Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung (Neufassung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 486/1/26
05.10.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - R
zu Punkt ... der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in
Strafsachen und die Europäische Fernteilnahmeanordnung
(Neufassung)
COM(2026) 313 final; Ratsdok. 11274/26
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt das mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Ziel, die
grenzüberschreitende Erhebung von Beweismitteln in Strafsachen zu erleichtern
und bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Europäischen
Ermittlungsanordnung zu beseitigen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren europäischen
Rechtsetzungsverfahren dafür einzusetzen, dass die Regelungen über die
grenzüberschreitende Observation nach Artikel 30 des Richtlinienvorschlags unter
besonderer Berücksichtigung der Belange der Gefahrenabwehr sowie der
praktischen Anforderungen grenzüberschreitender polizeilicher Einsatzlagen weiter
präzisiert werden. Dabei sollte insbesondere
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a) geprüft werden, ob ein zusätzlicher Versagungs- oder Aufschubgrund
vorzusehen ist, wenn die Durchführung der Europäischen
Ermittlungsanordnung wesentliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder andere prioritäre
polizeiliche Maßnahmen des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen würde,
insbesondere wenn hierdurch die hierfür erforderlichen personellen oder
sachlichen Ressourcen nicht mehr zur Verfügung stünden,
b) klargestellt werden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Anerkennung
oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach bereits
begonnener grenzüberschreitender Observation versagt wird,
c) die Rechtsstellung der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats
eingesetzten Strafverfolgungsbeamten des Anordnungsstaats näher bestimmt werden.
Dies betrifft insbesondere deren Befugnisse in Gefahrensituationen, die
Weisungs-, Leitungs- und Verantwortungsverhältnisse sowie das Mitführen
und den Gebrauch von Dienstwaffen und sonstigen Führungs- und
Einsatzmitteln. Dabei sollte auch geprüft werden, ob hinsichtlich Haftung und
Verantwortlichkeit auf bereits bestehende unionsrechtliche oder
internationale Regelungen zurückgegriffen werden kann,
d) das Verhältnis der grenzüberschreitenden Observation nach Artikel 30 des
Richtlinienvorschlags zur grenzüberschreitenden Observation im Rahmen
der operativen polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel 40 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) weiter konkretisiert werden.
Insbesondere sollte für Gemengelagen und einen Zweckwechsel während
einer laufenden Observation eindeutig geregelt werden, ab welchem
Zeitpunkt welches Instrument Anwendung findet und wie ein erforderlicher
Wechsel in das Verfahren nach der Europäischen Ermittlungsanordnung
(EEA-Richtlinie) erfolgen kann, ohne die laufende Maßnahme zu
gefährden. Eine parallele Anwendung beider Instrumente sollte möglichst
vermieden werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, im weiteren
Rechtsetzungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 35 des Richtlinienvorschlags
vorgesehenen Bestimmungen zur Verwendung zuvor ausgetauschter
Informationen als Beweismittel mit den Verfahren und Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden widerspruchsfrei abgestimmt werden.
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Schließlich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine Klarstellung
der Rechtsfolgen einer nachträglichen Versagung der Anerkennung oder
Vollstreckung bei den in Artikel 13 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags genannten
Ermittlungsmaßnahmen einzusetzen. Insbesondere sollte geklärt werden,
welche Auswirkungen die Versagung auf Grundlage der vorläufig durchgeführten
Ermittlungsmaßnahme auf bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen,
insbesondere Beschlüsse und Haftbefehle, sowie auf deren weitere Vollziehung
hat.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit Artikel 30 des Richtlinienvorschlags soll erstmals eine eigenständige
Regelung über die grenzüberschreitende Observation im Rahmen der
Europäischen Ermittlungsanordnung (EAA) geschaffen werden. Sie betrifft
Observationen, die im Rahmen eines Strafverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung
durchgeführt werden. Der Richtlinienvorschlag sieht dabei vor, dass
Strafverfolgungsbeamte des Anordnungsstaats eine im eigenen Hoheitsgebiet
begonnene Observation unter bestimmten Voraussetzungen im Vollstreckungsstaat
fortführen können. Im Vollstreckungsstaat dürfen sie ausschließlich zur
Beobachtung und Dokumentation tätig werden; Zwangsbefugnisse dürfen sie dort
nicht ausüben und Privaträume nicht betreten. Der Vollstreckungsstaat kann
zudem die Übergabe der Observation an seine eigenen
Strafverfolgungsbeamten verlangen.
Aus polizeifachlicher Sicht bedarf die vorgesehene Regelung weiterer
Präzisierung. Insbesondere ist nicht hinreichend gewährleistet, dass vorrangige
Aufgaben der Gefahrenabwehr des Vollstreckungsstaats bei der Entscheidung über
die Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation angemessen
berücksichtigt werden können. Artikel 30 Absatz 3 sieht als besonderen
Versagungsgrund im Wesentlichen vor, dass die Ermittlungsmaßnahme in einem
vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt worden wäre. Daneben
gelten die allgemeinen Versagungsgründe des Artikels 12. Ein ausdrücklich auf
entgegenstehende prioritäre Gefahrenabwehrmaßnahmen oder eine hierdurch
bedingte Bindung der verfügbaren Einsatzressourcen bezogener
Versagungsoder Aufschubgrund ist nicht vorgesehen. Dies kann insbesondere dann
problematisch sein, wenn die Unterstützung einer ausländischen Observation mit
eigenen, bereits laufenden und aus Gründen der Gefahrenabwehr vorrangigen
polizeilichen Maßnahmen in Konflikt tritt.
