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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene

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Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 675/25 14.11.25 EU - Fz Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene COM(2025) 685 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 719/09 = AE-Nr. 090712 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.11.2025 COM(2025) 685 final 2025/0348 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU- Ebene BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag wird der Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Mehrwertsteuerdaten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates1 auf EU-Ebene ausgetauscht werden, geregelt. Das Ziel besteht darin, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates2 (im Folgenden „EUStA-Verordnung“), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/20133 (im Folgenden „OLAF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zu sorgen. Mit diesem Vorschlag wird das dringende Problem der Bekämpfung des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrugs angegangen. Die durch innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug4 entstandenen Mehrwertsteuerausfälle wurden im Jahr 2023 auf einen jährlichen Betrag zwischen 12,5 Mrd. EUR und 32,8 Mrd. EUR geschätzt5. Im Jahr 2023 deckte Eurofisc betrügerische Missing-Trader-Geschäfte in Höhe von 12,7 Mrd. EUR auf, was etwa 2,5 Mrd. EUR an Mehrwertsteuerausfällen entspricht (bei Anwendung eines Mehrwertsteuersatzes von 20 %). Dass angesichts der von Eurofisc aufgedeckten 2,5 Mrd. EUR die durch Missing-Trader- Mehrwertsteuerbetrug verursachten Mehrwertsteuerausfälle vorsichtig auf 12,5 Mrd. EUR geschätzt werden, deutet darauf hin, dass die an der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene beteiligten Akteure – wie Eurofisc, die EUStA und das OLAF – diese Lücke wirksamer schließen könnten. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug wird größtenteils durch die organisierte Kriminalität begangen, wobei eine kleine Zahl von Netzwerken für die überwiegende Mehrheit der Fälle verantwortlich ist. Nach Angaben von Europol und des 1 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1). 2 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). 3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1) 4 Bei dieser Art von Betrug wird die Mehrwertsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ausgenutzt. Die sogenannten „Missing Trader“ („verschwundene Händler“) erwerben Waren, ohne die Mehrwertsteuer direkt zu verbuchen. Die auf die anschließenden Inlandsverkäufe erhobene Mehrwertsteuer müsste eigentlich erklärt und an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats abgeführt werden. Die „Missing Traders“ stellen den Käufern die Mehrwertsteuer in Rechnung, ohne den Betrag jedoch an die Steuerbehörden abzuführen. In komplexeren Fällen von Missing-Trader- Mehrwertsteuerbetrug, dem sogenannten Karussellbetrug, werden Waren über eine Reihe von Unternehmen gekauft und verkauft, bevor sie in einem anderen Mitgliedstaat erneut verkauft werden. Der erste Verkäufer in der inländischen Kette ist der „Missing Trader“. Der letzte Verkäufer, der diese Waren an einen anderen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, beantragt und erhält eine Erstattung von Mehrwertsteuer, die nie gezahlt wurde. 5 Mehrwertsteuerlücke – Europäische Kommission. Europäischen Rechnungshofs6 stehen rund 2 % der organisierten kriminellen Vereinigungen hinter 80 % des innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrugs, der jährliche Mehrwertsteuerausfälle von schätzungsweise 40 Mrd. EUR bis 60 Mrd. EUR verursacht. Der Europäische Rechnungshof fordert daher in seinem Bericht ein gemeinsames und multidisziplinäres Vorgehen, um den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug wirksam zu bekämpfen7. Gemäß der EUStA-Verordnung ist die EUStA für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig, die gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 (im Folgenden „Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union“)8 gerichtet sind, wozu auch schwerer grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR gehört. Strafrechtliche Ermittlungen bei grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug erfordern einen raschen und wirksamen Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen. Jede Verzögerung bei der Analyse der einschlägigen Informationen ermöglicht es den Betrügern, Beweismittel oder Vermögenswerte verschwinden zu lassen und sich so der Strafverfolgung und Verurteilung zu entziehen, und verringert die Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Beträge beigetrieben werden. Mit den Änderungen wird sichergestellt, dass die auf EU-Ebene verfügbaren einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen von der EUStA rasch abgerufen werden können. Die EUStA kann unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten, auf Informationen zugreifen, die in Datenbanken von Strafverfolgungsbehörden und Registern anderer nationaler Behörden gespeichert sind (Artikel 43 Absatz 1), sowie auf Informationen in Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Artikel 43 Absatz 2). Allerdings wird die EUStA in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nicht ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus werden mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 IT-Systeme für den automatisierten Zugang zu einschlägigen Informationen eingerichtet, die aus nationalen Datenbanken abgerufen werden, aber nicht auf EU-Ebene gespeichert sind (z. B. Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem, MIAS), oder die auf EU-Ebene gespeichert sind, aber von nationalen Behörden übermittelt werden und nur von diesen abgerufen werden können (z. B. Zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem, CESOP). Auf diese Informationen können nur die nationalen Behörden, nicht aber die Kommission zugreifen. Da Mehrwertsteuerdaten personenbezogene Daten enthalten, müssen ihre Verarbeitung und der Zugang zu ihnen gesetzlich klar und vorhersehbar geregelt sein. Daher erhält die EUStA derzeit dezentral über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen (Artikel 43 Absatz 1 der EUStA- Verordnung). Diese Art des Zugangs hindert die EUStA womöglich daran, ihre Ermittlungen mit der erforderlichen Schnelligkeit und Wirksamkeit durchzuführen. Gemäß der OLAF-Verordnung ist das OLAF zuständig für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, was die im Haushaltsplan der Europäischen Union 6 Ziffer 93 in: Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich. 7 Sonderbericht 08/2025 des Europäischen Rechnungshofs, „Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren – Die finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“, und Sonderbericht 24/2015, Empfehlung 12. 8 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). erfassten Einnahmen, Ausgaben und Vermögensgegenstände einschließt. Der EuGH befand (C-105/149), dass die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen der Union umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben. Die OLAF-Verordnung sieht vor, dass das OLAF Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt erhält, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Gemäß derselben Verordnung hat das OLAF vor der Einleitung einer Untersuchung das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist. Schließlich übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke oder Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sieht den Zugang des OLAF zu IT-Systemen mit einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 nicht ausdrücklich vor. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission und den Mitgliedstaaten empfohlen, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU-Ebene im Wege stehen, und insbesondere darauf hingewiesen, dass das OLAF „Zugang zu MIAS- und Eurofisc-Daten“ haben sollte. Darüber hinaus stellte der Europäische Rechnungshof im Jahr 2025 fest, dass in Bezug auf Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren und die Zusammenarbeit zwischen EU-Einrichtungen die Rechtsvorschriften über die gemeinsame Nutzung von Daten und den Informationsaustausch die Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und dem OLAF nach wie vor behindern und zu langwierigen Verfahren führen, die die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF und der EUStA zu Mehrwertsteuerbetrug beeinträchtigen10. Daher sind die Mitgliedstaaten sowohl gemäß der EUStA-Verordnung als auch gemäß der OLAF-Verordnung bereits dazu verpflichtet, sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen – aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlichen Mitteln – zu übermitteln, die die EUStA und das OLAF zur Ausübung ihres jeweiligen Mandats benötigen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 einen zentralisierten EU-weiten Austausch von Mehrwertsteuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor, der hauptsächlich innerhalb des Eurofisc-Netzes und über IT-Systeme der EU (wie MIAS und CESOP, die beide 9 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. September 2015, Strafverfahren gegen Ivo Taricco u. a., Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cuneo, Vorlage zur Vorabentscheidung – Strafverfahren betreffend Mehrwertsteuerdelikte – Art. 325 AEUV – Nationale Regelung, die absolute Verjährungsfristen vorsieht, die zur Straffreiheit der Delikte führen können – Potenzielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Pflicht des nationalen Gerichts, jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die die unionsrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, unangewendet zu lassen, C-105/14, ECLI:EU:C:2015:555. 