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Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/349 · Antrag · Original ↗

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Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen [Deutscher Bundestag Drucksache 21/349 21. Wahlperiode 03.06.2025 Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Familiennachzug zu Schutzbedürftigen erleichtern statt aussetzen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Recht auf Familienleben ist ein Grund- und Menschenrecht, das auch für Menschen auf der Flucht gilt. In Deutschland schutzberechtigte Personen können wegen der ihnen drohenden Gefahren nicht in ihr Herkunftsland zurück, um dort mit ihren engsten Familienangehörigen zusammenzuleben. Das Recht auf Familiennachzug für anerkannte Geflüchtete ergibt sich deshalb aus dem Schutz der Familie nach Art. 6 des Grundgesetzes, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 7 der EU-Grundrechtecharta. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zudem zur vorrangigen Beachtung des Kindeswohls und zur wohlwollenden, humanen und beschleunigten Prüfung von Anträgen zur Familienzusammenführung (Art. 10). Es geht bei der Diskussion um den Familiennachzug um die engsten Familienangehörigen, d. h. um Eheleute bzw. um Eltern und minderjährige Kinder, die bei einer Versagung des Nachzugs voneinander getrennt leben müssen. Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kein direkter Einreiseanspruch von Familienangehörigen. Allerdings folgt aus dem Recht auf Familie eine Verpflichtung der Staaten, die individuellen Interessen der Betroffenen am familiären Zusammenleben mit den öffentlichen Interessen an einer etwaigen Einwanderungskontrolle im Einzelfall miteinander abzuwägen, woraus sich ein Recht auf Nachzug ergeben kann (vgl. hierzu und im Folgenden drei Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, siehe Begründung). Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt dabei besonders ins Gewicht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, ein legaler Aufenthalt vorliegt und wenn die Familieneinheit nur im Aufenthaltsstaat gelebt werden kann. All diese Kriterien sind bei subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, zusätzlich ist die Dauer der Trennung zu berücksichtigten. Der Bundestag spricht sich deshalb gegen die Pläne der Koalition aus, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von zwei Jahren auszusetzen. Die geplante Regelung ist mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von 2016 bis 2018 nur deshalb als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil durch die Regelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, Aufnahme im Einzelfall aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen) die Möglichkeit bestanden habe, die notwendige Abwägung aller Umstände im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Auch nach der jetzt geplanten Regelung sollen die §§ 22 und 23 AufenthG unberührt bleiben. Allerdings gewährleistet § 22 AufenthG gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte ergebnisoffene Einzelfallabwägung, denn nach der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 stellt § 22 AufenthG keine allgemeine Härtefallregelung dar. Eine Aufnahme nach § 22 AufenthG soll demnach nur „in einer Sondersituation“ erfolgen, „die ein Eingreifen zwingend erfordert“, und diese „besonders gelagerte Notsituation“ muss sich zudem von der Situation von „anderen Ausländern in vergleichbarer Lage“ unterscheiden. Das verkehrt den Sinn einer Einzelfallprüfung ins Gegenteil: Denn selbst wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung im Einzelfall ein Anspruch auf Familiennachzug bestünde, würde diesem nicht stattgegeben, weil sich viele weitere Familien in einer ähnlichen Lage befinden. Der Bundestag betont, dass ein Verstoß gegen das Menschenrecht auf Familienleben nicht damit legitimiert werden kann, dass er eine Vielzahl von Personen gleichermaßen trifft – das Recht auf Familienleben ist nicht