Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 530/26
09.09.26
EU - Fz - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
im Bereich der Besteuerung (Neufassung)
COM(2026) 308 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an
den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 149/09 = AE-Nr. 090125;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 308 final
2026/0168 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(Neufassung)
{SEC(2026) 186 final} - {SWD(2026) 164 final} - {SWD(2026) 165 final} -
{SWD(2026) 166 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In den politischen Leitlinien der Europäischen Kommission1 wurde das Ziel festgelegt,
unternehmerische Tätigkeit in Europa einfacher und schneller zu machen, um die
Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, indem der Verwaltungsaufwand verringert und die
Umsetzung vereinfacht wird, während gleichzeitig hohe Standards aufrechterhalten werden.
Im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU2 wurde betont, dass die rechtlichen
Rahmenbedingungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden müssen, um
die Wettbewerbsfähigkeit in allen Sektoren zu stärken. Danach bekräftigte die Kommission in
ihrer Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung3 die Notwendigkeit eines mutigen
Vorgehens zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und führte neue Ziele zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands ein. Nach dem neuen Ansatz werden die
Zielvorgaben für die Verringerung des Verwaltungsaufwands von mindestens 25 % für alle
Unternehmen und von mindestens 35 % für kleine und mittlere Unternehmen auf einen
Ausgangswert aller Verwaltungskosten angewandt.
Um diese Ziele zu erreichen, verpflichtete sich die Kommission, Vorschlägen zur
Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung von Rechtsvorschriften Vorrang
einzuräumen, um Überschneidungen, Informationen von geringem Wert und
Unstimmigkeiten zu beseitigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Prioritäten der EU
weiterhin gewahrt bleiben. Eine Reihe von Omnibus-Paketen und Vereinfachungsinitiativen
in verschiedenen Politikbereichen wurden bereits angenommen, und mehrere weitere werden
voraussichtlich folgen. Was insbesondere den Bereich der direkten Steuern betrifft, so wurde
im Arbeitsprogramm der Kommission 20264 ein Omnibus-Paket für die Besteuerung
angekündigt, mit dem der EU-Besitzstand im Bereich der direkten Steuern5 vereinfacht,
1 Europäische Kommission, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029:
Europa hat die Wahl, Juli 2024, https://commission.europa.eu/priorities-2024-2029_de.
2 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final), 29. Januar 2025,
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0030.
3 Europäische Kommission, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
4 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Arbeitsprogramm der Kommission 2026 – Ein
unabhängiges Europa, 21. Oktober 2025, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy-
documents/commission-work-programme/commission-work-programme-2026_de.
5 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49); Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober
2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von
Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen
Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009,
S. 34); Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (ABl. L 345 vom
29.12.2011, S. 8); Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur
Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren
des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom
10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen
Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1); Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024
gestrafft und präzisiert werden soll, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu
verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Der Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „DAC“)6 wird die
Vereinfachungsbemühungen auf dem Gebiet der direkten Steuern ergänzen, indem die
Funktionsweise des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in
diesem Bereich präzisiert, vereinfacht und verbessert wird, ohne das bestehende Niveau des
Schutzes vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu senken.
Die DAC ist der wichtigste EU-Rechtsakt zur Regelung der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung. Sie bietet harmonisierte
Instrumente (insbesondere den automatischen Informationsaustausch), die es den
Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Bekämpfung von Steuerbetrug,
Steuerhinterziehung und Steuervermeidung effizient zusammenzuarbeiten. Der
Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen der DAC wurde
in den letzten Jahren mehrfach erweitert, um auf neue Herausforderungen und sich wandelnde
wirtschaftliche Gegebenheiten zu reagieren. Während der ursprüngliche Rahmen den
automatischen Informationsaustausch in fünf Einkommens- und Kapitalkategorien (DAC1)
umfasste, wurde der Rahmen später erweitert, um die Berichterstattung Dritter über
Finanzkonten (DAC2), Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung (DAC3), die
länderbezogene Berichterstattung über die Tätigkeiten multinationaler Unternehmensgruppen
(DAC4), meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC6), mittels digitaler
Plattformen erzielte Einkünfte (DAC7), Transaktionen mit Kryptowerten (DAC8) und
Informationen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer für multinationale
Unternehmensgruppen (DAC9) vorzusehen. Darüber hinaus bietet die DAC5 den
Steuerbehörden Zugang zu gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche
erhobenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer.
Eine kürzlich durchgeführte Bewertung der DAC7 führte zwar zu dem Ergebnis, dass sie
einen soliden Rechtsrahmen bietet und den Austausch erheblicher Informationsmengen
ermöglicht hat, jedoch wurde auch eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen
Verbesserungen vorgenommen werden könnten. Die Bewertung ergab insbesondere, dass der
Rahmen durch häufige Änderungen der DAC seit 2011 und das Fehlen eines kodifizierten
Rechtstexts komplexer und weniger benutzerfreundlich geworden ist. In der Bewertung
wurde auch hervorgehoben, dass die Meldepflichten im Rahmen der DAC6 vereinfacht
werden müssen, um ineffiziente Berichterstattungspraktiken zu beseitigen und den
Verwaltungsaufwand für die Interessenträger zu verringern. Darüber hinaus ergab die
Bewertung, dass trotz der erzielten Fortschritte nach wie vor Herausforderungen in Bezug auf
die Identifizierung von Steuerpflichtigen und den automatischen Abgleich von Informationen
mit nationalen Steuerdatenbanken bestehen, was den Aufwand für die Steuerverwaltungen
erhöht, weil sie eingehende Informationen manuell abgleichen müssen.
Die Ergebnisse der umfassenden Konsultationstätigkeiten, die zur Vorbereitung dieser
Initiative durchgeführt wurden, bestätigten nachdrücklich die Notwendigkeit, die DAC6 zu
über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50,
10.1.2025, S. 1).
6 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
(ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
7 Enhancing tax compliance in the European Union – Taxation and Customs Union.
vereinfachen und zu präzisieren, indem Meldepflichten mit begrenztem Mehrwert für die
Steuerverwaltungen abgeschafft werden und die Relevanz der DAC6 im Hinblick auf die
Umsetzung der Säule 2 berücksichtigt wird. Die Interessenträger ermittelten daneben weitere
Vereinfachungsbereiche, insbesondere sich überschneidende Meldepflichten für die Zwecke
der DAC4 und der DAC9, sowie die Schwellenwerte für die Berichterstattung über den
Verkauf von Waren im Rahmen der DAC7. Wiederholt haben Interessenträger darauf
hingewiesen, dass solche Verpflichtungen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufkommen an
Meldungen und Berichten führen, die entweder überflüssig sind oder keine Risiken von
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung aufdecken.
Schließlich befasste sich auch der Europäische Rechnungshof in zwei Sonderberichten mit
der DAC. Im ersten Bericht aus dem Jahr 2021 wurden Mängel beim derzeitigen DAC1-
Rechtsrahmen festgestellt, wodurch die Vollständigkeit des automatischen
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Dies führt zu
Problemen im Zusammenhang mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und hindert
Steuerverwaltungen daran, die Vorteile der DAC in vollem Umfang zu nutzen. In einem
zweiten Bericht aus dem Jahr 2024 lag der Schwerpunkt auf der DAC6, und es wurde
festgestellt, dass die Richtlinie komplex ist und von den Mitgliedstaaten uneinheitlich
angewandt wird.
Mit diesem Vorschlag wird der Forderung nach einer Vereinfachung des DAC-
Rechtsrahmens nachgekommen und der Notwendigkeit Rechnung getragen, sicherzustellen,
dass der Rahmen weiterhin verhältnismäßig und wirksam ist. Die Mitgliedstaaten begrüßen
Vereinfachungen im Bereich der Besteuerung, wie schon die Annahme der
Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 20258 zu einer Agenda zur Straffung und
Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gezeigt
hat.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag werden die DAC und ihre acht Änderungen in einem einzigen
Rechtsakt zusammengeführt, wodurch die Kohärenz und die Rechtssicherheit erhöht und die
Auslegung und Nutzbarkeit für alle Interessenträger in der gesamten Union verbessert
werden. Darüber hinaus enthält er mehrere Änderungen zur Vereinfachung des DAC-
Kooperationsrahmens und zur Verbesserung seiner Funktionsweise.
Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung steht voll und ganz im Einklang mit dem
Omnibus-Vereinfachungspaket im Bereich der direkten Steuern und ist in Verbindung mit
diesem zu sehen. Damit sollen die übrigen Rechtsvorschriften, die den EU-Rahmen im
Bereich der direkten Steuern bilden, vereinfacht werden. Zusammengenommen soll mit den
beiden Vorschlägen eine Reihe koordinierter und umfassender Maßnahmen ergriffen und
sichergestellt werden, dass sowohl die materiellrechtlichen Steuervorschriften als auch die
Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht werden sowie
verhältnismäßig sind und somit ihren Zweck erfüllen.
Der Vorschlag steht zudem in vollem Einklang mit der Säule-2-Richtlinie und ist Ausdruck
der Auswirkungen von deren Verabschiedung auf die Richtlinie über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, womit sichergestellt wird, dass die in
8 Schlussfolgerungen des Rates zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften
zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU, 11. März 2025, pdf.
ihren Anwendungsbereich fallenden multinationalen Unternehmensgruppen in jedem Land, in
dem sie tätig sind, einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % auf ihre Gewinne entrichten.
Während die DAC6 und die Säule-2-Richtlinie auf unterschiedliche Aspekte des Steuerrisikos
abzielen, verändert die Einführung des globalen Mindestbesteuerungsrahmens durch den
Abbau von Steuersatzunterschieden zwischen den einzelnen Ländern für die betroffenen
multinationalen Unternehmensgruppen nachhaltig die zugrunde liegenden Anreize für die
potenziell aggressiven Gestaltungen, auf die die DAC6 abzielt.
Außerdem steht der Vorschlag auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates
(FASTER-Richtlinie), mit der die Verfahren für die Beantragung einer Entlastung von
überschüssigen Quellensteuern vereinfacht und gleichzeitig Meldepflichten zur Erhöhung der
Transparenz vorgesehen werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht in mehreren Fällen, in denen personenbezogene Daten relevant werden,
in Wechselwirkung mit der Datenschutz-Grundverordnung9. Diesbezüglich enthält der
Vorschlag spezifische Bestimmungen und Garantien für den Datenschutz und sieht Verfahren
für den Fall einer Verletzung des Datenschutzes vor. Durch die einschlägigen IT- und
Verfahrensmaßnahmen wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der
Datenschutz-Grundverordnung geschützt werden. Der Datenaustausch erfolgt über ein
gesichertes elektronisches System, das die Daten verschlüsselt und entschlüsselt; in allen
Steuerverwaltungen erhalten nur befugte nationale Bedienstete Zugang zu diesen
Informationen. Als gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortliche müssen die
Mitgliedstaaten die Datenspeicherung nach den in der DSGVO vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen und Zeitvorgaben sicherstellen.
Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die DAC weiterhin mit dem EU-Rahmen zur
Bekämpfung der Geldwäsche im Einklang steht. Mit der Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates
vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von
Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche10 (DAC5) wurde den
Steuerbehörden gemäß dem damals geltenden EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche
der Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen
gewährt und vorgeschrieben. Im Jahr 2024 wurde die neue und überarbeitete Richtlinie (EU)
2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den
Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung11
angenommen. Um die weitere Übereinstimmung mit dem neuen EU-Rahmen zur
Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten, enthält dieser Vorschlag Verweise auf die
9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39).
10 http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2258/oj.
11 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von
den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU)
2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640,
19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj).
aktualisierten Register sowie auf die neu entwickelten und erweiterten Bestimmungen zur
Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und zur Aufbewahrung von Unterlagen12.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Bestimmungen über die europäische
einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der kodifizierten Richtlinie zum
Gesellschaftsrecht13, in dem festgelegt ist, dass die EUID das Mittel zur eindeutigen
grenzüberschreitenden Identifizierung von Gesellschaften ist. Allen Rechtsträgern
(einschließlich Trusts und anderer Rechtsvereinbarungen), die in den Systemen zur
Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) erfasst sind, wird ebenfalls
eine EUID zugewiesen; die Steuerbehörden erhalten gemäß diesem Vorschlag Zugriff auf
diese Register. Die fakultative Verwendung der EUID als verifiziertes
Identifikationsinstrument auch für steuerliche Zwecke ermöglicht es den Steuerbehörden, die
Identität der betreffenden Steuerpflichtigen zuverlässig zu überprüfen.
