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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8105 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8105 21. Wahlperiode 22.09.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Alexis L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Iris Nieland, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen A. Problem Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche die landwirtschaftliche Sozialversicherung in Deutschland organisatorisch unter einem Dach vereint. Sie bündelt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und bildet damit die zentrale Institution für die soziale Absicherung der in der Land-, Forst- und Gartenbauwirtschaft tätigen Personen. Ziel der SVLFG ist es, eine umfassende Absicherung für diese Berufsgruppen zu gewährleisten und dabei die besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Bedingungen des Agrarsektors zu berücksichtigen (www.svlfg.de/ berufsgenossenschaft-versicherung-beitraege?utm_source=; www.bmleh.de/DE/ themen/landwirtschaft/agrarsozialpolitik/unfallversicherung.html?utm_source=). Ein wesentlicher Funktionsbereich der SVLFG ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG), die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Land-, Forst- und Gartenbauwirtschaft fungiert. Während die SVLFG die übergeordnete Verwaltung und Koordination aller Versicherungszweige übernimmt, erfüllt die LBG die spezifischen Aufgaben der Unfallversicherung. Dazu gehören die Prävention von Arbeitsunfällen, die Eingliederung und Betreuung der Versicherten, die Erbringung von Leistungen bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten und die Festsetzung der entsprechenden Beiträge (www.haufe.de/id/beitrag/landwirtschaftliche-unfallversicherung- HI523812.html?utm_source=). Innerhalb der organisatorischen Struktur der SVLFG stellt die LBG somit den Bereich dar, der sich ausschließlich mit der gesetzlichen Unfallversicherung für land- und forstwirtschaftlich Tätige befasst. Für Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII die gesetzliche Versicherungspflicht, sofern die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegeben ist. Wer dabei als Unternehmer gilt, ergibt sich aus § 136 Abs. 3 Nr. 1–7 SGB VII. Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer unter anderem diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder - gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Zudem besagt § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich, dass auch Unternehmen der Forstwirtschaft als landwirtschaftliche Unternehmen angesehen werden, für deren Tätigkeit die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff des Unternehmens in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit der allgemeinen Bedeutung eines Wirtschaftsunternehmens gleichzusetzen ist. An eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Gewinnerzielungsabsicht knüpft der Unternehmensbegriff hier gerade nicht an. Vor diesem Hintergrund können bereits Eigentümer von privat genutzten Forstgrundstücken, ein versicherungspflichtiges Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreiben (www.bmleh.de/DE/themen/landwirt schaft/agrarsozialpolitik/unfallversicherung.html?utm_source=). Damit werden aber auch Eigentümer von Waldflächen von der Versicherungspflicht erfasst, selbst wenn keinerlei gewerbliche Nutzung vorliegt. Rein privat motivierter Waldbesitz fällt somit unter den weit gefassten Unternehmerbegriff und unterliegt folglich der Pflichtversicherung. Diese Rechtslage wird von vielen Betroffenen kritisch gesehen. Insbesondere bei Waldeigentümern, die ihre Flächen ausschließlich privat nutzen, bestehen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit einer derart umfassenden Versicherungspflicht. Die Beitragspflicht führt in der Praxis zu einer faktischen Pflichtmitgliedschaft, die vielfach als Zwangsmitgliedschaft empfunden wird, da die Betroffenen ohne eigenes Zutun erfasst werden. Kritisiert wird dabei insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen wirtschaftlich geführten Forstbetrieben und rein privat genutzten Forstgrundstücken. Die Einordnung auch solcher Eigentümer als Unternehmer entfernt sich aus Sicht der Kritiker vom ursprünglichen Schutzzweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die primär arbeitsbedingte Risiken in der Land- und Forstwirtschaft abdecken soll. Bei rein privater Nutzung erscheint eine Pflichtversicherung daher als nicht angemessen (www.werner-bonhoff-stiftung.de/svlfg/#:~:text=Kritik punkte%20aus%20der%20Praxis&text=Die%20Werner%20Bonhoff%20Stiftung %20erreichte,in%20die%20landwirtschaftliche%20Unfallversicherung%20ein zuzahlen.). Zwar sieht das Gesetz gemäß § 5 SGB VII die Möglichkeit vor, Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 Hektar sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII zu befreien, jedoch existiert eine vergleichbare Ausnahme für privat genutzte Forstgrundstücke jenseits dieser Bagatellgrenze nicht. Vor diesem Hintergrund unterfallen Waldeigentümer, die ihre Grundstücke ausschließlich zur privaten Erholung oder zur Deckung ihres eigenen Brennholzbedarfs nutzen, der Versicherungspflicht, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit bestünde. In der Praxis führt dies für die Betroffenen zu erheblichen Belastungen, da jährliche Beiträge erhoben werden, obwohl weder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird noch ein nennenswertes betriebliches Risiko besteht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gesetzgeberische Anpassung dringend geboten, um den Betroffenen eine sachgerechte Möglichkeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung zu eröffnen. B. Lösung Der Ausnahmentatbestand des § 123 Abs. 2 SGB VII, der festlegt, welche Grundstücksarten nicht unter den Begriff der landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII fallen, wird dahingehend erweitert, dass auch Grundstücke erfasst werden, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung der Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Solche Grundstücke wären damit keine landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII, sodass die Eigentümer dieser Grundstücke im Ergebnis nicht mehr kraft Gesetzes versicherungspflichtig wären. Für den Fall, dass ein Eigentümer eines privat genutzten Forstgrundstücks eine freiwillige Versicherung in Anspruch nehmen will, wird hierfür eine entsprechende Möglichkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII neu eingefügt. C. Alternativen Alternativ könnte die Regelung zur Versicherungsbefreiung in § 5 SGB VII dahingehend erweitert werden, dass auch Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII befreit werden können, sofern sie ihr Grundstück ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Ein Nachteil dieser Lösung bestünde jedoch darin, dass die Betroffenen zunächst weiterhin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII unterfallen und erst durch einen entsprechenden Befreiungsantrag aktiv werden müssten, um sich von der Versicherungspflicht lösen zu können. D. Kosten Durch die Herausnahme privater Waldeigentümer aus der Pflichtversicherung verringert sich einerseits die Zahl der Beitragszahler, andererseits sinkt zugleich die Zahl der Versicherungsnehmer, die im Schadensfall Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen könnten. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung der Unfallversicherung zu erwarten. Sollte es gleichwohl infolge ausbleibender Beitragszahlungen bei gleichzeitig fortbestehenden Zahlungsverpflichtungen, etwa in Form von Rentenzahlungen aufgrund bereits realisierter Schadensfälle, zu einer finanziellen Mehrbelastung der verbleibenden Pflichtversicherten in Gestalt erhöhter Beiträge kommen, wäre diese sachgerecht. Die bisher von privaten Waldeigentümern geleisteten Beiträge wurden von einer Personengruppe erbracht, die ihre Forstgrundstücke regelmäßig nur in geringem Umfang und in der Regel ohne Einsatz besonders gefahrenträchtiger technischer Geräte bewirtschaftet, sodass sich die versicherten Risiken bei ihr deutlich seltener realisieren als bei den verbleibenden Pflichtversicherten. Diese nutzen ihre Grundstücke regelmäßig professionell, setzen technische Arbeitsmittel in einem erheblich größeren Umfang ein und erzielen hieraus zudem wirtschaftliche Erträge. Sie tragen damit weiterhin ausschließlich solche Risiken, die ihrem eigenen Tätigkeits- und Gefährdungsprofil entsprechen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „teilnehmen.“ durch die Angabe „teilnehmen,“ ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. Eigentümer von Forstgrundstücken, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.“ 2. Nach § 123 Absatz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Forstgrundstücke, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung der Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt,“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. September 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Ausnahmetatbestand des § 123 Abs. 2 SGB VII zu erweitern und klarzustellen, dass Grundstücke, die ausschließlich privat genutzt werden und bei deren Nutzung der Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII gelten. Eigentümer solcher Grundstücke, insbesondere privat genutzter Waldflächen, sollen damit von der gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII ausgenommen werden. Falls ein Eigentümer eines privat genutzten Forstgrundstücks jedoch beabsichtigen sollte, sich freiwillig versichern zu lassen, so wird hierfür eine entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII neu eingefügt, die dies künftig ermöglicht. Die Anpassung ist erforderlich, um die Pflichtversicherung auf die tatsächlich gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu beschränken. Gegenwärtig werden auch Forstgrundstückseigentümer erfasst, die ihre Grundstücke ausschließlich privat nutzen, wodurch eine faktische Zwangsmitgliedschaft entsteht und Beiträge entrichtet werden müssen, obwohl kein nennenswertes, mit der professionellen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleichbares betriebliches Risiko besteht. Die bisherige Regelung differenziert nicht ausreichend zwischen professionell bewirtschafteten Forstbetrieben und rein privat genutztem Waldeigentum. Die Gesetzesänderung ist daher notwendig, um die Versicherungspflicht zielgerichtet zu begrenzen und die Betroffenen von einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung zu befreien. II. Alternativen Gleich wirksame und praktikable Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich, da eine Erweiterung des Ausnahmetatbestands des § 5 SGB VII nicht in vergleichbarer Weise zur Zielerreichung geeignet wäre. Die Betroffenen würden zunächst weiterhin automatisch der Versicherungspflicht unterliegen und müssten erst noch einen gesonderten Antrag stellen, um von dieser befreit werden. III. Gesetzgebungskompetenz Der Bund hat für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung). IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. V. Gesetzesfolgen Durch die Änderung des § 123 Abs. 2 SGB VII unterfallen privat genutzte Forstgrundstücke bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, nicht mehr der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII. Ungeachtet dessen bleibt es den Eigentümern nach der neu eingefügten Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII weiterhin möglich, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Damit wird die Versicherungspflicht auf tatsächlich wirtschaftlich tätige land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1) Zu Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) Die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird um eine neue Nummer 6 ergänzt, so dass am Ende der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VII der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt werden muss. Zu Buchstabe b (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 – neu –) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird um eine neue Nummer 6 ergänzt, die es den Eigentümern eines privat genutzten Forstgrundstücks ermöglicht, sich freiwillig versichern zu lassen. Zu Nummer 2 (Änderung des § 123 Abs. 2) Die Änderung des § 123 Abs. 2 SGB VII sieht die Aufnahme einer neuen Nummer 3 vor, die Forstgrundstücke, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird, ausdrücklich aus dem Begriffsbereich der landwirtschaftlichen Unternehmen ausnimmt. Damit wird klargestellt, dass Eigentümer solcher Grundstücke nicht mehr kraft Gesetzes als Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII gelten und folglich nicht automatisch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII unterliegen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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