Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8105
21. Wahlperiode 22.09.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, Alexis
L. Giersch, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann,
Dr. Michael Kaufmann, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Iris
Nieland, Bernd Schattner, Dr. Paul Schmidt, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und
der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen
A. Problem
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist
eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche die
landwirtschaftliche Sozialversicherung in Deutschland organisatorisch unter einem
Dach vereint. Sie bündelt die Aufgaben der landwirtschaftlichen Kranken-,
Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und bildet damit die zentrale Institution
für die soziale Absicherung der in der Land-, Forst- und Gartenbauwirtschaft
tätigen Personen. Ziel der SVLFG ist es, eine umfassende Absicherung für diese
Berufsgruppen zu gewährleisten und dabei die besonderen strukturellen und
wirtschaftlichen Bedingungen des Agrarsektors zu berücksichtigen (www.svlfg.de/
berufsgenossenschaft-versicherung-beitraege?utm_source=; www.bmleh.de/DE/
themen/landwirtschaft/agrarsozialpolitik/unfallversicherung.html?utm_source=).
Ein wesentlicher Funktionsbereich der SVLFG ist die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft (LBG), die als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung
im Bereich der Land-, Forst- und Gartenbauwirtschaft fungiert. Während die
SVLFG die übergeordnete Verwaltung und Koordination aller
Versicherungszweige übernimmt, erfüllt die LBG die spezifischen Aufgaben der
Unfallversicherung. Dazu gehören die Prävention von Arbeitsunfällen, die Eingliederung und
Betreuung der Versicherten, die Erbringung von Leistungen bei Arbeits- und
Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten und die Festsetzung der
entsprechenden Beiträge (www.haufe.de/id/beitrag/landwirtschaftliche-unfallversicherung-
HI523812.html?utm_source=). Innerhalb der organisatorischen Struktur der
SVLFG stellt die LBG somit den Bereich dar, der sich ausschließlich mit der
gesetzlichen Unfallversicherung für land- und forstwirtschaftlich Tätige befasst.
Für Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind,
ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII die gesetzliche
Versicherungspflicht, sofern die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft gegeben ist.
Wer dabei als Unternehmer gilt, ergibt sich aus § 136 Abs. 3 Nr. 1–7 SGB VII.
Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer unter anderem diejenige
natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -
gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder
Nachteil gereicht. Zudem besagt § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich, dass auch
Unternehmen der Forstwirtschaft als landwirtschaftliche Unternehmen angesehen
werden, für deren Tätigkeit die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
zuständig ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff des Unternehmens in der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht mit der allgemeinen Bedeutung eines
Wirtschaftsunternehmens gleichzusetzen ist. An eine gewerbliche Tätigkeit oder eine
Gewinnerzielungsabsicht knüpft der Unternehmensbegriff hier gerade nicht an.
Vor diesem Hintergrund können bereits Eigentümer von privat genutzten
Forstgrundstücken, ein versicherungspflichtiges Unternehmen im Sinne der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung betreiben (www.bmleh.de/DE/themen/landwirt
schaft/agrarsozialpolitik/unfallversicherung.html?utm_source=).
Damit werden aber auch Eigentümer von Waldflächen von der
Versicherungspflicht erfasst, selbst wenn keinerlei gewerbliche Nutzung vorliegt. Rein privat
motivierter Waldbesitz fällt somit unter den weit gefassten Unternehmerbegriff
und unterliegt folglich der Pflichtversicherung. Diese Rechtslage wird von vielen
Betroffenen kritisch gesehen. Insbesondere bei Waldeigentümern, die ihre
Flächen ausschließlich privat nutzen, bestehen erhebliche Zweifel an der
Angemessenheit einer derart umfassenden Versicherungspflicht. Die Beitragspflicht führt
in der Praxis zu einer faktischen Pflichtmitgliedschaft, die vielfach als
Zwangsmitgliedschaft empfunden wird, da die Betroffenen ohne eigenes Zutun erfasst
werden.
Kritisiert wird dabei insbesondere die fehlende Differenzierung zwischen
wirtschaftlich geführten Forstbetrieben und rein privat genutzten Forstgrundstücken.
