Fünfter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten
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Fünfter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Fünfter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur
Bestimmung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten
sicheren Herkunftsstaaten
Inhal tsverzeichnis
Seite
Abbildungsverzeichnis ................................................................................. 3
Tabellenverzeichnis ...................................................................................... 5
I. Vorbemerkung ................................................................................... 10
II. Zusammenfassung ............................................................................. 12
III. Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten ......................................... 13
A. Albanien .............................................................................................. 13
B. Bosnien und Herzegowina................................................................... 17
C. Ghana .................................................................................................. 20
D. Kosovo ................................................................................................ 24
E. Nordmazedonien ................................................................................. 27
F. Montenegro ......................................................................................... 30
G. Senegal ................................................................................................ 33
H. Serbien ................................................................................................. 36
I. Georgien .............................................................................................. 40
J. Moldau, Republik ................................................................................ 44
IV. Anhang: Statistiken (4. Quartal 2023 bis 3. Quartal 2025) ........... 48
A. Albanien .............................................................................................. 48
B. Bosnien und Herzegowina................................................................... 53
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. September 2026 gemäß gemäß § 29a
Absatz 2a des Asylgesetzes (alte Fassung).
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7800
21. Wahlperiode 09.09.2026
Seite
C. Ghana .................................................................................................. 58
D. Kosovo ................................................................................................ 63
E. Nordmazedonien ................................................................................. 68
F. Montenegro ......................................................................................... 73
G. Senegal ................................................................................................ 78
H. Serbien ................................................................................................. 83
I. Georgien .............................................................................................. 88
J. Moldau, Republik ................................................................................ 93
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 16
Abbildung 2: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Albanien vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 16
Abbildung 3: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 19
Abbildung 4: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Bosnien und Herzegowina vom vierten Quartal
2023 bis zum dritten Quartal 2025................................. 19
Abbildung 5: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 23
Abbildung 6: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Ghana vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 23
Abbildung 7: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 26
Abbildung 8: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Kosovo vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 26
Abbildung 9: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025. ...................................................... 29
Abbildung 10: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Nordmazedonien vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025. .............................................. 29
Abbildung 11: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 32
Abbildung 12: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Montenegro vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 32
Abbildung 13: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 35
Abbildung 14: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Senegal vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 35
Abbildung 15: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 39
Seite
Abbildung 16: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Serbien vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 39
Abbildung 17: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 43
Abbildung 18: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus
Georgien vom vierten Quartal 2023 bis zum
dritten Quartal 2025 ....................................................... 43
Abbildung 19: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und
-entscheidungen, viertes Quartal 2023 bis
drittes Quartal 2025 ....................................................... 47
Abbildung 20: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus der
Republik Moldau vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025. .............................................. 47
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 1: Registrierte Asylsuchende ............................................. 48
Tabelle 2: Anzahl der Asylanträge ................................................. 48
Tabelle 3: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) ..................................................... 49
Tabelle 4: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 50
Tabelle 5: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 51
Tabelle 6: Verfahrensdauer, insbesondere Entscheidungen in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen ............................. 51
Tabelle 7: Anhängige Klageverfahren ............................................ 51
Tabelle 8: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Albanien ............ 51
Tabelle 9: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 52
Tabelle 10: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 52
Tabelle 11: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 52
Tabelle 12: Registrierte Asylsuchende ............................................. 53
Tabelle 13: Anzahl der Asylanträge ................................................. 53
Tabelle 14: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) ..................................................... 54
Tabelle 15: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 55
Tabelle 16: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 56
Tabelle 17: Verfahrensdauer, insbesondere Entscheidungen in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen ............................. 56
Tabelle 18: Anhängige Klageverfahren ............................................ 56
Tabelle 19: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Bosnien-
Herzegowina .................................................................. 56
Tabelle 20: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 57
Tabelle 21: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 57
Tabelle 22: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 57
Tabelle 23: Registrierte Asylsuchende ............................................. 58
Tabelle 24: Anzahl der Asylanträge ................................................. 58
Seite
Tabelle 25: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) ..................................................... 59
Tabelle 26: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 60
Tabelle 27: Verfahrensdauer, insbesondere Entscheidungen in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen ............................. 61
Tabelle 28: Anhängige Klageverfahren ............................................ 61
Tabelle 29: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Ghana ................ 61
Tabelle 30: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 61
Tabelle 31: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 62
Tabelle 32: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 62
Tabelle 33: Registrierte Asylsuchende ............................................. 63
Tabelle 34: Anzahl der Asylanträge ................................................. 63
Tabelle 35: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) des Herkunftsstaates
Kosovo ........................................................................... 64
Tabelle 36: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 65
Tabelle 37: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 66
Tabelle 38: Verfahrensdauer, insbesondere Entscheidungen in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen ............................. 66
Tabelle 39: Anhängige Klageverfahren ............................................ 66
Tabelle 40: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Kosovo .............. 66
Tabelle 41: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 67
Tabelle 42: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 67
Tabelle 43: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 67
Tabelle 44: Registrierte Asylsuchende ............................................. 68
Tabelle 45: Anzahl der Asylanträge ................................................. 68
Tabelle 46: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) des Herkunftsstaates
Nordmazedonien ............................................................ 69
Tabelle 47: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 70
Tabelle 48: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 71
Seite
Tabelle 49: Verfahrensdauer Nordmazedonien, insbesondere
Entscheidungen in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ................................................. 71
Tabelle 50: Anhängige Klageverfahren – Nordmazedonien ............. 71
Tabelle 51: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates
Nordmazedonien ............................................................ 71
Tabelle 52: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 72
Tabelle 53: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 72
Tabelle 54: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 72
Tabelle 55: Registrierte Asylsuchende ............................................. 73
Tabelle 56: Anzahl der Asylanträge ................................................. 73
Tabelle 57: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) ..................................................... 74
Tabelle 58: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 75
Tabelle 59: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 76
Tabelle 60: Verfahrensdauer, insbesondere Entscheidungen in
besonderen Aufnahmeeinrichtungen ............................. 76
Tabelle 61: Anhängige Klageverfahren Herkunftsstaat
Montenegro .................................................................... 76
Tabelle 62: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Montenegro ....... 76
Tabelle 63: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 77
Tabelle 64: Anzahl der Abschiebungen – Montenegro .................... 77
Tabelle 65: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP –
Montenegro .................................................................... 77
Tabelle 66: Registrierte Asylsuchende aus Senegal ......................... 78
Tabelle 67: Anzahl der Asylanträge ................................................. 78
Tabelle 68: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) senegalesischer
Staatsangehöriger ........................................................... 79
Tabelle 69: Differenzierung der Antragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 80
Tabelle 70: Verfahrensdauer Senegal, insbesondere
Entscheidungen in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ................................................. 81
Tabelle 71: Anhängige Klageverfahren – Senegal ........................... 81
Seite
Tabelle 72: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Senegal .............. 81
Tabelle 73: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 81
Tabelle 74: Anzahl der Abschiebungen, Senegal ............................. 82
Tabelle 75: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 82
Tabelle 76: Registrierte Asylsuchende ............................................. 83
Tabelle 77: Anzahl der Asylanträge ................................................. 83
Tabelle 78: Zahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) des Herkunftsstaates
Serbien ........................................................................... 84
Tabelle 79: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 85
Tabelle 80: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 86
Tabelle 81: Verfahrensdauer Serbien, insbesondere
Entscheidungen in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ................................................. 86
Tabelle 82: Anhängige Klageverfahren, Serbien .............................. 86
Tabelle 83: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Serbien ............... 86
Tabelle 84: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 87
Tabelle 85: Anzahl der Abschiebungen, Serbien .............................. 87
Tabelle 86: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 87
Tabelle 87: Registrierte Asylsuchende ............................................. 88
Tabelle 88: Anzahl der Asylanträge ................................................. 88
Tabelle 89: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) des Herkunftsstaates
Georgien ........................................................................ 89
Tabelle 90: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 90
Tabelle 91: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 91
Tabelle 92: Verfahrensdauer Georgien, insbesondere
Entscheidungen in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ................................................. 91
Tabelle 93: Anhängige Klageverfahren ............................................ 91
Tabelle 94: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Georgien ............ 91
Seite
Tabelle 95: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 92
Tabelle 96: Anzahl der Abschiebungen ............................................ 92
Tabelle 97: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 92
Tabelle 98: Registrierte Asylsuchende ............................................. 93
Tabelle 99: Anzahl der Asylanträge ................................................. 93
Tabelle 100: Anzahl der Asylentscheidungen und Entwicklung
des Anteils der positiven Entscheidungen
(Gesamtschutzquote) des Herkunftsstaates
Moldau ........................................................................... 94
Tabelle 101: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
Altersgruppen und Geschlecht ....................................... 95
Tabelle 102: Differenzierung der Asylantragstellenden nach
der Volkszugehörigkeit „Roma“ .................................... 96
Tabelle 103: Verfahrensdauer Moldau, insbesondere
Entscheidungen in besonderen
Aufnahmeeinrichtungen ................................................. 96
Tabelle 104: Anhängige Klageverfahren, Moldau .............................. 96
Tabelle 105: Gerichtsentscheidungen (Klage, Berufungen,
Revisionen) zu Asylverfahren (Erst- und
Folgeverfahren) des Herkunftsstaates Moldau .............. 96
Tabelle 106: Entwicklung der Anzahl der Ausreisepflichtigen .......... 97
Tabelle 107: Anzahl der Abschiebungen, Moldau .............................. 97
Tabelle 108: Anzahl der freiwilligen Ausreisen mittels des
Bund-Länder-Programms REAG/GARP ....................... 97
Herausgeber
Bundesministerium des Innern
– Arbeitsgruppe Asylrecht und Asylverfahren –
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Telefon: +49-(0)30 18 681-0
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Stand:
August 2026
I. Vorbemerkung
Mit nachfolgendem Bericht zu den in Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes (AsylG)1 bezeichneten sicheren
Herkunftsstaaten kommt die Bundesregierung ihrer Berichtspflicht gemäß § 29a Absatz 2a AsylG nach. Hiernach
berichtet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre darüber, ob die Voraussetzungen für die
Bestimmung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
Das Bundesministerium des Innern hat den Bericht federführend in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt
erstellt. Der Bericht stellt über den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 die Entwicklung
der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse, die rechtliche Lage und tatsächliche Rechtsanwendung in den
sicheren Herkunftsstaaten sowie die Entwicklung des Asylgeschehens in der Bundesrepublik Deutschland dar.
Die Bundesregierung hat sowohl die aktuelle Lage in den jeweiligen Herkunftsstaaten analysiert als auch die
Asylstatistiken ausgewertet. Ergänzend wird die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgezeigt. Den ersten Teil des Berichts bilden Einzeldarstellungen der jeweiligen
Herkunftsstaaten. Im zweiten Teil finden sich die Zugangszahlen, differenzierte Asylstatistiken sowie Zahlen zur
freiwilligen Rückkehr über das Bund-Länder-Programm REAG/GARP2 und zu Rückführungen im
Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Herkunftsstaaten.
Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die
widerlegliche Vermutung besteht, dass dort weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung stattfindet und dem betroffenen Ausländer damit kein ernsthafter Schaden droht (vgl. Artikel 16a
Absatz 3 des Grundgesetzes – GG). Gemäß § 29a Absatz 2 AsylG sind sichere Herkunftsstaaten die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II des Asylgesetzes bezeichneten Staaten. Dazu gehören seit 1993
die Staaten Ghana und Senegal. Die Staaten Bosnien und Herzegowina, Serbien und Nordmazedonien zählen seit
2014, Albanien, Kosovo und Montenegro seit 2015 und Georgien sowie die Republik Moldau seit 2023 dazu.
Die Vermutung besteht, solange die von einem Ausländer angegebenen Tatsachen und Beweismittel nicht die
Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung im als sicher eingestuften Herkunftsstaat doch verfolgt
wird oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht.
Der Amtsermittlungsgrundsatz für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bleibt von der
gesetzlichen Regelung unberührt.
Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat sind gemäß § 47 Absatz 1a AsylG verpflichtet, bis zur
Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der
für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (Ausnahme bei minderjährigen Kindern und
ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern). Der unbegründete
Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist grundsätzlich als offensichtlich unbegründet
abzulehnen. Bei der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wird das Verfahren erheblich
beschleunigt. Nach der für den Bericht maßgeblichen bis zum 11. Juni 2026 geltenden Rechtslage gilt: Die dem
Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche (§ 36 Absatz 1 AsylG), auch eine Klage ist
innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Absatz 1 AsylG) und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1
AsylG). Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36
Absatz 3 Satz 1 AsylG), das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36
Absatz 3 Satz 5 AsylG). Um zu verhindern, dass abgelehnte Antragsteller zeitnah wieder einreisen, kann das
BAMF bei offensichtlich unbegründeten Anträgen von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten ein Einreise-
und Aufenthaltsverbot unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen anordnen (§ 11 Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Es soll bei der erstmaligen Anordnung ein Jahr und im Übrigen drei Jahre
nicht überschreiten.
Die Bestimmung der in Anlage II genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen
des Artikels 16a Absatz 3 GG in Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil
vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Artikels 37 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Vor der Bestimmung von Staaten als sichere
1 Dieser Bericht bezieht sich auf die bis zum 11. Juni 2026 geltende Fassung des AsylG und Rechtslage.
2 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government-Assisted Repatriation Programme
(GARP).
Herkunftsstaaten hat sich der Gesetzgeber anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen
Verhältnissen ein Gesamturteil über die für Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat
gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gekommen, dass in den in Anlage II
genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort generell und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten ist. Die vom BAMF
ermittelten Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung zur Abrundung herangezogen.
Entsprechend den Vorgaben des Artikels 16a Absatz 3 GG in Ausprägung durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sowie der Vorgaben des europäischen Rechts wurde durch den Gesetzgeber geprüft, ob
die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere
Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU
wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird u. a. durch
⎯ die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
⎯ die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
(EMRK) und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
⎯ die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK);
⎯ das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten
gewährleistet.
Mit Blick auf mögliche Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen der in Anlage II
bezeichneten Staaten beobachtet die Bundesregierung stetig die dortigen Entwicklungen und tauscht sich darüber
auch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren wie Menschenrechtsorganisationen aus. Wenn Veränderungen in den
rechtlichen oder politischen Verhältnissen die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 GG
bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind, bestimmt die Bundesregierung nach § 29a Absatz 3 AsylG ohne
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung, dass der betroffene Staat nicht mehr als sicherer
Herkunftsstaat gilt. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist auch die Stabilität des jeweiligen Landes zu berücksichtigen.
Erforderlich ist eine Prognose, dass mit wesentlichen negativen Veränderungen in nächster Zukunft nicht zu rechnen ist.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen.
Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Bestimmung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch
deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegbar ist. Die
Bundesregierung weist darauf hin, dass sie, soweit dieser Bericht Fragen des jeweiligen nationalen Rechts der in
diesem Bericht behandelten Staaten betrifft, Auskünfte zum nationalen Recht unverbindlich erteilt und kein
Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte und der Übersetzung erhoben wird.
II. Zusammenfassung
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien,
Montenegro, Senegal, Serbien sowie im Dezember 2023 Georgien und die Republik Moldau insgesamt zehn
Staaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmt.
Diese Herkunftsstaaten erfüllen nach Einschätzung der Bundesregierung auch weiterhin die Voraussetzungen für
die Bestimmung als sicher. Die Lage in Ghana, Senegal und Georgien macht eine aufmerksame Beobachtung
erforderlich. Die Bundesregierung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die politische Entwicklung in diesen
Staaten im Berichtszeitraum keinen Anlass für eine Aussetzung oder Rücknahme der Entscheidung des
Gesetzgebers bietet.
