Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen
Text
Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/349
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow,
David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Recht auf Familienleben ist ein Grund- und Menschenrecht, das auch für
Menschen auf der Flucht gilt. In Deutschland schutzberechtigte Personen können wegen
der ihnen drohenden Gefahren nicht in ihr Herkunftsland zurück, um dort mit ihren
engsten Familienangehörigen zusammenzuleben. Das Recht auf Familiennachzug für
anerkannte Geflüchtete ergibt sich deshalb aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 des
Grundgesetzes, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.
7 der EU-Grundrechtecharta. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die
Unterzeichnerstaaten zudem zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls und zur
wohlwollenden, humanen und beschleunigten Prüfung von Anträgen zur
Familienzusammenführung (Art. 10). Es geht bei der Diskussion um den Familiennachzug um die
engsten Familienangehörigen, d. h. um Eheleute bzw. um Eltern und minderjährige
Kinder, die bei einer Versagung des Nachzugs voneinander getrennt leben müssen.
Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) kein direkter Einreiseanspruch von Familienangehörigen.
Allerdings folgt aus dem Recht auf Familie eine Verpflichtung der Staaten, die
individuellen Interessen der Betroffenen am familiären Zusammenleben mit den öffentlichen
Interessen an einer etwaigen Einwanderungskontrolle im Einzelfall miteinander
abzuwägen, woraus sich ein Recht auf Nachzug ergeben kann (vgl. hierzu und im
Folgenden drei Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, siehe
Begründung). Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt dabei
besonders ins Gewicht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, ein legaler Aufenthalt
vorliegt und wenn die Familieneinheit nur im Aufenthaltsstaat gelebt werden kann. All
diese Kriterien sind bei subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, zusätzlich ist die Dauer
der Trennung zu berücksichtigten. Der Bundestag spricht sich deshalb gegen die Pläne
der Koalition aus, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer
von zwei Jahren auszusetzen.
Die geplante Regelung ist mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von 2016 bis 2018 nur deshalb als mit
höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil durch die Regelung nach § 22 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, Aufnahme im Einzelfall aus völkerrechtlichen oder dringenden
humanitären Gründen) die Möglichkeit bestanden habe, die notwendige Abwägung
aller Umstände im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Auch nach der jetzt geplanten
Regelung sollen die §§ 22 und 23 AufenthG unberührt bleiben. Allerdings
gewährleistet § 22 AufenthG gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte ergebnisoffene
Einzelfallabwägung, denn nach der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
vom 26. Oktober 2009 stellt § 22 AufenthG keine allgemeine Härtefallregelung dar.
Eine Aufnahme nach § 22 AufenthG soll demnach nur „in einer Sondersituation“
erfolgen, „die ein Eingreifen zwingend erfordert“, und diese „besonders gelagerte
Notsituation“ muss sich zudem von der Situation von „anderen Ausländern in
vergleichbarer Lage“ unterscheiden. Das verkehrt den Sinn einer Einzelfallprüfung ins
Gegenteil: Denn selbst wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung im Einzelfall ein
Anspruch auf Familiennachzug bestünde, würde diesem nicht stattgegeben, weil sich
viele weitere Familien in einer ähnlichen Lage befinden. Der Bundestag betont, dass
ein Verstoß gegen das Menschenrecht auf Familienleben nicht damit legitimiert
werden kann, dass er eine Vielzahl von Personen gleichermaßen trifft – das Recht auf
Familienleben ist nicht kontingentierbar.
