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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 422/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung [Bundesrat Drucksache 422/25 05.09.25 AIS - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung A. Problem und Ziel Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt. Zudem ist auf europäischer Ebene am 25. Juli 2024 die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten und die Frist zur Umsetzung in nationales Recht durch die sogenannte „Stop- theclock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht verlängert worden. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an. Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird die Bundesregierung die Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen. B. Lösung Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten entfällt. Darüber hinaus gelten die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten selbst fort. Der Verstoß gegen diese Pflichten wird allerdings nur bei schweren Verstößen sanktioniert. C. Alternativen Die Berichtspflichten und die Sanktionsregelung könnten unverändert bleiben. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Rechtslage auf europäischer Ebene sollen Unternehmen bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD jedoch – unter Beibehaltung des Schutzniveaus der Richtlinie – keiner im Vergleich zu anderen europäischen Unternehmen unverhältnismäßig höheren Belastung ausgesetzt sein. Fristablauf: 17.10.25 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dieses Vorhaben hat keine haushalterischen Auswirkungen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4,1 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen rund 4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe von 4,1 Millionen Euro, welches dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Kompensation im Rahmen seiner Ressortbilanz zur Verfügung steht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund ergibt sich eine vernachlässigbar geringfügige Entlastung des Erfüllungsaufwandes. Im Übrigen bleibt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung unverändert. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 422/25 05.09.25 AIS - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 17.10.25 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird die Angabe „(§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 10)“ ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Dokumentations- und Berichtspflicht“ durch die Angabe „Dokumentationspflicht“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen. 3. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: a) Unterabschnitt 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden zu den Unterabschnitten 1 und 2. 4. In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen“ gestrichen. 5. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgendes Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, 3. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko nach § 2 Absatz 2 ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt oder 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a“ durch die Angabe „eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 Buchstabe a“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 bis 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Änderungsgesetz sieht punktuelle Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor. Es dient der Begrenzung administrativer Lasten für Unternehmen und der Erhöhung der Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit des Gesetzes. Der Übergang zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L 1760 vom 5.7.2024, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/794, 16.4.2025) geändert worden und bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht zu überführen ist, soll wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestaltet werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch das Änderungsgesetz wird die Berichtspflicht gestrichen und die Verhängung von Bußgeldern wird restriktiver geregelt, um in der Übergangszeit bis zur Überführung der Richtlinie (EU) über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in nationales Recht für deutsche Unternehmen übermäßige Belastungen zu vermeiden. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht) Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Gesetz steuert das wirtschaftliche Handeln von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Damit ist auch die Regulierung unternehmerischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Soweit Bußgeldvorschriften geändert werden, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG tragen – durch die Streichung der Berichtspflicht und durch eine reduzierte Sanktionierung – zu einer Reduzierung administrativer Belastungen bei und erhöhen die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die mit diesem Gesetzesentwurf verfolgten Änderungen des LkSG stehen im Einklang mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit dem Gesetzesvorhaben soll die Anwenderfreundlichkeit des LkSG erhöht werden. Das Ziel des LkSG bleibt erhalten: Unternehmen sollen durch die Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung von Menschenrechten nachkommen und insbesondere die Erreichung der Ziele im Bereich Globale Lieferketten im Sinne des Indikators 8.6 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4 138 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen rund -4 138 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt eine Einsparung in Höhe von 4 138 000 Euro, welches dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Kompensation im Rahmen seiner Ressortbilanz zur Verfügung steht. Die Einzelheiten aus der Erfüllungsaufwandsänderung für die Wirtschaft ergeben sich aus folgender Darstellung: Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Unternehmen mit geringem Risiko: Artikel 1; Streichung § 10 Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich zugänglicher Bericht über Auswirkungen des eigenen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte und Übermittlung an die Behörde Ja Berichte 579 Euro = (900 / 60 * 38,60 Euro/h) Unternehmen mit hohem Risiko: Artikel 1; Streichung § 10 Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich zugänglicher Bericht über Auswirkungen des eigenen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte und Übermittlung an die Behörde Ja -1.501 Berichte 1.158 Euro = (1.800 / 60 * 38,60 Euro/h) -1.738 Unternehmen ohne Risiko: Artikel 1; Streichung § 10 Absatz 2 und 3 LkSG; Öffentlich zugänglicher Bericht über Auswirkungen des eigenen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte und Übermittlung an die Behörde Ja Berichte 308,8 Euro = (480 / 60 * 38,60 Euro/h) Artikel 1 Streichung § 10 Absatz. 