Die DAC wird nach ihrer Neufassung weiterhin mit der Rechnungslegungsrichtlinie der EU14
im Einklang stehen. Zwar ist sowohl in der DAC4-Richtlinie als auch in der
Rechnungslegungsrichtlinie der EU eine länderbezogene Berichterstattung vorgesehen, doch
sind die beiden Rechtsakte nicht als doppelte Berichterstattungspflicht anzusehen, da Inhalt
und Zweck der jeweiligen Berichtspflichten nicht identisch sind. Die in diesem Vorschlag
vorgesehenen Berichtspflichten sollen einen allgemeinen Überblick über die multinationale
Unternehmensgruppe vermitteln, um das Risikomanagement für steuerliche Zwecke zu
erleichtern, während die in der Rechnungslegungsrichtlinie der EU vorgesehenen
Meldepflichten darauf abzielen, die Transparenz der multinationalen Unternehmensgruppe
gegenüber der Öffentlichkeit zu fördern. Die Aufnahme der erweiterten Berichterstattung über
länderbezogene Daten zu statistischen Zwecken in diesen Vorschlag dürfte jedoch künftig die
Bewertung des Funktionierens sowohl der länderbezogenen Berichterstattung als auch der
öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung erleichtern.
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem jüngsten Vorschlag für eine Verordnung über
den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“15, mit dem der Grundsatz
der einmaligen Einreichung von Informationen eingeführt wurde. Nach diesem Grundsatz
müssen die von einem Unternehmen an das Unternehmensregister übermittelten
Informationen (einschließlich der EUID) an andere einschlägige Behörden weitergegeben
werden, beispielsweise Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und
der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, ohne dass die Gründer und
Gesellschaften die Informationen erneut an diese Behörden übermitteln müssen. Darüber
hinaus sollte die EU Inc. die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer-
12 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).
13 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text);
http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj.
14 Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2021/2101/oj).
15 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den
gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“; EUR-Lex – 52026PC0321 – DE- EUR-
Lex.
Identifikationsnummer über diesen digitalen Austausch erhalten, ohne einen gesonderten
Antrag einreichen zu müssen. Die vorgeschlagenen Änderungen am Begriff der
„Verfügbarkeit“ von Informationen gemäß der DAC1 richten sich am Grundsatz der
„einmaligen Erfassung“ aus.
Außerdem besteht die DAC parallel zur Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste) , mit der die Vorschriften über die
Haftung und Rechenschaftspflicht von Anbietern von Vermittlungsdiensten, einschließlich
Online-Plattformen, harmonisiert und Sorgfaltspflichten festgelegt werden, die in der
gesamten Union gelten, und sie steht vollständig mit dieser Verordnung im Einklang. Im
Gesetz über digitale Dienste sind bedingte Haftungsbefreiungen für Anbieter von
Vermittlungsdiensten vorgesehen und nach ihr ist die Auferlegung allgemeiner
Überwachungspflichten verboten. Gleichzeitig müssen Online-Plattformen, die Unternehmern
den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern ermöglichen, die
Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sicherstellen, die ihre Dienste nutzen, um Produkte
oder Dienstleistungen anzubieten. Die DAC lässt die in der Verordnung (EU) 2022/2065
festgelegten Verpflichtungen unberührt und ergänzt diese.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der DAC bilden die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 113 AEUV bietet eine
Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten für die indirekte
Besteuerung, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Artikel 115 AEUV sieht eine Angleichung
derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, die sich unmittelbar
auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und eine solche
Angleichung erforderlich machen. Das Hauptziel der DAC besteht in der Schaffung eines
soliden Rechtsinstruments auf der Grundlage einheitlicher Bedingungen und harmonisierter
Verfahren, um die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich
der direkten Steuern zu erleichtern. Dies ist notwendig, um das reibungslose Funktionieren
des Binnenmarkts zu gewährleisten und die negativen Auswirkungen von Steuerbetrug,
Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU zu verringern. Da mit der
vorgeschlagenen Initiative lediglich die DAC-Richtlinie kodifiziert und geändert werden soll,
bleibt die Rechtsgrundlage die gleiche.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht in Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip. Die politischen Ziele der
Vereinfachung erfordern Vorschläge zur Kodifizierung, Vereinfachung und Klarstellung des
bestehenden Rechtsrahmens, um Überschneidungen zu beseitigen, unnötige und wenig
sinnvolle Berichtspflichten abzubauen und eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten,
ohne dabei die politischen Ziele der Rechtsvorschriften zu untergraben. Angesichts des
Handlungsbedarfs sowie der Art und des Ausmaßes des Problems ist ein EU-weites Vorgehen
die einzige Möglichkeit, um eine umfassende und einheitliche Lösung zu gewährleisten, die
mit dem EU-Recht im Einklang steht, den Wettbewerb nicht verzerrt und gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. Diese Ziele ließen sich durch einzelne Maßnahmen
der Mitgliedstaaten nicht erreichen. Gleichzeitig hängen die derzeitigen Effizienzmängel beim
wirksamen Funktionieren des DAC-Besitzstands mit mehrfachen bestehenden
Berichterstattungs- und Austauschpflichten zusammen, die in der DAC enthalten sind und die
nur durch eine Gesetzgebungsinitiative der EU umfassend und einheitlich angegangen werden
können.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Bestimmungen der DAC kodifiziert, vereinfacht
und verbessert. Die Änderungen sind sehr zielgerichtet und gehen nicht über das für die
Erreichung des angestrebten Ergebnisses erforderliche Maß hinaus. Insbesondere werden
durch die Änderungen die derzeitigen Schutzmaßnahmen der DAC vollständig beibehalten,
und das bestehende Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung wird nicht gesenkt.
Der Mehrwert der EU-Maßnahme besteht darin, dass es sich um eine kohärente, einheitliche
und umfassende Lösung auf EU-Ebene handelt, mit der die angestrebte Verringerung des
Meldeaufwands und der damit verbundenen Verwaltungskosten für EU-Unternehmen erreicht
wird.
Gleichzeitig ist die EU-Maßnahme darauf ausgerichtet, die festgestellten derzeitigen
Effizienzmängel bei der Funktionsweise der DAC zu beseitigen, indem gezielte
Verbesserungen des bestehenden Besitzstands vorgenommen werden, um sicherzustellen,
dass Steuerverwaltungen, berichtende Rechtsträger und Steuerpflichtige von einer
effizienteren und wirksameren Funktionsweise der DAC profitieren.
• Wahl des Instruments
Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des
Artikels 115 AEUV verfügbare Instrument. Darüber hinaus stellt diese Richtlinie die
Neufassung der bestehenden DAC in der geänderten Fassung dar.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dieser Vorschlag und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützen
sich auf die Ergebnisse der Bewertung der DAC, die am 19. November 2025 veröffentlicht
wurde16. Die Bewertung umfasst den Zeitraum von 2018 bis 2023 sowie alle Änderungen bis
einschließlich der DAC6. Flankiert wird der Bewertungsbericht durch eine Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienststellen, die sich unter anderem auf die Ergebnisse einer extern in
Auftrag gegebenen Studie stützt.
Das Ergebnis der Bewertung lautet, dass die DAC einen soliden Rechtsrahmen bietet, der den
Austausch erheblicher Mengen von Informationen erleichtert, die von den Steuerbehörden in
zunehmendem Maße abgeglichen und genutzt werden (sowohl für die Risikobewertung als
auch zur Kontrolle), und hat die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gefördert. Die DAC
ist wirksam und effizient, und die mit ihr verbundenen Kosten werden durch die Vorteile
aufgewogen. Zudem ist die DAC weitgehend kohärent, bietet einen Mehrwert gegenüber
nationalen und internationalen Alternativen und ist für die Verwirklichung ihrer Ziele
weiterhin in hohem Maße relevant.
16 1_EN_ACT_part1_v3.docx.
Gleichzeitig wurden im Rahmen der Bewertung mehrere Bereiche ermittelt, in denen
kurzfristig weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Funktionsweise der
DAC weiter zu verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu
verringern. In der Bewertung wurde insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, i) eine
gut konzipierte Vereinfachung einzuführen, ohne die Ziele der DAC zu beeinträchtigen, ii)
die einheitliche Anwendung der DAC in der gesamten EU sicherzustellen, iii) den
automatischen Abgleich von Daten, die im Rahmen der DAC übermittelt werden, mit
nationalen Daten zu erleichtern und iv) ein System zu entwickeln, das eine robuste und
automatische Identifizierung der Steuerpflichtigen ermöglicht.
In der Bewertung wurde auch darauf hingewiesen, dass längerfristig geprüft werden muss,
wie die IT-Systeme rationalisiert werden können und der digitale Wandel besser genutzt
werden kann, um die Risikoanalyse zu verbessern und gleichzeitig Kosteneinsparungen für
die Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu
verringern.
• Konsultation der Interessenträger
Die Strategie zur Konsultation der Interessengruppen im Rahmen dieser Initiative umfasste
gezielte Konsultationen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger aus der Wirtschaft sowie
eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation. Alle eingegangenen
Beiträge wurden in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung berücksichtigt.
Anhang 2 enthält einen zusammenfassenden Bericht über die Konsultation der
Interessenträger.
Die gezielten Konsultationen von Interessenträgern aus der Wirtschaft erfolgten in Form von
Befragungen und Zusammenkünften mit verschiedenen privaten Interessenträgern, darunter
Unternehmen unterschiedlicher Größe, die in verschiedenen Sektoren tätig sind,
Wirtschaftsverbänden, Verbänden von Steuerberatern und Hochschulen. Im Rahmen dieser
Konsultationen wurde nachdrücklich gefordert, den DAC-Rechtsrahmen zu vereinfachen,
insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten für die Zwecke der DAC4 und der DAC9 sowie
der DAC6 und der DAC7.
Was die Mitgliedstaaten betrifft, so organisierten die Kommissionsdienststellen Sitzungen der
Arbeitsgruppe IV, in deren Mittelpunkt potenzielle Themen für Vereinfachungen bzw.
Verbesserungen sowie mögliche Lösungen im Zusammenhang mit der DAC1, der
DAC4/DAC9, der DAC6 und der DAC7 standen. Die Mitgliedstaaten wurden zudem im
Rahmen der Sitzungen der hochrangigen Arbeitsgruppe (HLWP) des Rates regelmäßig auf
dem Laufenden gehalten.
Darüber hinaus hat die Kommission am 16. Dezember 2025 eine Aufforderung zur
Einreichung von Stellungnahmen sowie parallel dazu eine öffentliche Konsultation
eingeleitet, um die Standpunkte der Interessenträger zu den wichtigsten politischen Optionen
für eine Vereinfachung und deren möglichen Auswirkungen einzuholen, einschließlich
potenzieller Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit der Vereinfachung der
Berichtspflichten. Die Konsultation lief bis zum 10. Februar und es gingen insgesamt
60 schriftliche Antworten ein. Bei den Befragten handelte es sich hauptsächlich um einzelne
Unternehmen, Unternehmensverbände und Steuerberater.
Insgesamt bestand in der Wirtschaft allgemeiner Konsens darüber, dass die DAC1 und alle
ihre acht Änderungen (DAC2 bis DAC9) in einem einzigen Rechtsakt kodifiziert werden
sollten, der den derzeitigen fragmentierten Rechtsrahmen ersetzen würde. Es herrschte zudem
weitgehende Einigkeit darüber, dass der bestehende Rechtsrahmen vereinfacht werden muss,
da er in einigen Bereichen einen unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand
für die berichtenden Rechtsträger verursacht.
Die Interessenträger aus der Wirtschaft traten nachdrücklich für eine einzige Meldung (für die
Zwecke der DAC4 und der DAC9) auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage und eines
harmonisierten Zeitplans ein, um Doppelarbeit zu vermeiden und die derzeitige
Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Sie sprachen sich zudem für eine
„zentrale Einreichung“ aus, d. h. dafür, dass ein in der EU ansässiger Rechtsträger der
Unternehmensgruppe die Erklärung im Namen der gesamten Unternehmensgruppe einreichen
kann, wodurch Mehrfachmeldungen vermieden werden.