Dass es in der geplanten zweijährigen Aussetzungszeit keine ergebnisoffenen
Einzelfallprüfungen geben wird, geht auch aus der vom Bundeskabinett am 28. Mai 2025
beschlossenen „Formulierungshilfe“ hervor. Darin wird davon ausgegangen, dass die
Härtefallregelung nach § 22 AufenthG nur in wenigen Fällen greifen wird, von gerade
einmal 140 Härtefällen im Jahr ist die Rede. Das entspricht den Zahlen zu der Zeit der
ersten Aussetzung des Familiennachzugs von Anfang 2016 bis Mitte 2018, in der
insgesamt nur 280 Visa nach § 22 AufenthG für den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten erteilt wurden (Bundestagsdrucksache 19/27462, Antwort zu Frage 25). Nach
Inkrafttreten der Kontingentregelung für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
am 1. August 2018 wurden gar keine entsprechenden Visa nach § 22 AufenthG mehr
erteilt, obwohl in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG geregelt ist, dass § 22 AufenthG
unberührt bleibt und obwohl zum Beispiel auch der von einer Regierungsfraktion
benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym die Kontingentregelung nur deshalb als
verfassungsgemäß angesehen hat, weil weiterhin in Einzelfällen die Möglichkeit einer
Visumserteilung nach § 22 AufenthG bestehe (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)57H,
Seite 6). Die Bundesregierung bestätigte auf Anfrage, dass für die Anwendung des
§ 22 AufenthG „ein singuläres Einzelschicksal“ gefordert werde
(Bundestagsdrucksache19/30248, Antwort zu Frage 22), die Norm könne als „Ausnahmetatbestand“ „nur
unter engen Voraussetzungen Anwendung finden“ (Bundestagsdrucksache 20/14598,
Antwort zu Frage 30).
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, machte bei seiner
Pressekonferenz am 28. Mai 2025 zur Vorstellung der geplanten Regelung (z. B. auf www.y-
outube.com) ebenfalls deutlich, wie hoch die Anforderungen zur Anwendung des § 22
AufenthG sein werden. Als Beispiel für einen möglichen Härtefall nannte er auf
Nachfrage (ab Minute 5), wenn „Familienangehörige dringende medizinische Versorgung
brauchen, die ihnen ihn ihrem Heimatland nicht gewährt werden kann“. Solche
zusätzlichen, extremen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung zur Prüfung des Rechts
auf Familiennachzug jedoch nicht vorgesehen. Der Bundestag weist zudem die
Aussage von Bundesinnenminister Dobrindt zurück, wonach die Kabinettsentscheidung
die „Reduzierung der illegalen Migration“ zum Ziel habe. Das Gegenteil ist richtig:
Die Aussetzung des Familiennachzugs verschließt einen der wenigen verblieben
legalen Wege für Geflüchtete, nach Deutschland zu kommen. Betroffene könnten sich
vielmehr dazu gezwungen sehen, sich auf gefährliche, illegalisierte Wege zu begeben, um
mit ihren engsten Angehörigen zusammenleben zu können. Schon bei der ersten
Aussetzung des Familiennachzugs führte dies zu Toten: So starb eine junge Syrerin,
Medizinstudentin, mit ihren zwei kleinen Kindern am 24. März 2017 bei dem Versuch,
mit einem Schlauchboot Griechenland zu erreichen, um dann nach Deutschland
weiterzureisen. Dort war ihrem Mann nach einem längeren Asylverfahren nur ein
subsidiärer Schutzstatus erteilt worden, eine weitere Trennung infolge der gesetzlichen
Auszeit erschien dem jungen Paar unerträglich (www.migazin.de, „Die Kinderleichen des
Innenministeriums“, Meldung vom 2. April 2017).
Es ist daran zu erinnern, dass bereits die regulären Familiennachzugsverfahren,
insbesondere zu subsidiär Schutzberechtigten (infolge der Kontingentierung des Nachzugs),
in der Praxis oft Jahre dauern. Viele Angehörige müssen ein oder sogar zwei Jahre
darauf warten, um auch nur einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Visums
stellen zu können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache
20/12922). Hinzu kommt die meist lange Dauer eines Asylverfahrens, und wenn ein
Schutzstatus erst durch die Gerichte erteilt wird, resultiert bereits hieraus eine
langjährige Trennung. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Regelung aus einem weiteren
Grund nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar: Die Aussetzung
des Familiennachzugs soll ab Inkrafttreten des Gesetzes allgemein für zwei Jahre
gelten, d. h., es handelt sich nicht um eine individuelle Wartezeit ab Erteilung des
Aufenthaltstitels, wie sie etwa der Grundsatzentscheidung des EGMR vom 9. Juli 2021
(M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 6697/18), mit der eine dreijährige Wartezeit
als menschenrechtswidrig verworfen wurde, zugrunde lag. Bei der im Einzelfall
vorzunehmenden Abwägung spielt die individuelle Trennungszeit aber eine wichtige
Rolle. Wenn Betroffene bei Inkrafttreten der geplanten Neuregelung bereits zwei Jahre
auf einen Termin zur Vorsprache in der Botschaft warten und dem eine lange
Trennungszeit infolge eines mehrjährigen Verfahrens vorausging, ist eine weitere
gesetzliche Verzögerung der Familienzusammenführung um zwei Jahre mit den
Rechtsprechungsvorgaben nicht vereinbar.
