Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 675/25
14.11.25
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten
Informationen auf EU-Ebene
COM(2025) 685 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an
den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 719/09 = AE-Nr. 090712
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 14.11.2025
COM(2025) 685 final
2025/0348 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-
Ebene
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag wird der Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Mehrwertsteuerdaten, die gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates1 auf EU-Ebene ausgetauscht werden, geregelt.
Das Ziel besteht darin, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates2
(im Folgenden „EUStA-Verordnung“), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/20133 (im
Folgenden „OLAF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer zu sorgen.
Mit diesem Vorschlag wird das dringende Problem der Bekämpfung des
innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrugs angegangen. Die durch
innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug4 entstandenen
Mehrwertsteuerausfälle wurden im Jahr 2023 auf einen jährlichen Betrag zwischen
12,5 Mrd. EUR und 32,8 Mrd. EUR geschätzt5. Im Jahr 2023 deckte Eurofisc betrügerische
Missing-Trader-Geschäfte in Höhe von 12,7 Mrd. EUR auf, was etwa 2,5 Mrd. EUR an
Mehrwertsteuerausfällen entspricht (bei Anwendung eines Mehrwertsteuersatzes von 20 %).
Dass angesichts der von Eurofisc aufgedeckten 2,5 Mrd. EUR die durch Missing-Trader-
Mehrwertsteuerbetrug verursachten Mehrwertsteuerausfälle vorsichtig auf 12,5 Mrd. EUR
geschätzt werden, deutet darauf hin, dass die an der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug
auf EU-Ebene beteiligten Akteure – wie Eurofisc, die EUStA und das OLAF – diese Lücke
wirksamer schließen könnten. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug wird größtenteils
durch die organisierte Kriminalität begangen, wobei eine kleine Zahl von Netzwerken für die
überwiegende Mehrheit der Fälle verantwortlich ist. Nach Angaben von Europol und des
1 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268
vom 12.10.2010, S. 1).
2 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1).
3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)
4 Bei dieser Art von Betrug wird die Mehrwertsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
ausgenutzt. Die sogenannten „Missing Trader“ („verschwundene Händler“) erwerben Waren, ohne die
Mehrwertsteuer direkt zu verbuchen. Die auf die anschließenden Inlandsverkäufe erhobene
Mehrwertsteuer müsste eigentlich erklärt und an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats abgeführt
werden. Die „Missing Traders“ stellen den Käufern die Mehrwertsteuer in Rechnung, ohne den Betrag
jedoch an die Steuerbehörden abzuführen. In komplexeren Fällen von Missing-Trader-
Mehrwertsteuerbetrug, dem sogenannten Karussellbetrug, werden Waren über eine Reihe von
Unternehmen gekauft und verkauft, bevor sie in einem anderen Mitgliedstaat erneut verkauft werden.
Der erste Verkäufer in der inländischen Kette ist der „Missing Trader“. Der letzte Verkäufer, der diese
Waren an einen anderen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, beantragt und erhält
eine Erstattung von Mehrwertsteuer, die nie gezahlt wurde.
5 Mehrwertsteuerlücke – Europäische Kommission.
Europäischen Rechnungshofs6 stehen rund 2 % der organisierten kriminellen Vereinigungen
hinter 80 % des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs, der
jährliche Mehrwertsteuerausfälle von schätzungsweise 40 Mrd. EUR bis 60 Mrd. EUR
verursacht. Der Europäische Rechnungshof fordert daher in seinem Bericht ein gemeinsames
und multidisziplinäres Vorgehen, um den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug
wirksam zu bekämpfen7.
Gemäß der EUStA-Verordnung ist die EUStA für die strafrechtliche Untersuchung und
Verfolgung von Straftaten zuständig, die gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne
der Richtlinie (EU) 2017/1371 (im Folgenden „Richtlinie über den Schutz der finanziellen
Interessen der Union“)8 gerichtet sind, wozu auch schwerer grenzüberschreitender
Mehrwertsteuerbetrug mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR gehört.
Strafrechtliche Ermittlungen bei grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug erfordern
einen raschen und wirksamen Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen. Jede Verzögerung
bei der Analyse der einschlägigen Informationen ermöglicht es den Betrügern, Beweismittel
oder Vermögenswerte verschwinden zu lassen und sich so der Strafverfolgung und
Verurteilung zu entziehen, und verringert die Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Beträge
beigetrieben werden. Mit den Änderungen wird sichergestellt, dass die auf EU-Ebene
verfügbaren einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen von der EUStA rasch abgerufen
werden können.
Die EUStA kann unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in
vergleichbaren Fällen gelten, auf Informationen zugreifen, die in Datenbanken von
Strafverfolgungsbehörden und Registern anderer nationaler Behörden gespeichert sind
(Artikel 43 Absatz 1), sowie auf Informationen in Datenbanken der Organe, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union (Artikel 43 Absatz 2). Allerdings wird die EUStA in der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nicht ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus werden mit der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 IT-Systeme für den automatisierten Zugang zu einschlägigen
Informationen eingerichtet, die aus nationalen Datenbanken abgerufen werden, aber nicht auf
EU-Ebene gespeichert sind (z. B. Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem, MIAS), oder
die auf EU-Ebene gespeichert sind, aber von nationalen Behörden übermittelt werden und nur
von diesen abgerufen werden können (z. B. Zentrales elektronisches
Zahlungsinformationssystem, CESOP). Auf diese Informationen können nur die nationalen
Behörden, nicht aber die Kommission zugreifen. Da Mehrwertsteuerdaten personenbezogene
Daten enthalten, müssen ihre Verarbeitung und der Zugang zu ihnen gesetzlich klar und
vorhersehbar geregelt sein. Daher erhält die EUStA derzeit dezentral über die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen (Artikel 43 Absatz 1 der EUStA-
Verordnung). Diese Art des Zugangs hindert die EUStA womöglich daran, ihre Ermittlungen
mit der erforderlichen Schnelligkeit und Wirksamkeit durchzuführen.
Gemäß der OLAF-Verordnung ist das OLAF zuständig für die Bekämpfung von Betrug,
Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Europäischen Union, was die im Haushaltsplan der Europäischen Union
6 Ziffer 93 in: Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind
erforderlich.
7 Sonderbericht 08/2025 des Europäischen Rechnungshofs, „Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren – Die
finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“, und
Sonderbericht 24/2015, Empfehlung 12.
8 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
erfassten Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände einschließt. Der EuGH befand
(C-105/149), dass die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen der Union
umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den
Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage
ergeben.
Die OLAF-Verordnung sieht vor, dass das OLAF Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich
welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt erhält, soweit dies
zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen
rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist.
Gemäß derselben Verordnung hat das OLAF vor der Einleitung einer Untersuchung das Recht
auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen
Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist. Schließlich übermitteln die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus
unverzüglich alle sonstigen als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke oder
Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sieht den Zugang des OLAF zu IT-Systemen mit
einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
nicht ausdrücklich vor. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission und den
Mitgliedstaaten empfohlen, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die dem
Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf
nationaler und EU-Ebene im Wege stehen, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das
OLAF „Zugang zu MIAS- und Eurofisc-Daten“ haben sollte. Darüber hinaus stellte der
Europäische Rechnungshof im Jahr 2025 fest, dass in Bezug auf Mehrwertsteuerbetrug bei
Einfuhren und die Zusammenarbeit zwischen EU-Einrichtungen die Rechtsvorschriften über
die gemeinsame Nutzung von Daten und den Informationsaustausch die Zusammenarbeit
zwischen Eurofisc und dem OLAF nach wie vor behindern und zu langwierigen Verfahren
führen, die die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF und der EUStA zu
Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigen10.
Daher sind die Mitgliedstaaten sowohl gemäß der EUStA-Verordnung als auch gemäß der
OLAF-Verordnung bereits dazu verpflichtet, sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen –
aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlichen Mitteln – zu übermitteln, die die
EUStA und das OLAF zur Ausübung ihres jeweiligen Mandats benötigen. Außerdem sieht die
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einen zentralisierten EU-weiten Austausch von
Mehrwertsteuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor, der hauptsächlich innerhalb
des Eurofisc-Netzes und über IT-Systeme der EU (wie MIAS und CESOP, die beide
9 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Strafverfahren gegen Ivo Taricco
u. a., Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cuneo, Vorlage zur Vorabentscheidung –
Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte – Art. 325 AEUV – Nationale Regelung, die absolute
Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können – Potenzielle
Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht des nationalen Gerichts,
jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten
beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen, C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555.
10 Sonderbericht 08/2025 des Europäischen Rechnungshofs, „Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren – Die
finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“, und
Sonderbericht 24/2015, Empfehlung 12.
innerhalb von Eurofisc genutzt werden) erfolgt. Eurofisc und die IT-Systeme der EU wurden
in die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufgenommen, um der zunehmenden Notwendigkeit
gerecht zu werden, innergemeinschaftlichen Betrug und Mehrwertsteuerbetrug im
elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen, bei denen definitionsgemäß mehrere
Mitgliedstaaten betroffen sind. Bei der Bekämpfung dieser Art von Betrug durch bilateralen
Austausch werden grenzüberschreitende Betrugsfälle zu langsam aufgedeckt.