10 Sonderbericht 08/2025 des Europäischen Rechnungshofs, „Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren – Die finanziellen Interessen der EU sind bei vereinfachten Zollverfahren nur unzureichend geschützt“, und Sonderbericht 24/2015, Empfehlung 12. innerhalb von Eurofisc genutzt werden) erfolgt. Eurofisc und die IT-Systeme der EU wurden in die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufgenommen, um der zunehmenden Notwendigkeit gerecht zu werden, innergemeinschaftlichen Betrug und Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen, bei denen definitionsgemäß mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. Bei der Bekämpfung dieser Art von Betrug durch bilateralen Austausch werden grenzüberschreitende Betrugsfälle zu langsam aufgedeckt. Der multilaterale Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt im Wesentlichen auf zwei Ebenen: 1) durch den Austausch nationaler Risikoanalysen innerhalb des Eurofisc-Netzes und 2) durch den automatisierten Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen über IT-Systeme der EU wie MIAS und CESOP. Die erste Ebene ermöglicht es den Steuerbehörden, die Ergebnisse nationaler Risikoanalysen auszutauschen, Feedback zu geben und die Risiken potenzieller betrügerischer Praktiken auf EU-Ebene zu analysieren. Die zweite Ebene ist entscheidend für den Zugang der Steuerbehörden zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene, damit sie ihre eigene Risikoanalyse durchführen oder das Ergebnis der Risikoanalyse überprüfen können, sowie für die Eurofisc-Risikoanalyse. Die derzeitige Rechtsgrundlage erlaubt es auf EU-Ebene lediglich, dass die Mitgliedstaaten Mehrwertsteuerinformationen den Steuerverwaltungen zugänglich machen. An der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wurden keine Änderungen vorgenommen, die den Zugang der EUStA und des OLAF zu diesen Informationen auf EU- Ebene vereinfachen und ihnen ein Instrument zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Betrugsbekämpfung an die Hand geben würden. Die EUStA und das OLAF benötigen den Zugang zu Informationen auf EU-Ebene, damit sie betrügerische von legalen Umsätzen unterscheiden und Untersuchungen entlang der gesamten Betrugskette durchführen können. Dies erfordert den Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene. Im Rahmen der derzeitigen Praxis müssen die EUStA und das OLAF ihr Mandat im Bereich der Betrugsbekämpfung auf EU-Ebene ausüben, indem sie mit den Steuerbehörden bilateral auf nationaler Ebene zusammenarbeiten. Wenn die EUStA und das OLAF einen EU-Betrugsfall untersuchen, können sie Informationen zur Identifizierung der betrügerischen Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke in einem Mitgliedstaat und Informationen über die betrügerischen Umsätze in diesem Mitgliedstaat nur erlangen, indem sie sich an eine nationale Behörde dieses Mitgliedstaats wenden. Im derzeitigen Szenario müssen die EUStA und das OLAF diese bilaterale Zusammenarbeit bei jedem Mitgliedstaat, der ihrer Einschätzung nach von einem Betrugsfall betroffen ist, einzeln in die Wege leiten und gegebenenfalls erneut auf dieselben Mitgliedstaaten zurückkommen, wenn neue verdächtige Steuerpflichtige ermittelt werden. Dieses langwierige und umständliche Verfahren ist nicht mit den Erfordernissen von Untersuchungen vereinbar, die innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. Die jüngsten Ermittlungen der EUStA, die mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten betrafen11, zeigen, dass die Bekämpfung 11 Der von der EUStA geführte Ermittlungskomplex „Midas“ betreffend einen groß angelegten Mehrwertsteuerbetrug, der sich über 17 Länder erstreckt und einen geschätzten Schaden in Höhe von 195 Mio. EUR verursacht hat (Germany: Fourth person convicted in large-scale VAT fraud investigation Midas | European Public Prosecutor’s Office). Die von der EUStA unter dem Codenamen „Calypso“ durchgeführte Ermittlung hat kriminellen Netzen, die den EU-Markt mit illegal aus China eingeführten Waren überschwemmen und dabei Zölle und Mehrwertsteuer hinterziehen, einen schweren Schlag versetzt. Die Ermittlung erstreckt sich auf 14 Länder. Der Gesamtschaden der untersuchten kriminellen Aktivitäten wird derzeit auf rund 700 Mio. EUR geschätzt: mehr als 250 Mio. EUR an hinterzogenen Zöllen, die vollständig dem EU-Haushalt entgangen sind, und knapp 450 Mio. EUR an nicht entrichteter Mehrwertsteuer, die in Teilen sowohl dem EU-Haushalt als auch den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten entgangen sind (Investigation „Calypso“: EPPO strikes criminal networks flooding EU with fraudulent Chinese imports | European Public Prosecutor’s Office). des Mehrwertsteuerbetrugs in der EU von einem EU-weiten Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen nur profitieren kann. Je eher die EUStA und das OLAF ein vollständiges Bild eines Betrugsfalls aus EU-Perspektive erhalten, desto früher können sie den Betrug unterbinden. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, diese Mängel mithilfe einer begrenzten Änderung zu beheben, indem der EUStA und dem OLAF eine direkte und optimierte Kommunikation mit Eurofisc ermöglicht und ein genau definierter, direkter und zentraler Zugang zu sachdienlichen Mehrwertsteuerinformationen verschafft wird, die im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Mandat im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung stehen, und zwar unbeschadet der bestehenden Zugangsrechte, die sich aus der EUStA-Verordnung und der OLAF-Verordnung ergeben. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“, das bereits in Kraft getreten, aber noch nicht anwendbar ist12. Das Paket sieht die Einrichtung eines Systems für den zentralisierten Austausch und die zentrale Verarbeitung von Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze und von Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung (zentrales Mehrwertsteuer- Informationsaustauschsystem – MIAS) vor. Mit einer rechtlichen Änderung wird der Zugang der EUStA und des OLAF zu den zentralen MIAS-Informationen eingeführt, sobald die Rechtsvorschriften des Pakets anwendbar sind. Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 regelt den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem (CESOP). Daher befasst sich dieser Vorschlag auch mit dem Zugang der EUStA und des OLAF zum CESOP. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der laufenden Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU, die darauf abzielt, Aufgaben, Zuständigkeiten und die Koordinierung zwischen den verschiedenen EU-Akteuren, die für die Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zuständig sind, zu straffen, was auch den effizienten Austausch von Daten und Erkenntnissen einschließt. Er steht im Einklang mit dem Weißbuch zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur13. In dem Weißbuch wird insbesondere hervorgehoben, dass die Betrugsbekämpfung durch einen stärkeren Fokus auf eine bessere Informationsgewinnung, einen verbesserten Zugang zu Daten, bessere Synergien beim Einsatz kriminalpolizeilicher und administrativer Ermittlungsinstrumente sowie eine bessere Zusammenarbeit gestärkt werden kann. Weiter wird in dem Weißbuch darauf hingewiesen, dass es sinnvoll sein könnte, Regelungen einzuführen, die der EUStA und dem OLAF den Informationsaustausch mit Eurofisc ermöglichen, und ihnen zentralisierten Zugang zu einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen zu gewähren. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Errichtung der EUStA und zur Festlegung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Straftaten zum 12 Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L, 2025/517, 25.3.2025). 13 COM(2025) 546 final. Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich grenzüberschreitender Fälle von Mehrwertsteuerbetrug mit einem Gesamtschaden von mindestens 10 Mio. EUR. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Beschluss 1999/352/EG der Kommission14 zur Errichtung des OLAF und zur Festlegung seiner Befugnisse zur Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, die dazu dienen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu verstärken, sowie seiner Befugnisse bei allen sonstigen Tatsachen oder Handlungen, die Verstöße gegen Gemeinschaftsbestimmungen darstellen. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit „ProtectEU – einer Europäische Strategie für die innere Sicherheit“15, indem er eine bessere Nutzung sowohl strafrechtlicher als auch administrativer Mittel, die Interoperabilität von IT-Systemen und eine bessere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und organisierter Kriminalität ermöglicht. Er ist kohärent mit der Möglichkeit einer künftigen besseren Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurofisc im Rahmen der umfassenden Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates und im Rahmen der Überarbeitung des Mandats von Europol, die in ProtectEU vorgesehen ist. Der Vorschlag steht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, d. h. der DSGVO16 und der für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union geltenden Verordnung (EU) 2018/1725, sowie mit der eigenständigen Datenschutzregelung in Kapitel VIII der EUStA-Verordnung17. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geändert. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern. 14 Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen SEK(1999) 802) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20). 15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit“, COM(2025) 148 final. 16 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 17 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Modalitäten, nach denen die EUStA und das OLAF die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (d. h. auf Unionsebene) ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten erhalten sollten, können nicht ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten oder mithilfe nichtlegislativer Instrumente festgelegt werden. Dies kann nur durch eine Präzisierung der einschlägigen Rechtsgrundlage auf Unionsebene erfolgen. Daher ist es erforderlich, dass die Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorschlägt. