Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes
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Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im Asylverfahren § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1467
21. Wahlperiode 03.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler,
Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath,
Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Umsetzung und Auswirkung der Regelung zur Strafbarkeit von vorsätzlichen
Falschangaben im Asylverfahren – § 85 Absatz 2 des Asylgesetzes
Mit dem zum 27. Februar 2024 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung
der Rückführung“ von ausreisepflichtigen Ausländern auf
Bundestagsdrucksache 20/9463 wurde auch die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben im
Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
oder im gerichtlichen Verfahren eingeführt (§ 85 Absatz 2 des Asylgesetzes –
AsylG). Mit der Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Strafnorm folgte
der Gesetzgeber den Fragestellern, welche deren Einführung zuvor bereits zwei
Mal beantragt hatten (Bundestagsdrucksachen 19/23948 und 20/5995).
Erforderlich ist eine solche Regelung, weil das Bundesamt für ein sachgerechtes
Asylverfahren weitestgehend auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben der
Asylbewerber angewiesen ist (vgl. Gesetzesbegründung, S. 61).
Für eine wirkungsvolle Anwendung der Norm spielt aus Sicht der Fragesteller
das Anzeigeverhalten des BAMF als der für das Asylverfahren zuständigen
Behörde (§ 5 Absatz 1 AsylG) eine maßgebliche Rolle.
Mit dieser Kleinen Anfrage soll die Umsetzung der neuen Strafnorm in der
Praxis des Asylverfahrens und der Strafverfolgung sowie ihre Auswirkung auf die
Bereitschaft der Antragsteller, wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
analysiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Vorgaben (Dienstanweisungen, Verwaltungsvorschriften etc.)
gelten für die Bediensteten des BAMF hinsichtlich der Berücksichtigung der
Strafnorm des § 85 Absatz 2 AsylG im Asylverfahren, und was ist der
zentrale Inhalt dieser Vorgaben?
2. Unter welchen Voraussetzungen erstattet das BAMF Strafanzeige gegen
einen Asylbewerber im Hinblick auf eine etwaige Strafbarkeit gemäß § 85
Absatz 2 AsylG, und genügt es, wenn die Angaben des Asylbewerbers
unglaubwürdig erscheinen oder müssen sie auf Grundlage der dem BAMF
vorliegenden Beweismittel nachweislich unwahr sein?
3. Gibt es Absprachen mit den Justizbehörden der Länder, unter welchen
Voraussetzungen Strafanzeige erstattet werden soll?
4. Wie viele Strafanzeigen hat das BAMF seit Inkrafttreten der Norm wegen
einer möglichen Strafbarkeit gemäß § 85 Absatz 2 AsylG im Jahr 2024
und bislang im Jahr 2025 erstattet?
5. Welche sind die zehn Nationalitäten, gegen die am häufigsten
Strafanzeige erstattet wurde (bitte die auf die jeweilige Nationalität entfallenden
absoluten Zahlen angeben)?
6. Wie viele Strafanzeigen gegen Asylbewerber erstattete das BAMF vor
Inkrafttreten der Norm im Jahr 2023 (beispielsweise gemäß § 267 Absatz 1
des Strafgesetzbuchs [StGB] wegen der Vorlage gefälschter Unterlagen)?
7. Bei welcher Staatsanwaltschaft erstattet das BAMF Strafanzeige, und gibt
es eine zentrale Zuständigkeit oder wird jeweils bei der Staatsanwaltschaft
am Ort der Anhörung bzw. am Ort der Unterbringung des Asylbewerbers
Strafanzeige erstattet?
8. Wie verteilen sich die in den Jahren 2024 und 2025 erstatteten
Strafanzeigen auf die 16 Bundesländer?
9. Welche Erkenntnisse hat das BAMF, insbesondere durch Rückmeldung
der Justizbehörden, über den Ausgang der mittels der Strafanzeigen
hinsichtlich § 85 Absatz 2 AsylG eingeleiteten Ermittlungsverfahren, und in
wie vielen Verfahren wurde
a) eingestellt gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO),
b) eingestellt gemäß den §§ 153 ff. stopp,
c) Anklage erhoben,
d) eine Verurteilung ausgesprochen?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl und den
Ausgang von Strafverfahren gemäß § 85 Absatz 2 AsylG wegen vorsätzlicher
Falschangaben in gerichtlichen Asylverfahren, und erstattet das BAMF
auch wegen solcher Falschangaben Strafanzeige?
11. Ist die Wirkung der neuen Strafnorm bereits evaluiert worden, und wenn
ja, mit welchen Ergebnissen?
12. Hat sich das Aussageverhalten der Asylbewerber im Asylverfahren
geändert, seit sie über die Strafbarkeit von vorsätzlichen Falschangaben
belehrt werden?
Berlin, den 29. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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