Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren - § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1467)
Text
Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren - § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1467)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1692
21. Wahlperiode 17.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1467 –
Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen
Falschangaben im Asylverfahren – § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem zum 27. Februar 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung
der Rückführung“ von ausreisepflichtigen Ausländern auf
Bundestagsdrucksache 20/9463 wurde auch die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben
im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
oder im gerichtlichen Verfahren eingeführt (§ 85 Absatz 2 des Asylgesetzes –
AsylG). Mit der Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Strafnorm folgte
der Gesetzgeber den Fragestellern, welche deren Einführung zuvor bereits
zwei Mal beantragt hatten (Bundestagsdrucksachen 19/23948 und 20/5995).
Erforderlich ist eine solche Regelung, weil das Bundesamt für ein
sachgerechtes Asylverfahren weitestgehend auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben der
Asylbewerber angewiesen ist (vgl. Gesetzesbegründung, S. 61).
Für eine wirkungsvolle Anwendung der Norm spielt aus Sicht der Fragesteller
das Anzeigeverhalten des BAMF als der für das Asylverfahren zuständigen
Behörde (§ 5 Absatz 1 AsylG) eine maßgebliche Rolle.
Mit dieser Kleinen Anfrage soll die Umsetzung der neuen Strafnorm in der
Praxis des Asylverfahrens und der Strafverfolgung sowie ihre Auswirkung auf
die Bereitschaft der Antragsteller, wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
analysiert werden.
1. Welche Vorgaben (Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften etc.)
gelten für die Bediensteten des BAMF hinsichtlich der Berücksichtigung
der Strafnorm des § 85 Absatz 2 AsylG im Asylverfahren, und was ist
der zentrale Inhalt dieser Vorgaben?
Die Dienstanweisungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) weisen ausdrücklich auf die Strafvorschriften des § 85 Absatz 2 des
Asylgesetzes (AsylG) hin. Im Übrigen wird der Inhalt dieser
Dienstanweisungen hierzu derzeit überarbeitet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 17. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Unter welchen Voraussetzungen erstattet das BAMF Strafanzeige gegen
einen Asylbewerber im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit gemäß
§ 85 Absatz 2 AsylG, und genügt es, wenn die Angaben des
Asylbewerbers unglaubwürdig erscheinen oder müssen sie auf Grundlage der dem
BAMF vorliegenden Beweismittel nachweislich unwahr sein?
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in § 85 Absatz 2
AsylG abschließend benannt. Liegen diese Voraussetzungen aus Sicht des
BAMF vor, erstattet es eine Strafanzeige.
3. Gibt es Absprachen mit den Justizbehörden der Länder, unter welchen
Voraussetzungen Strafanzeige erstattet werden soll?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Wie viele Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Norm
wegen einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG im Jahr
2024 und bislang im Jahr 2025 erstattet?
8. Wie verteilen sich die in den Jahren 2024 und 2025 erstatteten
Strafanzeigen auf die 16 Bundesländer?
Die Fragen 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Das BAMF hat bisher drei Strafanzeigen aufgrund des § 85 Absatz 2 AsylG
gestellt.
Datum Strafanzeige Zuständige Staatsanwaltschaft Verfahrensausgang
Anzeige vom 18.11.2024 Staatsanwaltschaft Essen Einstellung nach § 153 der
Strafprozessordnung (StPO)
Anzeige vom 20.11.2024 Staatsanwaltschaft Berlin unbekannt
Anzeige vom 10.04.2025 Staatsanwaltschaft Braunschweig unbekannt
5. Welche sind die zehn Nationalitäten, gegen die am häufigsten
Strafanzeige erstattet wurde (bitte die auf die jeweilige Nationalität entfallenden
absoluten Zahlen angeben)?
Die drei Strafanzeigen betrafen Staatsangehörige aus Tadschikistan, Libanon
und Syrien.
6. Wie viele Strafanzeigen gegen Asylbewerber erstattete das BAMF vor
Inkrafttreten der Norm im Jahr 2023 (beispielsweise gemäß § 267
Absatz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] wegen der Vorlage gefälschter
Unterlagen)?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen werden statistisch nicht erfasst.
7. Bei welcher Staatsanwaltschaft erstattet das BAMF Strafanzeige, und
gibt es eine zentrale Zuständigkeit oder wird jeweils bei der
Staatsanwaltschaft am Ort der Anhörung bzw. am Ort der Unterbringung des
Asylbewerbers Strafanzeige erstattet?
Das BAMF erstattet die Strafanzeige bei der nach § 143 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Staatsanwaltschaft.
9. Welche Erkenntnisse hat das BAMF, insbesondere durch Rückmeldung
der Justizbehörden, über den Ausgang der mittels der Strafanzeigen
hinsichtlich § 85 Absatz 2 AsylG eingeleiteten Ermittlungsverfahren, und in
wie vielen Verfahren wurde
a) eingestellt gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO),
b) eingestellt gemäß den §§ 153 ff. stopp,
c) Anklage erhoben,
d) eine Verurteilung ausgesprochen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Im Übrigen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und den
Ausgang von Strafverfahren gemäß § 85 Absatz 2 AsylG wegen
vorsätzlicher Falschangaben in gerichtlichen Asylverfahren, und erstattet das
BAMF auch wegen solcher Falschangaben Strafanzeige?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 4 und 9 verwiesen. Im Übrigen
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Ist die Wirkung der neuen Strafnorm bereits evaluiert worden, und wenn
ja, mit welchen Ergebnissen?
Nein.
12. Hat sich das Aussageverhalten der Asylbewerber im Asylverfahren
geändert, seit sie über die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben
belehrt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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