kontingentierbar. Dass es in der geplanten zweijährigen Aussetzungszeit keine ergebnisoffenen Einzelfallprüfungen geben wird, geht auch aus der vom Bundeskabinett am 28. Mai 2025 beschlossenen „Formulierungshilfe“ hervor. Darin wird davon ausgegangen, dass die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG nur in wenigen Fällen greifen wird, von gerade einmal 140 Härtefällen im Jahr ist die Rede. Das entspricht den Zahlen zu der Zeit der ersten Aussetzung des Familiennachzugs von Anfang 2016 bis Mitte 2018, in der insgesamt nur 280 Visa nach § 22 AufenthG für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurden (Bundestagsdrucksache 19/27462, Antwort zu Frage 25). Nach Inkrafttreten der Kontingentregelung für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten am 1. August 2018 wurden gar keine entsprechenden Visa nach § 22 AufenthG mehr erteilt, obwohl in § 36a Absatz 1 Satz 4 AufenthG geregelt ist, dass § 22 AufenthG unberührt bleibt und obwohl zum Beispiel auch der von einer Regierungsfraktion benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym die Kontingentregelung nur deshalb als verfassungsgemäß angesehen hat, weil weiterhin in Einzelfällen die Möglichkeit einer Visumserteilung nach § 22 AufenthG bestehe (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)57H, Seite 6). Die Bundesregierung bestätigte auf Anfrage, dass für die Anwendung des § 22 AufenthG „ein singuläres Einzelschicksal“ gefordert werde (Bundestagsdrucksache19/30248, Antwort zu Frage 22), die Norm könne als „Ausnahmetatbestand“ „nur unter engen Voraussetzungen Anwendung finden“ (Bundestagsdrucksache 20/14598, Antwort zu Frage 30). Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, machte bei seiner Pressekonferenz am 28. Mai 2025 zur Vorstellung der geplanten Regelung (z. B. auf www.y- outube.com) ebenfalls deutlich, wie hoch die Anforderungen zur Anwendung des § 22 AufenthG sein werden. Als Beispiel für einen möglichen Härtefall nannte er auf Nachfrage (ab Minute 5), wenn „Familienangehörige dringende medizinische Versorgung brauchen, die ihnen ihn ihrem Heimatland nicht gewährt werden kann“. Solche zusätzlichen, extremen Anforderungen sind nach der Rechtsprechung zur Prüfung des Rechts auf Familiennachzug jedoch nicht vorgesehen. Der Bundestag weist zudem die Aussage von Bundesinnenminister Dobrindt zurück, wonach die Kabinettsentscheidung die „Reduzierung der illegalen Migration“ zum Ziel habe. Das Gegenteil ist richtig: Die Aussetzung des Familiennachzugs verschließt einen der wenigen verblieben legalen Wege für Geflüchtete, nach Deutschland zu kommen. Betroffene könnten sich vielmehr dazu gezwungen sehen, sich auf gefährliche, illegalisierte Wege zu begeben, um mit ihren engsten Angehörigen zusammenleben zu können. Schon bei der ersten Aussetzung des Familiennachzugs führte dies zu Toten: So starb eine junge Syrerin, Medizinstudentin, mit ihren zwei kleinen Kindern am 24. März 2017 bei dem Versuch, mit einem Schlauchboot Griechenland zu erreichen, um dann nach Deutschland weiterzureisen. Dort war ihrem Mann nach einem längeren Asylverfahren nur ein subsidiärer Schutzstatus erteilt worden, eine weitere Trennung infolge der gesetzlichen Auszeit erschien dem jungen Paar unerträglich (www.migazin.de, „Die Kinderleichen des Innenministeriums“, Meldung vom 2. April 2017). Es ist daran zu erinnern, dass bereits die regulären Familiennachzugsverfahren, insbesondere zu subsidiär Schutzberechtigten (infolge der Kontingentierung des Nachzugs), in der Praxis oft Jahre dauern. Viele Angehörige müssen ein oder sogar zwei Jahre darauf warten, um auch nur einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Visums stellen zu können (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 20/12922). Hinzu kommt die meist lange Dauer eines Asylverfahrens, und wenn ein Schutzstatus erst durch die Gerichte erteilt wird, resultiert bereits hieraus eine langjährige Trennung. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Regelung aus einem weiteren Grund nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar: Die Aussetzung des Familiennachzugs soll ab Inkrafttreten des Gesetzes allgemein für zwei Jahre gelten, d. h., es handelt sich nicht um eine individuelle Wartezeit ab Erteilung des Aufenthaltstitels, wie sie etwa der Grundsatzentscheidung des EGMR vom 9. Juli 2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 6697/18), mit der eine dreijährige Wartezeit als menschenrechtswidrig verworfen wurde, zugrunde lag. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung spielt die individuelle Trennungszeit aber eine wichtige Rolle. Wenn Betroffene bei Inkrafttreten der geplanten Neuregelung bereits zwei Jahre auf einen Termin zur Vorsprache in der Botschaft warten und dem eine lange Trennungszeit infolge eines mehrjährigen Verfahrens vorausging, ist eine weitere gesetzliche Verzögerung der Familienzusammenführung um zwei Jahre mit den Rechtsprechungsvorgaben nicht vereinbar. Die geplante Aussetzung des Familiennachzugs hat für unbegleitete minderjährige Geflüchtete mit subsidiärem Schutzstatus besonders negative Auswirkungen, obwohl diese vulnerable Gruppe eigentlich besonders schutzbedürftig ist. Denn mit Erreichen der Volljährigkeit verlieren sie unwiderruflich ihr Recht auf Familiennachzug (im Regelfall der Eltern). Zwar wurde dieses Recht bereits faktisch in Frage gestellt, weil das Auswärtige Amt in der Verantwortung der grünen Ministerin Annalena Baerbock eine langjährige Praxis änderte und keine Visa-Sondertermine für die Angehörigen von kurz vor der Volljährigkeit stehenden Kindern mehr vergibt, so dass wegen der langen Wartezeiten dann kein Familiennachzug mehr möglich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 20/15151, Vorbemerkung der Fragesteller, Seite 2 f.). Der Bundestag hält jedoch sowohl die aktuelle Praxis als auch die Folgen der geplanten Gesetzesänderung für unzumutbar: Dass das Recht auf Familienleben für unbegleitete minderjährige Kinder mit subsidiärem Schutzstatus verloren geht, nur weil die staatlichen (Asyl- und Visa-) Behörden so langsam arbeiten, ist inakzeptabel. Der EuGH hat deshalb für den Nachzug zu unbegleitet eingereisten Minderjährigen mit Flüchtlingsstatus entschieden, dass es für die spätere Realisierung der Nachzugsrechte allein auf das minderjährige Alter bei der Einreise ankommt. Diese Rechtsprechung wurde von deutschen Gerichten bislang nicht auf den Nachzug zu unbegleiteten Minderjährigen mit subsidiärem Schutzstatus übertragen. Der formalrechtliche Grund hierfür ist, dass die Richtlinie, mit der im EU-Recht der subsidiäre Schutzstatus verankert wurde, zeitlich erst kurz nach der Richtlinie zur Regelung des Familiennachzugs erlassen wurde. Die EU-Kommission wollte ursprünglich gleiche Nachzugsrechte für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wie für subsidiär Schutzberechtige und hat eine solche Gleichbehandlung den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 in (nicht verbindlichen) Leitlinien empfohlen. In Deutschland galt diese rechtliche Gleichbehandlung nur von 2015 bis Anfang 2016. Der Bundestag hält beide Gruppen jedoch in absolut vergleichbarer Weise für schutzbedürftig, so dass eine Ungleichbehandlung beim Familiennachzug nicht zu rechtfertigen ist. Der Bundestag beklagt, dass jenseits aller rechtlichen Fragen die geplante Aussetzung des Familiennachzugs nicht nur menschlich und humanitär unverantwortlich und für die betroffenen Familien mit großem Leid verbunden ist. Die Maßnahme ist auch gesellschafts- und integrationspolitisch fatal: Ein Ankommen der bereits in Deutschland lebenden Schutzberechtigten wird durch die zwangsweise Trennung massiv behindert. Die Sorge um ihre engsten Angehörigen belastet sie enorm, sowohl der Spracherwerb als auch eine Arbeitsaufnahme werden dadurch erschwert. Gerade bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten wäre es wichtig, dass ein familiäres Umfeld sie stützt. Eine erzieherische Einflussnahme und Unterstützung sind den Eltern jedoch nicht möglich, wenn ihr Nachzug dauerhaft verhindert wird. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. Pläne zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten fallen zu lassen und einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten dem Nachzug zu Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen wird; 2. die deutschen Visastellen anzuweisen, in Fällen, in denen minderjährige unbegleitete subsidiär Schutzberechtigten kurz vor der Volljährigkeit stehen, wieder Sondertermine zur beschleunigten Visumserteilung zu erteilen, damit ihre Nachzugsrechte nicht mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs verloren gehen; 3. wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Visabearbeitung und Verfahren zur Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Menschen insgesamt zu beschleunigen. Berlin, den 3. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die Große Kammer des EGMR hat in einem Urteil vom 9.7.2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nr. 6697/18) dreijährige Wartezeit (ab Erteilung des Aufenthaltstitels) bis zur Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten als menschenrechtswidrig, d.h. als Verstoß gegen Art. 8 EMRK verworfen – und zwar obwohl es im strittigen dänischen Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf eine Immigrationskontrolle bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu: Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, „Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Art. 8 EMRK, www.bundestag.de/ resource/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Die Wartezeit von drei Jahren sei übermäßig lang, außerdem müsse es stets eine individuelle Güterabwägung geben, die Rechte der EMRK müssen praktisch und effektiv – und nicht nur theoretisch – gewährleistet werden, so der EGMR (Auslegungsgrundsatz der Wirksamkeit der EMRK, a. a. O., Seite 5). In seinem Urteil orientierte sich der EGMR bei der Frage einer Wartefrist an Art. 8 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, die von einer individuellen Wartefrist ausgeht (z. B. ab Erteilung eines Aufenthaltstitels), nicht von einer allgemeinen Wartefrist (ebd., Seite 6). Zwar vermittelt Art. 8 EMRK kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich ein Recht auf Familiennachzug im konkreten Fall ergeben (ebd., Seite 7). Der EGMR listet Fallkonstellationen/Umstände auf, die für oder gegen eine positive Verpflichtung der Staaten zur Gewährung der Familieneinheit im Einzelfall sprechen. In Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte sind folgende, positiv zu berücksichtigende Punkte besonders relevant: i) ein gefestigter Aufenthaltsstatus, ii) das Familienleben bestand bei Erlangung eines gefestigten Aufenthaltsstatus bereits, iv) die Interessen von betroffenen Kindern müssen besondere Berücksichtigung finden, v) dem Leben der Familieneinheit im Herkunftsland stehen erhebliche Hürden im Wege (a. a. O., Seite 9). In der Ausarbeitung heißt es (ebd.): „Beim kumulativen Vorliegen einiger [dieser] Umstände besteht laut dem EGMR … regelmäßig eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine Familienzusammenführung zu gewähren“. Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sei insbesondere der letzte Punkt regelmäßig von großer Bedeutung und der EGMR habe auch im Fall M.A. gegen Dänemark „auf unüberwindbare oder größere Hindernisse für das Leben der Familie im Herkunftsland der Person“ abgestellt. Die o. g. Rechtsprechung der Großen Kammer des EGMR wurde in einer Kammer-Entscheidung des EGMR im Jahr 2022 grundsätzlich bestätigt (Beschwerde Nr. 22105/18, M.T. gegen Schweden). Zwar wurde in diesem Fall ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK verneint, aber nur deshalb, weil die faktische Wartezeit im konkreten Fall weniger als eineinhalb Jahre betragen habe und es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Rechtslage eine individuelle Bewertung der persönlichen Situation verunmöglicht und es keine Abwägung im Einzelfall gegeben habe (a. a. O., Seite 9 und Seite 19 in der Ausarbeitung