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Schriftliche Frage 114 von Dr. Stephan Pilsinger (CDU/CSU): Aus welchen Gründen will die Bundesregierung mit Blick auf ihren Gesetzentwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG, siehe ww…

dip / schriftliche_frage 13.09.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. September 2024 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 114 von Dr. Stephan Pilsinger (CDU/CSU): Aus welchen Gründen will die Bundesregierung mit Blick auf ihren Gesetzentwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG, siehe ww… Frage 114 (Dr. Stephan Pilsinger, CDU/CSU): Aus welchen Gründen will die Bundesregierung mit Blick auf ihren Gesetzentwurf für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG, siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/ser vice/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html) auch bei Abrechnungsprüfungen gemäß § 106d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Bagatellgrenze, zum Beispiel eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro pro Krankenkasse, Quartal und Arzt, was die Ärzte und ihre medizinischen Fachangestellten nach gegenüber mir glaubhaft gemachten Berichten spürbar von Bürokratie entlasten würde und wovon die Notwendigkeit einer politischen Umsetzung mit Verweis auf entsprechende Zahlen in dem Aufsatz „Abrechnungsprüfung benötigt neue Form der „Vertrauenskultur““ (In: Dienst für Gesellschaftspolitik (dfg) vom 23. Mai 2024, S. 2 ff.) aus fachlicher Sicht dargestellt wird, einführen, und welche anderen wirksamen Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf. zur Entlastung der Akteure in der ambulanten Versorgung von bürokratischen Auflagen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 10. September 2024: Mit den Abrechnungsprüfungen wird die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung gewährleistet. Die Krankenkassen prüfen die Abrechnungen insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht und der Plausibilität von Art und Umfang der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen. Die Krankenkassen oder ihre Verbände können, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte Prüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) beantragen. Inhalt und Durchführung der Abrechnungsprüfungen vereinbaren die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren Abrechnungsprüfungs- Richtlinien zum Inhalt und Durchführung der Prüfungen. Die gesetzliche Festlegung einer Bagatellgrenze erscheint vor dem Hintergrund vielfältiger, detaillierter und gezielter Prüfungsanträge der Krankenkassen und der Funktion der Abrechnungsprüfung als Instrument zur Gewährleistung rechtmäßiger und plausibler ärztlicher Leistungsabrechnungen nicht sachgerecht. Gleichwohl sehen die §§ 18 und 19 der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien eine Antragsgrenze in Höhe von mindestens 30 Euro vor. Inwieweit eine Anpassung angezeigt ist, obliegt der Einschätzung der Vertragsparteien. Im Übrigen arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit an Vorschlägen zum Bürokratieabbau, wobei auch verschiedene weitere Maßnahmen zur Entlastung des ambulanten Versorgungsbereichs geprüft werden.

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