Die DAC6 stieß bei den Interessenträgern aus der Wirtschaft auf großes Interesse und löste
zahlreiche Rückmeldungen aus. Viele von ihnen wünschten sich klare und harmonisierte
Leitlinien auf EU-Ebene, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der DAC6 in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf sehr komplexe Konzepte wie
den „Main-benefit“-Test. Darüber hinaus sprachen sich die befragten Unternehmen durchweg
dafür aus, dass der Anwendungsbereich der DAC6-Meldepflicht stärker auf Gestaltungen
ausgerichtet werden sollte, die echte Steuerrisiken bergen. Vor diesem Hintergrund plädierten
mehrere Interessenträger aus der Wirtschaft dafür, alle Unternehmen, die in den
Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen, von der DAC6-Meldepflicht auszunehmen.
Zudem waren sich die Vertreter der Wirtschaft einig, dass die Kennzeichen der Kategorie A
(allgemeine Kennzeichen) abgeschafft werden sollten.
In Bezug auf die DAC7 lag der Schwerpunkt der Stellungnahmen auf dem derzeitigen
Schwellenwert für den Online-Verkauf von Waren, der als unverhältnismäßig niedrig und
nicht ausreichend auf Fälle mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Steuerschuld
ausgerichtet angesehen wurde. Die Interessenträger schlugen vor, die Schwelle für die Anzahl
der Transaktionen (30 Transaktionen) aufzuheben und nur die finanzielle Schwelle
beizubehalten, diese jedoch auf 5 000 EUR oder zumindest auf 3 000 EUR anzuheben.
Schließlich wünschten mehrere Interessenträger (Verbände, Unternehmen und Online-
Plattformen) die Entwicklung eines zentralen Überprüfungsinstruments für die
Steueridentifikationsnummer.
• Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 29. April 2026 vom Ausschuss für
Regulierungskontrolle geprüft. Am 4. Mai 2026 wurde eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten abgegeben17, und alle Anmerkungen wurden in der endgültigen Fassung der
Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde der Bericht
zur Folgenabschätzung in mehreren Bereichen erweitert. Erstens wird in dem Bericht
präzisiert, welche Informationen im Rahmen von Maßnahme 5 erhoben werden müssen und
dass diese Informationen von den Behörden auf nationaler Ebene erhoben werden müssen.
Ergänzt wird dies durch weitere Informationen zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage und zu
den technischen Schutzmaßnahmen, die gemäß der DSGVO anzuwenden sind. Kapitel 6 des
Berichts wurde durch zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den erwarteten
Verwaltungskosten für die Steuerverwaltungen verbessert. In Bezug auf Maßnahme 4 enthält
der Bericht weitere Informationen zu den vorgesehenen Datenschutz- und
Cybersicherheitsvorkehrungen, um die Einschätzung zu untermauern, dass die Maßnahme mit
17 https://commission.europa.eu/system/files/2020-04/rsb_op_dac_en.pdf.
der Charta der Grundrechte vereinbar ist. In den Bericht wurden zusätzliche Erläuterungen
aufgenommen, um die bevorzugten politischen Optionen 1b und 2b näher zu begründen.
Schließlich wurden die Kapitel 7 und 9 des Berichts um weitere Informationen ergänzt, die
zum einen die Kohärenz der Maßnahmen mit Maßnahmen außerhalb des Steuerbereichs
verdeutlichen und zum anderen zusätzliche Überwachungsziele im Zusammenhang mit der
Verringerung des Meldeaufwands, der Steigerung der Steuereinnahmen und der Senkung der
Befolgungskosten für EU-Unternehmen enthalten.
In der Folgenabschätzung wurden ein Basisszenario (keine Änderung der Politik) und die
folgenden gezielten Legislativmaßnahmen betrachtet, einschließlich verschiedener politischer
Optionen zur Behebung der festgestellten Mängel im DAC-Rahmen:
• Maßnahme 1 – Gewährleistung, dass die DAC6-Meldepflichten (grenzüberschreitende
Gestaltungen) verhältnismäßig und wirksam bleiben, und Förderung einer stärker
harmonisierten Anwendung des „Main-benefit“-Tests.
• Maßnahme 2 – Änderung der Meldeschwelle für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem
Verkauf von Waren im Rahmen der DAC7 (Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt
werden). ·
• Maßnahme 3 – Straffung der Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen für
die Zwecke der DAC4 (länderbezogener Bericht) und der DAC9 (zentrale Einreichung der
Ergänzungssteuer-Erklärung).
• Maßnahme 4 – Verbesserung der Genauigkeit der gemeldeten
Steueridentifikationsnummern. ·
• Maßnahme 5 – Verbesserung der Vollständigkeit der im Rahmen der DAC1
ausgetauschten Informationen (bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen).
Die bevorzugte Option ist ein kombiniertes Paket gezielter Legislativmaßnahmen, das von
Leitlinien für bestimmte Bestimmungen begleitet wird. Es umfasst unter jeder Maßnahme die
folgenden Optionen:
• Befreiung aller Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen,
von der DAC6-Meldepflicht; Präzisierung der DAC6-Meldepflicht durch Entfernung von
Kennzeichen mit begrenztem Mehrwert (Kategorie A); Bereitstellung von Leitlinien zur
Anwendung des „Main-benefit“-Tests auf die verbleibenden Kennzeichen, die Gegenstand
des Tests sind (Maßnahme 1).
• Anpassung der DAC7-Schwellenwerte für die Meldung des Online-Warenhandels durch
Streichung des Tätigkeitsschwellenwerts und Anhebung des monetären Schwellenwerts
auf 3 000 EUR (Maßnahme 2).
• Einführung einer einheitlichen Meldepflicht sowohl für die DAC4 als auch die DAC9,
einschließlich einer harmonisierten Einreichungsfrist, einer gemeinsamen Meldevorlage
und einer zentralen Einreichung (Maßnahme 3).
• Einführung eines zentralisierten Systems zur Überprüfung der
Steueridentifikationsnummer, das sowohl den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten als
auch den berichtenden Rechtsträgern zugänglich ist (Maßnahme 4).
• Streichung der Kategorie „Lebensversicherungsprodukte“ aus der DAC1 und
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen, die den zuständigen Behörden auf
staatlicher Ebene zu allen verbleibenden sechs Arten von Einkünften und Vermögen
vorliegen, automatisch auszutauschen (Maßnahme 5).
Das bevorzugte Maßnahmenpaket bringt durch eine Reihe gezielter Maßnahmen erhebliche
Vereinfachungsvorteile mit sich und verringert die Befolgungskosten und den
Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen. Damit
entfallen die wenig sinnvollen Meldepflichten im Rahmen der DAC6 und der DAC7, bei
denen die derzeitigen Verpflichtungen erhebliche Kosten für die Unternehmen verursachen:
Die Kosten für die Einhaltung der DAC6-Vorschriften werden auf bis zu rund 340 Mio. EUR
jährlich geschätzt, die Kosten für die DAC7 auf rund 452 Mio. EUR pro Jahr. Außerdem
werden doppelte Meldepflichten im Rahmen der DAC4 und der DAC9 gestrafft, wodurch die
Befolgungskosten gesenkt werden, die sich andernfalls auf bis zu 270 Mio. EUR pro Jahr
belaufen könnten. Parallel dazu wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Überprüfung der
Steueridentifikationsnummer und zur Steigerung der Datenqualität und der Quoten des
automatischen Abgleichs ermittelt, wodurch eine effizientere und stärker automatisierte
Nutzung ausgetauschter Informationen erreicht werden kann. KMU und Kleinstunternehmen,
bei denen die Befolgungskosten proportional höher sind als bei großen Unternehmen, dürften
insbesondere von der Vereinfachung der Meldepflichten im Rahmen der DAC6 und der
DAC7 profitieren, während sich die Maßnahmen im Zusammenhang mit der DAC4 und der
DAC9 hauptsächlich auf größere multinationale Unternehmensgruppen auswirken.
Für Unternehmen und Behörden sind nur begrenzte Anpassungskosten zu erwarten, die sich
hauptsächlich auf die Anpassung von Berichtssystemen und -verfahren beziehen. Das
zentralisierte System zur Überprüfung der Steueridentifikationsnummer wird
Anpassungskosten auf EU-Ebene (etwa 1,0-1,8 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 1,8-
2,4 Mio. EUR pro Jahr an wiederkehrenden Kosten) und auf nationaler Ebene (etwa 15-
25 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 4,5-12 Mio. EUR pro Jahr an wiederkehrenden
Kosten) mit sich bringen. Zwar hat die Maßnahme für die berichtenden Rechtsträger
freiwilligen Charakter, doch dürfte sie, auch wenn Vorlaufkosten zu erwarten sind, im Laufe
der Zeit durch eine verbesserte Datenqualität, eine bessere Nutzung der Informationen sowie
einen geringeren Korrektur- und Validierungsaufwand zu Nettoeinsparungen bei den
Verwaltungskosten führen, auch wenn das genaue Ausmaß dieser Effekte zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden kann. Die Einführung eines
Überprüfungsinstruments für die Steueridentifikationsnummer ist zwar mit Vorab- und
Betriebskosten für alle Interessenträger verbunden, wird aber auch zu erheblichen
Gesamteinsparungen führen, da weniger ressourcenintensive nachträgliche
Korrekturverfahren erforderlich sind, die sich auf bis zu etwa 70 Mio. EUR pro Jahr
quantifizieren lassen.
Insgesamt verbessert das bevorzugte Maßnahmenpaket die Effizienz, Wirksamkeit und
Verhältnismäßigkeit des DAC-Rahmens und trägt gleichzeitig durch den Abbau von
Verwaltungsaufwand und damit verbundenen Kosten zu einem günstigeren Geschäftsumfeld
sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU bei.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag trägt zu den Vereinfachungszielen der Union bei und unterstützt das REFIT-
Programm, indem er unnötigen Verwaltungsaufwand abbaut und gleichzeitig die Wirksamkeit
des Rahmens für die Verwaltungszusammenarbeit verbessert. Mit dem Vorschlag werden
unmittelbar die bestehenden Meldepflichten vereinfacht und Doppelmeldungen beseitigt.
Durch die Streichung bestimmter DAC6-Kennzeichen und den Ausschluss multinationaler
Unternehmensgruppen, die der Säule-2-Richtlinie unterliegen, entfallen insbesondere
Meldepflichten, die für die Steuerverwaltungen nur einen begrenzten operativen Nutzen mit
sich bringen. Ebenso verringert die Vereinfachung der DAC7-Meldeschwellen den Umfang
der Meldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von geringem Wert, während die
Einführung zentralisierter Meldungen für die Zwecke der DAC4 und der DAC9 die
derzeitigen doppelten Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen beseitigt.
Gleichzeitig tragen die Einführung eines neuen Systems zur Überprüfung von
Steueridentifikationsnummern sowie Verbesserungen zur Vervollständigung des DAC1-
Rahmens zur Steigerung der Effizienz der DAC bei. Insgesamt werden durch diese
Maßnahmen die Befolgungsverfahren für Unternehmen und KMU in der EU vereinfacht und
die Qualität, Vollständigkeit und Nutzung der ausgetauschten Informationen durch die
Steuerverwaltungen verbessert.
• Grundrechte
Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Der
Umfang der an die Steuerverwaltungen zu übermittelnden Daten wird im Einklang mit den
Verpflichtungen der DSGVO – insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung – so
festgelegt, dass nur solche Daten übermittelt werden, die für die Aufdeckung von Verstößen
durch zu niedrige Angaben oder Nichtmeldungen mindestens erforderlich sind.
Um eine vollständige Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte zu gewährleisten und
das darin verankerte Verteidigungsrecht zu wahren, wurde der Vorschlag an die
Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angepasst. Unter Berücksichtigung
des Urteils vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies
u. a.18, sowie des Urteils vom 29. Juli 2024 in der Rechtssache C-623/22, Belgian Association
of Tax Lawyers19, ist der Begriff „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ so zu verstehen, dass
er sich nur auf Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe bezieht, die ihnen
gleichzustellen und von Rechts wegen zur Vertretung vor Gericht befugt sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und
darüber hinaus dienen der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen
Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen
Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der
interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch
das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028
sind vorläufig.
