Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 438/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über
entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten
Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG) –
Sorgfaltserklärung für Mitglieder)
Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz die Befugnis
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zu regeln, wonach diese im Rahmen ihrer
Andienungspflicht eine einzige Erklärung für mehrere Mitglieder abgeben können.
Begründung:
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zwar erläutert, dass „die Anzahl
einzureichender Sorgfaltserklärungen oder vereinfachter Erklärungen deutlich
reduziert werden [kann], wenn nicht jeder einzelne Betrieb, sondern der
Zusammenschluss eine einzige Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung für
den Jahreseinschlag seiner Mitglieder einreicht.“
Auch in der Stellungnahme des Normenkontrollrates ist diese Haltung
niedergeschrieben.
Jedoch fehlt eine einschlägige Regelung der Zulässigkeit der einzelnen
Sorgfaltserklärung für den Zusammenschluss als wesentliche Erleichterung für die
Praxis im Entwurf.
2. Zu Artikel 1 (§ 2a – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)
Nach Artikel 1 § 2 ist der folgende § 2a einzufügen:
„§ 2a
Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger;
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; Nutzung vorhandener staatlicher Daten
(1) Bei der Übermittlung einer vereinfachten Erklärung nach Artikel 4a
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 wird die Geolokalisierung nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1115 gemäß Artikel 4a
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 ersetzt durch die Angabe
1. der Postanschrift des Betriebs oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der
Wohnanschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers
in Verbindung mit
2. einer nationalen Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung der
betroffenen Grundstücke oder Betriebe zu dem Kleinst- oder
Kleinprimärerzeuger ermöglicht.
Nationale Identifikationsnummer im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist
insbesondere die in der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des
§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vergebene Unternehmensnummer
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 15 bis 39 des
Bundeswaldgesetzes können im eigenen Namen eine vereinfachte Erklärung
nach Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 abgeben, die sich auf
die Gesamtheit der Grundstücke ihrer Mitglieder (Mitgliedsfläche) erstreckt,
soweit die Mitglieder die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 15a der
Verordnung (EU) 2023/1115 in eigener Person erfüllen. Für die Anwendung
des Artikels 2 Nummer 15a und des Artikels 4a der Verordnung (EU)
2023/1115 steht die Erzeugung relevanter Rohstoffe durch die Mitglieder auf
der Mitgliedsfläche der eigenen Erzeugung durch den Zusammenschluss gleich;
der Zusammenschluss gilt insoweit als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 muss die Angaben nach Anhang III der
Verordnung (EU) 2023/1115 bezogen auf die Mitgliedsfläche enthalten;
Absatz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Mitglieder jeweils die
Angaben nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden können. Wesentliche
Änderungen der Mitgliedsfläche kann der Zusammenschluss nach Artikel 4a Absatz 3
Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 aktualisieren.
(4) Mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 gilt die Verpflichtung der
von ihr erfassten Mitglieder aus Artikel 4a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/1115 für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr relevanter
Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe von der Mitgliedsfläche enthalten oder unter
deren Verwendung hergestellt worden sind, als erfüllt. Der Zusammenschluss teilt
seinen Mitgliedern die ihm nach Artikel 4a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1115 zugewiesene Identifikationsnummer mit.
(5) Sind für den jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sämtliche in
Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1115 aufgeführten Informationen in
einem anderen als dem in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten
Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das
beziehungsweise die nach dem Recht der Union oder eines Mitgliedstaats eingerichtet
wurde, entfällt nach Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 die
Verpflichtung zur Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung
(durch den Waldbesitzer). Die Länder können in diesen Fällen die
erforderlichen Informationen und erforderlichen Aktualisierungen für den jeweiligen
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Informationssystem nach Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2023/1115 bereitstellen. Sie können hierfür insbesondere
Informationen aus öffentlichen Registern, Katastern und sonstigen behördlichen
Informationssystemen sowie vorhandene Erkenntnisse aus dem Vollzug des
Bundeswaldgesetzes und der jeweiligen Landeswaldgesetze nutzen, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen für deren Nutzung vorliegen. Die
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt den Ländern die bei
ihr vorhandenen Informationen über Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger der
forstwirtschaftlichen Primärproduktion, soweit diese Informationen zur
Bereitstellung nach Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 erforderlich
sind. Die Übermittlung umfasst insbesondere die Unternehmensnummer sowie
die zur eindeutigen Zuordnung des Unternehmens erforderlichen Angaben. Die
Länder dürfen die übermittelten Daten ausschließlich für die Durchführung des
Artikels 4a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 verarbeiten.