Die Gesamtschutzquote hat sich innerhalb des Berichtszeitraums von Oktober 2023 bis September 2025 in den
zehn als sicher bestimmten Herkunftsstaaten unterschiedlich entwickelt. Ghana und Senegal weisen in
unterschiedlicher Ausprägungen wechselhafte Gesamtschutzquoten auf. Die Gesamtschutzquote für den
Herkunftsstaat Ghana bewegt sich in einem Bereich zwischen 2,0 und circa 8,0 Prozent. Dies ist vor allem darauf
zurückzuführen, dass bei anhängigen Verfahren im unteren dreistelligen Bereich sich jede Zuerkennung von Schutz
überproportional auf die Gesamtschutzquote auswirkt. Dies gilt ganz besonders für den Herkunftsstaat Senegal.
Nur im ersten Quartal 2025 hat das BAMF mehr als 100 Asylentscheidungen senegalesischer Staatsangehöriger
erlassen. In den übrigen Quartalen der Jahre 2024 und 2025 und im vierten Quartal 2023 lag die Anzahl der
Asylanträge durchweg unter 70. Die verhältnismäßig hohe Gesamtschutzquote im vierten Quartal 2023 und im
zweiten Quartal 2025 sticht jeweils deshalb besonders heraus, weil es zu drei bzw. vier Zuerkennungen von Schutz
bei einer niedrigen zweistelligen Anzahl von Asylentscheidungen gekommen ist.
Bei den übrigen als sicher bestimmten Herkunftsstaaten ist die durchschnittliche Gesamtschutzquote für das
Kosovo mit 1,1 Prozent am höchsten. Im ersten Quartal 2024 und im zweiten Quartal 2025 lag sie jeweils über zwei
Prozent. Die durchschnittliche Gesamtschutzquote der verbliebenen sieben als sicher bestimmten
Herkunftsstaaten liegt unterhalb von einem Prozent.
Die größte Gruppe der Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten kommt aus Georgien. Allein im Gesamtjahr
2023 nahm das BAMF 9.399 Asylanträge georgischer Staatsangehöriger entgegen. Im Berichtszeitraum waren es
14.809 Asylanträge. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Berichtszeitraum im Jahr 2023 nur drei Monate umfasst
und daher lediglich 1.348 Asylanträge zu berücksichtigen waren, was die Gesamtzahl georgischer
Staatsangehöriger etwas relativiert. Staatsangehörige aus Senegal bilden wie im vierten Bericht gemäß § 29a Absatz 2a AsylG
die kleinste Gruppe der Asylsuchenden (2023 bis 20253: 518 Asylanträge).
Kapitel IV enthält auf die einzelnen Herkunftsstaaten bezogene Statistiken.
3 Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2025.
III. Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten
A. Albanien
Albanien erfüllt weiterhin die Voraussetzungen zur Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat.
Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990 und 1991 ist die Republik Albanien eine parlamentarische
Demokratie mit einem Mehrparteiensystem.
Die von Ministerpräsident Edi Rama (im Amt seit 2013) geführte Sozialistische Partei (SP) befindet sich auch
nach den Parlamentswahlen vom 11. Mai 2025 in einer starken Position. Die Partei erreichte bei den
Parlamentswahlen erneut die absolute Mehrheit der Sitze (83 von 140). Die führende Oppositionspartei, die Demokratische
Partei (DP), hat bei den Wahlen 20 Prozent ihrer Sitze verloren (jetzt 50 Sitze). Neben SP und DP sowie der
bereits zuvor vertretenen Sozialdemokratischen Partei (3 Sitze) des Unternehmers Tom Doshi sind erstmals auch
drei neue Kleinparteien ins Parlament eingezogen.
Der Rat der Europäischen Union würdigte 2014 die Fortschritte Albaniens im Bereich der politischen und
gesellschaftlichen Modernisierung einerseits und der Rechtsetzung und -anwendung andererseits durch Verleihung des
Status eines Kandidaten für die Mitgliedschaft in der EU.
Am 19. Juli 2022 wurden die Beitrittsverhandlungen offiziell aufgenommen. Die ersten Verhandlungscluster
(unter anderem Cluster 1 zu „Fundamentals“, im Schwerpunkt Rechtsstaat) wurden im zweiten Halbjahr 2024
eröffnet. Albanien strebt das Erreichen der Beitrittsreife bis Ende 2027 an. Für dieses Ziel genießt die albanische
Regierung in der Bevölkerung und über die Parteigrenzen hinweg große Unterstützung. Es ist zugleich
entscheidender Motor für Reformen.
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die auf
den Garantien der EMRK basieren. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle – bis auf Zusatzprotokoll 16 – sowie
das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung hat Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN)
zu den Menschenrechten. Eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
ist jedoch nicht vollständig umgesetzt. Die Todesstrafe ist seit 2007 abgeschafft.
Eine schwache Rechtsstaatlichkeit sowie verbreitete Korruption und Nepotismus bleiben zentrale
Entwicklungshindernisse, auch wenn es seit der Justizreform 2016 neue Justizinstitutionen, eine Sonderstruktur zur
Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Terrorismus (SPAK) mit nationalem Ermittlungsbüro, eine
Sonderstaatsanwaltschaft und Sondergerichtshöfe gibt. Trotz Schaffung des Amts einer Staatsministerin für
Korruptionsbekämpfung und Verwaltungsreform Anfang 2024 waren die Maßnahmen zur Korruptionsprävention nur
begrenzt wirksam.
Durch die in Form und Umfang einzigartige Überprüfung aller Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte auf fachliche Eignung, persönliche Integrität und Vermögensverhältnisse unter Begleitung
einer internationalen Beobachterinstitution seit 2018 hat die Justizreform einen erheblichen Auftrieb erhalten: Die
erstinstanzliche Überprüfung wurde im November 2024 abgeschlossen, Berufungen laufen noch bis Juni 2026.
Mehr als die Hälfte der überprüften Personen wurde entlassen bzw. hat ihre Ämter niedergelegt. Die neu
geschaffenen Justizinstitutionen sind operativ weitgehend besetzt, die Aufsichtsgremien erfüllen ihre Aufgaben jedoch
nur teilweise. Weitere Herausforderungen für die Justiz bleiben die erforderliche Digitalisierung sowie die
aufgrund des Überprüfungsprozesses hohe Zahl von Vakanzen, die vorübergehend zu einem erheblichen Rückstau
und langen Verfahrensdauern führt.
Das albanische Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um europäischen Standards zu entsprechen, eine
umfassende Revision ist seit September 2025 in Vorbereitung. Albanien hat sich im Zuge des geplanten EU-
Beitritts zur Angleichung des Strafrechts an den EU-Acquis im Bereich des Grundrechtsschutzes bis 2026
verpflichtet.
Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche
Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist
ungehindert – auch missionarisch – in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und das
Miteinander der wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische
Christen, griechisch-orthodoxe Christen).
Die Verfassung enthält ein explizites Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung. Seit 2006 besteht ein Gesetz
zum Schutz vor häuslicher Gewalt, das zuletzt 2018 um Bestimmungen einer polizeilichen Schutzanordnung
erweitert wurde, die unter anderem auch die Kinder des Opfers umfasst. Schutzsuchende können bei der Polizei
wegen häuslicher Gewalt Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen. Ein Gericht
prüft im Fall einer Anzeige, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt und verfügt gegebenenfalls eine Schutzanordnung
und die Einweisung in ein Frauenhaus.
Laut dem Bericht der Expertengruppe des Europarats (Council of Europe Group of Experts on Action against
Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO)) gibt jede dritte Frau in Albanien an, Opfer von
häuslicher Gewalt oder Bedrohung gewesen zu sein. Gründe hierfür sind traditionelle Rollenbilder vor allem in
ländlichen Gebieten, fehlendes Unrechtsbewusstsein, mangelnde Strafverfolgung und mangelndes Wissen über
rechtliche Schutzmöglichkeiten. Fälle sexueller Gewalt werden oft nicht angezeigt und ebenso wie
Zwangsverheiratungen stellenweise nach wie vor in „Verhandlungen“ außerhalb staatlicher Einrichtungen gelöst. Als Folge
abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels aus und durch Albanien
sowie der sexuellen Ausbeutung rückläufig, aber noch nicht gänzlich bekämpft.
Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und
speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, die „Nationale Gleichstellungsstrategie 2021 –
2030“ der Regierung zielt auf eine weitere Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens sowie eine
weitere Harmonisierung mit internationalem Recht in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter, und die
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt ab.
Es sind keine Fälle von staatlichen Diskriminierungen gegenüber LGBTIQ-Personen bekannt, ebenso sind LGB-
TIQ-Personen rechtlich gleichgestellt. Rechtlich nicht anerkannt sind jedoch Formen gleichgeschlechtlicher
Lebensgemeinschaften, die nach albanischem Recht nicht geschlossen werden können. Das albanische Strafrecht
unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen heterosexuellen und homosexuellen Handlungen. Eine Ausnahme
stellt die Vergewaltigung von Männern durch Männer dar, die geringer bestraft wird als eine Vergewaltigung von
Frauen durch Männer. Der Nationale LGBTIQ-Aktionsplan soll bis 2027 eine inklusive, nichtdiskriminierende
und sichere Gesellschaft für LGBTIQ-Personen in Albanien gewährleisten. Nichtregierungsorganisationen
beklagen eine mangelnde Umsetzung und fordern stärkere politische Unterstützung.
Das in den herausfordernden Transformationsjahren nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft
aufgetretene Phänomen der Blutrache ist nach Einschätzung der EU-Kommission drastisch auf fast Null zurückgegangen.
Die Blutrache stellte eine Form der Selbstjustiz dar, die auf dem traditionellen albanischen Rechtsverständnis
basierte. Laut Statistik der albanischen Staatspolizei wurden im Jahr 2022 zwei, im Jahr 2023 drei und seit 2024
keine Blutrache-Straftaten verzeichnet. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr
gewähren, wenngleich aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten noch nicht überall im Land. Vorsätzlicher Mord
im Kontext von Blutrache wird mit mindestens dreißig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die
ernsthafte Androhung von oder die Anstiftung zu Blutrache, die zur Isolation der Betroffenen führt, wird mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon regen Gebrauch, unter anderem durch
Demonstrationen, Parlamentsboykotten und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien
verschiedener Ausrichtung. Die Parlamentswahlen im Mai 2025 verliefen laut dem Menschenrechtsbüro der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (ODIHR) weitgehend friedlich und kompetitiv, die
regierende Sozialistische Partei habe jedoch einen unlauteren Vorteil durch Missbrauch öffentlicher Ressourcen
besessen.
Oppositionsparteien, aber auch Vertreter der Zivilgesellschaft, beklagen ein autoritäres Verhalten der Regierung,
z. B. Nichtumsetzung von Verfassungsgerichtsentscheidungen. Die innerparteiliche Demokratie bleibt in allen
Parteien schwach ausgeprägt, die langjährigen Führungsfiguren treffen vor allem personelle Entscheidungen
(inklusive Listenaufstellungen) weitgehend ohne Rückkoppelung mit der Parteibasis.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind im Wesentlichen
gewahrt. Die Medien sind wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die in vielen Fällen
wiederum über persönliche Beziehungen mit Parteien (sowie Regierung als auch Opposition) verbunden sind.
Journalistinnen und Journalisten sind dadurch häufig redaktionell gebunden und im Falle von Widerspruch von
Jobverlust bedroht. Viele Medienschaffende klagen über Selbstzensur, insbesondere investigative Journalistinnen
und Journalisten sind auch Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt.
Seit der Bestimmung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat haben sich die Fortschritte im Bereich des Schutzes
der Menschenrechte verstetigt. Systematische Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Behörden sind nicht
bekannt, gleichwohl bleibt die Implementierung des Rechtsrahmens zum Teil defizitär. Erwähnenswerte Schritte
sind die Justizreform, das Minderheitengesetz und der Aktionsplan Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual/
Transgender, Intersexual, Queer (LGBTIQ). Der Nationale LGBTIQ-Aktionsplan soll bis 2027 eine inklusive,
nichtdiskriminierende und sichere Gesellschaft für LGBTIQ-Personen in Albanien gewährleisten.
Nichtregierungsorganisationen fordern eine rasche Umsetzung durch weitere politische Unterstützung.
Auch gibt es keine systematische staatliche Verfolgung gegenüber Roma in Albanien. Albanien unternimmt
Schritte zur besseren Integration der Roma-Minderheit im Land. Im November 2021 wurde der nationale
Aktionsplan für Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Roma und Ägyptern in Albanien (2021-2025) von der
albanischen Regierung verabschiedet. Ziel des Aktionsplans ist es, die Integration der Roma in die albanische
Gesellschaft zu fördern und die Kluft beim Zugang zu öffentlichen Dienstleitungen (insbesondere Bildung,
Gesundheit, aber auch Wohnraum oder Elektrizität) im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung zu verringern. Die
Umsetzung des Aktionsplans ist nicht zufriedenstellend. Der Zugang zu Bildung bleibt weiterhin problematisch und
von strukturellen Ungleichheiten geprägt. Zudem bleibt die allgemeine Beschäftigungsquote von Roma niedrig.
Trotz der Hürden hat sich die Situation der Roma in Albanien, z. B. Zugang zu Gesundheitsdiensten und
persönlichen Dokumenten, in den vergangenen Jahren verbessert.
Sollten doch Menschenrechtsverletzungen auftreten, können Bürgerinnen und Bürger eine Ombudsperson
anrufen. Diese kann keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, untersucht aber regelmäßig Missstände und kann
gerichtliche Verfahren anstoßen. Daneben gibt es einen Kommissar für den Zugang zu Informationen und dem
Datenschutz sowie den seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelten
Antidiskriminierungsbeauftragten. Die Mandate der Ombudsperson und des Antidiskriminierungskommissars liefen mangels
politischer Einigung auf Nachfolger im Mai 2022 bzw. im April 2023 aus; sie sind derzeit geschäftsführend im Amt.
Nach alledem lässt sich in Albanien weder eine generelle und durchgehende Verfolgung im Sinne des Artikels 9
der Richtlinie 2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, noch
Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts feststellen. Trotz noch vorhandener Defizite in der Korruptionsbekämpfung und der Etablierung eines freien
Journalismus bleibt Albanien daher als sicherer Herkunftsstaat bestimmt.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 104
Asylanträge (darunter 70 Erst- und 33 Folgeanträge) albanischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Im vierten
Quartal 2023 ist die Zahl mit 592 Asylanträgen am höchsten gewesen. Die meisten Entscheidungen sind im
vierten Quartal 2023 zu verzeichnen (813 Entscheidungen). In drei der betrachteten Quartale hat die
Gesamtschutzquote über einem Prozent gelegen (viertes Quartal 2023, zweites Quartal 2024 und drittes Quartal 2025).
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 0,8 Prozent.
Abbildung 1: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 2: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Albanien vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1.000
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
9 4 6 1 2 2 0 2
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
1,1%
0,6%
1,4%
0,3%
0,6%
0,7%
0,0%
1,4%
0,0%
0,5%
1,0%
1,5%
2,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
B. Bosnien und Herzegowina
Bosnien und Herzegowina erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat.
Bosnien und Herzegowina besteht aus zwei weitgehend autonomen Gebietskörperschaften: Die überwiegend
bosniakisch-kroatische Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH) und die überwiegend serbische Republika
Srpska (RS). Daneben gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die FBiH gliedert sich in zehn Kantone,
die wiederum aus Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert.
Am 15. Februar 2016 hat der Staat seinen Beitrittsantrag bei der EU gestellt und ist seit dem 15. Dezember 2022
offizieller Beitrittskandidat. Die EU-Kommission hat im Mai 2019 ihre Stellungnahme zum EU-Beitrittsantrag
mit 14 Schlüsselprioritäten veröffentlicht. Diese benennen unter anderem den Schutz von Bürgerrechten, Recht
auf Leben und Verbot von Folter, Garantien für Meinungs- und Medienfreiheit und den Schutz von
Medienvertretenden sowie besseren Schutz und Inklusion von vulnerablen Gruppen als notwendige Voraussetzung für die
Erfüllung der EU-Mitgliedschaftskriterien.
