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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG)

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/329 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/329 21. Wahlperiode 03.06.2025 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann, Leif-Erik Holm, Enrico Komning, Uwe Schulz, Dr. Michael Espendiller, Sebastian Münzenmaier, Bernd Schattner, Kay-Uwe Ziegler, Adam Balten, Marc Bernhard, Dr. Christoph Birghan, Thomas Dietz, Hauke Finger, Ronald Gläser, Hans-Jürgen Goßner, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Arne Raue, Raimond Scheirich, Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz – LkSAG) A. Problem Das in der 19. Wahlperiode von der damaligen Bundesregierung (CDU/CSU und SPD) in den Deutschen Bundestag eingebrachte und dort von den regierungstragenden Fraktionen am 11. Juni 2021 beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, 1. missachtet die Grundsätze des freien Handels, da es freiwilligen Güteraustausch von Unternehmen und so die Schaffung von Wohlstand international behindert; 2. instrumentalisiert Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie die Durchsetzung von geltendem deutschem Recht und verpflichtet diese zur Durchsetzung von deutschem Recht in anderen Staaten und schränkt so die Souveränität anderer Staaten ein und nimmt andere Staaten aus der Verantwortung zur Umsetzung von multilateral vereinbarten Menschenrechten; 3. kann in Zulieferstaaten nicht umgesetzt werden, da die Anforderungen des Gesetzes die Monitoring- und Einflussmöglichkeiten von Unternehmen erheblich übersteigen und die erforderliche Aneignung internationaler rechtlicher Standards weder leistbar noch zumutbar ist, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die über Kaskaden-Effekte vom LkSG betroffen sind; 4. schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen, da es zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nur vage andeuten, was Unternehmen in welcher Form umzusetzen haben; 5. geht mit erheblichen Haftungsrisiken für Unternehmen einher, da sie für das Verhalten ihrer Zulieferer verantwortlich gemacht werden und dies zur Folge hat, dass sich deutsche Unternehmen aus dem internationalen Handel zurückziehen, um Risiken zu minimieren; 6. legt deutschen Unternehmen Berichts- und Dokumentationspflichten zur Überwachung von Zulieferern auf, deren Nutzen – sofern ein messbarer Nutzen überhaupt existiert – in keinem Verhältnis zum erforderlichen Bürokratieaufwand steht; 7. verzerrt den internationalen Wettbewerb zu Lasten deutscher Unternehmen, da diese im Vergleich zu Unternehmen schlechter gestellt werden, die sich nicht an ein ähnliches Gesetz halten müssen; 8. instrumentalisiert deutsche Unternehmen als Proband für eine funktionale Lieferkettengesetzgebung und verursacht vollkommen unnötigen bürokratischen Doppelaufwand, da Unternehmen mit Inkrafttreten der EU- Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erneut ihre internen Prozesse und Richtlinien anpassen müssen; 9. behindert die für Deutschland strategisch wichtige Diversifizierung in den Handelsbeziehungen und erhöht die Anfälligkeiten für Störungen in internationalen Lieferketten, da deutsche Unternehmen massiv in der Auswahl von Zulieferern einschränkt werden, und 10. beschleunigt massiv die Deindustrialisierung in Deutschland und schädigt damit das Steuer- und Sozialsystem, da es funktionierende industrielle Geschäftsmodelle zerstört und zur Verlagerung der Wirtschaftsaktivität in Staaten animiert, in denen kein vergleichbares Gesetz existiert. Die letzte Bundesregierung (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) hat die Schädlichkeit des LkSG im Sommer 2024 eingesehen und die Abschaffung des LkSG angekündigt. Die Abschaffung wurde dann aber ein dreiviertel Jahr lang vom federführenden Bundesministerium verschleppt. Entsprechende Anträge und Gesetzentwürfe aus der Opposition wurden im Deutschen Bundestag von den regierungstragenden Fraktionen abgelehnt oder bis zum Ende der 20. Wahlperiode vertagt. Die neue Bundesregierung (wieder CDU/CSU und SPD) scheint die Schädlichkeit des LkSG ebenfalls eingesehen zu haben und hat sich selbst im Rahmen des Koalitionsvertrags zur Abschaffung des LkSG verpflichtet. Insofern darf dieser Entwurf zu einem LkASG als Entlastung der Bundesverwaltung verstanden werden, der das LkSG zum frühestmöglichen Zeitpunkt abschafft. B. Lösung Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. C. Alternativen Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) könnte so geändert werden, dass es bereits jetzt die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umsetzt. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 1 CSDDD erst zum 26. Juli 2026. Da die Mehrzahl der beschriebenen Probleme des LkSG in verschärfter Form auf die CSDDD zutreffen, sollte sich die Bundesregierung in der Zwischenzeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene für die Abschaffung der CSDDD einsetzen. Falls die CSDDD bis dahin nicht abgeschafft wurde, kann die notwendige Umsetzung in nationales Recht, die keinesfalls die CSDDD übererfüllen sollte, um einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen zu vermeiden, im zweiten Quartal 2026 erfolgen, um vorerst Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen an die EU zu vermeiden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die erhebliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft (siehe Abschnitt E.2) entfällt die Weitergabe des Erfüllungsaufwands an die Bürgerinnen und Bürger über höhere Preise von Waren und Dienstleistungen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Im Jahr 2021 hat die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die schätzungsweise 2.217 betroffenen Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern auf mindestens 43,5 Mio. Euro geschätzt. Entsprechend der anzulegenden Berechnungsmethode der Bundesregierung erfasst der ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lediglich den bei den Normadressaten unmittelbar hervorgerufenen Aufwand. Nicht einbezogen ist nach dieser Methode ein bloß mittelbarer Aufwand, der bei nicht selbst durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz adressierten Unternehmen dadurch entsteht, dass sie als Teil der Wertschöpfungskette vertraglich Informationen an lieferkettensorgfaltspflichtige Vertragspartner liefern müssen (Kaskaden-Effekt). Dieser nicht quantifizierbare Effekt dürfte nach Rückmeldungen aus der Wirtschaft sehr erheblich sein. Nicht einbezogen ist zudem die seither eingetretene Inflation von mehr als 18 Prozent. Der jährliche Erfüllungsaufwand der unmittelbar und mittelbar vom LkSG betroffenen Unternehmen sinkt zusätzlich um diesen Faktor. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Den Unternehmen werden durch die Abschaffung des LkSG künftig jährlich mindestens 15,14 Mio. Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten erspart. Nicht einbezogen ist hier ebenfalls die seither eingetretene Inflation von mehr als 18 Prozent. Die jährlichen Bürokratiekosten der informationspflichtigen Unternehmen sinken zusätzlich um diesen Faktor. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entfällt der für das LkSG eingeplante zusätzliche Personalaufwand in Höhe von 65 Vollzeitäquivalenten wegen der entfallenden Kontroll- und Überwachungspflichten der Bundesbehörden einschließlich der Ordnungswidrigkeitenverfahren. Diesen entfallenden Aufwand hat die Bundesregierung im Jahr 2021 auf jährlich mindestens 5,28 Mio. Euro für Sach- und Personalaufwand geschätzt. Nicht einbezogen ist hier ebenfalls die seither eingetretene Inflation von mehr als 18 Prozent. Die Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt zusätzlich um diesen Faktor. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz – LkSAG) Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „geändert worden ist;“ durch die Angabe „geändert worden ist; oder“ ersetzt. 2. In Nummer 3 wird die Angabe „sind; oder“ durch die Angabe „sind.“ ersetzt. 3. Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 106 Absatz 3 Nummer 5b wird gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Mai 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz (LkSAG) ist es, die bürokratischen und handelshemmenden Wirkungen des LkSG und Instrumentalisierung von Unternehmen zur Durchsetzung von Gesetzen im Ausland sofort zu beenden. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) belastet deutsche Unternehmen und verursacht volkswirtschaftliche Kosten, ohne einen messbaren Nutzen zu haben. Darüber hinaus hat die unilaterale Einführung des LkSG dazu geführt, dass die deutschen Unternehmen im Europäischen Binnenmarkt einen spürbaren Wettbewerbsnachteil erleiden. Mit der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde eine verbindliche Vorgabe geschaffen, bei der die SPD, Grünen und FDP-Bundesregierung nicht verhindern konnte, dass sie weit über das deutsche LkSG hinausgeht. So verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Gewährleistung von Standards über die gesamte Lieferkette hinweg. Außerdem müssen Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können. Vor diesem Hintergrund soll an den Verpflichtungen aus dem deutschen LkSG nicht länger festgehalten werden, denn dies hätte einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zur Folge. Zudem sind grundsätzlich Staaten für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Durchsetzung ihrer Gesetze verantwortlich. Diese zentrale Aufgabe dürfen Staaten nicht an Unternehmen auslagern bzw. dürfen private Unternehmen nicht hierfür instrumentalisiert werden. Entsprechend ist auf EU-Ebene mit Nachdruck auf die Abschaffung der CSDDD hinzuwirken, um die Umsetzung in nationales Recht zu verhindern. Deutsche Unternehmen benötigen diversifizierte Lieferketten, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Das LkSG zwingt deutsche Unternehmen zum Rückzug aus bestimmten Regionen. Nach Angaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gab bereits im Jahr 2023 fast ein Viertel (23 Prozent) der direkt vom LkSG betroffenen großen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten an, sich aus Risikoländern zurückzuziehen oder dies zu planen. Bei den Unternehmen, die seit 2024 unter das