Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
[Bundesrat Drucksache 422/25
05.09.25
AIS - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch
anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
A. Problem und Ziel
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) ist
am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische
Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in
Lieferketten geregelt. Zudem ist auf europäischer Ebene am 25. Juli 2024 die Richtlinie
der Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf
Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft
getreten und die Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte „Stop-
theclock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in nationales
Recht verlängert worden. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch
umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche
LkSG an. Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und
vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein Gesetz über die internationale
Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos
ersetzen. In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für
Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.
B. Lösung
Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Darüber hinaus
gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten selbst fort. Der Verstoß gegen diese
Pflichten wird allerdings nur bei schweren Verstößen sanktioniert.
C. Alternativen
Die Berichtspflichten und die Sanktionsregelung könnten unverändert bleiben. Aufgrund
der dynamischen Entwicklung der Rechtslage auf europäischer Ebene sollen
Unternehmen bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD jedoch – unter Beibehaltung des
Schutzniveaus der Richtlinie – keiner im Vergleich zu anderen europäischen Unternehmen
unverhältnismäßig höheren Belastung ausgesetzt sein.
Fristablauf: 17.10.25
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Vorhaben hat keine haushalterischen Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,1 Millionen
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen rund 4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one
out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe von 4,1 Millionen Euro,
welches dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales als
Kompensation im Rahmen seiner Ressortbilanz zur Verfügung steht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund ergibt sich eine vernachlässigbar geringfügige Entlastung des
Erfüllungsaufwandes. Im Übrigen bleibt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unverändert.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 422/25
05.09.25
AIS - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch
anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs-
und vollzugsfreundliche Umsetzung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 17.10.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs-
und vollzugsfreundliche Umsetzung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „(§ 10 Absatz 1) und die
Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 10)“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Dokumentations- und Berichtspflicht“ durch die
Angabe „Dokumentationspflicht“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden zu den Unterabschnitten 1 und 2.
4. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „sowie eine Auswertung der eingereichten
Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu
benennen“ gestrichen.
5. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgendes Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2
Absatz 2 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko
nach § 2 Absatz 2 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
3. entgegen
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 9 Absatz 3 Nummer 3
in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 ein Konzept
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt
oder
4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür
sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
achthunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a“ durch
die Angabe „eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Buchstabe
a“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Änderungsgesetz sieht punktuelle Änderungen des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor. Es dient der Begrenzung administrativer Lasten für Unternehmen und
der Erhöhung der Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit des Gesetzes. Der Übergang
zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im
Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der
Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L 1760 vom 5.7.2024, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2025/794 vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025) geändert worden und bis
zum 26. Juli 2027 in nationales Recht zu überführen ist, soll wirtschaftsfreundlich und
rechtssicher gestaltet werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch das Änderungsgesetz wird die Berichtspflicht gestrichen und die Verhängung von
Bußgeldern wird restriktiver geregelt, um in der Übergangszeit bis zur Überführung der
Richtlinie (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in nationales Recht für
deutsche Unternehmen übermäßige Belastungen zu vermeiden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine
beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Bürgerliches Recht) Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Gesetz
steuert das wirtschaftliche Handeln von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Unternehmen, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie
innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Damit ist auch die Regulierung
unternehmerischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen.
Eine bundesgesetzliche Regelung zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
ist für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Soweit Bußgeldvorschriften geändert werden, folgt die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG tragen
– durch die Streichung der Berichtspflicht und durch eine reduzierte Sanktionierung – zu
einer Reduzierung administrativer Belastungen bei und erhöhen die Anwendungs- und
Vollzugsfreundlichkeit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die mit diesem Gesetzesentwurf verfolgten Änderungen des LkSG stehen im Einklang mit
der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit dem Gesetzesvorhaben
soll die Anwenderfreundlichkeit des LkSG erhöht werden. Das Ziel des LkSG bleibt
erhalten: Unternehmen sollen durch die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten ihrer
Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten nachkommen
und insbesondere die Erreichung der Ziele im Bereich Globale Lieferketten im Sinne des
Indikators 8.6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4 138 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen rund -4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one
out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe von 4 138 000 Euro,
welches dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Kompensation im
Rahmen seiner Ressortbilanz zur Verfügung steht.
Die Einzelheiten aus der Erfüllungsaufwandsänderung für die Wirtschaft ergeben sich aus
folgender Darstellung:
Artikel Regelungsentwurf;
Norm (§§); Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher Aufwand pro Fall
(Minuten * Lohnkosten pro
Stunde (Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Unternehmen mit geringem
Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen
Handelns auf die
Menschenrechte und Übermittlung an
die Behörde
Ja
Berichte
579 Euro
= (900 / 60 * 38,60 Euro/h)
Unternehmen mit hohem
Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen
Handelns auf die
Menschenrechte und Übermittlung an
die Behörde
Ja
-1.501
Berichte
1.158 Euro
= (1.800 / 60 * 38,60 Euro/h)
-1.738
Unternehmen ohne Risiko:
Artikel 1; Streichung § 10
Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich
zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen
Handelns auf die
Menschenrechte und Übermittlung an
die Behörde
Ja
Berichte
308,8 Euro
= (480 / 60 * 38,60 Euro/h)
Artikel 1 Streichung § 10
Absatz. 2 und 3 LkSG;
Öffentlich zugänglicher Bericht über
Auswirkungen des eigenen
unternehmerischen
Handelns auf die
Menschenrechte und Übermittlung an
die Behörde (ausländische
Unternehmen ohne
Tochtergesellschaft, aber mit
rechtlich unselbstständiger
Zweigniederlassung in
Deutschland)
Ja
-2.983
Berichte
681,9 Euro
= (1.060 / 60 * 38,60 Euro/h)
-2.034
Summe (in Tsd. Euro) -4.138
davon aus
Informationspflichten (IP)
-4.138
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG führen zu
keinem veränderten Erfüllungsaufwand:
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) als zuständige
Vollzugsbehörde des LkSG ist eine mögliche Veränderung des Erfüllungsaufwands vernachlässigbar
gering. Das BAFA wird weiterhin im Sinne des § 14 Absatz 1 LkSG von Amts wegen nach
pflichtgemäßem Ermessen mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken
sowie Verletzungen kontrollieren. Der Wegfall der Berichtspflicht reduziert den gesetzlich
erforderlichen Personaleinsatz in der vollziehenden Behörde, dem BAFA, somit nicht. Die
behördlichen Aufgaben verlagern sich zudem zur Unterstützung bei dem mit diesem
Gesetzentwurf neu zu schaffenden § 24 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 zum Teil auf die Beratung
von Unternehmen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Streichung von § 10 Absatz 2 LkSG.