Der Europäische Rat beschloss im März 2024 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Die Umsetzung der
14 Prioritäten erfolgt aber noch nicht in der gewünschten Geschwindigkeit, die Beitrittsverhandlungen haben noch
nicht begonnen. In ihrem Länderbericht vom 30. Oktober 2024 hat die EU-Kommission Fortschritte gefordert
und in der Analyse der gegenwärtigen Situation auf Verbesserungspotential hingewiesen.
Laut bosnisch-herzegowinischer Verfassung gilt die EMRK mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar.
Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde von Bosnien und Herzegowina im Jahr 2002
ratifiziert. Überdies ist das Land Vertragspartei verschiedener internationaler Menschenrechtsabkommen. Die
Todesstrafe ist abgeschafft und aus den Verfassungen beider Entitäten entfernt worden. Bosnien und Herzegowina
ist Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls zur Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Freie Wahlen sind grundsätzlich gewährleistet, für einige Wahlämter können jedoch nur Angehörige der drei
konstituierenden Völker (bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken) kandidieren; dies gilt für die
bosnisch-herzegowinische Präsidentschaft, aber auch für die Präsidentschaft der FBiH und der RS sowie für die
Völkerkammer des bosnisch-herzegowinischen Parlaments. Die Organisation der Wahlen ist grundsätzlich gut. Eine
weitere Verbesserung, auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, ist im Vorfeld der nächsten
gesamtstaatlichen Wahlen 2026 geplant, insbesondere bei der automatischen Wählerregistrierung und Auszählung.
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen.
Die persönliche Freiheit und das Leben des Einzelnen sind weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche
Stellen gefährdet. Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch
beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch
entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit in den Entitäten und Kantonen nicht vollumfänglich
europäischen Standards. Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die Medienlandschaft ist
vielfältig, aber politisiert und fast durchgängig abhängig von politisch aktiven Geldgebern. Hinsichtlich der
Meinungs- und Pressefreiheit sank Bosnien und Herzegowina laut "World Press Freedom Index 2025“ gegenüber
dem Vorjahr um sechs Plätze auf Rang 86.
Die Sicherheitslage ist stabil und wird durch die europäische Militäroperation EUFOR Althea überwacht. Die
Methoden der Sicherheitskräfte entsprechen bezüglich Verhältnismäßigkeit und Willkürfreiheit weitgehend
europäischen Standards.
Die Zusammenarbeit der Justizbehörden mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
(IStGHJ) bzw. der Nachfolgeinstitution Internationaler Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe
(IRMCT) ist zufriedenstellend. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum
Umgang mit Kriegsverbrechen („Revised War Crimes Strategy“).
Folter ist in Bosnien und Herzegowina strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (European Committee for the Prevention of
Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen,
Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die letzte Überprüfung fand 2024 statt. Unabhängige internationale und
nationale Beobachter erhalten weitreichenden Zugang zu Haftanstalten, um sich ein Bild über die
Haftbedingungen zu machen.
Menschenrechtsorganisationen können sich grundsätzlich frei betätigen. Einschüchterungsversuche und Gewalt
gegen Menschenrechtsaktivisten kommen vor (OSZE/ODIHR Bericht vom August 2024). Eine Strategie seitens
der Regierung zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Menschenrechtsorganisationen besteht nicht. In
der RS schränkt die Regierung in zunehmendem Maße Aktivitäten der Zivilgesellschaft,
Nichtregierungsorganisationen und Opposition ein. Am 27. Februar 2025 wurde eine gesetzliche Registrierungspflicht für
Nichtregierungsorganisationen als „Foreign Agents“ beschlossen mit umfassenden Berichtspflichten zu
Finanzierungsquellen aus dem Ausland. Während das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina das Gesetz für nichtig
erklärte, hält das Verfassungsgericht der RS an der Gültigkeit der Registrerungspflicht fest. Die Zivilgesellschaft
in Bosnien und Herzegowina entwickelt sich langsam: Wirklich eigenständige, von der Zivilgesellschaft
getragene Nichtregierungsorganisationen und Bewegungen sind relativ rar. Nichtregierungsorganisationen sind auf die
Projektfinanzierung durch internationale Geber angewiesen, die Einstellung der Hilfen durch die United States
Agency for International Development (USAID) stellt hier einen schweren Schlag dar.
Korruption ist sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit
verbreitet. Unter 180 Ländern des „Corruption Perception Index 2024“ von Transparency International nimmt
Bosnien und Herzegowina den 114. Platz ein. Die Justiz offenbart im Bereich der Korruptionsbewältigung
Entwicklungspotential.
Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen
gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig
geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere,
wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Erfreulich ist, dass Angehörige sexueller
Minderheiten durch ein gesamtstaatliches Antidiskriminierungsgesetz geschützt sind. LGBTIQ-Personen müssen jedoch
häufig mit Diskriminierung und Ablehnung in der Gesellschaft umgehen.
Als Minderheiten sind 17 Bevölkerungsgruppen (insgesamt geschätzt 3,7 Prozent der Bevölkerung) anerkannt.
Trennung und Spaltung der Gesellschaft entlang ethnischer Linien dominieren weiterhin das Bild. Angehörige
der Minderheiten, darunter vor allem Roma, werden nach wie vor vielfältig gesellschaftlich benachteiligt.
Ausgehend vom Minderheitenschutzgesetz hat die Regierung 2005 eine Strategie für die Angelegenheiten der Roma
verabschiedet. Seit dieser Zeit wurden vierjährige Aktionspläne angenommen, zuletzt für den Zeitraum 2021 bis
2025. Beim Ministerrat gibt es zwei Gremien, die sich mit den Belangen der Roma beschäftigen; ihr Einfluss ist
jedoch begrenzt. Trotz gesetzlichen Schutzes wird diese Minderheit oft diskriminiert, teilweise auch durch
staatliche Stellen. In weiten Teilen der Bevölkerung bestehen weiterhin Negativstereotype, ethnisch motivierte Gewalt
ist jedoch die Ausnahme. Für die Umsetzung des Aktionsplans stellte die Regierung im Haushaltsjahr 2024
insgesamt 700.000 Konvertible Mark (KM) (350.000 Euro) für die Integration der Roma in den Bereichen
Wohnraum, Beschäftigung und Gesundheit bereit. Dennoch zeigt sich, dass dieser Minderheit im Bereich des
humanitär-sozialen Fortschrittes noch nicht alle Möglichkeiten eröffnet wurden: Erst 11 bis 13 Prozent der Roma stehen
in einem Beschäftigungsverhältnis und erst 15 bis 20 Prozent verfügen über eine Krankenversicherung. Der
Schulbesuch im Grundschulbereich (Schulklassen 1 bis 8) hat sich laut dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
(UNICEF) jedoch schon von 35 auf 69 Prozent erhöht. Die Teilnahmequote im Sekundarschulbereich hat sich auf
23 Prozent erhöht. Gemischt-ethnische Familien werden nicht überall gesellschaftlich akzeptiert.
Die Verfassung und das Wahlgesetz müssen nationale Minderheiten in Bezug auf das passive Wahlrecht noch
integrieren: So können derzeit nur Angehörige einer der drei konstituierenden Volksgruppen als Mitglied der
Präsidentschaft oder/und in die Völkerkammer (House of Peoples) der Föderation Bosnien und Herzegowina
gewählt werden. Der dagegen gerichteten Klage der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde und der Roma-
Vereinigung von Bosnien und Herzegowina beim EGMR wurde 2009 von der großen Kammer des EGMR stattgegeben
(Urteil „Sejdić-Finci“). Die Umsetzung des Urteils steht bis heute aus.
Um den dargestellten Defiziten zu begegnen, verabschiedete die Regierung im Oktober 2024 einen Aktionsplan
zur Bekämpfung des Menschenhandels 2024 bis 2027. Die Behörden arbeiten auf diesem Gebiet eng mit
Nichtregierungsorganisationen zusammen.
Abbildung 3: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 4: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina vom vierten
Quartal 2023 bis zum dritten Quartal 2025
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 62
Asylanträge (darunter 31 Erst- und 31 Folgeanträge) von Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina
entgegengenommen. Im vierten Quartal 2023 ist die Anzahl mit 261 Asylanträgen am höchsten gewesen. Die meisten
Entscheidungen sind im ersten Quartal 2024 zu verzeichnen (401 Entscheidungen). In jedem der betrachteten
Quartale lag die Gesamtschutzquote unter einem Prozent. Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im
Berichtszeitraum bei 0,4 Prozent.
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
3 0 1 1 0 1 0 1
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
0,9%
0,0%
0,4% 0,5%
0,0%
0,6%
0,0%
0,9%
0,0%
1,0%
2,0%
3,0%
4,0%
5,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
C. Ghana
Die Voraussetzungen für die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat liegen weiterhin vor.
Ghana ist eine gefestigte Demokratie liberaler Prägung mit ausgeprägter Exekutivmacht des Präsidenten sowie
einer formal unabhängigen Justiz und verfassungsrechtlich garantierter Presse- und Meinungsfreiheit. Wahlen
und politische Machtwechsel erfolgten in den zurückliegenden drei Jahrzehnten weitgehend geordnet. Die letzten
Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 7. Dezember 2024 statt. Die Wahl gewann der
Präsidentschaftskandidat der Oppositionspartei National Democratic Congress (NDC) John Dramani Mahama mit
56,42 Prozent der abgegebenen Stimmen. Für den damals amtierenden Präsidenten Akufo-Addo endete die zweite
und gemäß ghanaischer Verfassung letzte Amtszeit am 6. Januar 2025.
Ghanas Menschenrechtsbilanz ist weiterhin gut. Die Verfassung von 1993 verankert wesentliche rechtsstaatliche
Grundsätze, Gewaltenteilung und Menschenrechte. Die Gesetzeslage orientiert sich in vielen Bereichen an
internationalen Standards. Die Todesstrafe wurde mit Inkrafttreten der Änderung zum Strafgesetz („Criminal Offences
Amendment Bill“) im Juli 2024 weitgehend abgeschafft. Unberührt bleiben verfassungsrechtlich verankerte Fälle
von Hochverrat sowie spezifische Militärvergehen. Die Todesstrafe wird seit dem Beschluss eines Moratoriums
im Jahr 1993 nicht mehr vollstreckt. Ghana ist nicht Vertragspartei des Zweiten Fakultativprotokolls zum
Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe.
Umsetzungsdefizite gibt es konkret bei den Themen Kinderarbeit, Menschenhandel, Haftbedingungen,
Korruptionsbekämpfung, Gleichberechtigung von Frauen, Presse- und Meinungsfreiheit, Dokumentensicherheit und
Meldewesen sowie bei der Achtung der Rechte von LGBTIQ-Personen und ethnischen Minderheiten.
Die Regierung hat sich offiziell dem Kampf gegen Korruption verpflichtet, das Strafmaß für Korruption erheblich
angehoben und 2018 das Amt eines Sonderstaatsanwaltes für Korruptionstatbestände geschaffen. Dieser fungiert
als öffentliche und unabhängige Institution, die jedoch nicht hinreichend personell und materiell ausgestattet ist.
Mehrere Verfahren mit verdichteten Hinweisen auf Korruption auf höchster politischer Ebene wurden eingeleitet,
aber entweder eingestellt oder noch nicht abgeschlossen. Im Mai 2024 wurde ein Amtsenthebungsverfahren gegen
den Sonderstaatsanwalt für Korruptionsfälle eingeleitet, aber letztlich durch die höchste Richterin des
Verfassungsgerichts abgelehnt.
Menschenrechtsorganisationen aus dem In- und Ausland können in Ghana frei agieren und haben teilweise
unmittelbare Zugänge zu politischen Entscheidungsträgern, inklusive zum Justizminister und Präsidenten.
Systematische Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Herkunft, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung sind in Ghana verboten. Es sind jedoch Einzelfälle repressiver Maßnahmen gegen politisch kritische
Äußerungen aus dem Bereich des investigativen Journalismus, der Wissenschaft oder dem privaten Sektor
bekannt.
Die Gleichberechtigung von Frauen ist verfassungsrechtlich verankert, in der gesellschaftlichen Realität bestehen
allerdings weiterhin erhebliche Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen. International hat sich Ghana der
Stärkung der Frauenrechte verpflichtet, unter anderem durch Ratifikation der Frauenrechtskonvention
„Convention on Elimination of all Forms of Discrimination against Women“ (CEDAW) und des Protokolls zur „African
Charter on Human and Peoples‘ Rights of Women in Africa“ (Maputo Protocol). Frauen sind in den öffentlichen
Entscheidungsprozessen nach wie vor stark unterrepräsentiert. Sie stellen im 2024 gewählten Parlament rund
15 Prozent der Abgeordneten (zuvor 14,5 Prozent). Ein Gesetz zur Stärkung der Frauenrechte („Affirmative
Action Bill“) trat im September 2024 in Kraft. Oft wird das Gewohnheitsrecht traditioneller Gemeinschaften bemüht
und einer vollständigen Gleichstellung von Mann und Frau entgegengestellt.
Kinderarbeit ist gesetzlich verboten. Dennoch treten Fälle verbotener Kinderarbeit auf, da die Durchsetzung des
Verbots nur lückenhaft erfolgt. Laut UNICEF arbeiten in Ghana weiterhin 28 Prozent der Kinder zwischen fünf
und 17 Jahren. 21 Prozent aller Kinder gehen gefährlichen und potenziell gesundheitsschädlichen Tätigkeiten
nach. Auf dem Land kommt die Kinderarbeit doppelt so häufig vor wie in urbanen Zentren. Laut Amnesty
International betreffen Fälle des Kinderhandels insbesondere Kinder aus den nördlichen Regionen, die für die Arbeit
in Minen und auf Kakaofeldern in die zentrale Region oder für Fischereiarbeiten in die Volta-Region „verkauft“
werden.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Ghana verboten. Nach Artikel 69a des ghanaischen Strafgesetzbuches
wird sie mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Gleichwohl wird sie – wenn auch in
geringem Ausmaß – praktiziert, vorwiegend in den nördlichen Landesteilen nahe der burkinischen Grenze. 2020 soll
gemäß Daten von Amnesty International ein Prozent der gesamten weiblichen Bevölkerung von
Genitalverstümmelung betroffen sein. Erzwungene Eheschließungen innerhalb von Familien sind nicht unüblich. Nur ein kleiner
Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt.
Rückschritte sind vor allem bei der Achtung der Rechte von LGBTIQ-Personen zu verzeichnen. Es gibt keine
staatliche gezielte systematische Verfolgung von LGBTIQ-Personen. Letztere sehen sich jedoch starker
gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, die zuweilen auch in Gewalt umschlägt. Weite Teile der Gesellschaft
und die überwiegende Zahl der Religionsgemeinschaften lehnen gleichgeschlechtliche Beziehungen
grundsätzlich ab.
Die in der vergangenen Legislaturperiode eingebrachte Anti-LGBTIQ-Gesetzesinitiative „Human Sexual Rights
and Family Values Bill“ war zunächst Anfang Januar 2025 mit dem Ende der Legislaturperiode der
parlamentarischen Diskontinuität anheimgefallen. Staatspräsident Mahama verkündete nach Amtsantritt im selben Monat,
dass seine Regierung einen grundlegend überarbeiteten Gesetzentwurf vorlegen werde. Im Februar brachten
jedoch fünf Oppositionsmitglieder und der Abgeordnete sowie Kommunikations- und Digitalisierungsminister Sam
George (Regierungspartei NDC) den ursprünglichen Gesetzentwurf unverändert wieder ein, einschließlich der
Gefängnisstrafen für nicht-heterosexuellen Geschlechtsverkehr sowie für Unterstützung von LGBTIQ-Rechten.
Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts ist gemäß Sektion 104 des ghanaischen
Strafgesetzbuches bereits strafbar, allerdings erfolgte die letzte bekannte Verurteilung im Jahr 2003. Einvernehmlicher
gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr wird im Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich genannt; dennoch
wird er unter „unnatural carnal knowledge“ (sexueller Verkehr mit einer Person in einer „widernatürlichen“ Weise
oder mit einem Tier) subsumiert und kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.