Die Einordnung auch solcher Eigentümer als Unternehmer entfernt sich aus Sicht
der Kritiker vom ursprünglichen Schutzzweck der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung, die primär arbeitsbedingte Risiken in der Land- und Forstwirtschaft
abdecken soll. Bei rein privater Nutzung erscheint eine Pflichtversicherung daher
als nicht angemessen (www.werner-bonhoff-stiftung.de/svlfg/#:~:text=Kritik
punkte%20aus%20der%20Praxis&text=Die%20Werner%20Bonhoff%20Stiftung
%20erreichte,in%20die%20landwirtschaftliche%20Unfallversicherung%20ein
zuzahlen.).
Zwar sieht das Gesetz gemäß § 5 SGB VII die Möglichkeit vor, Unternehmer
landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 Hektar sowie
deren Ehegatten oder Lebenspartner von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a SGB VII zu befreien, jedoch existiert eine vergleichbare
Ausnahme für privat genutzte Forstgrundstücke jenseits dieser Bagatellgrenze nicht.
Vor diesem Hintergrund unterfallen Waldeigentümer, die ihre Grundstücke
ausschließlich zur privaten Erholung oder zur Deckung ihres eigenen
Brennholzbedarfs nutzen, der Versicherungspflicht, ohne dass eine Befreiungsmöglichkeit
bestünde. In der Praxis führt dies für die Betroffenen zu erheblichen Belastungen,
da jährliche Beiträge erhoben werden, obwohl weder eine forstwirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt wird noch ein nennenswertes betriebliches Risiko besteht. Vor
diesem Hintergrund erscheint eine gesetzgeberische Anpassung dringend
geboten, um den Betroffenen eine sachgerechte Möglichkeit zur Befreiung von der
Pflichtversicherung zu eröffnen.
B. Lösung
Der Ausnahmentatbestand des § 123 Abs. 2 SGB VII, der festlegt, welche
Grundstücksarten nicht unter den Begriff der landwirtschaftlichen Unternehmen im
Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII fallen, wird dahingehend erweitert, dass auch
Grundstücke erfasst werden, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt
werden und bei deren Nutzung der Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgt. Solche Grundstücke wären damit keine landwirtschaftlichen Unternehmen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII, sodass die Eigentümer dieser
Grundstücke im Ergebnis nicht mehr kraft Gesetzes versicherungspflichtig wären.
Für den Fall, dass ein Eigentümer eines privat genutzten Forstgrundstücks eine
freiwillige Versicherung in Anspruch nehmen will, wird hierfür eine
entsprechende Möglichkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII neu eingefügt.
C. Alternativen
Alternativ könnte die Regelung zur Versicherungsbefreiung in § 5 SGB VII
dahingehend erweitert werden, dass auch Unternehmer landwirtschaftlicher
Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auf Antrag von der
Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII befreit werden können,
sofern sie ihr Grundstück ausschließlich zu privaten Zwecken nutzen und keine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Ein Nachteil dieser Lösung bestünde jedoch
darin, dass die Betroffenen zunächst weiterhin kraft Gesetzes der
Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII unterfallen und erst durch
einen entsprechenden Befreiungsantrag aktiv werden müssten, um sich von der
Versicherungspflicht lösen zu können.
D. Kosten
Durch die Herausnahme privater Waldeigentümer aus der Pflichtversicherung
verringert sich einerseits die Zahl der Beitragszahler, andererseits sinkt zugleich
die Zahl der Versicherungsnehmer, die im Schadensfall Leistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen könnten. Vor diesem Hintergrund
ist im Ergebnis keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung der
Unfallversicherung zu erwarten.
Sollte es gleichwohl infolge ausbleibender Beitragszahlungen bei gleichzeitig
fortbestehenden Zahlungsverpflichtungen, etwa in Form von Rentenzahlungen
aufgrund bereits realisierter Schadensfälle, zu einer finanziellen Mehrbelastung
der verbleibenden Pflichtversicherten in Gestalt erhöhter Beiträge kommen, wäre
diese sachgerecht. Die bisher von privaten Waldeigentümern geleisteten Beiträge
wurden von einer Personengruppe erbracht, die ihre Forstgrundstücke regelmäßig
nur in geringem Umfang und in der Regel ohne Einsatz besonders
gefahrenträchtiger technischer Geräte bewirtschaftet, sodass sich die versicherten Risiken bei
ihr deutlich seltener realisieren als bei den verbleibenden Pflichtversicherten.