Die Kosten für die Umsetzung dieses Vorschlags werden für den Zeitraum 2028-2034 auf
14,3 Mio. EUR geschätzt. Weitere Einzelheiten sind dem Finanz- und Digitalbogen zu
Rechtsakten zu entnehmen.
18 Orde van Vlaamse Balies u. a.
19 Belgian Association of Tax Lawyers u. a.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
In Artikel 53 des Vorschlags ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie
vorlegt.
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen
Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Einklang mit der Richtlinie notwendig sind. Jeder Mitgliedstaat
überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Hinblick auf ihn selbst, auch was die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung
betrifft, und sollte der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung, einschließlich der
Instrumente zur Messung des Nutzens der Verwaltungszusammenarbeit, einmal jährlich
mitteilen. Die Bedingungen und die Form für diese jährliche Bewertung werden von der
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die meisten Bestimmungen des Vorschlags bleiben im Vergleich zu den derzeit geltenden
Bestimmungen im Kern unverändert. Infolge der Neufassung wurden die Artikel im
Vergleich zu den geltenden Bestimmungen im Vorschlag neu geordnet und nummeriert, um
den Nutzern Klarheit zu verschaffen und die Bedeutung des automatischen
Informationsaustauschs hervorzuheben. Darüber hinaus wurden alle Bestimmungen über den
einmaligen Austausch und die Verweise auf die Durchführung in jedem Artikel, der den
Informationsaustausch regelt, gestrichen, und die Verweise wurden durch eine allgemeine
Bestimmung ersetzt, mit der der Kommission die Befugnis übertragen wird,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die technische Durchführung zu erleichtern
(Artikel 44 des Vorschlags). Alle bereits erlassenen Durchführungsrechtsakte bleiben in
Kraft, und die bereits bestehenden technischen Vorkehrungen für den Austausch werden nicht
geändert. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend beschrieben.
a) Berichterstattung über potenziell aggressive grenzüberschreitende
Gestaltungen
Um die Verhältnismäßigkeit des Berichterstattungsrahmens zu gewährleisten und gleichzeitig
auf eine einheitlichere Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken,
wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Erstens wurde in Artikel 3 des Vorschlags eine
Ausnahme von den Meldepflichten für Unternehmen aufgenommen, die der Säule-2-
Richtlinie unterliegen, da a) die Mindestbesteuerung von 15 % aggressiver Steuerplanung
weitgehend den Boden entziehen dürfte und b) multinationale Unternehmensgruppen, die in
den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen, bereits einer genauen Prüfung durch
spezielle Prüfungsteams innerhalb der Steuerbehörden unterzogen werden. Die
Ausnahmeregelung ist eng gefasst und zielgerichtet und findet nur Anwendung, wenn keinem
Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe, der der Rechtsträger angehört, Vorteile
gewährt werden, die eine niedrigere Besteuerung als 15 % ermöglichen würden. Zweitens
wurde im Einklang mit dem Urteil20 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die
Definition meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltungen gestrafft und umfasst nun nur
20 Belgian Association of Tax Lawyers u. a.
noch umsetzbare Gestaltungen. Die Definition des „relevanten Steuerpflichtigen“ wurde
ebenfalls gestrafft, sodass nun nur noch der Steuerpflichtige darunter fällt, der mit der
Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beginnt. Schließlich
wurden nach den Änderungen in Anhang IV die Begriffsbestimmungen für „marktfähige
Gestaltung“ und „maßgeschneiderte Gestaltung“ gestrichen.
In Artikel 8 des Vorschlags wurde der Meldezeitraum in zweierlei Hinsicht geändert. Erstens
beginnt die Berechnung des Meldezeitraums nun, wenn der erste Schritt der Umsetzung
gemacht wurde. Darunter sind konkrete Maßnahmen zu verstehen, die im Rahmen der
Umsetzung der Gestaltung ergriffen werden – ein erster nachweisbarer Schritt, mit dem die
Absicht zur Umsetzung der Gestaltung in die Tat umgesetzt und die Durchführung der
Gestaltung unumkehrbar oder rechtsverbindlich gemacht wird, beispielsweise die
Unterzeichnung von Verträgen, die die Umsetzung ermöglichen. Die zweite Änderung betrifft
die Verlängerung der Frist für die Meldung durch Intermediäre von 30 auf 90 Tage, um eine
bessere Qualität und Vollständigkeit der Informationen zu gewährleisten.
Im Einklang mit den jüngsten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde auch
der Begriff der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht in Artikel 8 aktualisiert. Der Begriff
der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sollte so verstanden werden, dass er sich nur auf
Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige bezieht, die wie Erstere von Rechts wegen zur
Vertretung vor Gericht befugt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Befreiung von der
Pflicht zur Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende
Gestaltung, bei der die Meldepflicht gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
verstoßen würde, nur für Berufsangehörige vorsehen, die im nationalen Recht wie
Rechtsanwälte zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Darüber hinaus sind Rechtsanwälte,
die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 98/5 genannten Berufsbezeichnungen ausüben und als Intermediäre handeln,
ebenfalls nicht verpflichtet, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die
Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese
Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von
der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl
verpflichtet bleiben, ihre Mandanten unverzüglich über die diesen Mandanten obliegenden
Meldepflichten zu unterrichten. Im Gegensatz dazu besteht bei anderen Berufsangehörigen,
die zwar ebenfalls zur Vertretung vor Gericht befugt sein können, ihre berufliche Tätigkeit
jedoch nicht unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5 genannten
Berufsbezeichnungen ausüben, keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, und das Bestehen
einer auf einer Konsultation beruhenden Beziehung zwischen dem unterrichtungspflichtigen
Intermediär und seinem Kunden sollte dem unterrichteten Intermediär und letztlich den
Behörden des Mitgliedstaats zur Kenntnis gebracht werden.
In Artikel 8 des Vorschlags wird auch klargestellt, dass eine systematische Meldung, wenn
ein Drittstaat oder -gebiet an der meldepflichtigen Gestaltung beteiligt ist, weiterhin
erforderlich ist.
In Anhang IV wurden im Einklang mit der Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand durch die
Streichung von Meldepflichten zu verringern, die für die Steuerverwaltungen nur von
geringem Nutzen sind, die Kennzeichen-Kategorie A gestrichen. Darüber hinaus wurde in
Kennzeichen C1 der Verweis auf die Arbeiten der OECD zu nicht kooperativen Ländern
durch einen Verweis auf die Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ ersetzt, in deren
Rahmen die Mitgliedstaaten gemeinsam Drittländer anhand festgelegter Kriterien bewerten,
um zu entscheiden, ob diese für Steuerzwecke als kooperativ anzusehen sind oder nicht.
Um Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollten die materiellen
Kriterien in Kennzeichen D2 in einem Durchführungsrechtsakt des Rates weiter ausgearbeitet
werden, was in den Vorschlag aufgenommen wurde.
b) Berichterstattung über Verkäufe auf digitalen Plattformen
Im Einklang mit dem Ziel, die Meldepflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern, wurden die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen
angepasst. In Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 wurde der
Tätigkeitsschwellenwert für den Verkauf von Waren gestrichen und der Schwellenwert von
2 000 auf 3 000 EUR angehoben.
c) Straffung der Meldepflichten für die länderbezogene Berichterstattung und die
zentrale Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung
Derzeit ist jeder Rechtsträger, der Teil eines multinationalen Unternehmens ist, das der
länderbezogenen Berichterstattung im Rahmen der DAC4 und der Berichterstattung im
Rahmen der DAC9 unterliegt, nach beiden Regelwerken verpflichtet, seiner Steuerbehörde zu
melden, zu welcher Unternehmensgruppe er gehört und wer und bis wann er die Meldung in
seinem Namen einreicht. Weiterhin gelten für beide Meldungen unterschiedliche Fristen.
Während die Frist für die länderbezogene Berichterstattung auf den letzten Tag des
Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe festgesetzt ist, gibt es für die
Zwecke der DAC9 keine solche Frist. Dies hatte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten
unterschiedliche Meldepflichten eingeführt haben. Mit Artikel 16 des Vorschlags werden
diese Verpflichtungen gestrafft, und den multinationalen Unternehmensgruppen wird die
Möglichkeit eingeräumt, eine Meldung pro Unternehmensgruppe sowohl für die Zwecke der
länderbezogenen Berichterstattung als auch für die Zwecke der zentralen Einreichung der
Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen. Die Frist für die Meldung richtet sich nach der
Frist für den länderbezogenen Bericht und soll am letzten Tag des Geschäftsjahres der
multinationalen Unternehmensgruppe enden. Darüber hinaus sollte die Meldung auf der
Grundlage einer einzigen gemeinsamen Vorlage erfolgen, die von der Kommission im Wege
eines Durchführungsrechtsakts festgelegt wird. Die bei einer Steuerbehörde eingereichte
Meldung wird anschließend innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist
mit allen zuständigen Steuerbehörden ausgetauscht.
d) Verbesserung der Zuverlässigkeit der Steueridentifikationsnummer
In Artikel 36 des Vorschlags ist die Entwicklung eines neuen Instruments durch die
Kommission vorgesehen, das eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der
Steueridentifikationsnummer ermöglichen sollte. Mit dem Instrument wird anhand der
angegebenen Identifikationsdaten überprüft, ob eine gemeldete Steueridentifikationsnummer
mit dem gemeldeten Steuerpflichtigen übereinstimmt, bzw. es wird angegeben, dass keine
Übereinstimmung festgestellt werden konnte. Die technischen Parameter dieses Instruments
werden im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission festgelegt. Die
Verwendung des Instruments wird für die Steuerverwaltungen verpflichtend und für die
berichtenden Rechtsträger fakultativ sein. Es wird es den berichtenden Rechtsträgern, die sich
für die Verwendung des Instruments entscheiden, ermöglichen, die
Steueridentifikationsnummer von Steuerpflichtigen zu überprüfen, bevor sie die
Informationen an die zuständige Steuerbehörde melden. Wenn die
Steueridentifikationsnummer mithilfe des Überprüfungsinstruments überprüft wird, ist keine
Erhebung und Meldung zusätzlicher Identifizierungsinformationen mehr erforderlich, und
berichtende Rechtsträger müssen nur noch den Namen und die Steueridentifikationsnummer
des Steuerpflichtigen melden. Dadurch wird der Befolgungsaufwand verringert und
gleichzeitig ein hohes Maß an Datenqualität gewahrt. Die staatlichen Identifizierungsdienste
der Mitgliedstaaten oder gleichwertige EU-Dienste bzw. die Vergabe einer EUID gemäß der
Richtlinie 2017/1132 ermöglichen eine eindeutige und verifizierte Identifizierung des
Steuerpflichtigen. Sie können daher von den berichtenden Rechtsträgern anstelle der
Steueridentifikationsnummer genutzt werden. In diesem Fall müssen die berichtenden
Rechtsträger lediglich den Namen und die verifizierte Kennung, beispielsweise die EUID, des
betreffenden Steuerpflichtigen angeben.
e) Verbesserung der Vollständigkeit der ausgetauschten Informationen
Die Artikel 3 und 4 des Vorschlags enthalten mehrere Änderungen, mit denen die
Vollständigkeit der Informationen sichergestellt werden soll. Erstens wurde die Definition des
Begriffs „verfügbare Informationen“ in Artikel 3 aktualisiert, indem nicht nur die in den
Registern der Steuerbehörden verfügbaren Informationen, sondern auch die Informationen
aufgenommen wurden, die in allen Registern und Datenbanken der Behörden der
Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene verfügbar sind.
Parallel dazu und im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung wird mit dem
Vorschlag zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 die
Rechtsgrundlage dafür bereitgestellt, dass die Steuerbehörden Zugang zu relevanten
Informationen erhalten, die sich im Besitz anderer Behörden auf nationaler Ebene befinden.
Aufbauend auf den Fortschritten, die im EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche erzielt
wurden, wird mit dem Vorschlag insbesondere der Zugang der Steuerbehörden zu Registern
verbessert, die gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichtet
wurden, insbesondere zu dem neuen vernetzten Immobilienregister. Der Zugang zu dieser
zentralen Zugangsstelle für Immobilien wird es den Steuerbehörden ermöglichen,
vollständige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien zu erhalten
und diese Informationen gemäß Artikel 4 mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen.