2 und 3 LkSG; Öffentlich zugänglicher Bericht über Auswirkungen des eigenen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte und Übermittlung an die Behörde (ausländische Unternehmen ohne Tochtergesellschaft, aber mit rechtlich unselbstständiger Zweigniederlassung in Deutschland) Ja -2.983 Berichte 681,9 Euro = (1.060 / 60 * 38,60 Euro/h) -2.034 Summe (in Tsd. Euro) -4.138 davon aus Informationspflichten (IP) -4.138 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen des LkSG führen zu keinem veränderten Erfüllungsaufwand: Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) als zuständige Vollzugsbehörde des LkSG ist eine mögliche Veränderung des Erfüllungsaufwands vernachlässigbar gering. Das BAFA wird weiterhin im Sinne des § 14 Absatz 1 LkSG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen kontrollieren. Der Wegfall der Berichtspflicht reduziert den gesetzlich erforderlichen Personaleinsatz in der vollziehenden Behörde, dem BAFA, somit nicht. Die behördlichen Aufgaben verlagern sich zudem zur Unterstützung bei dem mit diesem Gesetzentwurf neu zu schaffenden § 24 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 zum Teil auf die Beratung von Unternehmen. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Streichung von § 10 Absatz 2 LkSG. Zu Nummer 2 § 10 Absatz 2 bis 4 werden gestrichen; die Berichtspflichten entfallen ersatzlos. Zu Nummer 3 Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung von § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG, so dass die §§ 12 und 13 LkSG gestrichen werden. Zu Nummer 5 Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Änderung des § 24 Absatz 1 LkSG. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert. Es wird klargestellt, dass ordnungswidrig nur handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Damit sind nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der bisherigen Fassung des § 24 Absatz 2 mit einer erhöhten Geldbuße bzw. des § 24 Absatz 3 mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat. Das Verhängen von Geldbußen nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3 stellt dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens dar, dem eine behördliche Einbindung vorausgehen sollte. Zu Buchstabe b Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung des § 24 Absatz 1 LkSG. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Satz 1 der Inkrafttretensregelung stellt klar, dass die Änderungen der Bußgeldvorschriften gemäß § 24 LkSG sowie der notwendigen Folgeänderungen in den §§ 21 und 22 LkSG am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens dient einer frühestmöglichen Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen. Satz 2 stellt klar, dass die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG rückwirkend gestrichen werden. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023. Damit wird vermieden, dass Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben, nachträglich Berichte ausschließlich für die Jahre 2023 und 2024 erstellen zu müssen, soweit sie diese Berichte noch nicht erstellt haben. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung; (NKR-Nr. 7802, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 28. August 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -4,1 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen Verwaltung geringfügige Auswirkungen „One in, one out”-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 4,1 Mio. Euro dar. Bürokratierückbau Der NKR begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Damit bleibt der Regelungsentwurf jedoch deutlich hinter den Möglichkeiten für eine weitergehende Entlastung zurück: Aus Sicht des NKR kommt es entscheidend darauf an, die über die EU-Richtlinie zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) hinausgehenden Regelungen abzuschaffen. Eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG widerspricht dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2 014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung und stellt einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar. Der NKR hat kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden. Insbesondere schlägt der NKR vor, den Anwendungsbereich des LkSG auf die Vorgaben der CSDDD zu reduzieren und nur noch die Unternehmen vom LkSG zu erfassen, die unter die CSDDD fallen. Im Ergebnis würde sich dadurch die Anzahl der betroffenen Unternehmen mehr als halbieren, weil sie die in der CSDDD vorgesehene Umsatzschwelle von 450 Mio. Euro nicht überschreiten. Ferner sollte der nach der EU-Richtlinie mögliche risikobasierte Ansatz im LkSG unmittelbar ausgebaut und dadurch bürokratischer Aufwand reduziert werden. Beispielsweise könnte die Risikoanalyse für Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem hohen Rechtsdurchsetzungsniveau, z. B. in der EU oder in Kanada, spürbar erleichtert werden. Dies wäre ein wirksamerer und weitreichenderer Beitrag zum Bürokratierückbau, der die deutsche Wirtschaft und Verwaltung um ein Vielfaches entlasten würde. Sehr kurze Beteiligungsfristen Der NKR kritisiert, dass den Verbänden lediglich ein halber Tag für Stellungnahmen eingeräumt worden ist und der vorläufige Regelungsentwurf erst drei Arbeitstage vor der Kabinettbefassung dem NKR vorgelegt wurde. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Mit dem Vorhaben soll die Berichtspflicht für Unternehmen nach dem LkSG gestrichen und die Verhängung von Bußgeldern restriktiver geregelt werden. Dadurch soll die übermäßige Belastung von deutschen Unternehmen in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der CSDDD vermieden werden. III Bewertung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft Die Abschaffung der Berichtspflicht entlastet die Unternehmen in Deutschland von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Bislang sind rund 5 200 Unternehmen verpflichtet, über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG jährlich zu berichten. Diese Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab dem Berichtszeitraum 2023. 1. September 2025 Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Drucksache 422/25- 3 -]

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