Weiterer Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Rechtsstellung der im
Vollstreckungsstaat eingesetzten ausländischen Beamten. Zwar bestimmt Artikel 30
Absatz 4, dass diese lediglich zur Beobachtung und Dokumentation tätig
werden, keine Zwangsbefugnisse ausüben und keine Privaträume betreten dürfen.
Für besondere Gefahrensituationen sowie hinsichtlich der Weisungs-,
Leitungs- und Verantwortungsverhältnisse enthält Artikel 30 jedoch keine
entsprechend detaillierten Regelungen. Gleiches gilt für das Mitführen und den
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etwaigen Gebrauch von Dienstwaffen und weiteren Führungs- und
Einsatzmitteln. Die allgemeinen Vorschriften des Richtlinienvorschlags enthalten zwar
Regelungen zur straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der im
Vollstreckungsstaat eingesetzten Beamten. Für die operative Durchführung einer
grenzüberschreitenden Observation erscheint gleichwohl eine rechtssichere und
für die eingesetzten Kräfte unmittelbar erkennbare Regelung erforderlich.
Darüber hinaus sollte das Verhältnis zu Artikel 40 SDÜ eindeutig bestimmt
werden. Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags soll Artikel 30 EEA
für Observationen gelten, die im Rahmen eines Strafverfahrens zur
Beweiserhebung angeordnet oder genehmigt werden, während Artikel 40 SDÜ für
grenzüberschreitende Observationen im Rahmen der operativen polizeilichen
Zusammenarbeit weiterhin Anwendung finden soll. Maßgeblich soll der
Hauptzweck der Maßnahme sein. Der Richtlinienvorschlag sieht bei Zweifeln
Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vor.
Diese grundsätzliche Abgrenzung löst jedoch nicht sämtliche Fallgestaltungen
der polizeilichen Praxis. Observationen können während ihrer Durchführung
ihren Schwerpunkt verändern oder gleichzeitig gefahrenabwehrende, operative
und beweissichernde Zwecke verfolgen. Insbesondere muss geklärt werden,
wie zu verfahren ist, wenn eine zunächst nach Artikel 40 SDÜ begonnene
operative Observation im weiteren Verlauf überwiegend oder zusätzlich der
Beweiserhebung dient. Für solche dynamischen Einsatzlagen sollte rechtssicher
feststehen, wann ein Wechsel des Rechtsinstruments erforderlich ist und wie
dieser vollzogen werden kann, ohne die laufende Observation unterbrechen
oder gefährden zu müssen. Eine unnötige parallele Durchführung von
Verfahren nach Artikel 40 SDÜ und der EEA-Richtlinie sollte vermieden werden.
Auch Artikel 35 des Richtlinienvorschlags bedarf im weiteren
Rechtsetzungsverfahren einer sorgfältigen Abstimmung mit der Richtlinie (EU) 2023/977.
Nach dem Vorschlag kann um Zustimmung ersucht werden, Informationen, die
zuvor nach dieser Richtlinie zwischen Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht
wurden, als Beweismittel in einem Strafverfahren zu verwenden. Dabei sollte
sichergestellt werden, dass hinsichtlich Zuständigkeiten,
Zustimmungsvoraussetzungen, Verwendungsbeschränkungen und Verfahrensabläufen keine
widersprüchlichen oder parallelen Regelungsstrukturen entstehen.
Schließlich sieht Artikel 13 Absatz 4 und 5 des Richtlinienvorschlags für
besonders eilbedürftige Ermittlungsmaßnahmen, darunter Echtzeitmaßnahmen,
Telekommunikationsüberwachungen und grenzüberschreitende Observationen,
die Möglichkeit einer vorläufigen Durchführung vor einer abschließenden
Anerkennungsentscheidung vor. Wird die Anerkennung oder Vollstreckung
anschließend versagt, ist die Maßnahme zu beenden; das bis dahin gewonnene
Material darf grundsätzlich nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr
einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit
unbedingt erforderlich ist.
Nicht hinreichend geklärt erscheint jedoch, welche Folgen eine nachträgliche
Versagung für bereits auf Grundlage der vorläufig gewonnenen Erkenntnisse
getroffene gerichtliche Entscheidungen hat. Dies betrifft insbesondere bereits
erlassene Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse sowie Haftbefehle
und deren weitere Vollziehung. Angesichts der erheblichen praktischen
Bedeutung sollte das weitere Rechtsetzungsverfahren genutzt werden, um für diese
Konstellationen einen möglichst eindeutigen und rechtssicheren Rahmen zu
schaffen.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
EU
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und die Eur (Empfehlungen der Ausschüsse)