Die geplante Aussetzung des Familiennachzugs hat für unbegleitete minderjährige
Geflüchtete mit subsidiärem Schutzstatus besonders negative Auswirkungen, obwohl
diese vulnerable Gruppe eigentlich besonders schutzbedürftig ist. Denn mit Erreichen
der Volljährigkeit verlieren sie unwiderruflich ihr Recht auf Familiennachzug (im
Regelfall der Eltern). Zwar wurde dieses Recht bereits faktisch in Frage gestellt, weil das
Auswärtige Amt in der Verantwortung der grünen Ministerin Annalena Baerbock eine
langjährige Praxis änderte und keine Visa-Sondertermine für die Angehörigen von
kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kindern mehr vergibt, so dass wegen der langen
Wartezeiten dann kein Familiennachzug mehr möglich ist (vgl. Bundestagsdrucksache
20/15151, Vorbemerkung der Fragesteller, Seite 2 f.). Der Bundestag hält jedoch
sowohl die aktuelle Praxis als auch die Folgen der geplanten Gesetzesänderung für
unzumutbar: Dass das Recht auf Familienleben für unbegleitete minderjährige Kinder
mit subsidiärem Schutzstatus verloren geht, nur weil die staatlichen (Asyl- und Visa-)
Behörden so langsam arbeiten, ist inakzeptabel. Der EuGH hat deshalb für den
Nachzug zu unbegleitet eingereisten Minderjährigen mit Flüchtlingsstatus entschieden, dass
es für die spätere Realisierung der Nachzugsrechte allein auf das minderjährige Alter
bei der Einreise ankommt. Diese Rechtsprechung wurde von deutschen Gerichten
bislang nicht auf den Nachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem
Schutzstatus übertragen. Der formalrechtliche Grund hierfür ist, dass die Richtlinie, mit der
im EU-Recht der subsidiäre Schutzstatus verankert wurde, zeitlich erst kurz nach der
Richtlinie zur Regelung des Familiennachzugs erlassen wurde. Die EU-Kommission
wollte ursprünglich gleiche Nachzugsrechte für Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention wie für subsidiär Schutzberechtige und hat eine solche
Gleichbehandlung den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 in (nicht verbindlichen) Leitlinien
empfohlen. In Deutschland galt diese rechtliche Gleichbehandlung nur von 2015 bis
Anfang 2016. Der Bundestag hält beide Gruppen jedoch in absolut vergleichbarer Weise
für schutzbedürftig, so dass eine Ungleichbehandlung beim Familiennachzug nicht zu
rechtfertigen ist.
Der Bundestag beklagt, dass jenseits aller rechtlichen Fragen die geplante Aussetzung
des Familiennachzugs nicht nur menschlich und humanitär unverantwortlich und für
die betroffenen Familien mit großem Leid verbunden ist. Die Maßnahme ist auch
gesellschafts- und integrationspolitisch fatal: Ein Ankommen der bereits in Deutschland
lebenden Schutzberechtigten wird durch die zwangsweise Trennung massiv behindert.
Die Sorge um ihre engsten Angehörigen belastet sie enorm, sowohl der Spracherwerb
als auch eine Arbeitsaufnahme werden dadurch erschwert. Gerade bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten wäre es wichtig, dass ein familiäres Umfeld sie stützt.
