Schriftliche Frage 80 von Dr. Stephan Pilsinger (CDU/CSU): Bestätigt die Bundesregierung meine Interpretation der relevanten Passagen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), dass teilst…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 80 von Dr. Stephan Pilsinger (CDU/CSU): Bestätigt die Bundesregierung meine Interpretation der relevanten Passagen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), dass teilst…
Frage 80 (Dr. Stephan Pilsinger, CDU/CSU):
Bestätigt die Bundesregierung meine Interpretation der relevanten Passagen im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), dass teilstationäre Einrichtungen (Tageskliniken) und besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) aufgrund struktureller Unterschiede nicht den Vorgaben der Leistungsgruppensystematik nach dem KHVVG unterfallen, und wenn nein, wie begründet es die Bundesregierung, dass Tageskliniken und die o. g. besonderen Einrichtungen genauso den Vorgaben zu unterfallen haben wie reguläre stationäre Einrichtungen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Edgar Franke vom 10. April 2025:
Weder für Tageskliniken noch für besondere Einrichtungen enthält das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz spezielle Regelungen. Tageskliniken sind überwiegend im psychiatrischen Bereich tätig. Die psychiatrische Versorgung ist von der bundesgesetzlichen Leistungsgruppensystematik nicht umfasst. Für Tageskliniken im somatischen Bereich gilt nach der aktuellen Rechtslage die Leistungsgruppensystematik nach § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 6a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), sofern es sich um zugelassene Krankenhäuser handelt und soweit die jeweiligen teilstationären Leistungen von den Leistungsgruppen umfasst sind. Soweit besondere Einrichtungen gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG Leistungen erbringen, die von den Leistungsgruppen umfasst sind, haben sie gemäß § 135e Absatz 2 SGB V die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien zu erfüllen. Die Vergütung von besonderen Einrichtungen, die von dem pauschalierenden Vergütungssystem ausgenommen sind, wird nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) krankenhausindividuell vereinbart. Die Leistungen von besonderen Einrichtungen, die von dem pauschalierenden Vergütungssystem ausgenommen sind, werden nicht auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet; sie erhalten daher keine gesonderte Vorhaltevergütung. Die Landesplanungsbehörden sollten dennoch den besonderen Einrichtungen Leistungsgruppen gemäß § 6a KHG zuweisen. Auch für besondere Einrichtungen gilt ab dem 1. Januar 2027 das Abrechnungsverbot gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KHEntgG für Leistungen aus einer nicht nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KHG zugewiesenen Leistungsgruppe.
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