Darüber hinaus bietet Artikel 39 den Steuerbehörden die Rechtsgrundlage für den Zugang zu
Rentenregistern, die auf nationaler Ebene geführt werden.
In Artikel 4 wurde die Ertrags- und Vermögenswertkategorie Lebensversicherungsprodukte
gestrichen, da nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten Informationen in dieser
Kategorie austauschen und da darüber hinaus ein erhebliches Maß an Überschneidungen bei
der Berichterstattung mit der Berichterstattung im Rahmen des verpflichtenden Austauschs
von Finanzinformationen besteht.
Im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene wurde der Austausch von
Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien aufgenommen.
Mit der Streichung der Kategorie Lebensversicherungsprodukte verbleiben sechs
Einkommens- und Vermögenskategorien; alle sechs Kategorien sollten verpflichtend
ausgetauscht werden, soweit die Informationen nach dem überarbeiteten Konzept verfügbar
sind.
f) Weitere Verbesserungen und Aktualisierungen des Rechtstexts
Der Vorschlag enthält auch einige weitere Änderungen und Klarstellungen. Die Meldevorlage
für den länderbezogenen Bericht in Anhang III und die Ergänzungssteuer-Erklärung in
Anhang VII wurden aus der Richtlinie gestrichen und durch einen Verweis auf eine mittels
Durchführungsrechtsakten festgelegte Vorlage ersetzt. Diese Durchführungsrechtsakte
wurden bereits erlassen21 und werden voraussichtlich nicht mehr geändert, es sei denn, es
wird auf OECD-Ebene eine Änderung vereinbart, die Anpassungen erfordern würde, um die
Angleichung aufrechtzuerhalten und einen einheitlichen globalen Berichtsstandard zu
gewährleisten.
Der Vorschlag bietet den Steuerbehörden bessere Möglichkeiten, das Problem nicht
konformer digitaler Plattformen aus Drittländern anzugehen. In Anhang V Abschnitt IV
Unterabschnitt F Nummer 7 werden die Situationen präzisiert, in denen Steuerbehörden
Sanktionen gegen nicht konforme digitale Plattformen aus Drittländern verhängen sollten,
während in Unterabschnitt F Nummer 8 die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden
bei Verstößen durch digitale Plattformen aus Drittländern verbessert wird. Darüber hinaus
gibt Artikel 25 den Steuerbehörden die Möglichkeit, gleichzeitige Prüfungen von
Plattformbetreibern aus Drittländern durchzuführen, die die Vorschriften nicht einhalten.
In Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Informationen wurden mehrere Änderungen
vorgenommen. Erstens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Statistiken über den
Umfang des automatischen Austauschs mit ihren nationalen statistischen Ämtern
auszutauschen, um amtliche Berechnungen auf nationaler und europäischer Ebene zu
ermöglichen (Artikel 46). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen
nationalen statistischen Stelle jährlich alle Informationen vorlegen, die sie im Rahmen der
länderbezogenen Berichterstattung erhalten haben. In Artikel 28 wurde klargestellt, dass die
Mitgliedstaaten bei Bedarf mehr als einmal jährlich Rückmeldungen zu den erhaltenen
Informationen geben können. Gemäß Artikel 48 müssen die Mitgliedstaaten auch über
Instrumente Bericht erstatten, mit denen die Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit
(wesentliche Leistungsindikatoren) bei der Überwachung und Bewertung des Funktionierens
der Richtlinie gemessen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Kommission
hochwertigere Daten zur Bewertung der Richtlinie zur Verfügung stehen. Schließlich wurde
in Artikel 49 die Möglichkeit hinzugefügt, dass die Kommission Berichte über die
Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie anonymisierte jährliche
Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten
veröffentlicht.
21 Durchführungsverordnung (EU) 2018/99 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf die Form und die Bedingungen für die
Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs
und der Liste statistischer Angaben, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU
des Rates vorlegen müssen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 29, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/99/oj) und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 der
Kommission vom 7. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 bezüglich
der Standardformblätter und elektronischen Formate, über die der verpflichtende automatische
Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in der durch die Richtlinie
(EU) 2025/872 des Rates geänderten Fassung zu erfolgen hat (ABl. L, 2025/1325, 17.7.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1325/oj).
2011/16/EU
2026/0168 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments22,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
neu
(1) Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates24 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus
Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die
genannte Richtlinie neu zu fassen.
2011/16/EU Erwägungsgrund 7
(angepasst)
neu
(2) Diese Richtlinie baut auf dem durch die Richtlinie 77/799/EWG Erreichten auf, sieht
aber klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn dies erforderlich ist, um sie bei der
Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu
unterstützen .
(3) um, insbesondere was den Austausch von Informationen angeht, den
Anwendungsbereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den
22 ABl. C […], […], S. […].
23 ABl. C […], […], S. […].
24 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
(ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).
Mitgliedstaaten auszudehnen. Klarere Regeln sollten es auch möglich machen,
Diese Richtlinie sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch
nicht in Rechtsvorschriften der Union erfasst sind, und sollte sämtliche juristische
und natürliche Personen in der Union zu erfassen, wobei die immer größere Zahl der
Arten von Rechtsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht nur, klassische
Vereinbarungen wie Trusts, Stiftungen oder Investmentfonds wie auch neuartige
Vereinbarungen, die Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten schließen können, zu
berücksichtigen sind.
neu
(4) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die berichtenden
Rechtsträger sollten die Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßigen zusätzlichen
Meldepflichten im Anwendungsbereich der Richtlinie einführen oder beibehalten, die
aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihres kumulativen Aufwands das in dieser
Richtlinie vorgesehene Gleichgewicht zwischen dem zwingenden Erfordernis des
Allgemeininteresses und dem Eingriff in das Privatleben beeinträchtigen und ernsthaft
gefährden könnte.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten nicht von dem automatischen Austausch von
Informationen über Einkünfte und Vermögen gemäß Artikel 4 ausgenommen werden,
nur weil sich diese Informationen nicht im Besitz der Steuerverwaltung, sondern im
Besitz einer anderen Verwaltungsbehörde auf Regierungsebene in dem betreffenden
Mitgliedstaat befinden. Zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur
Gewährleistung, dass die Informationen von hoher Qualität sind und wirksam
verwendet werden können, sollten die ausgetauschten Informationen auch
Informationen umfassen, die sich in den Registern und Datenbanken einer anderen im
Namen des Staates handelnden Behörde befinden – sofern die Informationen in der
Liste der verpflichtend für den Austausch von Informationen vorgesehenen Arten von
Einkommen und Vermögen aufgeführt sind. Um einen wirksamen Zugang zu diesen
Informationen zu gewährleisten, sollte auf elektronischem Wege der Zugang zu
Informationen in digitaler Form gewährt werden, die nach Möglichkeit
maschinenlesbar und im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und
Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abrufbar sein sollten.
(6) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie stützt
sich auf digitale Kommunikationsmittel. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass
diese Kommunikationsmittel gesichert sind und mit dem technologischen Fortschritt
im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte es zulässig sein, dass die Kommission in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten praxisorientierte Lösungen entwickelt.
(7) Die Unionsvorschriften zur Umsetzung von Vereinbarungen der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sollten dem von der OECD
entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des
Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern.
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten die in der OECD vereinbarten Kommentare
und Leitlinien – soweit diese Dokumente mit dem Unionsrecht vereinbar sind – als
Referenz oder zur Auslegung heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen
Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(8) Auf Grundlage der Erfahrungen, die im Rahmen des Austauschs gemäß dieser
Richtlinie gesammelt wurden, und der internationalen Entwicklungen im Bereich des
automatischen Austauschs von Informationen sollte die Liste der für den
Informationsaustausch verpflichtend vorgeschriebenen Arten von Einkünften und
Vermögen überprüft werden. Informationen über Einkünfte aus
Lebensversicherungsprodukten werden nur selten ausgetauscht und werden in
erheblichem Umfang bereits als Informationen über Finanzkonten gemeldet und
automatisch ausgetauscht, sodass es nicht mehr erforderlich ist, Informationen über
diese Art von Einkünften und Vermögen auszutauschen. Darüber hinaus wurde im
Rahmen der OECD25 vereinbart, dass der Austausch von Informationen über das
Eigentum an und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auch Informationen über
das wirtschaftliche Eigentum umfassen sollte. Es ist daher angezeigt, den bereits
bestehenden Informationsaustausch im Rahmen dieser Art von Einkünften und
Vermögen auszuweiten.
2014/107/EU
Erwägungsgrund 9
(9) Die Mitgliedstaaten sollten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, die in dieser
Richtlinie festgelegten Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen
des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen26.
2014/107/EU
Erwägungsgrund 10
(10) Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER
FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die
Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu
vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in
Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes
Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom
Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine
Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen
werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt
werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen,
sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche
Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von
FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein
Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen
darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist
25 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Framework for the Automatic
Exchange of Readily Available Information on Immovable Property for Tax Purposes: OECD Report to
G20 Finance Ministers and Central Bank Governors (Rahmen für den automatischen Austausch ohne
Weiteres verfügbarer Informationen über unbewegliches Vermögen für steuerliche Zwecke: OECD-
Bericht an die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20) (OECD Publishing, Oktober 2025)
https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and-international-co-
operation/framework-for-the-automatic-exchange-of-readily-available-information-on-immovable-
property-for-tax-purposes.pdf.
26 OECD (2025), Consolidated text of the Common Reporting Standard: Standard for Automatic
Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (Konsolidierter Text des gemeinsamen
Meldestandards (2025): Standard für den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen), OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/055664b1-en.
die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und
verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden
Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die
Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige
weitere Untersuchungen vermeiden können.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(11) Grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive
Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb haben sich zu einer erheblichen
Herausforderung entwickelt und sind in der Union wie weltweit in den Mittelpunkt des
Interesses gerückt. Die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage hat eine beträchtliche
Minderung der nationalen Steueraufkommen zur Folge, was die Mitgliedstaaten
wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik auf den Weg zu
bringen. Die Erteilung von Steuervorbescheiden, die eine konsequente und
transparente Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern, ist auch in der Union
gängige Praxis. Eine Präzisierung der Steuervorschriften für Steuerpflichtige bietet
den Unternehmen Sicherheit und kann daher Investitionen und die Einhaltung der
Rechtsvorschriften fördern und somit zum Ziel der Weiterentwicklung des
Binnenmarkts der Union, aufbauend auf den Prinzipien und Grundfreiheiten, die den
Verträgen zugrunde liegen, beitragen. Vorbescheide, die steuermotivierte
Gestaltungen betreffen, haben jedoch in bestimmten Fällen dazu geführt, dass
künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid
erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen
beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben.
Daher ist ein hohes Maß an dringend für mehr Transparenz erforderlich
zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen die mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [4]
eingeführten Instrumente und Mechanismen gestärkt werden.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 10
(12) Damit der verpflichtende automatische Informationsaustausch über
grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, sollten die
Informationen unmittelbar nach Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung
des Bescheids oder der Vereinbarung übermittelt werden; es sollten daher regelmäßige
Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt werden. Aus denselben Gründen
ist es auch angebracht, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch
über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung einzurichten, die in einem Zeitraum, der fünf Jahre vor
dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie beginnt, erteilt bzw. getroffen, geändert oder
erneuert wurden und am 1. Januar 2014 noch gültig sind. Bestimmte Personen oder
Gruppen von Personen mit einem gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger
als 40 000 000 EUR pro Jahr könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von
dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch ausgenommen werden.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 11
(13) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen
Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern unter Einhaltung des Rahmens der
bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern von dem verpflichtenden
automatischen Informationsaustausch auszunehmen, wenn die Bestimmungen dieser
Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes
Land nicht erlauben. In diesen Fällen sollten jedoch stattdessen die Informationen
nach Artikel 69 Absatz 5 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher
bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die
Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht werden. Daher sollten in solchen
Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis enthalten, dass sie auf
Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 33
neu
(14) Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem
Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten
ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und
zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen
grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine
natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein
aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über
grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen Jedoch sollte dies nicht der
alleinige Grund für den Austausch von Informationen sein . Grenzüberschreitende
Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder
aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und
Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der
Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden
Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 14
(15) Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl
von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies sollte es
der Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des verpflichtenden
automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen
und zu bewerten. Die Kommission sollte die übermittelten Angaben jedoch nicht für
andere Zwecke verwenden. Eine solche Informationsübermittlung würde einen
Mitgliedstaat jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, etwaige staatliche
Beihilfen bei der Kommission anzumelden.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(16) Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden
automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 5
17 dieser Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den
Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen,
einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden
oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem
Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen
hat, zu erlangen.