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag sieht nur eine sehr gezielte Änderung des derzeitigen Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vor, durch die lediglich Elemente ergänzt werden, die notwendig sind, um der EUStA und dem OLAF den Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen zu ermöglichen, die entsprechend den Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ausgetauscht werden. Es wird erwartet, dass sich die vorgeschlagenen Änderungen positiv auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken werden, da Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die derzeit eine effiziente Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF auf EU-Ebene behindern. Die neuen Bestimmungen würden den nationalen Behörden keine erheblichen zusätzlichen Kosten verursachen, mit Ausnahme bestimmter IT-Entwicklungen für die EUStA, das OLAF und die Kommission. Selbst in diesen Fällen wären die anfallenden Entwicklungskosten sehr niedrig. Auswirkungen auf Unternehmen wird es nicht geben. In Bezug auf die EUStA gehen die neuen Bestimmungen nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um der EUStA Zugang zu den im Rahmen der Instrumente für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten zu erteilen, damit sie bei der Untersuchung und Verfolgung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug effizienter vorgehen und den Kampf gegen kriminelle Vereinigungen verstärken kann. Eine Regelung, dank der die EUStA Informationen über Mehrwertsteuerbetrug auf Unionsebene erhalten kann, anstatt Daten von jeder zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten getrennt einzuholen, ist erforderlich, damit die EUStA bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/137118 und insbesondere bei schwerem grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug effiziente Ermittlungen durchführen und eine wirksame Strafverfolgung ausüben kann. In Bezug auf das OLAF gehen die neuen Bestimmungen nicht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um dem OLAF die im Rahmen der Instrumente der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausgetauschten Mehrwertsteuerdaten zugänglich zu machen, damit das Amt bei seinen Verwaltungsuntersuchungen von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie von sonstigen Tatsachen oder Handlungen, die Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften darstellen, effizienter vorgehen kann. Die EUStA und das OLAF werden in die Lage versetzt, einschlägige Mehrwertsteuerinformationen über ein sicheres Kommunikationsnetz, wie das derzeit für den Informationsaustausch zwischen Steuer- und Zollbehörden genutzte Netz, zu erhalten. Das Netz sollte alle erforderlichen Sicherheitsmerkmale (einschließlich der Verschlüsselung von Informationen) bieten. In dem vorliegenden Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass die in 18 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). der EUStA-Verordnung, der OLAF-Verordnung und den europäischen Datenschutzvorschriften festgelegten Garantien weiterhin gelten werden. Der allgemeine Zweck des Austauschs und der Analyse mehrwertsteuerrelevanter Informationen steht im Einklang mit dem Mandat der EUStA und des OLAF zur Betrugsbekämpfung. Die Betrugsbekämpfung ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der EU und ihrer Mitgliedstaaten. • Wahl des Instruments Zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ist eine Verordnung des Rates erforderlich. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Im Jahr 2025 erfolgte eine Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates. Insgesamt bewerteten die Mitgliedstaaten die eingeführten rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen positiv. In dem evaluierten Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden wird die EUStA nicht ausdrücklich erwähnt. Ein zentrales Ergebnis der Bewertung war, dass die nicht ausdrückliche Erwähnung der EUStA in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zu einer nicht optimalen interinstitutionellen Zusammenarbeit führt, was die wirksame Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beeinträchtigt. Die Bewertung ergab auch, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehenen Instrumente der Zusammenarbeit zwischen Eurofisc und OLAF nicht wirksam sind. • Konsultation der Interessenträger Während der Bewertung und im Vorfeld dieses Vorschlags wurden die Interessenträger umfassend konsultiert. Im Rahmen der Evaluierung befragte die Kommission die für die Zusammenarbeit im Bereich der Mehrwertsteuer zuständigen nationalen Behörden und andere Interessenträger. Im Jahr 2023 wurde den Mitgliedstaaten ein Fragebogen übermittelt, den alle Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten beantworteten. Die Mitgliedstaaten wurden unter anderem zur Zusammenarbeit zwischen der EUStA und Eurofisc und zum Zugang der EUStA zu Mehrwertsteuerdaten befragt. Die Mitgliedstaaten äußerten sich im Allgemeinen positiv zur Änderung des Rechtsrahmens in Bezug auf die EUStA, wiesen jedoch auf die Schwierigkeiten hin, die sich daraus ergeben, dass nicht alle Mitgliedstaaten an der EUStA beteiligt sind, sowie auf die Notwendigkeit, dass die EUStA im Rahmen ihrer laufenden Ermittlungen Zugang zu Mehrwertsteuerdaten erhält. Die Stellungnahmen der Interessenträger sind in die Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeflossen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen erfolgte durch umfassende Konsultationen der Interessenträger, darunter die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sowie Vertreter von Eurofisc, des OLAF und der EUStA. • Folgenabschätzung Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, um die Kohärenz zwischen der EUStA-Verordnung, der OLAF-Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sicherzustellen. Einige Mitgliedstaaten teilen ihre eigenen Informationen, die auch im Rahmen des Eurofisc-Netzes ausgetauscht werden, bereits mit der EUStA und dem OLAF auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften sowie der EUStA- und der OLAF-Verordnung. Dieses einzelstaatliche Vorgehen ohne Koordinierung auf EU-Ebene verschafft der EUStA und dem OLAF jedoch nur lückenhafte Informationen und somit einen unvollständigen Überblick über die größer angelegten Betrugsfälle in der EU. Mehrwertsteuerbetrug in der EU wird zunehmend auf EU-weiter Ebene organisiert, und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wurde entsprechend geändert, um den Mitgliedstaaten das rechtliche Instrument für ein EU-weites Vorgehen an die Hand zu geben. Ein Zugang der EUStA und des OLAF zu diesen neuen EU-Instrumenten für den Informationsaustausch, die nur im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Verfügung stehen, war jedoch nicht vorgesehen. Der Zugang zu diesen rechtlichen Mitteln ist für die EUStA unerlässlich, um strafrechtliche Ermittlungen durchführen und Mehrwertsteuerbetrugsnetze wirkungsvoll zerschlagen zu können. Dies ist angesichts des bestehenden Handlungsbedarfs, auf den die EUStA in ihrem Jahresbericht 202419 hingewiesen hat, besonders dringend. Die EUStA macht Fortschritte bei der Zerschlagung organisierter krimineller Gruppen, die grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug begehen, und jede Verzögerung bei der Aktualisierung der Verordnung wird in den Mitgliedstaaten zu erheblichen Verlusten durch entgangene Mehrwertsteuereinnahmen führen. Ebenso sollte das OLAF, wie der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht 08/2025 über Mehrwertsteuerbetrug bei Einfuhren und in seinem Sonderbericht 24/2015 über innergemeinschaftlichen Betrug (Empfehlung 12) festgestellt hat, Zugang zu MIAS- und Eurofisc-Informationen erhalten, da dies für die Stärkung einer wirksamen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer von entscheidender Bedeutung ist. Die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist die einzige praktikable Maßnahme, um der EUStA und dem OLAF Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene zu verschaffen. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind vernachlässigbar, da der Zugang über die bestehende IT-Infrastruktur gewährt würde. Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger sowie auf Unternehmen wird es nicht geben. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Im Rahmen des „One-in-one-out“-Grundsatzes hat sich die Kommission verpflichtet, neue Belastungen, die sich aus Legislativvorschlägen ergeben, durch eine Verringerung bereits bestehender Belastungen in demselben Politikbereich auszugleichen, sodass die negativen Auswirkungen für Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger begrenzt sind. Der Ausgleich betrifft den Verwaltungsaufwand und nicht unbedingt Anpassungskosten (z. B. die für Modernisierungen erforderlichen Investitionen). Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf Unternehmen oder die Bürgerinnen und Bürger, womit dem „One- inone-out“-Grundsatz Genüge getan ist. Der Vorschlag ermöglicht den Einsatz digitaler Technologien und stützt sich auf bestehende IT-Kommunikationsmittel (Digital Check). • Grundrechte Der Vorschlag betrifft den Austausch und die Verarbeitung von mehrwertsteuerbezogenen Informationen und personenbezogenen Daten durch die EUStA und das OLAF. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)20 enthält eine weit gefasste Definition 19 2024 Annual Report: EPPO leading the charge against EU fraud, 3. März 2025. 20 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum personenbezogener Daten, die alle Informationen umfassen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Daher enthalten die für die Betrugsbekämpfung relevanten Daten Informationen, die in den Anwendungsbereich der DSGVO und der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Charta der Grundrechte21 fallen. In der DSGVO sind die Grundsätze und Rechte betroffener Personen festgelegt, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten sind. Wie in Abschnitt 1 erläutert, ist es angesichts des Umfangs und der Komplexität des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich, dass die EUStA und das OLAF Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene abrufen können, um ihrem Mandat nachzukommen. Darüber hinaus ist die Einholung von Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene verhältnismäßig, da sich diese auf mutmaßliche Fälle von Mehrwertsteuerbetrug und die entsprechenden Ermittlungen beziehen22. Die EUStA-Verordnung enthält eine eigenständige Datenschutzregelung für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, und die OLAF-Verordnung enthält spezifische Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den EU- Datenschutzstandards, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725. Die von der EUStA verwendeten personenbezogenen Daten – insbesondere Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen – müssen rechtmäßig und nach Treu und Glauben verarbeitet werden und dürfen nur für festgelegte, rechtmäßige Zwecke erhoben werden. Die EUStA- Verordnung enthält Beschränkungen für die Vorratsdatenspeicherung sowie angemessene Sicherheitsmaßnahmen und garantiert den betroffenen Personen Rechte wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, wobei aufgrund der Art der Tätigkeit der EUStA gewisse Einschränkungen gelten. Auch eine unabhängige Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ist vorgesehen, um die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen sicherzustellen. Auch das OLAF unterliegt als Dienststelle der Europäischen Kommission der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 und somit den Aufsichtsbefugnissen des EDSB. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wird für die EUStA, das OLAF und die Kommission begrenzte Kosten mit sich bringen, die dadurch entstehen, dass die bestehenden Informationssysteme so anzupassen sind, dass der Informationsaustausch und der Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen ermöglicht wird. Die Auswirkungen auf den Haushalt sind im Finanzbogen dieses Vorschlags im Einzelnen dargelegt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Der mit Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates eingesetzte Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Standing Committee freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391). 22 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725. on Administrative Cooperation, SCAC) wird sich mit Fragen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten, dem OLAF und der EUStA befassen. Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird der Eurofisc-Vorsitzende diesem Ausschuss jährlich einen Bericht über alle Eurofisc-Tätigkeiten, einschließlich des Austauschs mit der EUStA und dem OLAF, vorlegen. Um zu bewerten, inwiefern die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und - vermeidung dient, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 49 zudem sämtliche verfügbaren Informationen übermitteln, die für die Anwendung der Verordnung sachdienlich sind, unter anderem Jahresstatistiken zu der Zahl der Zugriffe der EUStA und des OLAF auf die Informationen. Auf der Grundlage dieser Nachweise wird die Anwendung der Verordnung alle fünf Jahre überprüft. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Folgende Änderungen werden vorgeschlagen: a) In Artikel 36 Absatz 2a wird festgelegt, dass die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatoren der EUStA spontan jeden Hinweis auf einen Betrugsverdacht mitteilen müssen, der sich aus den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug ergibt und in die Zuständigkeit der EUStA fallen könnte. In Artikel 36 Absatz 2b wird festgelegt, dass die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatoren der EUStA auf Anfrage alle für die Ermittlungen der EUStA zu Mehrwertsteuerbetrug relevanten Informationen übermitteln müssen. b) In Artikel 36 Absatz 2c wird festgelegt, dass die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF jeden Hinweis auf einen Betrugsverdacht mitteilen müssen, der sich aus den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug ergibt und in den Aufgabenbereich des OLAF fällt, sofern das nationale Recht dem nicht entgegensteht. In Artikel 36 Absatz 2d wird festgelegt, dass die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF auf Anfrage alle für das Mandat Aufgaben des OLAF relevanten Informationen übermitteln müssen, sofern das nationale Recht dem nicht entgegensteht. c) In Artikel 36 Absätze 2a bis 2d wird festgelegt, dass der Zugang zu von den Mitgliedstaaten erhobene Daten gewährt wird, jedoch nicht zu Daten, die Eurofisc nach Artikel 36 Absatz 3 von Europol erhalten hat. d) In Kapitel XIII „BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION“ wird in Artikel 49a festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA zentralisierten Zugang für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen über die IT- Systeme der EU für die Zwecke der Untersuchung bestimmter Straftaten im Sinne des Artikels 4 der EUStA-Verordnung gewähren müssen. Der Zugang wird Europäischen Staatsanwälten, Delegierten Europäischen Staatsanwälten und ausgewähltem Personal der EUStA gewährt, die über eine persönliche Nutzerberechtigung verfügen. Dieser Zugang bezieht sich auf die in Artikel 49a genannten Informationen und umfasst nicht den Zugang zu den von den Eurofisc-Verbindungsbeamten angewandten Risikoindikatoren und - prozessen. Der Zugang beschränkt sich auf gezielte Abfragen auf der Grundlage bestimmter Datenkategorien, die in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, und für die Zwecke der Untersuchung oder Verfolgung bestimmter mutmaßlicher Straftaten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/1939, d. h. der Zugang gilt nicht für stichprobenartige Abfragen. e) In Artikel 49b desselben Kapitels wird festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF zentralisierten Zugang für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen über die IT-Systeme der EU für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von Untersuchungen entsprechend den Aufgaben des OLAF gewähren müssen. Der Zugang wird ermächtigten Bediensteten des OLAF gewährt, die über eine persönliche Nutzerberechtigung verfügen. Dieser Zugang bezieht sich auf die in Artikel 49a genannten Informationen und umfasst nicht den Zugang zu den von den Eurofisc-Verbindungsbeamten angewandten Risikoindikatoren und - prozessen. Der Zugang beschränkt sich auf gezielte Abfragen auf der Grundlage bestimmter Datenkategorien, die in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, und für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von Untersuchungen entsprechend den Aufgaben des OLAF im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, d. h. der Zugang gilt nicht für stichprobenartige Abfragen. Die Bestimmungen in Artikel 49a und 49b regeln den Zugang der EUStA und des OLAF a) zu Informationen über Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und innergemeinschaftliche Umsätze über das Mehrwertsteuer- Informationsaustauschsystem (MIAS) (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c), b) zu einschlägigen Informationen über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren über das Surveillance-System (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f in Bezug auf Einfuhren nach der (I)OSS-Regelung und den Zollverfahren 42/63), c) zu Zahlungsinformationen über das CESOP-System (Artikel 24b Absatz 3). Aus Gründen der Kohärenz werden in die Artikel 21 und 24d Verweise auf den Zugang der EUStA und des OLAF gemäß den Artikeln 49a und 49b aufgenommen. Da die Spezifikationen der einschlägigen IT-Systeme keine zentralen Komponenten auf EU- Ebene umfassen und ihre Anpassung technische Implikationen für die nationalen Behörden hätte, erhalten die EUStA und das OLAF gemäß dem geänderten Artikel 36 die Möglichkeit, Informationen, die die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer und die Sonderregelung für Kleinunternehmen (Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und g) betreffen, über Eurofisc einzuholen. Die Rechtsvorschriften werden zum 1. Juli 2030 angepasst, um dem zentralen MIAS Rechnung zu tragen, das zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen und das bisherige MIAS ersetzen wird. Aus Gründen der Kohärenz wird in Artikel 24k ein Verweis auf den Zugang der EUStA und des OLAF gemäß den Artikeln 49a und 49b aufgenommen. 2025/0348 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU- Ebene DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates3 sind die Vorschriften für die Speicherung und den elektronischen Austausch bestimmter Informationen im Mehrwertsteuerbereich für die Zwecke der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf innergemeinschaftliche Umsätze sowie der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs festgelegt. Nicht geregelt dagegen ist, wie die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates4 oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 auf diese Informationen zugreifen können. 1 ABl. C, , S. . 2 ABl. C, , S. . 3 Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj). 4 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). 5 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). (2) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 müssen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten – einschließlich grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs – melden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 jener Verordnung ausüben könnte. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss von einzelnen Mitgliedstaaten zur EUStA erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit die EUStA über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und ihr Mandat ausüben kann, ist es daher notwendig, ausführlichere Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Eurofisc-Netzwerks Verdachtshinweise und gegebenenfalls präzise Informationen zu Mehrwertsteuerbetrug melden können. Ferner kann die EUStA gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 in bestimmten Fällen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten um weitere ihnen vorliegende einschlägige Informationen ersuchen. Daher ist es angezeigt, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten der EUStA im Rahmen von Eurofisc auf deren Ersuchen Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln sollten. (3) Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 können Delegierte Europäische Staatsanwälte – unter den gleichen Bedingungen, wie sie nach nationalem Recht in vergleichbaren Fällen gelten – sachdienliche Informationen erhalten, die in nationalen Datenbanken oder anderen einschlägigen Registern von Behörden gespeichert sind. Darüber hinaus kann die EUStA gemäß Artikel 43 Absatz 2 der genannten Verordnung in ihre Zuständigkeit fallende sachdienliche Informationen erhalten, die in Datenbanken und Registern der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gespeichert sind. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten und der Zugang auf Mitgliedstaatsebene zu in nationalen Datenbanken gespeicherten sachdienlichen Informationen ist für die EUStA zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU- Ebene nicht ausreichend. Damit die EUStA auf EU-Ebene Zugang zu Informationen erhält und entsprechend ihrem Mandat Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene bekämpfen kann, ist es daher wichtig, unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 Vorschriften festzulegen, nach denen die EUStA sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen auf Unionsebene erhalten sollte, die in Datenbanken und Registern der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates gespeichert sind. Aus demselben Grund ist es wichtig, der EUStA für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu allen für eine Untersuchung relevanten Informationen zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. (4) Mitgliedstaaten, die nicht an der EUStA beteiligt sind, sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die Tätigkeiten der EUStA zu unterstützen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden könnten. Im Eurofisc-Netzwerk sind sowohl Mitgliedstaaten vertreten, die an der EUStA teilnehmen, als auch solche, die nicht daran beteiligt sind. Daher ist es wichtig, dass die EUStA über eine klare Rechtsgrundlage für den Zugang zu den von Eurofisc verarbeiteten Informationen verfügt. (5) Der Europäische Rechnungshof hat empfohlen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten rechtliche Hindernisse entfernen, die dem Informationsaustausch zwischen Verwaltungs-, Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler und EU- Ebene im Wege stehen, und dass insbesondere das OLAF Zugang zu Daten des Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS) und Eurofisc-Daten erhält6. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass ein zentraler Zugang zu den IT-Systemen der EU in einer klaren Rechtsgrundlage geregelt wird. (6) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle sonstigen in ihrem Besitz befindlichen und als sachdienlich angesehenen Informationen, Schriftstücke und Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union übermitteln. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten, und der Informationsfluss zum OLAF erfüllt im Hinblick auf die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs auf EU-Ebene nicht seinen Zweck. Damit das OLAF über Mehrwertsteuerbetrugsrisiken auf EU-Ebene informiert werden und sein Mandat ausüben kann, ist es daher notwendig, detaillierte Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Eurofisc-Netzwerks dem OLAF auf dessen Ersuchen oder von sich aus Verdachtshinweise und gegebenenfalls präzise Informationen zu Mehrwertsteuerbetrug melden können. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 erhält das OLAF Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befindlichen Informationen und auf gleich welchem Medium gespeicherten Daten zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens von Betrug, Korruption oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das OLAF vor der Einleitung einer Untersuchung das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist, wobei das Amt die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat. Dieses Zugangsrecht ist nach den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Bedingungen auszuüben. Grenzüberschreitender Mehrwertsteuerbetrug betrifft definitionsgemäß immer mehrere Mitgliedstaaten; in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ist jedoch nicht geregelt, dass das OLAF Zugang zu den über die IT-Systeme der EU ausgetauschten oder dort gespeicherten Informationen hat, wodurch die Fähigkeit des OLAF, Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene zu bekämpfen, beeinträchtigt wird. Damit das OLAF auf EU-Ebene Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhält und entsprechend seinem Mandat Mehrwertsteuerbetrug auf EU-Ebene bekämpfen kann, ist es daher wichtig, Vorschriften festzulegen, nach denen das OLAF auf Unionsebene auf sachdienliche Mehrwertsteuerinformationen aus Datenbanken und Registern der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 6 Sonderbericht Nr. 24/2015 des Europäischen Rechnungshofs, Bekämpfung des innergemeinschaftlichen MwSt.-Betrugs: Weitere Maßnahmen sind erforderlich (https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr15_24). Nr. 904/2010 zugreifen sollte. Aus demselben Grund ist es wichtig, dem OLAF für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang über einen einzigen Zugangspunkt zu allen sachdienlichen Informationen für eine Untersuchung zu gewähren, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. (8) Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, grenzüberschreitende Zahlungen und mehrwertsteuerbefreite Einfuhren sind wichtig für die Betrugsbekämpfung. Diese Informationen werden von den zuständigen nationalen Behörden gespeichert. In Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ermöglicht die Kommission den Austausch dieser Informationen und gilt damit als Auftragsverarbeiterin, und die Mitgliedstaaten fungieren als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates7 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates8. Der zentrale Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene sollte der EUStA und dem OLAF unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 gewährt werden. (9) Um den Zugang zu personenbezogenen Daten zu schützen, sollten nur die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie ausgewähltes Personal der EUStA und des OLAF, die zuvor von der EUStA bzw. dem OLAF ermächtigt wurden, unter der Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhalten. Um einheitliche Bedingungen für diesen Zugang zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Einzelheiten und praktischer Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und der Nutzerprofile und -kennungen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates9 ausgeübt werden. (10) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (11) Da die Systeme, Infrastrukturen und technischen Mittel zur Einrichtung des Austauschs von mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf Unionsebene angepasst werden müssen, um den sicheren Zugang der EUStA und des OLAF zu gewährleisten, muss die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EUStA und das OLAF die notwendigen 7 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). 8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). 9 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). Anpassungen vornehmen können. Dabei sollten die Zeitpunkte berücksichtigt werden, an denen das zentrale MIAS in Betrieb genommen und das bisherige MIAS schrittweise abgeschafft werden. Die EUStA und das OLAF sollten die Kosten der Einrichtung und Pflege der notwendigen Infrastrukturen und technischen Mittel für den sicheren Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen tragen. (12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben. (13) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 21 wird folgender Absatz 2c eingefügt: „(2c) Jeder Mitgliedstaat gewährt der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Zugang zu den in den Artikeln 49a und 49b genannten Informationen im Einklang mit den in den genannten Artikeln festgelegten Beschränkungen und Regeln.“ 2. Artikel 24d erhält folgende Fassung: „Artikel 24d (1) Zugang zum CESOP wird den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc- Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt. (2) Die EUStA und das OLAF erhalten Zugang zu den CESOP-Informationen im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln.“ 3. In Artikel 24k wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die EUStA und das OLAF erhalten Zugang zu Informationen des zentralen MIAS im Einklang mit den in den Artikeln 49a und 49b festgelegten Beschränkungen und Regeln.“ 4. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze 2a, 2b, 2c und 2d eingefügt: „(2a) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren unterrichten die EUStA im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates* in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, der auf den im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen beruht und für den die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte. (2b) Im Zuge einer von der EUStA durchgeführten Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme und auf Ersuchen der EUStA übermitteln die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatoren im Einklang mit Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates in Bezug auf die an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten der EUStA jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug. (2c) Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates** unterrichten die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatoren das OLAF unverzüglich über jeglichen Verdachtshinweis auf grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug auf der Grundlage der im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann. (2d) Im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und auf Ersuchen des OLAF übermitteln die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren dem OLAF jegliche im Rahmen der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen Informationen der Mitgliedstaaten über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug, damit das OLAF geeignete Maßnahmen entsprechend seinem Mandat prüfen kann. * Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). ** Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).“ 5. In Kapitel XIII werden die folgenden Artikel 49a und 49b angefügt: „Artikel 49a (1) Unbeschadet des Artikels 43 der Verordnung (EU) 2017/1939 gewähren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen: a) vom 1. September 2026 bis 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen; b) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen; c) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung genannten Informationen; d) ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen. (2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 wird unter Einhaltung aller folgenden Bedingungen gewährt: a) den Europäischen Staatsanwälten, den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und den von der zentralen Dienststelle der EUStA ermächtigten Bediensteten, die über eine persönliche Nutzerkennung für die elektronischen Systeme verfügen, welche den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen ermöglichen; b) für die Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung oder Verfolgung bestimmter mutmaßlicher, in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannter Straftaten; c) unter Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten. (3) Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren die gezielten Abfragen durchgeführt werden können; b) die praktischen Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und Nutzerprofilen, für die Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c dieses Artikels genannten Nutzer; c) die praktischen Modalitäten für die Aufsicht durch die Eurofisc- Verbindungsbeamten. