Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8313)
Teil von Protokoll der 98. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/8313)
Welche Bedeutung hat nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern bzw. des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge der Bezug von Sozialleistungen in Deutschland für die Prüfung des Fortbestehens des Schutzbedarfs bzw. für die Einleitung oder den Ausgang eines Widerrufsverfahrens, und welche Leistungen werden dabei konkret berücksichtigt (www.zeit.de/politik/deutschland/2026-09/schutzstatus-syrer-bamf-csu-alexander-dobrindt-gxe)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Der Bezug von Sozialleistungen ist kein gesetzliches Kriterium für die Aberkennung des Schutzstatus. Nach § 73b Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit der EU-Asylverfahrensverordnung ist vor allem maßgeblich, ob die Umstände dauerhaft weggefallen sind, die zur Zuerkennung geführt haben. Ob eine Person in Deutschland Sozialleistungen bezieht oder ihren Lebensunterhalt selbst sichert, hat keinen Einfluss auf diese Frage. Auf den Ausgang eines Aberkennungsverfahrens wirkt sich der Leistungsbezug daher nicht aus.
Die Überprüfung erfolgt stets im Einzelfall. Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kommt es auf die Prognose an, ob die betroffene Person bei der Rückkehr ihr Existenzminimum in Syrien sichern kann.
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