Der multilaterale Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten
erfolgt im Wesentlichen auf zwei Ebenen: 1) durch den Austausch nationaler Risikoanalysen
innerhalb des Eurofisc-Netzes und 2) durch den automatisierten Zugang zu
Mehrwertsteuerinformationen über IT-Systeme der EU wie MIAS und CESOP. Die erste
Ebene ermöglicht es den Steuerbehörden, die Ergebnisse nationaler Risikoanalysen
auszutauschen, Feedback zu geben und die Risiken potenzieller betrügerischer Praktiken auf
EU-Ebene zu analysieren. Die zweite Ebene ist entscheidend für den Zugang der
Steuerbehörden zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene, damit sie ihre eigene
Risikoanalyse durchführen oder das Ergebnis der Risikoanalyse überprüfen können, sowie für
die Eurofisc-Risikoanalyse. Die derzeitige Rechtsgrundlage erlaubt es auf EU-Ebene
lediglich, dass die Mitgliedstaaten Mehrwertsteuerinformationen den Steuerverwaltungen
zugänglich machen. An der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wurden keine Änderungen
vorgenommen, die den Zugang der EUStA und des OLAF zu diesen Informationen auf EU-
Ebene vereinfachen und ihnen ein Instrument zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Betrugsbekämpfung an die Hand geben würden. Die EUStA und das OLAF benötigen den
Zugang zu Informationen auf EU-Ebene, damit sie betrügerische von legalen Umsätzen
unterscheiden und Untersuchungen entlang der gesamten Betrugskette durchführen können.
Dies erfordert den Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene. Im Rahmen der
derzeitigen Praxis müssen die EUStA und das OLAF ihr Mandat im Bereich der
Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene ausüben, indem sie mit den Steuerbehörden bilateral auf
nationaler Ebene zusammenarbeiten. Wenn die EUStA und das OLAF einen EU-Betrugsfall
untersuchen, können sie Informationen zur Identifizierung der betrügerischen
Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat und Informationen über
die betrügerischen Umsätze in diesem Mitgliedstaat nur erlangen, indem sie sich an eine
nationale Behörde dieses Mitgliedstaats wenden. Im derzeitigen Szenario müssen die EUStA
und das OLAF diese bilaterale Zusammenarbeit bei jedem Mitgliedstaat, der ihrer
Einschätzung nach von einem Betrugsfall betroffen ist, einzeln in die Wege leiten und
gegebenenfalls erneut auf dieselben Mitgliedstaaten zurückkommen, wenn neue verdächtige
Steuerpflichtige ermittelt werden. Dieses langwierige und umständliche Verfahren ist nicht
mit den Erfordernissen von Untersuchungen vereinbar, die innergemeinschaftlichen
Mehrwertsteuerbetrug in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. Die jüngsten Ermittlungen der
EUStA, die mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten betrafen11, zeigen, dass die Bekämpfung
11 Der von der EUStA geführte Ermittlungskomplex „Midas“ betreffend einen groß angelegten
Mehrwertsteuerbetrug, der sich über 17 Länder erstreckt und einen geschätzten Schaden in Höhe von
195 Mio. EUR verursacht hat (Germany: Fourth person convicted in large-scale VAT fraud
investigation Midas | European Public Prosecutor’s Office). Die von der EUStA unter dem Codenamen
„Calypso“ durchgeführte Ermittlung hat kriminellen Netzen, die den EU-Markt mit illegal aus China
eingeführten Waren überschwemmen und dabei Zölle und Mehrwertsteuer hinterziehen, einen schweren
Schlag versetzt. Die Ermittlung erstreckt sich auf 14 Länder. Der Gesamtschaden der untersuchten
kriminellen Aktivitäten wird derzeit auf rund 700 Mio. EUR geschätzt: mehr als 250 Mio. EUR an
hinterzogenen Zöllen, die vollständig dem EU-Haushalt entgangen sind, und knapp 450 Mio. EUR an
nicht entrichteter Mehrwertsteuer, die in Teilen sowohl dem EU-Haushalt als auch den nationalen
Haushalten der Mitgliedstaaten entgangen sind (Investigation „Calypso“: EPPO strikes criminal
networks flooding EU with fraudulent Chinese imports | European Public Prosecutor’s Office).
des Mehrwertsteuerbetrugs in der EU von einem EU-weiten Zugang zu
Mehrwertsteuerinformationen nur profitieren kann. Je eher die EUStA und das OLAF ein
vollständiges Bild eines Betrugsfalls aus EU-Perspektive erhalten, desto früher können sie
den Betrug unterbinden. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, diese Mängel mithilfe einer
begrenzten Änderung zu beheben, indem der EUStA und dem OLAF eine direkte und
optimierte Kommunikation mit Eurofisc ermöglicht und ein genau definierter, direkter und
zentraler Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen verschafft wird, die im
Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Mandat im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung stehen,
und zwar unbeschadet der bestehenden Zugangsrechte, die sich aus der EUStA-Verordnung
und der OLAF-Verordnung ergeben.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Pakets „Mehrwertsteuer
im digitalen Zeitalter“, das bereits in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar ist12. Das
Paket sieht die Einrichtung eines Systems für den zentralisierten Austausch und die zentrale
Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und von
Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung (zentrales Mehrwertsteuer-
Informationsaustauschsystem – MIAS) vor. Mit einer rechtlichen Änderung wird der Zugang
der EUStA und des OLAF zu den zentralen MIAS-Informationen eingeführt, sobald die
Rechtsvorschriften des Pakets anwendbar sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 regelt den Austausch von Informationen über
grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
über das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem (CESOP). Daher befasst sich
dieser Vorschlag auch mit dem Zugang der EUStA und des OLAF zum CESOP.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der laufenden Überprüfung der
Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU, die darauf abzielt, Aufgaben, Zuständigkeiten und
die Koordinierung zwischen den verschiedenen EU-Akteuren, die für die Verhütung,
Untersuchung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU
zuständig sind, zu straffen, was auch den effizienten Austausch von Daten und Erkenntnissen
einschließt. Er steht im Einklang mit dem Weißbuch zur Überprüfung der
Betrugsbekämpfungsarchitektur13. In dem Weißbuch wird insbesondere hervorgehoben, dass
die Betrugsbekämpfung durch einen stärkeren Fokus auf eine bessere
Informationsgewinnung, einen verbesserten Zugang zu Daten, bessere Synergien beim
Einsatz kriminalpolizeilicher und administrativer Ermittlungsinstrumente sowie eine bessere
Zusammenarbeit gestärkt werden kann. Weiter wird in dem Weißbuch darauf hingewiesen,
dass es sinnvoll sein könnte, Regelungen einzuführen, die der EUStA und dem OLAF den
Informationsaustausch mit Eurofisc ermöglichen, und ihnen zentralisierten Zugang zu
einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen zu gewähren.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur
Errichtung der EUStA und zur Festlegung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Straftaten zum
12 Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2025/517,
25.3.2025).
13 COM(2025) 546 final.
Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie über den Schutz der
finanziellen Interessen der Union, einschließlich grenzüberschreitender Fälle von
Mehrwertsteuerbetrug mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Beschluss 1999/352/EG der Kommission14 zur
Errichtung des OLAF und zur Festlegung seiner Befugnisse zur Durchführung von
Verwaltungsuntersuchungen, die dazu dienen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und
allen anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Gemeinschaften zu verstärken, sowie seiner Befugnisse bei allen sonstigen Tatsachen oder
Handlungen, die Verstöße gegen Gemeinschaftsbestimmungen darstellen.
Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit „ProtectEU – einer Europäische Strategie für die
innere Sicherheit“15, indem er eine bessere Nutzung sowohl strafrechtlicher als auch
administrativer Mittel, die Interoperabilität von IT-Systemen und eine bessere
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität ermöglicht.
Er ist kohärent mit der Möglichkeit einer künftigen besseren Zusammenarbeit zwischen
Europol und Eurofisc im Rahmen der umfassenden Bewertung der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates und im Rahmen der Überarbeitung des Mandats von Europol, die in
ProtectEU vorgesehen ist.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten, d. h. der DSGVO16 und der für die Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union geltenden Verordnung (EU) 2018/1725, sowie mit der
eigenständigen Datenschutzregelung in Kapitel VIII der EUStA-Verordnung17.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf der Grundlage
von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Laut
diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach
Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.
14 Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802) (ABl. L 136 vom
31.5.1999, S. 20).
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die
innere Sicherheit“, COM(2025) 148 final.
16 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
17 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Modalitäten, nach denen die EUStA und das OLAF die im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates (d. h. auf Unionsebene) ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten erhalten
sollten, können nicht ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten oder mithilfe
nichtlegislativer Instrumente festgelegt werden. Dies kann nur durch eine Präzisierung der
einschlägigen Rechtsgrundlage auf Unionsebene erfolgen. Daher ist es erforderlich, dass die
Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorschlägt.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag sieht nur eine sehr gezielte Änderung des derzeitigen Rechtsrahmens für die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vor, durch die
lediglich Elemente ergänzt werden, die notwendig sind, um der EUStA und dem OLAF den
Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen zu ermöglichen, die entsprechend den Regelungen
für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
ausgetauscht werden. Es wird erwartet, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen positiv auf
die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken werden, da Rechtsunsicherheiten
beseitigt werden, die derzeit eine effiziente Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF
auf EU-Ebene behindern. Die neuen Bestimmungen würden den nationalen Behörden keine
erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, mit Ausnahme bestimmter IT-Entwicklungen
für die EUStA, das OLAF und die Kommission. Selbst in diesen Fällen wären die anfallenden
Entwicklungskosten sehr niedrig. Auswirkungen auf Unternehmen wird es nicht geben.
