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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)

dip / drucksache 05.10.2026 · WP 21 · 486/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 486/1/26 05.10.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In - R zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung) COM(2026) 313 final; Ratsdok. 11274/26 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel, die grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen zu erleichtern und bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Europäischen Ermittlungsanordnung zu beseitigen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen Rechtsetzungsverfahren dafür einzusetzen, dass die Regelungen über die grenzüberschreitende Observation nach Artikel 30 des Richtlinienvorschlags unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Gefahrenabwehr sowie der praktischen Anforderungen grenzüberschreitender polizeilicher Einsatzlagen weiter präzisiert werden. Dabei sollte insbesondere EU In EU In ... a) geprüft werden, ob ein zusätzlicher Versagungs- oder Aufschubgrund vorzusehen ist, wenn die Durchführung der Europäischen Ermittlungsanordnung wesentliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder andere prioritäre polizeiliche Maßnahmen des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen würde, insbesondere wenn hierdurch die hierfür erforderlichen personellen oder sachlichen Ressourcen nicht mehr zur Verfügung stünden, b) klargestellt werden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach bereits begonnener grenzüberschreitender Observation versagt wird, c) die Rechtsstellung der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eingesetzten Strafverfolgungsbeamten des Anordnungsstaats näher bestimmt werden. Dies betrifft insbesondere deren Befugnisse in Gefahrensituationen, die Weisungs-, Leitungs- und Verantwortungsverhältnisse sowie das Mitführen und den Gebrauch von Dienstwaffen und sonstigen Führungs- und Einsatzmitteln. Dabei sollte auch geprüft werden, ob hinsichtlich Haftung und Verantwortlichkeit auf bereits bestehende unionsrechtliche oder internationale Regelungen zurückgegriffen werden kann, d) das Verhältnis der grenzüberschreitenden Observation nach Artikel 30 des Richtlinienvorschlags zur grenzüberschreitenden Observation im Rahmen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) weiter konkretisiert werden. Insbesondere sollte für Gemengelagen und einen Zweckwechsel während einer laufenden Observation eindeutig geregelt werden, ab welchem Zeitpunkt welches Instrument Anwendung findet und wie ein erforderlicher Wechsel in das Verfahren nach der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA-Richtlinie) erfolgen kann, ohne die laufende Maßnahme zu gefährden. Eine parallele Anwendung beider Instrumente sollte möglichst vermieden werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, im weiteren Rechtsetzungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 35 des Richtlinienvorschlags vorgesehenen Bestimmungen zur Verwendung zuvor ausgetauschter Informationen als Beweismittel mit den Verfahren und Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden widerspruchsfrei abgestimmt werden. EU In ... Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung der Rechtsfolgen einer nachträglichen Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung bei den in Artikel 13 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags genannten Ermittlungsmaßnahmen einzusetzen. Insbesondere sollte geklärt werden, welche Auswirkungen die Versagung auf Grundlage der vorläufig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme auf bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse und Haftbefehle, sowie auf deren weitere Vollziehung hat. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Mit Artikel 30 des Richtlinienvorschlags soll erstmals eine eigenständige Regelung über die grenzüberschreitende Observation im Rahmen der Europäischen Ermittlungsanordnung (EAA) geschaffen werden. Sie betrifft Observationen, die im Rahmen eines Strafverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung durchgeführt werden. Der Richtlinienvorschlag sieht dabei vor, dass Strafverfolgungsbeamte des Anordnungsstaats eine im eigenen Hoheitsgebiet begonnene Observation unter bestimmten Voraussetzungen im Vollstreckungsstaat fortführen können. Im Vollstreckungsstaat dürfen sie ausschließlich zur Beobachtung und Dokumentation tätig werden; Zwangsbefugnisse dürfen sie dort nicht ausüben und Privaträume nicht betreten. Der Vollstreckungsstaat kann zudem die Übergabe der Observation an seine eigenen Strafverfolgungsbeamten verlangen. Aus polizeifachlicher Sicht bedarf die vorgesehene Regelung weiterer Präzisierung. Insbesondere ist nicht hinreichend gewährleistet, dass vorrangige Aufgaben der Gefahrenabwehr des Vollstreckungsstaats bei der Entscheidung über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation angemessen berücksichtigt werden können. Artikel 30 Absatz 3 sieht als besonderen Versagungsgrund im Wesentlichen vor, dass die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt worden wäre. Daneben gelten die allgemeinen Versagungsgründe des Artikels 12. Ein ausdrücklich auf entgegenstehende prioritäre Gefahrenabwehrmaßnahmen oder eine hierdurch bedingte Bindung der verfügbaren Einsatzressourcen bezogener Versagungsoder Aufschubgrund ist nicht vorgesehen. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn die Unterstützung einer ausländischen Observation mit eigenen, bereits laufenden und aus Gründen der Gefahrenabwehr vorrangigen polizeilichen Maßnahmen in Konflikt tritt. Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Rechtsstellung der im Vollstreckungsstaat eingesetzten ausländischen Beamten. Zwar bestimmt Artikel 30 Absatz 4, dass diese lediglich zur Beobachtung und Dokumentation tätig werden, keine Zwangsbefugnisse ausüben und keine Privaträume betreten dürfen. Für besondere Gefahrensituationen sowie hinsichtlich der Weisungs-, Leitungs- und Verantwortungsverhältnisse enthält Artikel 30 jedoch keine entsprechend detaillierten Regelungen. Gleiches gilt für das Mitführen und den EU In ... etwaigen Gebrauch von Dienstwaffen und weiteren Führungs- und Einsatzmitteln. Die allgemeinen Vorschriften des Richtlinienvorschlags enthalten zwar Regelungen zur straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der im Vollstreckungsstaat eingesetzten Beamten. Für die operative Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation erscheint gleichwohl eine rechtssichere und für die eingesetzten Kräfte unmittelbar erkennbare Regelung erforderlich. Darüber hinaus sollte das Verhältnis zu Artikel 40 SDÜ eindeutig bestimmt werden. Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags soll Artikel 30 EEA für Observationen gelten, die im Rahmen eines Strafverfahrens zur Beweiserhebung angeordnet oder genehmigt werden, während Artikel 40 SDÜ für grenzüberschreitende Observationen im Rahmen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit weiterhin Anwendung finden soll. Maßgeblich soll der Hauptzweck der Maßnahme sein. Der Richtlinienvorschlag sieht bei Zweifeln Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vor. Diese grundsätzliche Abgrenzung löst jedoch nicht sämtliche Fallgestaltungen der polizeilichen Praxis. Observationen können während ihrer Durchführung ihren Schwerpunkt verändern oder gleichzeitig gefahrenabwehrende, operative und beweissichernde Zwecke verfolgen. Insbesondere muss geklärt werden, wie zu verfahren ist, wenn eine zunächst nach Artikel 40 SDÜ begonnene operative Observation im weiteren Verlauf überwiegend oder zusätzlich der Beweiserhebung dient. Für solche dynamischen Einsatzlagen sollte rechtssicher feststehen, wann ein Wechsel des Rechtsinstruments erforderlich ist und wie dieser vollzogen werden kann, ohne die laufende Observation unterbrechen oder gefährden zu müssen. Eine unnötige parallele Durchführung von Verfahren nach Artikel 40 SDÜ und der EEA-Richtlinie sollte vermieden werden. Auch Artikel 35 des Richtlinienvorschlags bedarf im weiteren Rechtsetzungsverfahren einer sorgfältigen Abstimmung mit der Richtlinie (EU) 2023/977. Nach dem Vorschlag kann um Zustimmung ersucht werden, Informationen, die zuvor nach dieser Richtlinie zwischen Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht wurden, als Beweismittel in einem Strafverfahren zu verwenden. Dabei sollte sichergestellt werden, dass hinsichtlich Zuständigkeiten, Zustimmungsvoraussetzungen, Verwendungsbeschränkungen und Verfahrensabläufen keine widersprüchlichen oder parallelen Regelungsstrukturen entstehen. Schließlich sieht Artikel 13 Absatz 4 und 5 des Richtlinienvorschlags für besonders eilbedürftige Ermittlungsmaßnahmen, darunter Echtzeitmaßnahmen, Telekommunikationsüberwachungen und grenzüberschreitende Observationen, die Möglichkeit einer vorläufigen Durchführung vor einer abschließenden Anerkennungsentscheidung vor. Wird die Anerkennung oder Vollstreckung anschließend versagt, ist die Maßnahme zu beenden; das bis dahin gewonnene Material darf grundsätzlich nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit unbedingt erforderlich ist. Nicht hinreichend geklärt erscheint jedoch, welche Folgen eine nachträgliche Versagung für bereits auf Grundlage der vorläufig gewonnenen Erkenntnisse getroffene gerichtliche Entscheidungen hat. Dies betrifft insbesondere bereits erlassene Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse sowie Haftbefehle und deren weitere Vollziehung. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung sollte das weitere Rechtsetzungsverfahren genutzt werden, um für diese Konstellationen einen möglichst eindeutigen und rechtssicheren Rahmen zu schaffen. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. EU

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