Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/870)
Text
Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/870)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1067
21. Wahlperiode 28.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jan Feser, Achim
Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/870 –
Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in Kraft getreten am 1.
Januar 2023, steht für die unternehmerische Einhaltung von Menschenrechts-
und Umweltschutzstandards sowie arbeitsrechtliche Standards in globalen
Lieferketten. Nach Ansicht der Bundesregierung profitieren auf diese Weise
die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten
weltweit. Anwendung findet das Gesetz seit 1. Januar 2024 auf Unternehmen
mit mindestens 1 000 Beschäftigten (www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-
Gesetzesvorhaben/Gesetz-Unternehmerische-Sorgfaltspflichten-Lieferketten/g
esetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html; www.gesetze-im-
internet.de/lksg/LkSG.pdf).
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthält eine Reihe von
Berichtspflichten, die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, als
zuständige Behörde und organisatorisch dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zugeordnet, bis zum 1. Januar 2026 ausgesetzt wurden
(www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html). Die
Federführung des Gesetzes liegt jedoch weiterhin beim Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, was insbesondere zu Fragen der Zusammenarbeit mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt.
Neben dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der
Bundesrepublik Deutschland haben auch andere EU-Mitgliedstaaten ihrerseits
Lieferkettengesetzgebungen eingeführt, die unterschiedlich ausgestaltet wurden. So
führte beispielsweise die französische Regierung im Jahre 2017 das
Sorgfaltspflichtengesetz (Loi de Vigilance) ein, das neben Menschenrechten auch
Umweltstandards berücksichtigt (ecovadis.com/de/regulations/devoir-de-vigilanc
e-duty-of-care-law/#:~:text=Im%20Jahr%202017%20setzte%20sich,%E2%80
%9D%20(Sorgfaltspflicht)%20auferlegt%20wurde).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 28. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Menschenrechts- und Umweltschutzstandards sowie
arbeitsrechtliche Standards haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der
Einführung des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes am 1.
Januar 2023 verbessert (bitte nach Kontinent, Land, Standard
(Menschenrechts-, arbeitsrechtliche und Umweltschutzstandards), SDG (Sustainable
Development Goals)-Hauptziel, SDG-Unterziel; Erfüllung des SDG-
Hauptziels, Erfüllung des SDG-Unterziels, Quelle der Information
(beispielsweise Webseite, Berichte von Nichtregierungsorganisationen
(NGOs), internationalen Organisationen, Organisationen der UN)
aufschlüsseln)?
Eine systematische Erfassung der erfragten Informationen wird im Rahmen
einer Evaluation erfolgen. Um Synergien zu erzeugen und möglichst
umfassende Evaluierungsergebnisse zu generieren, sind die Erfahrungen mit dem
geltenden Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG), die bevorstehende Umsetzung der EU-Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate
Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) sowie der geplante
Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene allerdings in einen sinnvollen zeitlichen
Zusammenhang zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeigen bereits
öffentlich zugängliche Studien, Medienberichte und Rückmeldungen von
Unternehmen sowie von Rechteinhabenden und Nichtregierungsorganisationen, dass das
LkSG bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten positive Wirkungen entfaltet. Nach
Ansicht der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass diese mit längerer
Anwendung gesetzlicher Sorgfaltspflichten zunehmen werden. Als Indikator für
die Entwicklungen bei den menschenrechtlichen und umweltbezogenen
Sorgfaltspflichten von gesetzlich verpflichteten Unternehmen wird in den nächsten
Jahren verstärkt der jährliche Rechenschaftsbericht des für die Durchsetzung
und die behördliche Kontrolle des LkSG zuständigen Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dienen, mit dem anonymisiert über die
Erkenntnisse aus den Prüftätigkeiten berichtet wird.
2. Welche EU-Mitgliedstaaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
über ein nationales Lieferkettengesetz (bitte nach Land, Namen des
Gesetzes, Inkrafttreten des Gesetzes, berücksichtigten Standards
(Menschenrechts-, arbeitsrechtliche und Umweltschutzstandards), Link zum
Download aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Frankreich mit dem „Loi relative au devoir vigilance“ (LOI n° 2017-399
relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'
ordre vom 27. März 2017, abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTE
XT000034290626/) über ein nationales Gesetz zum Schutz bestimmter
Rechtspositionen entlang von Lieferketten.
3. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten haben ggf. nach Kenntnis der
Bundesregierung ebenfalls die Berichtspflicht des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf nationaler Ebene ausgesetzt wie die deutsche
Bundesregierung, welche die Berichtspflicht bis zum 1. Januar 2026 aussetzte (bitte
nach Land, Namen des Gesetzes, Beginn der Aussetzung der
Berichtspflicht, Ende der Aussetzung der Berichtspflicht aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Kennzahlen, Statistiken, Indikatoren und andere messbare Größen,
die europäischen oder internationalen Vergleichsmaßstäben entsprechen,
werden ggf. durch das federführende Bundesministerium für Arbeit und
Soziales herangezogen, um den Erfolg des nationalen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erkennen und nachweisen?
Quantifizierbare Größen werden Grundlage eines Evaluierungsprozesses auf
nationaler bzw. europäischer Ebene sein.
5. Wie arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zugeordnet ist, zusammen?
Die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA obliegt dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt.
6. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Länder außerhalb der EU die
strengen gesetzlichen Regelungen, die mit dem nationalen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die
Menschenrechts-, arbeitsrechtlichen und Umweltschutzstandards
verbunden sind, übernommen, und wenn ja, welche sind dies?
Folgende Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der
Europäischen Union Gesetze zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten erlassen:
Australien, Kanada, Norwegen, Vereinigte Staaten von Amerika und das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Zum konkreten Anlass
dieser Gesetzgebung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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