In Bezug auf die EUStA gehen die neuen Bestimmungen nicht über das hinaus, was
unbedingt erforderlich ist, um der EUStA Zugang zu den im Rahmen der Instrumente für die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten zu erteilen,
damit sie bei der Untersuchung und Verfolgung von grenzüberschreitendem
Mehrwertsteuerbetrug effizienter vorgehen und den Kampf gegen kriminelle Vereinigungen
verstärken kann. Eine Regelung, dank der die EUStA Informationen über
Mehrwertsteuerbetrug auf Unionsebene erhalten kann, anstatt Daten von jeder zuständigen
Behörde der Mitgliedstaaten getrennt einzuholen, ist erforderlich, damit die EUStA bei
Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU)
2017/137118 und insbesondere bei schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug
effiziente Ermittlungen durchführen und eine wirksame Strafverfolgung ausüben kann.
In Bezug auf das OLAF gehen die neuen Bestimmungen nicht über das hinaus, was unbedingt
erforderlich ist, um dem OLAF die im Rahmen der Instrumente der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten zugänglich zu machen, damit das
Amt bei seinen Verwaltungsuntersuchungen von Betrug, Korruption und sonstigen
rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie
von sonstigen Tatsachen oder Handlungen, die Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften
darstellen, effizienter vorgehen kann.
Die EUStA und das OLAF werden in die Lage versetzt, einschlägige
Mehrwertsteuerinformationen über ein sicheres Kommunikationsnetz, wie das derzeit für den
Informationsaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden genutzte Netz, zu erhalten. Das
Netz sollte alle erforderlichen Sicherheitsmerkmale (einschließlich der Verschlüsselung von
Informationen) bieten. In dem vorliegenden Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass die in
18 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
der EUStA-Verordnung, der OLAF-Verordnung und den europäischen
Datenschutzvorschriften festgelegten Garantien weiterhin gelten werden. Der allgemeine
Zweck des Austauschs und der Analyse mehrwertsteuerrelevanter Informationen steht im
Einklang mit dem Mandat der EUStA und des OLAF zur Betrugsbekämpfung. Die
Betrugsbekämpfung ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der EU und
ihrer Mitgliedstaaten.
• Wahl des Instruments
Zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ist eine Verordnung des Rates
erforderlich.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2025 erfolgte eine Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates.
Insgesamt bewerteten die Mitgliedstaaten die eingeführten rechtlichen und praktischen
Rahmenbedingungen positiv. In dem evaluierten Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden wird die EUStA nicht ausdrücklich erwähnt. Ein zentrales Ergebnis der
Bewertung war, dass die nicht ausdrückliche Erwähnung der EUStA in der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates zu einer nicht optimalen interinstitutionellen Zusammenarbeit führt,
was die wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beeinträchtigt. Die Bewertung
ergab auch, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehenen Instrumente der
Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und OLAF nicht wirksam sind.
• Konsultation der Interessenträger
Während der Bewertung und im Vorfeld dieses Vorschlags wurden die Interessenträger
umfassend konsultiert. Im Rahmen der Evaluierung befragte die Kommission die für die
Zusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer zuständigen nationalen Behörden und andere
Interessenträger. Im Jahr 2023 wurde den Mitgliedstaaten ein Fragebogen übermittelt, den alle
Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten beantworteten. Die Mitgliedstaaten wurden
unter anderem zur Zusammenarbeit zwischen der EUStA und Eurofisc und zum Zugang der
EUStA zu Mehrwertsteuerdaten befragt. Die Mitgliedstaaten äußerten sich im Allgemeinen
positiv zur Änderung des Rechtsrahmens in Bezug auf die EUStA, wiesen jedoch auf die
Schwierigkeiten hin, die sich daraus ergeben, dass nicht alle Mitgliedstaaten an der EUStA
beteiligt sind, sowie auf die Notwendigkeit, dass die EUStA im Rahmen ihrer laufenden
Ermittlungen Zugang zu Mehrwertsteuerdaten erhält. Die Stellungnahmen der
Interessenträger sind in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeflossen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen erfolgte durch umfassende Konsultationen
der Interessenträger, darunter die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sowie Vertreter von Eurofisc, des OLAF und der
EUStA.
• Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, um die Kohärenz
zwischen der EUStA-Verordnung, der OLAF-Verordnung und der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates sicherzustellen. Einige Mitgliedstaaten teilen ihre eigenen
Informationen, die auch im Rahmen des Eurofisc-Netzes ausgetauscht werden, bereits mit der
EUStA und dem OLAF auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften sowie der
EUStA- und der OLAF-Verordnung. Dieses einzelstaatliche Vorgehen ohne Koordinierung
auf EU-Ebene verschafft der EUStA und dem OLAF jedoch nur lückenhafte Informationen
und somit einen unvollständigen Überblick über die größer angelegten Betrugsfälle in der EU.
Mehrwertsteuerbetrug in der EU wird zunehmend auf EU-weiter Ebene organisiert, und die
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wurde entsprechend geändert, um den Mitgliedstaaten das
rechtliche Instrument für ein EU-weites Vorgehen an die Hand zu geben. Ein Zugang der
EUStA und des OLAF zu diesen neuen EU-Instrumenten für den Informationsaustausch, die
nur im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Verfügung stehen, war jedoch nicht
vorgesehen. Der Zugang zu diesen rechtlichen Mitteln ist für die EUStA unerlässlich, um
strafrechtliche Ermittlungen durchführen und Mehrwertsteuerbetrugsnetze wirkungsvoll
zerschlagen zu können. Dies ist angesichts des bestehenden Handlungsbedarfs, auf den die
EUStA in ihrem Jahresbericht 202419 hingewiesen hat, besonders dringend. Die EUStA macht
Fortschritte bei der Zerschlagung organisierter krimineller Gruppen, die
grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug begehen, und jede Verzögerung bei der
Aktualisierung der Verordnung wird in den Mitgliedstaaten zu erheblichen Verlusten durch
entgangene Mehrwertsteuereinnahmen führen. Ebenso sollte das OLAF, wie der Europäische
Rechnungshof in seinem Sonderbericht 08/2025 über Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren
und in seinem Sonderbericht 24/2015 über innergemeinschaftlichen Betrug (Empfehlung 12)
festgestellt hat, Zugang zu MIAS- und Eurofisc-Informationen erhalten, da dies für die
Stärkung einer wirksamen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer von
entscheidender Bedeutung ist.
Die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist die einzige praktikable Maßnahme, um
der EUStA und dem OLAF Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene zu
verschaffen. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind vernachlässigbar, da der Zugang über
die bestehende IT-Infrastruktur gewährt würde. Auswirkungen auf die Bürgerinnen und
Bürger sowie auf Unternehmen wird es nicht geben.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des „One-in-one-out“-Grundsatzes hat sich die Kommission verpflichtet, neue
Belastungen, die sich aus Legislativvorschlägen ergeben, durch eine Verringerung bereits
bestehender Belastungen in demselben Politikbereich auszugleichen, sodass die negativen
Auswirkungen für Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger begrenzt sind. Der
Ausgleich betrifft den Verwaltungsaufwand und nicht unbedingt Anpassungskosten (z. B. die
für Modernisierungen erforderlichen Investitionen). Dieser Vorschlag hat keine
Auswirkungen auf Unternehmen oder die Bürgerinnen und Bürger, womit dem „One-
inone-out“-Grundsatz Genüge getan ist.
Der Vorschlag ermöglicht den Einsatz digitaler Technologien und stützt sich auf bestehende
IT-Kommunikationsmittel (Digital Check).
• Grundrechte
Der Vorschlag betrifft den Austausch und die Verarbeitung von mehrwertsteuerbezogenen
Informationen und personenbezogenen Daten durch die EUStA und das OLAF. Die
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)20 enthält eine weit gefasste Definition
19 2024 Annual Report: EPPO leading the charge against EU fraud, 3. März 2025.
20 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
personenbezogener Daten, die alle Informationen umfassen, die sich auf eine identifizierte
oder identifizierbare Person beziehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann.
Daher enthalten die für die Betrugsbekämpfung relevanten Daten Informationen, die in den
Anwendungsbereich der DSGVO und der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten
gemäß der Charta der Grundrechte21 fallen. In der DSGVO sind die Grundsätze und Rechte
betroffener Personen festgelegt, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu
beachten sind. Wie in Abschnitt 1 erläutert, ist es angesichts des Umfangs und der
Komplexität des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich, dass die EUStA
und das OLAF Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene abrufen können, um ihrem
Mandat nachzukommen. Darüber hinaus ist die Einholung von Mehrwertsteuerinformationen
auf EU-Ebene verhältnismäßig, da sich diese auf mutmaßliche Fälle von
Mehrwertsteuerbetrug und die entsprechenden Ermittlungen beziehen22.
