Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 326/26 (Beschluss)
10.07.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 117 Absatz 1a – neu –, §118 Absatz 1, 2 Satz 1a – neu – IRG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 117 Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Die Entscheidung über die Bewilligung sowie die Prüfung der
Zulässigkeit polizeilicher Rechtshilfeersuchen können durch eine von den
Ländern bestimmte Stelle erfolgen.“
b) § 118 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 1 ist nach der Angabe „Stelle“ die Angabe „ , im Falle des
§ 117 Absatz 1a die bestimmte Stelle,“ einzufügen.
bb) In Absatz 2 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen:
„Ist eine Stelle nach § 117 Absatz 1a bestimmt worden, so erfolgt die
Durchführung der Maßnahmen durch die zuständige Stelle erst nach
Mitteilung der bestimmten Stelle, dass diese die Rechtshilfe für
zulässig erachtet.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verknüpfung von Prüfzuständigkeit und
Durchführung der Maßnahme („Vornahmebehörde“) ist – zumindest für die
polizeiliche Rechtshilfe – nicht sachgerecht, da sie zwar die Prozesse
verschlankt, aber die erforderliche Spezialisierung im Bereich des internationalen
Rechtshilferechts unzureichend berücksichtigt. Die Prüfung der Zulässigkeit
von Rechtshilfeersuchen erfordert vertiefte Kenntnisse sowohl des nationalen
als auch des internationalen Rechtsrahmens sowie praktischer
Kooperationsstrukturen, die regelmäßig nur in zentralen Organisationseinheiten gebündelt
vorliegen.
Die bisherige Praxis einer zentralisierten Prüfung durch die
Bewilligungsbehörde – beispielsweise in Niedersachsen durch das LKA Niedersachsen – hat
sich bewährt. Die Bündelung entsprechender Aufgaben trägt wesentlich zur
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung, zur Qualitätssicherung
sowie zur Effizienz des internationalen Informationsaustauschs bei.
Mit der Änderung der §§ 117, 118 IRG-E wird daher die Möglichkeit einer
Bündelung der Bewilligung und der Prüfung der Zulässigkeit – losgelöst von
der Vornahme der Maßnahme – eröffnet.
Die vorgeschlagene Regelung wahrt zugleich die Organisationshoheit der
Länder, indem lediglich die Möglichkeit einer zentralen Zuständigkeitsbündelung
eröffnet wird, ohne eine bestimmte Behördenstruktur (z. B.
Landeskriminalämter) bundesgesetzlich vorzugeben.
2. Zu Artikel 1 (§ 178 IRG)
In Artikel 1 § 178 ist die Angabe „oder abgeschoben‘“ zu streichen.
Begründung:
Die in § 178 IRG-E enthaltene Regelung, die eine Abschiebung einer
verfolgten Person in einen Drittstaat ausnahmslos von der Zustimmung des
Mitgliedstaats, der die verfolgte Person übergeben hat, abhängig macht, hat zur Folge,
dass eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Straftätern ausländischer
Staatsangehörigkeit, die, um dem verfassungsrechtlichen Gebot einer
effektiven Strafverfolgung gerecht zu werden, aus dem anderen Mitgliedstaat
ausgeliefert werden mussten, unverhältnismäßig erschwert oder in Einzelfällen sogar
unmöglich gemacht wird. Der Umstand, dass sich die verfolgte Person dem
deutschen Strafverfahren entzogen hat, gereicht ihr durch das
Zustimmungserfordernis in ausländerrechtlicher Hinsicht damit zum Vorteil. Dabei ist die
Regelung weder erforderlich noch zweckmäßig.
Denn § 178 IRG-E dient – ausweislich der Gesetzesbegründung – der
Umsetzung von Artikel 28 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (Rahmenbeschluss EuHB). Nach dieser Vorschrift darf eine
Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne
die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person
übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Artikel 28 Absatz 4 des
Rahmenbeschlusses EuHB trägt dabei dem in der Völkerrechtsgemeinschaft
allgemein anerkannten Grundsatz der Spezialität in
Auslieferungsangelegenheiten Rechnung.
