Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 572/26
01.10.26
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im
Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und
Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
COM(2026) 515 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an
den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 433/12 = AE-Nr. 120592;
Drucksache 191/16 = AE-Nr. 160271;
Drucksache 297/18 = AE-Nr. 180648;
AE-Nr. 090797;
AE-Nr. 180507;
AE-Nr. 220132
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 1.10.2026
COM(2026) 515 final
2026/0292 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des
Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei
Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des
Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Zweck des vorliegenden Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) ist die Verlängerung 1) der
Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden,
um Betrug bei der Lieferung bzw. Erbringung von unter Artikel 199a Absatz 1 der MwSt-
Richtlinie fallenden Gegenständen und Dienstleistungen zu bekämpfen, und 2) der
Möglichkeit, den Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der MwSt-Richtlinie in
sehr spezifischen Fällen zur Betrugsbekämpfung durch die Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft zu nutzen.
Gemäß Artikel 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie schuldet die Mehrwertsteuer grundsätzlich
der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung
steuerpflichtig erbringt. Abweichend davon erlaubt die Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet
wird. Im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird die Mehrwertsteuer nicht
vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt, sondern vom
(steuerpflichtigen) Erwerber oder Leistungsempfänger in seiner Mehrwertsteuererklärung
ausgewiesen. Diese Mehrwertsteuer kann dann in derselben Mehrwertsteuererklärung in
Abzug gebracht werden, sodass, sofern diese Person voll abzugsberechtigt ist, das Ergebnis
für den Erwerber oder Leistungsempfänger neutral ist.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft dient der Bekämpfung von Betrug und
insbesondere des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs (MTIC-
Betrugs). Bei letzterem erwirbt ein Händler mehrwertsteuerfrei Gegenstände, die aus einem
anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, und stellt beim Weiterverkauf dem
Erwerber die Mehrwertsteuer in Rechnung. Nach Erhalt der Mehrwertsteuer vom Erwerber
verschwindet ein solcher Händler, ohne die fällige Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden
abzuführen. Zugleich kann der Erwerber, der in gutem Glauben handelt, die Mehrwertsteuer,
die er an den Lieferer gezahlt hat, in der Regel über seine Mehrwertsteuererklärung abziehen.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf der Grundlage von Artikel 199a der MwSt-
Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Missing-Trader-Betrug in den vorab
festgelegten sensiblen Bereichen zu bekämpfen, wenn er typischerweise auf ihrem
Hoheitsgebiet auftritt. Die Anwendung von Artikel 199a ist für die Mitgliedstaaten fakultativ.
Sobald Lieferer verpflichtet sind, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei solchen
inländischen Lieferungen anzuwenden, können sie keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Sie erhalten folglich vom Erwerber keine Mehrwertsteuer und können somit auch nicht mit
dem erhaltenen Mehrwertsteuerbetrag verschwinden. Beim Schnellreaktionsmechanismus
gemäß Artikel 199b der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt es sich um eine
Ausnahmemaßnahme, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, in Fällen äußerster Dringlichkeit
rasch eine befristete Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von
Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in Sektoren einzuführen, bei denen
unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle verzeichnet wurden und die nicht
in Artikel 199a der MwSt-Richtlinie aufgeführt sind. Dieses Verfahren ist außergewöhnlich
und sehr schnell, da die Kommission innerhalb eines Monats entweder mit einer ablehnenden
Stellungnahme reagieren oder dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich bestätigen muss,
dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Der Mitgliedstaat kann die
Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser
Bestätigung erlassen. Durch die Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten
die Zeit bis zur Ermächtigung zur Einführung einer regulären abweichenden
Sondermaßnahme gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, die bis zu sechs Monate dauern
kann, überbrücken. Eine solche abweichende Sondermaßnahme erfordert einen Vorschlag der
Kommission und eine einstimmige Annahme durch den Rat.
Artikel 199a der MwSt-Richtlinie wurde für den Zeitraum von 2010 bis zum 30. Juni 2015
eingeführt1 und erstmals mit Änderungen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert2.
