Schriftliche Frage 47 von Christoph de Vries (CDU/CSU): Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die derzeitige Praxis, kosovarische Staatsbürger mit albanischem Hintergrund in den amtlichen Regi…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Februar 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
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Schriftliche Frage 47 von Christoph de Vries (CDU/CSU): Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die derzeitige Praxis, kosovarische Staatsbürger mit albanischem Hintergrund in den amtlichen Regi…
Frage 47 (Christoph de Vries, CDU/CSU):
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die derzeitige Praxis, kosovarische Staatsbürger mit albanischem Hintergrund in den amtlichen Registern der Bundesrepublik Deutschland mit der serbischen Staatsangehörigkeit zu führen, und aus welchen Gründen wird dies so beibehalten?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 17. Februar 2025:
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes sind im Melderegister sämtliche (derzeitigen) Staatsangehörigkeiten der meldepflichtigen Person zu verzeichnen. Dasselbe gilt für die Speicherung im Ausländerzentralregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Ausländerzentralregistergesetzes für ausländische Staatsangehörige, die nicht (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h des Waffenregistergesetzes für das Nationale Waffenregister. In den Personenstandsregistern werden ausländische Staatsangehörigkeiten in einem Ehe- oder Geburtsregistereintrag nur dann eingetragen, wenn die die Ehe schließende Person oder der Elternteil eines Kindes nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die ausländische Staatsangehörigkeit zugleich nachgewiesen ist. Die Eintragung dazu erfolgt dann jedoch nicht im urkundlichen Teil des Eintrags, sondern lediglich im nicht beweiskräftigen Hinweisteil zum Eintrag (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes – PStG). Zu den zahlreichen weiteren Registern lässt sich in der Kürze der verfügbaren Zeit die Rechtslage nicht ermitteln. Kosovarische Staatsangehörige haben in einer Reihe von Fällen zusätzlich eine serbische Staatsangehörigkeit durch Geburt im (vor der Unabhängigkeit serbischen) Kosovo oder durch Abstammung von Eltern mit (auch) serbischer Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1996 (1 B 68/95) festgestellt, dass jeder Staat selbst seine Staatsangehörigkeit regelt und darin völkerrechtlich im Wesentlichen nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs beschränkt wird, d. h. wenn er seine Staatsangehörigkeit an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte knüpft. Umfasst wird auch das Recht, die Anwendung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften selbst zu bestimmen, so dass andere Staaten grundsätzlich verpflichtet sind, deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des betreffenden Staates zu beachten. Das BVerwG befasst sich in dieser Entscheidung aber nicht ausdrücklich mit der völkerrechtlichen Rechtslage in Bezug auf die hier einschlägigen Sonderkonstellationen der Anerkennung eines neuen Staates und auch nicht mit den menschenrechtlichen Aspekten des Staatsangehörigkeitsrechts. Deutschland hat die Republik Kosovo 2008 anerkannt und erkennt die kosovarische Staatsangehörigkeit an. Die kosovarische Staatsangehörigkeit wird folglich in Melderegistern verzeichnet. Die Verleihung der serbischen Staatsangehörigkeit durch Geburt oder durch Abstammung folgt zwar in der Staatspraxis üblichen Kriterien. Aber aus Sicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist nachvollziehbar, dass in Bezug auf Kosovo folgende Konfliktlage für Betroffene entstehen kann: Serbiens Nichtanerkennung der Unabhängigkeit Kosovos und die Verweigerung einer Ablösungsregelung führt dazu, dass selbst nachfolgenden Generationen ohne tatsächlichen Bezug zu Serbien die Staatsangehörigkeit aufgedrängt wird. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft derzeit Lösungsmöglichkeiten in diesem Bereich, die der deutschen Anerkennungspolitik gegenüber Kosovo gerecht werden.
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