Über den Regelungsgehalt des Artikels 28 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses
EuHB geht § 178 IRG-E jedoch deutlich hinaus, indem nicht nur eine
Auslieferung, die eine strafrechtliche Verfolgung in dem Drittstaat voraussetzt, sondern
auch eine Abschiebung, die von einer strafrechtlichen Verfolgung in dem
Drittstaat unabhängig ist, von einer Zustimmung des übergebenden
Mitgliedstaates abhängig gemacht wird.
Diese überschießende Umsetzung von Artikel 28 Absatz 4 des
Rahmenbeschlusses EuHB ist jedoch nicht erforderlich. Abschiebungen sind von dem
Grundsatz der Spezialität nicht betroffen. Denn eine Abschiebung in einen
Drittstaat wird weder von dem Zielstaat erbeten noch liegt einer Abschiebung
eine strafrechtliche Verfolgung in dem Zielstaat zugrunde. Auch bei
Auslieferungen aus einem Drittstaat verbietet der Grundsatz der Spezialität daher
regelmäßig keine Abschiebungen in einen anderen Staat.
Zugleich erschwert die Regelung des § 178 IRG-E die Abschiebung von
Straftätern nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, die aus der Bundesrepublik
Deutschland ausgewiesen oder anderweitig ausreisepflichtig sind,
unverhältnismäßig. Ob der andere Mitgliedstaat dem Ansinnen deutscher Behörden, bei
übergebenen Personen eine Zustimmung zur Abschiebung zu erteilen,
nachkommt oder nachkommen kann, ist ungewiss, insbesondere wenn nach dessen
Rechtsordnung die Möglichkeit einer Zustimmung zu einer Abschiebung nicht
vorgesehen ist. Die Frage einer Abschiebung bestimmt sich nämlich
regelmäßig nach dem Recht des Staates, der die ausländerrechtliche Maßnahme trifft.
Sollte der andere Mitgliedstaat der Abschiebung nicht zustimmen (können), ist
die Abschiebung unzulässig. Die deutschen Ausländerbehörden haben in
diesen Fällen bei einem Straftäter ausländischer Staatsangehörigkeit, der
ausreisepflichtig ist, keine Möglichkeit mehr, die Ausreisepflicht der verurteilten
Person zwangsweise durchzusetzen. Diese Straftäter könnten in der Folge
dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben.
Das gilt umso mehr, als es in den Fällen des § 178 IRG-E – im Unterschied zur
bisherigen Rechtslage in § 83h IRG a.F. und im Unterschied zu § 177 IRG-E,
der eine weitere Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat regelt – künftig
keine Möglichkeit (mehr) geben soll, das Erfordernis einer Zustimmung des
Mitgliedstaates, der die verfolgte Person übergeben hat, zu ersetzen. Bislang fand
der Grundsatz der Spezialität unter anderem keine Anwendung, wenn die
übergebene Person nach ihrer endgültigen Freilassung die Bundesrepublik
Deutschland innerhalb von 45 Tagen nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die
Möglichkeit hatte, nach Verlassen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist
(vgl. § 83h Absatz 2 Nummer 1 IRG a.F.) oder die übergebene Person auf den
Grundsatz der Spezialität verzichtet hat (§ 83h Absatz 2 Nummer 5 Alt. 2,
Absatz 3 IRG a.F.). Diese Ausnahmen finden nach der neuen gesetzlichen
Konzeption nur noch für Übergaben an einen anderen EU-Mitgliedstaat
Anwendung (vgl. § 177 IRG-E). In den Fällen des § 178 IRG-E sind hingegen keine
Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis mehr vorgesehen.
Soweit die Gesetzesbegründung darauf verweist, dass mit der Angabe „oder
abgeschoben“ lediglich die bisherige Regelung des § 83h Absatz 1 Nummer 2
IRG a.F. übernommen werden sollte, wird übersehen, dass durch das Fehlen
von Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis die Vorschrift des § 178
IRG-E im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich verschärft wird.
Zugleich handelte es sich auch bei der bisherigen Regelung des § 83h Absatz 1
Nummer 2 IRG a.F. bereits um eine überschießende, nicht erforderliche
Umsetzung des Artikel 28 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses EuHB.