Gesetz fallen, gaben dies bereits 15 Prozent an. Dies konterkariert die angestrebte Diversifizierung von Lieferketten und schwächt die deutsche Volkswirtschaft. Weit über den direkten Adressatenkreis des Gesetzes hinaus hat sich das LkSG als großes zusätzliches Handelshemmnis erwiesen. Eine Umfrage der DIHK unter rund 2.400 im Ausland aktiven Unternehmen hat bereits 2023 gezeigt, dass die bürokratischen Belastungen des LkSG einen weitaus größeren Umfang angenommen haben als ursprünglich von der damaligen Bundesregierung erwartet: Mittelständische Unternehmen, die nicht direkt vom LkSG adressiert werden, werden gleichwohl regelmäßig von den eigentlichen Normadressaten aufgefordert, über die Konformität ihrer Lieferketten mit dem LkSG zu berichten und die Konformität sicherzustellen. Große Unternehmen geben die an sie gerichteten Anforderungen an ihre kleinen und mittleren Vertragspartner weiter (Kaskaden-Effekt). Bei Betrieben mit bis zu 249 Beschäftigten geben dies 41 Prozent an, in der Größenklasse 250 bis 499 Beschäftigte 52 Prozent, bei Unternehmen mit 500 bis 999 Beschäftigten 61 Prozent, bei den Betrieben mit 1.000 bis 3.000 Beschäftigten sogar 71 Prozent. Der Abbau von Bürokratie ist eine der wirksamsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, da zugleich die Kosten in Unternehmen direkt reduziert werden sowie die öffentlichen Haushalte entlastet werden, wodurch die Kosten bspw. mit Steuerentlastungen für Unternehmen weiter gesenkt werden können. All diese Argumente haben Sachverständige in diversen Anhörungen zum Entwurf des LkSG der damaligen CDU/CSU und SPD-Bundesregierung mitgeteilt, siehe die Begründung in Bundestagsdrucksache 20/10062 für eine Zusammenfassung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird sofort und vollständig aufgehoben. III. Alternativen Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) könnte so geändert werden, dass es bereits jetzt die EU- Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umsetzt. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 1 CSDDD erst zum 26. Juli 2026. Da die Mehrzahl der beschriebenen Probleme des LkSG in verschärfter Form auf die CSDDD zutreffen, sollte sich die Bundesregierung in der Zwischenzeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene für die Abschaffung der CSDDD einsetzen. Falls die CSDDD bis dahin nicht abgeschafft wurde, kann die notwendige Umsetzung in nationales Recht, die keinesfalls die CSDDD übererfüllen sollte, um einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen zu vermeiden, im zweiten Quartal 2026 erfolgen, um vorerst Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen an die EU zu vermeiden. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht) und 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz (LkSAG) steuert das wirtschaftliche Handeln von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, indem sie von bestimmten Sorgfaltspflichten entlastet werden, die ihnen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) innerhalb ihrer Lieferketten aufgebürdet wurden. Damit ist auch die Deregulierung unternehmerischer Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist für die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Hinsichtlich der Aufhebung der Ordnungswidrigkeitentatbestände ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Zwar hat die Europäische Union mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024; CSDDD) eine Regulierung der Lieferkettensorgfaltspflichten vorgenommen, die von der Bundesrepublik Deutschland zwingend in nationales Recht umzusetzen ist. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 1 EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erst zum 26. Juli 2026. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes) Das Gesetz wird aus den vorgenannten Gründen aufgehoben. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Artikel 2 betrifft die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Änderung wird notwendig, um einen bestehenden Rechtsverweis in § 124 Absatz 2 zu entfernen, der bei der Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nicht erfüllt werden könnte. Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes) Artikel 3 betrifft die Änderungen des Wettbewerbsregisters. Das Wettbewerbsregistergesetz ist anzupassen, weil eine bestehender Rechtsverweis in § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bei einer ersatzlosen Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nicht erfüllt werden könnte. Zu Artikel 4 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes) Artikel 4 betrifft die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Betriebsverfassungsgesetz ist anzupassen, weil eine bestehender Rechtsverweis in § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bei einer ersatzlosen Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nicht erfüllt werden könnte. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind keine Vorbereitung oder Anforderungen gegenüber den Adressaten verbunden. Das Gesetz kann somit sofort Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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