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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung)

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 530/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 530/26 09.09.26 EU - Fz - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) COM(2026) 308 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 149/09 = AE-Nr. 090125; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2026 COM(2026) 308 final 2026/0168 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) {SEC(2026) 186 final} - {SWD(2026) 164 final} - {SWD(2026) 165 final} - {SWD(2026) 166 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In den politischen Leitlinien der Europäischen Kommission1 wurde das Ziel festgelegt, unternehmerische Tätigkeit in Europa einfacher und schneller zu machen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, indem der Verwaltungsaufwand verringert und die Umsetzung vereinfacht wird, während gleichzeitig hohe Standards aufrechterhalten werden. Im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU2 wurde betont, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit in allen Sektoren zu stärken. Danach bekräftigte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung3 die Notwendigkeit eines mutigen Vorgehens zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und führte neue Ziele zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ein. Nach dem neuen Ansatz werden die Zielvorgaben für die Verringerung des Verwaltungsaufwands von mindestens 25 % für alle Unternehmen und von mindestens 35 % für kleine und mittlere Unternehmen auf einen Ausgangswert aller Verwaltungskosten angewandt. Um diese Ziele zu erreichen, verpflichtete sich die Kommission, Vorschlägen zur Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung von Rechtsvorschriften Vorrang einzuräumen, um Überschneidungen, Informationen von geringem Wert und Unstimmigkeiten zu beseitigen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Prioritäten der EU weiterhin gewahrt bleiben. Eine Reihe von Omnibus-Paketen und Vereinfachungsinitiativen in verschiedenen Politikbereichen wurden bereits angenommen, und mehrere weitere werden voraussichtlich folgen. Was insbesondere den Bereich der direkten Steuern betrifft, so wurde im Arbeitsprogramm der Kommission 20264 ein Omnibus-Paket für die Besteuerung angekündigt, mit dem der EU-Besitzstand im Bereich der direkten Steuern5 vereinfacht, 1 Europäische Kommission, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029: Europa hat die Wahl, Juli 2024, https://commission.europa.eu/priorities-2024-2029_de. 2 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final), 29. Januar 2025, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0030. 3 Europäische Kommission, Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 4 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission: Arbeitsprogramm der Kommission 2026 – Ein unabhängiges Europa, 21. Oktober 2025, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/strategy- documents/commission-work-programme/commission-work-programme-2026_de. 5 Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49); Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34); Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8); Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1); Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1); Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 gestrafft und präzisiert werden soll, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Der Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Steuern (im Folgenden „DAC“)6 wird die Vereinfachungsbemühungen auf dem Gebiet der direkten Steuern ergänzen, indem die Funktionsweise des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in diesem Bereich präzisiert, vereinfacht und verbessert wird, ohne das bestehende Niveau des Schutzes vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu senken. Die DAC ist der wichtigste EU-Rechtsakt zur Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der direkten Besteuerung. Sie bietet harmonisierte Instrumente (insbesondere den automatischen Informationsaustausch), die es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung effizient zusammenzuarbeiten. Der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen der DAC wurde in den letzten Jahren mehrfach erweitert, um auf neue Herausforderungen und sich wandelnde wirtschaftliche Gegebenheiten zu reagieren. Während der ursprüngliche Rahmen den automatischen Informationsaustausch in fünf Einkommens- und Kapitalkategorien (DAC1) umfasste, wurde der Rahmen später erweitert, um die Berichterstattung Dritter über Finanzkonten (DAC2), Steuervorbescheide mit grenzübergreifender Wirkung (DAC3), die länderbezogene Berichterstattung über die Tätigkeiten multinationaler Unternehmensgruppen (DAC4), meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC6), mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (DAC7), Transaktionen mit Kryptowerten (DAC8) und Informationen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen (DAC9) vorzusehen. Darüber hinaus bietet die DAC5 den Steuerbehörden Zugang zu gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erhobenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Eine kürzlich durchgeführte Bewertung der DAC7 führte zwar zu dem Ergebnis, dass sie einen soliden Rechtsrahmen bietet und den Austausch erheblicher Informationsmengen ermöglicht hat, jedoch wurde auch eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen Verbesserungen vorgenommen werden könnten. Die Bewertung ergab insbesondere, dass der Rahmen durch häufige Änderungen der DAC seit 2011 und das Fehlen eines kodifizierten Rechtstexts komplexer und weniger benutzerfreundlich geworden ist. In der Bewertung wurde auch hervorgehoben, dass die Meldepflichten im Rahmen der DAC6 vereinfacht werden müssen, um ineffiziente Berichterstattungspraktiken zu beseitigen und den Verwaltungsaufwand für die Interessenträger zu verringern. Darüber hinaus ergab die Bewertung, dass trotz der erzielten Fortschritte nach wie vor Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung von Steuerpflichtigen und den automatischen Abgleich von Informationen mit nationalen Steuerdatenbanken bestehen, was den Aufwand für die Steuerverwaltungen erhöht, weil sie eingehende Informationen manuell abgleichen müssen. Die Ergebnisse der umfassenden Konsultationstätigkeiten, die zur Vorbereitung dieser Initiative durchgeführt wurden, bestätigten nachdrücklich die Notwendigkeit, die DAC6 zu über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (ABl. L, 2025/50, 10.1.2025, S. 1). 6 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1). 7 Enhancing tax compliance in the European Union – Taxation and Customs Union. vereinfachen und zu präzisieren, indem Meldepflichten mit begrenztem Mehrwert für die Steuerverwaltungen abgeschafft werden und die Relevanz der DAC6 im Hinblick auf die Umsetzung der Säule 2 berücksichtigt wird. Die Interessenträger ermittelten daneben weitere Vereinfachungsbereiche, insbesondere sich überschneidende Meldepflichten für die Zwecke der DAC4 und der DAC9, sowie die Schwellenwerte für die Berichterstattung über den Verkauf von Waren im Rahmen der DAC7. Wiederholt haben Interessenträger darauf hingewiesen, dass solche Verpflichtungen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufkommen an Meldungen und Berichten führen, die entweder überflüssig sind oder keine Risiken von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung aufdecken. Schließlich befasste sich auch der Europäische Rechnungshof in zwei Sonderberichten mit der DAC. Im ersten Bericht aus dem Jahr 2021 wurden Mängel beim derzeitigen DAC1- Rechtsrahmen festgestellt, wodurch die Vollständigkeit des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Dies führt zu Problemen im Zusammenhang mit gleichen Wettbewerbsbedingungen und hindert Steuerverwaltungen daran, die Vorteile der DAC in vollem Umfang zu nutzen. In einem zweiten Bericht aus dem Jahr 2024 lag der Schwerpunkt auf der DAC6, und es wurde festgestellt, dass die Richtlinie komplex ist und von den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt wird. Mit diesem Vorschlag wird der Forderung nach einer Vereinfachung des DAC- Rechtsrahmens nachgekommen und der Notwendigkeit Rechnung getragen, sicherzustellen, dass der Rahmen weiterhin verhältnismäßig und wirksam ist. Die Mitgliedstaaten begrüßen Vereinfachungen im Bereich der Besteuerung, wie schon die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 20258 zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU gezeigt hat. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit diesem Vorschlag werden die DAC und ihre acht Änderungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengeführt, wodurch die Kohärenz und die Rechtssicherheit erhöht und die Auslegung und Nutzbarkeit für alle Interessenträger in der gesamten Union verbessert werden. Darüber hinaus enthält er mehrere Änderungen zur Vereinfachung des DAC- Kooperationsrahmens und zur Verbesserung seiner Funktionsweise. Der Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung steht voll und ganz im Einklang mit dem Omnibus-Vereinfachungspaket im Bereich der direkten Steuern und ist in Verbindung mit diesem zu sehen. Damit sollen die übrigen Rechtsvorschriften, die den EU-Rahmen im Bereich der direkten Steuern bilden, vereinfacht werden. Zusammengenommen soll mit den beiden Vorschlägen eine Reihe koordinierter und umfassender Maßnahmen ergriffen und sichergestellt werden, dass sowohl die materiellrechtlichen Steuervorschriften als auch die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht werden sowie verhältnismäßig sind und somit ihren Zweck erfüllen. Der Vorschlag steht zudem in vollem Einklang mit der Säule-2-Richtlinie und ist Ausdruck der Auswirkungen von deren Verabschiedung auf die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, womit sichergestellt wird, dass die in 8 Schlussfolgerungen des Rates zu einer Agenda zur Straffung und Vereinfachung der Steuervorschriften zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der EU, 11. März 2025, pdf. ihren Anwendungsbereich fallenden multinationalen Unternehmensgruppen in jedem Land, in dem sie tätig sind, einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % auf ihre Gewinne entrichten. Während die DAC6 und die Säule-2-Richtlinie auf unterschiedliche Aspekte des Steuerrisikos abzielen, verändert die Einführung des globalen Mindestbesteuerungsrahmens durch den Abbau von Steuersatzunterschieden zwischen den einzelnen Ländern für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen nachhaltig die zugrunde liegenden Anreize für die potenziell aggressiven Gestaltungen, auf die die DAC6 abzielt. Außerdem steht der Vorschlag auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates (FASTER-Richtlinie), mit der die Verfahren für die Beantragung einer Entlastung von überschüssigen Quellensteuern vereinfacht und gleichzeitig Meldepflichten zur Erhöhung der Transparenz vorgesehen werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht in mehreren Fällen, in denen personenbezogene Daten relevant werden, in Wechselwirkung mit der Datenschutz-Grundverordnung9. Diesbezüglich enthält der Vorschlag spezifische Bestimmungen und Garantien für den Datenschutz und sieht Verfahren für den Fall einer Verletzung des Datenschutzes vor. Durch die einschlägigen IT- und Verfahrensmaßnahmen wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung geschützt werden. Der Datenaustausch erfolgt über ein gesichertes elektronisches System, das die Daten verschlüsselt und entschlüsselt; in allen Steuerverwaltungen erhalten nur befugte nationale Bedienstete Zugang zu diesen Informationen. Als gemeinsam für die Datenverarbeitung Verantwortliche müssen die Mitgliedstaaten die Datenspeicherung nach den in der DSGVO vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen und Zeitvorgaben sicherstellen. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass die DAC weiterhin mit dem EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Einklang steht. Mit der Richtlinie (EU) 2016/2258 des Rates vom 6. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche10 (DAC5) wurde den Steuerbehörden gemäß dem damals geltenden EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche der Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen gewährt und vorgeschrieben. Im Jahr 2024 wurde die neue und überarbeitete Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung11 angenommen. Um die weitere Übereinstimmung mit dem neuen EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten, enthält dieser Vorschlag Verweise auf die 9 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). 10 http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2258/oj. 11 Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj). aktualisierten Register sowie auf die neu entwickelten und erweiterten Bestimmungen zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und zur Aufbewahrung von Unterlagen12. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Bestimmungen über die europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 der kodifizierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht13, in dem festgelegt ist, dass die EUID das Mittel zur eindeutigen grenzüberschreitenden Identifizierung von Gesellschaften ist. Allen Rechtsträgern (einschließlich Trusts und anderer Rechtsvereinbarungen), die in den Systemen zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) erfasst sind, wird ebenfalls eine EUID zugewiesen; die Steuerbehörden erhalten gemäß diesem Vorschlag Zugriff auf diese Register. Die fakultative Verwendung der EUID als verifiziertes Identifikationsinstrument auch für steuerliche Zwecke ermöglicht es den Steuerbehörden, die Identität der betreffenden Steuerpflichtigen zuverlässig zu überprüfen. Die DAC wird nach ihrer Neufassung weiterhin mit der Rechnungslegungsrichtlinie der EU14 im Einklang stehen. Zwar ist sowohl in der DAC4-Richtlinie als auch in der Rechnungslegungsrichtlinie der EU eine länderbezogene Berichterstattung vorgesehen, doch sind die beiden Rechtsakte nicht als doppelte Berichterstattungspflicht anzusehen, da Inhalt und Zweck der jeweiligen Berichtspflichten nicht identisch sind. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Berichtspflichten sollen einen allgemeinen Überblick über die multinationale Unternehmensgruppe vermitteln, um das Risikomanagement für steuerliche Zwecke zu erleichtern, während die in der Rechnungslegungsrichtlinie der EU vorgesehenen Meldepflichten darauf abzielen, die Transparenz der multinationalen Unternehmensgruppe gegenüber der Öffentlichkeit zu fördern. Die Aufnahme der erweiterten Berichterstattung über länderbezogene Daten zu statistischen Zwecken in diesen Vorschlag dürfte jedoch künftig die Bewertung des Funktionierens sowohl der länderbezogenen Berichterstattung als auch der öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung erleichtern. Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem jüngsten Vorschlag für eine Verordnung über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“15, mit dem der Grundsatz der einmaligen Einreichung von Informationen eingeführt wurde. Nach diesem Grundsatz müssen die von einem Unternehmen an das Unternehmensregister übermittelten Informationen (einschließlich der EUID) an andere einschlägige Behörden weitergegeben werden, beispielsweise Behörden, die für die Erteilung der Steueridentifikationsnummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zuständig sind, ohne dass die Gründer und Gesellschaften die Informationen erneut an diese Behörden übermitteln müssen. Darüber hinaus sollte die EU Inc. die Steueridentifikationsnummer und die Mehrwertsteuer- 12 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj). 13 Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text); http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj. 14 Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2021/2101/oj). 15 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes – „EU Inc.“; EUR-Lex – 52026PC0321 – DE- EUR- Lex. Identifikationsnummer über diesen digitalen Austausch erhalten, ohne einen gesonderten Antrag einreichen zu müssen. Die vorgeschlagenen Änderungen am Begriff der „Verfügbarkeit“ von Informationen gemäß der DAC1 richten sich am Grundsatz der „einmaligen Erfassung“ aus. Außerdem besteht die DAC parallel zur Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (Gesetz über digitale Dienste) , mit der die Vorschriften über die Haftung und Rechenschaftspflicht von Anbietern von Vermittlungsdiensten, einschließlich Online-Plattformen, harmonisiert und Sorgfaltspflichten festgelegt werden, die in der gesamten Union gelten, und sie steht vollständig mit dieser Verordnung im Einklang. Im Gesetz über digitale Dienste sind bedingte Haftungsbefreiungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten vorgesehen und nach ihr ist die Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten verboten. Gleichzeitig müssen Online-Plattformen, die Unternehmern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern ermöglichen, die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sicherstellen, die ihre Dienste nutzen, um Produkte oder Dienstleistungen anzubieten. Die DAC lässt die in der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Verpflichtungen unberührt und ergänzt diese. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage der DAC bilden die Artikel 113 und 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 113 AEUV bietet eine Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der Systeme der Mitgliedstaaten für die indirekte Besteuerung, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Artikel 115 AEUV sieht eine Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und eine solche Angleichung erforderlich machen. Das Hauptziel der DAC besteht in der Schaffung eines soliden Rechtsinstruments auf der Grundlage einheitlicher Bedingungen und harmonisierter Verfahren, um die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich der direkten Steuern zu erleichtern. Dies ist notwendig, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und die negativen Auswirkungen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU zu verringern. Da mit der vorgeschlagenen Initiative lediglich die DAC-Richtlinie kodifiziert und geändert werden soll, bleibt die Rechtsgrundlage die gleiche. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der Vorschlag steht in Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip. Die politischen Ziele der Vereinfachung erfordern Vorschläge zur Kodifizierung, Vereinfachung und Klarstellung des bestehenden Rechtsrahmens, um Überschneidungen zu beseitigen, unnötige und wenig sinnvolle Berichtspflichten abzubauen und eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, ohne dabei die politischen Ziele der Rechtsvorschriften zu untergraben. Angesichts des Handlungsbedarfs sowie der Art und des Ausmaßes des Problems ist ein EU-weites Vorgehen die einzige Möglichkeit, um eine umfassende und einheitliche Lösung zu gewährleisten, die mit dem EU-Recht im Einklang steht, den Wettbewerb nicht verzerrt und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet. Diese Ziele ließen sich durch einzelne Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht erreichen. Gleichzeitig hängen die derzeitigen Effizienzmängel beim wirksamen Funktionieren des DAC-Besitzstands mit mehrfachen bestehenden Berichterstattungs- und Austauschpflichten zusammen, die in der DAC enthalten sind und die nur durch eine Gesetzgebungsinitiative der EU umfassend und einheitlich angegangen werden können. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Bestimmungen der DAC kodifiziert, vereinfacht und verbessert. Die Änderungen sind sehr zielgerichtet und gehen nicht über das für die Erreichung des angestrebten Ergebnisses erforderliche Maß hinaus. Insbesondere werden durch die Änderungen die derzeitigen Schutzmaßnahmen der DAC vollständig beibehalten, und das bestehende Schutzniveau gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung wird nicht gesenkt. Der Mehrwert der EU-Maßnahme besteht darin, dass es sich um eine kohärente, einheitliche und umfassende Lösung auf EU-Ebene handelt, mit der die angestrebte Verringerung des Meldeaufwands und der damit verbundenen Verwaltungskosten für EU-Unternehmen erreicht wird. Gleichzeitig ist die EU-Maßnahme darauf ausgerichtet, die festgestellten derzeitigen Effizienzmängel bei der Funktionsweise der DAC zu beseitigen, indem gezielte Verbesserungen des bestehenden Besitzstands vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass Steuerverwaltungen, berichtende Rechtsträger und Steuerpflichtige von einer effizienteren und wirksameren Funktionsweise der DAC profitieren. • Wahl des Instruments Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115 AEUV verfügbare Instrument. Darüber hinaus stellt diese Richtlinie die Neufassung der bestehenden DAC in der geänderten Fassung dar. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Dieser Vorschlag und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen stützen sich auf die Ergebnisse der Bewertung der DAC, die am 19. November 2025 veröffentlicht wurde16. Die Bewertung umfasst den Zeitraum von 2018 bis 2023 sowie alle Änderungen bis einschließlich der DAC6. Flankiert wird der Bewertungsbericht durch eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die sich unter anderem auf die Ergebnisse einer extern in Auftrag gegebenen Studie stützt. Das Ergebnis der Bewertung lautet, dass die DAC einen soliden Rechtsrahmen bietet, der den Austausch erheblicher Mengen von Informationen erleichtert, die von den Steuerbehörden in zunehmendem Maße abgeglichen und genutzt werden (sowohl für die Risikobewertung als auch zur Kontrolle), und hat die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen gefördert. Die DAC ist wirksam und effizient, und die mit ihr verbundenen Kosten werden durch die Vorteile aufgewogen. Zudem ist die DAC weitgehend kohärent, bietet einen Mehrwert gegenüber nationalen und internationalen Alternativen und ist für die Verwirklichung ihrer Ziele weiterhin in hohem Maße relevant. 16 1_EN_ACT_part1_v3.docx. Gleichzeitig wurden im Rahmen der Bewertung mehrere Bereiche ermittelt, in denen kurzfristig weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Funktionsweise der DAC weiter zu verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. In der Bewertung wurde insbesondere auf die Notwendigkeit hingewiesen, i) eine gut konzipierte Vereinfachung einzuführen, ohne die Ziele der DAC zu beeinträchtigen, ii) die einheitliche Anwendung der DAC in der gesamten EU sicherzustellen, iii) den automatischen Abgleich von Daten, die im Rahmen der DAC übermittelt werden, mit nationalen Daten zu erleichtern und iv) ein System zu entwickeln, das eine robuste und automatische Identifizierung der Steuerpflichtigen ermöglicht. In der Bewertung wurde auch darauf hingewiesen, dass längerfristig geprüft werden muss, wie die IT-Systeme rationalisiert werden können und der digitale Wandel besser genutzt werden kann, um die Risikoanalyse zu verbessern und gleichzeitig Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern. • Konsultation der Interessenträger Die Strategie zur Konsultation der Interessengruppen im Rahmen dieser Initiative umfasste gezielte Konsultationen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger aus der Wirtschaft sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation. Alle eingegangenen Beiträge wurden in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung berücksichtigt. Anhang 2 enthält einen zusammenfassenden Bericht über die Konsultation der Interessenträger. Die gezielten Konsultationen von Interessenträgern aus der Wirtschaft erfolgten in Form von Befragungen und Zusammenkünften mit verschiedenen privaten Interessenträgern, darunter Unternehmen unterschiedlicher Größe, die in verschiedenen Sektoren tätig sind, Wirtschaftsverbänden, Verbänden von Steuerberatern und Hochschulen. Im Rahmen dieser Konsultationen wurde nachdrücklich gefordert, den DAC-Rechtsrahmen zu vereinfachen, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten für die Zwecke der DAC4 und der DAC9 sowie der DAC6 und der DAC7. Was die Mitgliedstaaten betrifft, so organisierten die Kommissionsdienststellen Sitzungen der Arbeitsgruppe IV, in deren Mittelpunkt potenzielle Themen für Vereinfachungen bzw. Verbesserungen sowie mögliche Lösungen im Zusammenhang mit der DAC1, der DAC4/DAC9, der DAC6 und der DAC7 standen. Die Mitgliedstaaten wurden zudem im Rahmen der Sitzungen der hochrangigen Arbeitsgruppe (HLWP) des Rates regelmäßig auf dem Laufenden gehalten. Darüber hinaus hat die Kommission am 16. Dezember 2025 eine Aufforderung zur Einreichung von Stellungnahmen sowie parallel dazu eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um die Standpunkte der Interessenträger zu den wichtigsten politischen Optionen für eine Vereinfachung und deren möglichen Auswirkungen einzuholen, einschließlich potenzieller Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Berichtspflichten. Die Konsultation lief bis zum 10. Februar und es gingen insgesamt 60 schriftliche Antworten ein. Bei den Befragten handelte es sich hauptsächlich um einzelne Unternehmen, Unternehmensverbände und Steuerberater. Insgesamt bestand in der Wirtschaft allgemeiner Konsens darüber, dass die DAC1 und alle ihre acht Änderungen (DAC2 bis DAC9) in einem einzigen Rechtsakt kodifiziert werden sollten, der den derzeitigen fragmentierten Rechtsrahmen ersetzen würde. Es herrschte zudem weitgehende Einigkeit darüber, dass der bestehende Rechtsrahmen vereinfacht werden muss, da er in einigen Bereichen einen unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand für die berichtenden Rechtsträger verursacht. Die Interessenträger aus der Wirtschaft traten nachdrücklich für eine einzige Meldung (für die Zwecke der DAC4 und der DAC9) auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorlage und eines harmonisierten Zeitplans ein, um Doppelarbeit zu vermeiden und die derzeitige Fragmentierung zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Sie sprachen sich zudem für eine „zentrale Einreichung“ aus, d. h. dafür, dass ein in der EU ansässiger Rechtsträger der Unternehmensgruppe die Erklärung im Namen der gesamten Unternehmensgruppe einreichen kann, wodurch Mehrfachmeldungen vermieden werden. Die DAC6 stieß bei den Interessenträgern aus der Wirtschaft auf großes Interesse und löste zahlreiche Rückmeldungen aus. Viele von ihnen wünschten sich klare und harmonisierte Leitlinien auf EU-Ebene, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der DAC6 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf sehr komplexe Konzepte wie den „Main-benefit“-Test. Darüber hinaus sprachen sich die befragten Unternehmen durchweg dafür aus, dass der Anwendungsbereich der DAC6-Meldepflicht stärker auf Gestaltungen ausgerichtet werden sollte, die echte Steuerrisiken bergen. Vor diesem Hintergrund plädierten mehrere Interessenträger aus der Wirtschaft dafür, alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen, von der DAC6-Meldepflicht auszunehmen. Zudem waren sich die Vertreter der Wirtschaft einig, dass die Kennzeichen der Kategorie A (allgemeine Kennzeichen) abgeschafft werden sollten. In Bezug auf die DAC7 lag der Schwerpunkt der Stellungnahmen auf dem derzeitigen Schwellenwert für den Online-Verkauf von Waren, der als unverhältnismäßig niedrig und nicht ausreichend auf Fälle mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Steuerschuld ausgerichtet angesehen wurde. Die Interessenträger schlugen vor, die Schwelle für die Anzahl der Transaktionen (30 Transaktionen) aufzuheben und nur die finanzielle Schwelle beizubehalten, diese jedoch auf 5 000 EUR oder zumindest auf 3 000 EUR anzuheben. Schließlich wünschten mehrere Interessenträger (Verbände, Unternehmen und Online- Plattformen) die Entwicklung eines zentralen Überprüfungsinstruments für die Steueridentifikationsnummer. • Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 29. April 2026 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Am 4. Mai 2026 wurde eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgegeben17, und alle Anmerkungen wurden in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wurde der Bericht zur Folgenabschätzung in mehreren Bereichen erweitert. Erstens wird in dem Bericht präzisiert, welche Informationen im Rahmen von Maßnahme 5 erhoben werden müssen und dass diese Informationen von den Behörden auf nationaler Ebene erhoben werden müssen. Ergänzt wird dies durch weitere Informationen zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage und zu den technischen Schutzmaßnahmen, die gemäß der DSGVO anzuwenden sind. Kapitel 