Die durch das Informationssystem zugewiesene Identifikationsnummer wird
dem jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger durch das Land mitgeteilt.
Die Absätze 1 bis 4 finden für den jeweiligen Kleinst- oder
Kleinprimärerzeuger nur Anwendung, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.“
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe „§ 2 Begriffsbestimmungen“ die
Angabe „§ 2a Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder
Kleinprimärerzeuger; forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; Nutzung vorhandener
staatlicher Daten“ einzufügen.
b) § 10 Satz 2 ist durch den folgenden Satz 2 zu ersetzen:
„Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen
einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten
der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln sowie weitere
nationale Identifikationsnummern im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bestimmen und Einzelheiten des Verfahrens der Übermittlung
vereinfachter Erklärungen nach § 2a sowie der Bereitstellung von Informationen
durch die Länder nach § 2a Absatz 5 regeln.“
Begründung:
Der neue § 2a dient dazu, die mit Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115
eröffneten Vereinfachungsmöglichkeiten für Kleinst- oder
Kleinprimärerzeuger in der deutschen Forstwirtschaft vollständig nutzbar zu machen.
Die deutsche Forstwirtschaft ist durch eine besonders kleinteilige
Eigentümerstruktur geprägt. Eine Verpflichtung jedes einzelnen Kleinst- oder
Kleinprimärerzeugers zur eigenständigen Erfassung und Übermittlung bereits
anderweitig verfügbarer Informationen würde erheblichen Verwaltungsaufwand
verursachen, ohne einen entsprechenden Mehrwert für den Vollzug zu
schaffen.
Absatz 1 nutzt die nach Artikel 4a Absatz 5 eröffnete Möglichkeit, die
Geolokalisierung durch eine eindeutige Anschrift zu ersetzen.
Die Absätze 2 bis 4 ermöglichen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
eine gebündelte Wahrnehmung der Erklärungspflichten ihrer Mitglieder. Die
Bündelung vermeidet eine Vielzahl von Einzelmeldungen und nutzt bestehende
Strukturen, in denen Mitglieder- und Flächeninformationen bereits vorhanden
sind.
Absatz 5 setzt die weitergehende Entlastungsmöglichkeit des Artikels 4a
Absatz 4 um. Sind sämtliche Informationen nach Anhang III für den jeweiligen
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger bereits in einem nach Unionsrecht oder
mitgliedstaatlichem Recht eingerichteten System oder einer Datenbank vorhanden,
entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung einer eigenen vereinfachten
Erklärung vollständig.
In diesem Fall können die Länder die vorhandenen Informationen für den
jeweiligen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im unionsrechtlichen
Informationssystem bereitstellen. Eine erneute Übermittlung bereits staatlich verfügbarer
Informationen durch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer wird damit
vermieden.
Hierfür können insbesondere vorhandene Register-, Kataster- und Forstdaten
genutzt werden. Erkenntnisse aus dem Vollzug des Bundeswaldgesetzes und
der Landeswaldgesetze können einbezogen werden, soweit sie für die nach
Anhang III erforderlichen Informationen oder den weiteren Vollzug relevant
und ihre Nutzung rechtlich zulässig sind. Ergänzend werden die bei der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vorhandenen
erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere die Unternehmensnummer und die
zur eindeutigen Zuordnung erforderlichen Angaben, für die Bereitstellung nach
Artikel 4a Absatz 4 nutzbar gemacht.