Die EUStA-Verordnung enthält eine eigenständige Datenschutzregelung für die Verarbeitung
operativer personenbezogener Daten, und die OLAF-Verordnung enthält spezifische
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den EU-
Datenschutzstandards, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725. Die von der EUStA
verwendeten personenbezogenen Daten – insbesondere Daten im Zusammenhang mit
strafrechtlichen Ermittlungen – müssen rechtmäßig und nach Treu und Glauben verarbeitet
werden und dürfen nur für festgelegte, rechtmäßige Zwecke erhoben werden. Die EUStA-
Verordnung enthält Beschränkungen für die Vorratsdatenspeicherung sowie angemessene
Sicherheitsmaßnahmen und garantiert den betroffenen Personen Rechte wie das Recht auf
Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, wobei aufgrund der
Art der Tätigkeit der EUStA gewisse Einschränkungen gelten. Auch eine unabhängige
Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ist vorgesehen, um die
Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen sicherzustellen. Auch das OLAF unterliegt als
Dienststelle der Europäischen Kommission der Verordnung (EU) 2018/1725 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 und somit den
Aufsichtsbefugnissen des EDSB.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird für die EUStA, das OLAF und die Kommission begrenzte Kosten mit
sich bringen, die dadurch entstehen, dass die bestehenden Informationssysteme so anzupassen
sind, dass der Informationsaustausch und der Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen
ermöglicht wird. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen dieses Vorschlags
im Einzelnen dargelegt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Der mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates eingesetzte
Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Standing Committee
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text
von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
22 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725.
on Administrative Cooperation, SCAC) wird sich mit Fragen der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten, dem OLAF und der EUStA befassen.
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird der Eurofisc-Vorsitzende diesem
Ausschuss jährlich einen Bericht über alle Eurofisc-Tätigkeiten, einschließlich des
Austauschs mit der EUStA und dem OLAF, vorlegen. Um zu bewerten, inwiefern die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -
vermeidung dient, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 49 zudem
sämtliche verfügbaren Informationen übermitteln, die für die Anwendung der Verordnung
sachdienlich sind, unter anderem Jahresstatistiken zu der Zahl der Zugriffe der EUStA und
des OLAF auf die Informationen. Auf der Grundlage dieser Nachweise wird die Anwendung
der Verordnung alle fünf Jahre überprüft.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
a) In Artikel 36 Absatz 2a wird festgelegt, dass die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatoren der EUStA spontan jeden Hinweis auf einen
Betrugsverdacht mitteilen müssen, der sich aus den von den Mitgliedstaaten
ausgetauschten Informationen über grenzüberschreitenden
Mehrwertsteuerbetrug ergibt und in die Zuständigkeit der EUStA fallen könnte.
In Artikel 36 Absatz 2b wird festgelegt, dass die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatoren der EUStA auf Anfrage alle für die Ermittlungen
der EUStA zu Mehrwertsteuerbetrug relevanten Informationen übermitteln
müssen.
b) In Artikel 36 Absatz 2c wird festgelegt, dass die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF jeden Hinweis auf einen
Betrugsverdacht mitteilen müssen, der sich aus den von den Mitgliedstaaten
ausgetauschten Informationen über grenzüberschreitenden
Mehrwertsteuerbetrug ergibt und in den Aufgabenbereich des OLAF fällt,
sofern das nationale Recht dem nicht entgegensteht. In Artikel 36 Absatz 2d
wird festgelegt, dass die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF auf
Anfrage alle für das Mandat Aufgaben des OLAF relevanten Informationen
übermitteln müssen, sofern das nationale Recht dem nicht entgegensteht.
c) In Artikel 36 Absätze 2a bis 2d wird festgelegt, dass der Zugang zu von den
Mitgliedstaaten erhobene Daten gewährt wird, jedoch nicht zu Daten, die
Eurofisc nach Artikel 36 Absatz 3 von Europol erhalten hat.
d) In Kapitel XIII „BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN
ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND
AGENTUREN DER UNION“ wird in Artikel 49a festgelegt, dass die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA zentralisierten Zugang
für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen über die IT-
Systeme der EU für die Zwecke der Untersuchung bestimmter Straftaten im
Sinne des Artikels 4 der EUStA-Verordnung gewähren müssen. Der Zugang
wird Europäischen Staatsanwälten, Delegierten Europäischen Staatsanwälten
und ausgewähltem Personal der EUStA gewährt, die über eine persönliche
Nutzerberechtigung verfügen. Dieser Zugang bezieht sich auf die in
Artikel 49a genannten Informationen und umfasst nicht den Zugang zu den von
den Eurofisc-Verbindungsbeamten angewandten Risikoindikatoren und -
prozessen. Der Zugang beschränkt sich auf gezielte Abfragen auf der
Grundlage bestimmter Datenkategorien, die in einem Durchführungsrechtsakt
festgelegt werden, und für die Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung
bestimmter mutmaßlicher Straftaten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung
(EU) 2017/1939, d. h. der Zugang gilt nicht für stichprobenartige Abfragen.
e) In Artikel 49b desselben Kapitels wird festgelegt, dass die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF zentralisierten Zugang für gezielte
Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen über die IT-Systeme der EU
für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von Untersuchungen
entsprechend den Aufgaben des OLAF gewähren müssen. Der Zugang wird
ermächtigten Bediensteten des OLAF gewährt, die über eine persönliche
Nutzerberechtigung verfügen. Dieser Zugang bezieht sich auf die in
Artikel 49a genannten Informationen und umfasst nicht den Zugang zu den von
den Eurofisc-Verbindungsbeamten angewandten Risikoindikatoren und -
prozessen. Der Zugang beschränkt sich auf gezielte Abfragen auf der
Grundlage bestimmter Datenkategorien, die in einem Durchführungsrechtsakt
festgelegt werden, und für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von
Untersuchungen entsprechend den Aufgaben des OLAF im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, d. h. der Zugang gilt
nicht für stichprobenartige Abfragen.
Die Bestimmungen in Artikel 49a und 49b regeln den Zugang der EUStA und des OLAF
a) zu Informationen über Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und
innergemeinschaftliche Umsätze über das Mehrwertsteuer-
Informationsaustauschsystem (MIAS) (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis
c),
b) zu einschlägigen Informationen über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren über
das Surveillance-System (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f in Bezug auf
Einfuhren nach der (I)OSS-Regelung und den Zollverfahren 42/63),
c) zu Zahlungsinformationen über das CESOP-System (Artikel 24b Absatz 3).
Aus Gründen der Kohärenz werden in die Artikel 21 und 24d Verweise auf den Zugang der
EUStA und des OLAF gemäß den Artikeln 49a und 49b aufgenommen.
Da die Spezifikationen der einschlägigen IT-Systeme keine zentralen Komponenten auf EU-
Ebene umfassen und ihre Anpassung technische Implikationen für die nationalen Behörden
hätte, erhalten die EUStA und das OLAF gemäß dem geänderten Artikel 36 die Möglichkeit,
Informationen, die die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer und die Sonderregelung
für Kleinunternehmen (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und g) betreffen, über Eurofisc
einzuholen.
Die Rechtsvorschriften werden zum 1. Juli 2030 angepasst, um dem zentralen MIAS
Rechnung zu tragen, das zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen und das bisherige MIAS
ersetzen wird. Aus Gründen der Kohärenz wird in Artikel 24k ein Verweis auf den Zugang
der EUStA und des OLAF gemäß den Artikeln 49a und 49b aufgenommen.
2025/0348 (CNS)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-
Ebene
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates3 sind die Vorschriften für die
Speicherung und den elektronischen Austausch bestimmter Informationen im
Mehrwertsteuerbereich für die Zwecke der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer,
der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf
innergemeinschaftliche Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs
festgelegt. Nicht geregelt dagegen ist, wie die Europäische Staatsanwaltschaft
(EUStA) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
2017/1939 des Rates4 oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 auf diese Informationen
zugreifen können.
1 ABl. C, , S. .
2 ABl. C, , S. .
3 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268
vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
4 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
5 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(2) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem
Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche
Straftaten – einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs – melden,
für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und
3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug
betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss
von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des
Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit die EUStA über
Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und ihr Mandat
ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Modalitäten festzulegen, nach
denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung
(EU) Nr. 904/2010 genannten Eurofisc-Netzwerks Verdachtshinweise und
gegebenenfalls präzise Informationen zu Mehrwertsteuerbetrug melden können.
Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939
in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und
die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige
Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen
die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen von Eurofisc auf deren Ersuchen
Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollten.
(3) Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 können Delegierte
Europäische Staatsanwälte – unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem
Recht in vergleichbaren Fällen gelten – sachdienliche Informationen erhalten, die in
nationalen Datenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden
gespeichert sind. Darüber hinaus kann die EUStA gemäß Artikel 43 Absatz 2 der
genannten Verordnung in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen
erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union gespeichert sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug
betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten und der Zugang auf
Mitgliedstaatsebene zu in nationalen Datenbanken gespeicherten sachdienlichen
Informationen ist für die EUStA zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-
Ebene nicht ausreichend. Damit die EUStA auf EU-Ebene Zugang zu Informationen
erhält und entsprechend ihrem Mandat Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene
bekämpfen kann, ist es daher wichtig, unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung
(EU) 2017/1939 Vorschriften festzulegen, nach denen die EUStA sachdienliche
Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene erhalten sollte, die in Datenbanken
und Registern der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates gespeichert sind. Aus demselben Grund ist
es wichtig, der EUStA für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang über einen
einzigen Zugangspunkt zu allen für eine Untersuchung relevanten Informationen zu
gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen.