Eine erzieherische Einflussnahme und Unterstützung sind den Eltern jedoch nicht
möglich, wenn ihr Nachzug dauerhaft verhindert wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. Pläne zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
fallen zu lassen und einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Nachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten dem Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention angeglichen wird;
2. die deutschen Visastellen anzuweisen, in Fällen, in denen minderjährige
unbegleitete subsidiär Schutzberechtigten kurz vor der Volljährigkeit stehen, wieder
Sondertermine zur beschleunigten Visumserteilung zu erteilen, damit ihre
Nachzugsrechte nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs verloren gehen;
3. wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Visabearbeitung und Verfahren zur
Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Menschen insgesamt zu
beschleunigen.
Berlin, den 3. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Große Kammer des EGMR hat in einem Urteil vom 9.7.2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nr.
6697/18) dreijährige Wartezeit (ab Erteilung des Aufenthaltstitels) bis zur Familienzusammenführung zu
subsidiär Schutzberechtigten als menschenrechtswidrig, d.h. als Verstoß gegen Art. 8 EMRK verworfen – und zwar
obwohl es im strittigen dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl
der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf eine Immigrationskontrolle
bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu: Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags,
„Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Art. 8 EMRK, www.bundestag.de/
resource/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Die Wartezeit von drei Jahren sei übermäßig lang, außerdem
müsse es stets eine individuelle Güterabwägung geben, die Rechte der EMRK müssen praktisch und effektiv –
und nicht nur theoretisch – gewährleistet werden, so der EGMR (Auslegungsgrundsatz der Wirksamkeit der
EMRK, a. a. O., Seite 5). In seinem Urteil orientierte sich der EGMR bei der Frage einer Wartefrist an Art. 8 der
EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, die von einer individuellen Wartefrist ausgeht (z. B. ab Erteilung
eines Aufenthaltstitels), nicht von einer allgemeinen Wartefrist (ebd., Seite 6).
Zwar vermittelt Art. 8 EMRK kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der
vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich ein Recht auf Familiennachzug im konkreten Fall ergeben (ebd.,
Seite 7). Der EGMR listet Fallkonstellationen/Umstände auf, die für oder gegen eine positive Verpflichtung der
Staaten zur Gewährung der Familieneinheit im Einzelfall sprechen. In Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte
sind folgende, positiv zu berücksichtigende Punkte besonders relevant: i) ein gefestigter Aufenthaltsstatus, ii) das
Familienleben bestand bei Erlangung eines gefestigten Aufenthaltsstatus bereits, iv) die Interessen von
betroffenen Kindern müssen besondere Berücksichtigung finden, v) dem Leben der Familieneinheit im Herkunftsland
stehen erhebliche Hürden im Wege (a. a. O., Seite 9). In der Ausarbeitung heißt es (ebd.): „Beim kumulativen
Vorliegen einiger [dieser] Umstände besteht laut dem EGMR … regelmäßig eine positive Verpflichtung des
Mitgliedstaats, eine Familienzusammenführung zu gewähren“. Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
sei insbesondere der letzte Punkt regelmäßig von großer Bedeutung und der EGMR habe auch im Fall M.A.
gegen Dänemark „auf unüberwindbare oder größere Hindernisse für das Leben der Familie im Herkunftsland der
Person“ abgestellt.
Die o. g. Rechtsprechung der Großen Kammer des EGMR wurde in einer Kammer-Entscheidung des EGMR im
Jahr 2022 grundsätzlich bestätigt (Beschwerde Nr. 22105/18, M.T. gegen Schweden). Zwar wurde in diesem Fall
ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK verneint, aber nur deshalb, weil die faktische Wartezeit im konkreten Fall
weniger als eineinhalb Jahre betragen habe und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Rechtslage eine
individuelle Bewertung der persönlichen Situation verunmöglicht und es keine Abwägung im Einzelfall gegeben habe
(a. a. O., Seite 9 und Seite 19 in der Ausarbeitung zu Art. 7 GrCh). Vor dem Hintergrund, dass die Große Kammer
des EGMR die dänische Ausnahmeregelung für „außergewöhnliche Fälle“ nicht ausreichen ließ, wird in der
Ausarbeitung zur Art. 8 EMRK betont, dass „Ausnahmeregelungen, die Raum für eine Einzelfallprüfung geben,
nicht zu eng gefasst werden“ dürfen (a. a. O., Seite 12). Der Verweis auf die Härtefallregelung nach § 22
AufenthG, die nur für ganz besondere Ausnahmefälle und „singuläre Einzelschicksale“ gilt, wird dem offenkundig
nicht gerecht.
