Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2474
21. Wahlperiode 29.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes –
Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche
Umsetzung
A. Problem und Ziel
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird
erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von
Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt. Zudem ist auf
europäischer Ebene am 25. Juli 2024 die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über
die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten und die
Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte „Stop-the-Clock-
Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in
nationales Recht verlängert worden. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche
als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten
eng an das deutsche LkSG an. Entsprechend den Vorgaben des
Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird die
Bundesregierung die EU-Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das
LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das
die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit
wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu
begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.
B. Lösung
Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Darüber
hinaus gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten selbst fort. Der Verstoß
gegen diese Pflichten wird allerdings nur bei schweren Verstößen sanktioniert.
C. Alternativen
Die Berichtspflichten und die Sanktionsregelung könnten unverändert bleiben.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Rechtslage auf europäischer Ebene
sollen Unternehmen bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD jedoch – unter
Beibehaltung des Schutzniveaus der EU-Richtlinie – keiner im Vergleich zu
anderen europäischen Unternehmen unverhältnismäßig höheren Belastung
ausgesetzt sein.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Vorhaben hat keine haushalterischen Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des
Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
4,1 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen rund 4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der
„One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe
von 4,1 Millionen Euro, welche dem federführenden Bundesministerium für
Arbeit und Soziales als Kompensation im Rahmen seiner Ressortbilanz zur
Verfügung steht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund ergibt sich eine geringfügige und daher vernachlässigbare
Entlastung des Erfüllungsaufwandes. Im Übrigen bleibt der Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung unverändert.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes –
Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche
Umsetzung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes –
Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche
Umsetzung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „(§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10
Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 10)“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10
Dokumentationspflicht“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
b) Die Unterabschnitte 2 und 3 werden zu den Unterabschnitten 1 und 2.
4. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach
§ 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen“ gestrichen.
5. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 eine
Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 eine
Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
Anlage 1
3. entgegen
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 9 Absatz 3 Nummer 3
in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 ein Konzept nicht oder nicht
rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt oder
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein
Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro geahndet
werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a“ durch die Angabe „eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Buchstabe a“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1
bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Änderungsgesetz sieht punktuelle Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor. Es
dient der Begrenzung administrativer Lasten für Unternehmen und der Erhöhung der Anwendungs- und
Vollzugsfreundlichkeit des Gesetzes. Der Übergang zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU)
2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von
Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung
(EU) 2023/2859 (ABl. L 1760 vom 5.7.2024, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April
2025 (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025) geändert worden und bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht zu überführen
ist, soll wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestaltet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das Änderungsgesetz wird die Berichtspflicht gestrichen und die Verhängung von Bußgeldern wird
restriktiver geregelt, um in der Übergangszeit bis zur Überführung der Richtlinie (EU) über die Sorgfaltspflichten
von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD)
in nationales Recht für deutsche Unternehmen übermäßige Belastungen zu vermeiden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine beauftragten Dritten wesentlich
zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht)
Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Gesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten
auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Damit ist auch die Regulierung
unternehmerischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen. Eine
bundesgesetzliche Regelung zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist für die Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Soweit
Bußgeldvorschriften geändert werden, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG tragen – durch die Streichung
der Berichtspflicht und durch eine reduzierte Sanktionierung – zu einer Reduzierung administrativer Belastungen
bei und erhöhen die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die mit diesem Gesetzesentwurf verfolgten Änderungen des LkSG stehen im Einklang mit der Nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit dem Gesetzesvorhaben soll die Anwenderfreundlichkeit des LkSG
erhöht werden. Das Ziel des LkSG bleibt erhalten: Unternehmen sollen durch die Erfüllung unternehmerischer
Sorgfaltspflichten ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten
nachkommen und insbesondere die Erreichung der Ziele im Bereich Globale Lieferketten im Sinne des Indikators 8.6
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4 138 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen rund -4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit
ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe von 4 138 000 Euro, welches dem federführenden
Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Kompensation im Rahmen seiner Ressortbilanz zur Verfügung steht.
