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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)

dip / drucksache 27.01.2026 · WP 21 · 21/3838 · Antrag · Original ↗

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zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Antrag der Abgeordneten Rainer Groß, Kay Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Torben Braga, Christian Douglas, Jörn König, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Alexander Arpaschi, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Hauke Finger, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Edgar Naujok, Arne Raue, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene KOM(2025) 685 endg.; Ratsdok. 15453/25 hier: Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Der Bundestag wolle beschließen: In Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates vom 14. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (KOM(2025) 685 endg.) hinsichtlich des zentralisierten Zugangs der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu EU-weiten Mehrwert- respektive Umsatzsteuerdaten1 – nimmt der Deutsche Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon i. V. m. § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes an, mit der er die Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit rügt: I. Der Deutsche Bundestag rügt, dass der Vorschlag für die Änderung der oben genannten Verordnung über keine ausreichende Rechtsgrundlage verfügt, in nationale Hoheitsrechte eingreift und dabei 1 In der EU-Terminologie ist von Mehrwertsteuer die Rede, auf die sich entsprechende die Mehrwertsteuerrichtlinie mit entsprechenden Mehrwertsteuerdaten bezieht. Im nationalen deutschen Sprachgebrauch ist hingegen von Umsatzsteuer die Rede, mit entsprechendem Bezug zum Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuerdaten. Entsprechend lässt sich der Terminus Mehrwertsteuerdaten und Umsatzsteuerdaten verwenden, je nachdem, welchen Blickwinkel man einnimmt. Deutscher Bundestag Drucksache 21/3838 21. Wahlperiode 27.01.2026 praktisch keine Verbesserungen bewirkt. Er widerspricht sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und greift klar unangemessen in die Rechte von praktisch allen Unternehmen und Bürgern ein. Der Vorschlag zielt darauf ab, den direkten und zentralisierten Zugang der EUStA und des OLAF zu relevanten Mehrwertsteuerinformationen über EU-IT-Systeme wie das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), das Central Electronic System of Payment (CESOP) und das Transaction Network Analysis (TNA) zu regeln. Dies soll die Bekämpfung organisierten, grenzüberschreitenden Mehrwert- respektive Umsatzsteuerbetrugs2 verbessern, der jährlich Schaden in Milliardenhöhe verursacht. Die Maßnahme ist als Teil der ViDA-Initiative (VAT in the Digital Age)3 konzipiert und umfasst präzisierte Koordinationsmechanismen zwischen dem multilateralen Frühwarnsystem der Mitgliedstaaten zu Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges Eurofisc, den Mitgliedstaaten, der EUStA und dem OLAF, einschließlich spontaner und auf Anfrage erfolgender Informationsmeldungen bei Verdachtsfällen. Sie berücksichtigt Datenschutzstandards wie die DSGVO und baut auf bestehender IT-Infrastruktur auf. Trotz der lobenswerten Ziele – Schutz der finanziellen Interessen der EU und Effizienzsteigerung für Strafverfolgungsbehörden – verletzt der Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip, da die Ziele hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden können und eine EU-weite Zentralisierung weder notwendig noch effizienter ist. II. Rechtliche Grundlage und Begründung 1. Artikel 5 Absatz 3 EUV und Protokoll Nr. 2 AEUV Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die Union nur dann handeln, „[…] sofern und so weit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“4 und wenn, die Maßnahme den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht (Protokoll Nr. 2 AEUV). Der Vorschlag fällt in den Bereich der gemeinsamen Regelung des Binnenmarkts (Artikel 114 AEUV), wo Subsidiaritätsprüfungen besonders streng ausfallen müssen, da Steuerhoheit primär national ist (Artikel 113 AEUV). 2. Die Ziele können hinreichend auf nationaler Ebene erreicht werden Die Bekämpfung von Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerbetrug ist eine Kernaufgabe nationaler Finanz- und Strafverfolgungsbehörden, die bereits effektiv mit bestehenden Werkzeugen umgesetzt wird. Der Vorschlag ignoriert die Kompetenzen und Erfolge der Mitgliedstaaten. Nationale Systeme sind ausreichend. In Deutschland bearbeiten das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)5 und die Länderfinanzämter jährlich Tausende von Verdachtsfällen 2 In der EU-Terminologie ist von Mehrwertsteuer die Rede, auf die sich entsprechende die Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht. Im nationalen deutschen Sprachgebrauch ist hingegen von Umsatzsteuer die Rede, mit entsprechendem Bezug zum Umsatzsteuergesetz. Entsprechend lässt sich der Terminus Mehrwertsteuerbetrug und Umsatzsteuerbetrug verwenden je nach dem auf welcher Ebene man sich befindet. 3 Taxation-Customs.ec.europa, 08.12.2022, VAT in the Digital Age (ViDA); https://taxation-customs.ec.eu- ropa.eu/taxation/vat/vat-digital-age-vida_en (zuletzt abgerufen am 19.01.2026) 4 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), Amtsblatt der Europäischen Union, C326/18, 26.10.2012, S. 6. 