Artikel 199b der MwSt-Richtlinie wurde für den Zeitraum von 2013 bis zum 31. Dezember
2018 eingeführt3. Die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie wurden anschließend bis
zum 30. Juni 2022 verlängert4, um sie mit dem Datum in Einklang zu bringen, an dem das
sogenannte endgültige Mehrwertsteuersystem, ein einfacheres und betrugssicheres System für
den Warenverkehr innerhalb der Union, ursprünglich in Kraft treten sollte5. Angesichts der
Tatsache, dass die Verhandlungen über dieses endgültige System zu diesem ursprünglichen
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, und unter Berücksichtigung eines früheren
Berichts der Kommission über die Auswirkungen der genannten Artikel6 wurden die
Maßnahmen erneut bis zum 31. Dezember 2026 verlängert7. Diese Verhandlungen führten
1 Richtlinie 2010/23/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung
des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Erbringung bestimmter betrugsanfälliger Dienstleistungen
(ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 1).
2 Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter
betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 4).
3 Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei
Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1).
4 Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der
fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger
Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
(ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 5).
5 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die
Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur
Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
(COM(2017) 569 final).
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die
Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen
Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2018) 329
final).
6 Bericht der Kommission vom 8. März 2018 an den Rat und das Europäische Parlament über die
Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die
Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final).
7 Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im
Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen
und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1).
jedoch zu keiner Einigung, und die Kommission zog schließlich ihre Vorschläge im Rahmen
ihres Arbeitsprogramms 2025 zurück8.
In der Zwischenzeit hat die Kommission im Einklang mit dem Steueraktionsplan9 ein Paket
zur Modernisierung der Mehrwertsteuer ausgearbeitet, in dem unter der Überschrift
„Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die digitale
Technologien bieten. Dieses Paket, das vom Rat am 11. März 2025 angenommen wurde10,
enthält drei verschiedene Teile; einen dieser Teile bilden die sogenannten digitalen
Meldepflichten. In Rahmen der digitalen Meldepflichten sind bei grenzüberschreitenden
Umsätzen innerhalb der EU sowohl mit Gegenständen als auch mit Dienstleistungen ab Juli
2030 digitale Meldungen durch die Steuerpflichtigen nahezu in Echtzeit in Kombination mit
der obligatorischen Verwendung strukturierter elektronischer Rechnungen in einem EU-
Standardformat vorzunehmen. Dies wird mit den bestehenden oder noch zu entwickelnden
nationalen Vorschriften über obligatorische digitale Echtzeit-Meldungen von Umsätzen
(welche bis zum 1. Januar 2035 an die EU-Standards angeglichen werden müssen)
kombiniert. Die Steuerbehörden können anschließend ab Juli 2030 über das sogenannte
zentrale MIAS — eine neue, zentralisierte Drehscheibe für die Online-Meldung
grenzüberschreitender Umsätze und die Identifizierung von Steuerpflichtigen — auf
transaktionsbasierte Informationen einschließlich der Bankdaten zugreifen. Dies wird es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, gegen Betrug und insbesondere gegen MTIC-Betrug
vorzugehen. Gleichzeitig ermöglicht das Paket es den Mitgliedstaaten, bereits ab 2025
inländische Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung einzuführen, die
möglicherweise mit einer Meldepflicht einhergehen und somit das gleiche Maß an
Informationen abdecken, das für inländische Lieferungen und Leistungen zur Verfügung
steht.
Bis zur Einführung eines solchen Systems ab dem 1. Juli 2030 ist es vernünftig und
umsichtig, dass die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie verlängert werden, um diese
Maßnahmen beizubehalten, auch wenn sie von den allgemeinen Grundsätzen der
Mehrwertsteuer abweichen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Wie bereits erläutert, steht der Zeitplan für die Verlängerung der Artikel 199a und 199b der
MwSt-Richtlinie im Einklang mit dem Beginn der Anwendung der digitalen Meldepflichten
im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Artikel 199a der MwSt-Richtlinie umfasst im Rahmen der Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft unter anderem den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der EU (Emissionshandelssystem der EU, EHS). Angesichts der in Rede stehenden Beträge
ist es von entscheidender Bedeutung, dass das EHS weiter vor Mehrwertsteuerbetrug
geschützt wird, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung auf das sogenannte EHS2.
8 Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Arbeitsprogramm
der Kommission 2025“ (COM(2025) 45 final).