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 3
(17) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen umfassende und relevante
Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur,
ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als
auch außerhalb der Union. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden,
schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder die
Durchführung angemessener Risikobewertungen und Steuerprüfungen zu begegnen
und festzustellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer
künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer
Besteuerung führen.
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 4 (angepasst)
neu
(18) Eine erhöhte Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale
Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und
ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die
Gewinne erzielt werden. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale
Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Um eine effizientere Nutzung
öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale
Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht im
Einklang mit Aktionspunkt 13 des Berichts der OECD zur Bekämpfung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD Base Erosion and Profit Shifting
Report)27 nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren jährlicher
konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet.
27 OECD (2015), Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung,
Aktionspunkt 13 - Abschlussbericht 2015, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264261013-de.
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 7
neu
(19) Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den
Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte
die Berichterstattungspflicht nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten,
deren jährlicher konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet.
Mit dieser Richtlinie sollte gewährleistet werden, dass in der gesamten Union die
gleichen Informationen gesammelt und den Steuerverwaltungen zeitnah zur
Verfügung gestellt werden. .
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 12
(20) Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den
Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter
Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in
denen gemäß den im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen eine oder
mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder
steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine
Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.
(EU) 2018/822
Erwägungsgrund 3
(21) Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven
Steuerplanungsgestaltungen mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, würde die
Offenlegung von Informationen über derartige Gestaltungen weitere positive
Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den
Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere der automatische
Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung,
um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie
Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken wahrnehmen.
(EU) 2018/822
Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(22) Die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender
Steuerplanungsgestaltungen kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten
Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde Angesichts
dessendie Verpflichtung der sollten Intermediäre verpflichtet werden ,
die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen zu
informieren, die möglicherweise für aggressive Steuerplanung genutzt werden
könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen. Ferner wäre es im
Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt
außerdem erforderlich, dass die Steuerbehörden nach der Meldung die Informationen
mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen teilten . Dadurch
dürfte auch die Wirksamkeit des gemeinsamen Meldestandards erhöht werden.
Darüber hinaus wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu
Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der
vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Ein solcher Zugang der Kommission zu
Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige
staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.
(EU) 2018/822
Erwägungsgrund 8
(23) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und
Schlupflöcher in den vorgeschlagenen Rahmenvorschriften zu vermeiden, sollten alle
Akteure, die normalerweise an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder
Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktion
oder einer Reihe solcher Transaktionen beteiligt sind, sowie alle, die Unterstützung
oder Beratung leisten, zur Meldung verpflichtet sein. Es darf auch nicht außer Acht
gelassen werden, dass in bestimmten Fällen die Meldepflicht eines Intermediärs
aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht durchsetzbar ist oder gar
kein Intermediär vorhanden ist, weil beispielsweise der Steuerpflichtige eine
Steuerplanungsgestaltung selbst konzipiert und umsetzt. Es wäre äußerst wichtig, dass
die Steuerbehörden in solchen Fällen weiterhin die Möglichkeit haben, Informationen
über Steuergestaltungen zu erhalten, die potenziell mit aggressiver Steuerplanung
verbunden sind. Hierfür müsste die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen verlagert
werden, der in diesen Fällen von der Gestaltung profitiert.
(EU) 2018/822
Erwägungsgrund 9
neu
(24) Aggressive Steuerplanungsgestaltungen haben sich über Jahre hinweg entwickelt, sind
immer komplexer geworden und unterliegen ständigen Änderungen und Anpassungen,
mit denen auf Gegenmaßnahmen der Steuerbehörden reagiert wird. Angesichts dessen
wäre es Statt spezifische Steuerplanungsgestaltungen zu definieren, ist es
wirksamer, potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen durch die
Zusammenstellung einer Liste von Merkmalen und Elementen von Transaktionen zu
erfassen, die stark auf Steuervermeidung oder Steuermissbrauch hindeuten, anstatt den
Begriff der aggressiven Steuerplanung zu definieren. Diese Merkmale werden als
„Kennzeichen“ bezeichnet.
(EU) 2018/822
Erwägungsgrund 10 (angepasst)
neu
(25) Da das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell
aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen darin bestehen sollte,
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, ist es wichtig, auf
Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu
erreichen. Daher sollte erforderlich , jede gemeinsame Melderegelung auf
grenzüberschreitende Sachverhalte zu beschränken beschränkt werden, d. h.
Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und
ein Drittland beteiligt sind , weil derartige Gestaltungen potenzielle Auswirkungen
auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. Bei solchen Sachverhalten kann es
aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf
nationaler Ebene zu regeln. Die Mitgliedstaaten könnten weitere nationale
Meldevorschriften vergleichbarer Art erlassen, aber alle Informationen, die zusätzlich
zu den gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen erhoben werden,
sollten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch
mitgeteilt werden. Diese Informationen könnten auf Anfrage oder spontan im
Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgetauscht werden.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 44 (angepasst)
neu
(26) Unter Berücksichtigung des Urteils der Entwicklung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-
694/20, Orde van Vlaamse Balies u.a. 28 und im Urteil vom 29. Juli 2024 in der
Rechtssache C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers u.a.29, bezieht sich der
Ausdruck gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nur auf Rechtsanwälte und andere
Berufsangehörige, die wie Erstere von Rechts wegen zur Vertretung vor Gericht
befugt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Befreiung von der Pflicht zur
Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung
nur den Berufsangehörigen gewähren, die wie Rechtsanwälte nach nationalem Recht
zur Vertretung vor Gericht befugt sind, wenn mit der Meldepflicht gegen die
gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. Darüber hinaus sollte diese
Richtlinie sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre
Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln
und die ihre beruflichen Tätigkeiten gemäß einer der in Artikel 1 Absatz 2,
Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30
genannten Berufsbezeichnungen ausüben , die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre,
die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach
dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind.
Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht,
der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben,
ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden
Meldepflichten zu unterrichten. Bei anderen Berufsangehörigen, die zwar von den
Mitgliedstaaten zur Vertretung vor Gericht ermächtigt worden sein mögen, ihre
beruflichen Tätigkeiten aber nicht unter einer der in Artikel 1 Absatz 2, Buchstabe a
der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen ausüben, sollte hingegen die
auf einer Konsultation beruhende Beziehung zwischen dem unterrichtungspflichtigen
Intermediär und seinem Mandanten dem unterrichteten Intermediär (falls zutreffend)
28 Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-649/20, ECLI Orde
van Vlaamse Balies u. a..
29 Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C-623/22, ECLI
Belgian Association of Tax Lawyers u. a..
30 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung
der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die
Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1998/5/oj).
und letztlich der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats zur Kenntnis gebracht
werden.
neu
(27) Angesichts der Erfahrungen mit dem Informationsaustausch über potenziell aggressive
grenzüberschreitende Gestaltungen und mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für
Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die für die Bekämpfung von
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erforderlichen
Informationen zu bewahren, ist es notwendig, die Meldepflichten für potenziell
aggressive grenzüberschreitende Gestaltungen zu überarbeiten.
(28) Mit der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates31
festgeschriebenen globalen Mindestbesteuerung wird sichergestellt, dass alle in den
Anwendungsbereich fallenden Unternehmen einem effektiven Steuersatz von
mindestens 15 % unterliegen.
(29) Daher ist eine gezielte und verhältnismäßige Vereinfachung erforderlich, die den
Befolgungsaufwand dieser Einheiten berücksichtigt. Eine solche Substanzausnahme
für solche multinationalen Unternehmensgruppen sollte nur dann eingeschränkt
werden, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet, und
sollte davon abhängig gemacht werden, dass jenes Steuerhoheitsgebiet der
multinationalen Unternehmensgruppe keine damit verbundenen Vorteile gewährt. Auf
diese Weise wird sichergestellt, dass es immer zu einer Mindestbesteuerung kommt.
Eine multinationale Unternehmensgruppe bleibt meldepflichtig, wenn sie ihren
Hauptsitz in einem Steuerhoheitsgebiet hat, in dem eine Side-by-Side-Regelung gilt,
und Geschäftseinheiten in der Union hat, die meldepflichtige grenzüberschreitende
Gestaltungen mit einem Steuerhoheitsgebiet umsetzen, in dem für den Steuerzeitraum
keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer gilt, oder wenn damit verbundene
Vorteile in Anspruch genommen werden.
(30) Um die Berichterstattung weiter zu vereinfachen, sollten nur Informationen gemeldet
werden, die von den Steuerbehörden tatsächlich genutzt werden. Um eine bessere
Qualität der gemeldeten Informationen und ausreichend Zeit für die Koordinierung
durch die Intermediäre zu gewährleisten, sollte der Zeitrahmen für die
Berichterstattung auf 90 Tage verlängert werden, nachdem der erste Schritt der
Gestaltung umgesetzt wurde. Dies bietet einen soliden Ausgangspunkt für die
Berechnung der Einreichungsfrist, da der erste Schritt der Umsetzung eine konkrete
Maßnahme ist, die bei der Umsetzung der Gestaltung als erste überprüfbare Handlung
ergriffen wird; sie stellt die Verwirklichung der Absicht zur Umsetzung der Gestaltung
dar, wodurch die Umsetzung der Gestaltung unumkehrbar oder rechtsverbindlich wird,
einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen, die die Umsetzung ermöglichen.
(31) Der allgemeine Charakter von Kennzeichen gemäß Kategorie A im Sinne der
Richtlinie (EU) 2018/822 hat sich für die Steuerbehörden bei der Bekämpfung von
Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung als von geringem Wert
erwiesen, weswegen das von ihnen ausgehende Maß an Berichterstattung
unverhältnismäßig ist. Es ist daher nicht mehr erforderlich, solche allgemeinen
31 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der
Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).
Kennzeichen festzulegen. Darüber hinaus ist es angezeigt, aufbauend auf der Arbeit
des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung den Anwendungsbereich
des Kennzeichens C1 an die von den Mitgliedstaaten in diesen Bereichen gemeinsam
getroffenen Entscheidungen anzupassen – sowohl im Bereich schädlicher
Steuerregelungen als auch bei der Erstellung einer Liste nicht kooperativer Länder und
Gebiete.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(32) Angesichts der Tatsache, dass die Steuerbehörden weltweit mit den
Herausforderungen im Zusammenhang mit einer stetig wachsenden digitalen
Plattformwirtschaft konfrontiert sind, hat die Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mustervorschriften für die von
Plattformbetreibern vorzunehmende Meldung von Verkäufern in einer Wirtschaft des
Teilens und in einer Gig-Ökonomie („Model Rules for Reporting by Platform
Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy“, im Folgenden
„Mustervorschriften“) erarbeitet 32
. Angesichts des hohen Anteils
grenzüberschreitender Tätigkeiten, die über digitale Plattformen und von den dort
tätigen Verkäufern durchgeführt werden, kann vernünftigerweise davon ausgegangen
werden, dass für Drittländer ausreichende Anreize bestehen, dem Vorbild der Union
zu folgen und die Erfassung und den gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen über meldepflichtige Verkäufer gemäß den Mustervorschriften
durchzuführen. Obwohl sich diese Mustervorschriften in Bezug auf die Verkäufer, zu
denen Informationen zu melden sind, und die digitalen Plattformen, die zu deren
Meldung verpflichtet sind, nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der
vorliegenden Richtlinie decken, ist davon auszugehen, dass darin die Meldung
gleichwertiger Informationen in Bezug auf relevante Tätigkeiten, die sowohl in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch der Mustervorschriften fallen,
vorgeschrieben ist; dieser Anwendungsbereich kann um zusätzliche relevante
Tätigkeiten ergänzt werden.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 17
neu
(33) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Insbesondere Da die
Umsetzung der Mustervorschriften durch die Steuerhoheitsgebiete keiner
Vergleichsanalyse wie einem Peer-Review-Verfahren untersteht, sollte die
Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, ob die
Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, den nach dieser
32 OECD (2020), Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in
der Sharing- und Gig-Ökonomie, OECD, Paris;
https://www.oecd.org/de/publications/mustervorschriften-fur-meldungen-durch-plattformbetreiber-in-
bezug-auf-anbieter-in-der-sharingund-gig-okonomie_206ba329-de.html.
