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Schriftliche Frage 35 von Philipp Hartewig (FDP): Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Änderungen der Bundeswahlordnung zur Erleic…

dip / schriftliche_frage 21.02.2025 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 35 von Philipp Hartewig (FDP): Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Änderungen der Bundeswahlordnung zur Erleic… Frage 35 (Philipp Hartewig, FDP): Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Kurzfristigkeit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag Änderungen der Bundeswahlordnung zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts durch im Ausland lebende Deutsche erwogen, und wenn ja, welche bzw. warum wurden sie nicht umgesetzt? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 21. Februar 2025: Gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages ermächtigt, Regelungen im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung durch Rechtsverordnung zu verändern. Die Verordnungsermächtigung beschränkt sich allerdings auf die Abkürzung von Fristen und Terminen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung. Bereits im Vorfeld der Auflösung des Deutschen Bundestages hat das BMI in der Bundeswahlordnung die Möglichkeit geschaffen, dass nunmehr Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 4 der Bundeswahlordnung i. V. m. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes per E-Mail oder Telefax gestellt werden können und der Postweg insoweit entbehrlich wird. Darüber hinaus ist zur Bundestagswahl 2025 den Gemeinden stets die Mitnutzung des amtlichen Kurierweges für den Versand der Wahlunterlagen ins Ausland und den Wahlberechtigten, dort, wo der Postweg nach Einschätzung der zuständigen Auslandsvertretung unzuverlässig ist, für die Rücksendung gestattet. Es werden Sonderkuriere so eingesetzt, dass zum je nach Kurierlaufzeit letztmöglichen sicheren Zeitpunkt noch Wahlunterlagen an der Auslandsvertretung aufgenommen und an die Kurierstelle im Auswärtigen Amt (AA) übermittelt werden können. Die Kurierstelle des AA stellt mit verlängerten Arbeitszeiten sicher, dass auch alle am Freitag, 21. Februar 2025 eingegangenen Wahlbriefe noch in die Post gehen. Auch am Samstag, 22. Februar 2025 werden noch von den Auslandsvertretungen eingehende Wahlbriefe mit Sonderkurieren von der Kurierstelle zur Großannahmestelle in Berlin gebracht sowie in die Post gegeben. Diese hat eine Sonderlogistik eingerichtet.

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