Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz - LkSAG)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/329
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann, Leif-Erik Holm, Enrico Komning, Uwe
Schulz, Dr. Michael Espendiller, Sebastian Münzenmaier, Bernd Schattner,
Kay-Uwe Ziegler, Adam Balten, Marc Bernhard, Dr. Christoph Birghan, Thomas
Dietz, Hauke Finger, Ronald Gläser, Hans-Jürgen Goßner, Mirco Hanker, Nicole
Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Arne Raue, Raimond Scheirich,
Carina Schießl, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Bernd
Schuhmann, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die
unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz – LkSAG)
A. Problem
Das in der 19. Wahlperiode von der damaligen Bundesregierung (CDU/CSU und
SPD) in den Deutschen Bundestag eingebrachte und dort von den
regierungstragenden Fraktionen am 11. Juni 2021 beschlossene
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist,
1. missachtet die Grundsätze des freien Handels, da es freiwilligen
Güteraustausch von Unternehmen und so die Schaffung von Wohlstand international
behindert;
2. instrumentalisiert Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie die
Durchsetzung von geltendem deutschem Recht und verpflichtet diese zur
Durchsetzung von deutschem Recht in anderen Staaten und schränkt so die
Souveränität anderer Staaten ein und nimmt andere Staaten aus der
Verantwortung zur Umsetzung von multilateral vereinbarten Menschenrechten;
3. kann in Zulieferstaaten nicht umgesetzt werden, da die Anforderungen des
Gesetzes die Monitoring- und Einflussmöglichkeiten von Unternehmen
erheblich übersteigen und die erforderliche Aneignung internationaler
rechtlicher Standards weder leistbar noch zumutbar ist, insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen, die über Kaskaden-Effekte vom LkSG betroffen sind;
4. schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen, da es zahlreiche
unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nur vage andeuten, was Unternehmen
in welcher Form umzusetzen haben;
5. geht mit erheblichen Haftungsrisiken für Unternehmen einher, da sie für das
Verhalten ihrer Zulieferer verantwortlich gemacht werden und dies zur Folge
hat, dass sich deutsche Unternehmen aus dem internationalen Handel
zurückziehen, um Risiken zu minimieren;
6. legt deutschen Unternehmen Berichts- und Dokumentationspflichten zur
Überwachung von Zulieferern auf, deren Nutzen – sofern ein messbarer
Nutzen überhaupt existiert – in keinem Verhältnis zum erforderlichen
Bürokratieaufwand steht;
7. verzerrt den internationalen Wettbewerb zu Lasten deutscher Unternehmen,
da diese im Vergleich zu Unternehmen schlechter gestellt werden, die sich
nicht an ein ähnliches Gesetz halten müssen;
8. instrumentalisiert deutsche Unternehmen als Proband für eine funktionale
Lieferkettengesetzgebung und verursacht vollkommen unnötigen
bürokratischen Doppelaufwand, da Unternehmen mit Inkrafttreten der EU-
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erneut ihre internen Prozesse und Richtlinien
anpassen müssen;
9. behindert die für Deutschland strategisch wichtige Diversifizierung in den
Handelsbeziehungen und erhöht die Anfälligkeiten für Störungen in
internationalen Lieferketten, da deutsche Unternehmen massiv in der Auswahl von
Zulieferern einschränkt werden, und
10. beschleunigt massiv die Deindustrialisierung in Deutschland und schädigt
damit das Steuer- und Sozialsystem, da es funktionierende industrielle
Geschäftsmodelle zerstört und zur Verlagerung der Wirtschaftsaktivität in
Staaten animiert, in denen kein vergleichbares Gesetz existiert.
Die letzte Bundesregierung (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP) hat
die Schädlichkeit des LkSG im Sommer 2024 eingesehen und die Abschaffung
des LkSG angekündigt. Die Abschaffung wurde dann aber ein dreiviertel Jahr
lang vom federführenden Bundesministerium verschleppt. Entsprechende
Anträge und Gesetzentwürfe aus der Opposition wurden im Deutschen Bundestag
von den regierungstragenden Fraktionen abgelehnt oder bis zum Ende der 20.
Wahlperiode vertagt. Die neue Bundesregierung (wieder CDU/CSU und SPD)
scheint die Schädlichkeit des LkSG ebenfalls eingesehen zu haben und hat sich
selbst im Rahmen des Koalitionsvertrags zur Abschaffung des LkSG verpflichtet.
Insofern darf dieser Entwurf zu einem LkASG als Entlastung der
Bundesverwaltung verstanden werden, der das LkSG zum frühestmöglichen Zeitpunkt
abschafft.
B. Lösung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird mit sofortiger Wirkung
aufgehoben.