Richtlinie vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Da der Abschluss von
Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der
Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die
Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Dieses
Verwaltungsverfahren sollte für Rechtssicherheit hinsichtlich der Entsprechung
zwischen den aus dieser Richtlinie und aus etwaigen Abkommen über den
Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern jeweils
erwachsenden Verpflichtungen sorgen, ohne in den Anwendungsbereich und die
Bedingungen dieser Richtlinie einzugreifen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass
die Gleichwertigkeit auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten
Abschluss eines solchen Abkommens festgestellt werden könnte. Beruht der
Austausch solcher Informationen auf einem multilateralen Instrument, so sollte der
Beschluss über die Gleichwertigkeit in Bezug auf den gesamten einschlägigen
Rahmen, der von einem solchen Instrument abgedeckt wird, gefasst werden.
Dennoch sollte es weiterhin möglich sein, gegebenenfalls den Beschluss über die
Gleichwertigkeit bezüglich eines bilateralen Instruments oder der Austauschbeziehung
mit einem einzelnen Drittland zu fassen. Um diesem Mechanismus volle Wirkung zu
verleihen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten geeignete
Maßnahmen ergreifen, um rechtzeitig Austauschbeziehungen im Rahmen des
Multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte
Einkünfte (im Folgenden „DPI-MCAA“), oder anderer bilateraler Instrumente oder
Austauschbeziehungen mit Drittländern, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als
gleichwertig eingestuft wurden, zu aktivieren.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(34) Das Ziel, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern,
sollte könnte dadurch erreicht werden, dass Plattformbetreiber verpflichtet
werden, mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die
Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu
melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten
die gemeldeten Informationen binnen einem Monat nach ihrer Meldung ausgetauscht
werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die
Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Informationsaustausch elektronisch über
das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network
— CCN) der Union erfolgen.
neu
(35) Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin gerecht zu werden, die
Meldung von Informationen, die für Steuerzwecke von geringem Wert sind, zu
minimieren, und die Kreislaufwirtschaft beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen
weiterhin zu unterstützen, ist es angezeigt, die tätigkeitsbezogenen Kriterien für den
Verkauf von Waren gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 zu streichen und den
Schwellenwert gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 von 2 000 EUR auf 3 000 EUR
pro Jahr anzuheben.
(36) Angesichts des sich ständig weiterentwickelnden Umfelds der digitalen Wirtschaft ist
es erforderlich, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Vermittler weiter zu
präzisieren. Diese Klarstellungen werden Rechtssicherheit für die Plattformbetreiber
schaffen und die Qualität der den Steuerbehörden gemeldeten Informationen
verbessern. Um die Befolgungskosten für Plattformbetreiber, bei denen es sich um
kleine und mittlere Unternehmen handelt, zu begrenzen, sollten keine
Berichtspflichten gelten, wenn der jährliche Gesamtbetrag der VERGÜTUNG unter
einem bestimmten Schwellenwert liegt. Darüber hinaus sollten bestimmte Vermittler,
die der Definition des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS entsprechen,
vereinfachten Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen, während Transaktionen
zwischen verbundenen Unternehmen eines PLATTFORMBETREIBERS, die ein
geringes Risiko für die Steuertransparenz darstellen, vom Anwendungsbereich der
Meldepflichten ausgenommen werden sollten. Um die Angleichung an internationale
Standards zu gewährleisten und weltweit eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften
zu verhindern, sollten diese neuen Vorschriften eng an die Vorschriften angeglichen
werden, die zeitgleich von der OECD im Rahmen der Mustervorschriften für digitale
Plattformen entwickelt wurden.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 21
neu
(37) Melden nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber den jeweiligen Steuerbehörden
von Drittländern gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer, so wird
davon ausgegangen, dass die Steuerbehörden dieser Länder die wirksame Umsetzung
der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten
sicherstellen. Ist dies nicht der Fall, so sollten die nicht in der Union ansässigen
Plattformbetreiber dazu verpflichtet sein, sich in der Union zu registrieren und dort
Meldung zu erstatten, und die Mitgliedstaaten sollten die Registrierungs-, Sorgfalts-
und Meldepflichten dieser nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber
durchsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für Verstöße gegen die aufgrund dieser
Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle
erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass diese angewendet
werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch
sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Da digitale Plattformen häufig über eine breite geografische Reichweite verfügen, ist
es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten sich um ein koordiniertes Vorgehen bemühen,
wenn sie die Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten für digitale
Plattformen, die von Drittländern aus betrieben werden, durchsetzen wollen, wozu als
letztes Mittel auch gehört, dass digitale Plattformen daran gehindert wird, in der Union
tätig werden zu können. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die
Koordinierung der Maßnahmen dieser Mitgliedstaaten erleichtern und dabei etwaigen
künftigen gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf digitale Plattformen sowie
Unterschieden bei den potenziellen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur
Verfügung stehen, Rechnung tragen. Solche Maßnahmen sollten darauf
ausgerichtet sein, die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu
erleichtern und die Einführung von Bestimmungen zu ermöglichen, die auf das
Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ausgelegt sind. Zu
diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das zentrale Register weiterhin für den
Austausch von Informationen mit anderen zuständigen Behörden nutzen, um zeitnahe
und kohärente Maßnahmen für die Ermittlung und Bekämpfung von Verstößen gegen
Registrierungs- oder Meldepflichten durch einen außerhalb der Union
niedergelassenen Plattformbetreiber zu unterstützen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 6
(38) Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von
Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es
den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der
Steuervorschriften sicherzustellen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 7
(39) Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates33
wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit
Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über
Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im
Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die
Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch
der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der
Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter
von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente
grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale
Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 8
(40) Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung
(EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113
des Europäischen Parlaments und des Rates34 die Verpflichtung der
Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum
Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum
33 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über
Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU)
Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023,
S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
34 Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).
Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
sicherzustellen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(41) Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der in Teil I des am
26. August 2022 von der OECD beschlossenen Dokuments „Crypto-asset Reporting
Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (im Folgenden
„OECD-Melderahmen für Kryptowerte“35, ) festgelegt ist,darauf ab, für mehr
Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die
Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung
tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den
Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die
Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden, die im am 8. Juni 2023 durch die OECD veröffentlichen
Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax
Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common
Reporting Standard“ festgelegt sind, (im Folgenden „Kommentare zu dem Muster für
eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“) und zum OECD-
Melderahmen für Kryptowerte als Referenz oder zur Auslegung sowie zur
Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 13
(42) Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von
entscheidender Bedeutung, um ihnen die erforderlichen Informationen für die korrekte
Bestimmung der Höhe der fälligen Einkommen Steuern zur Verfügung zu stellen. Die
Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche
Transaktionen erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen
sicherzustellen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 14
(43) Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung
durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung
zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht
unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine
Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und
35 OECD (2023), International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-
Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard (Internationale
Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen: Melderahmen für Kryptowerte
und 2023 vorgenommene Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards), OECD Publishing, Paris,
https://doi.org/10.1787/896d79d1-en.
umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-
Geld-Tokens im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible
Token (Non-Fungible Token, NFT). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder
Anlagezwecke verwendet werden können, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig.
Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall
prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können,
wobei die in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Freistellungen zu
berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netzwerke und bestimmte
Utility-Token.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 17
(44) Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto-
Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in
der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten
haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von
Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der
Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach
Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 18
(45) Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2023/1114 fallen, aber gemäß dieser Richtlinie Informationen über die in der
Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, sollten verpflichtet sein, sich in
einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten
nachzukommen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 19
(46) Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, sollte es
Kryptowert-Betreibern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nur gestattet sein,
den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige
Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser
Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind und mit diesem Drittland eine
wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen
wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die
Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer
ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die
Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 20 (angepasst)
neu
(47) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie
feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind,
gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt
werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die
Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen
eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck Um Rechtssicherheit zu
gewährleisten , ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der
Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss
eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher
Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die
Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer
solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch
sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung
über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden zu treffen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 21
(48) Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen
Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für
Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt,
der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die
Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD-
Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines
Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und
allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden besteht.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 23
(49) Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle weitreichenderer Verpflichtungen, die sich aus
der Verordnung (EU) 2023/1114 ergeben.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 24
(50) Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug
auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen
Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und
einschlägige Informationen austauschen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 25
(51) Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von
der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf
Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für
die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von
Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 3 (angepasst)
neu
(52) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU des Rates zu ändern, um neue
Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch erleichtern den festzulegen,
damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG erleichtert und schaffen einen somit ein Rahmen für die operative
Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen
wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von
Gewinnverkürzung (Global anti-Base Erosion – GloBE) des Inklusiven Rahmens
gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (IR) der OECD/G20 und dem
dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung36, soweit diese neuen
Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und
mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 15 (angepasst)
(53) Die Richtlinie 2011/16/EU, Diese Richtlinie , einschließlich ihres Anhangs VII,
in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit
der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgelegt werden. Die für die Zwecke des
Informationsaustauschs in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG
gemäß dieser der vorliegenden Richtlinie (EU) 2025/872 festgelegten Begriffe
sollten dieselbe Bedeutung haben wie in der Richtlinie (EU) 2022/2523. Darüber
hinaus enthält die vorliegende Richtlinie zusätzliche Begriffsbestimmungen, die
erforderlich sind, um internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem
Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Rechnung zu tragen.
36 OECD (2025), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Erklärung
(Januar 2025): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20-Projekt Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/52ed16b2-de.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 4
neu
(54) Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im
Folgenden „lokale Einreichung“), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine
Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn
eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten
Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in
einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die
Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRein in Kraft
befindliches anerkanntes Abkommen eine in Kraft befindliche qualifizierende
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht
wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung“). Diese Richtlinie stellt ein solches
anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden eine solche
qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden dar.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(55) Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine
zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der
Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in
jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften umsetzt (im
Folgenden „Umsetzungssteuerhoheitsgebiete“)., sodass die Die Steuerbehörden
des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der
Standard-Erklärung erhalten sollte.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 6 (angepasst)
(56) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die
erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu
verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU)
2022/2523 das gemäß dieser die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene
Standardformblatt Standardvorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten verfügen
über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung darüber, welche
Vorlage von großen inländischen Gruppen zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten
gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu verwenden ist, außer in den wenigen Fällen,
in denen ein Informationsaustausch erforderlich ist.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 7
(57) Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als
erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit
zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen
UMSETZENDEN MITGLIEDSTAATEN bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter
nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach
Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist –
spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20
gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste
BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser
einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG
auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen
Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der
erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste
BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am 1. Dezember 2026.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 8 (angepasst)
(58) Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen
Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der
ALLGEMEINE ABSCHNITT allgemeine Abschnitt der
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem
Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe
gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen
Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des
ALLGEMEINEN ABSCHNITTS allgemeinen Abschnitts der
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES-
Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln
sollten.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 9
(59) Den Mitgliedstaaten, die Besteuerungsrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523
einschließlich der ANES haben, sollten die steuerhoheitsgebietsspezifischen
Abschnitte im Einklang mit dem Verteilungsansatz zugehen.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(60) Mit dem gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage
festgelegten Standardformblatt für die ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen,
die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass
die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die
Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU)
2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass
multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung,
Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass
Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten
Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine
Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder
Informationen zum Zwecke der Erstellung der nationalen Ergänzungssteuer-
Erklärung nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann;
daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum
Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden
sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die
Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer
routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die
Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG
hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf
die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf
die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des
Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt
nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht
daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die
notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 18
(61) Um den Informationsaustausch in Bezug auf Joint Ventures und die Gleichbehandlung
zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in seltenen Fällen, in denen eine
Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte
Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture
hält und dieses Joint Venture bzw. diese Geschäftseinheit eines Joint Venture einer
ANES in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt, vorschreiben, dass diese große
inländische Gruppe bei der Einreichung ihrer ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG dieselbe Standardvorlage verwendet, wie eine multinationale
Unternehmensgruppe, d. h. die Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-
ERKLÄRUNG wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Folglich sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch
in solchen Fällen zur Anwendung kommen.
neu
(62) Einheiten, die in den Anwendungsbereich der LÄNDERBEZOGENEN
BERICHTERSTATTUNG und in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2022/2523 fallen, müssen Mitteilungen einreichen, um ihre Steuerbehörde darüber zu
informieren, welche Einheit den länderbezogenen Bericht und welche die
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für sie einreichen wird. Da für beide
Mitteilungen dieselben Informationen erforderlich sind, sollte es diesen Einheiten
gestattet sein, diese Mitteilungen zentral in einem Mitgliedstaat einzureichen, um die
Verfahren zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die damit
verbundenen Kosten zu senken. Die Mitgliedstaaten sollten dann sicherstellen, dass
die Bestimmungen zum Austausch der in den Mitteilungen enthaltenen Informationen
angewandt werden, sodass nur eine Mitteilung pro multinationaler
Unternehmensgruppe eingereicht würde.
