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Schriftliche Frage 39 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche (gegebenenfalls auch ungefähren oder einschätzenden) Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in wie vielen Fällen bzw. in welch…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 39 von Clara Bünger (DIE LINKE): Welche (gegebenenfalls auch ungefähren oder einschätzenden) Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in wie vielen Fällen bzw. in welch… Frage 39 (Clara Bünger, Die Linke): Welche (gegebenenfalls auch ungefähren oder einschätzenden) Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in wie vielen Fällen bzw. in welchen Fallkonstellationen seit Inkrafttreten der Kontingentregelung für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse zur Familienzusammenführung in Härtefällen nach § 22 oder § 23 AufenthG erteilt wurden (bitte gegebenenfalls auch nach Jahren bzw. den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und welche (auch internen) Vorgaben gibt es zu der Frage, in welchen Fällen bzw. Fallkonstellationen Visa nach § 22 AufenthG zur Familienzusammenführung mit subsidiär Schutzberechtigten zusätzlich zur Kontingentregelung nach § 36a AufenthG erteilt werden (bitte so genau und ausführlich wie möglich darlegen, im Besonderen, welche Kriterien bei einer etwaigen Einzelfallabwägung gelten sollen, und zwar insbesondere auch in Fällen, in denen es nicht um ein singuläres Einzelfallschicksal geht, das sich von der vergleichbaren Situationen anderer wesentlich unterscheidet)? Antwort der Staatssekretärin Susanne Baumann vom 3. April 2025: Daten im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben. Nach § 22 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufnahme ist auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt.

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