C. Alternativen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) könnte so geändert werden, dass
es bereits jetzt die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht
umsetzt. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 1 CSDDD
erst zum 26. Juli 2026. Da die Mehrzahl der beschriebenen Probleme des LkSG
in verschärfter Form auf die CSDDD zutreffen, sollte sich die Bundesregierung
in der Zwischenzeit mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf EU-Ebene
für die Abschaffung der CSDDD einsetzen. Falls die CSDDD bis dahin nicht
abgeschafft wurde, kann die notwendige Umsetzung in nationales Recht, die
keinesfalls die CSDDD übererfüllen sollte, um einen Wettbewerbsnachteil für deutsche
Unternehmen zu vermeiden, im zweiten Quartal 2026 erfolgen, um vorerst
Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen an die EU zu vermeiden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die erhebliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft
(siehe Abschnitt E.2) entfällt die Weitergabe des Erfüllungsaufwands an die
Bürgerinnen und Bürger über höhere Preise von Waren und Dienstleistungen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Jahr 2021 hat die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die
schätzungsweise 2.217 betroffenen Unternehmen mit mindestens 1.000
Mitarbeitern auf mindestens 43,5 Mio. Euro geschätzt.
Entsprechend der anzulegenden Berechnungsmethode der Bundesregierung
erfasst der ausgewiesene Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lediglich den bei den
Normadressaten unmittelbar hervorgerufenen Aufwand. Nicht einbezogen ist
nach dieser Methode ein bloß mittelbarer Aufwand, der bei nicht selbst durch das
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz adressierten Unternehmen dadurch entsteht,
dass sie als Teil der Wertschöpfungskette vertraglich Informationen an
lieferkettensorgfaltspflichtige Vertragspartner liefern müssen (Kaskaden-Effekt).
Dieser nicht quantifizierbare Effekt dürfte nach Rückmeldungen aus der Wirtschaft
sehr erheblich sein.
Nicht einbezogen ist zudem die seither eingetretene Inflation von mehr als 18
Prozent. Der jährliche Erfüllungsaufwand der unmittelbar und mittelbar vom LkSG
betroffenen Unternehmen sinkt zusätzlich um diesen Faktor.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Den Unternehmen werden durch die Abschaffung des LkSG künftig jährlich
mindestens 15,14 Mio. Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten erspart.
Nicht einbezogen ist hier ebenfalls die seither eingetretene Inflation von mehr als
18 Prozent. Die jährlichen Bürokratiekosten der informationspflichtigen
Unternehmen sinken zusätzlich um diesen Faktor.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entfällt der für das LkSG eingeplante zusätzliche Personalaufwand in Höhe
von 65 Vollzeitäquivalenten wegen der entfallenden Kontroll- und
Überwachungspflichten der Bundesbehörden einschließlich der
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Diesen entfallenden Aufwand hat die Bundesregierung im Jahr 2021
auf jährlich mindestens 5,28 Mio. Euro für Sach- und Personalaufwand geschätzt.
Nicht einbezogen ist hier ebenfalls die seither eingetretene Inflation von mehr als
18 Prozent. Die Erfüllungsaufwand der Verwaltung sinkt zusätzlich um diesen
Faktor.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Gesetzes über die
unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz – LkSAG)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 124 Absatz 2 wird die Angabe „und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2959)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „geändert worden ist;“ durch die Angabe „geändert worden ist;
oder“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „sind; oder“ durch die Angabe „sind.“ ersetzt.
3. Nummer 4 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 106 Absatz 3 Nummer 5b wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz (LkSAG) ist es, die bürokratischen und
handelshemmenden Wirkungen des LkSG und Instrumentalisierung von Unternehmen zur Durchsetzung von Gesetzen im
Ausland sofort zu beenden.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) belastet deutsche Unternehmen und verursacht
volkswirtschaftliche Kosten, ohne einen messbaren Nutzen zu haben. Darüber hinaus hat die unilaterale Einführung des LkSG
dazu geführt, dass die deutschen Unternehmen im Europäischen Binnenmarkt einen spürbaren
Wettbewerbsnachteil erleiden.
Mit der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde eine verbindliche Vorgabe geschaffen, bei der die
SPD, Grünen und FDP-Bundesregierung nicht verhindern konnte, dass sie weit über das deutsche LkSG
hinausgeht. So verpflichtet die CSDDD Unternehmen zur Gewährleistung von Standards über die gesamte Lieferkette
hinweg. Außerdem müssen Unternehmen künftig einen Plan erstellen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell
und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Bei Verstößen gegen Menschenrechte sollen
Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Rechenschaft gezogen werden können. Vor diesem
Hintergrund soll an den Verpflichtungen aus dem deutschen LkSG nicht länger festgehalten werden, denn dies hätte
einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zur
Folge. Zudem sind grundsätzlich Staaten für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Durchsetzung ihrer
Gesetze verantwortlich. Diese zentrale Aufgabe dürfen Staaten nicht an Unternehmen auslagern bzw. dürfen
private Unternehmen nicht hierfür instrumentalisiert werden. Entsprechend ist auf EU-Ebene mit Nachdruck auf die
Abschaffung der CSDDD hinzuwirken, um die Umsetzung in nationales Recht zu verhindern.