Die Einzelheiten aus der Erfüllungsaufwandsänderung für die Wirtschaft ergeben sich aus folgender Darstellung:
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Unternehmen mit geringem
Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen Handelns auf die
Menschenrechte und
Übermittlung an die Behörde
Ja -536
Berichte
579 Euro
= (900 / 60 * 38,60 Euro/h)
-310
Unternehmen mit hohem Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen Handelns auf die
Ja -1.501
Berichte
1.158 Euro
= (1.800 / 60 * 38,60 Euro/h)
-1.738
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Menschenrechte und
Übermittlung an die Behörde
Unternehmen ohne Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen Handelns auf die
Menschenrechte und
Übermittlung an die Behörde
Ja -180
Berichte
308,8 Euro
= (480 / 60 * 38,60 Euro/h)
-56
Artikel 1 Streichung § 10
Absatz. 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen Handelns auf die
Menschenrechte und
Übermittlung an die Behörde
(ausländische Unternehmen ohne
Tochtergesellschaft, aber mit
rechtlich unselbstständiger
Zweigniederlassung in Deutschland)
Ja -2.983
Berichte
681,9 Euro
= (1.060 / 60 * 38,60 Euro/h)
-2.034
Summe (in Tsd. Euro) -4.138
davon aus Informations-
pflichten (IP) -4.138
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG führen zu keinem veränderten
Erfüllungsaufwand:
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) als zuständige Vollzugsbehörde des LkSG ist
eine mögliche Veränderung des Erfüllungsaufwands vernachlässigbar gering. Das BAFA wird weiterhin im Sinne
des § 14 Absatz 1 LkSG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen mögliche menschenrechtliche und
umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen kontrollieren. Der Wegfall der Berichtspflicht reduziert den
gesetzlich erforderlichen Personaleinsatz in der vollziehenden Behörde, dem BAFA, somit nicht. Die behördlichen
Aufgaben verlagern sich zudem zur Unterstützung bei dem mit diesem Gesetzentwurf neu zu schaffenden § 24
Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 zum Teil auf die Beratung von Unternehmen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Streichung von § 10 Absatz 2 LkSG.
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 2 bis 4 werden gestrichen; die Berichtspflichten entfallen ersatzlos.
Zu Nummer 3
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung von § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG, so dass die
§§ 12 und 13 LkSG gestrichen werden.
Zu Nummer 5
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Änderung des § 24 Absatz 1 LkSG.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert. Es wird klargestellt,
dass ordnungswidrig nur handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1
LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9
Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9
Absatz 1 LkSG) verstößt.
Damit sind nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders
schwerwiegend bewertet hat und bereits in der bisherigen Fassung des § 24 Absatz 2 mit einer erhöhten Geldbuße
bzw. des § 24 Absatz 3 mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat. Das Verhängen von Geldbußen nach
Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 stellt dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens dar, dem eine
behördliche Einbindung vorausgehen sollte.
Zu Buchstabe b
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung des § 24 Absatz 1 LkSG.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Satz 1 der Inkrafttretensregelung stellt klar, dass die Änderungen der Bußgeldvorschriften gemäß § 24 LkSG
sowie der notwendigen Folgeänderungen in den §§ 21 und 22 LkSG am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens dient einer frühestmöglichen Rechts- und Planungssicherheit für
Unternehmen. Satz 2 stellt klar, dass die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG rückwirkend gestrichen
werden. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023. Damit wird
vermieden, dass Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben, nachträglich Berichte ausschließlich für die Jahre
2023 und 2024 erstellen zu müssen, soweit sie diese Berichte noch nicht erstellt haben.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes –
Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung;
(NKR-Nr. 7802, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 28. August 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 4,1 Mio. Euro dar.
Bürokratierückbau
Der NKR begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem nationalen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Damit bleibt der Regelungsentwurf jedoch deutlich hinter den Möglichkeiten für eine
weitergehende Entlastung zurück:
Aus Sicht des NKR kommt es entscheidend darauf an, die über die EU-Richtlinie zu
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) hinausgehenden Regelungen abzuschaffen.
Eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG
widerspricht dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2 014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen
Übererfüllung und stellt einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Der NKR hat
kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht
gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden.
Insbesondere schlägt der NKR vor, den Anwendungsbereich des LkSG auf die Vorgaben der
CSDDD zu reduzieren und nur noch die Unternehmen vom LkSG zu erfassen, die unter die
CSDDD fallen. Im Ergebnis würde sich dadurch die Anzahl der betroffenen Unternehmen mehr
als halbieren, weil sie die in der CSDDD vorgesehene Umsatzschwelle von 450 Mio. Euro nicht
überschreiten. Ferner sollte der nach der EU-Richtlinie mögliche risikobasierte Ansatz im LkSG
unmittelbar ausgebaut und dadurch bürokratischer Aufwand reduziert werden. Beispielsweise
könnte die Risikoanalyse für Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem
wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem hohen
Rechtsdurchsetzungsniveau, z. B. in der EU oder in Kanada, spürbar erleichtert werden.
Dies wäre ein wirksamerer und weitreichenderer Beitrag zum Bürokratierückbau, der die
deutsche Wirtschaft und Verwaltung um ein Vielfaches entlasten würde.