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Aktionsplan für eine faire und
einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“, COM(2020) 312 final.
10 Siehe: Adoption of the VAT in the Digital Age package - Taxation and Customs Union.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit der Richtlinie wird die MwSt-Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert.
Da mit dem Vorschlag die Anwendung einiger Bestimmungen der Richtlinie verlängert wird,
ist eine Änderung der MwSt-Richtlinie erforderlich.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische
Union) wird die Union nur dann tätig, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und
der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen
sind.
Das Ziel, Betrug durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die Möglichkeit zu
bekämpfen, den Schnellreaktionsmechanismus zum Vorgehen gegen unvermittelt auftretende
und schwerwiegende Betrugsfälle zu nutzen, wird am besten auf Unionsebene erreicht und hat
eine spezifische Rechtsgrundlage in der MwSt-Richtlinie. Die Verlängerung dieser
Maßnahmen erfordert daher eine Änderung der MwSt-Richtlinie.
• Verhältnismäßigkeit
Aufgrund des fakultativen und befristeten Charakters der verlängerten Maßnahmen ist der
Vorschlag verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel der Betrugsbekämpfung bei
bestimmten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und unterstützt die
Mitgliedstaaten dabei, unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu
bekämpfen.
• Wahl des Instruments
Zur Änderung der MwSt-Richtlinie wird eine Richtlinie vorgeschlagen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission legte zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung einen Bericht über das
Funktionieren und die Auswirkungen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf
die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie11 vor, in dem sie zu dem Schluss kam, dass
die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt für die
Betrugsbekämpfung ein nützliches Instrument waren.
• Konsultation der Interessenträger
Für diese Verlängerung wurde am 6. März 2026 ein von allen Mitgliedstaaten beantworteter
Fragebogen übermittelt, um die derzeitige Anwendung der Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft zu bewerten und zu fragen, ob es auf Grundlage der Erfahrungen auf
11 Bericht der Kommission vom 8. März 2018 an den Rat und das Europäische Parlament über die
Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die
Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final).
nationaler Ebene sinnvoll wäre, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und den
Schnellreaktionsmechanismus um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern.
Aus den Antworten geht hervor, dass alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Maltas) die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf mindestens eine der in Artikel 199a der MwSt-
Richtlinie genannten Kategorien anwenden. Zweiundzwanzig Mitgliedstaaten wenden die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
(EHS) an, der somit die meistgenutzte Kategorie darstellt. Es folgen bei der Anwendung der
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in abnehmender Reihenfolge Mobilfunkgeräte
(fünfzehn Mitgliedstaaten), andere Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen
der Emissionshandelsrichtlinie nachzukommen (vierzehn Mitgliedstaaten), Spielkonsolen,
Tablet-Computer und Laptops (vierzehn Mitgliedstaaten), integrierte Schaltkreise (zwölf
Mitgliedstaaten), Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen
Wiederverkäufer (zwölf Mitgliedstaaten), Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse (zwölf
Mitgliedstaaten), Gas- und Elektrizitätszertifikate (zehn Mitgliedstaaten), Getreide und
Handelsgewächse (sechs Mitgliedstaaten) und Telekommunikationsdienstleistungen (fünf
Mitgliedstaaten).
Vierundzwanzig Mitgliedstaaten erklärten, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft,
wie sie in ihrem Land angewandt wird, bei der Betrugsbekämpfung nützlich war.
Obwohl der Schnellreaktionsmechanismus nie praktisch eingesetzt wurde, waren achtzehn
Mitgliedstaaten der Auffassung, dass es immer noch sinnvoll wäre, ihn in derselben oder in
leicht geänderter Form beizubehalten.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Unabhängig von der Arbeit der Kommission in diesem Bereich veröffentlichte der
Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments am 22. Juni 2026 eine umfassende
Studie über die Umsetzung, die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die künftige Relevanz
der Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft in der EU12. In dieser externen Studie
wird die Kontinuität der Artikel 199a und 199b über 2026 hinaus, insbesondere während des
Übergangs zum Rahmen „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ und des Übergangs zu
umfassenderen digitalen Mehrwertsteuerkontrollen, empfohlen. Zugleich wird in der Studie
betont, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur weiter angewandt werden sollte,
wenn sie regelmäßig überprüft wird, nachgewiesenermaßen ein Betrugsrisiko besteht und die
Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, und dass diese Maßnahmen Teil eines breiteren und in
steigendem Maße digitalen EU-Rahmens zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sein
sollten.