Die LGBTIQ-Community engagiert sich, zumindest in Accra, trotz der strafrechtlichen Vorschriften und
gesellschaftlichen Einschränkungen. Es gibt Nichtregierungsorganisationen, die sich umsichtig für die Achtung der
Rechte Homosexueller einsetzen, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Auch Personen des
öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der nationalen Menschenrechtskommission CHRAJ, des National Research Center
(NRC) oder von Universitäten, setzen sich für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein.
In Ghana gibt es 32 bekannte ethnische Gruppen mit eigener Sprache. Die Regierung bemüht sich um einen
Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen. Gesetzliche
Vorgaben zwingen bei der Regierungsbildung dazu, eine ausgewogene regionale Repräsentanz im Kabinett
sicherzustellen. Nichtsdestotrotz gibt es latente Konflikte zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, die
insbesondere im Kontext von Nachfolgestreitigkeiten („Thronfolgekonflikte“/ „Chieftancy“-Konflikte) entfachen
können. Aktuell ist dies in beziehungsweise um Bawku der Fall; ferner entfachte Ende August 2025 zeitweise ein
Konflikt über Landstreitigkeiten in der Savannah-Region im Nordwesten Ghanas. Die Verfassung verbietet jede
Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner
gesellschaftlicher Gruppen oder Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Ausnahme sind Angehörige
des in Westafrika verbreiteten Nomadenvolks der Fulbe (auch Fulani oder Peul genannt), die von staatlicher Seite
schlechter gestellt werden. Erhebliche Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer ghanaischen
Staatsangehörigkeit wirken sich auf die Ausstellung von Geburtsurkunden und Ausweisdokumenten und folglich die Ausübung
des Wahlrechts aus. Letztlich werden sie sowohl staatlich als auch gesellschaftlich in der Regel als „Bürger
zweiter Klasse” behandelt. Insbesondere im konfliktgefährdeten Norden (aufgrund von Landnutzung und -verteilung)
werden Fulbe häufig als treibende Konfliktpartei oder gar als sicherheitsgefährdende Infiltratoren angesehen.
Die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit sind verfassungsmäßig garantiert und können ausgeübt werden.
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist weitgehend gegeben. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen
Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann grundsätzlich öffentlich geübt werden. Jedoch sind viele
Medien personen- oder parteinah und wirtschaftlich abhängig, was entsprechend ausgerichtete Berichterstattung
befördert. Der Raum für freie Meinungsäußerung, investigativen Journalismus und Pressefreiheit hat
abgenommen, auch wenn sich Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ (ROG) von Rang
62 im Jahr 2022 auf Rang 50 im Jahr 2024 verbessert hat. Die Verbesserung ist nur relativ (2021: Platz 30) und
zu betrachten im Rahmen der weltweiten Verschlechterung der Pressefreiheit: die gemessenen Punktzahlen für
Ghana (2024: rund 68 von 100) sind nahezu identisch mit den beiden Vorjahren (2023: rund 66; 2022: rund 67).
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr ebenso wenig zu staatlichen Repressionen wie
eine Rückführung aus Deutschland aufgrund eines illegalen Aufenthalts.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 33
Asylanträge (darunter 30 Erst- und 3 Folgeanträge) ghanaischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Im vierten
Quartal 2023 ist die Zahl mit 111 Asylanträgen am höchsten gewesen. Die meisten Entscheidungen sind im
zweiten Quartal 2025 zu verzeichnen (170 Entscheidungen). In fünf von acht betrachteten Quartalen hat die
Gesamtschutzquote unter fünf Prozent gelegen (viertes Quartal 2023, erste und drittes Quartal 2024, erstes und drittes
Quartal 2025). Allerdings ist die Schutzquote sowohl im vierten Quartal 2024 als auch im zweiten Quartal 2025
mit 7,8 und 7,6 Prozent deutlich höher als in den übrigen Quartalen des Berichtszeitraums. Hierfür ist im
Wesentlichen das Verhältnis zwischen einer vergleichsweise geringen Anzahl an Entscheidungen über Asylanträge und
den tatsächlichen Schutzzuerkennungen verantwortlich. Die Schutzgewährung ist ungeachtet der Bestimmung
zum sicheren Herkunftsstaat keineswegs ausgeschlossen. Angesichts der vergleichsweise niedrigen
Asylantragszahlen sowie der kleinen Grundgesamtheit an Asylentscheidungen im jeweils betrachteten Berichtsquartal fällt
jede Schutzzuerkennung umso deutlicher ins Gewicht. Das BAMF hat im vierten Quartal 2024 und im zweiten
Quartal jeweils überproportional häufig Schutz (viertes Quartal 2024: 10 Schutzgewährungen bei 129
Asylentscheidungen bzw. im zweiten Quartal 2025 13 Schutzgewährungen bei 170 Asylentscheidungen) gewährt.
Insgesamt verläuft das Asylantragsgeschehen vergleichsweise konstant im niedrigen dreistelligen Bereich, während die
Entscheidungen über Asylanträge eine Wellenbewegung in einem Korridor zwischen 100 und 170
Entscheidungen pro Quartal beschreiben. Am niedrigsten war die Gesamtschutzquote im ersten Quartal 2025 mit 2,0 Prozent.
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 5,0 Prozent.
Abbildung 5: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 6: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Ghana vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
20
40
60
80
100
120
140
160
180
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
7 5 6 5 10 3
13
5
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
4,8%
4,1%
5,9%
4,4%
7,8%
2,0%
7,6%
3,8%
0,0%
1,0%
2,0%
3,0%
4,0%
5,0%
6,0%
7,0%
8,0%
9,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
D. Kosovo
Die Voraussetzungen für die Bestimmung Kosovos als sicherer Herkunftsstaat sind weiterhin gegeben.
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen Kosovo und der EU trat 2016 in Kraft. Im Mai 2022
stellte Kosovo einen Antrag auf Mitgliedschaft im Europarat, im Dezember 2022 folgte ein Antrag auf
Mitgliedschaft in der EU. Im EU-Annäherungsprozess Kosovos spielen Fragen der Rechtsstaatlichkeit eine
herausgehobene Rolle. Im Rahmen dieses Prozesses ist eine regelmäßige intensive Überprüfung der Lage in Kosovo
gewährleistet. Zur Stärkung der rechtsstaatlichen Strukturen, der Festigung demokratischer Institutionen, guter
Regierungsführung sowie des Minderheiten- und Menschenrechtsschutzes wird Kosovo weiterhin von der EU-
Rechtstaatsmission EULEX, aber auch der OSZE begleitet. Das Mandat für EULEX wurde im Juni 2025 seitens der
EU um zwei weitere Jahre bis zum 14. Juni 2027 verlängert. Kosovo strebt außerdem nach engeren Beziehungen
zur NATO. Die NATO unterstützt den Aufbau selbsttragender Sicherheitsstrukturen Kosovos, unterhalb der
Schwelle einer Territorialarmee.
Die Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie weitgehend gefestigt. Eine Vielzahl von Parteien
steht im freien demokratischen Wettbewerb. Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht
eingeschränkt. Die Gewaltenteilung ist gewährleistet.
In der Verfassung sind rechtsstaatliche Grundsätze, die Bindung der Exekutive an Gesetze sowie die
Unabhängigkeit der Justiz verankert, ebenso die unveräußerlichen Menschenrechte. So sind zum Beispiel die
Religionsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, ebenso
das Verbot der Todesstrafe, Folter und unmenschlichen Behandlung.
Die Verfassung sieht die Möglichkeit vor, sich im Fall einer Grundrechtsverletzung nach Ausschöpfung des
Rechtswegs an das Verfassungsgericht zu wenden. Die in der Verfassung vorgesehene Ombudsperson geht
Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch kosovarische Behörden nach.
Die Justiz leidet unter der großen Anzahl unbearbeiteter Verfahren und mangelnder Effizienz. Der Vorwurf
politischer Einflussnahme wird verschiedentlich erhoben, zum Beispiel durch explizite öffentliche Kritik unter
anderem von Nichtregierungsorganisationen oder aus politischen Kreisen an Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft wie auch an gerichtlichen Entscheidungen. Die Polizei hat sich demgegenüber als gute Stütze der
demokratischen Strukturen etabliert, leidet allerdings in den vier nördlichen Gemeinden weiterhin unter dem Rückzug
kosovo-serbischer Polizeibeamter aus politischen Gründen aus dem Dienst und hat deshalb innerhalb der
serbischen Minderheit erheblich an Vertrauen eingebüßt.
Systematische Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane finden nicht statt. Staatliche Repressionen
gegenüber Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, ethnischen Herkunft,
sexuellen Identität oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe sind nicht bekannt.
Die persönliche Freiheit des Einzelnen wird durch staatliche Stellen nicht willkürlich eingeschränkt, das Leben
des Einzelnen durch staatliche Stellen nicht gefährdet. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.
Kosovarische Nichtregierungsorganisationen kritisieren jedoch im Bereich Menschenrechte weiterhin Probleme
hinsichtlich staatlicher Diskriminierung, institutioneller Verantwortung, Zugang zur Justiz sowie der Umsetzung
gesetzlicher Normen. Besonders betroffen seien marginalisierte Gruppen wie Frauen, Kinder, ethnische
Minderheiten, LGBTIQ-Personen und Menschen mit Behinderungen.
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Dieses Verbot wird durch den
Staat generell beachtet. Homosexualität ist nicht strafbar. LGBTIQ-Rechte sind aber in der eher traditionell-
konservativen kosovarischen Gesellschaft insbesondere außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Der gesetzliche
Schutz von LGBTIQ-Personen ist über die Jahre verbessert worden Die Regierung führt „awareness-raising
Trainings“ unter anderem für Beamtinnen und Beamte, Polizei- und Lehrkräfte durch.
Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil, lediglich in den mehrheitlich serbisch besiedelten Gebieten vor allem im
Norden des Landes kam es zeitweise zu sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Verfassungsrechtlich als Minderheiten anerkannt sind Roma/Ashkali/„Balkan-Ägypter“ (RAE), Serben,
Bosniaken, Türken und Goranen. Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch,
Bosnisch und Romanes. Mit Gesetz No. 04/L-20 aus 2011 wurden darüber hinaus auch die Gruppen der
Montenegriner und der Kroaten einfachgesetzlich als Minderheiten anerkannt. Bis auf diese beiden sind alle relevanten
Minderheiten in Kosovo durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent.
Nichtalbanischen Minderheiten werden in der Verfassung weitreichende Rechte und politische
Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt, die in der Praxis aber zum Teil unzureichend umgesetzt werden, insbesondere
flächendeckende Angebote von öffentlichen Dienstleistungen in der zweiten Amtssprache Serbisch fehlen. Zuletzt ging
die Polizei verstärkt gegen von Serbien unterhaltene Parallelstrukturen wie Verwaltungs- und Kultureinrichtungen
vor. Durch Nicht-Implementierung erteilter Zusagen bei der Ausstellung von Ausweisdokumenten und bei der
Rückgabe von Eigentum erschwert die kosovarische Regierung die Rückkehr von im Kosovo-Krieg geflohenen
und vertriebenen Kosovo-Serben sowie anderen verfassungsrechtlich anerkannten Minderheiten. Die
Lebensbedingungen der Roma, Ashkali und sogenannten Balkan-Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen
aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo.
Die kosovarische Medienlandschaft ist vielfältig, aber weiterhin entlang ethnischer/sprachlicher Linien
zweigeteilt; nur wenige Formate bieten mehrsprachige Inhalte an. Das Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit besteht
ohne staatliche Einschränkungen. „Reporter ohne Grenzen“ berichtete aber von häufigen Versuchen, vor allem
regierungskritische und investigativ im Bereich der Wirtschafts- und organisierten Kriminalität recherchierende
Journalistinnen und Journalisten einzuschüchtern oder zu beeinflussen. In den letzten zwei Jahren haben sich auch
Meldungen über verbale Angriffe seitens Vertreter der Regierung und der Regierungspartei sowie durch Dritte,
und in einigen Fällen physische Übergriffe durch Dritte v. a. im mehrheitlich serbisch bewohnten Norden des
Landes gehäuft. Im Ranking zur Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ ist Kosovo in den letzten zwei Jahren
von Rang 56 (2023) über Rang 75 (2024) auf Rang 99 (2025) gesunken.
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in
Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Trotz der progressiven Gesetzeslage ist die
kosovarische Gesellschaft weiter stark patriarchalisch geprägt.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 130
Asylanträge (darunter 90 Erst- und 40 Folgeanträge) kosovarischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Im zweiten
Quartal 2024 ist die Zahl mit 837 Asylanträgen am höchsten gewesen. Die meisten Entscheidungen sind im
zweiten Quartal 2024 zu verzeichnen (797 Entscheidungen). Nur in zwei der acht betrachteten Quartalen lag die
Gesamtschutzquote oberhalb von 2 Prozent (erstes Quartal 2024 und zweites Quartal 2025). Zwischen dem zweiten
Quartal 2024 und dem zweiten Quartal 2025 steigt die Gesamtschutzquote kontinuierlich, allerdings bewegt sie
sich hier auch in drei Quartalen deutlich unter der Schwelle von einem Prozent (0,1 bis 0,6 Prozent).
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 1,1 Prozent.
Abbildung 7: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 8: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Kosovo vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
4 7 1 2 4 6 4 1
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
1,4%
2,2%
0,1%
0,3%
0,6%
1,3%
2,4%
0,6%
0,0%
0,5%
1,0%
1,5%
2,0%
2,5%
3,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
E. Nordmazedonien
Die Republik Nordmazedonien erfüllt die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat.
Die Republik Nordmazedonien ist seit ihrer Unabhängigkeit 1991 eine parlamentarische Demokratie, deren
Verfassung demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit garantiert. Nordmazedonien war das
erste Land auf dem Westlichen Balkan, das am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
(SAA) mit der EU unterzeichnete. Gemäß Artikel 2 des Abkommens sind die Achtung demokratischer Prinzipien
und der Menschenrechte wesentliche Elemente des SAA. Im Dezember 2005 erhielt Nordmazedonien den Status
eines EU-Beitrittskandidaten.
Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von April/Mai 2024 stellten für Nordmazedonien eine politische
Zäsur dar: Die nationalkonservative VMRO-DPMNE gewann die Wahl deutlich; sie stellt mit ihrem Vorsitzenden
Hristijan Mickoski den Ministerpräsidenten und gemeinsam mit dem ethnisch-albanischen Koalitionspartner
VLEN sowie der noch jungen Partei ZNAM („Za Nascha Makedonija“ = Für unser Mazedonien) seit Ende Juni
2024 die Regierung.
Die Regierung will eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung fördern, Rechtsstaatlichkeit stärken und
Korruption effizient bekämpfen. Mazedonische Medien berichten allerdings von Angriffen auf Medienschaffende,
insbesondere in Form von Hetzkampagnen und Verbreitung von Hass über soziale Medien und im Internet.
Nach der Einigung mit Griechenland im Namensstreit (Prespa-Abkommen) hat Nordmazedonien bedeutende
politische Ziele erreicht: Am 27. März 2020 trat Nordmazedonien der NATO bei. Am 19. Juli 2022 nahm die EU
mit Nordmazedonien Beitrittsverhandlungen auf. Bevor erste Verhandlungskapitel geöffnet werden können, muss
Nordmazedonien die Rechte der bulgarischen Volksgruppe in die Verfassung aufnehmen. Im Erweiterungsbericht
2024 attestierte die EU-Kommission Nordmazedonien insgesamt keine bis wenige Reformfortschritte.
Die Todesstrafe ist seit 1991 abgeschafft.
In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine
Vielzahl von Minderheiten. Gemäß der Verfassung von Nordmazedonien sind alle Bürgerinnen und Bürger gleich
und genießen alle Rechte und Freiheiten unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer, nationaler und
sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gezielte
staatliche Repressionen gegen Minderheiten oder Andersdenkende in Nordmazedonien sind nicht bekannt. Der
Zugang zum staatlichen Bildungs- und Gesundheitssystem steht allen ethnischen Gruppen offen. Seit Oktober
2020 ist ein Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jegliche Diskriminierung auf der Grundlage von
Hautfarbe, Herkunft, ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung,
Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung,
Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter,
Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustand, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder
irgendeiner anderen Grundlage verboten ist.