6 des Berichts wurde durch zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den erwarteten Verwaltungskosten für die Steuerverwaltungen verbessert. In Bezug auf Maßnahme 4 enthält der Bericht weitere Informationen zu den vorgesehenen Datenschutz- und Cybersicherheitsvorkehrungen, um die Einschätzung zu untermauern, dass die Maßnahme mit 17 https://commission.europa.eu/system/files/2020-04/rsb_op_dac_en.pdf. der Charta der Grundrechte vereinbar ist. In den Bericht wurden zusätzliche Erläuterungen aufgenommen, um die bevorzugten politischen Optionen 1b und 2b näher zu begründen. Schließlich wurden die Kapitel 7 und 9 des Berichts um weitere Informationen ergänzt, die zum einen die Kohärenz der Maßnahmen mit Maßnahmen außerhalb des Steuerbereichs verdeutlichen und zum anderen zusätzliche Überwachungsziele im Zusammenhang mit der Verringerung des Meldeaufwands, der Steigerung der Steuereinnahmen und der Senkung der Befolgungskosten für EU-Unternehmen enthalten. In der Folgenabschätzung wurden ein Basisszenario (keine Änderung der Politik) und die folgenden gezielten Legislativmaßnahmen betrachtet, einschließlich verschiedener politischer Optionen zur Behebung der festgestellten Mängel im DAC-Rahmen: • Maßnahme 1 – Gewährleistung, dass die DAC6-Meldepflichten (grenzüberschreitende Gestaltungen) verhältnismäßig und wirksam bleiben, und Förderung einer stärker harmonisierten Anwendung des „Main-benefit“-Tests. • Maßnahme 2 – Änderung der Meldeschwelle für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren im Rahmen der DAC7 (Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden). · • Maßnahme 3 – Straffung der Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen für die Zwecke der DAC4 (länderbezogener Bericht) und der DAC9 (zentrale Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung). • Maßnahme 4 – Verbesserung der Genauigkeit der gemeldeten Steueridentifikationsnummern. · • Maßnahme 5 – Verbesserung der Vollständigkeit der im Rahmen der DAC1 ausgetauschten Informationen (bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen). Die bevorzugte Option ist ein kombiniertes Paket gezielter Legislativmaßnahmen, das von Leitlinien für bestimmte Bestimmungen begleitet wird. Es umfasst unter jeder Maßnahme die folgenden Optionen: • Befreiung aller Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen, von der DAC6-Meldepflicht; Präzisierung der DAC6-Meldepflicht durch Entfernung von Kennzeichen mit begrenztem Mehrwert (Kategorie A); Bereitstellung von Leitlinien zur Anwendung des „Main-benefit“-Tests auf die verbleibenden Kennzeichen, die Gegenstand des Tests sind (Maßnahme 1). • Anpassung der DAC7-Schwellenwerte für die Meldung des Online-Warenhandels durch Streichung des Tätigkeitsschwellenwerts und Anhebung des monetären Schwellenwerts auf 3 000 EUR (Maßnahme 2). • Einführung einer einheitlichen Meldepflicht sowohl für die DAC4 als auch die DAC9, einschließlich einer harmonisierten Einreichungsfrist, einer gemeinsamen Meldevorlage und einer zentralen Einreichung (Maßnahme 3). • Einführung eines zentralisierten Systems zur Überprüfung der Steueridentifikationsnummer, das sowohl den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten als auch den berichtenden Rechtsträgern zugänglich ist (Maßnahme 4). • Streichung der Kategorie „Lebensversicherungsprodukte“ aus der DAC1 und Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen, die den zuständigen Behörden auf staatlicher Ebene zu allen verbleibenden sechs Arten von Einkünften und Vermögen vorliegen, automatisch auszutauschen (Maßnahme 5). Das bevorzugte Maßnahmenpaket bringt durch eine Reihe gezielter Maßnahmen erhebliche Vereinfachungsvorteile mit sich und verringert die Befolgungskosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen. Damit entfallen die wenig sinnvollen Meldepflichten im Rahmen der DAC6 und der DAC7, bei denen die derzeitigen Verpflichtungen erhebliche Kosten für die Unternehmen verursachen: Die Kosten für die Einhaltung der DAC6-Vorschriften werden auf bis zu rund 340 Mio. EUR jährlich geschätzt, die Kosten für die DAC7 auf rund 452 Mio. EUR pro Jahr. Außerdem werden doppelte Meldepflichten im Rahmen der DAC4 und der DAC9 gestrafft, wodurch die Befolgungskosten gesenkt werden, die sich andernfalls auf bis zu 270 Mio. EUR pro Jahr belaufen könnten. Parallel dazu wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Überprüfung der Steueridentifikationsnummer und zur Steigerung der Datenqualität und der Quoten des automatischen Abgleichs ermittelt, wodurch eine effizientere und stärker automatisierte Nutzung ausgetauschter Informationen erreicht werden kann. KMU und Kleinstunternehmen, bei denen die Befolgungskosten proportional höher sind als bei großen Unternehmen, dürften insbesondere von der Vereinfachung der Meldepflichten im Rahmen der DAC6 und der DAC7 profitieren, während sich die Maßnahmen im Zusammenhang mit der DAC4 und der DAC9 hauptsächlich auf größere multinationale Unternehmensgruppen auswirken. Für Unternehmen und Behörden sind nur begrenzte Anpassungskosten zu erwarten, die sich hauptsächlich auf die Anpassung von Berichtssystemen und -verfahren beziehen. Das zentralisierte System zur Überprüfung der Steueridentifikationsnummer wird Anpassungskosten auf EU-Ebene (etwa 1,0-1,8 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 1,8- 2,4 Mio. EUR pro Jahr an wiederkehrenden Kosten) und auf nationaler Ebene (etwa 15- 25 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 4,5-12 Mio. EUR pro Jahr an wiederkehrenden Kosten) mit sich bringen. Zwar hat die Maßnahme für die berichtenden Rechtsträger freiwilligen Charakter, doch dürfte sie, auch wenn Vorlaufkosten zu erwarten sind, im Laufe der Zeit durch eine verbesserte Datenqualität, eine bessere Nutzung der Informationen sowie einen geringeren Korrektur- und Validierungsaufwand zu Nettoeinsparungen bei den Verwaltungskosten führen, auch wenn das genaue Ausmaß dieser Effekte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht quantifiziert werden kann. Die Einführung eines Überprüfungsinstruments für die Steueridentifikationsnummer ist zwar mit Vorab- und Betriebskosten für alle Interessenträger verbunden, wird aber auch zu erheblichen Gesamteinsparungen führen, da weniger ressourcenintensive nachträgliche Korrekturverfahren erforderlich sind, die sich auf bis zu etwa 70 Mio. EUR pro Jahr quantifizieren lassen. Insgesamt verbessert das bevorzugte Maßnahmenpaket die Effizienz, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des DAC-Rahmens und trägt gleichzeitig durch den Abbau von Verwaltungsaufwand und damit verbundenen Kosten zu einem günstigeren Geschäftsumfeld sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU bei. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag trägt zu den Vereinfachungszielen der Union bei und unterstützt das REFIT- Programm, indem er unnötigen Verwaltungsaufwand abbaut und gleichzeitig die Wirksamkeit des Rahmens für die Verwaltungszusammenarbeit verbessert. Mit dem Vorschlag werden unmittelbar die bestehenden Meldepflichten vereinfacht und Doppelmeldungen beseitigt. Durch die Streichung bestimmter DAC6-Kennzeichen und den Ausschluss multinationaler Unternehmensgruppen, die der Säule-2-Richtlinie unterliegen, entfallen insbesondere Meldepflichten, die für die Steuerverwaltungen nur einen begrenzten operativen Nutzen mit sich bringen. Ebenso verringert die Vereinfachung der DAC7-Meldeschwellen den Umfang der Meldungen im Zusammenhang mit Transaktionen von geringem Wert, während die Einführung zentralisierter Meldungen für die Zwecke der DAC4 und der DAC9 die derzeitigen doppelten Meldepflichten für multinationale Unternehmensgruppen beseitigt. Gleichzeitig tragen die Einführung eines neuen Systems zur Überprüfung von Steueridentifikationsnummern sowie Verbesserungen zur Vervollständigung des DAC1- Rahmens zur Steigerung der Effizienz der DAC bei. Insgesamt werden durch diese Maßnahmen die Befolgungsverfahren für Unternehmen und KMU in der EU vereinfacht und die Qualität, Vollständigkeit und Nutzung der ausgetauschten Informationen durch die Steuerverwaltungen verbessert. • Grundrechte Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Der Umfang der an die Steuerverwaltungen zu übermittelnden Daten wird im Einklang mit den Verpflichtungen der DSGVO – insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung – so festgelegt, dass nur solche Daten übermittelt werden, die für die Aufdeckung von Verstößen durch zu niedrige Angaben oder Nichtmeldungen mindestens erforderlich sind. Um eine vollständige Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte zu gewährleisten und das darin verankerte Verteidigungsrecht zu wahren, wurde der Vorschlag an die Entwicklungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs angepasst. Unter Berücksichtigung des Urteils vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies u. a.18, sowie des Urteils vom 29. Juli 2024 in der Rechtssache C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers19, ist der Begriff „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ so zu verstehen, dass er sich nur auf Rechtsanwälte und Angehörige anderer Berufe bezieht, die ihnen gleichzustellen und von Rechts wegen zur Vertretung vor Gericht befugt sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben und die Personalausstattung für 2028 und darüber hinaus dienen der Veranschaulichung und greifen dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen nicht vor. Die Finanzierungsquelle und der Umfang der finanziellen Verpflichtung der Union in der Zeit nach 2027 hängen weiterhin vom Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über den MFR 2028-2034 ab und werden danach durch das jährliche Haushaltsverfahren bestimmt. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind vorläufig. Die Kosten für die Umsetzung dieses Vorschlags werden für den Zeitraum 2028-2034 auf 14,3 Mio. EUR geschätzt. Weitere Einzelheiten sind dem Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten zu entnehmen. 18 Orde van Vlaamse Balies u. a. 19 Belgian Association of Tax Lawyers u. a. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten In Artikel 53 des Vorschlags ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle sachdienlichen Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit der Richtlinie notwendig sind. Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst, auch was die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung betrifft, und sollte der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung, einschließlich der Instrumente zur Messung des Nutzens der Verwaltungszusammenarbeit, einmal jährlich mitteilen. Die Bedingungen und die Form für diese jährliche Bewertung werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die meisten Bestimmungen des Vorschlags bleiben im Vergleich zu den derzeit geltenden Bestimmungen im Kern unverändert. Infolge der Neufassung wurden die Artikel im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen im Vorschlag neu geordnet und nummeriert, um den Nutzern Klarheit zu verschaffen und die Bedeutung des automatischen Informationsaustauschs hervorzuheben. Darüber hinaus wurden alle Bestimmungen über den einmaligen Austausch und die Verweise auf die Durchführung in jedem Artikel, der den Informationsaustausch regelt, gestrichen, und die Verweise wurden durch eine allgemeine Bestimmung ersetzt, mit der der Kommission die Befugnis übertragen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die technische Durchführung zu erleichtern (Artikel 44 des Vorschlags). Alle bereits erlassenen Durchführungsrechtsakte bleiben in Kraft, und die bereits bestehenden technischen Vorkehrungen für den Austausch werden nicht geändert. Die wichtigsten Änderungen sind nachstehend beschrieben. a) Berichterstattung über potenziell aggressive grenzüberschreitende Gestaltungen Um die Verhältnismäßigkeit des Berichterstattungsrahmens zu gewährleisten und gleichzeitig auf eine einheitlichere Anwendung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken, wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Erstens wurde in Artikel 3 des Vorschlags eine Ausnahme von den Meldepflichten für Unternehmen aufgenommen, die der Säule-2- Richtlinie unterliegen, da a) die Mindestbesteuerung von 15 % aggressiver Steuerplanung weitgehend den Boden entziehen dürfte und b) multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen, bereits einer genauen Prüfung durch spezielle Prüfungsteams innerhalb der Steuerbehörden unterzogen werden. Die Ausnahmeregelung ist eng gefasst und zielgerichtet und findet nur Anwendung, wenn keinem Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe, der der Rechtsträger angehört, Vorteile gewährt werden, die eine niedrigere Besteuerung als 15 % ermöglichen würden. Zweitens wurde im Einklang mit dem Urteil20 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Definition meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltungen gestrafft und umfasst nun nur 20 Belgian Association of Tax Lawyers u. a. noch umsetzbare Gestaltungen. Die Definition des „relevanten Steuerpflichtigen“ wurde ebenfalls gestrafft, sodass nun nur noch der Steuerpflichtige darunter fällt, der mit der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beginnt. Schließlich wurden nach den Änderungen in Anhang IV die Begriffsbestimmungen für „marktfähige Gestaltung“ und „maßgeschneiderte Gestaltung“ gestrichen. In Artikel 8 des Vorschlags wurde der Meldezeitraum in zweierlei Hinsicht geändert. Erstens beginnt die Berechnung des Meldezeitraums nun, wenn der erste Schritt der Umsetzung gemacht wurde. Darunter sind konkrete Maßnahmen zu verstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Gestaltung ergriffen werden – ein erster nachweisbarer Schritt, mit dem die Absicht zur Umsetzung der Gestaltung in die Tat umgesetzt und die Durchführung der Gestaltung unumkehrbar oder rechtsverbindlich gemacht wird, beispielsweise die Unterzeichnung von Verträgen, die die Umsetzung ermöglichen. Die zweite Änderung betrifft die Verlängerung der Frist für die Meldung durch Intermediäre von 30 auf 90 Tage, um eine bessere Qualität und Vollständigkeit der Informationen zu gewährleisten. Im Einklang mit den jüngsten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde auch der Begriff der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht in Artikel 8 aktualisiert. Der Begriff der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht sollte so verstanden werden, dass er sich nur auf Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige bezieht, die wie Erstere von Rechts wegen zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung, bei der die Meldepflicht gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde, nur für Berufsangehörige vorsehen, die im nationalen Recht wie Rechtsanwälte zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Darüber hinaus sind Rechtsanwälte, die ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5 genannten Berufsbezeichnungen ausüben und als Intermediäre handeln, ebenfalls nicht verpflichtet, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihre Mandanten unverzüglich über die diesen Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten. Im Gegensatz dazu besteht bei anderen Berufsangehörigen, die zwar ebenfalls zur Vertretung vor Gericht befugt sein können, ihre berufliche Tätigkeit jedoch nicht unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/5 genannten Berufsbezeichnungen ausüben, keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, und das Bestehen einer auf einer Konsultation beruhenden Beziehung zwischen dem unterrichtungspflichtigen Intermediär und seinem Kunden sollte dem unterrichteten Intermediär und letztlich den Behörden des Mitgliedstaats zur Kenntnis gebracht werden. In Artikel 8 des Vorschlags wird auch klargestellt, dass eine systematische Meldung, wenn ein Drittstaat oder -gebiet an der meldepflichtigen Gestaltung beteiligt ist, weiterhin erforderlich ist. In Anhang IV wurden im Einklang mit der Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand durch die Streichung von Meldepflichten zu verringern, die für die Steuerverwaltungen nur von geringem Nutzen sind, die Kennzeichen-Kategorie A gestrichen. Darüber hinaus wurde in Kennzeichen C1 der Verweis auf die Arbeiten der OECD zu nicht kooperativen Ländern durch einen Verweis auf die Arbeiten der Gruppe „Verhaltenskodex“ ersetzt, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten gemeinsam Drittländer anhand festgelegter Kriterien bewerten, um zu entscheiden, ob diese für Steuerzwecke als kooperativ anzusehen sind oder nicht. Um Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollten die materiellen Kriterien in Kennzeichen D2 in einem Durchführungsrechtsakt des Rates weiter ausgearbeitet werden, was in den Vorschlag aufgenommen wurde. b) Berichterstattung über Verkäufe auf digitalen Plattformen Im Einklang mit dem Ziel, die Meldepflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wurden die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen angepasst. In Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummer 4 wurde der Tätigkeitsschwellenwert für den Verkauf von Waren gestrichen und der Schwellenwert von 2 000 auf 3 000 EUR angehoben. c) Straffung der Meldepflichten für die länderbezogene Berichterstattung und die zentrale Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung Derzeit ist jeder Rechtsträger, der Teil eines multinationalen Unternehmens ist, das der länderbezogenen Berichterstattung im Rahmen der DAC4 und der Berichterstattung im Rahmen der DAC9 unterliegt, nach beiden Regelwerken verpflichtet, seiner Steuerbehörde zu melden, zu welcher Unternehmensgruppe er gehört und wer und bis wann er die Meldung in seinem Namen einreicht. Weiterhin gelten für beide Meldungen unterschiedliche Fristen. Während die Frist für die länderbezogene Berichterstattung auf den letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe festgesetzt ist, gibt es für die Zwecke der DAC9 keine solche Frist. Dies hatte zur Folge, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Meldepflichten eingeführt haben. Mit Artikel 16 des Vorschlags werden diese Verpflichtungen gestrafft, und den multinationalen Unternehmensgruppen wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Meldung pro Unternehmensgruppe sowohl für die Zwecke der länderbezogenen Berichterstattung als auch für die Zwecke der zentralen Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen. Die Frist für die Meldung richtet sich nach der Frist für den länderbezogenen Bericht und soll am letzten Tag des Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe enden. Darüber hinaus sollte die Meldung auf der Grundlage einer einzigen gemeinsamen Vorlage erfolgen, die von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts festgelegt wird. Die bei einer Steuerbehörde eingereichte Meldung wird anschließend innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einreichungsfrist mit allen zuständigen Steuerbehörden ausgetauscht. d) Verbesserung der Zuverlässigkeit der Steueridentifikationsnummer In Artikel 36 des Vorschlags ist die Entwicklung eines neuen Instruments durch die Kommission vorgesehen, das eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der Steueridentifikationsnummer ermöglichen sollte. Mit dem Instrument wird anhand der angegebenen Identifikationsdaten überprüft, ob eine gemeldete Steueridentifikationsnummer mit dem gemeldeten Steuerpflichtigen übereinstimmt, bzw. es wird angegeben, dass keine Übereinstimmung festgestellt werden konnte. Die technischen Parameter dieses Instruments werden im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission festgelegt. Die Verwendung des Instruments wird für die Steuerverwaltungen verpflichtend und für die berichtenden Rechtsträger fakultativ sein. Es wird es den berichtenden Rechtsträgern, die sich für die Verwendung des Instruments entscheiden, ermöglichen, die Steueridentifikationsnummer von Steuerpflichtigen zu überprüfen, bevor sie die Informationen an die zuständige Steuerbehörde melden. Wenn die Steueridentifikationsnummer mithilfe des Überprüfungsinstruments überprüft wird, ist keine Erhebung und Meldung zusätzlicher Identifizierungsinformationen mehr erforderlich, und berichtende Rechtsträger müssen nur noch den Namen und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen melden. Dadurch wird der Befolgungsaufwand verringert und gleichzeitig ein hohes Maß an Datenqualität gewahrt. Die staatlichen Identifizierungsdienste der Mitgliedstaaten oder gleichwertige EU-Dienste bzw. die Vergabe einer EUID gemäß der Richtlinie 2017/1132 ermöglichen eine eindeutige und verifizierte Identifizierung des Steuerpflichtigen. Sie können daher von den berichtenden Rechtsträgern anstelle der Steueridentifikationsnummer genutzt werden. In diesem Fall müssen die berichtenden Rechtsträger lediglich den Namen und die verifizierte Kennung, beispielsweise die EUID, des betreffenden Steuerpflichtigen angeben. e) Verbesserung der Vollständigkeit der ausgetauschten Informationen Die Artikel 3 und 4 des Vorschlags enthalten mehrere Änderungen, mit denen die Vollständigkeit der Informationen sichergestellt werden soll. Erstens wurde die Definition des Begriffs „verfügbare Informationen“ in Artikel 3 aktualisiert, indem nicht nur die in den Registern der Steuerbehörden verfügbaren Informationen, sondern auch die Informationen aufgenommen wurden, die in allen Registern und Datenbanken der Behörden der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene verfügbar sind. Parallel dazu und im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung wird mit dem Vorschlag zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 die Rechtsgrundlage dafür bereitgestellt, dass die Steuerbehörden Zugang zu relevanten Informationen erhalten, die sich im Besitz anderer Behörden auf nationaler Ebene befinden. Aufbauend auf den Fortschritten, die im EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche erzielt wurden, wird mit dem Vorschlag insbesondere der Zugang der Steuerbehörden zu Registern verbessert, die gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche eingerichtet wurden, insbesondere zu dem neuen vernetzten Immobilienregister. Der Zugang zu dieser zentralen Zugangsstelle für Immobilien wird es den Steuerbehörden ermöglichen, vollständige Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien zu erhalten und diese Informationen gemäß Artikel 4 mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen. Darüber hinaus bietet Artikel 39 den Steuerbehörden die Rechtsgrundlage für den Zugang zu Rentenregistern, die auf nationaler Ebene geführt werden. In Artikel 4 wurde die Ertrags- und Vermögenswertkategorie Lebensversicherungsprodukte gestrichen, da nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten Informationen in dieser Kategorie austauschen und da darüber hinaus ein erhebliches Maß an Überschneidungen bei der Berichterstattung mit der Berichterstattung im Rahmen des verpflichtenden Austauschs von Finanzinformationen besteht. Im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen auf OECD-Ebene wurde der Austausch von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Immobilien aufgenommen. Mit der Streichung der Kategorie Lebensversicherungsprodukte verbleiben sechs Einkommens- und Vermögenskategorien; alle sechs Kategorien sollten verpflichtend ausgetauscht werden, soweit die Informationen nach dem überarbeiteten Konzept verfügbar sind. f) Weitere Verbesserungen und Aktualisierungen des Rechtstexts Der Vorschlag enthält auch einige weitere Änderungen und Klarstellungen. Die Meldevorlage für den länderbezogenen Bericht in Anhang III und die Ergänzungssteuer-Erklärung in Anhang VII wurden aus der Richtlinie gestrichen und durch einen Verweis auf eine mittels Durchführungsrechtsakten festgelegte Vorlage ersetzt. Diese Durchführungsrechtsakte wurden bereits erlassen21 und werden voraussichtlich nicht mehr geändert, es sei denn, es wird auf OECD-Ebene eine Änderung vereinbart, die Anpassungen erfordern würde, um die Angleichung aufrechtzuerhalten und einen einheitlichen globalen Berichtsstandard zu gewährleisten. Der Vorschlag bietet den Steuerbehörden bessere Möglichkeiten, das Problem nicht konformer digitaler Plattformen aus Drittländern anzugehen. In Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 7 werden die Situationen präzisiert, in denen Steuerbehörden Sanktionen gegen nicht konforme digitale Plattformen aus Drittländern verhängen sollten, während in Unterabschnitt F Nummer 8 die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bei Verstößen durch digitale Plattformen aus Drittländern verbessert wird. Darüber hinaus gibt Artikel 25 den Steuerbehörden die Möglichkeit, gleichzeitige Prüfungen von Plattformbetreibern aus Drittländern durchzuführen, die die Vorschriften nicht einhalten. In Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Informationen wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Erstens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Statistiken über den Umfang des automatischen Austauschs mit ihren nationalen statistischen Ämtern auszutauschen, um amtliche Berechnungen auf nationaler und europäischer Ebene zu ermöglichen (Artikel 46). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen nationalen statistischen Stelle jährlich alle Informationen vorlegen, die sie im Rahmen der länderbezogenen Berichterstattung erhalten haben. In Artikel 28 wurde klargestellt, dass die Mitgliedstaaten bei Bedarf mehr als einmal jährlich Rückmeldungen zu den erhaltenen Informationen geben können. Gemäß Artikel 48 müssen die Mitgliedstaaten auch über Instrumente Bericht erstatten, mit denen die Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit (wesentliche Leistungsindikatoren) bei der Überwachung und Bewertung des Funktionierens der Richtlinie gemessen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Kommission hochwertigere Daten zur Bewertung der Richtlinie zur Verfügung stehen. Schließlich wurde in Artikel 49 die Möglichkeit hinzugefügt, dass die Kommission Berichte über die Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie anonymisierte jährliche Zusammenfassungen der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten veröffentlicht. 21 Durchführungsverordnung (EU) 2018/99 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf die Form und die Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der Liste statistischer Angaben, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorlegen müssen (ABl. L 17 vom 23.1.2018, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/99/oj) und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1325 der Kommission vom 7. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 bezüglich der Standardformblätter und elektronischen Formate, über die der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates geänderten Fassung zu erfolgen hat (ABl. L, 2025/1325, 17.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1325/oj).  2011/16/EU 2026/0168 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments22, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:  neu (1) Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates24 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Richtlinie neu zu fassen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)  neu (2) Diese Richtlinie baut auf dem durch die Richtlinie 77/799/EWG Erreichten auf, sieht aber klarere und präzisere Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn dies erforderlich ist,  um sie bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu unterstützen . (3) um, insbesondere was den Austausch von Informationen angeht, den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den 22 ABl. C […], […], S. […]. 23 ABl. C […], […], S. […]. 