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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

dip / drucksache 01.10.2026 · WP 21 · 572/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 572/26 01.10.26 EU - Fz Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug COM(2026) 515 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 433/12 = AE-Nr. 120592; Drucksache 191/16 = AE-Nr. 160271; Drucksache 297/18 = AE-Nr. 180648; AE-Nr. 090797; AE-Nr. 180507; AE-Nr. 220132 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.10.2026 COM(2026) 515 final 2026/0292 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Zweck des vorliegenden Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) ist die Verlängerung 1) der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, um Betrug bei der Lieferung bzw. Erbringung von unter Artikel 199a Absatz 1 der MwSt- Richtlinie fallenden Gegenständen und Dienstleistungen zu bekämpfen, und 2) der Möglichkeit, den Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der MwSt-Richtlinie in sehr spezifischen Fällen zur Betrugsbekämpfung durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Gemäß Artikel 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie schuldet die Mehrwertsteuer grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Abweichend davon erlaubt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird. Im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird die Mehrwertsteuer nicht vom Lieferer oder Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt, sondern vom (steuerpflichtigen) Erwerber oder Leistungsempfänger in seiner Mehrwertsteuererklärung ausgewiesen. Diese Mehrwertsteuer kann dann in derselben Mehrwertsteuererklärung in Abzug gebracht werden, sodass, sofern diese Person voll abzugsberechtigt ist, das Ergebnis für den Erwerber oder Leistungsempfänger neutral ist. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft dient der Bekämpfung von Betrug und insbesondere des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs (MTIC- Betrugs). Bei letzterem erwirbt ein Händler mehrwertsteuerfrei Gegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, und stellt beim Weiterverkauf dem Erwerber die Mehrwertsteuer in Rechnung. Nach Erhalt der Mehrwertsteuer vom Erwerber verschwindet ein solcher Händler, ohne die fällige Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden abzuführen. Zugleich kann der Erwerber, der in gutem Glauben handelt, die Mehrwertsteuer, die er an den Lieferer gezahlt hat, in der Regel über seine Mehrwertsteuererklärung abziehen. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf der Grundlage von Artikel 199a der MwSt- Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Missing-Trader-Betrug in den vorab festgelegten sensiblen Bereichen zu bekämpfen, wenn er typischerweise auf ihrem Hoheitsgebiet auftritt. Die Anwendung von Artikel 199a ist für die Mitgliedstaaten fakultativ. Sobald Lieferer verpflichtet sind, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei solchen inländischen Lieferungen anzuwenden, können sie keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Sie erhalten folglich vom Erwerber keine Mehrwertsteuer und können somit auch nicht mit dem erhaltenen Mehrwertsteuerbetrag verschwinden. Beim Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt es sich um eine Ausnahmemaßnahme, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, in Fällen äußerster Dringlichkeit rasch eine befristete Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in Sektoren einzuführen, bei denen unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle verzeichnet wurden und die nicht in Artikel 199a der MwSt-Richtlinie aufgeführt sind. Dieses Verfahren ist außergewöhnlich und sehr schnell, da die Kommission innerhalb eines Monats entweder mit einer ablehnenden Stellungnahme reagieren oder dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich bestätigen muss, dass sie keine Einwände gegen die Maßnahme erhebt. Der Mitgliedstaat kann die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Bestätigung erlassen. Durch die Anwendung dieses Verfahrens können die Mitgliedstaaten die Zeit bis zur Ermächtigung zur Einführung einer regulären abweichenden Sondermaßnahme gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie, die bis zu sechs Monate dauern kann, überbrücken. Eine solche abweichende Sondermaßnahme erfordert einen Vorschlag der Kommission und eine einstimmige Annahme durch den Rat. Artikel 199a der MwSt-Richtlinie wurde für den Zeitraum von 2010 bis zum 30. Juni 2015 eingeführt1 und erstmals mit Änderungen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert2. Artikel 199b der MwSt-Richtlinie wurde für den Zeitraum von 2013 bis zum 31. Dezember 2018 eingeführt3. Die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie wurden anschließend bis zum 30. Juni 2022 verlängert4, um sie mit dem Datum in Einklang zu bringen, an dem das sogenannte endgültige Mehrwertsteuersystem, ein einfacheres und betrugssicheres System für den Warenverkehr innerhalb der Union, ursprünglich in Kraft treten sollte5. Angesichts der Tatsache, dass die Verhandlungen über dieses endgültige System zu diesem ursprünglichen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, und unter Berücksichtigung eines früheren Berichts der Kommission über die Auswirkungen der genannten Artikel6 wurden die Maßnahmen erneut bis zum 31. Dezember 2026 verlängert7. Diese Verhandlungen führten 1 Richtlinie 2010/23/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Erbringung bestimmter betrugsanfälliger Dienstleistungen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 1). 2 Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). 3 Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1). 4 Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 5). 5 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2017) 569 final). Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung der detaillierten technischen Maßnahmen für die Anwendung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (COM(2018) 329 final). 6 Bericht der Kommission vom 8. März 2018 an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final). 7 Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1). jedoch zu keiner Einigung, und die Kommission zog schließlich ihre Vorschläge im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2025 zurück8. In der Zwischenzeit hat die Kommission im Einklang mit dem Steueraktionsplan9 ein Paket zur Modernisierung der Mehrwertsteuer ausgearbeitet, in dem unter der Überschrift „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ die Möglichkeiten berücksichtigt werden, die digitale Technologien bieten. Dieses Paket, das vom Rat am 11. März 2025 angenommen wurde10, enthält drei verschiedene Teile; einen dieser Teile bilden die sogenannten digitalen Meldepflichten. In Rahmen der digitalen Meldepflichten sind bei grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU sowohl mit Gegenständen als auch mit Dienstleistungen ab Juli 2030 digitale Meldungen durch die Steuerpflichtigen nahezu in Echtzeit in Kombination mit der obligatorischen Verwendung strukturierter elektronischer Rechnungen in einem EU- Standardformat vorzunehmen. Dies wird mit den bestehenden oder noch zu entwickelnden nationalen Vorschriften über obligatorische digitale Echtzeit-Meldungen von Umsätzen (welche bis zum 1. Januar 2035 an die EU-Standards angeglichen werden müssen) kombiniert. Die Steuerbehörden können anschließend ab Juli 2030 über das sogenannte zentrale MIAS — eine neue, zentralisierte Drehscheibe für die Online-Meldung grenzüberschreitender Umsätze und die Identifizierung von Steuerpflichtigen — auf transaktionsbasierte Informationen einschließlich der Bankdaten zugreifen. Dies wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, gegen Betrug und insbesondere gegen MTIC-Betrug vorzugehen. Gleichzeitig ermöglicht das Paket es den Mitgliedstaaten, bereits ab 2025 inländische Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung einzuführen, die möglicherweise mit einer Meldepflicht einhergehen und somit das gleiche Maß an Informationen abdecken, das für inländische Lieferungen und Leistungen zur Verfügung steht. Bis zur Einführung eines solchen Systems ab dem 1. Juli 2030 ist es vernünftig und umsichtig, dass die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie verlängert werden, um diese Maßnahmen beizubehalten, auch wenn sie von den allgemeinen Grundsätzen der Mehrwertsteuer abweichen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Wie bereits erläutert, steht der Zeitplan für die Verlängerung der Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie im Einklang mit dem Beginn der Anwendung der digitalen Meldepflichten im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Artikel 199a der MwSt-Richtlinie umfasst im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft unter anderem den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der EU (Emissionshandelssystem der EU, EHS). Angesichts der in Rede stehenden Beträge ist es von entscheidender Bedeutung, dass das EHS weiter vor Mehrwertsteuerbetrug geschützt wird, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung auf das sogenannte EHS2. 8 Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Arbeitsprogramm der Kommission 2025“ (COM(2025) 45 final). 9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“, COM(2020) 312 final. 10 Siehe: Adoption of the VAT in the Digital Age package - Taxation and Customs Union. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Mit der Richtlinie wird die MwSt-Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Da mit dem Vorschlag die Anwendung einiger Bestimmungen der Richtlinie verlängert wird, ist eine Änderung der MwSt-Richtlinie erforderlich. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union) wird die Union nur dann tätig, wenn die verfolgten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Das Ziel, Betrug durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die Möglichkeit zu bekämpfen, den Schnellreaktionsmechanismus zum Vorgehen gegen unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu nutzen, wird am besten auf Unionsebene erreicht und hat eine spezifische Rechtsgrundlage in der MwSt-Richtlinie. Die Verlängerung dieser Maßnahmen erfordert daher eine Änderung der MwSt-Richtlinie. • Verhältnismäßigkeit Aufgrund des fakultativen und befristeten Charakters der verlängerten Maßnahmen ist der Vorschlag verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel der Betrugsbekämpfung bei bestimmten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, unvermittelt auftretende und schwerwiegende Betrugsfälle zu bekämpfen. • Wahl des Instruments Zur Änderung der MwSt-Richtlinie wird eine Richtlinie vorgeschlagen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Kommission legte zum Zeitpunkt der zweiten Verlängerung einen Bericht über das Funktionieren und die Auswirkungen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Bezug auf die Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie11 vor, in dem sie zu dem Schluss kam, dass die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen zum damaligen Zeitpunkt für die Betrugsbekämpfung ein nützliches Instrument waren. • Konsultation der Interessenträger Für diese Verlängerung wurde am 6. März 2026 ein von allen Mitgliedstaaten beantworteter Fragebogen übermittelt, um die derzeitige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu bewerten und zu fragen, ob es auf Grundlage der Erfahrungen auf 11 Bericht der Kommission vom 8. März 2018 an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates auf die Betrugsbekämpfung (COM(2018) 118 final). nationaler Ebene sinnvoll wäre, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und den Schnellreaktionsmechanismus um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern. Aus den Antworten geht hervor, dass alle Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Maltas) die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf mindestens eine der in Artikel 199a der MwSt- Richtlinie genannten Kategorien anwenden. Zweiundzwanzig Mitgliedstaaten wenden die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) an, der somit die meistgenutzte Kategorie darstellt. Es folgen bei der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in abnehmender Reihenfolge Mobilfunkgeräte (fünfzehn Mitgliedstaaten), andere Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen der Emissionshandelsrichtlinie nachzukommen (vierzehn Mitgliedstaaten), Spielkonsolen, Tablet-Computer und Laptops (vierzehn Mitgliedstaaten), integrierte Schaltkreise (zwölf Mitgliedstaaten), Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer (zwölf Mitgliedstaaten), Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse (zwölf Mitgliedstaaten), Gas- und Elektrizitätszertifikate (zehn Mitgliedstaaten), Getreide und Handelsgewächse (sechs Mitgliedstaaten) und Telekommunikationsdienstleistungen (fünf Mitgliedstaaten). Vierundzwanzig Mitgliedstaaten erklärten, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wie sie in ihrem Land angewandt wird, bei der Betrugsbekämpfung nützlich war. Obwohl der Schnellreaktionsmechanismus nie praktisch eingesetzt wurde, waren achtzehn Mitgliedstaaten der Auffassung, dass es immer noch sinnvoll wäre, ihn in derselben oder in leicht geänderter Form beizubehalten. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Unabhängig von der Arbeit der Kommission in diesem Bereich veröffentlichte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments am 22. Juni 2026 eine umfassende Studie über die Umsetzung, die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die künftige Relevanz der Umkehrung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft in der EU12. In dieser externen Studie wird die Kontinuität der Artikel 199a und 199b über 2026 hinaus, insbesondere während des Übergangs zum Rahmen „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ und des Übergangs zu umfassenderen digitalen Mehrwertsteuerkontrollen, empfohlen. Zugleich wird in der Studie betont, dass die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nur weiter angewandt werden sollte, wenn sie regelmäßig überprüft wird, nachgewiesenermaßen ein Betrugsrisiko besteht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, und dass diese Maßnahmen Teil eines breiteren und in steigendem Maße digitalen EU-Rahmens zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug sein sollten. Dieser Vorschlag zur Verlängerung der Artikel 199a und 199b der MwSt-Richtlinie steht daher weitgehend im Einklang mit den Ergebnissen und Empfehlungen der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Da mit diesem Vorschlag die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ausgeweitet werden, wird er keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben. 12 Siehe: The implementation and impact of the VAT reverse charge mechanism in the EU. 2026/0292 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates3 gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen, die für Betrug, insbesondere für den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug (MTIC-Betrug) anfällig sind, fakultativ das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zu nutzen. Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Empfänger von Lieferungen oder Dienstleistungen als den Steuerschuldner zu bestimmen. Die genannte Richtlinie sieht überdies den Schnellreaktionsmechanismus vor, welcher den Mitgliedstaaten unter bestimmten strengen Bedingungen ein schnelleres Verfahren für die Einführung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei anderen Kategorien und damit eine angemessenere und wirksamere Reaktionsmöglichkeit bei unvermittelt auftretenden und schwerwiegenden Betrugsfällen ermöglicht. Der Geltungszeitraum beider Mechanismen läuft am 31. Dezember 2026 ab. (2) Am 11. März 2025 nahm der Rat die Richtlinie (EU) 2025/5164 an, in der unter anderem digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Union zwischen Steuerpflichtigen 1 ABl. C vom , S. . 2 ABl. C vom , S. . 3 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj). 4 Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj). festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Anforderungen ab dem 1. Juli 2030 anwenden. Die Anforderungen beinhalten die Verwendung eines obligatorischen elektronischen Systems, einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung für Umsätze aus grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Unternehmen, der Berichterstattung nahezu in Echtzeit und der automatisierten Datenübermittlung, und ermöglichen beispielsweise den Abgleich gemeldeter Daten auf Umsatzebene. Sie dürften erheblich zur Bekämpfung des MTIC-Betrugs beitragen. (3) Am 6. Februar 2026 übermittelte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen über ihre tatsächliche Nutzung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und ihre Ansichten zur Funktionsweise und Nützlichkeit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und des Schnellreaktionsmechanismus als Instrument zur Betrugsbekämpfung. Aus den Antworten geht hervor, dass fast alle Mitgliedstaaten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf mindestens eine Art von Gegenständen oder Dienstleistungen anwenden, wobei das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten die am häufigsten verwendete Kategorie ist. Darüber hinaus erklärten die meisten Mitgliedstaaten, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wie sie in ihrem Hoheitsgebiet angewandt wird, bei der Betrugsbekämpfung nützlich war, und hielten es für sinnvoll, den Geltungsbeginn zu verlängern. Sie vertraten ferner die Auffassung, dass der Schnellreaktionsmechanismus, auch wenn er in der Praxis noch nicht angewandt wurde, als Abschreckung nützlich ist, da er es der Kommission ermöglicht, im Falle eines plötzlichen und massiven Mehrwertsteuerbetrugs sehr schnell zu reagieren. (4) Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus haben als befristete und gezielte Maßnahmen ihre Nützlichkeit bewiesen, und ihr Auslaufen würde den Mitgliedstaaten wirksame Instrumente zur Betrugsbekämpfung vorenthalten. Die Geltungsdauer der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und des Schnellreaktionsmechanismus sollte daher für einen weiteren begrenzten Zeitraum verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates einführen und nationale Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung erlassen oder anpassen können. (5) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erhaltung wirksamer Instrumente zur Betrugsbekämpfung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund seiner Auswirkungen vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (6) Die Verlängerung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer- Eigenmittel der Union. (7) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 199a Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2030 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:“; 2. Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 30. Juni 2030.“ Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 572/26- 9 -

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