Zu den zentralen aktuellen Herausforderungen des Landes gehört die Wahrung des auf Grundlage des Ohrider
Rahmenabkommens (2001) in den vergangenen zwei Jahrzehnten geschaffenen umfassenden Ausgleichs zur
gleichberechtigten Teilhabe aller verschiedenen ethnischen Gruppierungen am öffentlichen Leben, unter anderem
in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, insbesondere mit der albanisch-sprachigen
Minderheit. Ethnische Trennlinien bestehen in Politik und Gesellschaft grundsätzlich fort und haben sich im Zuge
stärkerer sprachlicher Rechte, die eine zunehmende Segregation im Bildungswesen nach sich ziehen, teilweise
verschärft. Vor allem während der letzten Wahlkampagnen (2024 und 2025) beobachtete die OSZE vermehrt
Fälle von diskriminierender Rhetorik gegen ethnische Gruppen in den sozialen Medien.
In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der nördliche und nordwestliche Teil des Landes wird überwiegend
von Muslimen bewohnt, der Rest des Landes von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen
Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen neue Kirchen und Moscheen.
Gesetzlich sind Frauen und Männer gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben gleiche Rechte.
Häusliche Gewalt ist in Nordmazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder.
Nordmazedonien ist 2018 dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) beigetreten. Es gibt ein Frauenhaus für kurzzeitigen
Aufenthalt in akuten Notfällen, dieses bietet auch längere Aufenthaltsmöglichkeiten an und betreibt eine Notruf-
Hotline. Die Nichtregierungsorganisation „Open Gate – La Strada“ bietet außerdem eine Hotline für Mädchen
und junge Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden. Des Weiteren betreibt sie die einzige Notfallunterkunft
für die Betroffenen im Land. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet
werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen.
Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, allerdings bedarf es zur Chancengleichheit und
besseren Integration weiterer Fortschritte. Die neue Regierung hat sich in ihrem Programm für den Zeitraum 2024
bis 2028 die Inklusion von Roma-Kindern vor allem in Grund- und Mittelschulen zum Ziel gesetzt. Vor allem
wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes vieler Roma sind deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt
noch nicht voll ausgeschöpft. Von 2023 bis 2025 hat der Europarat Schulen und lokale Gemeinschaften in
Nordmazedonien unterstützt, um die Qualität der Bildung und die Inklusion zu verbessern. Ein wichtiger Aspekt des
von Deutschland finanziell unterstützten Projekts ist die Bekämpfung der Segregation in Schulen und die
Förderung der Integration von Roma-Kindern im Bildungswesen. Damit wird ein entsprechendes Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (Elmazova and others vs. North Macedonia 12/2022) auf lokaler und schulischer Ebene
umgesetzt. Die Umsetzung durch die Regierung und lokale Akteure wird von Europarat und OSZE vor Ort begleitet.
An den Hochschulen ist eine Quote für Roma reserviert, die nicht ausgeschöpft wird. Die Regierung versucht, die
einander bedingenden Phänomene mangelnde Bildung und die daraus resultierende Arbeitslosigkeit zu trennen,
indem sie die Anzahl von Lehrkräften aus der Roma-Community erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen
und später an der Universität motivationssteigernde Stipendien sowie kostenlose Lehrbücher und Lehrhilfen
angeboten: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 Prozent. Ausbildung,
Praktika und Informationen zum Berufseinstieg sollen die Berufsmöglichkeiten der Roma weiter steigern.
Auch der Kampf gegen Staatenlosigkeit geht durch die Verbesserung des Zugangs zu Personenstandsdokumenten
voran. Hiervon profitieren zumeist Angehörige der Roma-Minderheit, denen ohne diese Dokumente der Zugang
zu staatlichen Leistungen im Gesundheits- und Bildungswesen verwehrt bleiben würde. Der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtete Mitte September 2024, dass sich die Zahl der
Betroffenen ohne Dokumente von über 700 auf 179 reduziert habe. Der Zugang zum Gesundheitsbereich werde durch
mobile Gesundheitsteams und Informationskampagnen verbessert.
In der Praxis treten sexuelle Minderheiten im öffentlichen Leben aus Sorge vor Reaktionen des Umfelds und den
mit einem „Outing“ möglicherweise verbundenen Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlust und Ausgrenzung kaum
in Erscheinung. Für LGBTIQ-Rechte eintretende Nichtsregierungsorganisationen verweisen auf abnehmende
gesellschaftliche Akzeptanz und drängen auf eine klarere gesetzliche Verankerung ihrer Rechte. Eine
Geschlechtsänderung ist rechtlich nicht möglich; aktuell verfolgt die Regierung der Republik Nordmazedonien keine
entsprechenden Gesetzesvorhaben.
Körperliche oder geistige Behinderungen von Familienmitgliedern werden gesellschaftlich teilweise als Makel
empfunden, Menschen mit Behinderungen werden daher mitunter vor der Nachbarschaft verborgen.
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt. Internationale und nationale
Menschenrechtsorganisationen sind keinen systematischen politischen oder rechtlichen Einschränkungen
unterworfen. Nationale Organisationen sind bei Projekten jedoch in der Regel von ausländischen Geldern abhängig.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in Nordmazedonien gewährleistet.
Nach alledem steht einer Bestimmung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener
Defizite im Bereich der gesellschaftlichen Akzeptanz von LGBTIQ-Personen oder ausstehender Fortschritte im
Bereich der Integration von Roma nichts entgegen.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 217
Asylanträge (darunter 106 Erst- und 111 Folgeanträge) mazedonischer Staatsangehöriger entgegengenommen.
Insgesamt fällt auf, dass die Anzahl der Asylanträge mazedonischer Staatsangehöriger seit dem vierten Quartal 2023
rückläufig ist (1.573 Asylanträge im vierten Quartal 2023, 221 Asylanträge im dritten Quartal 2025). Der Anstieg
im vierten Quartal 2024 (719 Asylanträge) im Vergleich zum dritten Quartal 2024 kann hier als saisonale
Besonderheit gewertet werden. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 zusammen wurde der Wert vom vierten
Quartal 2024 nur geringfüg überschritten.
Die Entwicklung bei den Asylanträgen spiegelt sich in der Entwicklung bei den Asylentscheidungen wider. Im
vierten Quartal 2023 hat das BAMF über 2.131 Asylentscheidungen mazedonischer Staatsangehöriger
entschieden, im dritten Quartal 2025 waren es noch 268. Die Gesamtschutzquote bewegt sich durchgehend unterhalb einer
Schwelle von 0,5 Prozent. In vier der betrachteten acht Quartale im Berichtszeitraum betrug die
Gesamtschutzquote sogar 0,0 Prozent. Im zweiten und dritten Quartal 2024 hat das BAMF in je drei Verfahren eine
Schutzform zuerkannt.
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 0,2 Prozent.
Abbildung 9: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 10: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Nordmazedonien vom vierten Quartal
2023 bis zum dritten Quartal 2025
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
0 2 3 3 0 0 0 1
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
0,0%
0,1%
0,4% 0,5%
0,0% 0,0% 0,0%
0,4%
0,0%
0,5%
1,0%
1,5%
2,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
F. Montenegro
Montenegro erfüllt die Voraussetzungen zur Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat.
Montenegro ist 2006 aus der Staatenunion von Serbien und Montenegro ausgetreten und seitdem unabhängig.
Seine Unabhängigkeit und Staatlichkeit konnte es dank eines im regionalen Vergleich hohen
Wirtschaftswachstums, der gelungenen Einbindung nationaler Minderheiten, nahezu konfliktfreier Beziehungen mit allen
Nachbarstaaten, des NATO-Beitritts 2017 und fortschreitender Reformen sukzessive festigen.
Montenegro ist im regionalen Vergleich politisch und wirtschaftlich stabil. Der Regierungs-wechsel im Oktober
2023 sowie die umfangreiche Kabinettsumbildung im Juli 2024 verliefen professionell und reibungslos. Der am
31. Oktober 2023 im montenegrinischen Parlament gewählte Premierminister Milojko Spajić bekennt sich zu
tiefgreifenden institutionellen und wirtschaftlichen Reformen. Seit der Kabinettsumbildung 2024 ist neben den
albanischen auch die bosnische Minderheitenpartei im Kabinett vertreten.
Montenegro strebt eine EU-Mitgliedschaft bis zum Jahr 2028 („28 by 28“) an. Bereits seit Juni 2012 führt
Montenegro Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union. Alle Beitrittskapitel sind eröffnet, 14 von 33
provisorisch geschlossen (Stand: 02. April 2026). Ein EU-Beitritt wird von der Bevölkerung mit großer Mehrheit
befürwortet und von fast allen politischen Parteien unterstützt. Mit der Verabschiedung eines positiven Interim
Benchmark Assessment Report (IBAR) zu den Rechtsstaatskapiteln 23 und 24 im Juni 2024 durch die EU-
Mitgliedstaaten konnte die Regierung einen wichtigen Erfolg auf dem Weg zu dem von ihr für 2028 angestrebten
EU-Beitritt verbuchen. Die in enger Abstimmung mit der EU-Kommission in Umsetzung befindlichen
Justizreformen sollen unter anderem zu einer effektiveren Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität
führen.
Die Verfassung Montenegros vom 19. Oktober 2007 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die
Rechtsordnung des Landes ist völkerrechtsfreundlich. Internationale Abkommen, denen Montenegro beigetreten
ist, sowie die Grundsätze des Völkerrechts sind vorrangig anwendbares Recht, sofern die nationalen Gesetze
hiervon abweichen. Montenegro ist direkt nach Erlangung seiner Unabhängigkeit der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie in der Folge zahlreichen Übereinkommen der Vereinten Nationen beigetreten.
Die Verfassung schützt die Gleichberechtigung der Geschlechter und enthält einen Auftrag zur tatsächlichen
Herstellung von Chancengleichheit. Dies wird in zahlreichen Gesetzen konkretisiert, etwa im Familienrecht, im
Arbeitsrecht oder im Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Das Familienrecht schützt die besonderen Rechte
der Kinder. Politische Parteien sind mittlerweile gesetzlich verpflichtet, bei Kommunal- und Parlamentswahlen
auf mindestens 40 Prozent ihrer Listenplätze Kandidatinnen antreten zu lassen. Die Vorgabe wurde jedoch nicht
durchgängig eingehalten und führte bislang nicht zu einem signifikanten Anstieg der Zahl weiblicher
Abgeordneter.
Die Verfassung schützt die physische und psychische Integrität der Menschen und verbietet Folter, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung. Montenegro hat das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) sowie das Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)
ratifiziert. Folter und Misshandlung sind strafbewehrt. In einzelnen Fällen wurde von
Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sowie Ombudsperson für Menschenrechte Misshandlung im Gewahrsam
von Polizei und Strafvollzugsbehörden dokumentiert. Die justizielle Aufarbeitung von Missbrauchsfällen kommt
jedoch nur schwerfällig voran.
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, staatliche Einschränkungen bestehen nicht. Die meisten
Gläubigen gehören entweder der serbisch-orthodoxen Kirche (ca. 70 Prozent) oder dem Islam (20 Prozent) an. In
den Grenzgebieten zu Kroatien und Albanien leben katholische Bevölkerungsgruppen. Auch die beiden kleinen
jüdischen Gemeinden können ihren Glauben frei ausüben.
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Montenegro legalisierte 2020 als
erstes Land auf dem Westbalkan die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die in der Folge erforderliche
Anpassung weiterer Gesetze steht jedoch noch aus. Vorbehalte gegen LGBTIQ-Personen generell sind in der
montenegrinischen Gesellschaft, insbesondere im ländlichen Bereich, weiterhin weit verbreitet. Die
strafrechtliche Verfolgung von Übergriffen gegen LGBTIQ-Personen läuft zum Teil schleppend. Die Regierung hatte in den
Jahren bis 2020 durch öffentliche Stellungnahmen und in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen ein
verstärktes Engagement gezeigt, um Vorbehalte gegen LGBTIQ-Personen abzubauen. Diese Schutzbereitschaft
wurde weiterhin bei den seit 2013 jährlich stattfindenden Pride-Paraden in Podgorica unter Beweis gestellt.
Die in den internationalen Konventionen und in der Verfassung verbürgten Rechte werden in der Praxis
weitgehend geschützt. Die Menschenrechtslage in Montenegro entspricht insgesamt internationalen Standards. Für die
weitere Verbesserung des Menschenrechtsschutzes wurde das Büro einer Ombudsperson eingerichtet. Die
Effektivität des Rechtssystems wird zudem von mehreren Menschenrechtsorganisationen aufmerksam und kritisch
beobachtet, die über Einzelfälle von Menschenrechtsverletzungen berichten. Systematische
Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane, systematische Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch staatliche
Organe oder systematische nichtstaatliche Verfolgung sind nicht zu verzeichnen. Die persönliche Freiheit und das
Leben des Einzelnen sind durch staatliche Stellen nicht gefährdet. Es gibt keine Anzeichen für eine
diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis. Es gibt keine Todesstrafe in Montenegro.
Die rund 12.000 Angehörigen der Minderheiten der Roma und der sogenannten „Balkan-Ägypter“ leben – im
Gegensatz zu den gut integrierten albanischen, bosnischen und kroatischen Minderheiten – am Rande der
Gesellschaft. Während der Roma-Dekade 2005 bis 2015, einer gemeinsamen Aktion südosteuropäischer Staaten zur
Verbesserung der Integration von Roma, wurde unter anderem ein Nationaler Rat zum Schutz vor
Diskriminierungen gegründet. Trotz punktueller Verbesserungen, etwa der Wohnsituation in einigen Gemeinden sowie der
Einschulungsrate unter Roma-Kindern in Podgorica, konnte der Kreis aus ungeregeltem Rechtsstatus, sozialer
Ausgrenzung, Bildungsferne und Arbeitslosigkeit bisher nicht nachhaltig durchbrochen werden. Die Armutsquote
unter Roma ist deutlich höher als die der Gesamtbevölkerung: So waren 2024 rund 30 Prozent aller Roma auf
staatliche Unterstützung angewiesen.
Ein Haupthindernis für eine bessere Integration von Roma besteht darin, dass ein Teil weiterhin ohne gültige
Personaldokumente lebt, was den Zugang zu sozialer Fürsorge, medizinischer Versorgung, Ausbildung und
Beschäftigung erschwert. Über 400 Roma sind laut UNHCR weiterhin staatenlos. Der Prozess der Regularisierung
verläuft schleppend, weil die hierfür notwendigen Dokumente (Geburtsurkunden,
Staatsangehörigkeitsnachweise) oft nicht vorliegen, nicht beschafft werden können oder mangelndes Interesse der Betroffenen besteht,
ihren Rechtsstatus zu formalisieren. Initiativen für die Roma-Gemeinde in Montenegro finden allerdings in der
Öffentlichkeit mittlerweile breiten Widerhall. So fanden am internationalen Roma-Tag am 8. April 2024 und 2025
jeweils eine Sitzung im montenegrinischen Parlament zur Stellung der Roma in der montenegrinischen
Gesellschaft statt.
Das Justizsystem Montenegros befindet sich in einer intensiven Reformphase. Diese umfasst die Verabschiedung
und Überarbeitung eines umfassenden Gesetzespakets, das systemische Probleme der Unabhängigkeit,
Rechenschaftspflicht und Unparteilichkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft angehen und die Angleichung an
europäische und internationale Standards vorantreiben soll. 2024 verabschiedete Montenegro eine neue Strategie für die
Justizreform (2024 bis 2027).
Die montenegrinische Justiz arbeitet am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus.
Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union im Rahmen des
Beitrittsprozesses. Defizite insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Korruption und organisierter
Kriminalität haben zu einer partiellen Straffreiheit geführt.
Die im November 2024 ins Amt gewählte Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, Valentina Pavličić, ist
parteiübergreifend anerkannt und hat bereits in den ersten Monaten Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in der Justiz
ergriffen.