24 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj). Mitgliedstaaten auszudehnen. Klarere Regeln sollten es auch möglich machen,  Diese Richtlinie sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch nicht in Rechtsvorschriften der Union erfasst sind, und sollte  sämtliche juristische und natürliche Personen in der Union zu erfassen, wobei die immer größere Zahl der Arten von Rechtsvereinbarungen, einschließlich, aber nicht nur, klassische Vereinbarungen wie Trusts, Stiftungen oder Investmentfonds wie auch neuartige Vereinbarungen, die Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten schließen können, zu berücksichtigen sind.  neu (4) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die berichtenden Rechtsträger sollten die Mitgliedstaaten keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Meldepflichten im Anwendungsbereich der Richtlinie einführen oder beibehalten, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihres kumulativen Aufwands das in dieser Richtlinie vorgesehene Gleichgewicht zwischen dem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses und dem Eingriff in das Privatleben beeinträchtigen und ernsthaft gefährden könnte. (5) Die Mitgliedstaaten sollten nicht von dem automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte und Vermögen gemäß Artikel 4 ausgenommen werden, nur weil sich diese Informationen nicht im Besitz der Steuerverwaltung, sondern im Besitz einer anderen Verwaltungsbehörde auf Regierungsebene in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden. Zur Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen und zur Gewährleistung, dass die Informationen von hoher Qualität sind und wirksam verwendet werden können, sollten die ausgetauschten Informationen auch Informationen umfassen, die sich in den Registern und Datenbanken einer anderen im Namen des Staates handelnden Behörde befinden – sofern die Informationen in der Liste der verpflichtend für den Austausch von Informationen vorgesehenen Arten von Einkommen und Vermögen aufgeführt sind. Um einen wirksamen Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten, sollte auf elektronischem Wege der Zugang zu Informationen in digitaler Form gewährt werden, die nach Möglichkeit maschinenlesbar und im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abrufbar sein sollten. (6) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie stützt sich auf digitale Kommunikationsmittel. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Kommunikationsmittel gesichert sind und mit dem technologischen Fortschritt im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte es zulässig sein, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten praxisorientierte Lösungen entwickelt. (7) Die Unionsvorschriften zur Umsetzung von Vereinbarungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten die in der OECD vereinbarten Kommentare und Leitlinien – soweit diese Dokumente mit dem Unionsrecht vereinbar sind – als Referenz oder zur Auslegung heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (8) Auf Grundlage der Erfahrungen, die im Rahmen des Austauschs gemäß dieser Richtlinie gesammelt wurden, und der internationalen Entwicklungen im Bereich des automatischen Austauschs von Informationen sollte die Liste der für den Informationsaustausch verpflichtend vorgeschriebenen Arten von Einkünften und Vermögen überprüft werden. Informationen über Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten werden nur selten ausgetauscht und werden in erheblichem Umfang bereits als Informationen über Finanzkonten gemeldet und automatisch ausgetauscht, sodass es nicht mehr erforderlich ist, Informationen über diese Art von Einkünften und Vermögen auszutauschen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der OECD25 vereinbart, dass der Austausch von Informationen über das Eigentum an und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auch Informationen über das wirtschaftliche Eigentum umfassen sollte. Es ist daher angezeigt, den bereits bestehenden Informationsaustausch im Rahmen dieser Art von Einkünften und Vermögen auszuweiten.  2014/107/EU Erwägungsgrund 9 (9) Die Mitgliedstaaten sollten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, die in dieser Richtlinie festgelegten Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen26.  2014/107/EU Erwägungsgrund 10 (10) Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist 25 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Framework for the Automatic Exchange of Readily Available Information on Immovable Property for Tax Purposes: OECD Report to G20 Finance Ministers and Central Bank Governors (Rahmen für den automatischen Austausch ohne Weiteres verfügbarer Informationen über unbewegliches Vermögen für steuerliche Zwecke: OECD- Bericht an die Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20) (OECD Publishing, Oktober 2025) https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-issues/tax-transparency-and-international-co- operation/framework-for-the-automatic-exchange-of-readily-available-information-on-immovable- property-for-tax-purposes.pdf. 26 OECD (2025), Consolidated text of the Common Reporting Standard: Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (Konsolidierter Text des gemeinsamen Meldestandards (2025): Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen), OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/055664b1-en. die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 1 (angepasst) (11) Grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb haben sich zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Union wie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage hat eine beträchtliche Minderung der nationalen Steueraufkommen zur Folge, was die Mitgliedstaaten wiederum daran hindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik auf den Weg zu bringen. Die Erteilung von Steuervorbescheiden, die eine konsequente und transparente Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern, ist auch in der Union gängige Praxis. Eine Präzisierung der Steuervorschriften für Steuerpflichtige bietet den Unternehmen Sicherheit und kann daher Investitionen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften fördern und somit zum Ziel der Weiterentwicklung des Binnenmarkts der Union, aufbauend auf den Prinzipien und Grundfreiheiten, die den Verträgen zugrunde liegen, beitragen. Vorbescheide, die steuermotivierte Gestaltungen betreffen, haben jedoch in bestimmten Fällen dazu geführt, dass künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Daher ist  ein hohes Maß an  dringend für mehr Transparenz  erforderlich  zu sorgen. Zu diesem Zweck müssen die mit der Richtlinie 2011/16/EU des Rates [4] eingeführten Instrumente und Mechanismen gestärkt werden.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 10 (12) Damit der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, sollten die Informationen unmittelbar nach Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung des Bescheids oder der Vereinbarung übermittelt werden; es sollten daher regelmäßige Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt werden. Aus denselben Gründen ist es auch angebracht, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einzurichten, die in einem Zeitraum, der fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie beginnt, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden und am 1. Januar 2014 noch gültig sind. Bestimmte Personen oder Gruppen von Personen mit einem gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 000 000 EUR pro Jahr könnten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch ausgenommen werden.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 11 (13) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch auszunehmen, wenn die Bestimmungen dieser Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes Land nicht erlauben. In diesen Fällen sollten jedoch stattdessen die Informationen nach Artikel 69 Absatz 5 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht werden. Daher sollten in solchen Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis enthalten, dass sie auf Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 33  neu (14) Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen  Jedoch sollte dies nicht der alleinige Grund für den Austausch von Informationen sein . Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 14 (15) Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen und zu bewerten. Die Kommission sollte die übermittelten Angaben jedoch nicht für andere Zwecke verwenden. Eine solche Informationsübermittlung würde einen Mitgliedstaat jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 16 (angepasst) (16) Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 5 17  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen hat, zu erlangen.  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 3 (17) Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder die Durchführung angemessener Risikobewertungen und Steuerprüfungen zu begegnen und festzustellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 4 (angepasst)  neu (18) Eine erhöhte Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die Gewinne erzielt werden. Die Erhöhung der Transparenz für multinationale Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.  Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht   im Einklang mit Aktionspunkt 13 des Berichts der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (OECD Base Erosion and Profit Shifting Report)27   nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren jährlicher konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet.  27 OECD (2015), Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 - Abschlussbericht 2015, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264261013-de.  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 7  neu (19) Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren jährlicher konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet.  Mit dieser Richtlinie sollte gewährleistet werden, dass in der gesamten Union die gleichen Informationen gesammelt und den Steuerverwaltungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden. .  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 12 (20) Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.  (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 3 (21) Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen mehr als ein Hoheitsgebiet betreffen, würde die Offenlegung von Informationen über derartige Gestaltungen weitere positive Ergebnisse erbringen, wenn diese Informationen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht würden. Insbesondere der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken wahrnehmen.  (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 6 (angepasst) (22) Die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Hier würde Angesichts dessendie Verpflichtung der  sollten  Intermediäre  verpflichtet werden , die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen zu informieren, die möglicherweise für aggressive Steuerplanung genutzt werden könnten, einen Schritt in die richtige Richtung darstellen.  Ferner wäre es  im Hinblick auf umfassendere politische Maßnahmen wäre es in einem zweiten Schritt außerdem erforderlich, dass die Steuerbehörden nach der Meldung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen  teilten . Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des gemeinsamen Meldestandards erhöht werden. Darüber hinaus wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Ein solcher Zugang der Kommission zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.  (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 8 (23) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Schlupflöcher in den vorgeschlagenen Rahmenvorschriften zu vermeiden, sollten alle Akteure, die normalerweise an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktion oder einer Reihe solcher Transaktionen beteiligt sind, sowie alle, die Unterstützung oder Beratung leisten, zur Meldung verpflichtet sein. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass in bestimmten Fällen die Meldepflicht eines Intermediärs aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht durchsetzbar ist oder gar kein Intermediär vorhanden ist, weil beispielsweise der Steuerpflichtige eine Steuerplanungsgestaltung selbst konzipiert und umsetzt. Es wäre äußerst wichtig, dass die Steuerbehörden in solchen Fällen weiterhin die Möglichkeit haben, Informationen über Steuergestaltungen zu erhalten, die potenziell mit aggressiver Steuerplanung verbunden sind. Hierfür müsste die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen verlagert werden, der in diesen Fällen von der Gestaltung profitiert.  (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 9  neu (24) Aggressive Steuerplanungsgestaltungen haben sich über Jahre hinweg entwickelt, sind immer komplexer geworden und unterliegen ständigen Änderungen und Anpassungen, mit denen auf Gegenmaßnahmen der Steuerbehörden reagiert wird. Angesichts dessen wäre es  Statt spezifische Steuerplanungsgestaltungen zu definieren, ist es  wirksamer, potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen durch die Zusammenstellung einer Liste von Merkmalen und Elementen von Transaktionen zu erfassen, die stark auf Steuervermeidung oder Steuermissbrauch hindeuten, anstatt den Begriff der aggressiven Steuerplanung zu definieren. Diese Merkmale werden als „Kennzeichen“ bezeichnet.  (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 10 (angepasst)  neu (25) Da das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, ist es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher sollte  erforderlich , jede gemeinsame Melderegelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte  zu beschränken  beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind  , weil derartige Gestaltungen potenzielle Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Die Mitgliedstaaten könnten weitere nationale Meldevorschriften vergleichbarer Art erlassen, aber alle Informationen, die zusätzlich zu den gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen erhoben werden, sollten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch mitgeteilt werden. Diese Informationen könnten auf Anfrage oder spontan im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgetauscht werden.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 44 (angepasst)  neu (26) Unter Berücksichtigung des Urteils  der Entwicklung der Rechtsprechung  des Gerichtshofs im Urteil  vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C- 694/20, Orde van Vlaamse Balies u.a.  28 und im Urteil vom 29. Juli 2024 in der Rechtssache C-623/22, Belgian Association of Tax Lawyers u.a.29, bezieht sich der Ausdruck gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nur auf Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige, die wie Erstere von Rechts wegen zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung nur den Berufsangehörigen gewähren, die wie Rechtsanwälte nach nationalem Recht zur Vertretung vor Gericht befugt sind, wenn mit der Meldepflicht gegen die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie  sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln  und die ihre beruflichen Tätigkeiten gemäß einer der in Artikel 1 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30 genannten Berufsbezeichnungen ausüben  , die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten.  