Schließlich entspricht die Regelung des § 178 IRG-E häufig nicht den
Interessen von zu Vollzugsstrafen verurteilten Personen. Bei verurteilten Personen
nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, die (alsbald) aus der Bundesrepublik
Deutschland abgeschoben werden, besteht die Möglichkeit, gemäß § 456a
StPO von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer
Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung abzusehen.
Vielfach kommt eine Sachbehandlung nach § 456a StPO bereits nach Verbüßung
der Hälfte der Freiheitsstrafe in Betracht. Aufgrund dieser Privilegierung
gegenüber verurteilten Personen, die auf eine Strafrestaussetzung gemäß § 57
Absatz 1 StGB zum Zweidrittelzeitpunkt angewiesen sind, begehren zahlreiche
verurteilte Personen, die ohnehin aus der Bundesrepublik Deutschland
ausreisepflichtig sind, ein Vorgehen nach § 456a StPO. Dieser Weg ist allerdings
versperrt, wenn § 178 IRG-E eine Abschiebung in den Drittstaat untersagt oder
von der Zustimmung des anderen Mitgliedstaats, deren Erteilung nicht
gesichert ist, abhängig macht.
3. Zu Artikel 1 allgemein (IRG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erneut
zu prüfen, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Stärkung der
Verfahrensrechte betroffener Personen sowie einzelne Verfahrensvorschriften
des Gesetzes sachgerecht und praxistauglich ausgestaltet sind.
Begründung:
Nach Einschätzung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis
besteht die Gefahr, dass insbesondere die Vielzahl neu geschaffener
Rechtsbehelfe, zusätzlicher Anhörungsrechte sowie erweiterter Verfahrensanforderungen
zu längeren Verfahrensdauern, erheblichen Mehrbelastungen von Gerichten,
Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sowie zu einem deutlich
höheren Personalbedarf führen. Zahlreiche der hierzu bereits im Rahmen der
Länderbeteiligung vorgebrachten Bedenken wurden im Regierungsentwurf
nicht aufgegriffen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren erneut zu prüfen, ob die angestrebte Stärkung der Rechte betroffener
Personen in allen Bereichen in einem angemessenen Verhältnis zu den
Erfordernissen einer effektiven und zügigen internationalen Strafverfolgung steht
und einzelne Regelungen praxistauglicher ausgestaltet werden können. Dies
gilt insbesondere für die Ausgestaltung der neuen Rechtsbehelfe, das
Fristenregime im Auslieferungsverfahren, die Einbindung des Bundesgerichtshofs in
Rechtsschutzverfahren, die Zuständigkeitsregelungen bei der Übernahme von
Strafverfahren sowie die Sicherung elektronischer Beweismittel im
grenzüberschreitenden Rechtsverkehr („freezing“).
4. Zu Artikel 24 Satz 1 (Inkrafttreten)
In Artikel 24 Satz 1 ist die Angabe „siebten“ durch die Angabe „dreizehnten“
zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 24 des Gesetzentwurfes regelt das Inkrafttreten der Neuregelung und
sieht dabei eine Frist von sechs Monaten vor.
Diese Frist ist mit Blick auf den Umfang der Neuregelung zu kurz bemessen.
Die Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
sieht in einer Vielzahl von Fallgestaltungen Änderungen des Verfahrensablaufs
und der Zuständigkeiten vor. Zwar wurde vor diesem Hintergrund bereits
damit begonnen, auf der Grundlage des Regierungsentwurfs eine Überarbeitung
der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten (RiVASt) in Angriff zu nehmen, jedoch wird es auch zwingend
geboten sein, die mit der Bearbeitung von Rechtshilfevorgängen befassten
Richter und Richterinnen sowie Bediensteten über die umfassenden Änderungen zu
unterrichten und sie entsprechend fortzubilden.
Durch die Verlagerung von mündlichen Anhörungen in
Auslieferungsverfahren auf die Strafsenate der Oberlandesgerichte und die nunmehr breit angelegte
Möglichkeit der Durchführung von Anhörungen im Wege der Bild- und
Tonübertragung gilt es zudem, die räumlichen, logistischen und technischen
Voraussetzungen für die Durchführung dieser Anhörung zu gewährleisten.
Insoweit bedarf es der beantragten Jahresfrist um die Voraussetzungen für eine
möglichst reibungslose Umsetzung der Neuregelung zu schaffen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Beschlussdrucksache)