Nach alledem steht einer Bestimmung Montenegros als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite
im Bereich der Integration von Roma und der anhaltenden Reformphase im Bereich des Justizwesens nichts
entgegen.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 17
Asylanträge (darunter acht Erst- und neun Folgeanträge) montenegrinischer Staatsangehöriger entgegengenommen.
Im ersten Quartal 2024 ist die Zahl mit 74 Asylanträgen am höchsten gewesen. Die meisten Entscheidungen sind
im vierten Quartal 2024 zu verzeichnen (110 Entscheidungen). Nur in zwei der acht betrachteten Quartalen lag
die Gesamtschutzquote oberhalb von einem Prozent (erstes und zweites Quartal 2024). In den übrigen sechs
Quartalen lag sie bei 0,0 Prozent.
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 0,3 Prozent.
Abbildung 11: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 12: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Montenegro vom vierten Quartal 2023
bis zum dritten Quartal 2025
0
20
40
60
80
100
120
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
0 1 1 0 0 0 0 0
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
0,0%
1,0%
1,3%
0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%
0,0%
0,5%
1,0%
1,5%
2,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
G. Senegal
Senegal erfüllt weiterhin die Voraussetzungen zur Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat.
Die Republik Senegal ist eine präsidentielle Demokratie und verfügt über rechtsstaatlich und demokratisch
gefestigte Strukturen. Die demokratischen Institutionen Senegals haben sich im Zuge der politischen Krise vor der
Präsidentschaftswahl im Frühjahr 2024 als resilient erwiesen. Die sich seit dem politischen Wechsel neu ordnende
Parteienlandschaft ebenso wie die Zivilgesellschaft sind vielfältig.
Senegals Menschenrechts-Bilanz ist im regionalen Vergleich gut. Entwicklungspotentiale beim Schutz von
Rechten von Kindern, Frauen und anderen vulnerablen Gruppen (insbesondere LGBTIQ-Personen) wurden gleichwohl
noch nicht ausgeschöpft. Grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit werden
gewährleistet, die meisten internationalen Menschenrechtskonventionen wurden ratifiziert. Die Meinungs- und
Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert. Die Medienlandschaft ist vielfältig, gleiches gilt für den
Informationsaustausch über die sozialen Netzwerke.
Der bewaffnete Unabhängigkeitskampf in der Casamance wurde von den Rebellengruppen seit 2012 weitgehend
eingestellt. Die seitdem andauernden Friedensverhandlungen haben bislang zu keiner formellen
Friedensvereinbarung geführt. Die Rückzugsräume einzelner Rebellengruppen werden von bewaffneten Schmugglerbanden
genutzt. Im Frühjahr 2022 ging die senegalesische Armee gegen diese Gruppen im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau
vor. Im Februar 2025 hat Premierminister Sonko eine Friedensübereinkunft mit einer der die
Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance tragenden Gruppierungen, den „Mouvements des Forces démocratiques de la
Casamance“ (MFDC), unterzeichnet. Die Regierung hat zudem ihre Entwicklungsanstrengungen für die Casamance
seit Oktober 2024 verstärkt.
Die Gewaltenteilung ist rechtlich garantiert. Justizverfahren sind in der Regel langwierig, auch wenn sie den
prozessrechtlichen Vorgaben im Wesentlichen entsprechen. Die Wahl und die Beförderung von Richterinnen und
Richtern erfolgen durch den Obersten Magistratsrat („Conseil Supérieur de la Magistrature“, CSM), dessen
Vorsitzender der Präsident und dessen stellvertretende Vorsitzende die Justizministerin ist. Diese hierarchische
Struktur, niedrige Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen und familiäre Verbindungen ermöglichen staatlichen Stellen
und Privatpersonen, die Rechtsprechung von Richterinnen und Richtern zu beeinflussen.
Die senegalesische Verfassung gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung von Mann und Frau. Der Zugang von
Frauen zu Rechtsschutz, Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung, Grundbesitz und Krediten stellt sich
insbesondere in den ländlichen Gebieten als durch rechtliche und tatsächliche Hürden beschränkt dar. Für eine
rechtliche Gleichstellung erforderliche familien- und strafrechtliche Reformen müssen noch ausgearbeitet und
umgesetzt werden. Laut dem im November 2024 erschienenen Bericht der nationalen Statistikbehörde gaben
76 Prozent der befragten Frauen an, im Laufe ihres Lebens körperliche Gewalt erfahren zu haben. Gewalt gegen
Frauen – insbesondere, wenn diese im Familienkreis erfolgte – muss häufiger als im Berichtszeitraum geschehen
strafrechtlich verfolgt werden. Den Opfern fehlt es noch an der Bereitschaft, tatsächlich auch Anzeige zu erstatten.
Das Engagement der Strafverfolgungsbehörden weist Verbesserungspotential auf und der Strafrahmen für
häusliche Gewalt könnte häufiger ausgeschöpft werden. Trotz seit 2020 existierender Regelungen zur Strafbarkeit von
Vergewaltigung als Verbrechen und der 1999 eingeführten Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung sehen
zivilgesellschaftliche Organisationen Beschleunigungspotential bei der Bekämpfung dieser Gewaltformen.
Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett, Justiz und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und
betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen
leben gleichberechtigt und weitestgehend ohne Spannungen zusammen.
Der Schutz der Kinderrechte muss hinsichtlich Rechtsetzung und Rechtsanwendung weiter gestärkt werden.
Gewalt gegen Kinder, wirtschaftliche Ausbeutung und Zwangsheirat sind noch nicht verschwunden. Die
Anstrengungen der staatlichen Stellen, diese Phänomene zurückzudrängen, könnten intensiver sein.
Das seit mehreren Jahren durch die senegalesische Regierung in Aussicht gestellte Gesetzgebungsvorhaben zur
Verbesserung des Schutzes von Kindern wurde bisher nicht verabschiedet. Zur Begründung wies die
senegalesische Delegation bei der Anhörung vor dem VN-Menschenrechtsrat im Zuge des Periodischen
Überprüfungsverfahrens Anfang 2024 auf kulturelle Sensibilitäten hin (unter anderem Kinderheirat, Wohl der Kinder in
Koranschulen). Bislang gab es bei der von der neuen Regierung angekündigten raschen Umsetzung keine neue
Entwicklung.
Neben Kindern, die mit oder ohne Familie in Obdachlosigkeit leben, schätzen Nichtregierungsorganisationen und
die VN-Kinderrechtskommission, dass mehrere tausend Kinder zwischen drei und 15 Jahren durch
Koranschullehrer in Bettelei gedrängt werden, die dann auch ihren Lebensunterhalt bildet. Versuche der bis April 2024 im
Amt befindlichen Regierung, die Anzahl der bettelnden Kinder drastisch zu senken, erbrachten nicht den
gewünschten Ertrag. Premierminister Sonko kündigte bei seiner Grundsatzrede am 27. Dezember 2024 an, die
Koranschulen in das formelle Bildungssystem überführen zu wollen. UNICEF schätzt zudem, dass ca. 20 Prozent
der Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren von Kinderarbeit betroffen sind. Im informellen Sektor werden sie z. B.
als Straßenverkäufer oder in kleinen Geschäften, als Haushalts- oder Landwirtschaftshilfe für die eigene Familie
oder als Bettler für Dritte eingesetzt.
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1999 gesetzlich verboten und strafbewehrt. Gleichwohl findet sie bei
einigen Ethnien insbesondere in ländlichen Regionen weiterhin statt. Insgesamt sind noch 25 Prozent der Frauen
zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. Nationale Aktionspläne und
Maßnahmen zu deren Umsetzung haben gezeigt, dass der Versuch, diese regional und ethnisch teils tief verwurzelte
Praxis zurückzudrängen oder gar vollends abzuschaffen, nur mit Hilfe eines auf langfristige und nachhaltige
Wirkung ausgerichteten Ansatzes Aussicht auf Erfolg haben kann. Staatliche Bemühungen, gegen das niedrige
Heiratsalter von Mädchen und gegen sexuelle Gewalt und Vergewaltigung vorzugehen, belegen, dass bei religiösen
und ethnischen Gruppen noch erheblich um Verständnis geworben werden muss.
Die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen bleibt in der gesamten senegalesischen Gesellschaft eine
tiefverwurzelte Realität – selbst in gebildeten Gesellschaftsschichten. LGBTIQ-Personen sind in der Öffentlichkeit und im
familiären Rahmen Diskriminierungen ausgesetzt. Dazu gehören nach Aussagen von betroffenen Personen
verbale Anfeindungen und Drohungen bis hin zu körperlicher Gewalt. Aufgrund fehlender empirischer Daten zur
Bedrohung von LGBTIQ-Personen ist das tatsächliche Ausmaß der Beeinträchtigung durch Gewalt und
Verweigerung von Rechten schwer einzuschätzen.
Politische Gruppierungen, die sich für einen stärkeren Schutz von LGBTIQ-Personen aussprechen, gibt es nicht.
Gleichgeschlechtliche Sexualkontakte sind als „widernatürliche Handlungen“ nach Artikel 319 Absatz 3 des
senegalesischen Strafgesetzbuches strafbar. Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und zusätzlich
eine Geldstrafe bis zu umgerechnet 2.300 Euro. Der Bundesregierung liegen allerdings keine Erkenntnisse vor,
dass der Straftatbestand durch Anklagebehörden tatsächlich systematisch verfolgt wird und es zu entsprechenden
Verurteilungen kommt.
Im Zusammenhang mit der am 24. März 2024 durchgeführten Präsidentschaftswahl ist es zu Einschränkungen in
den Bereichen Presse- und Versammlungsfreiheit und freiem Zugang zum Internet gekommen. Seit dem
Amtsantritt der neuen senegalesischen Regierung im April 2024 hat es keine Festnahmen von Journalistinnen und
Journalisten gegeben. Gleichwohl berichten senegalesische Interessenvertreter und „Reporter ohne Grenzen“ über
starken wirtschaftlichen Druck, der durch staatliche Institutionen auf Medienunternehmen ausgeübt werde und
der in einigen Fällen existenzbedrohend für die Unternehmen sei.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 16
Asylanträge (darunter 14 Erst- und 2 Folgeanträge) senegalesischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Die
Asylanträge sind im gesamten Berichtszeitraum im niedrigen zweistelligen Bereich verblieben und wiesen mit 68 im
zweiten Quartal 2024 den höchsten Wert auf. Die Gesamtschutzquote offenbart eine wechselhafte Entwicklung.
Im Durchschnitt lag die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum bei 3,6 Prozent. Am höchsten war die
Gesamtschutzquote im vierten Quartal 2023 (7,7 Prozent). Das BAMF hat hier in drei Verfahren bei nur 39
Asylentscheidungen Asyl bzw. internationalen Schutz zuerkannt. Ähnlich hoch ist die Gesamtschutzquote im zweiten Quartal
2025 (6,8 Prozent). Hier wurde in vier Verfahren bei 59 Asylentscheidungen Schutz zuerkannt. Die
vergleichsweise hohe Gesamtschutzquote erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass die Grundgesamtheit der
Entscheidungen über Asylanträge in den betrachteten Quartalen gering ausfällt (viertes Quartal 2023 vier
Schutzzuerkennungen bei 39 Asylentscheidungen, zweites Quartal 2025 vier Zuerkennungen von Schutz bei 59
Asylentscheidungen) und sich jede Zuerkennung von Schutz im jeweiligen Einzelfall, der durch die Bestimmung eines sicheren
Herkunftsstaates weiterhin möglich ist, deutlich auf die Gesamtschutzquote auswirkt.
Abbildung 13: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 14: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Senegal vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
20
40
60
80
100
120
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
3 1 2 2 1 1 4 2
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
7,7%
1,5%
3,3% 3,5%
1,6%
1,0%
6,8%
3,5%
0,0%
1,0%
2,0%
3,0%
4,0%
5,0%
6,0%
7,0%
8,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
H. Serbien
Die Voraussetzungen für die Bestimmung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat liegen weiterhin vor.
Serbiens Verfassung von 2006 garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit rund einem Drittel der
Bestimmungen breiten Raum einnehmen.
Der neue Premierminister Macut hat das von Präsident Vučić im November 2024 ausgerufene Ziel, alle EU-
Beitrittskriterien bis Ende 2026 zu erfüllen, bekräftigt. Fortschritte im EU-Beitrittsprozess blieben zuletzt aus,
insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zur Wahlrechtsreform und zur Unabhängigkeit der Medien sowie
der Medienaufsicht kam nicht voran. Die Justizreform von 2022/23 zeigte weiterhin keine praktischen
Auswirkungen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 haben sowohl das serbische Justizministerium als auch die
Abgeordneten der parlamentarischen Regierungsmehrheit besorgniserregende Schritte einer Reform des Strafrechts sowie
der Judikative insgesamt angekündigt, welche die freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sowie die
– ohnehin schon eingeschränkte – Unabhängigkeit der serbischen Justiz stark beschneiden würden.
Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden Serbischen Fortschrittspartei (SNS) und
der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) eine Reihe proeuropäische, aber
auch nationalistische und prorussisch/antieuropäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele
weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. SNS-Vorsitzender
Aleksandar Vučić ist als Staatspräsident (entgegen der Bestimmungen in der Verfassung) faktisch die zentrale
politische Figur. Das Parlament wird seinen Kontrollaufgaben gegenüber der Exekutive nicht gerecht.
Die Verfassung garantiert in Artikel 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das allgemeine
Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze, unter anderem das 2021
überarbeitete Geschlechtergleichheitsgesetz. Seit 2010 gibt es eine institutionell unabhängige
Gleichstellungsbeauftragte, die Bürgerbeschwerden zu Diskriminierungen jeglicher Art entgegennimmt. Systematische
geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden. In führenden
Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer
unterrepräsentiert. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung die zweite „Nationale Strategie für
Geschlechtergleichberechtigung“ für den Zeitraum 2021 bis 2030. Ziel der Strategie sind der Kampf gegen Geschlechterklischees
sowie der bessere Zugang für Frauen in Wirtschaft und Politik. Aufgrund einer laufenden Verfassungsbeschwerde
setzte das Verfassungsgericht jedoch im Juni 2024 die Umsetzung der Gleichberechtigungsstrategie aus. 2016 hat
Serbien als erstes Land, das nicht Mitglied der EU ist, den „EU-Index für Geschlechtergleichheit“ eingeführt. Auf
der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) verbessert sich Serbien langsam, die
jüngste Erhebung 2024 bescheinigt Serbien 60,0 Punkte. Der Abstand zum innerhalb der EU erreichten Schnitt
(71,0) vergrößerte sich seit der letzten Erhebung 2021 von 9,4 auf 11 Punkte.
Die Verfassung garantiert in Artikel 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert
werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von
Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften (serbisch-orthodox, römisch-katholisch,
slowakisch-evangelisch, reformiert, evangelisch, islamisch, jüdisch). Ungeachtet der gemäß Artikel 44 der serbischen
Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates genießt die serbisch-orthodoxe Kirche in der Praxis
eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85 Prozent der Bürgerinnen und Bürger
Serbiens sind serbisch-orthodox.
Da die bisherigen serbischen Regierungen im Widerspruch zur Verfassung das kanonische Recht der
serbischorthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer
Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der
serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige
anderer Religionsgemeinschaften wurden mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe
nationalistischer Organisationen.
Serbien hat das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sowie die Europäische Charta der
Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ratifiziert. Die serbische Verfassung enthält ausführliche
Bestimmungen zum Schutz der 23 nationalen und ethnischen Minderheiten, denen laut letzter Volkszählung 2011
rund eine der gut sieben Millionen serbischen Staatsangehörige angehören. Die Minderheitengesetzgebung
entspricht internationalen Standards, Gesetze werden jedoch bisher nicht vollständig und landesweit umgesetzt. Das
Antidiskriminierungsgesetz von 2009 wurde 2021 überarbeitet. Angehörige mehrerer Minderheitenparteien sind
im Parlament vertreten, wobei die Partei der kroatischen Minderheit bei den Wahlen im Dezember 2023 ihre
Parlamentssitze verlor. Die Minderheitenpartei der Roma ist auch in der aktuellen Legislaturperiode nicht im
Parlament vertreten. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen
vertreten. Seit 2007 gibt es eine vom Parlament gewählte Ombudsperson für Menschenrechte, auch wenn der derzeitige
Amtsträger bislang selten kritisch gegenüber der Regierung auftritt. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für
Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches jedoch nur mit wenig Personal ausgestattet ist. Der im April
2025 ernannte Minister ist Angehöriger der albanischen Minderheit, tritt öffentlich aber insbesondere für die
Reintegration des kosovarischen Gebiets zu Serbien auf.