Sehr kurze Beteiligungsfristen
Der NKR kritisiert, dass den Verbänden lediglich ein halber Tag für Stellungnahmen
eingeräumt worden ist und der vorläufige Regelungsentwurf erst drei Arbeitstage vor der
Kabinettbefassung dem NKR vorgelegt wurde.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben soll die Berichtspflicht für Unternehmen nach dem LkSG gestrichen und
die Verhängung von Bußgeldern restriktiver geregelt werden. Dadurch soll die übermäßige
Belastung von deutschen Unternehmen in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der CSDDD
vermieden werden.
III Bewertung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
Die Abschaffung der Berichtspflicht entlastet die Unternehmen in Deutschland von jährlichen
Bürokratiekosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Bislang sind rund 5 200 Unternehmen
verpflichtet, über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG jährlich zu berichten.
Diese Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023.
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG), sieht aber zugleich weitere Entlastungsmöglichkeiten, die vollständig ausgeschöpft werden müssen,
um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland zu stärken.
b) Der Bundesrat fordert, sicherzustellen, dass EU-Regelungen eins zu eins umgesetzt werden. Der in Artikel 2
der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geregelte Geltungsbereich soll deshalb für das LkSG
übernommen und § 1 LkSG entsprechend angepasst werden.
c) In der CSDDD wird ein stärkerer Fokus auf eine risikobasierte Priorisierung gesetzt. Der Bundesrat hält es
für sinnvoll, den risikobasierten Ansatz im LkSG auszubauen. Dadurch könnten künftig Risikoanalysen für
Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten
Grundrechtsschutzsystem und einem Rechtsdurchsetzungssystem spürbar erleichtert und unnötige Bürokratie verhindert werden.
Begründung:
Die Aussetzung der Berichtspflicht ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Unternehmen, weitere Maßnahmen
sind jedoch erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu sichern und unnötige
Bürokratie abzubauen. Die vollständige und passgenaue Umsetzung europäischer Vorgaben erhöht die Rechtsklarheit
und verhindert nationale Alleingänge, die insbesondere kleinere Unternehmen überfordern würden. Ein Ausbau
des risikobasierten Ansatzes im LkSG verbessert die Praxisnähe, erleichtert die Umsetzung für Unternehmen mit
geringem Risiko und stärkt die Zielgenauigkeit der Regelungen.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zur Kenntnis und führt dazu Folgendes aus:
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Bundesrat den Gesetzentwurf dahingehend begrüßt,
dass die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Im Übrigen wird der Vorschlag des
Bundesrates abgelehnt.
Zweck der Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist es, Unternehmen kurzfristig und in
der Übergangszeit bis zur Umsetzung der EU-Lieferketten-Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence
Directive, CSDDD) in nationales Recht zu entlasten und Rechtssicherheit zu schaffen. Hierfür soll die
Berichtspflicht nach dem LkSG komplett und rückwirkend entfallen und Sanktionstatbestände reduziert werden. Zeitlich
nach der Antragstellung des Landes Schleswig-Holstein, auf der die Stellungnahme des Bundesrates beruht, hat
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales – das für die Durchsetzung und Kontrolle des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zudem angewiesen, bei der Anwendung des Gesetzes die Prüfung der Unternehmensberichte
einzustellen und Bußgelder weisungsgemäß nur noch bei besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu
verhängen.
Zu Buchstabe b
Die vom Bundesrat geforderte Anpassung des persönlichen Anwendungsbereichs des LkSG an die gegenwärtig
geltende CSDDD lehnt die Bundesregierung ab, denn sie wäre verfrüht: Die CSDDD wird aktuell auf
europäischer Ebene im Rahmen der Omnibus-I-Richtlinie nachverhandelt. Es ist unklar, wie die CSDDD in ihrer finalen
Fassung aussehen und welche konkreten Vorgaben die Richtlinie an die europäischen Mitgliedstaaten im Hinblick
auf die Umsetzung in nationales Recht stellen wird.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag für das vorliegende Gesetzgebungsverfahren ab. Die CSDDD sieht vor,
dass Unternehmen bei der (De-)Priorisierung von Sachverhalten auch sogenannte „risk factors“ berücksichtigen
können. Davon ist auch das Rechtsdurchsetzungsniveau im Produktionsland erfasst. Das BAFA hat diese Wertung
bereits in seine Prüfpraxis übernommen Zu den Forderungen nach Anpassung des LkSG an die CSDDD wird im
Übrigen auf die Ausführungen zu Ziffer 1, Buchstabe b) verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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