Bei anderen Berufsangehörigen, die zwar von den Mitgliedstaaten zur Vertretung vor Gericht ermächtigt worden sein mögen, ihre beruflichen Tätigkeiten aber nicht unter einer der in Artikel 1 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen ausüben, sollte hingegen die auf einer Konsultation beruhende Beziehung zwischen dem unterrichtungspflichtigen Intermediär und seinem Mandanten dem unterrichteten Intermediär (falls zutreffend) 28 Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C-649/20, ECLI Orde van Vlaamse Balies u. a.. 29 Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C-623/22, ECLI Belgian Association of Tax Lawyers u. a.. 30 Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/5/oj). und letztlich der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats zur Kenntnis gebracht werden.   neu (27) Angesichts der Erfahrungen mit dem Informationsaustausch über potenziell aggressive grenzüberschreitende Gestaltungen und mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die für die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erforderlichen Informationen zu bewahren, ist es notwendig, die Meldepflichten für potenziell aggressive grenzüberschreitende Gestaltungen zu überarbeiten. (28) Mit der Umsetzung der in der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates31 festgeschriebenen globalen Mindestbesteuerung wird sichergestellt, dass alle in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % unterliegen. (29) Daher ist eine gezielte und verhältnismäßige Vereinfachung erforderlich, die den Befolgungsaufwand dieser Einheiten berücksichtigt. Eine solche Substanzausnahme für solche multinationalen Unternehmensgruppen sollte nur dann eingeschränkt werden, wenn die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet, und sollte davon abhängig gemacht werden, dass jenes Steuerhoheitsgebiet der multinationalen Unternehmensgruppe keine damit verbundenen Vorteile gewährt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es immer zu einer Mindestbesteuerung kommt. Eine multinationale Unternehmensgruppe bleibt meldepflichtig, wenn sie ihren Hauptsitz in einem Steuerhoheitsgebiet hat, in dem eine Side-by-Side-Regelung gilt, und Geschäftseinheiten in der Union hat, die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen mit einem Steuerhoheitsgebiet umsetzen, in dem für den Steuerzeitraum keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer gilt, oder wenn damit verbundene Vorteile in Anspruch genommen werden. (30) Um die Berichterstattung weiter zu vereinfachen, sollten nur Informationen gemeldet werden, die von den Steuerbehörden tatsächlich genutzt werden. Um eine bessere Qualität der gemeldeten Informationen und ausreichend Zeit für die Koordinierung durch die Intermediäre zu gewährleisten, sollte der Zeitrahmen für die Berichterstattung auf 90 Tage verlängert werden, nachdem der erste Schritt der Gestaltung umgesetzt wurde. Dies bietet einen soliden Ausgangspunkt für die Berechnung der Einreichungsfrist, da der erste Schritt der Umsetzung eine konkrete Maßnahme ist, die bei der Umsetzung der Gestaltung als erste überprüfbare Handlung ergriffen wird; sie stellt die Verwirklichung der Absicht zur Umsetzung der Gestaltung dar, wodurch die Umsetzung der Gestaltung unumkehrbar oder rechtsverbindlich wird, einschließlich der Unterzeichnung von Verträgen, die die Umsetzung ermöglichen. (31) Der allgemeine Charakter von Kennzeichen gemäß Kategorie A im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/822 hat sich für die Steuerbehörden bei der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung als von geringem Wert erwiesen, weswegen das von ihnen ausgehende Maß an Berichterstattung unverhältnismäßig ist. Es ist daher nicht mehr erforderlich, solche allgemeinen 31 Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj). Kennzeichen festzulegen. Darüber hinaus ist es angezeigt, aufbauend auf der Arbeit des EU-Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung den Anwendungsbereich des Kennzeichens C1 an die von den Mitgliedstaaten in diesen Bereichen gemeinsam getroffenen Entscheidungen anzupassen – sowohl im Bereich schädlicher Steuerregelungen als auch bei der Erstellung einer Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 16 (angepasst) (32) Angesichts der Tatsache, dass die Steuerbehörden weltweit mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit einer stetig wachsenden digitalen Plattformwirtschaft konfrontiert sind, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mustervorschriften für die von Plattformbetreibern vorzunehmende Meldung von Verkäufern in einer Wirtschaft des Teilens und in einer Gig-Ökonomie („Model Rules for Reporting by Platform Operators with respect to Sellers in the Sharing and Gig Economy“, im Folgenden „Mustervorschriften“) erarbeitet  32 . Angesichts des hohen Anteils grenzüberschreitender Tätigkeiten, die über digitale Plattformen und von den dort tätigen Verkäufern durchgeführt werden, kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass für Drittländer ausreichende Anreize bestehen, dem Vorbild der Union zu folgen und die Erfassung und den gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über meldepflichtige Verkäufer gemäß den Mustervorschriften durchzuführen. Obwohl sich diese Mustervorschriften in Bezug auf die Verkäufer, zu denen Informationen zu melden sind, und die digitalen Plattformen, die zu deren Meldung verpflichtet sind, nicht vollständig mit dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie decken, ist davon auszugehen, dass darin die Meldung gleichwertiger Informationen in Bezug auf relevante Tätigkeiten, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie als auch der Mustervorschriften fallen, vorgeschrieben ist; dieser Anwendungsbereich kann um zusätzliche relevante Tätigkeiten ergänzt werden.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 17  neu (33) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Insbesondere  Da die Umsetzung der Mustervorschriften durch die Steuerhoheitsgebiete keiner Vergleichsanalyse wie einem Peer-Review-Verfahren untersteht,  sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten feststellen, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, den nach dieser 32 OECD (2020), Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie, OECD, Paris; https://www.oecd.org/de/publications/mustervorschriften-fur-meldungen-durch-plattformbetreiber-in- bezug-auf-anbieter-in-der-sharingund-gig-okonomie_206ba329-de.html. Richtlinie vorgesehenen Informationen gleichwertig sind. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Dieses Verwaltungsverfahren sollte für Rechtssicherheit hinsichtlich der Entsprechung zwischen den aus dieser Richtlinie und aus etwaigen Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern jeweils erwachsenden Verpflichtungen sorgen, ohne in den Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Richtlinie einzugreifen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Gleichwertigkeit auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens festgestellt werden könnte. Beruht der Austausch solcher Informationen auf einem multilateralen Instrument, so sollte der Beschluss über die Gleichwertigkeit in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einem solchen Instrument abgedeckt wird, gefasst werden.  Dennoch sollte es weiterhin möglich sein, gegebenenfalls den Beschluss über die Gleichwertigkeit bezüglich eines bilateralen Instruments oder der Austauschbeziehung mit einem einzelnen Drittland zu fassen. Um diesem Mechanismus volle Wirkung zu verleihen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um rechtzeitig Austauschbeziehungen im Rahmen des Multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (im Folgenden „DPI-MCAA“), oder anderer bilateraler Instrumente oder Austauschbeziehungen mit Drittländern, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften als gleichwertig eingestuft wurden, zu aktivieren.   (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 20 (angepasst) (34) Das Ziel, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verhindern,  sollte  könnte dadurch erreicht werden, dass Plattformbetreiber verpflichtet werden, mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte frühzeitig, d. h. bevor die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ihre jährliche Steuerveranlagung vornehmen, zu melden. Um den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten die Arbeit zu erleichtern, sollten die gemeldeten Informationen binnen einem Monat nach ihrer Meldung ausgetauscht werden. Um den automatischen Informationsaustausch zu erleichtern und die Ressourcen effizienter zu nutzen, sollte der Informationsaustausch elektronisch über das vorhandene Gemeinsame Kommunikationsnetz (common communication network — CCN) der Union erfolgen.  neu (35) Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin gerecht zu werden, die Meldung von Informationen, die für Steuerzwecke von geringem Wert sind, zu minimieren, und die Kreislaufwirtschaft beim Verkauf von Gebrauchtgegenständen weiterhin zu unterstützen, ist es angezeigt, die tätigkeitsbezogenen Kriterien für den Verkauf von Waren gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 zu streichen und den Schwellenwert gemäß der Richtlinie (EU) 2021/514 von 2 000 EUR auf 3 000 EUR pro Jahr anzuheben. (36) Angesichts des sich ständig weiterentwickelnden Umfelds der digitalen Wirtschaft ist es erforderlich, die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Vermittler weiter zu präzisieren. Diese Klarstellungen werden Rechtssicherheit für die Plattformbetreiber schaffen und die Qualität der den Steuerbehörden gemeldeten Informationen verbessern. Um die Befolgungskosten für Plattformbetreiber, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, zu begrenzen, sollten keine Berichtspflichten gelten, wenn der jährliche Gesamtbetrag der VERGÜTUNG unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Darüber hinaus sollten bestimmte Vermittler, die der Definition des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS entsprechen, vereinfachten Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen, während Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eines PLATTFORMBETREIBERS, die ein geringes Risiko für die Steuertransparenz darstellen, vom Anwendungsbereich der Meldepflichten ausgenommen werden sollten. Um die Angleichung an internationale Standards zu gewährleisten und weltweit eine Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu verhindern, sollten diese neuen Vorschriften eng an die Vorschriften angeglichen werden, die zeitgleich von der OECD im Rahmen der Mustervorschriften für digitale Plattformen entwickelt wurden.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 21  neu (37) Melden nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber den jeweiligen Steuerbehörden von Drittländern gleichwertige Informationen über meldepflichtige Verkäufer, so wird davon ausgegangen, dass die Steuerbehörden dieser Länder die wirksame Umsetzung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Meldepflichten sicherstellen. Ist dies nicht der Fall, so sollten die nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber dazu verpflichtet sein, sich in der Union zu registrieren und dort Meldung zu erstatten, und die Mitgliedstaaten sollten die Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten dieser nicht in der Union ansässigen Plattformbetreiber durchsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten daher für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass diese angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Da digitale Plattformen häufig über eine breite geografische Reichweite verfügen, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten sich um ein koordiniertes Vorgehen bemühen, wenn sie die Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten für digitale Plattformen, die von Drittländern aus betrieben werden, durchsetzen wollen, wozu als letztes Mittel auch gehört, dass digitale Plattformen daran gehindert wird, in der Union tätig werden zu können. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Koordinierung der Maßnahmen dieser Mitgliedstaaten erleichtern und dabei etwaigen künftigen gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf digitale Plattformen sowie Unterschieden bei den potenziellen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung tragen.  Solche Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Einführung von Bestimmungen zu ermöglichen, die auf das Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften ausgelegt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das zentrale Register weiterhin für den Austausch von Informationen mit anderen zuständigen Behörden nutzen, um zeitnahe und kohärente Maßnahmen für die Ermittlung und Bekämpfung von Verstößen gegen Registrierungs- oder Meldepflichten durch einen außerhalb der Union niedergelassenen Plattformbetreiber zu unterstützen.   (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 6 (38) Die Mitgliedstaaten haben Vorschriften und Leitlinien für die Besteuerung von Einkünften aus Geschäften mit Kryptowerten eingeführt, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Der dezentrale Charakter von Kryptowerten erschwert es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 7 (39) Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates33 wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto- Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 8 (40) Mit dem Rechtsrahmen der Union für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird der Kreis der Verpflichteten, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates34 die Verpflichtung der Zahlungsdienstleister, Geldtransfers mit Angaben zum Auftraggeber und zum Zahlungsempfänger zu versehen, auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausgeweitet, um die Rückverfolgbarkeit der Übertragung von Kryptowerten zum 33 Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). 34 Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj). Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 9 (angepasst) (41) Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der in Teil I des am 26. August 2022 von der OECD beschlossenen Dokuments „Crypto-asset Reporting Framework and Amendments to the Common Reporting Standard“ (im Folgenden „OECD-Melderahmen für Kryptowerte“35, ) festgelegt ist,darauf ab, für mehr Steuertransparenz bei Kryptowerten und deren Meldung zu sorgen. Die Unionsvorschriften sollten dem von der OECD entwickelten Rahmen Rechnung tragen, um die Wirksamkeit des Informationsaustauschs zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, die im am 8. Juni 2023 durch die OECD veröffentlichen Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ festgelegt sind, (im Folgenden „Kommentare zu dem Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“) und zum OECD- Melderahmen für Kryptowerte als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 13 (42) Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um ihnen die erforderlichen Informationen für die korrekte Bestimmung der Höhe der fälligen Einkommen Steuern zur Verfügung zu stellen. Die Meldepflicht sollte sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch auf innerstaatliche Transaktionen erstrecken, um die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu wahren.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 14 (43) Diese Richtlinie gilt für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, aber auch für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen. Beide werden als meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet, da sie gemäß dieser Richtlinie meldepflichtig sind. Das allgemeine Verständnis dessen, was unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr weit gefasst und 35 OECD (2023), International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto- Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard (Internationale Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen: Melderahmen für Kryptowerte und 2023 vorgenommene Aktualisierung des gemeinsamen Meldestandards), OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/896d79d1-en. umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E- Geld-Tokens im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT). Kryptowerte, die für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können, sind nach dieser Richtlinie meldepflichtig. Daher sollten die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen von Fall zu Fall prüfen, ob Kryptowerte für Zahlungs- und Anlagezwecke verwendet werden können, wobei die in der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen Freistellungen zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf begrenzte Netzwerke und bestimmte Utility-Token.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 17 (44) Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto- Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 18 (45) Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, aber gemäß dieser Richtlinie Informationen über die in der Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, sollten verpflichtet sein, sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten nachzukommen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 19 (46) Um die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, sollte es Kryptowert-Betreibern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, nur gestattet sein, den Steuerbehörden eines Drittlands Informationen über in der Union ansässige Kryptowert-Nutzer zu melden, sofern die gemeldeten Informationen den in dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind und mit diesem Drittland eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden getroffen wurde. Das qualifizierte Drittland würde diese Informationen wiederum an die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten weiterleiten, in denen die Kryptowert-Nutzer ansässig sind. Sofern zweckmäßig sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um die Mehrfachmeldung und -übermittlung gleichwertiger Informationen zu verhindern.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 20 (angepasst)  neu (47) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie feststellen kann, ob die Informationen, die nach einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands auszutauschen sind, gleichwertig mit den nach dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da der Abschluss von Abkommen mit Drittländern über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Besteuerung weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, könnte die Kommission auch auf Ersuchen eines Mitgliedstaats tätig werden. Zu diesem Zweck  Um  Rechtssicherheit zu gewährleisten , ist es erforderlich, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Informationen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats auch vor dem geplanten Abschluss eines solchen Abkommens feststellen kann. Erfolgt der Austausch solcher Informationen auf der Grundlage einer multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden, so sollte die Kommission die Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf den gesamten einschlägigen Rahmen, der von einer solchen Vereinbarung der zuständigen Behörden abgedeckt wird, treffen. Dennoch sollte es der Kommission weiterhin möglich sein, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entsprechung in Bezug auf eine bilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden zu treffen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 21 (48) Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt, der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD- Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 23 (49) Diese Richtlinie tritt nicht an die Stelle weitreichenderer Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2023/1114 ergeben.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 24 (50) Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 25 (51) Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 3 (angepasst)  neu (52) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU des Rates zu ändern, um neue Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch erleichtern den festzulegen, damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG erleichtert und schaffen einen somit ein Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global anti-Base Erosion – GloBE) des  Inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung  (IR) der OECD/G20 und dem dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung36, soweit diese neuen Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 15 (angepasst) (53) Die Richtlinie 2011/16/EU, Diese Richtlinie , einschließlich ihres Anhangs VII, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgelegt werden. Die für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß  dieser der vorliegenden Richtlinie (EU) 2025/872 festgelegten Begriffe sollten dieselbe Bedeutung haben wie in der Richtlinie (EU) 2022/2523. Darüber hinaus enthält die vorliegende Richtlinie zusätzliche Begriffsbestimmungen, die erforderlich sind, um internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Rechnung zu tragen. 36 OECD (2025), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Erklärung (Januar 2025): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20-Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/52ed16b2-de.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 4  neu (54) Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden „lokale Einreichung“), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen  eine in Kraft befindliche qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden  geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung“). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden  eine solche qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden  dar.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 5 (angepasst) (55) Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften umsetzt (im Folgenden „Umsetzungssteuerhoheitsgebiete“).,  sodass die Die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der Standard-Erklärung erhalten sollte.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 6 (angepasst) (56) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 das  gemäß dieser  die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Standardformblatt  Standardvorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung darüber, welche Vorlage von großen inländischen Gruppen zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu verwenden ist, außer in den wenigen Fällen, in denen ein Informationsaustausch erforderlich ist.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 7 (57) Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen UMSETZENDEN MITGLIEDSTAATEN bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist – spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20 gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am 1. Dezember 2026.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 8 (angepasst) (58) Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der  ALLGEMEINE ABSCHNITT  allgemeine Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des  ALLGEMEINEN ABSCHNITTS  allgemeinen Abschnitts der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES- Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln sollten.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 9 (59) Den Mitgliedstaaten, die Besteuerungsrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der ANES haben, sollten die steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte im Einklang mit dem Verteilungsansatz zugehen.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 17 (angepasst) (60) Mit  dem gemäß  der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage  festgelegten Standardformblatt  für die ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen, die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung, Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder Informationen zum Zwecke der Erstellung der  nationalen Ergänzungssteuer- Erklärung  nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann; daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 18 (61) Um den Informationsaustausch in Bezug auf Joint Ventures und die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in seltenen Fällen, in denen eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält und dieses Joint Venture bzw. diese Geschäftseinheit eines Joint Venture einer ANES in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt, vorschreiben, dass diese große inländische Gruppe bei der Einreichung ihrer ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG dieselbe Standardvorlage verwendet, wie eine multinationale Unternehmensgruppe, d. h. die Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER- ERKLÄRUNG wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch in solchen Fällen zur Anwendung kommen.  neu (62) Einheiten, die in den Anwendungsbereich der LÄNDERBEZOGENEN BERICHTERSTATTUNG und in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2523 fallen, müssen Mitteilungen einreichen, um ihre Steuerbehörde darüber zu informieren, welche Einheit den länderbezogenen Bericht und welche die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für sie einreichen wird. Da für beide Mitteilungen dieselben Informationen erforderlich sind, sollte es diesen Einheiten gestattet sein, diese Mitteilungen zentral in einem Mitgliedstaat einzureichen, um die Verfahren zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die damit verbundenen Kosten zu senken. Die Mitgliedstaaten sollten dann sicherstellen, dass die Bestimmungen zum Austausch der in den Mitteilungen enthaltenen Informationen angewandt werden, sodass nur eine Mitteilung pro multinationaler Unternehmensgruppe eingereicht würde.  2011/16/EU Erwägungsgrund 9 (63) Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar enthält Artikel 20 42 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen großzügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt wird.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 3 (angepasst) (64) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU Bei der Beantwortung eines Informationsersuchens  übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 4 (65) Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst) (66) Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte verstärkt und gefördert werden.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 12 (67) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 13 (angepasst) (68) Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung  dieser Richtlinie  der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.  (EU) 2025/872 Erwägungsgrund 14 (69) Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG eingereicht und gehen die Informationen nicht bis zu dem neuen voraussichtlichen Austauschdatum ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, verlangen kann, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG lokal eingereicht wird, da die Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 nicht erfüllt worden sind.  2011/16/EU Erwägungsgrund 12 (70) Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig und damit effizient erfolgt.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 22 (angepasst) (71) Es ist notwendig, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU in Bezug auf die Anwesenheit von Bediensteten eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und die Durchführung gleichzeitiger Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu stärken, damit die wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird. Daher solltenDie Ersuchen um Anwesenheit von Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat sollten innerhalb einer bestimmten Frist von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantwortet werden. Sind Bedienstete aus einem Mitgliedstaat während behördlicher Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zugegen oder nehmen sie über elektronische Kommunikationsmittel an einer behördlichen Ermittlung teil, so sollten sie den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen in Bezug auf die direkte Befragung von Einzelpersonen und die Prüfung von Aufzeichnungen unterliegen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 13 (72) Es ist wichtig, dass sich Bedienstete der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 14  neu (73) Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es möglich sein, bei solchen Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitige Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten vorzunehmen.  