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Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/870)

dip / drucksache 28.07.2025 · WP 21 · 21/1067 · Antwort · Original ↗

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Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/870) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1067 21. Wahlperiode 28.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jan Feser, Achim Köhler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/870 – Quantitative Ergebnisse der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzgebung der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2023, steht für die unternehmerische Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltschutzstandards sowie arbeitsrechtliche Standards in globalen Lieferketten. Nach Ansicht der Bundesregierung profitieren auf diese Weise die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten weltweit. Anwendung findet das Gesetz seit 1. Januar 2024 auf Unternehmen mit mindestens 1 000 Beschäftigten (www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und- Gesetzesvorhaben/Gesetz-Unternehmerische-Sorgfaltspflichten-Lieferketten/g esetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html; www.gesetze-im- internet.de/lksg/LkSG.pdf). Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthält eine Reihe von Berichtspflichten, die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, als zuständige Behörde und organisatorisch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeordnet, bis zum 1. Januar 2026 ausgesetzt wurden (www.bafa.de/DE/Lieferketten/Berichtspflicht/berichtspflicht_node.html). Die Federführung des Gesetzes liegt jedoch weiterhin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, was insbesondere zu Fragen der Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt. Neben dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland haben auch andere EU-Mitgliedstaaten ihrerseits Lieferkettengesetzgebungen eingeführt, die unterschiedlich ausgestaltet wurden. So führte beispielsweise die französische Regierung im Jahre 2017 das Sorgfaltspflichtengesetz (Loi de Vigilance) ein, das neben Menschenrechten auch Umweltstandards berücksichtigt (ecovadis.com/de/regulations/devoir-de-vigilanc e-duty-of-care-law/#:~:text=Im%20Jahr%202017%20setzte%20sich,%E2%80 %9D%20(Sorgfaltspflicht)%20auferlegt%20wurde). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welche Menschenrechts- und Umweltschutzstandards sowie arbeitsrechtliche Standards haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Einführung des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes am 1. Januar 2023 verbessert (bitte nach Kontinent, Land, Standard (Menschenrechts-, arbeitsrechtliche und Umweltschutzstandards), SDG (Sustainable Development Goals)-Hauptziel, SDG-Unterziel; Erfüllung des SDG- Hauptziels, Erfüllung des SDG-Unterziels, Quelle der Information (beispielsweise Webseite, Berichte von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), internationalen Organisationen, Organisationen der UN) aufschlüsseln)? Eine systematische Erfassung der erfragten Informationen wird im Rahmen einer Evaluation erfolgen. Um Synergien zu erzeugen und möglichst umfassende Evaluierungsergebnisse zu generieren, sind die Erfahrungen mit dem geltenden Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG), die bevorstehende Umsetzung der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) sowie der geplante Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene allerdings in einen sinnvollen zeitlichen Zusammenhang zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeigen bereits öffentlich zugängliche Studien, Medienberichte und Rückmeldungen von Unternehmen sowie von Rechteinhabenden und Nichtregierungsorganisationen, dass das LkSG bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten positive Wirkungen entfaltet. Nach Ansicht der Bundesregierung ist davon auszugehen, dass diese mit längerer Anwendung gesetzlicher Sorgfaltspflichten zunehmen werden. Als Indikator für die Entwicklungen bei den menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten von gesetzlich verpflichteten Unternehmen wird in den nächsten Jahren verstärkt der jährliche Rechenschaftsbericht des für die Durchsetzung und die behördliche Kontrolle des LkSG zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dienen, mit dem anonymisiert über die Erkenntnisse aus den Prüftätigkeiten berichtet wird. 2. Welche EU-Mitgliedstaaten verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über ein nationales Lieferkettengesetz (bitte nach Land, Namen des Gesetzes, Inkrafttreten des Gesetzes, berücksichtigten Standards (Menschenrechts-, arbeitsrechtliche und Umweltschutzstandards), Link zum Download aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt Frankreich mit dem „Loi relative au devoir vigilance“ (LOI n° 2017-399 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d' ordre vom 27. März 2017, abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTE XT000034290626/) über ein nationales Gesetz zum Schutz bestimmter Rechtspositionen entlang von Lieferketten. 3. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten haben ggf. nach Kenntnis der Bundesregierung ebenfalls die Berichtspflicht des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes auf nationaler Ebene ausgesetzt wie die deutsche Bundesregierung, welche die Berichtspflicht bis zum 1. Januar 2026 aussetzte (bitte nach Land, Namen des Gesetzes, Beginn der Aussetzung der Berichtspflicht, Ende der Aussetzung der Berichtspflicht aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Kennzahlen, Statistiken, Indikatoren und andere messbare Größen, die europäischen oder internationalen Vergleichsmaßstäben entsprechen, werden ggf. durch das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales herangezogen, um den Erfolg des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erkennen und nachweisen? Quantifizierbare Größen werden Grundlage eines Evaluierungsprozesses auf nationaler bzw. europäischer Ebene sein. 5. Wie arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeordnet ist, zusammen? Die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeübt. 6. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Länder außerhalb der EU die strengen gesetzlichen Regelungen, die mit dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Menschenrechts-, arbeitsrechtlichen und Umweltschutzstandards verbunden sind, übernommen, und wenn ja, welche sind dies? Folgende Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der Europäischen Union Gesetze zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten erlassen: Australien, Kanada, Norwegen, Vereinigte Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. Zum konkreten Anlass dieser Gesetzgebung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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