(4) Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle
Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im
Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA
teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Daher ist es wichtig, dass
die EUStA über eine klare Rechtsgrundlage für den Zugang zu den von Eurofisc
verarbeiteten Informationen verfügt.
(5) Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission und die
Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse entfernen, die dem Informationsaustausch
zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-
Ebene im Wege stehen, und dass insbesondere das OLAF Zugang zu Daten des
Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS) und Eurofisc-Daten erhält6. In diesem
Zusammenhang ist es wichtig, dass ein zentraler Zugang zu den IT-Systemen der EU
in einer klaren Rechtsgrundlage geregelt wird.
(6) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 müssen die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von
sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich
angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union übermitteln. Grenzüberschreitender
Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und
der Informationsfluss zum OLAF erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des
Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit das OLAF über
Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und sein Mandat
ausüben kann, ist es daher notwendig, detaillierte Vorschriften festzulegen, nach denen
die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
genannten Eurofisc-Netzwerks dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus
Verdachtshinweise und gegebenenfalls präzise Informationen zu
Mehrwertsteuerbetrug melden können.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erhält das
OLAF Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten
Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens
von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum
Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Gemäß Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das OLAF vor der
Einleitung einer Untersuchung das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen
Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen,
wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen
unverzichtbar ist, wobei das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der
Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dieses Zugangsrecht ist nach den in der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Bedingungen auszuüben.
Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere
Mitgliedstaaten; in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist jedoch nicht geregelt, dass
das OLAF Zugang zu den über die IT-Systeme der EU ausgetauschten oder dort
gespeicherten Informationen hat, wodurch die Fähigkeit des OLAF,
Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene zu bekämpfen, beeinträchtigt wird. Damit das
OLAF auf EU-Ebene Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhält und
entsprechend seinem Mandat Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene bekämpfen kann,
ist es daher wichtig, Vorschriften festzulegen, nach denen das OLAF auf Unionsebene
auf sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen aus Datenbanken und Registern der
zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU)
6 Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs, Bekämpfung des innergemeinschaftlichen
MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich
(https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr15_24).
Nr. 904/2010 zugreifen sollte. Aus demselben Grund ist es wichtig, dem OLAF für
gezielte Abfragen einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu allen
sachdienlichen Informationen für eine Untersuchung zu gewähren, auch wenn diese
Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen.
(8) Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, grenzüberschreitende Zahlungen
und mehrwertsteuerbefreite Einfuhren sind wichtig für die Betrugsbekämpfung. Diese
Informationen werden von den zuständigen nationalen Behörden gespeichert. In
Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ermöglicht die Kommission den
Austausch dieser Informationen und gilt damit als Auftragsverarbeiterin, und die
Mitgliedstaaten fungieren als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates7 bzw. der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Der zentrale
Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene sollte der
EUStA und dem OLAF unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der in Artikel 1
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 gewährt werden.
(9) Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die
Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie
ausgewähltes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem
OLAF ermächtigt wurden, unter der Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen
erhalten. Um einheitliche Bedingungen für diesen Zugang zu gewährleisten, sollten
der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Einzelheiten
und praktischer Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und
der Nutzerprofile und -kennungen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates9 ausgeübt werden.
(10) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und
Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(11) Da die Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel zur Einrichtung des
Austauschs von mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene angepasst
werden müssen, um den sicheren Zugang der EUStA und des OLAF zu gewährleisten,
muss die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aufgeschoben werden, damit
die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EUStA und das OLAF die notwendigen
7 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
9 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
Anpassungen vornehmen können. Dabei sollten die Zeitpunkte berücksichtigt werden,
an denen das zentrale MIAS in Betrieb genommen und das bisherige MIAS
schrittweise abgeschafft werden. Die EUStA und das OLAF sollten die Kosten der
Einrichtung und Pflege der notwendigen Infrastrukturen und technischen Mittel für
den sicheren Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen tragen.
(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme
abgegeben.
(13) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 21 wird folgender Absatz 2c eingefügt:
„(2c) Jeder Mitgliedstaat gewährt der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Zugang zu den in den Artikeln 49a und
49b genannten Informationen im Einklang mit den in den genannten Artikeln festgelegten
Beschränkungen und Regeln.“
2. Artikel 24d erhält folgende Fassung:
„Artikel 24d
(1) Zugang zum CESOP wird den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-
Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP
verfügen, wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle
von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.
(2) Die EUStA und das OLAF erhalten Zugang zu den CESOP-Informationen im Einklang
mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln.“
3. In Artikel 24k wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die EUStA und das OLAF erhalten Zugang zu Informationen des zentralen MIAS im
Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln.“
4. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze 2a, 2b, 2c und 2d eingefügt:
„(2a) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren unterrichten die EUStA im Einklang mit
Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates* in Bezug auf die an der
EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in
Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf
grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der auf den im Rahmen der vorliegenden
Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen beruht und für den die EUStA ihre
Zuständigkeit ausüben könnte.
(2b) Im Zuge einer von der EUStA durchgeführten Ermittlung oder
Strafverfolgungsmaßnahme und auf Ersuchen der EUStA übermitteln die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatoren im Einklang mit Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU)
2017/1939 des Rates in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im
Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten der EUStA
jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen
Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug.
(2c) Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** unterrichten die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatoren das OLAF unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf
grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf der Grundlage der im Rahmen der
vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten,
damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.
(2d) Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013
und auf Ersuchen des OLAF übermitteln die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem
OLAF jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen
Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, damit
das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann.
* Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer
Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
(ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
** Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des
Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).“
5. In Kapitel XIII werden die folgenden Artikel 49a und 49b angefügt:
„Artikel 49a
(1) Unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 gewähren die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA für gezielte Abfragen einen
zentralen Zugang zu folgenden Informationen:
a) vom 1. September 2026 bis 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1
Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen;
b) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser
Verordnung genannten Informationen;
c) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung
genannten Informationen;
d) ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 dieser Verordnung genannten
Informationen.
(2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 wird unter Einhaltung aller folgenden
Bedingungen gewährt:
a) den Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und
den von der zentralen Dienststelle der EUStA ermächtigten Bediensteten, die über
eine persönliche Nutzerkennung für die elektronischen Systeme verfügen, welche
den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen
ermöglichen;
b) für die Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung bestimmter
mutmaßlicher, in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannter Straftaten;
c) unter Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten.
(3) Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle
Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen
mehrere Mitgliedstaaten betreffen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1
dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der
Datenkategorien, anhand deren die gezielten Abfragen durchgeführt werden können;
b) die praktischen Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und
Nutzerprofilen, für die Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c dieses
Artikels genannten Nutzer;
c) die praktischen Modalitäten für die Aufsicht durch die Eurofisc-
Verbindungsbeamten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und
technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Informationen werden von der EUStA getragen.
Artikel 49b
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren dem OLAF für gezielte
Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen:
a) vom 1. September 2026 bis 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1
Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen;
b) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser
Verordnung genannten Informationen;
c) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung
genannten Informationen;
d) ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 dieser Verordnung genannten
Informationen.
(2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 wird unter Einhaltung aller folgenden
Bedingungen gewährt:
a) den vom OLAF ermächtigten Bediensteten, die über eine persönliche Nutzerkennung
für die elektronischen Systeme verfügen, welche den zentralen Zugang zu den in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen ermöglichen;
b) für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von Untersuchungen im Einklang
mit den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013
genannten Aufgaben des OLAF;
c) unter Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten.
(3) Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle
Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen
mehrere Mitgliedstaaten betreffen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1
dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der
Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können;
b) die praktischen Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und
Nutzerprofilen, für die Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c dieses
Artikels genannten Nutzer;
c) die praktischen Modalitäten für die Aufsicht durch die Eurofisc-
Verbindungsbeamten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und
technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Informationen werden vom OLAF getragen.“
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 gelten ab dem 1. September 2026.
Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 1. Juli 2030.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
des Rates in Bezug auf Regelungen für die Zusammenarbeit mit der EUStA und dem
OLAF auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
1.2. Politikbereich(e)
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer,
Betrugsbekämpfung
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit diesem Vorschlag wird der Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft
(EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu
Mehrwertsteuerdaten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf
EU-Ebene ausgetauscht werden, ausführlich geregelt. Das Ziel besteht darin, für
Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (im Folgenden
„EUStA-Verordnung“), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (im Folgenden
„OLAF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer zu sorgen.
Zweck ist die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die
finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Das Einzelziel besteht darin, der EUStA und dem OLAF unbeschadet der
bestehenden Zugangsrechte, die sich aus der EUStA-Verordnung und der OLAF-
Verordnung ergeben, einen genau definierten, direkten und zentralisierten Zugang zu
einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen zu verschaffen. Im Einzelnen muss
Eurofisc der EUStA und dem OLAF entsprechend ihrem Mandat alle Informationen
über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln, und die
Mitgliedstaaten müssen der EUStA und dem OLAF über die IT-Systeme der EU
zentralen Zugang für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen
gewähren.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag wird für Rechtssicherheit in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs
der EUStA und des OLAF zu den auf EU-Ebene verfügbaren
Mehrwertsteuerinformationen und deren Verarbeitung sorgen.
Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen der EUStA, dem OLAF und den
Mitgliedstaaten (einschließlich Eurofisc) verbessert. Im Vergleich zur derzeitigen
Praxis, bei der Informationen durch bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten
eingeholt werden, wird dies zu Effizienzgewinnen führen, da Informationen aller
Mitgliedstaaten schneller auf EU-Ebene abgerufen werden können.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Zur Überwachung der Leistung könnten folgende Indikatoren herangezogen werden:
Anzahl der von Eurofisc an die EUStA und das OLAF übermittelten
Risikowarnungen
Anzahl der Zugriffe der EUStA und des OLAF nach Art der
Mehrwertsteuerinformationen
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme32
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag stützt sich auf die praktischen Modalitäten, die derzeit im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates angewandt werden. Die technischen
Einzelheiten und Bedingungen für den Zugang der EUStA und des OLAF zu
Informationen werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Der
Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem Stand der technischen
Entwicklungen bei der EUStA, dem OLAF und der Kommission. Die vorbereitenden
Arbeiten könnten 2025 beginnen, und die Umsetzung würde 2026 erfolgen. Die
vollständige Umsetzung ist nach Juli 2030 geplant, wenn das zentrale MIAS-System
in Betrieb geht.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Die Rechtssicherheit für den Zugang der EUStA und des OLAF zu den im Rahmen
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ausgetauschten einschlägigen
Mehrwertsteuerdaten kann nicht ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten oder
mithilfe nichtlegislativer Instrumente erreicht werden. Sie kann nur auf EU-Ebene
durch die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage erreicht werden. Daher ist es
erforderlich, dass die Kommission eine Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 904/2010 des Rates vorschlägt.
32 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
Der Vorschlag wird Rechtssicherheit in Bezug auf den Zugang der EUStA und des
OLAF zu auf EU-Ebene verfügbaren Mehrwertsteuerinformationen und ihrer
Verarbeitung schaffen. Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen der EUStA, dem
OLAF und den Mitgliedstaaten (einschließlich Eurofisc) verbessert. Im Vergleich
zur derzeitigen Praxis, bei der Informationen durch bilaterale Kontakte mit den
Mitgliedstaaten eingeholt werden, wird dies zu Effizienzgewinnen führen, da
Informationen aller Mitgliedstaaten schneller auf EU-Ebene abgerufen werden
können.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
entfällt
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Da mit dem Vorschlag die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geändert werden soll,
werden die Verfahren, Regelungen und IT-Anwendungen, die bereits im
Zusammenhang mit der zu ändernden Verordnung eingerichtet wurden bzw.
entwickelt werden, auch für die Zwecke dieser nun vorgeschlagenen Verordnung
verfügbar sein.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die Vorfinanzierung der Arbeiten erfolgt über das Programm Fiscalis, und die
tatsächlichen Kosten werden je nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung
(Memorandum of Understanding, MoU) oder einer Dienstleistungsvereinbarung
(Service Level Agreement, SLA) zulasten des OLAF und der EUStA verrechnet.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von 2025 bis 2030
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission wird anhand der wichtigsten politischen Ziele bewerten, inwieweit
die Maßnahme greift. Die Überwachung und Bewertung wird im Einklang mit den
anderen Aspekten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer erfolgen.
Die Mitgliedstaaten/Eurofisc übermitteln der Kommission jährlich Daten zu den in
Abschnitt 1.3.4 dargelegten Leistungsindikatoren, die zur Überwachung der
Einhaltung des Vorschlags herangezogen werden.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Für den derzeitigen Anwendungsbereich der Verordnung wurden digitale Systeme
eingerichtet. Die Kommission wird die gleiche Infrastruktur verwenden, die für den
Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bereits genutzt wird.
Die Kommission wird die für den Austausch erforderlichen Anpassungen der
Systeme vorfinanzieren. Die Vorfinanzierung dieser Anpassungen wird den
wichtigsten Elementen der Kontrolle von Beschaffungsaufträgen, der technischen
Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen, der Ex-ante-Überprüfung der
Verpflichtungen und der Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen unterliegen.
Die Vorfinanzierung der Arbeiten erfolgt über das Programm Fiscalis, und die
Kosten werden je nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung (Memorandum of
Understanding, MoU) oder einer Dienstleistungsvereinbarung (Service Level
Agreement, SLA) zulasten des OLAF und der EUStA verrechnet.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind:
Beschaffungsaufträge
Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für
Beschaffungsaufträge: Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die
Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für
Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und
den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer
ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Verträgen
zwischen der Kommission und den Begünstigen sind
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen.
Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage
für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der
TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls
geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine
Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.
Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen
Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die
Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem
regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch
Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer
tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und
Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf
bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.
Zusätzlich zu den oben genannten Kontrollen führt die GD TAXUD die
traditionellen Finanzkontrollen durch:
Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen
Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD von der Leitung des Referats
Finanzen, öffentliche Aufträge und Compliance überprüft. Demzufolge werden also
100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses
Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit. Durch die Ex-ante-Überprüfung der
Zahlungen werden 100 % der Zahlungen abgedeckt. Ferner wird jede Woche
mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip
für eine Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die die Leitung des Referats Finanzen,
öffentlicher Aufträge und Compliance durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe
bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht,
Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle
Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen
werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.
Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten
Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zur
Unterstützung des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen
decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten
Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans
verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen
Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und
Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen
Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende
Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der
Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über
die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten
Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf unter die
anvisierten 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen zur
weiteren Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und
sind daher nicht vorgesehen. Die insgesamt aufgrund der Durchführung der
vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen
des Programms Fiscalis 2027 – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen
begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt. Die Kontrollstrategie
des Programms begrenzt das potenzielle Risiko der Nichteinhaltung von
Bestimmungen auf praktisch null und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den
mit dem Programm verbundenen Risiken.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates festgelegten
Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen und
Kontrollen vor Ort, durchführen. Festgestellt werden soll dabei, ob im
Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder
einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder
Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der
finanziellen Interessen der Union vorliegt.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Die digitale Lösung umfasst
die Anbindung der EUStA an das Netzwerk der GD TAXUD, wie in der
Abbildung grafisch dargestellt,
die Erteilung der Zugangsberechtigungen für Nutzer des OLAF und der
EUStA,
die Bereitstellung einer Webschnittstelle für MIAS und OSS/IOSS, über die
die EUStA und das OLAF Informationen aus diesen beiden Systemen abrufen
können,
die Gewährung des Zugangs der EUStA und des OLAF zu Surveillance-3-
Daten.
Die folgenden Annahmen/Überlegungen wurden zugrunde gelegt:
Die Bewertung umfasst alle Arten von Kosten von der Entwicklung über die
Infrastruktur bis hin zur Erbringung der Dienstleistungen.
Der Zugang der Nutzer zu den verschiedenen Arten von Datenquellen wird als
User-to-System-Kommunikation implementiert, was ein moderates Volumen
beim Datenaustausch bedeutet.
Alle Kostenelemente werden im Verhältnis 1:1 auf die EUStA und das OLAF
aufgeteilt, mit Ausnahme der Netzanbindung, die aufgrund der Komplexität
der EUStA-Anbindung (außerhalb des Sicherheitsbereichs der Kommission) zu
zwei Dritteln von der EUStA und zu einem Drittel vom OLAF zu tragen ist.
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
EUStA
GD TAXUD
Netzwerk:
Konnektivität, Routing, Firewalls
Austauschplattformen:
CCN, CCN2, Speed2
Backend-
Anwendungen
Geplante Änderungen
OLAF
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beiträge
Nummer
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern34
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
Rubrik 1
E.03040100 – EUStA
GM NEIN NEIN NEIN NEIN
Rubrik 1
E.03040100 – OLAF
GM NEIN NEIN NEIN NEIN
33 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
34 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
35 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
D
E
D
E
3.
2.
G
es
ch
ät
zt
e
fi
n
an
zi
el
le
A
u
sw
ir
k
u
n
ge
n
d
es
V
or
sc
h
la
gs
a
u
f
d
ie
M
it
te
l
3.
2.
1.
Ü
be
rs
ic
ht
ü
b
er
d
ie
g
es
ch
ät
zt
en
A
us
w
ir
ku
ng
en
a
uf
d
ie
o
pe
ra
ti
ve
n
M
it
te
l
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
ke
in
e
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
be
nö
ti
gt
.
–
F
ür
d
en
V
or
sc
hl
ag
/d
ie
I
n
it
ia
ti
ve
w
er
de
n
di
e
fo
lg
en
de
n
op
er
at
iv
en
M
it
te
l
b
en
öt
ig
t:
3.
2.
1.
1.
