollte daher von Beginn an so gestaltet sein, dass Landesbehörden es ohne eigene Entwicklungs- und Betriebskosten nutzen können. B 13. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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