zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Text
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)
Antrag
der Abgeordneten Rainer Groß, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Torben
Braga, Christian Douglas, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana
Zimmer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, Dr. Christoph
Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker,
Hauke Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Edgar
Naujok, Arne Raue, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Ulrich
von Zons und der Fraktion der AfD
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu
mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene
KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25
hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag
von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit)
Der Bundestag wolle beschließen:
In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates vom 14. November 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (KOM(2025) 685 endg.)
hinsichtlich des zentralisierten Zugangs der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu EU-weiten Mehrwert-
respektive Umsatzsteuerdaten1 – nimmt der Deutsche Bundestag folgende
Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des
Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der Grundsätze der
Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt:
I. Der Deutsche Bundestag rügt,
dass der Vorschlag für die Änderung der oben genannten Verordnung über keine
ausreichende Rechtsgrundlage verfügt, in nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei
1 In der EU-Terminologie ist von Mehrwertsteuer die Rede, auf die sich entsprechende die
Mehrwertsteuerrichtlinie mit entsprechenden Mehrwertsteuerdaten bezieht. Im nationalen deutschen Sprachgebrauch ist
hingegen von Umsatzsteuer die Rede, mit entsprechendem Bezug zum Umsatzsteuergesetz und
Umsatzsteuerdaten. Entsprechend lässt sich der Terminus Mehrwertsteuerdaten und Umsatzsteuerdaten
verwenden, je nachdem, welchen Blickwinkel man einnimmt.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3838
21. Wahlperiode 27.01.2026
praktisch keine Verbesserungen bewirkt. Er widerspricht sowohl dem
Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift klar unangemessen in
die Rechte von praktisch allen Unternehmen und Bürgern ein.
Der Vorschlag zielt darauf ab, den direkten und zentralisierten Zugang der EUStA und
des OLAF zu relevanten Mehrwertsteuerinformationen über EU-IT-Systeme wie das
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), das Central Electronic System
of Payment (CESOP) und das Transaction Network Analysis (TNA) zu regeln. Dies
soll die Bekämpfung organisierten, grenzüberschreitenden Mehrwert- respektive
Umsatzsteuerbetrugs2 verbessern, der jährlich Schaden in Milliardenhöhe verursacht.
Die Maßnahme ist als Teil der ViDA-Initiative (VAT in the Digital Age)3 konzipiert
und umfasst präzisierte Koordinationsmechanismen zwischen dem multilateralen
Frühwarnsystem der Mitgliedstaaten zu Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges
Eurofisc, den Mitgliedstaaten, der EUStA und dem OLAF, einschließlich spontaner und
auf Anfrage erfolgender Informationsmeldungen bei Verdachtsfällen. Sie
berücksichtigt Datenschutzstandards wie die DSGVO und baut auf bestehender IT-Infrastruktur
auf.
Trotz der lobenswerten Ziele – Schutz der finanziellen Interessen der EU und
Effizienzsteigerung für Strafverfolgungsbehörden – verletzt der Vorschlag das
Subsidiaritätsprinzip, da die Ziele hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können und
eine EU-weite Zentralisierung weder notwendig noch effizienter ist.
II. Rechtliche Grundlage und Begründung
1. Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll Nr. 2 AEUV
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die Union nur dann handeln, „[…] sofern und so
weit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder
auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden
können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind“4 und wenn, die Maßnahme den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit entspricht (Protokoll Nr. 2 AEUV).
Der Vorschlag fällt in den Bereich der gemeinsamen Regelung des Binnenmarkts
(Artikel 114 AEUV), wo Subsidiaritätsprüfungen besonders streng ausfallen müssen, da
Steuerhoheit primär national ist (Artikel 113 AEUV).
2. Die Ziele können hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden
Die Bekämpfung von Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerbetrug ist eine Kernaufgabe
nationaler Finanz- und Strafverfolgungsbehörden, die bereits effektiv mit bestehenden
Werkzeugen umgesetzt wird. Der Vorschlag ignoriert die Kompetenzen und Erfolge
der Mitgliedstaaten.
Nationale Systeme sind ausreichend. In Deutschland bearbeiten das Bundeszentralamt
für Steuern (BZSt)5 und die Länderfinanzämter jährlich Tausende von Verdachtsfällen
2 In der EU-Terminologie ist von Mehrwertsteuer die Rede, auf die sich entsprechende die
Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht. Im nationalen deutschen Sprachgebrauch ist hingegen von Umsatzsteuer die Rede, mit
entsprechendem Bezug zum Umsatzsteuergesetz. Entsprechend lässt sich der Terminus
Mehrwertsteuerbetrug und Umsatzsteuerbetrug verwenden je nach dem auf welcher Ebene man sich befindet.
3 Taxation-Customs.ec.europa, 08.12.2022, VAT in the Digital Age (ViDA); https://taxation-customs.ec.eu-
ropa.eu/taxation/vat/vat-digital-age-vida_en (zuletzt abgerufen am 19.01.2026)
4 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union, C326/18,
26.10.2012, S. 6.