M
it
te
l
au
s
de
m
v
er
ab
sc
hi
ed
et
en
H
au
sh
al
ts
p
la
n
in
M
io
. E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
N
um
m
er
G
D
T
A
X
U
D
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
p
er
at
iv
e
M
it
te
l
E
.0
40
0
(
F
is
ca
li
s)
–
E
U
S
tA
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
a)
,9
0
,4
5
,3
0
,8
5
Z
ah
lu
n
g
en
(2
a)
,9
0
,4
1
,4
5
E
.0
40
00
(
F
is
ca
li
s)
–
O
L
A
F
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(1
b)
,8
0
,4
5
,3
0
,6
5
Z
ah
lu
n
g
en
(2
b)
,8
0
,4
5
,2
5
A
us
d
er
D
ot
at
io
n
b
es
ti
m
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l
H
au
sh
al
ts
li
n
ie
(3
)
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
fü
r
d
ie
G
D
T
A
X
U
D
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
1a
+
1b
+
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
,4
0
Z
ah
lu
n
g
en
=
2a
+
2b
+
0
,0
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
,4
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 3
-
D
E
D
E
A
us
de
r
D
o
ta
ti
on
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
ng
sm
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
,4
0
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
•
O
pe
ra
ti
ve
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
ke
n
)
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
(4
)
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
,4
0
Z
ah
lu
n
g
en
(5
)
,0
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
•
A
us
de
r
D
o
ta
ti
o
n
be
st
im
m
te
r
sp
ez
if
is
ch
er
P
ro
gr
am
m
e
fi
na
nz
ie
rt
e
V
er
w
al
tu
n
gs
m
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
(a
ll
e
op
er
at
iv
en
R
ub
ri
ke
n
)
(6
)
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
,4
0
d
es
M
eh
rj
äh
ri
g
en
F
in
an
zr
ah
m
en
s
(R
ef
er
en
zb
et
ra
g)
Z
ah
lu
n
g
en
=
+
0
,0
0
,0
0
,8
0
,9
0
,7
0
R
u
b
ri
k
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
„V
er
w
al
tu
ng
sa
us
g
ab
en
“
G
D
:
T
A
X
U
D
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 3
-
D
E
D
E
P
er
so
na
la
us
g
ab
en
,0
0
,1
8
,0
4
,0
4
,3
6
S
on
st
ig
e
V
er
w
al
tu
ng
sa
us
ga
be
n
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
,0
0
G
D
T
A
X
U
D
I
N
S
G
E
S
A
M
T
M
it
te
l
,0
0
,1
8
,0
4
,0
4
,3
6
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
er
R
U
B
R
IK
d
es
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
a
h
m
en
s
(V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
in
sg
es
.
=
Z
ah
lu
n
g
en
in
sg
es
.)
,0
0
,1
8
,0
4
,0
4
,3
6
in
M
io
.
E
U
R
(
D
ez
im
al
st
el
le
n
)
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
Ja
h
r
M
F
R
0
1
-
0
7
IN
S
G
E
S
A
M
T
0
4
0
5
0
6
0
7
M
it
te
l
IN
S
G
E
S
A
M
T
u
n
te
r
d
en
R
U
B
R
IK
E
N
b
is
V
er
p
fl
ic
h
tu
n
g
en
0,
0
1,
8
0,
4
0,
4
3,
6
de
s
M
eh
rj
äh
ri
ge
n
F
in
an
zr
ah
m
en
s
Z
ah
lu
n
g
en
0,
0
0,
8
1,
4
0,
4
3,
6
D
ru
ck
sa
ch
e
5/
- 3
-
DE 15 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME
DER BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen
GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
DE 16 DE
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 1 0,5 0,5
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 1 0,5 0,5
Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen 1 0 entfällt 0
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
0 0 0 0
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete Die Person übernimmt die Rolle des Projektleiters. Die Person ist für das Scoping, die
Planung und die Gesamtkoordinierung mit den verschiedenen Interessenträgern sowie
für die Risikobewertung und die Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen
DE 17 DE
verantwortlich. Die Person trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des
Projekts.
Externes Personal entfällt
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist,
sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen
Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT36
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFR 202
1-2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 1,800 0,900 0,720 3,420
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 1,800 0,900 0,720 3,420
INSGESAMT 0,000 1,800 0,900 0,720 3,420
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
36 Die Entscheidungen in Bezug auf die Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden
vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen
Kommission geprüft.
DE 18 DE
Die damit verbundenen Kosten werden aus dem Programm Fiscalis gedeckt und je
nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung (MoU) oder einer
Dienstleistungsvereinbarung (SLA) zulasten der EUStA und des OLAF verrechnet.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
entfällt
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative37
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
entfällt
37 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 19 DE
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
entfällt
4. DIGITALE ASPEKTE
Die Wirksamkeit dieser Initiative hängt von einer soliden digitalen Grundlage ab, die einen
zeitnahen, sicheren und strukturierten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten EU-weit
ermöglicht. Die wichtigsten digitalen Grundvoraussetzungen sind:
• Nutzung bestehender Infrastrukturen
Der Datenaustausch sollte über etablierte sichere Kanäle wie das Gemeinsame
Kommunikationsnetz (CCN) erfolgen, damit die Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit
sichergestellt sind.
• Interoperabler und strukturierter Zugang
Das OLAF und die EUStA sollten einen harmonisierten, rollenbasierten digitalen
Zugangspunkt nutzen können, der MIAS, IOSS, CESOP, die Überwachungsberichte
zum Zollverfahren 42 und TNA entsprechend den Interoperabilitätsstandards der EU
umfasst.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Um die Fähigkeit der EU zur wirksamen Betrugsbekämpfung zu stärken, ist es von
grundlegender Bedeutung, dass sowohl die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) als
auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) rechtzeitig und sicher Zugang
zu wichtigen Datensätzen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuervorgängen und der
Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften haben. Die folgenden Zugangsanforderungen
sollten umgesetzt werden:
MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem): Möglichkeit des Abrufens
von Informationen über die Mehrwertsteuer-Registrierung und
innergemeinschaftliche Umsätze durch die EUStA und das OLAF;
IOSS (einzige Anlaufstelle für Einfuhrdaten): Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Registrierungsdaten von IOSS-Händlern;
Überwachungsberichte zum IOSS-Verfahren und zum Zollverfahren 42 (CP42):
Bereitstellung von Analyse- und Umsatzinformationen bezüglich der Nutzung
beider Verfahren;
CESOP (zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem): Ermöglichung des
Zugangs zu Daten bezüglich grenzüberschreitender Zahlungen;
TNA-Daten (Transaction Network Analysis): Möglichkeit für Eurofisc, bestimmte
im TNA-System gespeicherte Informationen über direkte Abfragen weiterzugeben.
Diese Maßnahmen für den Datenzugang sollten strengen Vertraulichkeitsprotokollen
unterliegen, auf Fälle mit berechtigtem Untersuchungsinteresse beschränkt sein und in die
auf EU-Ebene bestehenden Rahmenregelungen zur Betrugsbekämpfung integriert werden.
DE 20 DE
Anforderun
g
Beschreibung der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffener
Akteur
Verfahren auf
übergeordnete
r Ebene
Kategorie
Artikel 36
Die Eurofisc-
Arbeitsbereichskoordinatore
n übermitteln der EUStA
und dem OLAF alle
Informationen über
grenzüberschreitenden
Mehrwertsteuerbetrug.
EUStA,
OLAF,
Eurofisc
Bericht Daten
Artikel 49a,
49b
Die Mitgliedstaaten
gewähren der EUStA und
dem OLAF Zugang zu den
in Artikel 17 Absatz 1
Buchstaben a bis c
genannten Informationen
(innergemeinschaftliche
Umsätze – MIAS).
EUStA,
OLAF,
Mitgliedstaaten
, Eurofisc
Zugangsregister
;
Überwachung
digitale
Lösung(en
)
Artikel 49a,
49b
Die Mitgliedstaaten
gewähren der EUStA und
dem OLAF Zugang zu den
in Artikel 17 Absatz 1
Buchstaben e und f
genannten
Informationsstellen
(Zollinformationen, die für
Mehrwertsteuerkontrollen
bei der Einfuhr,
mehrwertsteuerbefreite
Einfuhren und IOSS-
Einfuhren relevant sind).
EUStA,
OLAF,
Mitgliedstaaten
, Eurofisc
Zugangsregister
;
Überwachung
digitale
Lösung(en
)
Artikel 49a,
49b
Die Mitgliedstaaten
gewähren der EUStA und
dem OLAF Zugang zu den
in Artikel 24b Absatz 3
genannten
Informationsstellen
(Zahlungsinformationen –
CESOP).
EUStA,
OLAF,
Mitgliedstaaten
, Eurofisc
Zugangsregister
;
Überwachung
digitale
Lösung(en
)
DE 21 DE
4.2. Daten
Die EUStA und das OLAF sollten kontrollierten, zentralisierten Zugang zu bestimmten
Datensätzen erhalten, und zwar aus
MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem):
enthält Informationen über die Gültigkeit von Mehrwertsteuernummern und über
innergemeinschaftliche Umsätze;
IOSS (einzige Anlaufstelle für Einfuhrdaten):
enthält Angaben zu IOSS-registrierten Händlern und Einfuhranmeldungen;
Überwachungsberichte zum IOSS- und zum CP42-Verfahren:
enthalten Informationen über Einfuhren im Rahmen des IOSS- und des CP42-
Verfahrens (mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die als innergemeinschaftliche
Lieferung weitergeführt werden);
CESOP (zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem):
enthält aggregierte Zahlungsdaten von Zahlungsdienstleistern zu
grenzüberschreitenden Umsätzen;
TNA (Transaction Network Analysis):
enthält Eurofisc-Informationen über Mehrwertsteuerbetrug;
Data Flow and Access Mechanism
Die Daten werden in erster Linie auf nationaler Ebene von den Steuer- und
Zollbehörden erhoben und an Plattformen auf EU-Ebene (z. B. CESOP, MIAS,
TNA) übermittelt.