Schließlich geht die Ausarbeitung zu Art. 8 EMRK (a. a. O., Seite 9 ff.) noch auf die „Notstands“-Regelung in
Art. 15 EMRK ein – was mit Blick auf Begründungen, den Familiennachzug mit Verweis auf beschränkte
Aufnahmekapazitäten beschränken zu wollen, relevant ist. Demnach kann ein Staat von den Verpflichtungen der
EMRK in Kriegszeiten oder wenn „das Leben der Nation“ durch einen „öffentlichen Notstand bedroht“ ist
abweichen, „jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert“ und dies nicht im Widerspruch zu sonstigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen steht. Als einen Notstand akzeptiert der EGMR insbesondere terroristische
Bedrohungen (z. B. nach 9/11), die Menschenrechtsverpflichtungen sind aber auch in einem solchen Fall nicht
komplett außer Kraft gesetzt, sondern der Notstand wird bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mitberücksichtigt.
Einschränkungen der Rechte der EMRK müssen auch in einer Notstandslage „unbedingt erforderlich“ sein, der
EGMR hat „bereits mehrfach Notstandsmaßnahmen als unverhältnismäßig und konventionswidrig angesehen“
(a. a. O., Seite 11). In der Ausarbeitung heißt es vor diesem Hintergrund, dass es „durchaus möglich“ sei, dass
der EGMR, selbst wenn eine Notstandslage anerkannt würde, eine gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs
ohne Einzelfallprüfung für „nicht unbedingt erforderlich“ (d. h. als konventionswidrig) einstufen würde.
Seit einem Grundsatzbeschluss im Jahr 1987 betont das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, dass nach Art. 6
GG stets „eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, bei der familiäre Bindungen, aber auch andere Aspekte wie
die Trennungsdauer … abzuwägen sind“ (vgl. hierzu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Bundestags, „Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Art. 6 GG“, www.bundes-
tag.de/resource/blob/1062132/WD-3-016-25-pdf.pdf, Seite 7 f.). Staatliche und private Interessen sind dabei in
einen angemessenen Ausgleich zu bringen, der der großen Bedeutung gerecht wird, den Art. 6 GG dem Schutz
von Ehe und Familie beimisst. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer erhalte der Wunsch nach familiärem
Zusammenleben in dieser Abwägung zunehmendes Gewicht. Ein „Warteschlangenprinzip“ werde Art. 6 GG
„schwerlich“ gerecht, „weil eine hinreichende Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet
wäre und die Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären“, so das BVerfG. Eine dreijährige
Ehebestandszeit als Nachzugsbedingung wurde vom BVerfG deshalb als verfassungswidrig beurteilt. Bei der
Bewertung der zulässigen Wartezeit kommt es nach Auffassung des BVerfG entscheidend darauf an, ob die
familiäre Einheit im Ausland hergestellt werden kann oder nicht (a. a. O., Seite 7 ff.) – bei subsidiär
Schutzberechtigten ist dies regelmäßig nicht der Fall. Deutsche Behörden, Gerichte und auch der Gesetzgeber müssen die
Rechtsprechung des EGMR zur Kenntnis nehmen und in ihren Willensbildungsprozess einfließen lassen (a. a. O.,
Seite 5).
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von 2016 bis 2018 und die geltende
Kontingentierung dieses Nachzugs wurden von der deutschen Rechtsprechung nur deshalb als mit höherrangigem
Recht vereinbar angesehen, weil im Einzelfall – insbesondere über § 22 AufenthG – die Möglichkeit bestanden
habe bzw. bestehe, die notwendigen Abwägungen unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (Dauer der
Familientrennung, Möglichkeit des Familienlebens nur in Deutschland, Wohl des Kindes usw.) vorzunehmen
(a. a. O., Seite 9 ff.).