Fortschritte hinsichtlich der stärkeren sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe von Minderheiten – z. B. in der
Umsetzung des „7-Punkte-Plans“ für die Integration der albanischen Minderheit – konnten zuletzt nicht
verzeichnet werden. Verschiedene Strategien und Aktionspläne zum Voranbringen der Geschlechtergerechtigkeit (2023)
und zur besseren Integration der Roma-Minderheit (2020) blieben ohne jegliche staatliche Gegenfinanzierung.
Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen bleibt häusliche Gewalt – obwohl strafbar – weit verbreitet.
Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die
Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt
anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-
Studie von 2018 zufolge 85 Prozent der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei. Eine
neue Nationale Strategie sowie ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen wurden 2021
präsentiert, unter anderem sollten in jeder Kommune spezifische Anlaufstellen gebildet werden.
Frauenrechtsorganisationen beklagen jedoch regelmäßig die Umsetzung und geringes Personal. Frauen sind von Arbeitslosigkeit
überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch
Herkunftsbzw. Zielland des Frauenhandels.
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar, das serbische Recht erkennt aber keine gleichgeschlechtliche
Partnerschaft an. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben wurde 2021 vom Menschenrechtsministerium ausgearbeitet,
auf Weisung des Staatspräsidenten jedoch dem Kabinett nicht vorgelegt. Seit 2014 findet in Belgrad die LGBTIQ-
Demonstration „Pride Parade“ unter hohem Polizeiaufkommen statt. 2022 hat Belgrad die „Europride“
ausgerichtet. Dabei kam es zu Gegendemonstrationen, die teils durch die serbisch-orthodoxe Kirche organisiert wurden,
sowie vereinzelt zu Angriffen auf Besucherinnen und Besucher der Parade. In der serbischen Bevölkerung und in
der serbisch-orthodoxen Kirche sind Vorurteile und Vorbehalte gegenüber LGBTIQ-Personen weit verbreitet.
Staatliche Anlaufstellen existieren nicht, sondern werden ausschließlich aus privater Hand finanziert.
Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma. Im März 2016
verabschiedete die Regierung eine „Strategie für die Inklusion von Roma 2016 – 2025“, im Juni 2017 den zugehörigen
Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus dem EU-Verhandlungskapitel zu Justiz und Grundrechten.
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen
und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu
Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den
vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem
„Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz“ die Registrierung in einem Sozialamt möglich – nimmt in der
Realität jedoch meist Monate, wenn nicht Jahre in Anspruch. Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma mittlerweile
nicht nur in den Städten, sondern im ganzen Land schwierig, ebenso der Zugang zum Arbeitsmarkt. Ursächlich
hierfür sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs-
und Qualifikationsniveau. Roma-Kinder sind in Serbiens Schulen unterrepräsentiert. Während 98 Prozent aller
Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 92 Prozent. Lediglich 64
Prozent der Kinder der Roma-Minderheit schließen die achtjährige Grundschule ab, 14 Prozent die vierjährige
Mittelschule und ein Prozent der 26- bis 29-Jährigen eine Hochschule (Nicht-Roma: 94 Prozent; 89 Prozent; 23
Prozent).
Insgesamt hatte sich in den letzten Jahren die Situation der Roma leicht verbessert, stagniert aber seither.
Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Gesundheitsmediatorinnen und -mediatoren, Zugang zum
Gesundheitssystem für Notfälle auch für nicht registrierte Personen sowie die Einstellung von pädagogischen
Assistentinnen und Assistenten an Schulen zeigen Erfolge. Die Kindersterblichkeit in der Roma-Bevölkerung wurde
gesenkt und lag 2019 bei den Unterfünfjährigen bei 9 von 1000 – deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung
(5,7 im Jahr 2019).
Versammlungsfreiheit ist in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Insbesondere seit November 2024 kommt es
jedoch immer wieder zu Gewalt gegen Teilnehmende an regierungskritischen Protesten. Immer wieder werden
Verhaftungen, Inhaftierung und Hausarrest als Mittel der Einschüchterung und Repression gegen friedliche
Demonstranten genutzt.
Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind
gesetzlich verboten.
Im Nachgang der von Manipulationsvorwürfen geprägten vorgezogenen Parlamentswahlen im Dezember 2023
kam es zu einer Reihe von Antiregierungsprotesten, in deren Zuge mehrere Demonstrantinnen und Demonstranten
unter Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit festgenommen wurden. Im Kontext der andauernden
Antikorruptionsproteste, infolge des Einsturzes des Bahnhofsvordachs in Novi Sad im November 2024, kam es
zuletzt vermehrt zu Gewalt und Festnahmen.
Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien,
Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien.
Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen
kritische Medienvertretende zu deren Selbstzensur bei. Es existiert zwar weiterhin Meinungspluralismus in Serbien,
jedoch haben die wenigen unabhängigen und regierungskritischen Medien kaum Ressourcen und Reichweite. Im
Ranking der Pressefreiheit von „Reporter ohne Grenzen“ sank Serbien in den letzten Jahren und rangiert 2025 auf
Platz 96 von 180.
In Serbien lässt sich weder eine generelle und durchgehende Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie
2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
feststellen. Es sind weiterhin Defizite im Bereich der behördlichen Erfassung und Integration von Roma sowie der
Minderheitengesetzgebung vorhanden. Seit Ende 2024 nehmen zudem die Repressionen gegen Teilnehmende an
politischen Protesten zu, was zu einer Selbstzensur im Bereich der politischen Meinungsbildung führt. Trotz der
vorhandenen Defizite ist jedoch bislang keine pauschale Verschlechterung der Rechtslage für den Einzelnen zu
beobachten, weshalb Serbien weiterhin als sicherer Herkunftsstaat bestimmt bleibt.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 162
Asylanträge (darunter 84 Erst- und 78 Folgeanträge) serbischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Die
Asylanträge weisen im gesamten Berichtszeitraum einen Rückgang auf, der nur im vierten Quartal 2024 durch atypisch
steigende Antragszahlen unterbrochen wurde. Im Vergleich zum dritten Quartal 2023 (873 Asylanträge) ist ein
deutlicher Rückgang serbischer Asylanträge um ca. 74 Prozent erkennbar. Die Gesamtschutzquote offenbart eine
grundsätzlich konstante Entwicklung. In keinem Berichtsquartal lag die Gesamtschutzquote höher als 0,7 Prozent.
Im Durchschnitt betrug die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum 0,4 Prozent. In drei Quartalen (zweites
Quartal 2024, drittes Quartal 2024 sowie erstes Quartal 2025 lag sie nahe der Nulllinie bzw. bei 0,0 Prozent). In keinem
Quartal im Berichtszeitraum hat das BAMF in mehr als vier Verfahren Schutz gewährt. Das bestätigt die
Bestimmung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat, bei der eine Schutzgewährung weiterhin und unabhängig von der
Bestimmung im jeweiligen Einzelfall möglich ist. Die Gesamtschutzquote im zweiten Quartal 2025 ist hier aber
nicht auffällig. Sie erklärt sich vielmehr dadurch, dass die Grundgesamtheit der Entscheidungen über Asylanträge
verhältnismäßig gering ausfällt – es handelt sich um den zweitniedrigsten Wert im Berichtszeitraum (zwei
Schutzzuerkennungen bei 267 Asylentscheidungen).
Abbildung 15: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 16: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Serbien vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
200
400
600
800
1.000
1.200
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
4 2 4 1 2 0 2 1
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
0,4% 0,2%
0,7%
0,2% 0,4%
0,0%
0,7%
0,4%
0,0%
1,0%
2,0%
3,0%
4,0%
5,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
I. Georgien
Georgien ist seit dem 19. Dezember 2023 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt. Die Voraussetzungen für die
Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat liegen weiterhin vor.
Die Landesteile Abchasien und Südossetien bezeichnen sich als unabhängig und stehen seit den 1990er Jahren
nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Abchasien und Südossetien sind völkerrechtlich Bestandteil
Georgiens.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-406/22 entschieden, dass ein sicherer Herkunftsstaat nicht
mit Ausnahme von Teilgebieten bestimmt werden kann. Die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat
bezieht sich stets auf das gesamte Territorium.
Rückführungen nach Georgien finden nach dem Rückübernahmeabkommen der Europäischen Union
ausschließlich in die jeweiligen Hauptstädte und damit in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden,
verfolgungsfreien Landesteil statt. Der Umgang mit Antragstellenden aus den abtrünnigen Gebieten unterscheidet sich
insoweit nicht von Asylverfahren von Antragstellenden aus der sogenannten Türkischen Republik Zypern, dem
Nordteil der Insel. Seit dem Vertrag von Amsterdam im Jahr 1996 gelten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit
Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsstaaten, sodass die gesamte Insel Zypern als Mitgliedstaat der Europäischen Union seit
dem Beitritt 2004 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Republik Zypern als
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Jahre 2007 als sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Demnach ist die Republik
Zypern sowohl nach dem Recht der Europäischen Union als auch nach dem Asylgesetz ein sicherer
Herkunftsstaat, obwohl die Republik Zypern lediglich den Südteil der Insel kontrolliert und seit 1974 keine Hoheitsgewalt
über den von türkischen Truppen besetzten Nordteil der Insel ausübt. Völkerrechtlich gehört der Nordteil Zyperns
jedoch zur Republik Zypern. Asylanträge von Antragstellenden aus dem Nordteil der Insel unterfallen daher den
gesetzlichen Regelungen, die für sichere Herkunftsstaaten Anwendung finden. Dementsprechend unterfallen
Asylanträge von Antragstellenden aus den abtrünnigen Gebieten Georgiens mit der Bestimmung als sichere
Herkunftsstaaten ebenfalls diesem Rechtsregime.
Allerdings hat sich die innenpolitische Lage in Georgien in den letzten Jahren stark verändert.
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die seit 2012 regierende Partei „Georgischer Traum“
(GT) den bereits eingeschlagenen Pfad weiter beschreitet und sich damit endgültig von der Gemeinschaft
demokratisch verfasster Staaten abwenden könnte.
Ende 2023 war Georgien der EU-Beitrittskandidatenstatus in dem Verständnis verliehen worden, dass weitere
Reformen, insbesondere in neun definierten Bereichen, umgesetzt werden. Jedoch wurden 2024 ein
Nichtregierungsorganisationen einschränkendes „Transparenz“-Gesetz sowie ein Anti-LGBTIQ-Gesetzespaket
verabschiedet, die Regierung bediente sich zunehmend abweisender Anti-EU-Rhetorik und nutzte Desinformation. Der
Europäische Rat hat daher am 27. Juni 2024 festgestellt, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum
Stillstand gekommen ist. Premierminister Kobachidse kündigte am 28. November 2024 an, bis Ende 2028 keine
Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Finanzmittel zu verzichten. Die seitdem
stattfindenden Demonstrationen vor allem in der Hauptstadt Tiflis belegen, dass der Rückhalt für demokratische Werte
weiterhin vorhanden und die Zivilgesellschaft die EU-Beitrittsperspektive nicht aufzugeben bereit ist.
Georgien verfügt über eine Ombudsperson (Public Defender), die Einzelfälle aufgreift und Missstände regelmäßig
öffentlich anspricht. Der Staatsermittlungsdienst ist dafür zuständig, Fälle des Fehlverhaltens von Ermittlungs-
und Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen; er geriet wiederholt selbst in die Kritik aufgrund von Vorwürfen
der Straflosigkeit im Zusammenhang angeblicher Polizeigewalt gegenüber Protestierenden im Winter 2024/25.
Der Ombudsmann kann ungeachtet der zu beobachtenden Regression schwere Verstöße gegen Menschenrechte
und Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam sowie Angriffe auf Oppositions- und Medienvertretende
durch maskierte Schlägertrupps in Tiflis ohne Einschränkung kritisieren.
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Auf Basis dieser Grundfreiheiten ist die Ausübung
von politischen Oppositionstätigkeiten möglich. Das Verfassungsgericht wurde Ende April 2025 befugt, eine
Partei zu verbieten, wenn zu ihren Zielen „die Aufwiegelung zu nationalen, ethnischen, religiösen oder sozialen
Unruhen“ gehört. Parteien dürfen auch verboten werden, wenn Ziel, Aktivität oder Personal mit einer zuvor
verbotenen Partei übereinstimmt. Mitglieder von verbotenen Parteien dürfen unter Umständen nicht für andere
Parteien tätig werden.
Die im Februar 2025 eingerichtete parlamentarische Untersuchungskommission, die sich mit der Tätigkeit der
Vorgängerregierungen und der aktuellen Opposition befasste, legte am 4. September 2025 einen Bericht vor. Auf
dessen Grundlage sollen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien erwirkt werden. Mehrere führende
Oppositionsvertreter wurden wegen Nichtbefolgen von Vorladungen der Kommission zu sieben bzw. acht Monaten
Haft und zwei Jahren Politikverbot verurteilt. Zuletzt hat es Verurteilungen von Protestierenden und Journalisten
zu mehrjährigen Haftstrafen gegeben.
Die georgische Verfassung garantiert die Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit.
Protestaktionen und Demonstrationen von Opposition und zivilgesellschaftlichen Organisationen finden regelmäßig
statt. Allerdings hat die Rechtsanwendung im Berichtszeitraum nicht unbedingt mit den verfassungsrechtlich
garantierten Rechten Schritt gehalten. Seit 1. Februar 2025 sind einschränkende Änderungen des Gesetzes über
Versammlungen und Demonstrationen in Kraft. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten wurden erhöht. Außerdem
fand eine Verschärfung des Mediengesetzes und der Verleumdungsgesetzgebung statt. Am 31. Mai 2025 trat ein
weiteres „Agentengesetz“ in Kraft, das unter anderem Haftstrafen für fehlende Registrierung von bis zu fünf
Jahren vorsieht. Änderungen im Gesetz über Zuwendungen schreiben nun die Vorabgenehmigung von
ausländischen Zuwendungen an georgische Nichtregierungs- und Regierungsorganisationen durch georgische Behörden
vor. Die Rechtsänderungen werden von der Bundesregierung mit Besorgnis beobachtet.
Die Todesstrafe wurde in Georgien 1997 abgeschafft. Dieses Verbot ist in Artikel 10 der Verfassung von 2018
verankert.
Gesetzlich sind Frauen und Männer gleichgestellt und genießen auch im öffentlichen Leben die gleichen Rechte.
Aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen können Frauen diese ungeachtet ihres gleich hohen
Bildungsstandes jedoch nicht immer ausüben. Gemäß Bericht der Ombudsperson aus 2024 habe Georgien zwar
in den letzten Jahren deutliche Fortschritte bei der eigenständigen Gleichstellungspolitik gemacht, die staatliche
Politik bleibe aber oft oberflächlich und die vielfältigen Probleme der Frauen in Georgien unbewältigt. Die
Vertretung von Frauen in gewählten Positionen ist nach wie vor gering. Das Parlament hat im Mai 2024 die 2020
eingeführten Geschlechterquoten wieder abgeschafft.
Das Phänomen der gegen Frauen gerichteten Gewalt lässt sich nicht nur im Ausnahmefall in Georgien beobachten.
Fälle häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden oft als interne Familienangelegenheit
betrachtet. Bestimmte Bevölkerungsgruppen, beispielsweise Frauen mit niedrigerem Bildungsniveau, die früh
heiraten oder in ländlichen Gebieten leben, sind zudem besonders von Gewalt bedroht.