5 Bundeszentralamt für Steuern, Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung; www.bzst.de/DE/Behoerden/ Steuerstraftaten/UStBetrugsbekaempfung/ustbetrugsbekaempfung_node.html (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). über nationale Plattformen6. Auch das Bundesfinanzministerium hat in der Vergangenheit bereits Maßnahmen ergriffen.7 Der EU-weite MwSt.-Betrug wird bereits durch bilaterale Kooperationen und Eurofisc-Netzwerke verfolgt. So konnten bereits in der Vergangenheit Fälle von EU-Steuerbetrug erfolgreich bekämpft werden.8 3. Bestehende EU-Mechanismen reichen aus Eurofisc ermöglicht seit 2010 den spontanen Informationsaustausch zwischen 27 Mitgliedstaaten.9 Die EUStA und OLAF10 haben bereits indirekten Zugriff über nationale Kanäle11 (vgl. EU, Euratom 2020/2223).12 Eine zentralisierte Erweiterung ist redundant und übertrieben. Der Europäische Rechnungshof kritisiert im Sonderbericht 08/2025 zwar Lücken beim Einfuhrbetrug, betont aber, dass nationale Vereinfachungen (z. B. vereinfachte Zollverfahren) priorisiert werden sollten, nicht EU-Zentralisierung.13 Eine zentralisierte EU-Lösung ist weder effizienter noch notwendiger als dezentrale nationale Ansätze: Unterschiedliche nationale Kontexte: MwSt.-Systeme variieren stark (z. B. 19-%-Satz in Deutschland vs. 27 % in Ungarn). Ein einheitlicher EU-Zugang würde zu Inkompatibilitäten führen und nationale Souveränität unterlaufen – ohne messbare Vorteile. Grenzüberschreitender Betrug (ca. 10–20 % des Gesamtschadens) kann durch verbesserte bilaterale Abkommen (z. B. via Eurojust) gelöst werden – ohne EU-weite Datenzentralisierung.14 4. Risiken überwiegen Vorteile Zentrale IT-Systeme erhöhen Cyberrisiken und Datenschutzprobleme (DSGVO, Artikel 5). Nationale Behörden können sensiblere, kontextbezogene Analysen durchführen. Die Verordnung schafft „Synergien zwischen Strafverfolgung und Verwaltungsbehörden“, doch diese existieren bereits national (z. B. via deutsche Staatsanwaltschaften und Finanzämter).15 6 Bundesministerium der Finanzen, BMF-Monatsbericht Oktober 2024, Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023, Ergebnisse der Steuerfahndung; S. 30 f.; www.bundesfinanzmi- nisterium.de/Monatsberichte/Ausgabe/2025/11/Inhalte/Kapitel-2-Analysen/2-5-verfolgung-von-steuerstraf- taten-2024.html (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 7 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF September 2022, Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs – Ausblick auf die Einführung eines elektronischen Meldesystems; www.bundesfinanzministe- rium.de/Monatsberichte/2022/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-umsatzsteuerbetrug-elektronisches-mel- desystem-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 8 Beck-Aktuell, 27.11.2023, Europaweite Ermittlungen decken Millionenbetrug um Mehrwertsteuer auf; https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/europaweite-ermittlungen-decken-mutma%C3%9Flichen- millionenbetrug-auf (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 9 Taxation-Customs.ec.europa, Eurofisc; https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation/vat/vat-and-administ- rative-cooperation/eurofisc_en (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 10 OLAF, Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, OLAF-Verordnung; https://anti-fraud.ec.europa.eu/po- licy/policies-prevent-and-deter-fraud/olaf-regulation_de (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 11 Deutscher Steuerberaterverband, Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt ihre Arbeit auf; www.dstv.de/artikel-pool/die-europaische-staatsanwaltschaft-nimmt-ihre-arbeit-auf (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2223&from=EN 13 Europäischer Rechnungshof, 08-2025, Sonderbericht, Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren: Die finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt; www.eca.eu- ropa.eu/ECAPublications/SR-2025-08/SR-2025-08_DE.pdf (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 14 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF September 2022, Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs – Ausblick auf die Einführung eines elektronischen Meldesystems; www.bundesfinanzministe- rium.de/Monatsberichte/2022/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-umsatzsteuerbetrug-elektronisches-mel- desystem-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 19.01.2026). 15 BMF-Monatsbericht November 2021, Kampf gegen Steuerhinterziehung, Steuergestaltung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2021/11/Inhalte/Kapitel- 2b-Schlaglicht/2b-kampf-gegen-steuerhinterziehung-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1; Finanzverwaltung NRW, Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen, Task Force; www.fi- nanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/lbf-nrw/schwerpunkte/task-force 5. Verhältnismäßigkeit verletzt Die Maßnahme ist haushaltsschonend, aber sie zentralisiert sensible Daten unnötig, was zu Kosten für nationale Anpassungen führen könnte, ohne proportionale EU-weite Einsparungen. Bessere Alternativen wären die Stärkung von Eurofisc ohne EU- StA/OLAF-Zugriffe. Aus alledem ergibt sich, dass der Vorschlag KOM(2025) 685 endg., Ratsdok. 15453/25, sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. III. Der Deutsche Bundestag bittet seine Präsidentin, diesen Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates zu übermitteln. Berlin, den 27. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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