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Schriftliche Frage 57 von Martina Englhardt-Kopf (CDU/CSU): Sind im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung des europäischen Lieferkettensorgfaltsgesetzes Änderungen im geltenden deutschen Lieferket…

dip / schriftliche_frage 27.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 57 von Martina Englhardt-Kopf (CDU/CSU): Sind im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung des europäischen Lieferkettensorgfaltsgesetzes Änderungen im geltenden deutschen Lieferket… Frage 57 (Martina Englhardt-Kopf, CDU/CSU): Sind im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung des europäischen Lieferkettensorgfaltsgesetzes Änderungen im geltenden deutschen Lieferkettensorgfaltsgesetz geplant, da das aktuell geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bereits ab 500 Beschäftigten und mindestens 150 Mio. Euro Umsatz gilt, während die Planungen für das europäische Lieferkettensorgfaltsgesetz ab 2032 vorsehen, dass dieses hingegen erst ab 1.000 Beschäftigen und einem Jahresumsatz von 450 Mio. Euro gelten soll, bzw. plant die Bundesregierung diesbezüglich eine Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes an die geplanten europäischen Schwellenwerte des Lieferkettensorgfaltsgesetzes, oder welches Lieferkettensorgfaltsgesetz hat ab Inkrafttreten des europäischen Lieferkettengesetzes (voraussichtlich 2023) dann für deutsche Unternehmen Gültigkeit? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 25. September 2024: Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) fallen Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie mit 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland. Eine Umsatzschwelle als zusätzliches Kriterium wird dabei nicht herangezogen. Dessen ungeachtet ist am 25. Juli 2024 die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten und von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die am 17. Juli 2024 von der Bundesregierung beschlossene Wachstumsinitiative sieht vor, die Umsetzung dieser Richtlinie in dieser Legislaturperiode durch Änderung des LkSG vorzunehmen. Zur konkreten Ausgestaltung wird derzeit unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entwurf erarbeitet. Bis zur Überführung der CSDDD in nationales Recht gelten die Regelungen des LkSG fort.

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