In einer weiteren Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags („Familiennachzug von subsidiär
Schutzberechtigten im Lichte von Art. 7 EU-Grundrechtecharta“, www.bundestag.de/
resource/blob/1065336/EU-6-012-25-pdf.pdf) wird ausgeführt, dass die Familiennachzugsregelungen für subsidiär
Schutzberechtigte nach Planungen der EU-Kommission eigentlich denen für anerkannte Flüchtlinge (im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention) entsprechen sollten. Dies scheiterte vor allem daran, dass die EU-
Qualifikationsrichtlinie, die erstmalig Regelungen zum subsidiären Schutzstatus enthielt, zeitlich erst nach der EU-
Familiennachzugsrichtlinie verabschiedet wurde (a. a. O., Seite 6 f.). Im Jahr 2014 erließ die Kommission jedoch
(nicht verbindliche) Leitlinien zur Gleichbehandlung beider Gruppen beim Familiennachzug, weil ihre
humanitären Schutzbedürfnisse sich nicht voneinander unterschieden (ebd., Seite 21 ff.).
Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 GrCh nimmt auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK
Bezug. Bei den erforderlichen Einzelfallabwägungen beim Familiennachzug zu Schutzberechtigten müsse es
einen flexiblen, schnellen und effizienten Entscheidungsprozess geben, um Art. 8 EMRK hinreichend zu wahren.
Betroffene müssten die reale Möglichkeit haben, ihre Situation individuell prüfen zu lassen, um gegebenenfalls
eine kürze Wartefrist als die gesetzlich vorgesehene erreichen zu können (ebd., Seite 19). Die sehr hohen
Anforderungen der Ausnahmeklauseln im EU-Recht (ordre-public-Vorbehalt, Art. 72 und Art. 247 des Vertrags für
die Arbeitsweise der Europäischen Union“) hat der EuGH bislang noch in keinem Verfahren als erfüllt angesehen
(ebd., Seite 20).
Zusammenfassend heißt es in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (ebd., Seite 24): „Insgesamt
dürfte sich festhalten lassen, dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, des EuGH zu Art. 7 GRCh
sowie des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 GG […] hinsichtlich einiger
Grundgedanken Parallelen aufweisen. Verbindend ist die Forderung nach einem angemessenen Ausgleich zwischen dem
staatlichen Interesse an Einwanderungskontrolle und dem privaten Interesse an Herstellung der Familieneinheit
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Faktoren, wobei das private Interesse
mit längerer Aufenthaltsdauer bzw. längerer Trennung der Familie und bei Unmöglichkeit der Herstellung der
Familieneinheit im Herkunftsland mehr Gewicht erlangt. Eine generelle Verunmöglichung des Familiennachzugs
sowie eine starre Kontingentierung bzw. lange Wartefristen ohne jegliche Möglichkeit zu Einzelfallprüfungen
dürften mit diesen Wertungen nicht in Einklang stehen.“
Dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Gesetzentwurf der Koalition mit
der „rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
gerechtfertigt wird und dies zur „Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10“ beitrage, ist missbräuchlich und irreführend.
Zum einen geht es beim Nachhaltigkeitsziel 10 um „weniger Ungleichheit“ – mit dem Gesetzesvorhaben wird
aber die Ungleichbehandlung zweier vergleichbar schutzbedürftiger Geflüchtetengruppen verstärkt. Zum
anderen wird im Gesetzentwurf auf die „Zielvorgabe 10.7“ Bezug genommen, doch die Forderung nach einer
„geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration (...) durch die Anwendung einer planvollen und
gut gesteuerten Migrationspolitik“ wird aus dem Kontext gerissen und in ihr Gegenteil verkehrt. Denn die UN-
Zielsetzung geht vor dem Hintergrund der globalen Ungleichheit dahin, dass eine sichere und reguläre Migration
und Mobilität der Menschen erleichtert (!) werden soll. Die geplante Verschärfung aber schränkt die Möglichkeit
einer sicheren und regulären Migration ein und treibt damit Menschen auf unsichere und gefährliche Wege der
Migration.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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