Die Regelung fingiert dabei nicht, dass die Einhaltung des Bundeswaldgesetzes
oder eines Landeswaldgesetzes automatisch die Einhaltung sämtlicher
Anforderungen der EUDR nachweist. Ebenso wird nicht unterstellt, dass vorhandene
forstrechtliche Daten in jedem Fall bereits sämtliche Angaben des Anhangs III
enthalten. Absatz 5 greift vielmehr nur, wenn die Voraussetzungen des
Artikels 4a Absatz 4 tatsächlich vollständig erfüllt sind.
Ziel ist es, die bereits vorhandenen staatlichen Datenbestände einschließlich
der bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vorhandenen erforderlichen Informationen so zu nutzen und erforderlichenfalls
zusammenzuführen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4a Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1115 für die forstwirtschaftliche Primärproduktion
möglichst umfassend erfüllt werden und eine eigene Erklärung der
Kleinstoder Kleinprimärerzeuger regelmäßig entbehrlich wird.
Die Absätze 1 bis 4 bleiben als Auffangregelung bestehen. Soweit nicht
sämtliche erforderlichen Informationen staatlich verfügbar sind, kann die
vereinfachte Erklärung weiterhin nach den Absätzen 1 bis 4 abgegeben beziehungsweise
durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss gebündelt werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)
Artikel 1 § 3 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit auf der Ebene des Gewinnens
des relevanten Rohstoffes Holz das Inverkehrbringen von relevanten
Erzeugnissen betroffen ist, die
a) den relevanten Rohstoff Holz, dessen Erzeugerland die Bundesrepublik
Deutschenland ist, enthalten oder
b) unter Verwendung eines in Buchstabe a bezeichneten Rohstoffes hergestellt
worden sind.“
Begründung:
Mit der Änderung wird zum einen die Überwachung und Kontrolle der
Primärerzeuger in den Bereichen Rinderhaltung und Sojaanbau zentral der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übertragen, da ein dezentraler
Aufbau in allen 16 Ländern zu unnötigen Doppelstrukturen, einem
uneinheitlichen Vollzug sowie einem hohen bürokratischen Zusatzaufwand führen würde.
Da die BLE bereits die zentrale Überwachungsstruktur für die EU-
Entwaldungsverordnung (EUDR) sowie die Anbindung an das Prüfportal der EU-
Kommission aufbaut, stellt eine Bündelung bei der Bundesoberbehörde den
effizientesten und bürokratieärmsten Weg dar.
Zum anderen wird die Übertragung der Aufgabe auf die nach Landesrecht
zuständigen Behörden, die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen oder relevanten
Produkten zu überwachen, entschieden abgelehnt. Dies widerspricht den
bisherigen Absprachen, die zwischen dem BMLEH und den Ländern getroffen
wurden.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 Satz 2 – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO-
DurchführungsG)
Nach Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Diese Aufgabe endet, sobald das relevante Erzeugnis oder der relevante
Rohstoff an einen nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler weitergegeben
wurde.“
Begründung:
§ 3 Absatz 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG lässt offen,
wann die Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden endet. Dieser
Zeitpunkt muss jedoch im Gesetz definiert werden, weil er für den
Zuständigkeitswechsel zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung maßgeblich
ist.
5. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 4 – neu – Entwaldungsfreie-Produkte-VO-
DurchführungsG)
Nach Artikel 1 § 7 Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen:
„(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes
übermitteln die Zahlstellen im Sinne des § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung auf Ersuchen der zuständigen Behörden nach § 3
bereits vorhandene Angaben über landwirtschaftliche Flächen der Betriebe nach
Lage und Größe und die jeweiligen Nutzungen.“
Begründung:
Da im Rahmen der vereinfachten Erklärungen für Primärerzeuger lediglich die
Betriebsadresse bzw. Postanschrift angegeben wird, ist zur Erfüllung des
Kontrollauftrags eine flächenscharfe Zuordnung der tatsächlich bewirtschafteten
Grünland- und Anbauflächen notwendig. Diese liegen zwar im InVeKoS-
Flächenverzeichnis vor, können aus datenschutzrechtlichen Gründen von den
für die Überwachung zuständigen Behörden jedoch nicht genutzt werden. Mit
der Änderung wird die dafür notwendige rechtliche Grundlage geschaffen.
6. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1, Absatz 3 bis 5 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-
DurchführungsG)
Artikel 1 § 12 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 einen
relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis, der oder das nicht
entwaldungsfrei ist oder nicht gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Erzeugerlandes erzeugt worden ist, in den Verkehr bringt, auf dem Markt
bereitstellt oder ausführt, sofern sich die Tat nicht auf eine unerhebliche
Menge bezieht. “
b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „von einem Jahr“ zu ist streichen.
bb) Die Angabe „von sechs Monaten“ ist zu streichen.
c) In Absatz 4 ist die Angabe „drei Jahre“ durch die Angabe „einem Jahr“ zu
ersetzen.
d) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Bei der Beurteilung, ob sich die Tat auf eine unerhebliche Menge
im Sinne des Absatzes 1 bezieht, sind insbesondere die Eigenmasse, das
Volumen oder die Stückzahl des relevanten Rohstoffs oder relevanten
Erzeugnisses sowie die Kosten der Wiederherstellung der Umwelt im Sinne
von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung
vom 19. Dezember 2025 nach den Umständen des Einzelfalls zu
berücksichtigen.“
Begründung:
Die strafrechtlichen Regelungen sollen auf das unionsrechtlich erforderliche
und verhältnismäßige Maß beschränkt werden.
Mit der Änderung des Absatzes 1 wird die Unerheblichkeit der Menge als
negatives Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Damit wird bereits auf
Tatbestandsebene klargestellt, dass eine lediglich unerhebliche Menge nicht vom
Straftatbestand erfasst wird. Dies ermöglicht zugleich eine sachgerechte Anwendung
der strafrechtlichen Irrtumsregelungen.
Die Kriterien für die Bestimmung einer unerheblichen Menge bleiben erhalten.
Absatz 5 wird deshalb nicht gestrichen, sondern an die geänderte
tatbestandliche Systematik angepasst. Maßgeblich bleiben insbesondere Masse, Volumen
oder Stückzahl sowie die Kosten der Wiederherstellung der Umwelt.
Die Herabsetzung des Strafrahmens bei leichtfertigem Handeln trägt dem
gegenüber vorsätzlichem Handeln verminderten Schuldgehalt Rechnung und
vermeidet eine über das unionsrechtlich erforderliche Maß hinausgehende
Sanktionierung.
Das in § 12 Absatz 3 vorgesehene Höchstmaß der Freiheitsstrafe von zehn
Jahren bleibt unberührt, die Mindeststrafe von einem Jahr beziehungsweise sechs
Monaten entfällt. Ebenso bleiben die im Gesetzentwurf enthaltenen
gesetzlichen Verweisungen für die Begriffe „Ökosystem“ und „Lebensraum innerhalb
eines geschützten Gebiets“ erhalten.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1203 verlangt für die
dort erfassten qualifizierten Straftaten ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von
mindestens acht Jahren; eine Mindeststrafe sieht die Richtlinie nicht vor. Die
im Gesetzentwurf vorgesehene Höchststrafe von zehn Jahren trägt dem
Umstand Rechnung, dass ein Höchstmaß von acht Jahren in der hergebrachten
deutschen Strafrahmensystematik nicht vorgesehen ist.
Da unionsrechtliche Rechtsakte inzwischen wiederholt Mindestanforderungen
an das Höchstmaß von Freiheitsstrafen vorsehen, die sich nicht ohne Weiteres
in die hergebrachte deutsche Strafrahmensystematik einfügen, wird die
Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob und inwieweit die deutsche
Strafrahmensystematik künftig angepasst werden sollte, um unionsrechtlich vorgegebene
Mindesthöchststrafen möglichst ohne darüberhinausgehende nationale
Strafverschärfungen umsetzen zu können.
7. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1, Absatz 1a – neu -, Absatz 1b – neu -, § 14a – neu –
Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 14 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 ist die Angabe „vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die
Angabe „vorsätzlich“ zu ersetzen.
bb) Nach Absatz 1 sind die folgenden Absätze 1a und 1b einzufügen:
„(1a) Bei einem erstmaligen Verstoß wird eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nur geahndet, wenn der Betroffene einer von der
zuständigen Behörde nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1115
angeordneten Korrekturmaßnahme nicht innerhalb der hierfür
gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Satz 1 gilt nicht bei
schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen.
(1b) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 liegt nicht vor,
soweit die Pflichtverletzung auf einer vom Betroffenen nicht zu
vertretenden Nichtverfügbarkeit oder technischen Störung des
Informationssystems nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 beruht, der
Betroffene die nach den unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
Notfallmaßnahmen eingehalten hat und die erforderliche Handlung
unverzüglich nach Wegfall der Nichtverfügbarkeit oder technischen
Störung nachholt.“
b) Nach § 14 ist der folgende § 14a einzufügen:
„§ 14a
Verantwortlichkeit von Organmitgliedern
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Bei einem unentgeltlich tätigen oder nur geringfügig vergüteten Mitglied
eines vertretungsberechtigten Organs eines forstwirtschaftlichen
Zusammenschlusses im Sinne der §§ 15 bis 39 des Bundeswaldgesetzes ist eine
Verletzung der Aufsichtspflicht abweichend nach § 130 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten nur dann ordnungswidrig, wenn das Organmitglied
vorsätzlich handelt. Die Verantwortlichkeit des forstwirtschaftlichen
Zusammenschlusses nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt
unberührt.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ist nach der Angabe „§ 14 Bußgeldvorschriften
zur Verordnung (EU) 2023/1115“ die Angabe „§ 14a Verantwortlichkeit von
Organmitgliedern forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“ einzufügen.
Begründung:
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2023/1115 verlangt wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Daraus folgt nicht, dass jeder Verstoß
unabhängig von seinem Verschuldensgrad und ohne Möglichkeit einer vorherigen
Korrektur mit einer Geldbuße geahndet werden muss.
Die Bußgeldtatbestände werden deshalb auf vorsätzliches Handeln beschränkt.
Bei erstmaligen und behebbaren Verstößen soll die Herstellung des
rechtmäßigen Zustands grundsätzlich Vorrang vor einer Sanktionierung haben. Die
Regelung knüpft hierzu ausdrücklich an die Korrekturmaßnahmen nach
Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/1115 an. Erst wenn der Betroffene einer
angeordneten Korrekturmaßnahme innerhalb einer angemessenen Frist nicht
nachkommt, soll eine Ahndung erfolgen. Schwerwiegende oder wiederholte
Verstöße werden von dieser Privilegierung nicht erfasst. Daneben wird ein
ausdrücklicher Ausschluss der Bußgeldbewehrung für Fälle geschaffen, in
denen die Pflichtverletzung auf einer vom Betroffenen nicht zu vertretenden
Nichtverfügbarkeit oder technischen Störung des Informationssystems beruht.
Voraussetzung ist, dass die unionsrechtlich vorgesehenen Notfallmaßnahmen
eingehalten und die erforderlichen Handlungen nach Wiederherstellung der
Verfügbarkeit unverzüglich nachgeholt werden.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse übernehmen bei der Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1115 eine wichtige Bündelungsfunktion. Diese
Funktion wird durch die unter I. vorgeschlagenen Regelungen weiter gestärkt. Durch
die gebündelte Wahrnehmung von Pflichten können insbesondere die einzelnen
Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer von Verwaltungsaufwand entlastet und
die Zahl der erforderlichen Einzelmeldungen erheblich reduziert werden.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind in erheblichem Umfang durch
ehrenamtliches Engagement geprägt. Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1115 darf
deshalb nicht dazu führen, dass unentgeltlich oder nur geringfügig vergütete
Organmitglieder unverhältnismäßigen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt
werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Bereitschaft zur Übernahme
ehrenamtlicher Leitungsfunktionen beeinträchtigt wird.