Zu Nummer 2
§ 10 Absatz 2 bis 4 werden gestrichen; die Berichtspflichten entfallen ersatzlos.
Zu Nummer 3
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung von § 10 Absatz 2 bis Absatz
4 LkSG, so dass die §§ 12 und 13 LkSG gestrichen werden.
Zu Nummer 5
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Änderung des § 24 Absatz 1 LkSG.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert.
Es wird klargestellt, dass ordnungswidrig nur handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung
von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von
Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen
die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz
1 LkSG) verstößt.
Damit sind nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen
des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der bisherigen
Fassung des § 24 Absatz 2 mit einer erhöhten Geldbuße bzw. des § 24 Absatz 3 mit einer
umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat. Das Verhängen von Geldbußen nach Maßgabe von
Absatz 2 und Absatz 3 stellt dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens dar,
dem eine behördliche Einbindung vorausgehen sollte.
Zu Buchstabe b
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung des § 24 Absatz 1 LkSG.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Satz 1 der Inkrafttretensregelung stellt klar, dass die Änderungen der Bußgeldvorschriften
gemäß § 24 LkSG sowie der notwendigen Folgeänderungen in den §§ 21 und 22 LkSG am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens dient einer
frühestmöglichen Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. Satz 2 stellt klar, dass
die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG rückwirkend gestrichen
werden. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar
2023. Damit wird vermieden, dass Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben, nachträglich
Berichte ausschließlich für die Jahre 2023 und 2024 erstellen zu müssen, soweit sie diese
Berichte noch nicht erstellt haben.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung
der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung; (NKR-Nr. 7802,
BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 28. August 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 4,1
Mio. Euro dar.
Bürokratierückbau
Der NKR begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem nationalen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Damit bleibt der Regelungsentwurf jedoch deutlich hinter den Möglichkeiten für eine
weitergehende Entlastung zurück:
Aus Sicht des NKR kommt es entscheidend darauf an, die über die EU-Richtlinie zu
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) hinausgehenden Regelungen
abzuschaffen. Eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des
LkSG widerspricht dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2 014) vereinbarten Ausschluss der
bürokratischen Übererfüllung und stellt einen Standortnachteil für die deutsche
Wirtschaft dar. Der NKR hat kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem
Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt
werden.
Insbesondere schlägt der NKR vor, den Anwendungsbereich des LkSG auf die Vorgaben
der CSDDD zu reduzieren und nur noch die Unternehmen vom LkSG zu erfassen, die
unter die CSDDD fallen. Im Ergebnis würde sich dadurch die Anzahl der betroffenen
Unternehmen mehr als halbieren, weil sie die in der CSDDD vorgesehene Umsatzschwelle von
450 Mio. Euro nicht überschreiten. Ferner sollte der nach der EU-Richtlinie mögliche
risikobasierte Ansatz im LkSG unmittelbar ausgebaut und dadurch bürokratischer Aufwand
reduziert werden. Beispielsweise könnte die Risikoanalyse für Zulieferer mit Sitz in einem
Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und
einem hohen Rechtsdurchsetzungsniveau, z. B. in der EU oder in Kanada, spürbar
erleichtert werden.
Dies wäre ein wirksamerer und weitreichenderer Beitrag zum Bürokratierückbau, der die
deutsche Wirtschaft und Verwaltung um ein Vielfaches entlasten würde.
Sehr kurze Beteiligungsfristen
Der NKR kritisiert, dass den Verbänden lediglich ein halber Tag für Stellungnahmen
eingeräumt worden ist und der vorläufige Regelungsentwurf erst drei Arbeitstage vor der
Kabinettbefassung dem NKR vorgelegt wurde.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben soll die Berichtspflicht für Unternehmen nach dem LkSG gestrichen und die
Verhängung von Bußgeldern restriktiver geregelt werden. Dadurch soll die übermäßige
Belastung von deutschen Unternehmen in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der CSDDD
vermieden werden.
III Bewertung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
Die Abschaffung der Berichtspflicht entlastet die Unternehmen in Deutschland von jährlichen
Bürokratiekosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Bislang sind rund 5 200 Unternehmen
verpflichtet, über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG jährlich zu berichten. Diese
Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023.
1. September 2025
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Drucksache 422/25- 3 -]
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