zu Art. 7 GrCh). Vor dem Hintergrund, dass die Große Kammer des EGMR die dänische Ausnahmeregelung für „außergewöhnliche Fälle“ nicht ausreichen ließ, wird in der Ausarbeitung zur Art. 8 EMRK betont, dass „Ausnahmeregelungen, die Raum für eine Einzelfallprüfung geben, nicht zu eng gefasst werden“ dürfen (a. a. O., Seite 12). Der Verweis auf die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG, die nur für ganz besondere Ausnahmefälle und „singuläre Einzelschicksale“ gilt, wird dem offenkundig nicht gerecht. Schließlich geht die Ausarbeitung zu Art. 8 EMRK (a. a. O., Seite 9 ff.) noch auf die „Notstands“-Regelung in Art. 15 EMRK ein – was mit Blick auf Begründungen, den Familiennachzug mit Verweis auf beschränkte Aufnahmekapazitäten beschränken zu wollen, relevant ist. Demnach kann ein Staat von den Verpflichtungen der EMRK in Kriegszeiten oder wenn „das Leben der Nation“ durch einen „öffentlichen Notstand bedroht“ ist abweichen, „jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert“ und dies nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen steht. Als einen Notstand akzeptiert der EGMR insbesondere terroristische Bedrohungen (z. B. nach 9/11), die Menschenrechtsverpflichtungen sind aber auch in einem solchen Fall nicht komplett außer Kraft gesetzt, sondern der Notstand wird bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mitberücksichtigt. Einschränkungen der Rechte der EMRK müssen auch in einer Notstandslage „unbedingt erforderlich“ sein, der EGMR hat „bereits mehrfach Notstandsmaßnahmen als unverhältnismäßig und konventionswidrig angesehen“ (a. a. O., Seite 11). In der Ausarbeitung heißt es vor diesem Hintergrund, dass es „durchaus möglich“ sei, dass der EGMR, selbst wenn eine Notstandslage anerkannt würde, eine gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs ohne Einzelfallprüfung für „nicht unbedingt erforderlich“ (d. h. als konventionswidrig) einstufen würde. Seit einem Grundsatzbeschluss im Jahr 1987 betont das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, dass nach Art. 6 GG stets „eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, bei der familiäre Bindungen, aber auch andere Aspekte wie die Trennungsdauer … abzuwägen sind“ (vgl. hierzu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, „Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Art. 6 GG“, www.bundes- tag.de/resource/blob/1062132/WD-3-016-25-pdf.pdf, Seite 7 f.). Staatliche und private Interessen sind dabei in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, der der großen Bedeutung gerecht wird, den Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer erhalte der Wunsch nach familiärem Zusammenleben in dieser Abwägung zunehmendes Gewicht. Ein „Warteschlangenprinzip“ werde Art. 6 GG „schwerlich“ gerecht, „weil eine hinreichende Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet wäre und die Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären“, so das BVerfG. Eine dreijährige Ehebestandszeit als Nachzugsbedingung wurde vom BVerfG deshalb als verfassungswidrig beurteilt. Bei der Bewertung der zulässigen Wartezeit kommt es nach Auffassung des BVerfG entscheidend darauf an, ob die familiäre Einheit im Ausland hergestellt werden kann oder nicht (a. a. O., Seite 7 ff.) – bei subsidiär Schutzberechtigten ist dies regelmäßig nicht der Fall. Deutsche Behörden, Gerichte und auch der Gesetzgeber müssen die Rechtsprechung des EGMR zur Kenntnis nehmen und in ihren Willensbildungsprozess einfließen lassen (a. a. O., Seite 5). Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von 2016 bis 2018 und die geltende Kontingentierung dieses Nachzugs wurden von der deutschen Rechtsprechung nur deshalb als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil im Einzelfall – insbesondere über § 22 AufenthG – die Möglichkeit bestanden habe bzw. bestehe, die notwendigen Abwägungen unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände (Dauer der Familientrennung, Möglichkeit des Familienlebens nur in Deutschland, Wohl des Kindes usw.) vorzunehmen (a. a. O., Seite 9 ff.). In einer weiteren Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags („Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Art. 7 EU-Grundrechtecharta“, www.bundestag.de/ resource/blob/1065336/EU-6-012-25-pdf.pdf) wird ausgeführt, dass die Familiennachzugsregelungen für subsidiär Schutzberechtigte nach Planungen der EU-Kommission eigentlich denen für anerkannte Flüchtlinge (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) entsprechen sollten. Dies scheiterte vor allem daran, dass die EU- Qualifikationsrichtlinie, die erstmalig Regelungen zum subsidiären Schutzstatus enthielt, zeitlich erst nach der EU- Familiennachzugsrichtlinie verabschiedet wurde (a. a. O., Seite 6 f.). Im Jahr 2014 erließ die Kommission jedoch (nicht verbindliche) Leitlinien zur Gleichbehandlung beider Gruppen beim Familiennachzug, weil ihre humanitären Schutzbedürfnisse sich nicht voneinander unterschieden (ebd., Seite 21 ff.). Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 GrCh nimmt auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK Bezug. Bei den erforderlichen Einzelfallabwägungen beim Familiennachzug zu Schutzberechtigten müsse es einen flexiblen, schnellen und effizienten Entscheidungsprozess geben, um Art. 8 EMRK hinreichend zu wahren. Betroffene müssten die reale Möglichkeit haben, ihre Situation individuell prüfen zu lassen, um gegebenenfalls eine kürze Wartefrist als die gesetzlich vorgesehene erreichen zu können (ebd., Seite 19). Die sehr hohen Anforderungen der Ausnahmeklauseln im EU-Recht (ordre-public-Vorbehalt, Art. 72 und Art. 247 des Vertrags für die Arbeitsweise der Europäischen Union“) hat der EuGH bislang noch in keinem Verfahren als erfüllt angesehen (ebd., Seite 20). Zusammenfassend heißt es in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (ebd., Seite 24): „Insgesamt dürfte sich festhalten lassen, dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, des EuGH zu Art. 7 GRCh sowie des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 GG […] hinsichtlich einiger Grundgedanken Parallelen aufweisen. Verbindend ist die Forderung nach einem angemessenen Ausgleich zwischen dem staatlichen Interesse an Einwanderungskontrolle und dem privaten Interesse an Herstellung der Familieneinheit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand bestimmter Faktoren, wobei das private Interesse mit längerer Aufenthaltsdauer bzw. längerer Trennung der Familie und bei Unmöglichkeit der Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland mehr Gewicht erlangt. Eine generelle Verunmöglichung des Familiennachzugs sowie eine starre Kontingentierung bzw. lange Wartefristen ohne jegliche Möglichkeit zu Einzelfallprüfungen dürften mit diesen Wertungen nicht in Einklang stehen.“ Dass die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Gesetzentwurf der Koalition mit der „rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ gerechtfertigt wird und dies zur „Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10“ beitrage, ist missbräuchlich und irreführend. Zum einen geht es beim Nachhaltigkeitsziel 10 um „weniger Ungleichheit“ – mit dem Gesetzesvorhaben wird aber die Ungleichbehandlung zweier vergleichbar schutzbedürftiger Geflüchtetengruppen verstärkt. Zum anderen wird im Gesetzentwurf auf die „Zielvorgabe 10.7“ Bezug genommen, doch die Forderung nach einer „geordneten, sicheren, regulären und verantwortungsvollen Migration (...) durch die Anwendung einer planvollen und gut gesteuerten Migrationspolitik“ wird aus dem Kontext gerissen und in ihr Gegenteil verkehrt. Denn die UN- Zielsetzung geht vor dem Hintergrund der globalen Ungleichheit dahin, dass eine sichere und reguläre Migration und Mobilität der Menschen erleichtert (!) werden soll. Die geplante Verschärfung aber schränkt die Möglichkeit einer sicheren und regulären Migration ein und treibt damit Menschen auf unsichere und gefährliche Wege der Migration. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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