Das OLAF und die EUStA würden über sichere, rollenbasierte Schnittstellen auf
diese Daten zugreifen, ohne dass die bestehenden Berichterstattungsströme
verändert werden.
Der Zugang ist beschränkt und unterliegt strengen Vertraulichkeits- und
Prüfprotokollen.
Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder
Spezifikation (falls zutreffend)
jegliche Informationen über
Mehrwertsteuerbetrug
Artikel 36
sofern sachdienlich, Austausch
in den gemeinsam vereinbarten,
in Eurofisc verwendeten
Formaten über bestehende
sichere Kommunikationskanäle
Informationsstellen im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben a
bis c (innergemeinschaftliche
Umsätze – MIAS)
Artikel 49a
Absatz 1,
Artikel 49b
Absatz 1
in dem gemeinsamen
standardisierten Format, das in
den funktionalen Spezifikationen
zu MIAS festgelegt ist
Informationsstellen im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben e
und f (Zollinformationen, die für
Artikel 49a
Absatz 1,
Artikel 49b
in dem gemeinsamen
standardisierten Format, das in
der Durchführungsverordnung
DE 22 DE
Mehrwertsteuerkontrollen bei der
Einfuhr, mehrwertsteuerbefreite
Einfuhren und IOSS-Einfuhren
relevant sind)
Absatz 1 (EU) Nr. 79/2012 der
Kommission38 festgelegt ist
Informationsstellen im Sinne des
Artikels 24b Absatz 3
(Zahlungsinformationen – CESOP)
Artikel 49a
Absatz 1,
Artikel 49b
Absatz 1
in dem gemeinsamen
standardisierten Format, das in
der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1504 der
Kommission39 festgelegt ist
Datenströme
Art der Daten Anforderung(
en)
Akteur, der
die Daten
bereitstellt
Akteur,
der die
Daten
empfän
gt
Auslöser für
den
Datenaustau
sch
Häufigkei
t (falls
zutreffen
d)
jegliche
Informationen über
grenzüberschreitende
n
Mehrwertsteuerbetru
g
Artikel 36 Eurofisc EUStA,
OLAF
spontan oder
auf Anfrage
entfällt
Informationsstellen
im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1
Buchstaben a bis c
(innergemeinschaftlic
he Umsätze – MIAS)
Artikel 49a,
49b
Mitgliedstaat
en
EUStA,
OLAF
spontan entfällt
Informationsstellen
im Sinne des
Artikels 17 Absatz 1
Buchstaben e und f
(Zollinformationen,
die für
Mehrwertsteuerkontr
ollen bei der Einfuhr,
Artikel 49a,
49b
Mitgliedstaat
en
EUStA,
OLAF
spontan entfällt
38 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der
Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).
39 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der
Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung
von Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 19),
DE 23 DE
mehrwertsteuerbefreit
e Einfuhren und
IOSS-Einfuhren
relevant sind)
Informationsstellen
im Sinne des
Artikels 24b Absatz 3
(Zahlungsinformation
en – CESOP)
Artikel 49a,
49b
Mitgliedstaat
en
EUStA,
OLAF
spontan entfällt
4.3. Digitale Lösungen
Digitale
Lösung
Anforderun
g(en)
Wichtigste
vorgeschrieben
e Funktionen
Zuständige
Stelle
Inwiefern wird
Zugänglichkeit
gewährleistet?
Wie wird die
Wiederverwend
barkeit
berücksichtigt?
Einsatz
von KI-
Technolo
gien
(falls
zutreffen
d)
bestehend
e IT-
Anwendu
ngen von
Eurofisc
Artikel 36 Informationsau
stausch
(spontan oder
auf Anfrage)
Eurofisc Rückgriff auf
bestehende
Eurofisc-Praxis
bereits
vorhandene
Anwendungen
werden genutzt
NEIN
MIAS
Artikel 49a
Absatz 1
Artikel 49b
Absatz 1
Informationszu
gang
Mitgliedsta
aten,
Kommissio
n
Kommission
erlässt einen
Durchführungsre
chtsakt
bereits
vorhandene
Anwendungen
werden genutzt
NEIN
Surveillan
ce
Artikel 49a
Absatz 1
Informationszu
gang
Mitgliedsta
aten,
Kommissio
Kommission
erlässt einen
Durchführungsre
bereits
vorhandene
Anwendungen
NEIN
Die digitale Lösung besteht darin, den Zugang zu bestehenden mehrwertsteuerbezogenen
EU-Systemen auf das OLAF und die EUStA auszuweiten, ohne dass neue Systeme
eingerichtet werden. Dies umfasst drei Kernkomponenten:
sichere Netzanbindung des OLAF/der EUStA an die einschlägigen Systemen auf
EU-Ebene (MIAS, IOSS, CESOP, TNA, CP42-Überwachungsberichte);
Anpassung bestehender Softwaremodule, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung
von Zugangsrechten, der Bereitstellung von Nutzern und der Protokollierung von
Prüfungen;
Entwicklung spezieller Berichte und Ansichten in CESOP und TNA, die auf das
OLAF und die EUStA zugeschnitten sind, unter Beachtung der Grundsätze des
Datenschutzes und der Zugangsbeschränkung.
Diese zielgerichtete Lösung baut auf der aktuellen Infrastruktur und dem Governance-
Modell auf, wobei die Komplexität möglichst gering gehalten, aber gleichzeitig die
betriebliche Effizienz sichergestellt wird.
DE 24 DE
Artikel 49b
Absatz 1
n chtsakt werden genutzt
CESOP Artikel 49a
Absatz 1
Artikel 49b
Absatz 1
Informationszu
gang
Mitgliedsta
aten,
Kommissio
n
Kommission
erlässt einen
Durchführungsre
chtsakt
bereits
vorhandene
Anwendungen
werden genutzt
NEIN
Digitale und/oder
sektorspezifische
Strategien (falls
anwendbar)
Erläuterung der Vereinbarkeit
KI-Verordnung entfällt
EU-Rahmen für
Cybersicherheit
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 und der
Verordnung (EU) 2018/1725 stellen die Mitgliedstaaten, das
OLAF und die EUStA die Sicherheit, Integrität, Authentizität
und Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten sicher.
Die Sicherheitsaspekte sind in den Durchführungsrechtsakten
und Spezifikationen noch ausführlicher zu regeln.
eIDAS entfällt
Einheitliches digitales
Zugangstor und IMI
entfällt
Sonstige //
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Interoperabilität ist zwar ein zentraler Grundsatz der EU-Digitalpolitik, ist in diesem
Projekt jedoch nur begrenzt anwendbar. Die Initiative umfasst weder die Einrichtung neuer
Systeme noch die Entwicklung neuer Datenaustauschformate. Stattdessen wird innerhalb
des derzeitigen technischen Rahmens weiteren Einrichtungen – dem OLAF und der
EUStA – Zugang zu bestehenden Datensätzen (MIAS, IOSS, CESOP, CP42, TNA)
gewährt. Daher sind keine Interoperabilitätslücken zu erwarten, sofern diese Einrichtungen
in die bestehenden Zugangsverwaltungs- und Sicherheitsprotokolle der jeweiligen
Plattformen integriert werden. Der Schwerpunkt dürfte daher auf der sicheren
Zugangserteilung, Protokollierung und Autorisierung liegen und nicht auf der
Kommunikation zwischen den Systemen oder der Datenstandardisierung.
DE 25 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Beschreibung der
Maßnahme
Anforderung(e
n)
Rolle der
Kommission
(falls
zutreffend)
Zu beteiligende
Akteure
(falls zutreffend)
Voraussichtlich
er Zeitplan
(falls
zutreffend)
Die Kommission
erlässt
Durchführungsrechtsa
kte, in denen die
technischen
Einzelheiten und die
praktischen
Modalitäten zur
Identifizierung von
Personen, die Zugang
zu den Informationen
haben, festgelegt
werden.
Artikel 49a,
49b
Die
Kommissio
n erlässt
solche
Rechtsakte
Mitgliedstaaten;
EUStA, OLAF
//
Ausschussverfahren Artikel 58 Die
Kommissio
n wird von
einem
Ausschuss
unterstützt.
Dieser
Ausschuss
ist ein
Ausschuss
im Sinne
der
Verordnung
(EU)
Nr. 182/201
1.
Ständiger
Ausschuss für die
Zusammenarbeit
der
Verwaltungsbehörd
en (SCAC)
//
Das Projekt erfordert zwar nicht die Entwicklung neuer IT-Systeme, doch sind bestimmte
technische und operative Maßnahmen erforderlich, um dem OLAF und der EUStA einen
sicheren und wirksamen Zugang zu ermöglichen. Dazu gehören die Netzanbindung an die
einschlägigen EU-Plattformen, die Anpassung bestehender Softwarekomponenten (z. B.
Zugangskontrollmodule oder Benutzerschnittstellen) und das Onboarding autorisierter
Benutzer. Darüber hinaus können Unterstützungs- und Schulungsmaßnahmen erforderlich
sein, um die sachgemäße Nutzung der Anwendungen sicherzustellen. Für diese
Maßnahmen, deren Umfang begrenzt bleiben dürfte, sollten die bestehende Infrastruktur
und der bereits bestehende Sicherheitsrahmen genutzt werden.
Drucksache 675/25 - 46 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwalts (Unterrichtung)