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Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Aktuelle Stunde: Sorgen von Wirtschaft und Menschen ernst nehmen – Deutschland braucht jetzt eine Wirtschaftswende

dip / rede 29.01.2025 · WP 20 · Original ↗

Teil von Protokoll der 209. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages · TOP ZP 2: Aktuelle Stunde: Sorgen von Wirtschaft und Menschen ernst nehmen – Deutschland braucht jetzt eine Wirtschaftswende.

Das Protokoll 20/209 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 04.02.2025 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.

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Text

Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Aktuelle Stunde: Sorgen von Wirtschaft und Menschen ernst nehmen – Deutschland braucht jetzt eine Wirtschaftswende Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nun Personen, die ihren Aufenthaltstitel als Fachkraft erstmals nach dem 1. März 2024 erhalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Eltern und auch ihre Schwiegereltern nachziehen lassen können, während Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln, beispielsweise nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis, oder nach der Einbürgerung, folglich also deutsche Staatsangehörige, diese Möglichkeit nicht haben, und stellt dieser Umstand nach Einschätzung der Bundesregierung eine Ungleichbehandlung dar, und, wenn ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken (bitte möglichst konkret ausführen), und, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung (bitte möglichst detailliert erläutern)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Johann Saathoff: Der Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern ist grundsätzlich der Kernfamilie (minderjährige ledige Kinder, Ehepartner, Eltern von minderjährigen ledigen Kindern) vorbehalten. Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gewährt Ausländern keinen unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Das Grundgesetz überantwortet es der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, unter Beachtung der Grundsätze des Schutzes von Artikel 6 GG festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Familiennachzug auf Ehe-/Lebenspartner und minderjährige Kinder zu beschränken, schafft einen Interessenausgleich zwischen den betroffenen Familienmitgliedern und dem öffentlichen Interesse an einer Steuerung der Einwanderung. Zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern besteht insoweit keine Lebensgemeinschaft, für die der Familiennachzug verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, denn anders als bei Minderjährigen handelt es sich bei volljährigen Kindern und ihren Eltern regelmäßig nicht um eine geschützte Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. VGH BW vom 28. April 2007). Auch unionsrechtlich steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Nachzug über die Kernfamilie hinaus zu ermöglichen oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Eine etwaige Ungleichbehandlung zwischen deutschen und drittstaatsangehörigen Fachkräften kann durch das Interesse der Bundesrepublik an der Fachkräftegewinnung gerechtfertigt werden. Artikel 3 Absatz 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung, sondern gebietet die Gleichbehandlung nur in vergleichbaren bzw. im Wesentlichen ähnlichen Situationen. Eine Norm verletzt danach nur dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; st. Rspr). Ein sachlicher Grund, der eine Ungleichbehandlung und die Bindung des Eltern-/Schwiegerelternnachzugs an die Inhaberschaft bestimmter Fachkrafttitel rechtfertigt, ergibt sich aus dem Interesse und dem Bedarf der Bundesrepublik an der Fachkräftegewinnung. So wird bei ausländischen Fachkräften – im Vergleich zu deutschen Fachkräften – ein deutlich stärkerer Anreiz für ein Tätigwerden in Deutschland (im Vergleich zu anderen Staaten) durch eine solche Privilegierung gesetzt. Deutschland steht dabei im internationalen Wettbewerb, wobei für viele Fachkräfte aus Drittstaaten die Möglichkeit, nicht nur ihre Ehe-/Lebenspartner und minderjährigen Kinder, sondern auch etwaige pflegebedürftige Eltern nachholen zu können, ausschlaggebend sein kann, sich für eine langfristige Beschäftigung in Deutschland zu entscheiden. Bei deutschen Fachkräften hingegen besteht bereits durch ihre Herkunft, Ausbildung sowie soziale Bindungen ein starker Anreiz für eine Tätigkeit in Deutschland.

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