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Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren - § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1467)

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 21/1692 · Antwort · Original ↗

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Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren - § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (Antwort zu Drs. 21/1467) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1692 21. Wahlperiode 17.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1467 – Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren – § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem zum 27. Februar 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rückführung“ von ausreisepflichtigen Ausländern auf Bundestagsdrucksache 20/9463 wurde auch die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder im gerichtlichen Verfahren eingeführt (§ 85 Absatz 2 des Asylgesetzes – AsylG). Mit der Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Strafnorm folgte der Gesetzgeber den Fragestellern, welche deren Einführung zuvor bereits zwei Mal beantragt hatten (Bundestagsdrucksachen 19/23948 und 20/5995). Erforderlich ist eine solche Regelung, weil das Bundesamt für ein sachgerechtes Asylverfahren weitestgehend auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben der Asylbewerber angewiesen ist (vgl. Gesetzesbegründung, S. 61). Für eine wirkungsvolle Anwendung der Norm spielt aus Sicht der Fragesteller das Anzeigeverhalten des BAMF als der für das Asylverfahren zuständigen Behörde (§ 5 Absatz 1 AsylG) eine maßgebliche Rolle. Mit dieser Kleinen Anfrage soll die Umsetzung der neuen Strafnorm in der Praxis des Asylverfahrens und der Strafverfolgung sowie ihre Auswirkung auf die Bereitschaft der Antragsteller, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, analysiert werden.  1. Welche Vorgaben (Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften etc.) gelten für die Bediensteten des BAMF hinsichtlich der Berücksichtigung der Strafnorm des § 85 Absatz 2 AsylG im Asylverfahren, und was ist der zentrale Inhalt dieser Vorgaben? Die Dienstanweisungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weisen ausdrücklich auf die Strafvorschriften des § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) hin. Im Übrigen wird der Inhalt dieser Dienstanweisungen hierzu derzeit überarbeitet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Unter welchen Voraussetzungen erstattet das BAMF Strafanzeige gegen einen Asylbewerber im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG, und genügt es, wenn die Angaben des Asylbewerbers unglaubwürdig erscheinen oder müssen sie auf Grundlage der dem BAMF vorliegenden Beweismittel nachweislich unwahr sein? Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in § 85 Absatz 2 AsylG abschließend benannt. Liegen diese Voraussetzungen aus Sicht des BAMF vor, erstattet es eine Strafanzeige.  3. Gibt es Absprachen mit den Justizbehörden der Länder, unter welchen Voraussetzungen Strafanzeige erstattet werden soll? Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Wie viele Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Norm wegen einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG im Jahr 2024 und bislang im Jahr 2025 erstattet?  8. Wie verteilen sich die in den Jahren 2024 und 2025 erstatteten Strafanzeigen auf die 16 Bundesländer? Die Fragen 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Das BAMF hat bisher drei Strafanzeigen aufgrund des § 85 Absatz 2 AsylG gestellt. Datum Strafanzeige Zuständige Staatsanwaltschaft Verfahrensausgang Anzeige vom 18.11.2024 Staatsanwaltschaft Essen Einstellung nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO) Anzeige vom 20.11.2024 Staatsanwaltschaft Berlin unbekannt Anzeige vom 10.04.2025 Staatsanwaltschaft Braunschweig unbekannt  5. Welche sind die zehn Nationalitäten, gegen die am häufigsten Strafanzeige erstattet wurde (bitte die auf die jeweilige Nationalität entfallenden absoluten Zahlen angeben)? Die drei Strafanzeigen betrafen Staatsangehörige aus Tadschikistan, Libanon und Syrien.  6. Wie viele Strafanzeigen gegen Asylbewerber erstattete das BAMF vor Inkrafttreten der Norm im Jahr 2023 (beispielsweise gemäß § 267 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB] wegen der Vorlage gefälschter Unterlagen)? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen werden statistisch nicht erfasst.  7. Bei welcher Staatsanwaltschaft erstattet das BAMF Strafanzeige, und gibt es eine zentrale Zuständigkeit oder wird jeweils bei der Staatsanwaltschaft am Ort der Anhörung bzw. am Ort der Unterbringung des Asylbewerbers Strafanzeige erstattet? Das BAMF erstattet die Strafanzeige bei der nach § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Staatsanwaltschaft.  9. Welche Erkenntnisse hat das BAMF, insbesondere durch Rückmeldung der Justizbehörden, über den Ausgang der mittels der Strafanzeigen hinsichtlich § 85 Absatz 2 AsylG eingeleiteten Ermittlungsverfahren, und in wie vielen Verfahren wurde a) eingestellt gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), b) eingestellt gemäß den §§ 153 ff. stopp, c) Anklage erhoben, d) eine Verurteilung ausgesprochen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und den Ausgang von Strafverfahren gemäß § 85 Absatz 2 AsylG wegen vorsätzlicher Falschangaben in gerichtlichen Asylverfahren, und erstattet das BAMF auch wegen solcher Falschangaben Strafanzeige? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 4 und 9 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Ist die Wirkung der neuen Strafnorm bereits evaluiert worden, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Nein. 12. Hat sich das Aussageverhalten der Asylbewerber im Asylverfahren geändert, seit sie über die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben belehrt werden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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