Diese nutzen ihre Grundstücke regelmäßig professionell, setzen technische
Arbeitsmittel in einem erheblich größeren Umfang ein und erzielen hieraus zudem
wirtschaftliche Erträge. Sie tragen damit weiterhin ausschließlich solche Risiken,
die ihrem eigenen Tätigkeits- und Gefährdungsprofil entsprechen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Einschränkung der Versicherungspflicht bei privat genutzten Forstflächen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „teilnehmen.“ durch die Angabe „teilnehmen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Eigentümer von Forstgrundstücken, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und
bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.“
2. Nach § 123 Absatz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Forstgrundstücke, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung der
Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Ausnahmetatbestand des § 123 Abs. 2 SGB VII zu erweitern
und klarzustellen, dass Grundstücke, die ausschließlich privat genutzt werden und bei deren Nutzung der
Eigentümer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, nicht als landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 123
Abs. 1 SGB VII gelten. Eigentümer solcher Grundstücke, insbesondere privat genutzter Waldflächen, sollen
damit von der gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII ausgenommen werden.
Falls ein Eigentümer eines privat genutzten Forstgrundstücks jedoch beabsichtigen sollte, sich freiwillig
versichern zu lassen, so wird hierfür eine entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VII neu eingefügt,
die dies künftig ermöglicht.
Die Anpassung ist erforderlich, um die Pflichtversicherung auf die tatsächlich gefährdeten land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe zu beschränken. Gegenwärtig werden auch Forstgrundstückseigentümer erfasst, die ihre
Grundstücke ausschließlich privat nutzen, wodurch eine faktische Zwangsmitgliedschaft entsteht und Beiträge
entrichtet werden müssen, obwohl kein nennenswertes, mit der professionellen land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung vergleichbares betriebliches Risiko besteht. Die bisherige Regelung differenziert nicht
ausreichend zwischen professionell bewirtschafteten Forstbetrieben und rein privat genutztem Waldeigentum. Die
Gesetzesänderung ist daher notwendig, um die Versicherungspflicht zielgerichtet zu begrenzen und die Betroffenen
von einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung zu befreien.
II. Alternativen
Gleich wirksame und praktikable Regelungsalternativen sind nicht ersichtlich, da eine Erweiterung des
Ausnahmetatbestands des § 5 SGB VII nicht in vergleichbarer Weise zur Zielerreichung geeignet wäre. Die Betroffenen
würden zunächst weiterhin automatisch der Versicherungspflicht unterliegen und müssten erst noch einen
gesonderten Antrag stellen, um von dieser befreit werden.
III. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat für die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich
der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Durch die Änderung des § 123 Abs. 2 SGB VII unterfallen privat genutzte Forstgrundstücke bei deren Nutzung
keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, nicht mehr der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a
SGB VII. Ungeachtet dessen bleibt es den Eigentümern nach der neu eingefügten Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 SGB VII weiterhin möglich, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Damit wird die
Versicherungspflicht auf tatsächlich wirtschaftlich tätige land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1)
Zu Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5)
Die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird um eine neue Nummer 6 ergänzt, so dass am Ende der
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VII der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt werden muss.
Zu Buchstabe b (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 – neu –)
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wird um eine neue Nummer 6 ergänzt, die es den Eigentümern
eines privat genutzten Forstgrundstücks ermöglicht, sich freiwillig versichern zu lassen.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 123 Abs. 2)
Die Änderung des § 123 Abs. 2 SGB VII sieht die Aufnahme einer neuen Nummer 3 vor, die Forstgrundstücke,
die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und bei deren Nutzung keine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgt wird, ausdrücklich aus dem Begriffsbereich der landwirtschaftlichen Unternehmen ausnimmt. Damit
wird klargestellt, dass Eigentümer solcher Grundstücke nicht mehr kraft Gesetzes als Unternehmer
landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB VII gelten und folglich nicht automatisch der
Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII unterliegen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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