Im September 2024 verabschiedete das Parlament ein Anti-LGBTIQ-Gesetzespaket, welches
Geschlechtsumwandlung, Kindesadoption durch gleichgeschlechtliche Paare, öffentliche LGBTIQ-Veranstaltungen sowie die
Thematisierung von LGBTIQ in Bildungseinrichtungen verbietet und eine Zensur von LGBTIQ-bezogenen
Filmen und Büchern ermöglicht. Die Formulierungen der Gesetzesänderungen setzen wiederholt die „Förderung“
unterschiedlicher sexueller Orientierungen und Geschlechtsidentitäten mit der „Förderung von Inzest“ gleich.
Gleichgeschlechtliche Ehen sind seit 2017 durch eine Verfassungsregelung verboten. Im gesellschaftlichen und
beruflichen Leben begegnen LGBTIQ-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung. Auch diese negative
Entwicklung wird von der Bundesregierung beobachtet. Anzumerken ist, dass bisher keine Verurteilungen auf
Grundlage der Gesetzesänderungen berichtet wurden.
Der Zustand der Pressefreiheit bereitet Sorge. Bereits die Entwicklung Georgiens im Pressefreiheits-Ranking von
„Reporter ohne Grenzen“ 2022 von Platz 60 auf 89 war nicht erfreulich. Im Jahr 2024 diagnostizierte „Reporter
ohne Grenzen“ einen weiteren Rückfall bis auf Platz 103. „Transparency International“ zufolge zeigt sich Gewalt
gegen Medienschaffende auch physisch. Allein im ersten Drittel des Jahres 2025 wurden mehr als 85 Übergriffe
auf Medienvertretende gezählt.
Nichtregierungsorganisationen äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und der
Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz nicht anhand eines nachvollziehbaren
Kriterienkatalogs erfolgt, der Eignung oder Befähigung zugrunde legt, sondern elitär ausgerichtet sei. Genannt
wird der Hohe Justizrat, in dessen Zuständigkeit die Ernennungen der obersten Richter fällt.
In Georgien lässt sich weder eine generelle und durchgehende Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie
2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
feststellen. Dies spiegelt sich auch in der Schutzquote wider, welche seit 2023 nicht gestiegen ist. Die Asylanträge,
die in jedem Einzelfall vom BAMF geprüft werden, führten auch in den Jahren 2023 und 2024 nur in 0,3 Prozent
der Fälle zu einem Schutzstatus. Daraus ist abzuleiten, dass zwar eine Verschlechterung der Rechtslage zu
beobachten ist, deren Durchsetzung sich aber in der Breite nicht auf den Einzelnen durchschlägt. Trotz vorhandener
Defizite im Bereich der Pressefreiheit, der noch nicht beseitigten Gewalt gegen Frauen und des noch nicht
verwirklichten Gleichlaufs von verfassungsmäßig garantierter und verfassungspraktisch gelebter Meinungs- und
Versammlungsfreiheit bleibt Georgien daher als sicherer Herkunftsstaat bestimmt.
Im Berichtszeitraum von Oktober 2023 bis September 2025 hat das BAMF im Durchschnitt monatlich 276
Asylanträge (darunter 213 Erst- und 63 Folgeanträge) georgischer Staatsangehöriger entgegengenommen. Nach der
Bestimmung Georgiens im vierten Quartal 2023 gingen die Asylanträge bis zum zweiten Quartal 2024 zunächst
um mehr als 40 Prozent zurück. Im dritten und vierten Quartal 2024 nahmen sie jedoch wieder in geringerem
Umfang gegenüber dem vorherigen Quartal zu (circa 6 bzw. 8 Prozent). In den ersten drei Quartalen des Jahres
2025 hält der Rückgang bei den Asylanträgen georgischer Staatsangehöriger an und stabilisiert sich im mittleren
dreistelligen Bereich.
Die Gesamtschutzquote offenbart eine wechselhafte Entwicklung. Zwischen dem vierten Quartal 2023 und
zweiten Quartal 2024 stieg die Gesamtschutzquote konstant von 0,2 Prozent auf 0,4 Prozent, ehe sie anschließend bis
zum vierten Quartal 2024 wieder auf 0,2 Prozent zurückging. In den folgenden beiden Quartalen erreichte sie den
Höchstwert mit 0,7 Prozent im zweiten Quartal 2025. Im dritten Quartal 2025 ging sie wieder deutlich zurück
(0,4 Prozent). Im Durchschnitt betrug die Gesamtschutzquote im Berichtszeitraum 0,4 Prozent. In nur einem
Quartal im Berichtszeitraum hat das BAMF in einer zweistelligen Anzahl von Verfahren Schutz gewährt (erstes
Quartal 2024). Dennoch ist dies aus der Perspektive der Gesamtschutzquote nicht auffällig. Zum einen hat die
Gesamtschutzquote hier den zweitniedrigsten Wert im gesamten Berichtszeitraum erreicht. Zum anderen wurde
über 2.907 Asylanträge entschieden, was dem zweithöchsten Wert aller Asylentscheidungen für diesen
Herkunftsstaat im Berichtszeitraum entspricht.
Abbildung 17: Entwicklung der Anzahl der Asylanträge und -entscheidungen, viertes Quartal 2023
bis drittes Quartal 2025
Abbildung 18: Gesamtschutzquote der Staatsangehörigen aus Georgien vom vierten Quartal 2023 bis
zum dritten Quartal 2025
0
500
1.000
1.500
2.000
2.500
3.000
3.500
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
6 10 5 4 2 4 5 3
Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) Asylentscheidungen positive Entscheidung
0,2%
0,3%
0,4%
0,4%
0,2%
0,4%
0,7%
0,4%
0,0%
0,2%
0,4%
0,6%
0,8%
1,0%
4. Quartal
2023
1. Quartal
2024
2. Quartal
2024
3. Quartal
2024
4. Quartal
2024
1. Quartal
2025
2. Quartal
2025
3. Quartal
2025
J. Moldau, Republik
Die Republik Moldau ist seit dem 19. Dezember 2023 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung der Republik Moldau als sicherer Herkunftsstaat liegen weiterhin vor.
Die Republik Moldau verfügt mit Transnistrien über ein sogenanntes abtrünniges Gebiet, das sich außerhalb der
Kontrolle der Regierung befindet. Transnistrien ist völkerrechtlich Bestandteil der Republik Moldau.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-406/22 entschieden, dass ein sicherer Herkunftsstaat nicht
mit Ausnahme von Teilgebieten bestimmt werden kann. Die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat bezieht sich
seit der Einstufung der Republik Moldau stets auf das gesamte Territorium.
Rückführungen in die Republik Moldau finden nach dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen der
Europäischen Union ausschließlich in die jeweiligen Hauptstädte und damit in den unter der Kontrolle der Regierung
stehenden, verfolgungsfreien Landesteil statt. Der Umgang mit Antragstellenden aus Transnistrien unterscheidet
sich insoweit nicht davon, wie im Asylverfahren mit Antragstellenden aus der sogenannten Türkischen Republik
Zypern, dem Nordteil der Insel, umzugehen ist. Seit dem Vertrag von Amsterdam im Jahr 1996 gelten alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und
Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im
Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsstaaten, sodass die gesamte Insel Zypern als
Mitgliedstaat der Europäischen Union seit dem Beitritt 2004 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Der deutsche
Gesetzgeber hat die Republik Zypern als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Jahre 2007 als sicheren Herkunftsstaat
bestimmt. Demnach ist die Republik Zypern sowohl nach dem Recht der Europäischen Union als auch nach dem
Asylgesetz ein sicherer Herkunftsstaat, obwohl die Republik Zypern lediglich den Südteil der Insel kontrolliert
und seit 1974 keine Hoheitsgewalt über den von türkischen Truppen besetzten Nordteil der Insel ausübt.
Völkerrechtlich gehört der Nordteil Zyperns jedoch zur Republik Zypern. Asylanträge von Antragstellenden aus dem
Nordteil der Insel unterfallen daher den gesetzlichen Regelungen, die für sichere Herkunftsstaaten Anwendung
finden. Dementsprechend unterfallen Asylanträge von Antragstellenden aus Transnistrien bzw. der Republik
Moldau mit der Bestimmung als sichere Herkunftsstaaten ebenfalls diesem Rechtsregime.
Seit Erlangung des EU-Beitrittskandidatenstatus im Juni 2022 hat die Republik Moldau ihren Weg der
europäischen Integration fortgesetzt und mit der Empfehlung der Europäischen Kommission von November 2023 zur
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen weiter konsolidiert. Nach der Einigung auf den Verhandlungsrahmen
wurden die Beitrittsverhandlungen mit der ersten Regierungskonferenz am 25. Juni 2024 offiziell eröffnet. Die letzten
Länderberichte der EU-Kommission attestieren Moldau Fortschritte und honorieren Moldaus Resilienz angesichts
fortlaufender russischer Einflussnahme.
Am 20. Oktober und am 3. November 2024 fanden in Moldau Präsidentschaftswahlen statt. Parallel zum ersten
Wahlgang wurde ein von Präsidentin Maia Sandu initiiertes Referendum über die Aufnahme des Ziels des EU-
Beitritts in die Verfassung durchgeführt. Mit einer Wahlbeteiligung von 49,8 Prozent am Referendum wurde die
gesetzliche Voraussetzung einer Teilnahme von mindestens einem Drittel der in den Wählerlisten erfassten
Wählerinnen und Wähler erreicht. Dabei sprachen sich 50,4 Prozent dieser Wählenden für die Aufnahme des Ziels der
EU-Integration in die Verfassung aus. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich die amtierende Präsidentin
Sandu in der Stichwahl am 3. November 2024 durch. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2025 erlangte
die pro-europäische Partei „PAS“ die absolute Mehrheit. Nationale und internationale Wahlbeobachtungs-
Missionen bestätigten die Durchführung von Referendum und Wahlen als im Einklang mit demokratischen Standards.
Gemäß Artikel 24 der Verfassung der Republik Moldau ist die Todesstrafe abgeschafft.
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche
Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe
von 40 Prozent bei Regierung und politischen Parteien vor. Der Anteil an Frauen im moldauischen Parlament
beträgt aktuell schon 40 Prozent. Gewalt gegen Frauen, insbesondere häusliche Gewalt, ist keine
Ausnahmeerscheinung. Das Land verfügt über ein Nationales Programm zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und in der Familie sowie über einen Aktionsplan für den Zeitraum 2023 bis 2027. Außerdem hat seit Juni
2023 die Arbeit des Zentrums für Familiengerechtigkeit bei der Polizeigeneralinspektion begonnen, in dem Opfer
häuslicher Gewalt eine Unterkunft, medizinische und rechtliche Hilfe bekommen sollen. Es gibt mehrere
Hilfszentren sowohl in Chişinău als auch in anderen Städten, in denen Frauen und ihre Kinder Zuflucht finden und
sich rechtlich beraten lassen können.
Die Menschenrechtslage verbessert sich kontinuierlich. Während der gesetzliche Rahmen zunehmend
internationale Standards erfüllt, bleibt die Implementierung dieser rechtlichen Vorgaben eine Herausforderung. Es gibt
keine staatlichen Repressionsmaßnahmen gegen Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung. Für Minderheiten, insbesondere Roma, aber
auch LGBTIQ-Personen, hat sich das gesellschaftliche Miteinander in Moldau noch nicht erheblich verbessert.
Sie müssen Vorbehalte und Diskriminierungen bewältigen.
Eine Strafverfolgung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität erfolgt
in der Republik Moldau nicht. Das gesellschaftliche Klima gegenüber LGBTIQ-Personen ist zudem toleranter
geworden. Nichtregierungsorganisationen verzeichneten im Berichtszeitraum weitere Fortschritte bezüglich der
Menschenrechtssituation für LGBTIQ-Personen. Im September 2022 wurden Änderungen zum
Antidiskriminierungsgesetz zur Berücksichtigung der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verabschiedet. 2024
fand der bisher größte LGBTIQ-Marsch („Pride Parade“) mit nach Angaben der Organisatoren über 800
Teilnehmenden statt. Auch 2025 fand ein weiterer Marsch statt. Trotz dieser positiven Tendenzen sind Hassreden gegen
LGBTIQ-Personen seitens moldauischer Politikerinnen und Politiker sowie Kirchenvertretenden nicht
verschwunden. Im Mai 2022 verbot das Kommunalparlament der autonomen Region Gagausien „homosexuelle
Propaganda“. Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass diese Regelung der Verfassung widerspricht. In über
60 Prozent der Feststellungen des moldauischen „Rates für Gleichstellung“ ging es bei den
Diskriminierungsfällen um Verletzung der Menschenwürde aufgrund der sexuellen Identität.
Die Situation in der Region Transnistrien rechtfertigt eine nachhaltige und unablässige Beobachtung der
Menschenrechtslage, Betroffene finden jedoch in der Regel Zuflucht auf dem Territorium, das unter der Kontrolle der
moldauischen Zentralregierung steht, so sie rechtzeitig Kenntnis von Maßnahmen der de-facto-Behörden gegen
sie erhalten.
In punkto Integration, politischer Teilhabe, Bekämpfung von Analphabetismus und Abbau von Vorurteilen
gegenüber Roma hat die Republik Moldau noch Nachholbedarf. Der Bericht des UN Committee on the Elimination
of Racial Discrimination vom 29. April 2024 äußert sich in Bezug auf Moldau besorgt über die nicht selten
beobachtbare rassistische Diskriminierung, über gegen Minderheiten gerichtete Hassreden und -verbrechen und
einseitig artikulierte Stereotypen. Roma-Kinder besuchen laut dem Bericht im Verhältnis zu der übrigen Bevölkerung
zu selten eine Schule, vor allem Mädchen verlassen die Schule häufig ohne Abschluss. Roma sind im Durchschnitt
stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als die übrige Bevölkerung. Darüber hinaus ist deren Zugang zur
Gesundheitsversorgung noch zu verbessern. Roma-Frauen haben laut Interessenverbänden besonders häufig
Schwierigkeiten, als gesellschaftlich vollwertige Mitglieder anerkannt zu werden.
In der Republik Moldau beträgt der Anteil von Menschen mit Behinderungen an der Gesamtbevölkerung ungefähr
fünf Prozent. Strukturelle Rahmenbedingungen, z. B. bei der Ausübung des Wahlrechts, dem Zugang zur Justiz,
dem Zugang zur sozialen Infrastruktur, dem Recht auf Arbeit und der Teilnahme am Straßenverkehr sowie der
Mangel an sozialen Dienstleistungen auf lokaler Ebene machen die Bewältigung des Alltags für diese Personen
zu einer Herausforderung. Im Februar 2021 traten die Änderungen des Gesetzes Nr. 105/2018 über die Förderung
von Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung in Kraft, die das Konzept der „betreuten Beschäftigung“ für
Menschen mit Behinderungen einführten, um eine bessere Inklusion am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Im
November 2021 hat die Republik Moldau das Fakultativprotokoll zur VN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen ratifiziert. Trotzdem ist diese Entwicklung für Menschen mit Behinderungen noch nicht mit
einer gesicherten und nachhaltigen Beschäftigungsperspektive gleichzusetzen.
Im World Press Freedom Index 2025 rangiert Moldau auf Rang 35 von 180 Staaten. Im Kampf gegen
Desinformation und zum Schutz der nationalen Sicherheit geht die Regierung immer wieder gegen einzelne – von Russland
gesteuerte – Medienportale vor.
Kritik gibt es zudem seitens der Medienschaffenden am novellierten Gesetz 148/23 über den Zugang zu
öffentlichen Informationen. Dieses Gesetz, in Kraft getreten im Januar 2024, sieht unter anderem vor, dass der Zugang
zu öffentlichen Informationen eingeschränkt werden kann, wenn durch diese Informationen die öffentliche
Sicherheit, die internationalen Beziehungen, die Vorbeugung oder Aufklärung von Verbrechen oder
Ordnungswidrigkeiten beeinträchtigt wird. Die Regierung begründete die Novellierungen mit der Notwendigkeit, die
moldauische Gesetzgebung an die Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Doku
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünfter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten siche (Unterrichtung)