5 Bundeszentralamt für Steuern, Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung; www.bzst.de/DE/Behoerden/
Steuerstraftaten/UStBetrugsbekaempfung/ustbetrugsbekaempfung_node.html (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
über nationale Plattformen6. Auch das Bundesfinanzministerium hat in der
Vergangenheit bereits Maßnahmen ergriffen.7 Der EU-weite MwSt.-Betrug wird bereits durch
bilaterale Kooperationen und Eurofisc-Netzwerke verfolgt. So konnten bereits in der
Vergangenheit Fälle von EU-Steuerbetrug erfolgreich bekämpft werden.8
3. Bestehende EU-Mechanismen reichen aus
Eurofisc ermöglicht seit 2010 den spontanen Informationsaustausch zwischen 27
Mitgliedstaaten.9 Die EUStA und OLAF10 haben bereits indirekten Zugriff über nationale
Kanäle11 (vgl. EU, Euratom 2020/2223).12 Eine zentralisierte Erweiterung ist
redundant und übertrieben.
Der Europäische Rechnungshof kritisiert im Sonderbericht 08/2025 zwar Lücken beim
Einfuhrbetrug, betont aber, dass nationale Vereinfachungen (z. B. vereinfachte
Zollverfahren) priorisiert werden sollten, nicht EU-Zentralisierung.13
Eine zentralisierte EU-Lösung ist weder effizienter noch notwendiger als dezentrale
nationale Ansätze:
Unterschiedliche nationale Kontexte: MwSt.-Systeme variieren stark (z. B. 19-%-Satz
in Deutschland vs. 27 % in Ungarn). Ein einheitlicher EU-Zugang würde zu
Inkompatibilitäten führen und nationale Souveränität unterlaufen – ohne messbare Vorteile.
Grenzüberschreitender Betrug (ca. 10–20 % des Gesamtschadens) kann durch
verbesserte bilaterale Abkommen (z. B. via Eurojust) gelöst werden – ohne EU-weite
Datenzentralisierung.14
4. Risiken überwiegen Vorteile
Zentrale IT-Systeme erhöhen Cyberrisiken und Datenschutzprobleme (DSGVO,
Artikel 5). Nationale Behörden können sensiblere, kontextbezogene Analysen
durchführen. Die Verordnung schafft „Synergien zwischen Strafverfolgung und
Verwaltungsbehörden“, doch diese existieren bereits national (z. B. via deutsche
Staatsanwaltschaften und Finanzämter).15
6 Bundesministerium der Finanzen, BMF-Monatsbericht Oktober 2024, Verfolgung von Steuerstraftaten und
Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023, Ergebnisse der Steuerfahndung; S. 30 f.; www.bundesfinanzmi-
nisterium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-5-verfolgung-von-steuerstraf-
taten-2024.html (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
7 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF September 2022, Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs – Ausblick auf die Einführung eines elektronischen Meldesystems; www.bundesfinanzministe-
rium.de/Monatsberichte/2022/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-umsatzsteuerbetrug-elektronisches-mel-
desystem-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1
8 Beck-Aktuell, 27.11.2023, Europaweite Ermittlungen decken Millionenbetrug um Mehrwertsteuer auf;
https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/europaweite-ermittlungen-decken-mutma%C3%9Flichen-
millionenbetrug-auf (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
9 Taxation-Customs.ec.europa, Eurofisc; https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/vat/vat-and-administ-
rative-cooperation/eurofisc_en (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
10 OLAF, Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, OLAF-Verordnung; https://anti-fraud.ec.europa.eu/po-
licy/policies-prevent-and-deter-fraud/olaf-regulation_de (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
11 Deutscher Steuerberaterverband, Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt ihre Arbeit auf;
www.dstv.de/artikel-pool/die-europaische-staatsanwaltschaft-nimmt-ihre-arbeit-auf (zuletzt abgerufen am
19.01.2026).
12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2223&from=EN
13 Europäischer Rechnungshof, 08-2025, Sonderbericht, Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren: Die
finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt; www.eca.eu-
ropa.eu/ECAPublications/SR-2025-08/SR-2025-08_DE.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
14 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF September 2022, Bekämpfung des
Umsatzsteuerbetrugs – Ausblick auf die Einführung eines elektronischen Meldesystems; www.bundesfinanzministe-
rium.de/Monatsberichte/2022/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-umsatzsteuerbetrug-elektronisches-mel-
desystem-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 19.01.2026).
15 BMF-Monatsbericht November 2021, Kampf gegen Steuerhinterziehung, Steuergestaltung, Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung; www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/11/Inhalte/Kapitel-
2b-Schlaglicht/2b-kampf-gegen-steuerhinterziehung-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1;
Finanzverwaltung NRW, Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen, Task Force; www.fi-
nanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/lbf-nrw/schwerpunkte/task-force
5. Verhältnismäßigkeit verletzt
Die Maßnahme ist haushaltsschonend, aber sie zentralisiert sensible Daten unnötig,
was zu Kosten für nationale Anpassungen führen könnte, ohne proportionale EU-weite
Einsparungen. Bessere Alternativen wären die Stärkung von Eurofisc ohne EU-
StA/OLAF-Zugriffe. Aus alledem ergibt sich, dass der Vorschlag KOM(2025) 685
endg., Ratsdok. 15453/25, sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht.
III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin,
diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des
Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln.
Berlin, den 27. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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