Deutsche Unternehmen benötigen diversifizierte Lieferketten, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu
können. Das LkSG zwingt deutsche Unternehmen zum Rückzug aus bestimmten Regionen. Nach Angaben der
Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) gab bereits im Jahr 2023 fast ein Viertel (23 Prozent) der direkt
vom LkSG betroffenen großen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten an, sich aus Risikoländern
zurückzuziehen oder dies zu planen. Bei den Unternehmen, die seit 2024 unter das Gesetz fallen, gaben dies bereits
15 Prozent an. Dies konterkariert die angestrebte Diversifizierung von Lieferketten und schwächt die deutsche
Volkswirtschaft.
Weit über den direkten Adressatenkreis des Gesetzes hinaus hat sich das LkSG als großes zusätzliches
Handelshemmnis erwiesen. Eine Umfrage der DIHK unter rund 2.400 im Ausland aktiven Unternehmen hat bereits 2023
gezeigt, dass die bürokratischen Belastungen des LkSG einen weitaus größeren Umfang angenommen haben als
ursprünglich von der damaligen Bundesregierung erwartet: Mittelständische Unternehmen, die nicht direkt vom
LkSG adressiert werden, werden gleichwohl regelmäßig von den eigentlichen Normadressaten aufgefordert, über
die Konformität ihrer Lieferketten mit dem LkSG zu berichten und die Konformität sicherzustellen. Große
Unternehmen geben die an sie gerichteten Anforderungen an ihre kleinen und mittleren Vertragspartner weiter
(Kaskaden-Effekt). Bei Betrieben mit bis zu 249 Beschäftigten geben dies 41 Prozent an, in der Größenklasse 250 bis
499 Beschäftigte 52 Prozent, bei Unternehmen mit 500 bis 999 Beschäftigten 61 Prozent, bei den Betrieben mit
1.000 bis 3.000 Beschäftigten sogar 71 Prozent.
Der Abbau von Bürokratie ist eine der wirksamsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, da zugleich die Kosten
in Unternehmen direkt reduziert werden sowie die öffentlichen Haushalte entlastet werden, wodurch die Kosten
bspw. mit Steuerentlastungen für Unternehmen weiter gesenkt werden können.
All diese Argumente haben Sachverständige in diversen Anhörungen zum Entwurf des LkSG der damaligen
CDU/CSU und SPD-Bundesregierung mitgeteilt, siehe die Begründung in Bundestagsdrucksache 20/10062 für
eine Zusammenfassung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird sofort und vollständig aufgehoben.
III. Alternativen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) könnte so geändert werden, dass es bereits jetzt die EU-
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umsetzt. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37
Absatz 1 CSDDD erst zum 26. Juli 2026. Da die Mehrzahl der beschriebenen Probleme des LkSG in verschärfter
Form auf die CSDDD zutreffen, sollte sich die Bundesregierung in der Zwischenzeit mit allen ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln auf EU-Ebene für die Abschaffung der CSDDD einsetzen. Falls die CSDDD bis dahin nicht
abgeschafft wurde, kann die notwendige Umsetzung in nationales Recht, die keinesfalls die CSDDD übererfüllen
sollte, um einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen zu vermeiden, im zweiten Quartal 2026 erfolgen,
um vorerst Vertragsverletzungsverfahren samt Strafzahlungen an die EU zu vermeiden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Bürgerliches Recht) und 11
(Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG). Das Lieferkettensorgfaltspflichtenabschaffungsgesetz (LkSAG)
steuert das wirtschaftliche Handeln von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, indem sie
von bestimmten Sorgfaltspflichten entlastet werden, die ihnen durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
(LkSG) innerhalb ihrer Lieferketten aufgebürdet wurden. Damit ist auch die Deregulierung unternehmerischer
Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen.
Eine bundesgesetzliche Regelung zur Einführung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette ist für die Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Hinsichtlich der Aufhebung der Ordnungswidrigkeitentatbestände ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Zwar hat die Europäische Union mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024; CSDDD)
eine Regulierung der Lieferkettensorgfaltspflichten vorgenommen, die von der Bundesrepublik Deutschland
zwingend in nationales Recht umzusetzen ist. Die Umsetzungspflicht greift jedoch gemäß Artikel 37 Absatz 1
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erst zum 26. Juli 2026.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)
Das Gesetz wird aus den vorgenannten Gründen aufgehoben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Artikel 2 betrifft die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Änderung wird
notwendig, um einen bestehenden Rechtsverweis in § 124 Absatz 2 zu entfernen, der bei der Aufhebung des Gesetzes
über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
nicht erfüllt werden könnte.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes)
Artikel 3 betrifft die Änderungen des Wettbewerbsregisters. Das Wettbewerbsregistergesetz ist anzupassen, weil
eine bestehender Rechtsverweis in § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes bei einer ersatzlosen Aufhebung
des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in
Lieferketten nicht erfüllt werden könnte.
Zu Artikel 4 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes)
Artikel 4 betrifft die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Das Betriebsverfassungsgesetz ist anzupassen,
weil eine bestehender Rechtsverweis in § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bei einer ersatzlosen
Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten nicht erfüllt werden könnte.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind keine Vorbereitung oder Anforderungen gegenüber den Adressaten
verbunden. Das Gesetz kann somit sofort Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333]
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