Es sollte auch möglich sein, gleichzeitige Prüfungen in Bezug auf MELDENDE PLATTFORMBETREIBER durchzuführen, die keine wirtschaftliche Präsenz in der Union haben, aber die Erbringung relevanter Tätigkeiten innerhalb der Union im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 ermöglichen.   (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 23 (74) Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 24 (angepasst) (75) Die multilateralen Prüfungen, die mit Unterstützung des durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013  (EU) 2021/847  des Europäischen Parlaments und des Rates37 eingerichteten Programms Fiscalis 2020  für die Zusammenarbeit im Steuerbereich  durchgeführt werden, haben den Nutzen koordinierter Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtiger, die von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sind, gezeigt. Solche gemeinsamen Maßnahmen werden derzeit nur auf der Grundlage der kombinierten Anwendung der jeweils geltenden Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit Bediensteter eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats und bezüglich gleichzeitiger Prüfungen durchgeführt. Dieses Verfahren hat allerdings in zahlreichen Fällen gezeigt, dass weitere Verbesserungen erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 25 (angepasst) (76) Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU durch eine Reihe von Bestimmungen zu ergänzen, mit denen der Rahmen und die wichtigsten Grundsätze weiter präzisiert werden, die zur Anwendung kommen sollten, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, auf eine gemeinsame Prüfung zurückzugreifen. Gemeinsame Prüfungen sollten ein zusätzliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung darstellen, das den bestehenden Rahmen ergänzen würde  sollte , der die Möglichkeit der Anwesenheit von Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats in den Amtsräumen von Behörden, der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen sowie gleichzeitiger Prüfungen vorsieht. Gemeinsame Prüfungen würden  sollten  in Form behördlicher Ermittlungen gemeinsam von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und in Bezug auf eine oder mehrere Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse für die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten durchgeführt  werden . Gemeinsame Prüfungen können einen wichtigen Beitrag zur besseren Funktionsweise des Binnenmarkts leisten. Sie sollten so strukturiert sein, dass sie den Steuerpflichtigen dank klarer Verfahrensregeln unter anderem in Bezug auf Maßnahmen zur Minderung des Risikos der Doppelbesteuerung Rechtssicherheit bieten. 37 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj).  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 26 (angepasst) (77) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich gemeinsamer Prüfungen auch die wichtigsten Aspekte dieses Instruments im Einzelnen regeln, darunter etwa die bestimmte Frist für die Beantwortung eines Ersuchens um gemeinsame Prüfung, den Umfang der Rechte und Pflichten der an einer gemeinsamen Prüfung teilnehmenden Bediensteten und das Verfahren im Hinblick auf die Erstellung eines Prüfungsberichts über eine solche gemeinsame Prüfung. Diese Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie den Verfahren vorgreifen, die in einem Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht als Folge oder Folgemaßnahme zu der gemeinsamen Prüfung durchgeführt würden, wie etwa die Erhebung oder Veranlagung von Steuern aufgrund einer Entscheidung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, ein damit zusammenhängendes Einspruchs- oder Vergleichsverfahren oder die Rechtsbehelfe, die den Steuerpflichtigen gemäß diesen Verfahren zur Verfügung stehen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung die Feststellungen enthalten, auf die sich die betroffenen zuständigen Behörden verständigt haben. Darüber hinaus könnten die betroffenen zuständigen Behörden auch vereinbaren, dass in dem Prüfungsbericht über eine gemeinsame Prüfung sämtliche Punkte genannt werden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Die einvernehmlich vereinbarten Feststellungen des Prüfungsberichts über eine gemeinsame Prüfung sollten in den einschlägigen Instrumenten berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Anschluss an diese gemeinsame Prüfung ausgestellt werden.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 27 (78) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass gemeinsame Prüfungen auf im Voraus vereinbarte und koordinierte Weise und im Einklang mit den Rechts- und Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem die gemeinsamen Prüfungstätigkeiten stattfinden. Zu diesen Anforderungen kann auch die Verpflichtung gehören, sicherzustellen, dass die Bediensteten eines Mitgliedstaats, die an der gemeinsamen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat teilgenommen haben, erforderlichenfalls auch an Beschwerde-, Revisions- oder Einspruchsverfahren in jenem Mitgliedstaat teilnehmen.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 29 (79) Zwar besteht das Ziel der Bestimmungen über gemeinsame Prüfungen darin, ein nützliches Instrument für die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung zu schaffen, jedoch sollte diese Richtlinie keinesfalls so ausgelegt werden können, dass sich ein Widerspruch zu den geltenden Vorschriften über die justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ergibt.  (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 15  neu (80) Rückmeldungen des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, an den die Informationen übermittelnden Mitgliedstaat sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein effektives System des automatischen Informationsaustauschs. Daher ist es angebracht zu betonen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den anderen betroffenen Mitgliedstaaten  mindestens  einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch übermitteln sollten. In der Praxis sollten diese obligatorischen Rückmeldungen nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen  und mit der technischen Unterstützung der Kommission  erfolgen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst) (81) Es sollte mehr direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen lokalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geben, und die Kommunikation zwischen zentralen Verbindungsbüros sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter Kontakte beeinträchtigt die Effizienz, führt dazu, dass die vorhandenen Vereinbarungen zur Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt werden, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten mehr Es sollten  direkte Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen vorgesehen werden  erfolgen , um die eine effiziente und schnelle Zusammenarbeit effizienter zu machen und sie zu beschleunigen zu erreichen. Die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Verbindungsstellen sollte in den nationalen Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats geregelt werden.  (EU) 2021/514 Erwägungsgrund 30 (angepasst)  neu (82) Es ist wichtig, dass die gemäß  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen grundsätzlich für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung von Steuern verwendet werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Dies war bislang zwar nicht ausgeschlossen, jedoch ergaben sich aufgrund des unklaren Rahmens Unsicherheiten hinsichtlich der Verwendung der Informationen. Deshalb und angesichts der Bedeutung der Mehrwertsteuer für das Funktionieren des Binnenmarkts sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch  , sowie  für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern  und Zölle  verwendet werden dürfen.  Angesichts des Zusammenhangs zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie Geldwäsche   können   die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen   auch   zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung von Zöllen sowie für des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung   verwendet werden .  2011/16/EU Erwägungsgrund 18 (83) Für die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es wichtig, dass die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Dokumente vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in dem Empfängermitgliedstaat auch für andere Zwecke verwendet werden könnten. Es ist auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Information unter bestimmten Voraussetzungen an ein Drittland weiterleiten könnten.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 36 (angepasst) (84) Angesichts ihres Umfangs und ihrer Art können die Informationen, die auf der Grundlage  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU erhoben und ausgetauscht werden, in bestimmten weiteren Bereichen nützlich sein. Während die Verwendung dieser Informationen in anderen Bereichen in der Regel auf Bereiche beschränkt werden sollte, die der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, nach dieser Richtlinie genehmigt hat, muss in Fällen, die besondere und schwerwiegende Merkmale aufweisen und in denen ein Tätigwerden auf Unionsebene vereinbart wurde, eine umfassendere Verwendung der Informationen ermöglicht werden. Solche Fälle wären insbesondere dann gegeben, wenn Beschlüsse nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen gefasst wurden. Informationen, die im Rahmen  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU ausgetauscht werden, können für die Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen oder deren Umgehung sehr wichtig sein. Im Gegenzug sind mögliche Verstöße gegen die restriktiven Maßnahmen für steuerliche Zwecke relevant, da die Vermeidung restriktiver Maßnahmen in den meisten Fällen auch eine Steuervermeidung in Bezug auf die betreffenden Vermögenswerte darstellt. Angesichts der wahrscheinlichen Synergien und der engen Verbindung zwischen der Aufdeckung von Umgehungen von restriktiven Maßnahmen und der Aufdeckung von Steuervermeidung ist es daher angebracht, eine weitere Nutzung der Daten zu genehmigen.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 37 (angepasst) (85) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen  dieser Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung oder den Informationsaustausch im Rahmen  dieser  Richtlinie der Richtlinie 2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen.  2011/16/EU Erwägungsgrund 19 (86) Die Umstände, unter denen ein ersuchter Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen ablehnen kann, sollten eindeutig umschrieben und abgegrenzt sein, wobei bestimmten schützenswerten privaten Interessen ebenso Rechnung zu tragen ist wie dem öffentlichen Interesse.  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 22 (87) Die gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen führen nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde.  2011/16/EU Erwägungsgrund 21 (88) Diese Richtlinie legt Mindestnormen fest und berührt daher nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht oder im Rahmen bi- oder multilateraler Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten.  2011/16/EU Erwägungsgrund 22 (89) Ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit eingeht, sollte es nicht ablehnen, eine solche umfassendere Zusammenarbeit auch mit anderen Mitgliedstaaten einzugehen, die eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit wünschen.  (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 9 (90) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und dafür sorgen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 29 (angepasst) (91) Die Steueridentifikationsnummer ist für die Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung, um die erhaltenen Informationen mit den Daten in ihren nationalen Datenbanken abzugleichen. Sie verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die betreffenden Steuerpflichtigen zu ermitteln und die entsprechenden Steuern korrekt zu veranlagen. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Steueridentifikationsnummer der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger angeben, wenn sie im Rahmen des  jeglichen automatischen  Austauschs  gemäß dieser Richtlinie angeben  in Bezug auf Arten von Einkünften und Vermögen, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen, auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte, meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, Verkäufer auf digitalen Plattformen und Kryptowerte entsprechende Informationen melden und übermitteln.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 30 (angepasst)  neu (92)  Um die  Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit derSteueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten  verfügbar zu machen , sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf  jeden Austausch gemäß dieser Richtlinie  Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird.  Infolge solcher  Zu diesen Maßnahmen können kann unter anderem gehören, dass bis zum Ablauf der in  Artikel 55  dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates und vor dem Hintergrund der in jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer erteilt wurde.  (EU) 2023/2226 Erwägungsgrund 39 (angepasst)  neu (93)  Der Informationsaustausch sollte über Standardformblätter und Kommunikationskanäle erfolgen, die von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38  angenommen werden sollten . Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission  zudem  Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um  den Mitgliedstaaten  ein Instrument zu entwickeln  zur Verfügung zu stellen,  das eine digitaleelektronische und automatisierte Überprüfung der GültigkeitRichtigkeit der vom Steuerpflichtigen oder dem meldenden Unternehmen berichtenden Rechtsträger bzw. der meldenden Person mitgeteilten Steueridentifikationsnummer ermöglicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Das IT-Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist, soll dazu beitragen, die Zuordnungsquoten für die Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen insgesamt zu verbessern.  Es sollte eine Übergangslösung darstellen, bis die Dienste der Union, die eine Überprüfung der Identifizierung der

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