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden von der EUStA getragen. Artikel 49b (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren dem OLAF für gezielte Abfragen einen zentralen Zugang zu folgenden Informationen: a) vom 1. September 2026 bis 30. Juni 2032 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung genannten Informationen; b) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f dieser Verordnung genannten Informationen; c) ab dem 1. September 2026 zu den in Artikel 24b Absatz 3 dieser Verordnung genannten Informationen; d) ab dem 1. Juli 2030 zu den in Artikel 24g Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen. (2) Der zentrale Zugang gemäß Absatz 1 wird unter Einhaltung aller folgenden Bedingungen gewährt: a) den vom OLAF ermächtigten Bediensteten, die über eine persönliche Nutzerkennung für die elektronischen Systeme verfügen, welche den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen ermöglichen; b) für die Zwecke der Einleitung und Durchführung von Untersuchungen im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 genannten Aufgaben des OLAF; c) unter Aufsicht der Eurofisc-Verbindungsbeamten. (3) Dieser zentrale Zugang erfolgt über einen einzigen Zugangspunkt für alle Informationen bezüglich einer Untersuchung, auch wenn diese Informationen mehrere Mitgliedstaaten betreffen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die technischen Einzelheiten betreffend den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, einschließlich der Liste der Datenkategorien, anhand deren gezielte Abfragen durchgeführt werden können; b) die praktischen Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und Nutzerprofilen, für die Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben a und c dieses Artikels genannten Nutzer; c) die praktischen Modalitäten für die Aufsicht durch die Eurofisc- Verbindungsbeamten. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege der Infrastrukturen und technischen Mittel für den zentralen Zugang zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen werden vom OLAF getragen.“ Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 gelten ab dem 1. September 2026. Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 1. Juli 2030. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 6 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8 2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................... 8 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 10 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 10 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12 3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17 3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24 3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24 3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25 3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26 3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 28 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28 3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates in Bezug auf Regelungen für die Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 1.2. Politikbereich(e) Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, Betrugsbekämpfung 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Mit diesem Vorschlag wird der Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Mehrwertsteuerdaten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf EU-Ebene ausgetauscht werden, ausführlich geregelt. Das Ziel besteht darin, für Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (im Folgenden „EUStA-Verordnung“), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 (im Folgenden „OLAF-Verordnung“) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zu sorgen. Zweck ist die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen. 1.3.2. Einzelziel(e) Das Einzelziel besteht darin, der EUStA und dem OLAF unbeschadet der bestehenden Zugangsrechte, die sich aus der EUStA-Verordnung und der OLAF- Verordnung ergeben, einen genau definierten, direkten und zentralisierten Zugang zu einschlägigen Mehrwertsteuerinformationen zu verschaffen. Im Einzelnen muss Eurofisc der EUStA und dem OLAF entsprechend ihrem Mandat alle Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug übermitteln, und die Mitgliedstaaten müssen der EUStA und dem OLAF über die IT-Systeme der EU zentralen Zugang für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen gewähren. 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte. Der Vorschlag wird für Rechtssicherheit in Bezug auf die Modalitäten des Zugangs der EUStA und des OLAF zu den auf EU-Ebene verfügbaren Mehrwertsteuerinformationen und deren Verarbeitung sorgen. Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen der EUStA, dem OLAF und den Mitgliedstaaten (einschließlich Eurofisc) verbessert. Im Vergleich zur derzeitigen Praxis, bei der Informationen durch bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten eingeholt werden, wird dies zu Effizienzgewinnen führen, da Informationen aller Mitgliedstaaten schneller auf EU-Ebene abgerufen werden können. 1.3.4. Leistungsindikatoren Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen. Zur Überwachung der Leistung könnten folgende Indikatoren herangezogen werden:  Anzahl der von Eurofisc an die EUStA und das OLAF übermittelten Risikowarnungen  Anzahl der Zugriffe der EUStA und des OLAF nach Art der Mehrwertsteuerinformationen 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme32  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Der Vorschlag stützt sich auf die praktischen Modalitäten, die derzeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates angewandt werden. Die technischen Einzelheiten und Bedingungen für den Zugang der EUStA und des OLAF zu Informationen werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt. Der Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem Stand der technischen Entwicklungen bei der EUStA, dem OLAF und der Kommission. Die vorbereitenden Arbeiten könnten 2025 beginnen, und die Umsetzung würde 2026 erfolgen. Die vollständige Umsetzung ist nach Juli 2030 geplant, wenn das zentrale MIAS-System in Betrieb geht. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) Die Rechtssicherheit für den Zugang der EUStA und des OLAF zu den im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ausgetauschten einschlägigen Mehrwertsteuerdaten kann nicht ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten oder mithilfe nichtlegislativer Instrumente erreicht werden. Sie kann nur auf EU-Ebene durch die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage erreicht werden. Daher ist es erforderlich, dass die Kommission eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorschlägt. 32 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. Erwarteter EU-Mehrwert (ex post) Der Vorschlag wird Rechtssicherheit in Bezug auf den Zugang der EUStA und des OLAF zu auf EU-Ebene verfügbaren Mehrwertsteuerinformationen und ihrer Verarbeitung schaffen. Dadurch wird die Zusammenarbeit zwischen der EUStA, dem OLAF und den Mitgliedstaaten (einschließlich Eurofisc) verbessert. Im Vergleich zur derzeitigen Praxis, bei der Informationen durch bilaterale Kontakte mit den Mitgliedstaaten eingeholt werden, wird dies zu Effizienzgewinnen führen, da Informationen aller Mitgliedstaaten schneller auf EU-Ebene abgerufen werden können. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse entfällt 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Da mit dem Vorschlag die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geändert werden soll, werden die Verfahren, Regelungen und IT-Anwendungen, die bereits im Zusammenhang mit der zu ändernden Verordnung eingerichtet wurden bzw. entwickelt werden, auch für die Zwecke dieser nun vorgeschlagenen Verordnung verfügbar sein. 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Die Vorfinanzierung der Arbeiten erfolgt über das Programm Fiscalis, und die tatsächlichen Kosten werden je nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) oder einer Dienstleistungsvereinbarung (Service Level Agreement, SLA) zulasten des OLAF und der EUStA verrechnet. 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit –  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ –  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit – Anlaufphase von 2025 bis 2030 – Anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission –  über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen –  über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –  Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –  internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben) –  die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds –  Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung –  öffentlich-rechtliche Körperschaften –  privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden –  Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind – in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können. 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1. Überwachung und Berichterstattung Die Kommission wird anhand der wichtigsten politischen Ziele bewerten, inwieweit die Maßnahme greift. Die Überwachung und Bewertung wird im Einklang mit den anderen Aspekten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erfolgen. Die Mitgliedstaaten/Eurofisc übermitteln der Kommission jährlich Daten zu den in Abschnitt 1.3.4 dargelegten Leistungsindikatoren, die zur Überwachung der Einhaltung des Vorschlags herangezogen werden. 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Für den derzeitigen Anwendungsbereich der Verordnung wurden digitale Systeme eingerichtet. Die Kommission wird die gleiche Infrastruktur verwenden, die für den Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bereits genutzt wird. Die Kommission wird die für den Austausch erforderlichen Anpassungen der Systeme vorfinanzieren. Die Vorfinanzierung dieser Anpassungen wird den wichtigsten Elementen der Kontrolle von Beschaffungsaufträgen, der technischen Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen, der Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen und der Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen unterliegen. Die Vorfinanzierung der Arbeiten erfolgt über das Programm Fiscalis, und die Kosten werden je nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung (Memorandum of Understanding, MoU) oder einer Dienstleistungsvereinbarung (Service Level Agreement, SLA) zulasten des OLAF und der EUStA verrechnet. 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind: Beschaffungsaufträge Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge: Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Verträgen zwischen der Kommission und den Begünstigen sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden. Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen. Zusätzlich zu den oben genannten Kontrollen führt die GD TAXUD die traditionellen Finanzkontrollen durch: Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD von der Leitung des Referats Finanzen, öffentliche Aufträge und Compliance überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit. Durch die Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen werden 100 % der Zahlungen abgedeckt. Ferner wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip für eine Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die die Leitung des Referats Finanzen, öffentlicher Aufträge und Compliance durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet. Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zur Unterstützung des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf unter die anvisierten 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen. Die insgesamt aufgrund der Durchführung der vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen des Programms Fiscalis 2027 – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt. Die Kontrollstrategie des Programms begrenzt das potenzielle Risiko der Nichteinhaltung von Bestimmungen auf praktisch null und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken. 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates festgelegten Bestimmungen und Verfahren Untersuchungen, einschließlich Überprüfungen und Kontrollen vor Ort, durchführen. Festgestellt werden soll dabei, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Die digitale Lösung umfasst  die Anbindung der EUStA an das Netzwerk der GD TAXUD, wie in der Abbildung grafisch dargestellt,  die Erteilung der Zugangsberechtigungen für Nutzer des OLAF und der EUStA,  die Bereitstellung einer Webschnittstelle für MIAS und OSS/IOSS, über die die EUStA und das OLAF Informationen aus diesen beiden Systemen abrufen können,  die Gewährung des Zugangs der EUStA und des OLAF zu Surveillance-3- Daten. Die folgenden Annahmen/Überlegungen wurden zugrunde gelegt:  Die Bewertung umfasst alle Arten von Kosten von der Entwicklung über die Infrastruktur bis hin zur Erbringung der Dienstleistungen.  Der Zugang der Nutzer zu den verschiedenen Arten von Datenquellen wird als User-to-System-Kommunikation implementiert, was ein moderates Volumen beim Datenaustausch bedeutet.  Alle Kostenelemente werden im Verhältnis 1:1 auf die EUStA und das OLAF aufgeteilt, mit Ausnahme der Netzanbindung, die aufgrund der Komplexität der EUStA-Anbindung (außerhalb des Sicherheitsbereichs der Kommission) zu zwei Dritteln von der EUStA und zu einem Drittel vom OLAF zu tragen ist. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan  Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. EUStA GD TAXUD Netzwerk: Konnektivität, Routing, Firewalls Austauschplattformen: CCN, CCN2, Speed2 Backend- Anwendungen Geplante Änderungen OLAF Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beiträge Nummer GM/NGM von EFTA- Ländern34 von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen Rubrik 1 E.03040100 – EUStA GM NEIN NEIN NEIN NEIN Rubrik 1 E.03040100 – OLAF GM NEIN NEIN NEIN NEIN 33 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 34 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 35 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. D E D E 3. 2. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. 1. Ü be rs ic ht ü b er d ie g es ch ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l –  F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt . –   F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s N um m er G D T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O p er at iv e M it te l E .0 40 0 ( F is ca li s) – E U S tA V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,9 0 ,4 5 ,3 0 ,8 5 Z ah lu n g en (2 a) ,9 0 ,4 1 ,4 5 E .0 40 00 ( F is ca li s) – O L A F V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,8 0 ,4 5 ,3 0 ,6 5 Z ah lu n g en (2 b) ,8 0 ,4 5 ,2 5 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D T A X U D V er p fl ic h tu n g en = 1a + 1b + 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 ,4 0 Z ah lu n g en = 2a + 2b + 0 ,0 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 ,4 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 D ru ck sa ch e 5/ - 3 - D E D E A us de r D o ta ti on be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sm it te l IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 ,4 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 • O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n ) V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 ,4 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 • A us de r D o ta ti o n be st im m te r sp ez if is ch er P ro gr am m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l IN S G E S A M T (a ll e op er at iv en R ub ri ke n ) (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 ,4 0 d es M eh rj äh ri g en F in an zr ah m en s (R ef er en zb et ra g) Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,8 0 ,9 0 ,7 0 R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s „V er w al tu ng sa us g ab en “ G D : T A X U D Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 D ru ck sa ch e 5/ - 3 - D E D E  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,1 8 ,0 4 ,0 4 ,3 6  S on st ig e V er w al tu ng sa us ga be n  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D T A X U D I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,1 8 ,0 4 ,0 4 ,3 6 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in an zr a h m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,1 8 ,0 4 ,0 4 ,3 6 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 1, 8 0, 4 0, 4 3, 6 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 8 1, 4 0, 4 3, 6 D ru ck sa ch e 5/ - 3 - DE 15 DE 3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel –  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 3.2.3.3. Mittel insgesamt SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,188 0,094 0,094 0,376 Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.4. Geschätzter Personalbedarf –  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: DE 16 DE 3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 1 0,5 0,5 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX.01.YY.YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 1 0,5 0,5 Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde. Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ): Personal aus den Dienststellen der Kommission Zusatzpersonal (ausnahmsweise)* Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung Zu finanzieren aus Gebühren Planstellen 1 0 entfällt 0 Externes Personal (VB, ANS, LAK) 0 0 0 0 Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch: Beamte und Zeitbedienstete Die Person übernimmt die Rolle des Projektleiters. Die Person ist für das Scoping, die Planung und die Gesamtkoordinierung mit den verschiedenen Interessenträgern sowie für die Risikobewertung und die Ermittlung von Risikominderungsmaßnahmen DE 17 DE verantwortlich. Die Person trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Projekts. Externes Personal entfällt 3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden. Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT36 Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202 1-2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 1,800 0,900 0,720 3,420 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 1,800 0,900 0,720 3,420 INSGESAMT 0,000 1,800 0,900 0,720 3,420 3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/Die Initiative –  kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden. 36 Die Entscheidungen in Bezug auf die Strategien für die IT-Entwicklung und -Auftragsvergabe werden vor ihrer Genehmigung vom Informationstechnik- und Cybersicherheitsbeirat der Europäischen Kommission geprüft. DE 18 DE Die damit verbundenen Kosten werden aus dem Programm Fiscalis gedeckt und je nach Sachlage im Wege einer Vereinbarung (MoU) oder einer Dienstleistungsvereinbarung (SLA) zulasten der EUStA und des OLAF verrechnet. –  erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung. –  erfordert eine Änderung des MFR. entfällt 3.2.7. Beiträge Dritter Der Vorschlag/Die Initiative –  sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor. –  sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –  Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –  auf die Eigenmittel –  auf die übrigen Einnahmen –  Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative37 Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. entfällt 37 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 19 DE Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). entfällt 4. DIGITALE ASPEKTE Die Wirksamkeit dieser Initiative hängt von einer soliden digitalen Grundlage ab, die einen zeitnahen, sicheren und strukturierten Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Daten EU-weit ermöglicht. Die wichtigsten digitalen Grundvoraussetzungen sind: • Nutzung bestehender Infrastrukturen Der Datenaustausch sollte über etablierte sichere Kanäle wie das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) erfolgen, damit die Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit sichergestellt sind. • Interoperabler und strukturierter Zugang Das OLAF und die EUStA sollten einen harmonisierten, rollenbasierten digitalen Zugangspunkt nutzen können, der MIAS, IOSS, CESOP, die Überwachungsberichte zum Zollverfahren 42 und TNA entsprechend den Interoperabilitätsstandards der EU umfasst. 