Die persönliche Verantwortlichkeit wegen einer Aufsichtspflichtverletzung
nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird deshalb für diesen
Personenkreis auf vorsätzliches Handeln beschränkt.
Die Verantwortlichkeit des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses selbst
nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt ausdrücklich
unberührt.
8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 3 und 4 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-
DurchführungsG)
Artikel 1 § 16 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die zuständige Behörde kann einem Marktteilnehmer oder Händler
bei einem schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen die
Verordnung (EU) 2023/1115 vorübergehend für höchstens ein Jahr verbieten,
relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, auf
dem Markt bereitzustellen oder auszuführen. Ein Verstoß gilt für die
Anwendung des Satzes 1 als schwerwiegend, wenn die hierfür rechtskräftig
festgesetzte Geldbuße mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß
nach § 14 vorgesehenen Höchstmaßes der Geldbuße beträgt.
b) Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Die zuständige Behörde kann einen Marktteilnehmer oder Händler
bei einem schwerwiegenden und wiederholten Verstoß gegen die
Verordnung (EU) 2023/1115 vorübergehend für höchstens ein Jahr von der
Anwendung des vereinfachten Sorgfaltspflichtverfahrens nach Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2023/1115 ausschließen. Ein Verstoß gilt für die
Anwendung des Satzes 1 als schwerwiegend, wenn die hierfür rechtskräftig
festgesetzte Geldbuße mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß nach
§ 14 vorgesehenen Höchstmaßes der Geldbuße beträgt.“
Begründung:
Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 sieht das vorübergehende
Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr relevanter
Rohstoffe und Erzeugnisse sowie den Ausschluss vom vereinfachten
Sorgfaltspflichtverfahren bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen vor.
§ 16 Absatz 3 und 4 des Gesetzentwurfs gehen darüber hinaus, soweit für diese
besonders eingriffsintensiven Maßnahmen bereits eine einzelne rechtskräftig
festgesetzte Geldbuße ab einer bestimmten Höhe ausreichen kann.
Die Änderung erhöht deshalb die Voraussetzungen für diese besonders
eingriffsintensiven Maßnahmen. Vermarktungsverbote und der Ausschluss vom
vereinfachten Sorgfaltspflichtverfahren sollen nur bei schwerwiegenden und
wiederholten Verstößen möglich sein. Zur Konkretisierung der Schwere des
Verstoßes wird an die Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße
angeknüpft. Ein Verstoß gilt als schwerwiegend, wenn die festgesetzte Geldbuße
mindestens die Hälfte des für den jeweiligen Verstoß nach § 14 vorgesehenen
Höchstmaßes beträgt. Damit wird eine wirksame Sanktionierung
schwerwiegender und wiederholter Verstöße gewährleistet, ohne einzelne oder
geringfügige Verstöße mit unverhältnismäßigen zusätzlichen wirtschaftlichen Folgen
zu verbinden.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Gesetzentwurfs sind auf das
unionsrechtlich erforderliche Maß zu beschränken und an die Paragraphenstruktur der
Kabinettsfassung anzupassen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Bundesregierung auf
europäischer Ebene erreichten Vereinfachungen. Es ist aber festzustellen, dass
die sogenannte „Null-Risikovariante“, die die Länder gefordert haben, nicht
geschaffen wurde. In einer späteren Evaluierung der Verordnung (EU)
2023/1115 sollte diese Forderung seitens der Bundesregierung wieder
aufgegriffen werden.