Dieser Vorschlag zur Verlängerung der Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie steht
daher weitgehend im Einklang mit den Ergebnissen und Empfehlungen der Studie des
Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Da mit diesem Vorschlag die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer ausgeweitet werden, wird er keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt
der Union haben.
12 Siehe: The implementation and impact of the VAT reverse charge mechanism in the EU.
2026/0292 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des
Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei
Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des
Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates3 gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der
Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und
Dienstleistungen, die für Betrug, insbesondere für den innergemeinschaftlichen
Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (MTIC-Betrug) anfällig sind, fakultativ das
Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Die Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Empfänger von
Lieferungen oder Dienstleistungen als den Steuerschuldner zu bestimmen. Die
genannte Richtlinie sieht überdies den Schnellreaktionsmechanismus vor, welcher den
Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Bedingungen ein schnelleres Verfahren für
die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei anderen Kategorien und
damit eine angemessenere und wirksamere Reaktionsmöglichkeit bei unvermittelt
auftretenden und schwerwiegenden Betrugsfällen ermöglicht. Der Geltungszeitraum
beider Mechanismen läuft am 31. Dezember 2026 ab.
(2) Am 11. März 2025 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2025/5164 an, in der unter
anderem digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Union zwischen Steuerpflichtigen
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
4 Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in
Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj).
festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Anforderungen ab dem 1. Juli 2030 anwenden. Die Anforderungen
beinhalten die Verwendung eines obligatorischen elektronischen Systems,
einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung für Umsätze aus
grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen, der Berichterstattung
nahezu in Echtzeit und der automatisierten Datenübermittlung, und ermöglichen
beispielsweise den Abgleich gemeldeter Daten auf Umsatzebene. Sie dürften erheblich
zur Bekämpfung des MTIC-Betrugs beitragen.
(3) Am 6. Februar 2026 übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten einen
Fragebogen über ihre tatsächliche Nutzung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
und ihre Ansichten zur Funktionsweise und Nützlichkeit der Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft und des Schnellreaktionsmechanismus als Instrument zur
Betrugsbekämpfung. Aus den Antworten geht hervor, dass fast alle Mitgliedstaaten die
Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf mindestens eine Art von Gegenständen
oder Dienstleistungen anwenden, wobei das System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten die am häufigsten verwendete Kategorie ist.
Darüber hinaus erklärten die meisten Mitgliedstaaten, dass die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft, wie sie in ihrem Hoheitsgebiet angewandt wird, bei der
Betrugsbekämpfung nützlich war, und hielten es für sinnvoll, den Geltungsbeginn zu
verlängern. Sie vertraten ferner die Auffassung, dass der
Schnellreaktionsmechanismus, auch wenn er in der Praxis noch nicht angewandt
wurde, als Abschreckung nützlich ist, da er es der Kommission ermöglicht, im Falle
eines plötzlichen und massiven Mehrwertsteuerbetrugs sehr schnell zu reagieren.
(4) Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus
haben als befristete und gezielte Maßnahmen ihre Nützlichkeit bewiesen, und ihr
Auslaufen würde den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Betrugsbekämpfung
vorenthalten. Die Geltungsdauer der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und des
Schnellreaktionsmechanismus sollte daher für einen weiteren begrenzten Zeitraum
verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten die digitalen Meldepflichten für
grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gemäß der
Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates einführen und nationale Vorschriften für die
elektronische Rechnungsstellung erlassen oder anpassen können.
(5) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erhaltung wirksamer Instrumente zur
Betrugsbekämpfung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
kann, sondern aufgrund seiner Auswirkungen vielmehr auf Unionsebene besser zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(6) Die Verlängerung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-
Eigenmittel der Union.
(7) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 199a Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2030 vorsehen, dass die
Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen
geschuldet wird:“;
2. Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des
Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 30. Juni 2030.“
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 572/26- 9 -
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der (Unterrichtung)