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz Um die Fähigkeit der EU zur wirksamen Betrugsbekämpfung zu stärken, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sowohl die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) als auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) rechtzeitig und sicher Zugang zu wichtigen Datensätzen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuervorgängen und der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften haben. Die folgenden Zugangsanforderungen sollten umgesetzt werden:  MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem): Möglichkeit des Abrufens von Informationen über die Mehrwertsteuer-Registrierung und innergemeinschaftliche Umsätze durch die EUStA und das OLAF;  IOSS (einzige Anlaufstelle für Einfuhrdaten): Möglichkeit der Einsichtnahme in die Registrierungsdaten von IOSS-Händlern;  Überwachungsberichte zum IOSS-Verfahren und zum Zollverfahren 42 (CP42): Bereitstellung von Analyse- und Umsatzinformationen bezüglich der Nutzung beider Verfahren;  CESOP (zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem): Ermöglichung des Zugangs zu Daten bezüglich grenzüberschreitender Zahlungen;  TNA-Daten (Transaction Network Analysis): Möglichkeit für Eurofisc, bestimmte im TNA-System gespeicherte Informationen über direkte Abfragen weiterzugeben. Diese Maßnahmen für den Datenzugang sollten strengen Vertraulichkeitsprotokollen unterliegen, auf Fälle mit berechtigtem Untersuchungsinteresse beschränkt sein und in die auf EU-Ebene bestehenden Rahmenregelungen zur Betrugsbekämpfung integriert werden. DE 20 DE Anforderun g Beschreibung der Anforderung Von der Anforderung betroffener Akteur Verfahren auf übergeordnete r Ebene Kategorie Artikel 36 Die Eurofisc- Arbeitsbereichskoordinatore n übermitteln der EUStA und dem OLAF alle Informationen über grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug. EUStA, OLAF, Eurofisc Bericht Daten Artikel 49a, 49b Die Mitgliedstaaten gewähren der EUStA und dem OLAF Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen (innergemeinschaftliche Umsätze – MIAS). EUStA, OLAF, Mitgliedstaaten , Eurofisc Zugangsregister ; Überwachung digitale Lösung(en ) Artikel 49a, 49b Die Mitgliedstaaten gewähren der EUStA und dem OLAF Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Informationsstellen (Zollinformationen, die für Mehrwertsteuerkontrollen bei der Einfuhr, mehrwertsteuerbefreite Einfuhren und IOSS- Einfuhren relevant sind). EUStA, OLAF, Mitgliedstaaten , Eurofisc Zugangsregister ; Überwachung digitale Lösung(en ) Artikel 49a, 49b Die Mitgliedstaaten gewähren der EUStA und dem OLAF Zugang zu den in Artikel 24b Absatz 3 genannten Informationsstellen (Zahlungsinformationen – CESOP). EUStA, OLAF, Mitgliedstaaten , Eurofisc Zugangsregister ; Überwachung digitale Lösung(en ) DE 21 DE 4.2. Daten Die EUStA und das OLAF sollten kontrollierten, zentralisierten Zugang zu bestimmten Datensätzen erhalten, und zwar aus  MIAS (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem): enthält Informationen über die Gültigkeit von Mehrwertsteuernummern und über innergemeinschaftliche Umsätze;  IOSS (einzige Anlaufstelle für Einfuhrdaten): enthält Angaben zu IOSS-registrierten Händlern und Einfuhranmeldungen;  Überwachungsberichte zum IOSS- und zum CP42-Verfahren: enthalten Informationen über Einfuhren im Rahmen des IOSS- und des CP42- Verfahrens (mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die als innergemeinschaftliche Lieferung weitergeführt werden);  CESOP (zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem): enthält aggregierte Zahlungsdaten von Zahlungsdienstleistern zu grenzüberschreitenden Umsätzen;  TNA (Transaction Network Analysis): enthält Eurofisc-Informationen über Mehrwertsteuerbetrug; Data Flow and Access Mechanism  Die Daten werden in erster Linie auf nationaler Ebene von den Steuer- und Zollbehörden erhoben und an Plattformen auf EU-Ebene (z. B. CESOP, MIAS, TNA) übermittelt.  Das OLAF und die EUStA würden über sichere, rollenbasierte Schnittstellen auf diese Daten zugreifen, ohne dass die bestehenden Berichterstattungsströme verändert werden.  Der Zugang ist beschränkt und unterliegt strengen Vertraulichkeits- und Prüfprotokollen. Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder Spezifikation (falls zutreffend) jegliche Informationen über Mehrwertsteuerbetrug Artikel 36 sofern sachdienlich, Austausch in den gemeinsam vereinbarten, in Eurofisc verwendeten Formaten über bestehende sichere Kommunikationskanäle Informationsstellen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c (innergemeinschaftliche Umsätze – MIAS) Artikel 49a Absatz 1, Artikel 49b Absatz 1 in dem gemeinsamen standardisierten Format, das in den funktionalen Spezifikationen zu MIAS festgelegt ist Informationsstellen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben e und f (Zollinformationen, die für Artikel 49a Absatz 1, Artikel 49b in dem gemeinsamen standardisierten Format, das in der Durchführungsverordnung DE 22 DE Mehrwertsteuerkontrollen bei der Einfuhr, mehrwertsteuerbefreite Einfuhren und IOSS-Einfuhren relevant sind) Absatz 1 (EU) Nr. 79/2012 der Kommission38 festgelegt ist Informationsstellen im Sinne des Artikels 24b Absatz 3 (Zahlungsinformationen – CESOP) Artikel 49a Absatz 1, Artikel 49b Absatz 1 in dem gemeinsamen standardisierten Format, das in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission39 festgelegt ist Datenströme Art der Daten Anforderung( en) Akteur, der die Daten bereitstellt Akteur, der die Daten empfän gt Auslöser für den Datenaustau sch Häufigkei t (falls zutreffen d) jegliche Informationen über grenzüberschreitende n Mehrwertsteuerbetru g Artikel 36 Eurofisc EUStA, OLAF spontan oder auf Anfrage entfällt Informationsstellen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c (innergemeinschaftlic he Umsätze – MIAS) Artikel 49a, 49b Mitgliedstaat en EUStA, OLAF spontan entfällt Informationsstellen im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben e und f (Zollinformationen, die für Mehrwertsteuerkontr ollen bei der Einfuhr, Artikel 49a, 49b Mitgliedstaat en EUStA, OLAF spontan entfällt 38 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13). 39 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 der Kommission vom 6. April 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystems (CESOP) zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 19), DE 23 DE mehrwertsteuerbefreit e Einfuhren und IOSS-Einfuhren relevant sind) Informationsstellen im Sinne des Artikels 24b Absatz 3 (Zahlungsinformation en – CESOP) Artikel 49a, 49b Mitgliedstaat en EUStA, OLAF spontan entfällt 4.3. Digitale Lösungen Digitale Lösung Anforderun g(en) Wichtigste vorgeschrieben e Funktionen Zuständige Stelle Inwiefern wird Zugänglichkeit gewährleistet? Wie wird die Wiederverwend barkeit berücksichtigt? Einsatz von KI- Technolo gien (falls zutreffen d) bestehend e IT- Anwendu ngen von Eurofisc Artikel 36 Informationsau stausch (spontan oder auf Anfrage) Eurofisc Rückgriff auf bestehende Eurofisc-Praxis bereits vorhandene Anwendungen werden genutzt NEIN MIAS Artikel 49a Absatz 1 Artikel 49b Absatz 1 Informationszu gang Mitgliedsta aten, Kommissio n Kommission erlässt einen Durchführungsre chtsakt bereits vorhandene Anwendungen werden genutzt NEIN Surveillan ce Artikel 49a Absatz 1 Informationszu gang Mitgliedsta aten, Kommissio Kommission erlässt einen Durchführungsre bereits vorhandene Anwendungen NEIN Die digitale Lösung besteht darin, den Zugang zu bestehenden mehrwertsteuerbezogenen EU-Systemen auf das OLAF und die EUStA auszuweiten, ohne dass neue Systeme eingerichtet werden. Dies umfasst drei Kernkomponenten:  sichere Netzanbindung des OLAF/der EUStA an die einschlägigen Systemen auf EU-Ebene (MIAS, IOSS, CESOP, TNA, CP42-Überwachungsberichte);  Anpassung bestehender Softwaremodule, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung von Zugangsrechten, der Bereitstellung von Nutzern und der Protokollierung von Prüfungen;  Entwicklung spezieller Berichte und Ansichten in CESOP und TNA, die auf das OLAF und die EUStA zugeschnitten sind, unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes und der Zugangsbeschränkung. Diese zielgerichtete Lösung baut auf der aktuellen Infrastruktur und dem Governance- Modell auf, wobei die Komplexität möglichst gering gehalten, aber gleichzeitig die betriebliche Effizienz sichergestellt wird. DE 24 DE Artikel 49b Absatz 1 n chtsakt werden genutzt CESOP Artikel 49a Absatz 1 Artikel 49b Absatz 1 Informationszu gang Mitgliedsta aten, Kommissio n Kommission erlässt einen Durchführungsre chtsakt bereits vorhandene Anwendungen werden genutzt NEIN Digitale und/oder sektorspezifische Strategien (falls anwendbar) Erläuterung der Vereinbarkeit KI-Verordnung entfällt EU-Rahmen für Cybersicherheit Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 stellen die Mitgliedstaaten, das OLAF und die EUStA die Sicherheit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten sicher. Die Sicherheitsaspekte sind in den Durchführungsrechtsakten und Spezifikationen noch ausführlicher zu regeln. eIDAS entfällt Einheitliches digitales Zugangstor und IMI entfällt Sonstige // 4.4. Interoperabilitätsbewertung Interoperabilität ist zwar ein zentraler Grundsatz der EU-Digitalpolitik, ist in diesem Projekt jedoch nur begrenzt anwendbar. Die Initiative umfasst weder die Einrichtung neuer Systeme noch die Entwicklung neuer Datenaustauschformate. Stattdessen wird innerhalb des derzeitigen technischen Rahmens weiteren Einrichtungen – dem OLAF und der EUStA – Zugang zu bestehenden Datensätzen (MIAS, IOSS, CESOP, CP42, TNA) gewährt. Daher sind keine Interoperabilitätslücken zu erwarten, sofern diese Einrichtungen in die bestehenden Zugangsverwaltungs- und Sicherheitsprotokolle der jeweiligen Plattformen integriert werden. Der Schwerpunkt dürfte daher auf der sicheren Zugangserteilung, Protokollierung und Autorisierung liegen und nicht auf der Kommunikation zwischen den Systemen oder der Datenstandardisierung. DE 25 DE 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Beschreibung der Maßnahme Anforderung(e n) Rolle der Kommission (falls zutreffend) Zu beteiligende Akteure (falls zutreffend) Voraussichtlich er Zeitplan (falls zutreffend) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsa kte, in denen die technischen Einzelheiten und die praktischen Modalitäten zur Identifizierung von Personen, die Zugang zu den Informationen haben, festgelegt werden. Artikel 49a, 49b Die Kommissio n erlässt solche Rechtsakte Mitgliedstaaten; EUStA, OLAF // Ausschussverfahren Artikel 58 Die Kommissio n wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201 1. Ständiger Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörd en (SCAC) // Das Projekt erfordert zwar nicht die Entwicklung neuer IT-Systeme, doch sind bestimmte technische und operative Maßnahmen erforderlich, um dem OLAF und der EUStA einen sicheren und wirksamen Zugang zu ermöglichen. Dazu gehören die Netzanbindung an die einschlägigen EU-Plattformen, die Anpassung bestehender Softwarekomponenten (z. B. Zugangskontrollmodule oder Benutzerschnittstellen) und das Onboarding autorisierter Benutzer. Darüber hinaus können Unterstützungs- und Schulungsmaßnahmen erforderlich sein, um die sachgemäße Nutzung der Anwendungen sicherzustellen. Für diese Maßnahmen, deren Umfang begrenzt bleiben dürfte, sollten die bestehende Infrastruktur und der bereits bestehende Sicherheitsrahmen genutzt werden. Drucksache 675/25 - 46 -]

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