2011/16/EU Erwägungsgrund 9
(63) Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von
einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen
Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Mit dem
Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein
Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang
stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet
ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um
Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die
Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar
enthält Artikel 20 42 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen
großzügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt
wird.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(64) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU Bei der Beantwortung eines
Informationsersuchens übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde
alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen
erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden
Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des
Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von
Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für
Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard
der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 4
(65) Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe
von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass
sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der
Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die
Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen
über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(66) Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte
verstärkt und gefördert werden.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 12
(67) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden
müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige
Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor
eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die
übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler
unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie
unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen
auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die
Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen
Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie
(EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 13 (angepasst)
(68) Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung
vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so
sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen,
darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen
sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der
einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den
ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund
und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um
die wirksame Anwendung dieser Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU zu
gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich
stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen
entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag
festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über
den ausgebliebenen Austausch liegt.
(EU) 2025/872
Erwägungsgrund 14
(69) Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten
Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale
ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG eingereicht und gehen die Informationen
nicht bis zu dem neuen voraussichtlichen Austauschdatum ein, so wird davon
ausgegangen, dass die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch
gemeldet hat, verlangen kann, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG
lokal eingereicht wird, da die Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung gemäß
der Richtlinie (EU) 2022/2523 nicht erfüllt worden sind.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 12
(70) Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie
festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig und
damit effizient erfolgt.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 22 (angepasst)
(71) Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die
Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr
Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen
gewährleistet wird. Daher solltenDie Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus
einem anderen Mitgliedstaat sollten innerhalb einer bestimmten Frist von der
zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind
Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über
elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten
sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf
die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen
unterliegen.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 13
(72) Es ist wichtig, dass sich Bedienstete der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 14
neu
(73) Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten
ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse
ist, sollte es möglich sein, bei solchen Personen in gegenseitigem Einvernehmen und
auf freiwilliger Grundlage gleichzeitige Prüfungen durch zwei oder mehr
Mitgliedstaaten vorzunehmen. Es sollte auch möglich sein, gleichzeitige Prüfungen
in Bezug auf MELDENDE PLATTFORMBETREIBER durchzuführen, die keine
wirtschaftliche Präsenz in der Union haben, aber die Erbringung relevanter Tätigkeiten
innerhalb der Union im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8
ermöglichen.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 23
(74) Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte
verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu
unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt,
vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet
ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 24 (angepasst)
(75) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU)
Nr. 1286/2013 (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates37
eingerichteten Programms Fiscalis 2020 für die Zusammenarbeit im
Steuerbereich durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen
eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem
Interesse für die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sind,
gezeigt. Solche gemeinsamen Maßnahmen werden derzeit nur auf der Grundlage der
kombinierten Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen bezüglich der
Anwesenheit Bediensteter eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats und bezüglich gleichzeitiger Prüfungen durchgeführt. Dieses Verfahren
hat allerdings in zahlreichen Fällen gezeigt, dass weitere Verbesserungen erforderlich
sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 25 (angepasst)
(76) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU durch eine Reihe von
Bestimmungen zu ergänzen, mit denen der Rahmen und die wichtigsten Grundsätze
weiter präzisiert werden, die zur Anwendung kommen sollten, wenn die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, auf eine gemeinsame Prüfung
zurückzugreifen. Gemeinsame Prüfungen sollten ein zusätzliches Instrument für die
Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der
Besteuerung darstellen, das den bestehenden Rahmen ergänzen würde sollte ,
der die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats in
den Amtsräumen von Behörden, der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen sowie
gleichzeitiger Prüfungen vorsieht. Gemeinsame Prüfungen würden sollten in
Form behördlicher Ermittlungen gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei
oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von
gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser
Mitgliedstaaten durchgeführt werden . Gemeinsame Prüfungen können einen
wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Sie sollten
so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter
anderem in Bezug auf Maßnahmen zur Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung
Rechtssicherheit bieten.
37 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj).
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 26 (angepasst)
(77) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie
der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten
Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für
die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte
und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das
Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche
gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht
so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat
nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen
Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern
aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit
zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe,
die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um
Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame
Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen
Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen
Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame
Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden
konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über
eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt
werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im
Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 27
(78) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame
Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit den
Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem
die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Zu diesen Anforderungen kann auch
die Verpflichtung gehören, sicherzustellen, dass die Bediensteten eines Mitgliedstaats,
die an der gemeinsamen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen haben,
erforderlichenfalls auch an Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren in
jenem Mitgliedstaat teilnehmen.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 29
(79) Zwar besteht das Ziel der Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen darin, ein
nützliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der
Besteuerung zu schaffen, jedoch sollte diese Richtlinie keinesfalls so ausgelegt werden
können, dass sich ein Widerspruch zu den geltenden Vorschriften über die justizielle
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergibt.
(EU) 2015/2376
Erwägungsgrund 15
neu
(80) Rückmeldungen des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, an den die
Informationen übermittelnden Mitgliedstaat sind eine unverzichtbare Voraussetzung
für ein effektives System des automatischen Informationsaustauschs. Daher ist es
angebracht zu betonen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den
anderen betroffenen Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich eine
Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch übermitteln sollten. In der
Praxis sollten diese obligatorischen Rückmeldungen nach bilateral vereinbarten
praktischen Regelungen und mit der technischen Unterstützung der Kommission
erfolgen.
2011/16/EU Erwägungsgrund 8
(angepasst)
(81) Es sollte mehr direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen
lokalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geben, und die Kommunikation
zwischen zentralen Verbindungsbüros sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter
Kontakte beeinträchtigt die Effizienz, führt dazu, dass die vorhandenen
Vereinbarungen zur Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang
genutzt werden, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten
mehr Es sollten direkte Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen
vorgesehen werden erfolgen , um die eine effiziente und schnelle
Zusammenarbeit effizienter zu machen und sie zu beschleunigen zu erreichen. Die
Zuweisung von Zuständigkeiten an die Verbindungsstellen sollte in den nationalen
Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats geregelt werden.
(EU) 2021/514
Erwägungsgrund 30 (angepasst)
neu
(82) Es ist wichtig, dass die gemäß dieser Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU
übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und
Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht
ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten
hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Deshalb und angesichts der
Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte
klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen
auch , sowie für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der
Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern und Zölle verwendet werden
dürfen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug,
Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche können
die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen auch
zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung von Zöllen sowie für des
nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung verwendet werden .
2011/16/EU
Erwägungsgrund 18
(83) Für die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es wichtig, dass
die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Dokumente vorbehaltlich
der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in dem Empfängermitgliedstaat
auch für andere Zwecke verwendet werden könnten. Es ist auch wichtig, dass die
Mitgliedstaaten diese Information unter bestimmten Voraussetzungen an ein Drittland
weiterleiten könnten.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 36 (angepasst)
(84) Angesichts ihres Umfangs und ihrer Art können die Informationen, die auf der
Grundlage dieser Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU erhoben und
ausgetauscht werden, in bestimmten weiteren Bereichen nützlich sein. Während die
Verwendung dieser Informationen in anderen Bereichen in der Regel auf Bereiche
beschränkt werden sollte, die der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt,
nach dieser Richtlinie genehmigt hat, muss in Fällen, die besondere und
schwerwiegende Merkmale aufweisen und in denen ein Tätigwerden auf Unionsebene
vereinbart wurde, eine umfassendere Verwendung der Informationen ermöglicht
werden. Solche Fälle wären insbesondere dann gegeben, wenn Beschlüsse nach
Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über
restriktive Maßnahmen gefasst wurden. Informationen, die im Rahmen dieser
Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, können für die
Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen oder deren Umgehung sehr
wichtig sein. Im Gegenzug sind mögliche Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen
für steuerliche Zwecke relevant, da die Vermeidung restriktiver Maßnahmen in den
meisten Fällen auch eine Steuervermeidung in Bezug auf die betreffenden
Vermögenswerte darstellt. Angesichts der wahrscheinlichen Synergien und der engen
Verbindung zwischen der Aufdeckung von Umgehungen von restriktiven Maßnahmen
und der Aufdeckung von Steuervermeidung ist es daher angebracht, eine weitere
Nutzung der Daten zu genehmigen.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 37 (angepasst)
(85) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen dieser Richtlinie der
Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es
angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie
einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung
oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie der Richtlinie
2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von
Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur
Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von
Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine
Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche
Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 19
(86) Die Umstände, unter denen ein ersuchter Mitgliedstaat die Übermittlung von
Informationen ablehnen kann, sollten eindeutig umschrieben und abgegrenzt sein,
wobei bestimmten schützenswerten privaten Interessen ebenso Rechnung zu tragen ist
wie dem öffentlichen Interesse.
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 22
(87) Die gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen führen nicht zur Preisgabe
eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens
oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 21
(88) Diese Richtlinie legt Mindestnormen fest und berührt daher nicht das Recht der
Mitgliedstaaten auf umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach
ihrem nationalen Recht oder im Rahmen bi- oder multilateraler Abkommen mit
anderen Mitgliedstaaten.
2011/16/EU
Erwägungsgrund 22
(89) Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere als die in dieser
Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit eingeht, sollte es nicht ablehnen, eine solche
umfassendere Zusammenarbeit auch mit anderen Mitgliedstaaten einzugehen, die eine
solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit wünschen.
(EU) 2016/881
Erwägungsgrund 9
(90) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und dafür sorgen, dass diese
Sanktionen angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den
Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 29 (angepasst)
(91) Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher
Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen
Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die
betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu
veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die
Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen Personen und der
gemeldeten Rechtsträger angeben, wenn sie im Rahmen des jeglichen
automatischen Austauschs gemäß dieser Richtlinie angeben in Bezug auf
Arten von Einkünften und Vermögen, die dem verpflichtenden automatischen
Informationsaustausch unterliegen, auf Finanzkonten, grenzüberschreitende
Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung,
länderbezogene Berichte, meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen,
Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerte entsprechende Informationen
melden und übermitteln.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 30 (angepasst)
neu
(92) Um die Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit
derSteueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
verfügbar zu machen , sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte
Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug
auf jeden Austausch gemäß dieser Richtlinie Einkünfte aus unselbstständiger
Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die
vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen
Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und
Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene
Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird.
Infolge solcher Zu diesen Maßnahmen können kann unter anderem gehören,
dass bis zum Ablauf der in Artikel 55 dieser Richtlinie festgelegten
Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der
Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem
Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates und vor dem Hintergrund der in
jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des
verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische
Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich
sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle
geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen
Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und
zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die
meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die
Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine
Steueridentifikationsnummer erteilt wurde.
(EU) 2023/2226
Erwägungsgrund 39 (angepasst)
neu
(93) Der Informationsaustausch sollte über Standardformblätter und
Kommunikationskanäle erfolgen, die von der Kommission im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38
angenommen werden sollten . Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission zudem
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um den Mitgliedstaaten ein
Instrument zu entwickeln zur Verfügung zu stellen, das eine
digitaleelektronische und automatisierte Überprüfung der GültigkeitRichtigkeit der
vom Steuerpflichtigen oder dem meldenden Unternehmen berichtenden Rechtsträger
bzw. der meldenden Person mitgeteilten Steueridentifikationsnummer ermöglicht.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
ausgeübt werden. Das IT-Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen
ist, soll dazu beitragen, die Zuordnungsquoten für die Steuerverwaltungen zu erhöhen
und die Qualität der ausgetauschten Informationen insgesamt zu verbessern. Es
sollte eine Übergangslösung darstellen, bis die Dienste der Union, die eine
Überprüfung der Identifizierung der
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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