b) Der vorliegende Entwurf des Gesetzes soll die Ziele der Vereinfachungen,
den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Anwendung der
Verordnung praxistauglicher machen, in nationale Gesetzgebung überführen. Die
Länder sehen diese Zielsetzung aber nur in Teilen umgesetzt. Den
Beteiligten werden weiterhin hohe administrative Pflichten auferlegt. Die sehr
weitreichenden Kontrollbefugnisse und der stark ausgeweitete Sanktionsrahmen
verursachen hohe Belastungen für Verwaltungen und Wirtschaft.
c) Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz festzulegen, welche
einschlägigen Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Nummer 40 der
Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland zu befolgen sind.
d) Der Bundesrat bittet, im Gesetz zu regeln, dass bei der Übermittlung der
vereinfachten Erklärung nach Artikel 4a Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1115 die Geolokalisierung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/1115 gemäß Artikel 4a Absatz 5 der Verordnung (EU)
2023/1115 ersetzt werden kann durch die Angabe der Postanschrift des
Betriebs oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der Wohnanschrift des
Kleinstoder Kleinprimärerzeugers in Verbindung mit einer nationalen
Identifikationsnummer, die die eindeutige Zuordnung der betroffenen Grundstücke
oder Betriebe zu dem Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ermöglicht.
e) Der Bundesrat bittet, an geeigneter Stelle im Gesetz festzulegen, wie die
Kooperation der zuständigen Behörden zu erfolgen hat.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Einführung einer „Null-Risikokategorie“ beim Länderbenchmarking, unter
die Deutschland mit seinem geringen Entwaldungsrisiko fallen würde, bleibt
nach wie vor eine grundlegende Forderung der Länder, da nur auf dieser Basis
wirklich Entlastungen von bürokratischen Lasten geschaffen werden können.
Zu Buchstabe b:
Grundsätzlich erfüllt der vorliegende Entwurf des Durchführungsgesetzes nicht
die Zielsetzung der Vereinfachungen in der EUDR, die Verfahren
praxistauglicher und weniger aufwendig zu gestalten. Zudem wird mit den sehr
weitgehenden Sanktionsmaßnahmen ein unnötiges Drohszenario für die Wirtschaft
aufgebaut.
Zu Buchstabe c:
Der Katalog der „einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes“ gemäß
Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2023/1115 ist sehr weitgehend.
Die Vielzahl der möglichen Bestimmungen können weder von den
Marktteilnehmern noch den zuständigen Behörden eingehalten oder überwacht werden.
Es bedarf der rechtsverbindlichen Eingrenzung auf die wesentlichen
Bestimmungen zum Schutz der Wälder.
Zu Buchstabe d:
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Waldgrundstücke in der
Regel über keine Postanschrift verfügen und dass im Kleinstprivatwald oft auch
kein eigener Betrieb mit eigener Anschrift besteht. Sämtliche land- und
forstwirtschaftlichen Unternehmen in Deutschland sind oberhalb relevanter
Schwellenwerte Kraft Gesetz Pflichtmitglied in der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft und verfügen somit über eine einheitliche Unternehmensnummer zur
Identifizierung. Soweit diese nicht vorliegt, kann alternativ eine andere
eindeutige Identifikationsnummer (sog. EORI-Nr.) verwendet werden. Auch hier
bedarf es der rechtssicheren Verankerung im Gesetz.
Zu Buchstabe e:
Zwar ergibt sich der Zugang zum EU-Informationssystem aus Artikel 33
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1115, doch fehlen nationale Regelungen,
ohne die die Länder ihren Kontrollauftrag nicht erfüllen können. Die Begründung
sieht eine automatisierte Prüfung der im EU-System eingereichten Erklärungen
durch die Länder vor und verneint zugleich den Bedarf an eigenen digitalen
Kontrollsystemen. Beides setzt die genannten Regelungen voraus. Das Bundes-
Portal sollte daher von Beginn an so gestaltet sein, dass Landesbehörden es
ohne eigene Entwicklungs- und Betriebskosten nutzen können.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/12 (Beschlussdrucksache)